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{'item': 'I412 2212478-1'}

Obsah (19)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 28Art 3§ 58Art. 8§ 11§ 4l§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlI412 2212478-1 SpruchI412 2212478-1/16E, I412 2212478-1/16E SCHRIFTLICHe AUSFERTIGUNG DES AM 31.03.2022 MÜNDLICH

§ 9Abs.

l bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird

§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Abs. l bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe entschieden, dass er Angola verlassen solle, sein Vater hat Angola schon vor langer Zeit verlassen. Seine Mutter glaube, dass er sich in Österreich, oder vielleicht wo anders in Europa aufhalte. Seine Mutter habe wieder geheiratet, sie habe einen Mann aus dem Kongo geheiratet, dieser habe den Beschwerdeführer schlecht behandelt. Aus diesem Grund habe ihm seine Mutter gesagt, dass er Angola verlassen und nach Europa reisen solle. So sei dann seine Reise organisiert worden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer einer Altersfeststellung unterzogen. Am 03.12.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte dieser vor, er sei mit einem Freund seiner Mutter hergekommen und habe keine Dokumente. Seine Mutter habe einen neuen Partner gehabt, der nach der Geburt seiner Halbschwester nichts mehr von ihm und seinen Geschwistern wissen habe wollen. Nachdem seine älteren Geschwister weggegangen seien, sei es komplizierter geworden, sein Stiefvater habe ihn regelmäßig geschlagen und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen. Der neue Mann seiner Mutter sei aus dem Kongo und Soldat gewesen. Er habe gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Er habe gesagt, dass er das tun würde, weil seine Mutter nichts dagegen unternehmen könne. Seine Mutter und er hätten große Angst gehabt, weshalb seine Mutter ihn bei einer Freundin versteckt habe und seine Ausreise organisiert habe. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.12.2018, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das BFA der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.cit.

(Spruchpunkt III.), erließ ihr gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Angola

§ 46leg.cit.

zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 07.12.2018, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das BFA der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihr gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Angola

