Obsah (26)
§ 22a§ 35§ 8aArt. 133§§ 31§§ 15§ 46a§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 40§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 77§ 67§§ 52a§ 76Art. 28§ 12a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlW150 2253951-1 Spruch, W150 2253951-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 3, 7 und 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 7 und 9 FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 3, 7 und 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a, 3, 7 und 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG wird der Antrag der beschwerdeführende Partei auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführende Partei auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen. V.
§ 8aVw
GVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen.römisch fünf.
Paragraph 8 a, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“ oder „beschwerdeführende Partei“), reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge auch: „BAA“) vom 05.03.2013, Zl. 13 02.465.BAT abgewiesen wurde. Zugleich wurde der BF aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 21.03.2013 in Rechtskraft.
- Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 23.05.2013 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
- Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 23.05.2013 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
- Am 10.04.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des BAA zu der GZ: 13 02.465-BAT.
- Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 16.07.2013 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 16.07.2013 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 28.02.2014, GZ. XXXX wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit 03.03.2014 zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 28.02.2014, GZ. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit 03.03.2014 zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.
- In weiterer Folge wurde der Verwaltungsakt am 19.12.2014 an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) übermittelt. Da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war, stellte das BVwG mit Beschluss vom 09.01.2015, GZ I407 1434015-2/3E, das Verfahren ein.
- Das BFA stellte erstmals am 09.07.2015 bei der marokkanischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines (in der Folge auch: „HRZ“) für den BF.
- Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 30.09.2015, GZ. I407 143015-2/7Z wurde das oben unter Punkt
- genannte Verfahren fortgesetzt. Mit Aktenvermerk vom 11.11.2015, GZ. I407 1434015-2/9E wurde der Verwaltungsakt vom BVwG an das BFA mit dem Vermerk rückgemittelt, dass das Bundesamt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzten habe, da der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden sei.
- Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 02.09.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 02.09.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des BG Josefstadt vom 12.10.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung
§§ 31und 40 St
GB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.10. Mit Urteil des BG Josefstadt vom 12.10.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung
Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde. 11. Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 02.05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
§§ 15, 27 Abs.
1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.11. Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 02.05.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
- Am 12.10.2018 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und machte zusammengefasst geltend, dass seine Abschiebung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Einerseits sei die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes fraglich, andererseits müsse er sich bis 08.05.2020 aufgrund eines richterlichen Beschlusses einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen.
- Mit Schreiben vom 03.12.2019 teilte das BFA dem BF mit, dass es beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, und räumte ihm zwecks Parteiengehör eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme ein. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer das BFA mit Schreiben vom 12.12.2019, mit ihm ein persönliches Interview in der JA Innsbruck durchzuführen.
- Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 19.09.2019 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 19.09.2019 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Am 16.01.2020 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 12.10.2018 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.), gegen ihn
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)
§ 55Abs.
4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt VI.)
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).16. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 12.10.2018 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.), gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. (Spruchpunkt römisch sechs.)
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA stellte uA. fest, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
aktuellen Länderinformationsblatt zu Marokko und nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat ist.Das BFA stellte uA. fest, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
aktuellen Länderinformationsblatt zu Marokko und nach Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat ist.
- Gegen den oben unter Punkt
- genannten Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 28.04.2020 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.06.2020, GZ. I406 1434015-3/7E wurde die oben unter Punkt
- genannte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde darin aufgetragen, sich beginnend mit 02.03.2021 jeden Montag, Mittwoch und Freitag bei der PI Wien Mitte regelmäßig zu melden.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldung zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde darin aufgetragen, sich beginnend mit 02.03.2021 jeden Montag, Mittwoch und Freitag bei der PI Wien Mitte regelmäßig zu melden.
- Am 17.08.2021 teilte die PI Wien Mitte dem BFA mit, dass der BF seit 19.07.2021 der periodischen Meldung nicht mehr nachkommt.
- Ab 22.07.2021 bis zum 15.02.2022 war der BF an einem Wohnsitz in Wien behördlich gemeldet.
- Am 17.10.2021 wurde der BF im Zuge einer gegenseitigen Körperverletzung durch Beamte der LPD Wien einer Amtshandlung unterzogen und in weiterer Folge wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
§ 40Abs.
1 Z 3 BFA-VG festgenommen. 22. Am 17.10.2021 wurde der BF im Zuge einer gegenseitigen Körperverletzung durch Beamte der LPD Wien einer Amtshandlung unterzogen und in weiterer Folge wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.
- Nach Durchführung einer Einvernahme am 17.10.2021 wurde über den BF mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.10.2021, Zl. XXXX die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Nach Durchführung einer Einvernahme am 17.10.2021 wurde über den BF mit Mandatsbescheid des BFA vom 17.10.2021, Zl. römisch 40 die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Der BF wurde am 29.10.2021 aufgrund eines positiven COVID-19-PCR-Tests aus der Schubhaft entlassen und in ein Quarantänequartier der Stadt Wien verbracht.
