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{'item': 'W108 2249450-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 2§ 37§ 7§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlW108 2249450-1 Spruch, W108 2249450-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gert

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 20.05.2021 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Der Beschwerdeführer nutze hierfür ein von der belangten Behörde bereitgestelltes Formular und übersandte das ausgefüllte Formular samt Anlangen per E-Mail von seiner E-Mail Adresse XXXX an die belangte Behörde. Diese E-Mail Adresse verwendete der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren zur Kommunikation mit der belangten Behörde.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 20.05.2021 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Der Beschwerdeführer nutze hierfür ein von der belangten Behörde bereitgestelltes Formular und übersandte das ausgefüllte Formular samt Anlangen per E-Mail von seiner E-Mail Adresse römisch 40 an die belangte Behörde. Diese E-Mail Adresse verwendete der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren zur Kommunikation mit der belangten Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2021, Zl. D130.700 2021-0.612.847, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurück. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig und die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2021 wirksam per E-Mail an dessen E-Mail Adresse XXXX zugestellt (und damit erlassen).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2021 wirksam per E-Mail an dessen E-Mail Adresse römisch 40 zugestellt (und damit erlassen). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 11.12.2021 datierte Beschwerde, welche am selben Tag per E-Mail von der E-Mailadresse XXXX bei der belangten Behörde einlangte. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, dass der angefochtene Bescheid mit 11.11.2021 datiert und ihm am selben Tag via E-Mail zugestellt worden sei. Die Beschwerde werde somit am 11.12.2021 fristgerecht eingebracht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 11.12.2021 datierte Beschwerde, welche am selben Tag per E-Mail von der E-Mailadresse römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, dass der angefochtene Bescheid mit 11.11.2021 datiert und ihm am selben Tag via E-Mail zugestellt worden sei. Die Beschwerde werde somit am 11.12.2021 fristgerecht eingebracht. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit h.g. Schreiben vom 21.02.2022, 2249450-1/4Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des unter
  4. dargestellten Sachverhaltes von einer verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen sei, zumal die Rechtsmittelfrist am 09.12.2021 geendet habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gegeben.
  5. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2022 zugestellt, der Beschwerdeführer erstattete in der Folge jedoch keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.12.
  8. Dass die Absendung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde per E-Mail am 11.11.2021 erfolgte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, die am selben Tag erfolgte Zustellung des Bescheides aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 11.12.2021 ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden E-Mail-Ausdruck sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Der – sich aus dem Akteninhalt ergebende - festgestellte Sachverhalt zur Zustellung des Bescheides und zur Einbringung (zum Einlangen) der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zum Verspätungsvorhalt gab er keine Stellungnahme ab. Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides am 11.11.2021 bestehen somit nicht und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht gegeben. Der Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 2Z 5 Zustellgesetz (Zust

G) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz (ZustG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

§ 37

Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Paragraph 37, Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. 3.2. Gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen.3.2. Gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde, vier Wochen. 3.3. Der Beschwerdeführer hat seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren angegeben, indem er diese zur Einbringung der Datenschutzbeschwerde und in Folge auch bei seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat. Bei der angegebenen E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers handelte es sich demnach um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustellG und stellte die in der Folge durch die belangte Behörde vorgenommene Übermittlung des Bescheides per E-Mail an diese E-Mail-Adresse eine Zustellung (an eine elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis

§ 37Abs. 1 Zustell

G dar (vgl. auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144). Somit gilt

der zuletzt zitierten Bestimmung der angefochtene Bescheid mit 11.11.2021 (dem Zeitpunkt des Einlangens beim Beschwerdeführer) als wirksam zugestellt.3.3. Der Beschwerdeführer hat seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren angegeben, indem er diese zur Einbringung der Datenschutzbeschwerde und in Folge auch bei seiner Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet hat. Bei der angegebenen E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers handelte es sich demnach um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG und stellte die in der Folge durch die belangte Behörde vorgenommene Übermittlung des Bescheides per E-Mail an diese E-Mail-Adresse eine Zustellung (an eine elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis

Paragraph 37, Absatz eins, ZustellG dar vergleiche auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144). Somit gilt

der zuletzt zitierten Bestimmung der angefochtene Bescheid mit 11.11.2021 (dem Zeitpunkt des Einlangens beim Beschwerdeführer) als wirksam zugestellt. 3.4. Ausgehend von der wirksamen Zustellung des Bescheides am 11.11.2021 endete die Rechtsmittelfrist am 09.12.2021 (und nicht – wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen – am 11.12.2021). Die Beschwerde wurde unbestritten nach Fristablauf, und zwar am 11.12.2021, – und damit verspätet - eingebracht. Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Bei einer derartigen Sachlage hat das erkennende Gericht ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (

§ 33Abs.

4 AVG) nicht erstreckbar ist bzw. für nichtig erklärt werden kann. Dabei kommt es nur auf die terminliche Einhaltung der Beschwerdefrist an. Denn bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (

Paragraph 33, Absatz 4, AVG) nicht erstreckbar ist bzw. für nichtig erklärt werden kann. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W108.2249450.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.