Paragraph 46, leg.cit. zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt und am 31.03.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der neben dem Beschwerdeführer auch der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge befragt wurde. Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 wurde der Antrag gestellt, di ein der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2022 verkündete Entscheidung schriftlich auszufertigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Angola. Er reiste als Minderjähriger in Österreich ein und hält sich seit Asylantragstellung im Februar 2017 in Österreich auf, wo er seither bei seinem Vater und dessen Frau sowie deren gemeinsamen Kindern lebt. Der Beschwerdeführer bezieht zum einen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und kommt zum anderen sein Vater, mit dem er in gemeinsamen Haushält lebt, für seinen Lebensunterhalt auf. Es besteht ein Familienleben mit dem Vater. Der Beschwerdeführer kann sich sehr gut auf Deutsch verständigen. Er war in der Lage, die mündliche Verhandlung überwiegend auf Deutsch zu bestreiten. Er hat in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt und dabei auch das Fach „Deutsch- Kommunikation und Gesellschaft“ positiv abgeschlossen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer übt derzeit eine ehrenamtliche Tätigkeit bei Radio XXXX aus und legte einen Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung bei diesem Dienstgeber vor.Der Beschwerdeführer übt derzeit eine ehrenamtliche Tätigkeit bei Radio römisch 40 aus und legte einen Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung bei diesem Dienstgeber vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. In Angola leben noch die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers, zu denen auch Kontakt besteht. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Angola aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Es ist auch nicht davon auszugeben, dass der Beschwerdeführer in realer Gefahr ist, für den Fall einer Rückkehr nach Angola in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsland: Politische Lage Die Republik Angola hat eine präsidiale Regierungsform mit einem Mehrparteiensystem. Die politische Macht ist auf die Präsidentschaft konzentriert. Als oberste exekutive Instanz ist das Staatsoberhaupt zugleich Regierungschef, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Vorsitzender des Rats der Republik. Der Präsident Angolas wird auf fünf Jahre direkt gewählt, er ist zugleich Regierungschef und ernennt die Gouverneure der Provinzen und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Ministerrat besteht aus allen Regierungsministern und Vizeministern. Er trifft sich regelmäßig, um über politische Themen zu diskutieren. Seit 26.9.2017 ist João Manuel Gonçalves Staatspräsident von Angola. Er löste José Eduardo dos Santos nach 38 Jahren ab, der das Amt seit 1979 inne hatte. Vizepräsident ist Bornito de Sousa Baltazar Diogo (GIZ 3.2018a). Nach der Verfassung hätte dos Santos bis 2022 im Amt bleiben können. Doch es hatte immer wieder Spekulationen um seine Nachfolge gegeben, er selbst hatte verschiedentlich dazu beigetragen, indem er vage andeutete, bald von seinem Amt zurückzutreten. Nachdem Ende November 2016 Gerüchte um seinen angeschlagenen Gesundheitszustand kursierten, hat er auf einer Sitzung des Zentralkomitees der MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola) am 2.12.2016 verkündet, nicht mehr als Spitzenkandidat seiner Partei für die für August 2017 angesetzten Wahlen zu kandidieren. Stattdessen schlug er den Verteidigungsminister João Lourenço zu seinem Nachfolger vor, als zweiten Mann dahinter den Minister für Gebietsverwaltung, Bornito de Sousa. Lourenço wurde dann auf dem Parteikongress der MPLA im August 2016 zum Vizepräsidenten der Partei gewählt und ging als Präsidentschaftskandidat in die Wahlen vom 23.8.2017 (GIZ 3.2018a). Bei den Parlamentswahlen 2017 konnte die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1975 regierende MPLA mit einem Stimmenanteil von 61 Prozent zwar aufgrund von Verlusten insbesondere in Luanda nicht ihr Ergebnis der letzten Wahlen 2012 halten (72 Prozent) (AA 10.2017a). Die Regierung Angolas besteht derzeit aus 33 Ministern einschließlich des ministeriellen Direktors des Präsidentenamtes und aus 52 Staatssekretären und -sekretärinnen. Immerhin elf Ministerien und das ministerielle Amt der Sekretärin des Ministerrats werden von Frauen bekleidet. Neben den Ministerien für Industrie, Fischerei, Tourismus und Umwelt werden vor allem soziale Ministerien wie Wohnung, Bildung, Hochschule und Wissenschaft, Gesundheit, Familie, Sport und Kultur von Frauen geleitet (GIZ 3.2018a). Im Mai 2014 fand die erste Volkszählung seit der Unabhängigkeit statt, ihre Ergebnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Entwicklungsplans der Regierung. Die Einwohnerzahl Angolas beläuft sich demnach auf 25,7 Millionen, davon allein 26 Prozent in der Hauptstadtprovinz Luanda. Der Urbanisierungsgrad beträgt 62 Prozent (AA 10.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 Sicherheitslage Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" – sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge – eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018 - AA - Auswärtiges Amt (30.5.2018): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 30.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 Exklave Cabinda Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a). Konfliktpotenzial birgt die Lage in der ölreichen Exklave Cabinda. In dem seit 2002 schwelenden Cabinda-Konflikt verfolgen die Separatisten der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) einen bewaffneten Kampf um die Loslösung von Angola (BTI 2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit ihrer Unnachgiebigkeit auch gegenüber berechtigten Forderungen der Bevölkerung für eine breite Ablehnung der Zentralregierung gesorgt. Die Lage in Cabinda, einer der am stärksten militarisierten Regionen der Welt, ist militärisch unter Kontrolle. Der künftige Status dieser Provinz, welche die Separatistenbewegung von Angola lösen möchte, ist jedoch immer noch ungewiss. Auch die Zivilgesellschaft fordert eine stärkere Autonomie gegenüber dem Zentralstaat. Sie hat sich im "Forum Cabindese para o Dialogo" (FCD), in dem auch Vertreter der einflussreichen katholischen Kirche