- Mit E-Mail vom 01.11.2021 teilte der Magistrat der Stadt Wien, MA 70, der LPD Wien mit, dass der BF aus diesem Quarantänequartier abgängig sei und zur Fahndung über die LPD ausgeschrieben wurde.
- Am 14.02.2022 wurde der BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung nach § 83 StGB, Gefährlicher Drohung über SMS nach § 107 StGB sowie wegen Sachbeschädigung einer Wohnungstür – Versuch, sich unerlaubt Zutritt zu verschaffen – nach § 125 StGB durch die LPDion Wien zur Anzeige gebracht.
- Am 14.02.2022 wurde der BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB, Gefährlicher Drohung über SMS nach Paragraph 107, StGB sowie wegen Sachbeschädigung einer Wohnungstür – Versuch, sich unerlaubt Zutritt zu verschaffen – nach Paragraph 125, StGB durch die LPDion Wien zur Anzeige gebracht.
- Am 22.02.2022 wurde im Zuge eines Einsatzes der LPDion Wien wegen Randalierens um 06:10 Uhr in XXXX , der BF einer Amtshandlung unterzogen. In der Folge wurde am gleichen Tage Anzeige gelegt, der zu Folge zwei Personen, nämlich der BF und eine weitere in der Anzeige genannte Person dort angetroffen wurden. Die in der Anzeige genannte Person gab an, dass Sie von BF geschlagen worden sei. Der BF selbst habe sich zunächst unkooperativ verhalten und wollte seine Identität nicht bekannt geben. Eine durch die Beamten der LPDion Wien durchgeführter Test um 06:17 Uhr ergab einen Wert von 0,57 mg/l Atemluftgehalt. Die in der Anzeige genannte Person gab an, dass der BF in XXXX , ohne behördliche Meldung aufhältig sei. In dieser Wohnung konnte ein Zettel mit den Namen des BF vorgefunden werden. In weiterer Folge wurde der BF um 07:00 Uhr
§ 40Abs.1 Z 3 BFA-VG festgenommen und um 08:55 Uhr in das PAZ HG eingeliefert.27.
Am 22.02.2022 wurde im Zuge eines Einsatzes der LPDion Wien wegen Randalierens um 06:10 Uhr in römisch 40 , der BF einer Amtshandlung unterzogen. In der Folge wurde am gleichen Tage Anzeige gelegt, der zu Folge zwei Personen, nämlich der BF und eine weitere in der Anzeige genannte Person dort angetroffen wurden. Die in der Anzeige genannte Person gab an, dass Sie von BF geschlagen worden sei. Der BF selbst habe sich zunächst unkooperativ verhalten und wollte seine Identität nicht bekannt geben. Eine durch die Beamten der LPDion Wien durchgeführter Test um 06:17 Uhr ergab einen Wert von 0,57 mg/l Atemluftgehalt. Die in der Anzeige genannte Person gab an, dass der BF in römisch 40 , ohne behördliche Meldung aufhältig sei. In dieser Wohnung konnte ein Zettel mit den Namen des BF vorgefunden werden. In weiterer Folge wurde der BF um 07:00 Uhr
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und um 08:55 Uhr in das PAZ HG eingeliefert.
- Am selben Tage wurde versucht, mit dem BF eine Einvernahme durchzuführen. Laut Aktenvermerk der Beamten der LPD Wien weigerte sich jedoch der BF, aus dem Bett zu der Einvernahme zu begeben und reagierte auf Aufforderung nicht.
- Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage die Bundesbetreuungs- und Unterstützungsagentur (BBU) als Rechtsberatung
§ 52BFA-VG für das weitere Verfahren zur Seite gestellt.29.
Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2022 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihm mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage die Bundesbetreuungs- und Unterstützungsagentur (BBU) als Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG für das weitere Verfahren zur Seite gestellt.
- Mit Abschlussbericht der LPDion Wien vom 31.03.2022 hielt diese fest, dass der BF zuletzt in der XXXX , gemeldet gewesen sei, sich jedoch laut seiner Ex-Freundin XXXX die meiste Zeit ohne behördliche Meldung in der XXXX , bei einem gewissen XXXX aufgehalten haben soll, der selbst jedoch zurzeit in Polizeianhaltezentrum sei. Ebenso wurde im Bericht festgehalten, dass der BF ohne Wissen der Vermieterin in der XXXX , diese Wohnung zum Schlafen benutzt habe, wobei er den Schlüssel vor der Vormieterin erhalten habe. Nachdem er von der Vermieterin bei illegaler Benutzung der Wohnung ertappt worden sei und der Schloss ausgetauscht worden sei, habe er versucht, sich im November 2021 den Zutritt durch Einbruch zu verschaffen.
