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{'item': 'W119 2107327-3'}

Obsah (23)§ 56Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68Art 3§ 13§ 5§ 2§ 60§ 28Art. 130§ 27§ 9§§ 12§ 53§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlW119 2107327-3 SpruchW119 2107327-1/11E, W119 2107327-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 56Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird

Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 9.4.2015 unter ihrer Aliasidentität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.4.2015, Zl 1059889804/150354816, wurde dieser Antrag

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§§ 57und 55 Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.4.2015, Zl 1059889804/150354816, wurde dieser Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2016, GZ W119 2107327-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 sowie

§§ 52Abs. 2 Z 2 i

Vm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2016, GZ W119 2107327-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie

Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 19.4.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit dem Herz habe, im Mai würde sie an der Gebärmutter operiert werden. Im Fall ihrer Rückkehr in die VR China habe sie kein Geld für eine Behandlung und würde infolge ihrer Krankheit dort sterben. Die Beschwerdeführerin legte einen Patientenbrief vom 24.6.2018 vor, aus dem hervorgeht, dass sie sich vom 22.6.2018 bis zum 24.6.2018 in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses wegen einer Konisation (Entfernung eines kegelförmigen Areals des Gebärmutterhalses) samt Curettage befunden habe. Aus diesem Schreiben geht weiters hervor, dass der Eingriff und der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen seien, sodass sie im beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen werde habe können. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 15.6.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Schmerzen in der Brust habe, der sie behandelnde Arzt habe jedoch keine Ursache gefunden. Sie nehme deswegen chinesische Globuli, aber keine weiteren Medikamente. Sie sei mit einer Rücksprache des Bundesamtes mit dem sie behandelnden Arzt oder auch mit dem zuständigen Krankenhaus einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe Österreich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im August 2016 nicht verlassen. Sie habe als Prostituierte gearbeitet und spreche ein bisschen Deutsch, habe aber niemals einen Deutschkurs besucht. In der VR China würden ihr Ehemann, ihre beiden Töchter und ihre ältere Schwester leben. Zu ihren Töchtern und ihrer Schwester habe sie regelmäßig Kontakt, jedoch nicht zu ihrem Ehemann. In der VR China habe sie den Beruf der Verkäuferin und der Abwäscherin ausgeübt. Zu ihrem neuen Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass dieser in ihrer Erkrankung bestehe, sie wolle hier behandelt werden. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie anführte, hier behandelt werden zu wollen. Wenn sie gesund sei, wolle sie als Masseurin arbeiten gehen. Am 27.7.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie für den 24.8 2018 einen Termin für eine neuerliche Operation erhalten habe. Am 13.9.2018 wurde nach einer Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin mit der gynäkologischen Ambulanz jenes Krankenhauses, bei dem der Operationstermin vereinbart worden sei, vom Bundesamt eine Auskunft dahingehend eingeholt, dass die Beschwerdeführerin vom 24.8.2018 bis 26.8.2018 stationär aufgenommen gewesen und die Entfernung der Gebärmutter geplant sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.9.2018, Zl 1059889804/180376480 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs. 1 AVG idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.9.2018, Zl 1059889804/180376480 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.2.2019, GZ W119 2107327-2/9E, hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides

§ 68Abs 1 AVG idg

F und hinsichtlich der Spruchpunkte III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheides

§§ 10Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 und 46 sowie § 55 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.2.2019, GZ W119 2107327-2/9E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz (BFA VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9 und 46 sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet ab. Bezüglich des Refoulementschutzes führte es folgendes aus: „Insoweit der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung der Beschwerdeführerin nach China zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.„Insoweit der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung der Beschwerdeführerin nach China zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte. Es liegen nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus der VR China dazu in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Da auch noch Kontakt zu ihrer Schwester besteht, verfügt die Beschwerdeführerin dort auch weiterhin über ein familiäres Netzwerk. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur VR China auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Art 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung in den Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht wesentlich geändert hat.Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur VR China auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung in den Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht wesentlich geändert hat. Was das im nunmehrigen Verfahren vorgelegte Schreiben der Beschwerdeführerin bzw dem Krankenhaus zu der geplanten Operation in Bezug auf die Entfernung der Gebärmutter betrifft, ist festzuhalten, dass keine weiteren Unterlagen zu einer tatsächlich stattgefundenen Operation vorgelegt wurden. Im Übrigen geht auch aus dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass eine solche Behandlung nur in Österreich möglich wäre. Wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, sind in der VR China unzweifelhaft medizinische Einrichtungen für die gestellten Diagnosen vorhanden und es ist daher kein Krankheitsbild gegeben, welches für sich genommen bereits eine völlige Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7--8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7--8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Derartige außergewöhnliche Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände der Beschwerdeführerin oder allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, geht das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis daher zu Recht davon aus, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.“Und zur Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet:Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände der Beschwerdeführerin oder allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, geht das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis daher zu Recht davon aus, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.“, Und zur Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet: „[…] Im gegenständlichen Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben iSd Art 8 EMRK. Es liegen auch keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu sonstigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr besonders nahestehenden Personen vor. Hingegen leben ihr Ehemann, ihre Töchter und ihre Schwester in der VR China.„[…] Im gegenständlichen Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Es liegen auch keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der Beschwerdeführerin zu sonstigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr besonders nahestehenden Personen vor. Hingegen leben ihr Ehemann, ihre Töchter und ihre Schwester in der VR China. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer ersten Asylantragstellung im April 2015 sohin mehr als drei Jahre in Österreich. Mit der Verfahrenszulassung hielt sich die Beschwerdeführerin seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren

§ 13Asyl

G 2005 im Bundesgebiet auf. […] Die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China

§ 8Abs.