sitzen, zusammengetan (GIZ 3.2018a). Die Regierung hat mit dem Cabinda-Forum im August 2006 einen Friedensvertrag unterzeichnet, der aber die entscheidende Frage nach der Verteilung der Erdöleinkünfte ebenso ausblendet wie die Formulierung eines klaren Status für Cabinda. Deswegen lehnen Mitglieder der FCD wie auch der FLEC den Vertrag ab, obwohl Beobachter gute Chancen für den Frieden in Cabinda sahen. Innerhalb der Separatistenbewegung besteht jedoch immer noch Uneinigkeit darüber, ob mit der Regierung verhandelt werden soll. Der im französischen Exil sitzende FLEC-Präsident, Henrique N‘Zita Tiago, hält alle Friedensangebote von Vertretern seiner Organisation für einen "Staatsstreich". Im August 2010 hat sich die FLEC wegen der Abtrünnigen eine neue Führungsmannschaft gegeben (GIZ 3.2018a). Während die "Beschwichtigungsstrategie" der Regierung - durch Erhöhungen der Sozialausgaben in Verbindung mit der Verfolgung mutmaßlicher FLEC-Sympathisanten und einer starken militärischen Präsenz in der Provinz - in den letzten Jahren die Unruhen unterdrücken konnte, kündigte die Bewegung im Februar 2016, aufgrund des offenkundigen mangelnden Interesse der Regierung an Verhandlungen, ihre Rückkehr zum bewaffneten Kampf an (BTI 2018). Im April 2016 meldete die FLEC, dass bei Kämpfen mit der angolischen Armee 47 Soldaten der Forças Armadas (FAA) getötet worden seien. Weitere Soldaten seien verwundet worden. Die Lage in Cabinda sei äußerst fragil und gespannt, sagte FAC-Sprecher Jean-Claude Nzita. Was der Tod des langjährigen Anführers Nzita Tiago, der im Juni 2016 im Alter von 88 Jahren in seinem Pariser Exil verstorben ist, für die Zukunft der Separatistenbewegung bedeutet, muss sich noch zeigen. Weitere FLEC-Aktivitäten zeigen, dass der Konflikt in Cabinda auch heute noch weit davon entfernt ist, gelöst zu werden (GIZ 3.2018a). Angriffe aus dem Hinterhalt im Februar und März [2016] wurden von den Behörden heruntergespielt, führten allerdings laut FLEC zum Tod von Soldaten, hauptsächlich in der Nähe von Buco Zau und entlang der Grenze zur Demokratischen Republik Kongo (DRK). Der Tod von Nzita Tiago im Juni 2016 im Pariser Exil, läutete ein weiteres Wiederaufflammen der FLEC-Angriffe ein. Im September 2016 übernahm die FLEC auch die Verantwortung für die Tötung von "über 50 Personen" in den vorigen Monaten, hauptsächlich Soldaten der angolanischen Armee (FAA) (BTI 2018). Besorgniserregend ist die Menschenrechtssituation in der Exklave. Zeitgleich mit dem Friedensabkommen hatte die Regierung Mpamalanga (Associação Cívica de Cabinda), die einzige Menschenrechtsorganisation in Cabinda, die Menschenrechtsverletzungen von beiden Kriegsparteien aufgedeckt hat, verboten. Das Verbot besteht bis heute. Human Rights Watch fordert seit Jahren ein Ende von Folter und unfairen Gerichtsverfahren in Cabinda sowie die Freilassung politisch Gefangener. Doch im März 2015 wurden erneut zwei Menschenrechtsaktivisten inhaftiert. Trotz dramatisch verschlechtertem Gesundheitszustand wurde ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt (GIZ 3.2018a). Quellen: - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): Angola Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 30.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung und sieht eine Unabhängigkeit des Rechtssystems vor (GIZ 3.2018a). In der Praxis ist das Justizsystem jedoch ineffizient, korrupt und wird stark von der Exekutive beeinflusst. Institutionelle Schwächen im Justizsystem, wie die politische Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess, bleiben weiterhin problematisch (USDOS 20.4.2018). Das Rechtssystem basiert auf dem portugiesischen Recht wie auf dem Gewohnheitsrecht, es ist nur schwach ausgeprägt und bruchstückhaft. Gerichte sind nur in zwölf von mehr als 140 Stadtverwaltungen tätig und schlecht ausgerüstet (GIZ 3.2018a). Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen (USDOS 20.4.2018). Informelle Gerichte bleiben die hauptsächlichen Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legte lokale Regeln fest, was zu Unterschieden in der Art und Weise führt, wie ähnliche Fälle von einer Gemeinde zur nächsten gelöst werden. Traditionelle Führer (bekannt als "sobas") hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen aufzulösen; nur Gerichte können in Strafsachen verhandeln (USDOS 20.4.2018). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das „State Intelligence and Security Service“ untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018).Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das „State Intelligence and Security Service“ untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vergleiche HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1422160.html, Zugriff 30.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es kommt dennoch zu Fällen, wo die Sicherheitskräfte Personen foltern, schlagen oder misshandeln (USDOS 20.4.2018, vgl. HRW 19.1.2018). Es gab weiterhin periodische Berichte über Schläge und andere Misshandlungen der Polizei, da Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt, Einschüchterung und willkürliche Inhaftierung gegen friedliche Demonstranten einsetzen (HRW 19.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es kommt dennoch zu Fällen, wo die Sicherheitskräfte Personen foltern, schlagen oder misshandeln (USDOS 20.4.2018, vergleiche HRW 19.1.2018). Es gab weiterhin periodische Berichte über Schläge und andere Misshandlungen der Polizei, da Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt, Einschüchterung und willkürliche Inhaftierung gegen friedliche Demonstranten einsetzen (HRW 19.1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung räumte ein, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte zuweilen übermäßige Gewalt anwenden, wenn sie Personen festnehmen. Die Polizeibehörden verurteilen offen einige Gewalttaten oder übermäßige Gewalt gegen Einzelpersonen und fordern die Opfer auf, Missbräuche der nationalen Polizei oder dem Amt des öffentlichen Verteidigers (Ombudsmann) zu melden. Und auch auf öffentliche Demonstrationen gegen die Regierung reagieren die Sicherheitskräfte hart und teilweise gewaltsam (USDOS 20.4.2018). Willkürliche Verhaftungen bleiben an der Tagesordnung, die Polizei missachtet Gerichtsurteile, illegale Tötungen Oppositioneller bestehen fort und korrupte Generäle bleiben unbestraft (GIZ 3.2018a). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1422160.html, Zugriff 30.