- Mit Abschlussbericht der LPDion Wien vom 31.03.2022 hielt diese fest, dass der BF zuletzt in der römisch 40 , gemeldet gewesen sei, sich jedoch laut seiner Ex-Freundin römisch 40 die meiste Zeit ohne behördliche Meldung in der römisch 40 , bei einem gewissen römisch 40 aufgehalten haben soll, der selbst jedoch zurzeit in Polizeianhaltezentrum sei. Ebenso wurde im Bericht festgehalten, dass der BF ohne Wissen der Vermieterin in der römisch 40 , diese Wohnung zum Schlafen benutzt habe, wobei er den Schlüssel vor der Vormieterin erhalten habe. Nachdem er von der Vermieterin bei illegaler Benutzung der Wohnung ertappt worden sei und der Schloss ausgetauscht worden sei, habe er versucht, sich im November 2021 den Zutritt durch Einbruch zu verschaffen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.04.2022 Beschwerde an das BVwG. Darin führte er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde jedenfalls berücksichtigen hätte müssen, dass der BF im Zeitpunkt der Anhaltung aufgrund einer Alkoholisierung erheblich beeinträchtigt gewesen und nicht einvernahmefähig gewesen sei es hätte zumindest ein zweiter Versuch, eine Einvernahme durchzuführen, unternommen werden müssen. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, da dem BF die Möglichkeit genommen worden sei, sich zu den von der Behörde angenommenen Umständen zu äußern. Trotz Indizien für eine Fluchtgefahr wären gelindere Mittel angezeigt, der BF sei dem am 01.03.2022 angeordneten gelinderen Mittel – Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion in 1030 Wien - über einen Zeitraum von über vier Monaten nachgekommen. Der Grund, warum der BF dem gelinderen Mittel ab dem 19.07.2021 nicht mehr Folge geleistet habe, sei die Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung der Wiener Grundversorgung im
- Wiener Gemeindebezirk. Aufgrund der großen räumlichen Distanz sei dem BF eine regelmäßige Meldung an einer PI im
- Bezirk nicht mehr möglich gewesen. Weiters sei er an der Adresse XXXX , wohnhaft, verfüge somit über eine Unterkunft. Überdies sei die Verhängung des gelinderen Mittels der angeordneten Unterkunftnahme ebenfalls möglich gewesen.Trotz Indizien für eine Fluchtgefahr wären gelindere Mittel angezeigt, der BF sei dem am 01.03.2022 angeordneten gelinderen Mittel – Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion in 1030 Wien - über einen Zeitraum von über vier Monaten nachgekommen. Der Grund, warum der BF dem gelinderen Mittel ab dem 19.07.2021 nicht mehr Folge geleistet habe, sei die Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung der Wiener Grundversorgung im
- Wiener Gemeindebezirk. Aufgrund der großen räumlichen Distanz sei dem BF eine regelmäßige Meldung an einer PI im
- Bezirk nicht mehr möglich gewesen. Weiters sei er an der Adresse römisch 40 , wohnhaft, verfüge somit über eine Unterkunft. Überdies sei die Verhängung des gelinderen Mittels der angeordneten Unterkunftnahme ebenfalls möglich gewesen. Vor allem bestehe keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung. Der BF sei bereits im Jahr 2014 durch Interpol Rabat identifiziert worden. Dennoch sei über einen Zeitraum von über 7 ½ Jahren bis dato offenbar keine Identifizierung des BF durch die marokkanischen Behörden erfolgt. Es könne der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, dass die marokkanische Vertretungsbehörde innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes nun doch ein Heimreisezertifikat ausstellen werde. Neben Kostenzuspruchs der Aufwendungen im Umfang der Eingabegebühr und allfälliger Barauslagen beantragte der BF weiters die Durchführung einer mündliche Verhandlung mit zeugenschaftlicher Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA zum Beweis dafür, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe. Weiters, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; weiters auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