1 leg.cit. sowie ihre Ausweisung in den Herkunftsstaat wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2016 rechtskräftig. Sie ist ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen, ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet von beinahe zwei Jahren bis zur neuerlichen Antragstellung am
  2. 2018 war somit illegal. Zu berücksichtigen ist auch, dass der nur zur Hälfte gegebene rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf zwei letztlich unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer ersten Asylantragstellung im April 2015 sohin mehr als drei Jahre in Österreich. Mit der Verfahrenszulassung hielt sich die Beschwerdeführerin seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren

Paragraph 13, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. […] Die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. sowie ihre Ausweisung in den Herkunftsstaat wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2016 rechtskräftig. Sie ist ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen, ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet von beinahe zwei Jahren bis zur neuerlichen Antragstellung am
  2. 2018 war somit illegal. Zu berücksichtigen ist auch, dass der nur zur Hälfte gegebene rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf zwei letztlich unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine Deutschkurse besucht und keine Deutschprüfung abgelegt. Die Beschwerdeführerin ist zwar in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, derzeit geht sie jedoch keiner Beschäftigung nach. Sie verfügt im Bundesgebiet über keinen Bekanntenkreis. Sie gehört auch keinem Verein oder einer Organisation im Bundesgebiet an. […] Der Bezug der 42 jährigen Beschwerdeführerin zum Herkunftsland, wo sie aufgewachsen ist, dessen Landessprache sie spricht und wo sie bereits erwerbstätig war, überwiegt deutlich gegenüber ihrer Anbindung an Österreich. Auch kann nicht erkannt werden, dass die arbeitsfähige Beschwerdeführerin im Herkunftsland in Hinblick auf ihre materielle Versorgung in eine aussichtslose Situation geraten würde. […]“ Am 5.4.2019 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin einen Mitwirkungsbescheid zur Einholung eines Ersatzreisedokuments

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG und lud diese zu einem Termin am 2.5.2019 vor.Am 5.4.2019 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin einen Mitwirkungsbescheid zur Einholung eines Ersatzreisedokuments

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG und lud diese zu einem Termin am 2.5.2019 vor. Mit Schriftsatz vom 30.4.2019 stellte die Beschwerdeführerin ihren Namen richtig. Ebenfalls am 30.4.2019 langte beim Bundesamt der gegenständliche Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung plus) wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit ein. Ebenfalls am 30.4.2019 langte beim Bundesamt der gegenständliche Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus) wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ca. € 1600 monatlich einnehme. Eine am 20.7.2015 ausgestellte „blaue Karte“ sei vorhanden, ebenso eine Bestätigung

§ 5Abs.

1 WPG. Zudem besuche die Beschwerdeführerin aktuell einen Deutschkurs. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ca. € 1600 monatlich einnehme. Eine am 20.7.2015 ausgestellte „blaue Karte“ sei vorhanden, ebenso eine Bestätigung

Paragraph 5, Absatz eins, WPG. Zudem besuche die Beschwerdeführerin aktuell einen Deutschkurs. Vorgelegt wurden der chinesische Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig vom 22.5.2014 bis 21.5.2024) in Kopie, eine Kursanmeldungsbestätigung Deutsch A1 vom 25.4.2019, eine Bestätigung über ein gesichertes Wohnrecht an einer näher genannten Adresse, befristet bis zum 31.12.2020, der ZMR-Auszug, eine Bestätigung über die erfolgte Meldung

§ 5Abs.

1 WPG 2011 in Kopie, der Ausweis

§ 2

Prostitutionsverordnung sowie diverse medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2018.Vorgelegt wurden der chinesische Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig vom 22.5.2014 bis 21.5.2024) in Kopie, eine Kursanmeldungsbestätigung Deutsch A1 vom 25.4.2019, eine Bestätigung über ein gesichertes Wohnrecht an einer näher genannten Adresse, befristet bis zum 31.12.2020, der ZMR-Auszug, eine Bestätigung über die erfolgte Meldung

Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 in Kopie, der Ausweis

Paragraph 2, Prostitutionsverordnung sowie diverse medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2018. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag ausgefolgt. Da die Beschwerdeführerin zum Ladungstermin am 2.5.2019 unentschuldigt nicht erschienen war, erließ das Bundesamt am selben Tag einen weiteren Mitwirkungsbescheid. Am 14.5.2019 langte bei der Behörde die Antragsbegründung im humanitären Bleiberechtsverfahren ein. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich seit dem Jahr 2013, als sie ihr Herkunftsland China habe verlassen müssen, im österreichischen Bundesgebiet befinde und sich hier ein neues Leben aufgebaut habe. Ihr in Österreich ansässiger Freundes- und Bekanntenkreis unterstütze sie in jeglichem Lebensbereich, gerade in der jetzigen Situation, in der sie mit den Folgen ihrer drei Operationen leben müsse, wesentlich. Der Beschwerdeführerin sei in Folge einer Erkrankung an Gebärmutterhalskrebs zunächst der Gebärmutterhals und letztlich sogar die Gebärmutter entfernt worden, was für sie wegen ihres stark manifestierten Kinderwunsches eine enorme Belastung darstelle. Aus diesen Umständen habe sich eine starke Depression entwickelt und die Beschwerdeführerin befinde sich diesbezüglich auch in psychiatrischer Betreuung und medikamentöser Behandlung. Zudem spreche für ihren Verbleib im Bundesgebiet die stärker werdende Integration, sie besuche derzeit einen Deutschkurs und wolle auch nach dessen erfolgreichem Abschluss ihre sprachliche Integration weiter vorantreiben, was vor allem für ihren Beruf wichtig sei. Die Beschwerdeführerin könne sich ihren Lebensunterhalt selbst verdienen und gehe einer regelmäßigen Beschäftigung als Sexarbeiterin nach. Der entsprechende Bescheid der Landespolizeidirektion hinsichtlich der rechtmäßigen Ausübung des Gewerbes als auch die erforderlichen Gesundheitsunterlagen seien bereits bei Antragstellung vorgelegt worden. Sie beziehe daraus einmonatliches Nettoeinkommen i.H.v. € 1600, mit dem sie ihren Lebensbedarf mehr als decken könne. Als Nachweis ihres Monatseinkommens, das auch versteuert werde, wurde die Bestätigung einer Steuerberatung als Beilage vorgelegt. Auch sei die Antragstellerin bei der Sozialversicherungsanstalt selbstversichert, eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung bestehe somit. Am 17.5.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung, zwecks Ausfüllens der HRZ Formblätter sowie der Prüfung des gegenständlichen Antrags

§ 56Asyl

G niederschriftlich einvernommen.Am 17.5.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung, zwecks Ausfüllens der HRZ Formblätter sowie der Prüfung des gegenständlichen Antrags

Paragraph 56, AsylG niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „[…] F: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. Ich habe nur die Beschwerden, die ich bereits bekannt gegeben habe. F: Nehmen Sie derzeit Medikamente? A: Ja. Ich nehme zwei Medikamente. Es handelt sich um zwei chinesische Medikamente gegen Schmerzen und Entzündungen. Ich habe diese Medikamente ohne Rezept bekommen. Ich nehme auch noch ein rezeptpflichtiges Medikament aus Österreich gegen Schmerzen. Ich nehme auch noch ab und zu Antidepressiva. F: Wie oft nehmen Sie die Antidepressiva? A: Täglich 1 Stück. Ich vergesse ab und zu darauf, nehme sie aber sonst regelmäßig. Ich nehme auch noch Medikamente gegen Bluthochdruck und Cholesterin. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ja. Durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter. […] Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen. Diese Entscheidung ist zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt hinsichtlich Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Diese Entscheidung ist zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Es besteht seit 18.08.2016 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG gegen Sie. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist mit 02.09.2016 abgelaufen. Sie sind rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben und haben einen Asylfolgeantrag gestellt.Es besteht seit 18.08.2016 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG gegen Sie. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist mit 02.09.2016 abgelaufen. Sie sind rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben und haben einen Asylfolgeantrag gestellt. Ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen. Diese Entscheidung ist zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.Ihr Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt hinsichtlich Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Diese Entscheidung ist zweitinstanzlich in Rechtskraft erwachsen. Es besteht seit 13.02.2019 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG gegen Sie. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher weiterhin nicht nachgekommen. Eine Frist zur Ausreise wurde im letzten Bescheid nicht mehr gewährt.Es besteht seit 13.02.2019 eine zweitinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG gegen Sie. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher weiterhin nicht nachgekommen. Eine Frist zur Ausreise wurde im letzten Bescheid nicht mehr gewährt. Sie haben in den bisherigen Verfahren falsche Angaben hinsichtlich Ihrer Identität gemacht und langte am 27.12.2017 eine negative Verbalnote aus China ein. Sie haben Ihre Identität mit Schreiben vom 30.04.2019 richtig gestellt und Ihre vermeintlich wahren Personaldaten bekannt gegeben. Sie wurden für den heutigen Tag mittels Mitwirkungsbescheid vom 02.05.2019 geladen, um die bestehende Ausreiseentscheidung zu effektuieren. Des Weiteren wurde aufgrund Ihrer fehlenden Personaldokumente ein HRZ Verfahren mit Ihrer Vertretungsbehörde eingeleitet. Dieser Mitwirkungsbescheid wurde Ihrer Rechtsvertretung am 06.05.2019 nachweislich gegen Unterschriftsleistung zugestellt und ist seither durchsetzbar. Sie sind zur Mitwirkung an den erforderlichen Handlungen verpflichtet. Sie haben weiters am 30.04.2019 einen Antrag

§ 56Asyl

G eingebracht. Die heutige Einvernahme dient auch der Befragung hinsichtlich Ihres diesbezüglichen Antrages.Sie haben weiters am 30.04.2019 einen Antrag

Paragraph 56, AsylG eingebracht. Die heutige Einvernahme dient auch der Befragung hinsichtlich Ihres diesbezüglichen Antrages. F: Möchten Sie sich dazu äußern? A: Das stimmt soweit. F: Warum haben Sie diesen Antrag