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018 Korruption Obwohl das Gesetz behördliche Korruption als Straftat betrachtet, setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist bei Regierungsvertretern verbreitet, öffentliche strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten, auch infolge von fehlenden Kontrollen und mangelnder institutioneller Kapazität. Es herrscht eine Kultur von Straffreiheit (USDOS 20.4.2018). Erpressungen, Kleinkorruption und Schmiergeldzahlungen, lokal „gasosas“ genannt, gehören nicht nur zum Alltag bei Polizei und Sicherheitskräften, sie sind auch im gesamten Geschäftsleben des Landes an der Tagesordnung (GIZ 3.2018b). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2017 von Transparency International liegt Angola auf Platz 167 von 180 bewerteten Ländern. Damit ist es noch hinter der DR Kongo und Simbabwe Schlusslicht in der Region (GIZ 3.2018a). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Angola, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 30.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018 Allgemeine Menschenrechtslage In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Dennoch gibt es immer wieder Klagen über die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei, Täter bleiben häufig straflos. Der Zugang zu den Institutionen der Justiz ist vor allem im Landesinnern häufig schwierig oder nicht möglich. Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder Rechte auf angemessenen Wohnraum werden oft eingeschränkt (AA 10.2017a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen willkürliche oder rechtswidrige Lebensentziehung, grausame, exzessive und erniedrigende Strafen, einschließlich Fälle von Folter und Schlägen, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Ineffizienz; Zwangsräumungen ohne Entschädigung; Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Pressefreiheit; behördliche Korruption und Straffreiheit; mangelnde effektive Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung in Fällen von Vergewaltigung und anderer Gewalt gegen Frauen und Kinder; Diskriminierung der indigenen San; und Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte (USDOS 20.4.2018). Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2018a). 2017 schnitt Angola im Ranking der Journalisten ohne Grenzen mit Platz 125 von 179 schlecht ab. Immer wieder werden Journalisten durch Justiz und Sicherheitsbehörden drangsaliert. Große Teile der Presse sind staatsgelenkt oder vorauseilend gehorsam. Vor allem einzelne Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen ermöglichen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte (AA 10.2017a). Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 30.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018 Haftbedingungen Die Haftbedingungen variieren zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Eines der größten Probleme stellt Überbelegung dar (USDOS 20.4.2018). Die Gefängnisse sorgen nicht immer für ausreichende medizinische Versorgung, Sanitäranlagen, Trinkwasser und Nahrung. Den meisten Insassen wird Besuch gestattet und es ist üblich, dass Familienmitglieder den Gefangenen Nahrung bringen. Die Regierung erlaubt unabhängigen Menschenrechtsorganisationen, ausländischen Diplomaten und internationalen Menschenrechtsbeobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Inländische NGOs, Aktivisten und die Medien machen weiterhin auf Korruption, Gewalt, Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung und allgemein schlechte Bedingungen aufmerksam (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018 Todesstrafe Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 völlig abgeschafft (TS 30.5.2018). Quellen: - TS - todesstrafe.de (30.5.2018): Angola, http://www.todesstrafe.de/todesstrafenatlas_angola.html, Zugriff 30.5.2018 Religionsfreiheit Die Verfassung definiert den Staat als säkular, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religionsfreiheit vor. Die Verfassung verpflichtet den Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schützen, solange sie sich an das Gesetz halten (USDOS 15.8.2017). Von den ca. 29,3 Millionen Angolanern sind 4,11 Prozent römisch Katholisch, 38.1 Prozent sind Protestanten, 8,6 Prozent der Bevölkerung gehören traditionellen Religionen an und 12,3 Prozent gehören keiner Glaubensrichtung an (CIA 22.5.2018). Aufgrund ihrer sozialistischen und atheistischen Vergangenheit haben religiöse Dogmen keinen nennenswerten Einfluss auf politische Institutionen. Angola ist ein weitgehend christliches Land. Ethnische und religiöse Spaltungen sind in Angola so gut wie unbekannt (BTI 2018). Ende 2013 hat die Regierung ein weitreichendes Verbotsverfahren gegen 194 religiöse – vornehmlich kleine christliche; aber auch islamische – Gruppierungen beschlossen. Laut Kultusministerin Rosa Cruz e Silva richtete sich das Verbotsverfahren gegen „im Widerspruch zu Gewohnheiten und Sitten der angolanischen Kultur“ stehende Sekten, insbesondere die der evangelikalen Kirchen. Außerdem sollen diese Verbote das Hexenwesen und die illegale Migration eindämmen (GIZ 3.2018c). Religion spielt eine wichtige gesellschaftliche Rolle (BTI 2018). Insbesondere die etablierten Kirchen des Landes fühlen sich schon lange durch die wie Pilze aus dem Boden schießenden evangelikalen Kirchen und Sekten bedroht. Bisher haben nur 83 Gruppen, ausschließlich christliche Kirchen, eine Registrierung erhalten, hunderte von Anträgen wurden abgelehnt, darunter auch der Antrag der Islamischen Gemeinde Angolas (COIA) (GIZ 3.2018c). Religiöse Bewegungen, die sich dem Staat entziehen, werden mit großem Misstrauen gesehen und sind administrativen Hindernissen oder sporadischen Repressionen ausgesetzt, wie dies bei der muslimischen Minderheit Angolas der Fall ist (BTI 2018). Der Islam hat traditionell keine Wurzeln in Angola, seine Ausbreitung wird von der Regierung dennoch mit Argwohn betrachtet. In der Öffentlichkeit, vor allem im Ausland, wurde die Maßnahme der Regierung vor allem so wahrgenommen, dass zum ersten Mal ein Land den Islam verbiete. Insbesondere in islamischen Ländern gab es einen Sturm der Entrüstung. Die Regierung wehrte sich und sagt, es gäbe keinen Krieg gegen den Islam. Sie verweist darauf, dass Angola ein säkularer Staat sei und jeder seinen Glauben im Rahmen der Verfassung frei ausüben dürfe. Das gelte auch für