- Das BFA gab in einer Stellungnahme vom 15.04.2022 dazu nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst an, dass die Nichtdurchführung der Einvernahme mit dem BF keinen Verfahrensmangel dar, da das BFA zur Durchführung einer Einvernahme bei einem Mandatsbescheid nicht verpflichtet ist, zumal anbei kein Ermittlungsverfahren zu führen ist. Darüber hinaus sei die Nichtdurchführung der Einvernahme dem BF selbst anzulasten. Der BF sei damals weiterhin in der Lage gewesen, seine Umgebung wahrzunehmen und den Anweisungen der LPD Wien zu folgen, zumal auch die Durchführung des Atemlufttests möglich gewesen ist. Der BF hätte sich jedoch bereits vor seiner Festnahme höchst unkooperativ gezeigt, indem er seine Identität nicht habe preisgeben wollen. Dass der BF sich dann um 13:20 Uhr geweigert hat, überhaupt aus dem Bett auszustehen und sich in den Einvernahmeraum zu begehen, könne als wissentliche und gewollte Verweigerung der Kooperation gedeutet werden und stehe in keinem Zusammenhang mit der Einvernahmefähigkeit des BF, da der BF bei seinem Erscheinen vor dem Organwalter des BFA selbst hätte angeben können, dass er sich nicht einvernahmefähig fühle. Der BF sei in keinem Fall dermaßen alkoholisiert gewesen, dass er nicht in den Einvernahmeraum auf Anweisung des Beamten der LPD Wien aus eigener Kraft hätte gelangen können. Dass der BF nunmehr behaupte, den Zuführer des PAZ HG nicht bemerkt zu haben, sei als reine Schutzbehauptung zu werten, um seine mangelnde Kooperation zu verdecken. In der Beschwerde werde die bestehende Fluchtgefahr nicht substantiiert entkräftet. Der BF sei zwar zuletzt vom 26.10.2020 bis zum 15.02.2022 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen, habe sich jedoch nicht tatsächlich an der zuletzt gemeldeten Wohnadresse in XXXX aufgehalten Dazu komme, dass der BF seit 15.02.2022 über keine behördliche Meldung verfügt hat und sich damit dem behördlichen Zugriff habe entziehen wollen, zumal er im November 2021 in Weidling habe versucht in eine Wohnung einzubrechen, in der er dort zuvor ohne behördliche Meldung und ohne Wissen der Vermieterin die Wohnung als Schlafstätte genutzt habe. Das Verhalten des BF zeige, dass er sich nach seiner Flucht aus der Quarantäne um jeden Preis den behördlichen Zugriff entziehen wollte und deshalb sogar einen Einbruch in Kauf genommen habe. Ebenso sei ersichtlich, dass der BF zuletzt in der XXXX , untertauchte, wobei es anbei um keinen ordentlichen Wohnsitz des BF handelte, da dort drei weitere Personen durch XXXX gemeldet seien und der BF höchstwahrscheinlich auch dort die Unterkunft illegal bezogen habe, um sich dem Zugriff des BFA und der LPD zu entziehen. Ebenso konnte sein mutmaßlicher Wohnort nicht mit der Hilfe des BF herausgefunden werden, sondern mit der Hilfe des Opfers des BF.Der BF sei zwar zuletzt vom 26.10.2020 bis zum 15.02.2022 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen, habe sich jedoch nicht tatsächlich an der zuletzt gemeldeten Wohnadresse in römisch 40 aufgehalten Dazu komme, dass der BF seit 15.02.2022 über keine behördliche Meldung verfügt hat und sich damit dem behördlichen Zugriff habe entziehen wollen, zumal er im November 2021 in Weidling habe versucht in eine Wohnung einzubrechen, in der er dort zuvor ohne behördliche Meldung und ohne Wissen der Vermieterin die Wohnung als Schlafstätte genutzt habe. Das Verhalten des BF zeige, dass er sich nach seiner Flucht aus der Quarantäne um jeden Preis den behördlichen Zugriff entziehen wollte und deshalb sogar einen Einbruch in Kauf genommen habe. Ebenso sei ersichtlich, dass der BF zuletzt in der römisch 40 , untertauchte, wobei es anbei um keinen ordentlichen Wohnsitz des BF handelte, da dort drei weitere Personen durch römisch 40 gemeldet seien und der BF höchstwahrscheinlich auch dort die Unterkunft illegal bezogen habe, um sich dem Zugriff des BFA und der LPD zu entziehen. Ebenso konnte sein mutmaßlicher Wohnort nicht mit der Hilfe des BF herausgefunden werden, sondern mit der Hilfe des Opfers des BF. Selbst wenn der BF tatsächlich in der XXXX , wohnhaft wäre und dort langfristig wohnen könnte, würde es an der bestehenden Fluchtgefahr nichts ändernSelbst wenn der BF tatsächlich in der römisch 40 , wohnhaft wäre und dort langfristig wohnen könnte, würde es an der bestehenden Fluchtgefahr nichts ändern
- Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 15.04.2022 übermittelte das BFA am 19.04.2022 ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und verhandlungsfähig sei.