§ 56Asyl

G am 30.04.2019 eingebracht?F: Warum haben Sie diesen Antrag

Paragraph 56, AsylG am 30.04.2019 eingebracht? A: Ich will nicht nach China zurück. In Österreich werden die Frauen- und Menschenrechte geachtet. Ich habe mich jetzt einen A1 Kurs angemeldet (Start: 20.05.2019) und will mich in die österreichische Gesellschaft integrieren. F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? Ist Ihr Aufenthalt seither durchgängig? A: Ich bin seit August 2014 durchgehend in Österreich. F: Warum haben Sie in Ihrem ersten Asylverfahren gesagt, dass Sie China am 02.04.2015 verlassen hätten und am 03.04.2015 in Österreich eingereist seien? Ihre jetzigen Angaben sind damit nicht glaubhaft! Wollen Sie sich dazu äußern? A: Ich habe das damals so verstanden, dass ich gefragt wurde, wann ich in Wien eingereist bin. Ich war von August 2014 bis April 2015 als Kindermädchen in Innsbruck. F: Waren Sie damals in Innsbruck behördlich gemeldet? A: Nein. Ich war unangemeldet aufhältig und ohne Krankenversicherung für diesen Job. F: Sie haben im ersten Asylverfahren gesagt, dass Sie am 02.04.2015 aus China schlepperunterstützt mit dem Flugzeug ausgereist seien! Sie haben also entweder im ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht oder machen nun falsche Angaben! Wollen Sie sich dazu äußern? A: Meine heutigen Angaben stimmen. Ich hatte damals Angst. Mir wurde gesagt, dass man vor der Asylbehörde lügen muss, da man sonst abgeschoben wird. F: Haben Sie Belege oder Nachweise dafür, dass Sie seit August 2014 in Österreich sind? A: Nein. Ich kann das nicht belegen. Anmerkung: Es wurde beim Antrag vom 30.04.2019 eine Kopie des Schengen-Visums vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass die Einreise am 02.08.2014 nach Italien erfolgte. Belehrung: Sie haben am 09.04.2015 Ihren ersten Asylantrag eingebracht und haben dabei angegeben, dass Sie China am 02.04.2015 verlassen hätten und schlepperunterstützt am 03.04.2015 in Österreich eingereist seien. Sie haben sich dann von 09.04.2015 bis 18.08.2016 aufgrund Ihres ersten Asylverfahrens legal in Österreich aufgehalten. Seit 18.08.2016 halten Sie sich illegal in Österreich auf (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens), da Sie zu Ihrem zweiten Asylverfahren nicht inhaltlich zugelassen wurden (Zurückweisung § 68 AVG) und damit kein Aufenthaltsrecht sondern nur faktischen Abschiebeschutz genossen. Sie haben sich dann von 09.04.2015 bis 18.08.2016 aufgrund Ihres ersten Asylverfahrens legal in Österreich aufgehalten. Seit 18.08.2016 halten Sie sich illegal in Österreich auf (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens), da Sie zu Ihrem zweiten Asylverfahren nicht inhaltlich zugelassen wurden (Zurückweisung Paragraph 68, AVG) und damit kein Aufenthaltsrecht sondern nur faktischen Abschiebeschutz genossen. Es muss somit festgestellt werden, dass Sie die Voraussetzungen des § 56 AsylG somit nicht erfüllen, da Sie zum einen nicht seit 5 Jahren durchgehend in Österreich sind (sondern erst etwa 4 Jahren) und sich zum anderen nicht mindestens die Hälfte davon bzw. mindestens 3 Jahre davon legal (sondern nur etwa 1 Jahr und 4 Monate) in Österreich aufgehalten haben. Sie werden somit darüber belehrt, dass Ihr Antrag

§ 56Asyl

G zurückzuweisen sein wird. Es muss somit festgestellt werden, dass Sie die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG somit nicht erfüllen, da Sie zum einen nicht seit 5 Jahren durchgehend in Österreich sind (sondern erst etwa 4 Jahren) und sich zum anderen nicht mindestens die Hälfte davon bzw. mindestens 3 Jahre davon legal (sondern nur etwa 1 Jahr und 4 Monate) in Österreich aufgehalten haben. Sie werden somit darüber belehrt, dass Ihr Antrag

Paragraph 56, AsylG zurückzuweisen sein wird. Sie werden weiters darüber belehrt, dass Sie Ihren Antrag auf § 55 AsylG hinsichtlich Artikel 8 EMRK abändern können! Wie lautet Ihre Entscheidung?Sie werden weiters darüber belehrt, dass Sie Ihren Antrag auf Paragraph 55, AsylG hinsichtlich Artikel 8 EMRK abändern können! Wie lautet Ihre Entscheidung? A: Ich möchte das mit meiner Anwältin besprechen und erbitte Bedenkzeit. Anmerkung: Es wird eine Frist von 1 Woche gewährt, um mitzuteilen, ob der Antrag

§ 56Asyl

G aufrechterhalten wird oder eine Abänderung hinsichtlich § 55 AsylG erfolgt.Anmerkung: Es wird eine Frist von 1 Woche gewährt, um mitzuteilen, ob der Antrag

Paragraph 56, AsylG aufrechterhalten wird oder eine Abänderung hinsichtlich Paragraph 55, AsylG erfolgt. F: Welche Änderungen haben sich an Ihrer persönlichen Situation seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung am 13.02.2019 ergeben? A: Keine Änderungen. F: Welche Integrationsbemühungen haben Sie seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung am 13.02.2019 angestrengt? Welche Integrationsschritte haben Sie seither konkret gesetzt (z.B. Deutschkurse, Arbeit, Kurse, usw.)? A: Ich habe mich für den A1 Kurs angemeldet. Es gibt zwei Menschenrechtsorganisationen im […], wo ich bei Veranstaltungen ab und zu hingehe. F: Warum sollte die Behörde Ihrer Ansicht nach einen Aufenthaltstitel

