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{'item': 'L529 2226774-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlL529 2226774-1 SpruchL529 2226774-1/15E, L529 2226774-1/15E L529 2226776-1/15E L529 2226775-1/15E Gekürzte Ausfertigung der am 31.03.2022 mündlich verkündeten Beschlüsse/Erkenntnisse BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von

  1. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
  2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
  3. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle StA. Armenien alias staatenlos, alle vertreten durch Rae Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von
  4. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
  5. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
  6. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Armenien alias staatenlos, alle vertreten durch Rae Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen: A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von
  7. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
  8. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
  9. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle StA. Armenien alias staatenlos, alle vertreten durch Rae Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von
  10. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
  11. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ,
  12. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Armenien alias staatenlos, alle vertreten durch Rae Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 verkündeten Beschlüsse/Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse/Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 verkündeten Beschlüsse/Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse/Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2226774.1.01

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