- Am 20.04.2022 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner Vertreterin sowie eines Vertreters des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Unter anderem gab der BF dabei an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er gab unter anderem an, schon einmal als XXXX aufgetreten zu sein. Weiters hätte er bis jetzt keine Möglichkeit dazu gehabt, Reisedokumente von den marokkanischen Behörden zu erlangen, weil er hier ein Ansuchen auf internationalen Schutz gestellt habe. Zwischenzeitlich habe er auch gearbeitet sozusagen Unglück gehabt, zB mit seinem Asylantrag, Alkoholproblemen und mangelnder Unterstützung; selber habe er auch Fehler begangen. Verwandte in Österreich oder anderen Ländern dieser Erde habe er keine. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Marokko. Er habe hier keine Verwandten, nur Freunde. Er sei ledig, da er seine Freundin noch nicht habe heiraten können, Kinder habe er keine. Er habe 13 Jahre lang die Schule besucht und Mechatroniker gelernt und auch kurz in Marokko als solcher gearbeitet. Wehrdienst habe er keinen geleistet und auch sonst keine Kampfausbildung erhalten. In Österreich sei er strafgerichtlich verurteil worden, da er „für eine Weile Drogen eingenommen und das auch verkauft“ habe, in kleinen Mengen, für eine kurze Zeit. Das sei nur was zum Rauchen gewesen, nichts Anderes. Andere Straftaten habe er nicht begangen. Auf detaillierten Vorhalt seiner verschiedenen – sechs - strafgerichtlichen Verurteilungen – zu insgesamt 28 Monaten Freiheitsstrafe – gab er an, sich nur teilweise an diese erinnern zu können. Die letzten Monate, jedenfalls bis zu seiner Festnahme habe er in einem Zimmer in der XXXX gewohnt. Dort wolle er sich anmelden. Der Vermieter sei aber nicht da gewesen. Deswegen habe er die Anmeldung nicht durchführen können. Er hätte auf ihn gewartet, aber dann habe die Polizei ihn festgenommen, bevor er das erledigt hätte. Vom Vermieter kenne er nur den Vornamen, der sei jetzt in Kuba oder einem anderen Land. Mietvertrag habe er keinen.
- Am 20.04.2022 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner Vertreterin sowie eines Vertreters des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Unter anderem gab der BF dabei an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er gab unter anderem an, schon einmal als römisch 40 aufgetreten zu sein. Weiters hätte er bis jetzt keine Möglichkeit dazu gehabt, Reisedokumente von den marokkanischen Behörden zu erlangen, weil er hier ein Ansuchen auf internationalen Schutz gestellt habe. Zwischenzeitlich habe er auch gearbeitet sozusagen Unglück gehabt, zB mit seinem Asylantrag, Alkoholproblemen und mangelnder Unterstützung; selber habe er auch Fehler begangen. Verwandte in Österreich oder anderen Ländern dieser Erde habe er keine. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Marokko. Er habe hier keine Verwandten, nur Freunde. Er sei ledig, da er seine Freundin noch nicht habe heiraten können, Kinder habe er keine. Er habe 13 Jahre lang die Schule besucht und Mechatroniker gelernt und auch kurz in Marokko als solcher gearbeitet. Wehrdienst habe er keinen geleistet und auch sonst keine Kampfausbildung erhalten. In Österreich sei er strafgerichtlich verurteil worden, da er „für eine Weile Drogen eingenommen und das auch verkauft“ habe, in kleinen Mengen, für eine kurze Zeit. Das sei nur was zum Rauchen gewesen, nichts Anderes. Andere Straftaten habe er nicht begangen. Auf detaillierten Vorhalt seiner verschiedenen – sechs - strafgerichtlichen Verurteilungen – zu insgesamt 28 Monaten Freiheitsstrafe – gab er an, sich nur teilweise an diese erinnern zu können. Die letzten Monate, jedenfalls bis zu seiner Festnahme habe er in einem Zimmer in der römisch 40 gewohnt. Dort wolle er sich anmelden. Der Vermieter sei aber nicht da gewesen. Deswegen habe er die Anmeldung nicht durchführen können. Er hätte auf ihn gewartet, aber dann habe die Polizei ihn festgenommen, bevor er das erledigt hätte. Vom Vermieter kenne er nur den Vornamen, der sei jetzt in Kuba oder einem anderen Land. Mietvertrag habe er keinen. Vorher habe er auch 10 Tage in Klosterneuburg gewohnt bei seiner Freundin. Sie hätte dort eine Wohnung gehabt. Er sei an Corona infiziert gewesen. Warum er so rasch aus dem Quarantänequartier fort sei, dazu verweigere er die Aussage. Zur Fluchtgefahr meinte er, er sei nicht geflohen. Wenn er hätte fliehen wollte, hätte er das schon früher gemacht. Auf die Frage des Behördenvertreters, ob er einer Abschiebung, wenn es einen Termin dazu gebe nachkommen würde, antwortete er: „Dafür würde ich Zeit brauchen, weil ich ein paar Gesundheitsprobleme habe, die ich behandeln möchte. Dann würde ich schauen, für wann der Termin gedacht wäre. Ich bitte Sie hier alle um Ihre Hilfe, weil ich mich entwickeln möchte, hier arbeiten möchte und ein gutes Leben führen möchte.