§§ 55oder 56 Asyl

G erteilen?F: Warum sollte die Behörde Ihrer Ansicht nach einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 56 AsylG erteilen? A: Ich will Deutsch lernen und will mich in die österr. Gesellschaft integrieren. Ich will in Österreich bleiben. Wie hat sich Ihre gesundheitliche Situation seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung am 13.02.2019 dargestellt? Haben sich Veränderungen ergeben? A: Ich wurde am 04.10.2018 operiert und wurde mir die Gebärmutter und die Eierleiter entfernt. Ich habe in den letzten 3 Monaten folgende Symptome: Schwitzen, ab und zu Harnverlust, unerklärliche Stimmungsschwankungen und aufgeregt sein. Ich habe auch ein schlechteres Gedächtnis. F: Was steht Ihrer Ansicht nach einer Rückkehr in die Heimat entgegen? A: Ich will nicht nach China zurück. Ich möchte hier bleiben. Belehrung: Sie haben zwei unbegründete Asylanträge gestellt und konnten in den Verfahren erst- und zweitinstanzlich keine verfolgungsrelevanten Fluchtgründe festgestellt werden. Es besteht gegen Sie eine effektuierbare Ausreiseentscheidung. Sie werden weiters darüber belehrt, dass Sie in Österreich niemals ein Aufenthaltsrecht erhalten werden, sofern Sie nicht nun freiwillig ausreisen. Eine Niederlassung in Österreich kann nur über die Schiene des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfolgen. Haben Sie das verstanden? A: Ich habe verstanden. F: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich? A: Keine. Ich habe nur Bekannte hier. F: Wo befinden sich Ihre Angehörigen? A: In der Heimat. Dort befinden sich meine Eltern, mein Mann, eine Tochter, eine Adoptivtochter und andere Angehörige (Onkel, Tanten, Cousins). F: Wie stellt sich der Kontakt mit den Angehörigen in der Heimat dar? A: Ich habe Kontakt. Ich habe wöchentlich 2 Mal Kontakt via Telefon. F: Haben Sie in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Land dieser Welt ein Aufenthaltsrecht (Visum, Aufenthaltstitel, ...)? A: Nein. F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und illegal in Österreich verblieben? A: Ich will in Österreich bleiben und will nicht nach China zurück. F: Sind Sie im Besitz von Reisedokumenten oder anderen Personaldokumenten? A: Nein. Ich habe nur Kopien davon, diese habe ich vorgelegt. F: Wo befinden sich Ihre chinesischen Dokumente? A: Jemand hat diese nach China zurück gebracht. F: Was haben Sie bisher unternommen, um wieder neue Personaldokumente insbesondere einen neuen Reisepass zu bekommen? A: Nichts. Ich war nicht bei meiner Botschaft. Belehrung: Da Sie über keine reisefähigen Dokumente verfügen, muss bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Dafür sind die vorgeschriebenen Formblätter vollständig und korrekt auszufüllen. Sie sind zur Mitwirkung im HRZ Verfahren verpflichtet und wurde Ihnen diese Mitwirkung auch mit Bescheid vom 02.05.2019 auferlegt. Wenn Sie nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirken, haben Sie mit dem Mittel der Beugehaft von 14 Tagen zu rechnen und werden in Haft gesetzt. Sie haben nun die Möglichkeit die erforderlichen Formblätter selbst auszufüllen. Sind Sie dazu bereit? A: Ja, ich fülle die Blätter aus. Anmerkung: Die Partei füllt die Formblätter freiwillig selbst aus. Die Partei füllt die Formblätter in Chinesisch aus, der Dolmetscher ergänzt die deutsche Übersetzung. F: Haben Sie die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt? A: Ja, das habe ich. Belehrung: Sie werden darüber belehrt, dass im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben Ihre Mitwirkung als ungenügend anzusehen ist und Sie dann mit der angedrohten Zwangsmaßnahme der Beugehaft zu rechnen haben. Bleiben Sie dabei, dass Sie alles korrekt ausgefüllt haben? A: Ja, ich habe alles richtig ausgefüllt. Ich möchte keine Korrekturen vornehmen. F: Warum haben Sie in den bisherigen Verfahren eine falsche Identität benutzt und die Behörden damit getäuscht? A: Mir wurde das damals so gesagt. F: Sind Sie bereit freiwillig auszureisen und in die Heimat zurückzukehren? A: Ich will nicht ausreisen. Ich will hier bleiben. Belehrung: Sie werden darüber belehrt, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind. Es wird Ihnen dringend angeraten dieser Verpflichtung nachzukommen. Sie werden darüber belehrt, dass Sie ansonsten abgeschoben werden, sobald dies faktisch möglich ist. Haben Sie das verstanden? A: Ja. Ich habe verstanden. F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Unterhalt im Bundesgebiet? A: Ich arbeite als Prostituierte und verdiene ca. € 1.600.- netto im Monat. Ich bin selbstständig tätig. Belehrung: Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig und gibt es keine rechtliche Grundlage mehr für eine Beschäftigungsaufnahme. Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen! Bisher aufgrund Ihres Status als Asylwerber ausgestellte Gewerbeberechtigungen sind erloschen und nicht mehr gültig! Wollen Sie sich dazu äußern? A: Ich weiß das. Ich muss aber leben und Geld verdienen. F: Haben Sie bereits einmal ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen? A: Nein. F: Wollen Sie ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen? A: Nein. F: Warum wollen Sie kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen? A: Ich will nicht nach China zurück. Belehrung: Es wird Ihnen aufgetragen ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum festgesetzten Termin wahrzunehmen. Sie erhalten die diesbezügliche Verfahrensanordnung im Anschluss an diese Einvernahme durch persönliche Übergabe. Die Frist dieses Rückkehrberatungsgespräches ist in der Verfahrensanordnung festgelegt. Wenn Sie dieses nicht wahrnehmen, dann geschieht dies zu Ihrem eigenen Nachteil. A: Ich habe verstanden. F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft? A: […] Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Umzug plane. Entscheidung: Sie wurden nun über alle Verpflichtungen aufgeklärt und informiert. Sie wissen nun, dass Sie umgehend ausreisen müssen und widrigenfalls abgeschoben werden. Sie können auch durch die Caritas oder den VMÖ Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und können im Falle der freiwilligen Rückkehr eine finanzielle Unterstützungsleistung erhalten. Sie erhalten diesbezüglich die Informationen über die Verpflichtung zur Ausreise, in welchen auch die Adressen des VMÖ und der Caritas verzeichnet sind. Die Entscheidung bezüglich Ihres Antrages