Muslime. Sie hätten bisher jedoch noch keine offizielle Registrierung erhalten. Der Vorstand der Muslime hält dagegen, dass ein entsprechender Antrag bereits seit Jahren beim zuständigen Ministerium liege. Man stehe mittlerweile mit der Regierung im Dialog, um zumindest eine Legitimierung unterhalb einer ausdrücklichen staatlichen Zustimmung zu erreichen (GIZ 3.2018c). Ein Beispiel für dieses Misstrauen war das Massaker an der Kalupeteca-Sekte im Jahr 2015. Als Kalupeteca und seine Anhänger sich weigerten an der nationalen Volkszählung teilzunehmen, wurde dies als Bedrohung für die Einheit und Stabilität der Nation angesehen und von den Behörden kommuniziert. Als die Polizei Kalupeteca wegen Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt festnahm, kam es zu Zusammenstößen, bei denen laut offiziellen Berichten neun Polizisten und 13 Zivilisten getötet wurden. In Folge wurde eine große Anzahl der Anhänger Kalupetecas von der Armee getötet. Kalupeteca selbst wurde zu 28 Jahren Gefängnis verurteilt (BTI 2018). Nachdem der Sektenführer und einige seiner prominenten Anhänger verurteilt und ins Gefängnis gebracht worden waren, löste sich die Sekte auf (AR 31.1.2018). 1. Übersetzung Quellen: - AR - Adventist Review (31.1.2018): Mysterious Dream Convinces Angola Official to Permit Adventist Expansion, https://www.adventistreview.org/church-news/story5824-mysterious-dream-convinces-angola-official-to-permit-adventist-expansion, Zugriff 30.5.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.5.2018): World Factbook, Angola, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 1.6.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (3.2018c): Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/#c46705, Zugriff 1.6.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Angola Country Report 2018,https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 1.6.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1406965.html, Zugriff 1.6.2018 Ethnische Minderheiten Die ethnischen Gruppen setzen sich wie folgt zusammen: 37% Ovimbundu, 25% Kimbundu, 13% Bakongo, 2% Mestizen, 1% Europäer, 22% andere (CIA 22.5.2018). In der Verfassung wird nicht ausdrücklich auf die Rechte indigener Personen Bezug genommen und es gibt kein spezifisches Gesetz, das ihre Rechte und Ökosysteme schützt. Die geschätzten 14.000 San hatten keinen ausreichenden Zugang zu den grundlegenden Regierungsdiensten, einschließlich medizinischer Versorgung, Bildung und Personalausweise. Die Regierung soll Unternehmen und gut vernetzten Eliten erlaubt haben, traditionelles Land der San in Besitz zu nehmen. Während des Jahres gab es Berichte über die Diskriminierung der San. Im Mai 2017 wurden zwei San-Männer mit akuter Tuberkulose in das Zentralkrankenhaus von Menongue aufgenommen. Den Männern wurde die Behandlung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verweigert. Nach zwei Tagen starben die Männer (USDOS 20.4.2018). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (22.5.2018): World Factbook, Angola, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 1.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 1.6.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Erpressungen und Belästigungen an den Checkpoints der Regierung in den ländlichen Gebieten und bei Provinz- und Landesgrenzen beeinträchtigen das Recht auf Reisefreiheit. Die Regierung reduzierte die Checkpoints zwischen den Provinzen. Die Regierung und private Sicherheitsfirmen schränken den Zugang zu Gebieten, die für Diamantenkonzessionen bestimmt sind, ein. Berichten aus den Diamantenprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul deuten darauf hin, dass Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheiten der lokalen Gemeinschaften einschränkten. Nach seinem Besuch im Mai 2016 veröffentlichte ein Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen einen Bericht, in welchem die Regierung kritisiert wurde, keinen angemessenen Schutz für Flüchtlinge, Asylwerber und Migranten zu bieten. NGOs, die mit Flüchtlings- und Asylsuchenden zusammenarbeiteten, beriefen sich weiterhin auf Schikanen und staatliche Diskriminierung durch Sicherheitskräfte. Zum Jahresende wurde das Asylgesetz nicht umgesetzt und die Regierung hat es weiterhin verabsäumt, Asylwerbern und städtischen Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu gewähren (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 1.6.2018 Grundversorgung Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die Innenpolitik Angolas im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2017). Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 43,4 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 96 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 52,7 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2018b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 3.2018c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Angola, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 1.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Angola, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018 Medizinische Versorgung Die Regierung gibt nur 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts für Gesundheit aus. Das Gesundheitsministerium zeigt sich in Zusammenarbeit mit USAID, der EU, der Weltbank und UN-Agenturen gewillt, die Gesundheitslage auf Distriktebene zu verbessern. In die Ausbildung von Fachkräften und in neue medizinische Ausrüstung wurde seit 2007 viel Geld investiert. Die Zahl der Ärzte mag sich verdreifacht haben, doch der Brain Drain an Fachkräften bleibt enorm. Deswegen fehlt in den von chinesischen Baufirmen errichteten Regional- und Bezirkskrankenhäusern vielfach das Personal. Das Gesundheitswesen in Angola ist in einem desolaten Zustand, nur die Hälfte der Bevölkerung dürfte Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung haben. Fernab der Großstädte gibt es so gut wie keine medizinische Versorgung, dort kommt ein Arzt auf 50.000 Einwohner. Aber auch in den armen Randgebieten der Großstädte, wo mindestens 50 Prozent der Menschen leben, herrschen höchst prekäre Versorgungs- und Lebensverhältnisse. Nur 57 Prozent der Angolaner haben Zugang zu sauberem Trinkwasser. Ein Gesetz von 2013 hat die Verwaltungsstruktur des Gesundheitssystems auf drei Ebenen festgelegt: Die primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung entspricht der Distrikt-, Provinz- und zentralen Verwaltungsebene. Der ersten Ebene sind Gesundheitsposten, Kliniken und Distriktkrankenhäuser zugeordnet, der zweiten Ebene Generalkrankenhäuser und der dritten Ebene Zentralkrankenhäuser. Es gibt im Gesundheitszugang allerdings starke regionale Disparitäten. Angola hat eine der höchsten Kindersterblichkeitsraten weltweit. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung liegt auch die Zahl der Frauen, die während der Geburt sterben, weit über dem afrikanischen Durchschnitt. Die durchschnittliche Lebenserwartung lag 2015 bei 52,7, heute bei etwa 60 Jahren (GIZ 3.2018c). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und des Mangels an Medikamenten entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 1.6.2018). Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 1.6.2018, vgl. auch BMEIA 1.6.2018).Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und des Mangels an Medikamenten entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 1.6.2018). Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden. In Luanda gibt es jedoch einige besser ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind jedenfalls in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 1.6.2018, vergleiche auch BMEIA 1.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.6.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Angola, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 1.6.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.6.2018): Reiseinformationen Angola, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 1.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018 Rückkehr Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 3.2018c). Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben. Erst in den letzten Jahren hat der Staat mehr in Gesundheit und Bildung investiert. Die Ausgaben für Soziale Sicherung im Haushalt 2016 liegen zwar bei offiziell 12,6 Prozent, doch nur ca. 5 Prozent davon sind tatsächlich für Maßnahmen der Sozialen Sicherheit wie das Sozialhilfeprogramm vorgesehen. Der überwiegende Teil geht in die Unterstützung von Angestellten im Öffentlichen Dienst und Ex-Soldaten (44 Prozent) oder ist für "unspezifische Sozialmaßnahmen" reserviert (51 Prozent) (GIZ 3.2018c). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018 2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers Wenn auch das genaue Geburtsjahr nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger nach Österreich gekommen ist und mittlerweile volljährig ist. Die übrigen Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF und dessen Vaters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der letzterer angegeben hat, für seinen Sohn durch sein Einkommen zu sorgen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer in Angola eine mehrjährige Schulbildung erhalten hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen, übereinstimmenden Aussagen im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Integration beruhen auf seinen Aussagen vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Zum absolvierten Pflichtschulabschluss in Österreich wurde vom Beschwerdeführer ein Zeugnis vom 24.01.2020 vorgelegt, ebenso eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, bzw. ein Dienstvorvertrag und eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.3. Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Angaben gemacht, die auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person schließen lassen könnten und ist eine solche auch bei einer Rückkehr nach Angola nicht zu erwarten. Unabhängig davon, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einer Bedrohung durch den Partner seiner Mutter ausgesetzt gewesen, um eine Privatverfolgung handelt, ist nicht davon auszugehen, dass dieser derzeit noch einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und könnte auf sich allein gestellt seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestreiten. Zudem hat er angegeben, nicht zu wissen, ob seine Mutter überhaupt noch eine Beziehung mit dem betreffenden Mann führt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und familiäre Verbindungen in Form seiner Mutter und (auch) erwachsener Geschwister im Herkunftsland, die ihn zumindest in der ersten Zeit unterstützen könnten. Zudem kann auch sein Vater den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola finanziell unterstützen, wie er dies auch in Österreich tut. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mit seinem Vorbringen begründen noch wurde in der Beschwerde oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht führt. Selbst wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser die Möglichkeit hat, sich überall in Angola niederzulassen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und verfügt auch über familiäre Verbindungen nicht nur in Person seiner Mutter, sondern auch seiner erwachsenen Geschwister. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Angola - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Angola die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat eine mehrjährige Schulbildung aufzuweisen und kann zudem auch auf die gegenseitige Unterstützung seines Bruders zurückgreifen.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Angola die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat eine mehrjährige Schulbildung aufzuweisen und kann zudem auch auf die gegenseitige Unterstützung seines Bruders zurückgreifen. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Angola nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Angola besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Angola keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Dass es dem Beschwerdeführer schwer fallen würde, sich nach seinem Leben in Österreich an die Verhältnisse in seinem Herkunftsland zu gewöhnen, rechtfertigt nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die hohe Arbeitslosigkeit in Angola nicht verkennt, so ist den Länderberichten dennoch nicht zu entnehmen, dass automatisch jeder, der dorthin zurückkehrt in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ist dies für den jungen, gesunden und gut ausgebildeten Beschwerdeführer mit familiären Hintergrund nicht zu erwarten. Dieser könnte zumindest in der ersten Zeit auch von seinem Vater, der in Österreich lebt und arbeitet, finanziell unterstützt werden, wie dieser es auch in Österreich tut.