“ Der Behördenvertreter erklärte auf Befragen des Richters, warum er glaube, dass die marokkanischen Vertretungsbehörden innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes doch noch ein Heimreisezertifikat ausstellen werden, dass im konkreten Fall am 23.07.2020 ein HRZ Neuantrag bei der marokkanischen Botschaft gestellt worden sei. Zu diesem teilte diese mit, dass die Unterlagen nach Rabat geschickt würden und die Identifizierung urgiert werde. Dazwischen seien die Coronamaßnahmen auch in Marokko getroffen worden, wodurch erstens die Flüge ausgesetzt worden seien und die marokkanische Botschaft keine Identifizierung vorgenommen habge. Nach großteiliger Aufhebung dieser Maßnahmen habe es bereits erfolgreiche Identifizierungen durch die Botschaft in anderen Fällen gegeben. Es stünden auch Flüge zur Verfügung und es wurden auch bereits erfolgreich Abschiebungen nach Marokko durchgeführt. Dazu komme, dass sich der BF jetzt in Schubhaft befinde, dies auch der marokkanischen Botschaft mitgeteilt werde, auch mittels Einzelurgenzen und nicht - wie bisher hauptsächlich – durch Urgenzlisten (mehrseitige Listen mit hunderten Namen). Dadurch werde die Identifizierung beschleunigt und in der Regel könne mit einer Zusage oder Absage der marokkanischen Botschaft innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer gerechnet werden. Im gegenständlichen Fall könne davon ausgegangen werden, aufgrund der Interpol Identifizierung, die von der marokkanischen Botschaft zwar nicht anerkannt wird, jedoch ein wichtiges Indiz ist, dass der BF ein marokkanischer Staatsangehöriger ist. Deshalb gehe das BFA davon aus, dass ein HZR innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ausgestellt werde. Fragen an den Behördenvertreter stellten der BF und seine rechtsfreundliche Vertreterin keine; keine Partei stellte (weitere) Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der vor dem BVwG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Der volljährige BF ist Staatsangehöriger des Königreiches Marokko, jedenfalls nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot. Die Muttersprache des BF ist Arabisch, er spricht nur äußerst schlecht Deutsch. Seine Familienangehörigen leben alle in Marokko. Es existieren keine Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinweisen. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Er wurde von Interpol Rabat als marokkanischer Staatsbürger identifiziert. Die Identifizierung durch die Vertretungsbehörden ist noch nicht erfolgt. Mit einer Identifizierung durch die marokkanischen Behörden innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft ist zu rechnen, im Falle der positiven Identifizierung auch mit der Ausstellung eines entsprechenden HRZ. 1.
- Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein.1.
- Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:, - Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein. - Der BF ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, sondern beging zahlreiche Straftaten, auch Eigentums- und Drogendelikte.- Der BF missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes und hielt sich in Österreich zuletzt im Verborgenen auf.- Der BF ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, sondern beging zahlreiche Straftaten, auch Eigentums- und Drogendelikte., - Der BF missachtete die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes und hielt sich in Österreich zuletzt im Verborgenen auf. - Der BF hat gegenwärtig keinen Wohnsitz in Österreich und es steht ihm auch für den Fall seiner Haftentlassung kein gesicherter Wohnsitz zur Verfügung. - Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er ist bereits trotz COVID-19-Infektion aus einem Quarantänequartier der Stadt Wien geflüchtet. - Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. - Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. - Der BF nutzte eine Entlassung und Verbringung in ein Quarantänequartier zur Flucht. - Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Diebstählen, Drogendelikten, Sachbeschädigung, Körperverletzungen, Betrug sowie auch gefährliche Drohung auf. - Der BF ist nicht kooperationswillig. Der BF versuchte sich durch Untertauchen schon seinerzeit seinem Asylverfahren zu entziehen. Der BF ist weiterhin nicht ausreisewillig. 1.
- Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF und es besteht diese Fluchtgefahr zum Entscheidungszeitpunkt noch immer. 1.
- Der BF ist de facto mittellos. 1.
- Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft nicht ein. 1.
- Die Abschiebung des BF erscheint nach Erlangung eines HRZ trotz der momentanen COVID-19 bedingten allgemeinen Einschränkungen als zeitnah möglich. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom 14.04.2022 sowie den Ausführungen des BF, seines Vertreters und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 20.04.
- 2.
- An der marokkanischen Staatsangehörigkeit des BF bestanden seit dessen Identifizierung durch Interpol keine Zweifel. Die Einschätzung seiner Sprachkenntnisse beruhen auf dem Eindruck, den der BF in der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung diesbezüglich hinterließ. 2.