§§ 55oder 56 Asyl

G vom 30.04.2019 erhalten Sie gesondert in schriftlicher Form. Alle Zustellungen werden derzeit an Ihre rechtliche Vertretung vorgenommen werden.Entscheidung: Sie wurden nun über alle Verpflichtungen aufgeklärt und informiert. Sie wissen nun, dass Sie umgehend ausreisen müssen und widrigenfalls abgeschoben werden. Sie können auch durch die Caritas oder den VMÖ Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und können im Falle der freiwilligen Rückkehr eine finanzielle Unterstützungsleistung erhalten. Sie erhalten diesbezüglich die Informationen über die Verpflichtung zur Ausreise, in welchen auch die Adressen des VMÖ und der Caritas verzeichnet sind. Die Entscheidung bezüglich Ihres Antrages

Paragraphen 55, oder 56 AsylG vom 30.04.2019 erhalten Sie gesondert in schriftlicher Form. Alle Zustellungen werden derzeit an Ihre rechtliche Vertretung vorgenommen werden. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie

§ 8

Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie

Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz). Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie oder Ihren Zustellbevollmächtigten zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Schriftstücke im Akt hinterlegt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja. F: Haben Sie noch etwas zu sagen bzw. Fragen? A: Nein. Anmerkung: Die Rechtsvertretung hat auch keine Fragen mehr. Ende der Amtshandlung am 17.05.2019 um 10:00 Uhr. Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben: Übersetzung durch den Dolmetscher […] und Durchsicht durch Rechtsvertretung.“ Mittels Schreiben vom 20.5.2019, bei der Behörde eingelangt am 21.5.2019, teilte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung mit, dass sie den Antrag

§ 56Asyl

G aufrechterhalten und keine Modifikation hinsichtlich § 55 AsylG vornehmen wolle.Mittels Schreiben vom 20.5.2019, bei der Behörde eingelangt am 21.5.2019, teilte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung mit, dass sie den Antrag

Paragraph 56, AsylG aufrechterhalten und keine Modifikation hinsichtlich Paragraph 55, AsylG vornehmen wolle. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 30.4.2019

§ 56Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 30.4.2019

Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes fest: „Sie können Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erst seit 09.04.2015 nachweisen (Tag der Asylantragstellung). Ihre anderslautenden Angaben, dass Sie von August 2014 bis April 2015 als „U-Boot“ in Innsbruck als Kindermädchen unerlaubt und schwarz gearbeitet haben, können von Ihnen nicht belegt oder substantiiert werden. Nachgewiesen haben Sie durch Ihre Reisepass Kopie nur, dass Sie am 02.08.2014 in den Schengen Raum (Italien) eingereist sind. Wie lange Sie in Italien waren, kann nicht nachgewiesen werden. Sie haben sich dann von 09.04.2015 bis 18.08.2016 aufgrund Ihres ersten Asylverfahrens legal in Österreich aufgehalten. Seit 18.08.2016 halten Sie sich illegal in Österreich auf (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens), da Sie zu Ihrem zweiten Asylverfahren nicht inhaltlich zugelassen wurden (Zurückweisung § 68 AVG) und damit kein Aufenthaltsrecht sondern nur faktischen Abschiebeschutz genossen. Seit 18.08.2016 halten Sie sich illegal in Österreich auf (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens), da Sie zu Ihrem zweiten Asylverfahren nicht inhaltlich zugelassen wurden (Zurückweisung Paragraph 68, AVG) und damit kein Aufenthaltsrecht sondern nur faktischen Abschiebeschutz genossen. Es muss somit festgestellt werden, dass Sie die Voraussetzungen des § 56 AsylG somit nicht erfüllen, da Sie zum einen nicht seit 5 Jahren durchgehend in Österreich sind und sich zum anderen nicht mindestens die Hälfte davon bzw. mindestens 3 Jahre davon legal (sondern nur etwa 1 Jahr und 4 Monate legal) in Österreich aufgehalten haben.Es muss somit festgestellt werden, dass Sie die Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG somit nicht erfüllen, da Sie zum einen nicht seit 5 Jahren durchgehend in Österreich sind und sich zum anderen nicht mindestens die Hälfte davon bzw. mindestens 3 Jahre davon legal (sondern nur etwa 1 Jahr und 4 Monate legal) in Österreich aufgehalten haben. Die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Abs. 2 Ziffer 1-4 Asyl