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Angola nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Angola besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Angola keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Dass es dem Beschwerdeführer schwer fallen würde, sich nach seinem Leben in Österreich an die Verhältnisse in seinem Herkunftsland zu gewöhnen, rechtfertigt nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die hohe Arbeitslosigkeit in Angola nicht verkennt, so ist den Länderberichten dennoch nicht zu entnehmen, dass automatisch jeder, der dorthin zurückkehrt in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ist dies für den jungen, gesunden und gut ausgebildeten Beschwerdeführer mit familiären Hintergrund nicht zu erwarten. Dieser könnte zumindest in der ersten Zeit auch von seinem Vater, der in Österreich lebt und arbeitet, finanziell unterstützt werden, wie dieser es auch in Österreich tut. Ganz allgemein besteht in Angola derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Angola, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Angola derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Angola, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls abzuweisen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat-und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfaltes und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Art. 8EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, ZI. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, ZI. 2012/22/0148). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, ZI. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, ZI.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, ZI. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, ZI.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische MenschenrechtskonventionZ, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische MenschenrechtskonventionZ, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN, jüngst VwGH von 06.04.2020, Ra 2020/20/0055).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN, jüngst VwGH von 06.04.2020, Ra 2020/20/0055). Dem Beschwerdeführer ist zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus und trotz seiner Minderjährigkeit von Beginn an um eine soziale Integration bemüht hat. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, ZI. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, ZI. 2015/22/0026; Z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Vor dem Hintergrund des bereits mehr als fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit zumindest 27.07.2015) kann somit nicht per se gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, wie sie im Fall des Beschwerdeführers zweifelsohne vorliegt, keine außergewöhnliche ist, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.Dem Beschwerdeführer ist zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus und trotz seiner Minderjährigkeit von Beginn an um eine soziale Integration bemüht hat. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, ZI. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, ZI. 2015/22/0026; Z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Vor dem Hintergrund des bereits mehr als fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit zumindest 27.07.2015) kann somit nicht per se gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, wie sie im Fall des Beschwerdeführers zweifelsohne vorliegt, keine außergewöhnliche ist, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Der BF lebt seit Februar 2017, also knapp über fünf Jahre, im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz vorläufig berechtigter und der BF musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der oben genannten Judikatur - der mehr als fünf Jahre andauernde Aufenthalt zu berücksichtigen und verstärkt dieser sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Sinne der oben genannten Judikatur des VwGH auch keine Folgeanträge gestellt, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben mit seinem Vater und verfügt durch seine Halbgeschwister über weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Wenn auch nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer auch Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist dennoch aufgrund des gemeinsamen Haushaltes und des Umstandes, dass der Vater des BF für dessen Lebensunterhalt seit seiner Ankunft in Österreich überwiegend aufkommt, von einem Familienleben auszugeben. Ebenso ist der Umstand zu erwähnen, dass der BF als Minderjähriger nach Österreich gelangte. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland nicht aus eigenem Entschluss verlassen, sondern vielmehr, weil seine Mutter dies für ihn organisiert hat. Dieser Umstand ist ebenfalls in der Abwägung und den gesetzten Integrationsschritten zu berücksichtigen. Der BF befindet sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundegebiet. Er wohnt privat, verfügt über familiäre Kontakte und führt mit seinem Vater ein Familienleben. Zudem war der BF in den vergangenen Jahren konsequent bestrebt, seine Sprachkompetenz und Bildung und somit die Voraussetzungen für eine Integration erfolgreich kontinuierlich voranzutreiben. Der BF ist arbeitsfähig und hat sich durch Vorlage eines Arbeitsvorvertrages und seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als arbeitswillig gezeigt. Wie festgestellt, ist der BF darüber hinaus strafrechtlich unbescholten. Der BF verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, jedoch hat sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Lebensmittelpunkt des BF nach Österreich verlagert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugeben, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist. Daher ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugeben, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist. Daher ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ist somit unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ist somit unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola für auf Dauer unzulässig zu erklären. Zur Aufenthaltsberechtigung Modul l der Integrationsvereinbarung „§ 9. (l) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. l Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines„§ 9. (l) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Abs. l Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