- Die Feststellung zu den rechtskräftigen Entscheidungen im bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren insbesondere dem Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ergeben sich aus den Verfahrensakten und hg. Gerichtsakten. Die Angaben zur Delinquenz des BF ergeben sich aus einer aktuellen Strafregisterabfrage. 2.
- Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nicht einmal ansatzweise behauptet und es kam auch sonst im Verfahren diesbezüglich nichts hervor, im Gegensatz dazu stehen rechtkräftige Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten und Diebstahl. 2.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft (und auch der fehlenden Ausreisewilligkeit) des BF ergeben sich insbesondere aus seinem aktenkundigen Untertauchen. Er hat auch einen Quarantäneaufenthalt zur Flucht bzw. zum Untertauchen benutzt. Er hat in weiter Folge nicht mit den Behörden kooperiert. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im fremdenrechtlichen Verfahren und in der im jetzigen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstandenen Eindruck, dem fast tagesaktuellen amtsärztlichen Gutachten und dem Fehlen anderslautender aktueller medizinischer Befunde. 2.
- Die Angaben zur fehlenden Ausreisewilligkeit ergeben sich zusätzlich aus dem vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG klar ausgesprochenen Wunsch, in Österreich bleiben zu wollen. 2.
- Die Angaben zum Fehlen einer gesicherten Wohnmöglichkeit ergeben sich aus dem Fehlen der behördlichen Meldung des BF in Österreich, der im Endeffekt Scheinmeldung in 1220 Wien, während er sich tatsächlich in 1140 oder 1100 Wien aufhielt, dem Fehlen von Familienangehörigen in Österreich und auch keines sonstigen relevanten sozialen Umfelds des BF. Die von ihm angegebene Freundin wird im Polizeibericht als Ex-Freundin bezeichnet und belastet demzufolge den BF. 2.
- Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen. Innerstaatliche Einschränkungen welche die Vollziehung der Schubhaft in Österreich einschränken, sind durch die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht gegeben. 2.
- Die Ausführungen zur möglichen Erlangung eines HRZ beziehen sich auf die glaubhaften und logisch nachvollziehbaren Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die – im Gegensatz zum schriftlichen Beschwerdevorbringen – dann dort vom BF und seiner Vertreterin nicht hinterfragt oder diesen widersprochen wurden. 2.
- Die Ausführungen zu den Reisemöglichkeiten bzw. –beschränkungen ergeben sich aus den aktuellen im Internet für jedermann abrufbaren Informationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko/) und einem Bericht der „Tagesschau“, eines Nachrichtensenders des diesbezüglich durchaus unbedenklichen deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunks (https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-coronavirus-sonntag-315.html#Marokko-setzt-Luftverkehr-wegen-Omikron-Variante-aus ) 2.
- Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich ebenfalls unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 24 Abs. 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet (auszugsweise): Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 24, Absatz 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet (auszugsweise): „Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- …“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Dazu die Materialien des Gesetzgebers: Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, : Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt. Eine "Fluchtgefahr"
§ 76Abs.
3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft
höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine "Fluchtgefahr"
Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft
höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
- Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
- Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
- Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
- Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
- Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
- Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
- Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
Art. 28Abs.
2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
Artikel 28
, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
- Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
- August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
- September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
- Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
- August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
- September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
- Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
- August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
- Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
- August 2007, 2006/21/0027). Z 4:Ziffer 4 : Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom
- November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
- August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
- Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
- Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
- August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
- Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
- Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
- Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
- Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
- August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
- August 2010, 2010/21/0234). § 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen. Z 9:Ziffer 9 : Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
- August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
- Mai 2008, 2007/21/0233). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lautet (auszugsweise):
