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{'item': 'L503 2232642-1'}

Obsah (7)§ 17Art 133§ 16§ 6§ 58Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlL503 2232642-1 SpruchL503 2232642-1/2Z, L503 2232642-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Zl. L511 2232643-1 ausgesetzt.A.) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Zl. L511 2232643-1 ausgesetzt. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 16.4.2020 – und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 26.5.2020 - sprach das AMS aus, dass der Anspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Arbeitslosengeld nach § 16 Abs 1 lit g AlVG wegen seines Aufenthalts im Ausland ruht.
  2. Mit Bescheid vom 16.4.2020 – und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 26.5.2020 - sprach das AMS aus, dass der Anspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG wegen seines Aufenthalts im Ausland ruht. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde bzw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim BVwG zur Zl. L511 2232643-1 anhängig.
  3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 27.5.2020 – und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 16.6.2020 – gab das AMS dem Antrag des BF auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes

§ 16Abs 1 lit g in Verbindung mit § 16 Abs 3 Al

VG keine Folge.2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 27.5.2020 – und einer diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 16.6.2020 – gab das AMS dem Antrag des BF auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AlVG keine Folge. Dagegen erhob der BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde bzw. stellte fristgerecht den gegenständlichen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens 3.
  4. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht gegenständlich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht gegenständlich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 38 AVG lautet:3.
  2. Paragraph 38, AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.
  3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Eine Entscheidung über die Gewährung von Nachsicht vom Ruhen des Anspruches im Sinne von § 16 Abs 3 AlVG setzt voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach ruht. Diesbezüglich ist beim BVwG zur Zl. L511 2232643-1 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Die Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach ruht, ist somit eine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Erteilung einer allfälligen Nachsicht vom Ruhen des Anspruches.Eine Entscheidung über die Gewährung von Nachsicht vom Ruhen des Anspruches im Sinne von Paragraph 16, Absatz 3, AlVG setzt voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach ruht. Diesbezüglich ist beim BVwG zur Zl. L511 2232643-1 ein Beschwerdeverfahren anhängig. Die Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach ruht, ist somit eine Vorfrage im Sinne von Paragraph 38, AVG im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Erteilung einer allfälligen Nachsicht vom Ruhen des Anspruches. Folglich war spruchgemäß mit einer Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des BVwG im Verfahren zur Zl. L511 2232643-1 vorzugehen.Folglich war spruchgemäß mit einer Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des BVwG im Verfahren zur Zl. L511 2232643-1 vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2232642.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.