l Z l, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls l der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Abs. l Z l, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls l der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. (...)

(4)Das Modul l der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige l. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,l.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. Ill Z 15, BGBl. l Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch "Art". Ill Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt l Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. l Universitätsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Abs. l Universitätsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte"

§ 4lAbs.

l oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte"

Paragraph 4 l, Abs. l oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1Z l bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBI. l Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins Z, l bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBI. l Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul l.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul l. [...]." § 10 Abs. 2 Z 5 IntG bestimmt, dass das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, wenn der Drittstaatsangehörige das Unterrichtsfach „Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBI. l Nr. 72/2012 nachweist.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG bestimmt, dass das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, wenn der Drittstaatsangehörige das Unterrichtsfach „Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBI. l Nr. 72 aus 2012, nachweist. Der BF hat am 24.01.2020 vor der Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung

dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBI. l Nr. 72/2014, die Pflichtabschluss- Prüfung bestanden, die unter anderem das Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" umfasste. Die Voraussetzungen iSd. § 10 Abs. 2 Z 5 IntG sind gegenständlich erfüllt. In Ermangelung des Vorliegens von Ausschlussgründen iSd. § 60 AsylG ist dem BF sohin ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs 1 Z 1 und Abs 2 i

Vm § 55 Abs 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Der BF hat am 24.01.2020 vor der Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung

dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBI. l Nr. 72 aus 2014,, die Pflichtabschluss- Prüfung bestanden, die unter anderem das Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" umfasste. Die Voraussetzungen iSd. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG sind gegenständlich erfüllt. In Ermangelung des Vorliegens von Ausschlussgründen iSd. Paragraph 60, AsylG ist dem BF sohin ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. 3.4. Der Vollständigkeit halber wird zudem wie folgt ausgeführt: Im Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 54, 55 Abs 1 und 58 Abs 2 Asyl

G zu erteilen ist, sodass die Rechtsgrundlage in der Ausfertigung des Erkenntnisses (in der § 55 Abs. 2 AsylG zitiert wird) dahingehend zu berichtigen ist.Im Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde darauf hingewiesen, dass der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG zu erteilen ist, sodass die Rechtsgrundlage in der Ausfertigung des Erkenntnisses (in der Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zitiert wird) dahingehend zu berichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwN). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruchs einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (vgl. VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089).Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruchs einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden vergleiche VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089). Aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung geht unzweifelhaft hervor, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54, 55 Abs.

1 (anstelle von, wie im Spruch angeführt, Abs. 2) zu erteilen ist und sind allfällige Zweifel in der Auslegung des Spruches durch Heranziehung der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ausgeräumt.Aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung geht unzweifelhaft hervor, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, 55, Absatz eins, (anstelle von, wie im Spruch angeführt, Absatz 2,) zu erteilen ist und sind allfällige Zweifel in der Auslegung des Spruches durch Heranziehung der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ausgeräumt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2212478.1.00

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