G sind somit obsolet, da Sie nicht einmal die Voraussetzungen hinsichtlich § 56 AsylG erfüllen.“Die Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 1-4 AsylG sind somit obsolet, da Sie nicht einmal die Voraussetzungen hinsichtlich Paragraph 56, AsylG erfüllen.“ Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet befinde, die Angabe eines genauen Einreisedatums sei nicht mehr möglich. Jedenfalls habe sie von August 2014 bis April 2015 als Kindermädchen in Innsbruck gearbeitet und erst nach Ende der Beschäftigung ihren Asylantrag gestellt. Somit befinde sie sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet. Zunächst sei sie im Besitz eine Schengenvisums gewesen, sohin habe sie sich mindestens drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, und sei wegen ihrer Asylanträge und des Antrags

§ 56Asyl

G bisher über 2,5 Jahre legal im Bundesgebiet gewesen.Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet befinde, die Angabe eines genauen Einreisedatums sei nicht mehr möglich. Jedenfalls habe sie von August 2014 bis April 2015 als Kindermädchen in Innsbruck gearbeitet und erst nach Ende der Beschäftigung ihren Asylantrag gestellt. Somit befinde sie sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet. Zunächst sei sie im Besitz eine Schengenvisums gewesen, sohin habe sie sich mindestens drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, und sei wegen ihrer Asylanträge und des Antrags

Paragraph 56, AsylG bisher über 2,5 Jahre legal im Bundesgebiet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bestrebt, ihre sprachliche Integration zu vertiefen und habe sich diesbezüglich für einen Deutsch A1 Kurs angemeldet, die Bestätigung sei als Beilage angeschlossen, die Deutschprüfung für den 28.6.2019 angesetzt. Auch sehe sie Österreich als Wahlheimat. In kultureller Hinsicht integriere sie sich zunehmend, nehme an diversen Veranstaltungen von Menschenrechtsorganisationen sowohl als Teilnehmerin als auch teilweise unterstützend teil. Daraus habe sich auch ein soziales Umfeld entwickelt. Bezüglich ihrer Gesundheit wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Medikamente nehmen müsse, die einerseits ihre – auf den schwerwiegenden Operationen im Winter 2018 basierenden – Depressionen lindern sollen und andererseits auch solche, die ihren Gesundheitszustand dahingehend besserten, dass ihr hormoneller Status wiederhergestellt werde. Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Namens falsche Angaben getätigt habe, könne ihr nunmehr nach erfolgter Richtigstellung nicht mehr dermaßen zur Last gelegt werden, da sie dies aus Angst getan hätte und auch deshalb, weil es ihr von Schleppern geraten worden wäre. Wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst verdiene und einer regelmäßigen Beschäftigung als Sexarbeiterin nachgehe, wozu der entsprechende Bescheid der Landespolizeidirektion als auch die erforderlichen Gesundheitsunterlagen vorgelegt würden. Mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. € 1600 könne sie ihren Lebensbedarf mehr als decken. Weiters sei sie krankenversichert, die e-Card (noch lautend auf den vorherigen Namen) werde ebenfalls vorgelegt, ebenso wie der Meldezettel. Am 14.8.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 13.8.2019 um 23:11 Uhr nach China abgeschoben wurde. Am 19.9.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht nochmals diverse medizinische Unterlagen bezüglich der Operationen der Beschwerdeführerin sowie ein psychotherapeutischer Befundbericht (depressive Verstimmung, Vergesslichkeit), jeweils aus dem Jahr 2018, sowie ein ZMR Auszug ein. Am 29.3.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Da die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre rechtliche Vertretung unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie das Zentrale Melderegister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und stellte am 9.4.2015 unter ihrer Aliasidentität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung in zweiter Instanz am 18.8.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist mit 2.9.2016 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 19.4.2018 einen Folgeantrag, der ebenfalls unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung in zweiter Instanz negativ entschieden wurde (rechtskräftig am 13.2.2019). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht mehr gewährt. Laut ihren eigenen Angaben im ersten Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin China am 2.4.2015 verlassen und war am 3.4.2015 in Österreich eingereist. In ihrem in Kopie vorgelegten chinesischen Reisepass befand sich ein Schengenvisum C - gültig vom 2.
  2. bis 9.8.2014, Anzahl der Einreisen: 01, Dauer des Aufenthaltes: 08 Tage - weiters ein Einreisestempel Malpensa vom 2.8.
  3. Ein Aufenthalt in Österreich im Jahr 2014 lässt sich damit nicht belegen und wurde überdies erst vage und gesteigert im gegenständlichen Verfharen vorgebracht. Wegen der ursprünglich genannten Aliasidentität langte beim Bundesamt am 27.12.2017 eine negative Verbalnote aus China bezüglich der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin berichtigte ihre Identität erst am Tag der Stellung des gegenständlichen Antrags. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Sexarbeiterin tätig und verdiente € 1600.- monatlich. Sie verfügte über eine bis Ende 2020 gesicherte Unterkunft, konnte ansonsten aber keine weitergehende nennenswerte Integration belegen, da sie sich erst am 25.4.2019 für einen A 1 Deutschkurs angemeldet hatte und lediglich vage von der Teilnahme an Veranstaltungen von zwei NGOs sprach. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.2.2019 nicht entscheidungswesentlich verändert hatte, zumal ihre Operationen dort bereits berücksichtigt worden waren, die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach wie vor als Sexarbeiterin tätig sein konnte und nach eigenen Angaben vor der Behörde nur zwei chinesische Medikamente gegen Schmerzen und Entzündungen ohne Rezept sowie ein rezeptpflichtiges Medikament aus Österreich gegen Schmerzen und ab und zu Antidepressiva sowie Medikamente gegen Bluthochdruck und Cholesterin einnahm. Die Beschwerdeführerin war strafgerichtlich unbescholten. Am 13.8.2019 wurde sie nach China abgeschoben. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die vorgelegten – unter Punkt I. näher ausgeführten - Schriftsätze und Dokumente, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Behörde am 17.5.2019.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die vorgelegten – unter Punkt römisch eins. näher ausgeführten - Schriftsätze und Dokumente, das österreichische Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Behörde am 17.5.
  5. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre rechtliche Vertretung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen waren, musste diese in Abwesenheit durchgeführt und auf eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Spruchteil A) Die §§ 56 und 60 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 56 und 60 AsylG 2005 lauten: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Paragraph 60,

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn, 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder, 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn1.

der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

  1. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  2. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  3. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn,

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und,
  4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn,
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder,
  2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448)Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448) Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448)Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). (VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448) Wie festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.4.2019 bereits fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Sie hatte am 9.4.2015 – somit erst etwas mehr als vier Jahre zuvor - ihren Asylantrag gestellt und während des ganzen ersten Asylverfahrens angegeben, am 3.4.2015 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Ihr gesteigertes – und überdies nicht belegtes – Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, wonach sie bereits (illegal) seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 in Österreich aufhältig gewesen wäre, ist nicht glaubhaft, weshalb bereits die erste notwendige Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 56 nicht erfüllt ist.Wie festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.4.2019 bereits fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Sie hatte am 9.4.2015 – somit erst etwas mehr als vier Jahre zuvor - ihren Asylantrag gestellt und während des ganzen ersten Asylverfahrens angegeben, am 3.4.2015 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Ihr gesteigertes – und überdies nicht belegtes – Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, wonach sie bereits (illegal) seit einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 in Österreich aufhältig gewesen wäre, ist nicht glaubhaft, weshalb bereits die erste notwendige Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, nicht erfüllt ist. Zudem wurde ihr erster Antrag auf internationalen Schutz am 18.8.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden, sodass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig gewesen war. Seit 18.8.2016 hielt sich die Beschwerdeführerin somit im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nurmehr illegal in Österreich auf, weil sie zu Ihrem zweiten Asylverfahren nicht inhaltlich zugelassen wurde (Zurückweisung § 68 AVG) und ihr damit kein Aufenthaltsrecht

§ 13Asyl

G, sondern nur bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung der faktische Abschiebeschutz

§§ 12und 12a Asyl

G zugekommen war.Zudem wurde ihr erster Antrag auf internationalen Schutz am 18.8.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden, sodass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig gewesen war. Seit 18.8.2016 hielt sich die Beschwerdeführerin somit im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nurmehr illegal in Österreich auf, weil sie zu Ihrem zweiten Asylverfahren nicht inhaltlich zugelassen wurde (Zurückweisung Paragraph 68, AVG) und ihr damit kein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, AsylG, sondern nur bis zur rechtskräftigen negativen Entscheidung der faktische Abschiebeschutz

Paragraphen 12 und 12 a AsylG zugekommen war. Insgesamt war die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, sondern lediglich vier Jahre, und davon waren jedenfalls nicht wie gefordert drei, sondern nur ca. eineinhalb Jahre rechtmäßig. Somit sind bereits die beiden Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht erfüllt und ist der Antrag deshalb abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwar als Sexarbeiterin € 1600 monatlich verdiente und über eine bis Ende 2020 gesicherte Unterkunft verfügte, ansonsten aber keine weitergehende Integration belegen konnte, zumal sie sich erst am 25.4.2019 für einen A 1 Deutschkurs angemeldet hatte und lediglich vage von der Teilnahme an Veranstaltungen von zwei NGOs sprach. Die relevierten Operationen und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin waren bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.2.2019 im Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ausreichend berücksichtigt worden und im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdeführerin – wie von ihr selbst angegeben – lediglich zwei chinesische Medikamente gegen Schmerzen und Entzündungen ohne Rezept sowie ein rezeptpflichtiges Medikament aus Österreich gegen Schmerzen und ab und zu Antidepressiva sowie Medikamente gegen Bluthochdruck und Cholesterin einnahm. § 59 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 59, Absatz 5, FPG lautet: „

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“„

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“ Da gegen die Beschwerdeführerin bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG bestand (rechtskräftig und durchsetzbar seit 13.2.2019) und neue Tatsachen

§ 53Abs.

2 und 3 nicht hervorgekommen waren, war die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

5 FPG nicht vorgesehen und daher nur mehr über den Antrag

§ 56Asyl

G abzusprechen. Da gegen die Beschwerdeführerin bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG bestand (rechtskräftig und durchsetzbar seit 13.2.2019) und neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 nicht hervorgekommen waren, war die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht vorgesehen und daher nur mehr über den Antrag

Paragraph 56, AsylG abzusprechen. Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2107327.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.