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lautet (auszugsweise):,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dem Beweisantrag des BF auf zeugenschaftliche Einvernahme war nicht zu entsprechen, da dem in der Verhandlung anwesenden Behördenorgan durch den BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung nicht nur keine kritischen, sondern überhaupt keine Fragen gestellt wurden und nicht erkennbar war, dass der anwesende Beamte, der hinsichtlich allfälliger, den BF in seinen Rechten schädigenden Falschaussagen schon besonderen, hohen, Strafdrohungen im Bereich der Amtsdelikte unterliegt, im Falle einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme andere Angaben hätte machen können. Die belangte Behörde ging schon aufgrund des Aufenthaltes des BF im Verborgenen, verbunden mit der Begehung von Straftaten, Untertauchen, sich einem gelinderen Mittel entziehen zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Besonders jedoch ist dabei das sich widerrechtliche Entfernen des BF aus einer COVID-19-Quarantäne anzuführen, die durchaus geeignet erscheint, eine Gesundheitsgefahr für andere Menschen darzustellen. Dem BFA ist beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen: Eine soziale Verankerung in Österreich war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen, zumal der BF keine Meldeadresse aufwies, keine nennenswerte Kontakte vorhanden waren und der BF seinen Lebensunterhalt jedenfalls nicht durch legale Erwerbstätigkeit finanzierte. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine medizinischen Ausschlussgründe hinsichtlich der Haftfähigkeit des BF. Die aktuelle Anhaltung, stellt sich jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht, als verhältnismäßig dar, sie währt aktuell erst seit 22.02.2022. Aufgrund des vorangegangenen Mandatsbescheides hatte sich der BF nur kurz (ca. 2 Wochen) in Schubhaft befunden, bevor er eine Quarantäneunterbringung zur Flucht nutzte und danach untergetaucht war. Es sind auch keine sonstigen Aspekte hervorgetreten, die die Verhältnismäßigkeit der bisherigen Anhaltung relativieren; dies insbesondere vor dem Hintergrund des bisher angeführten Verhaltens des BF und den bislang erfolglosen Versuchen der belangten Behörde mit gelinderen Mitteln das Auslangen finden zu können. Aus der bisherigen Delinquenz des BF ergibt sich auch eine durch ihn ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Wenngleich dies hinsichtlich der Beurteilung einer Maßnahme
§ 76
Abs.2 Z 2 nicht Voraussetzung ist, so fällt dies für den BF zusätzlich zu seinen Lasten im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung aus.Aus der bisherigen Delinquenz des BF ergibt sich auch eine durch ihn ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Wenngleich dies hinsichtlich der Beurteilung einer Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, nicht Voraussetzung ist, so fällt dies für den BF zusätzlich zu seinen Lasten im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung aus. Aus diesen Gründen ist insgesamt die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen. Zu Spruchpunkt II (Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen): Zu Spruchpunkt römisch zwei (Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen): All das soeben Gesagte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Haft. Die Behauptung des BF, im Bundesgebiet eine soziale Anbindung durch eine Freundin zu haben, hat sich durch den jüngsten Polizeibericht der LPDion Wien vom 31.03.2022 („Ex“-Freundin, die den BF belastet) als jedenfalls nicht mehr zutreffend erwiesen. Es ist aus hg. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Marokko, einem sicheren Drittstaat, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen ist nicht einmal ansatzweise erstattet worden. Marokko ist ein sicheres Herkunftsland iSd § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 in der derzeit geltenden Fassung.Es ist aus hg. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Marokko, einem sicheren Drittstaat, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen ist nicht einmal ansatzweise erstattet worden. Marokko ist ein sicheres Herkunftsland iSd Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der derzeit geltenden Fassung. Zum Gesundheitszustand ist aktuell anzumerken, dass sich aufgrund des entsprechenden rezenten medizinischen Gutachtens eindeutig die Haftfähigkeit des BF ergibt und auch diesbezüglich Verhältnismäßigkeit gegeben ist. In diesem Sinne war insgesamt die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen. Zu Spruchpunkt III. und IV: (Kosten):Zu Spruchpunkt römisch drei. und IV: (Kosten): § 35 VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, VwGVG
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der diesbezüglichen Beweiswürdigung, war hinsichtlich der Erlassung des Schubhaftbescheides, Anhaltung als auch die Fortsetzung der Schubhaft spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisungen vollständig obsiegende Partei, weshalb ihr die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchpunkt V (beantragte Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr): Zu Spruchpunkt römisch fünf (beantragte Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabengebühr): § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.“ § 35 VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Paragraph 35, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Wenn die beschwerdeführende Partei ihr Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte.Wenn die beschwerdeführende Partei ihr Begehren auf Ersatz der Eingabengebühr unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begründet und dies mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauert (VwGH vom 28.05.2020, 2019/21/0336), so ist dem schon alleine aus dem Umstand heraus kein Erfolg bestimmt, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren eben nicht obsiegte. Im Übrigen ist über diese Begründung der beschwerdeführenden Partei hinaus einerseits zu prüfen, ob die die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Dabei kommt es auf das subjektive Wissen bzw. die subjektive Einschätzung des Antragstellers bezüglich der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht notwendiger Weise an. (VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/22/0197). Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und seine Eingabe entsprechende Angaben zur Gänze vermissen lässt, inwiefern er durch die Zahlung von 30 EUR Eingabengebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Verfahrensführung aussichtslos erscheinen musste, zumal der BF mit seinem Verhalten (ofmaliges Untertauchen, illegale Auslandsreisen, sich dem gelinderern Mittel entziehen, wiederholte Verweigerung einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden, obwohl der BF in Kenntnis war, dass er sich in einem Asylverfahren befindet bzw. danach gegen ihn eine effektuierbare Rückkehrentscheidung bestand) seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden bekundete und damit die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft schuf. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2253951.1.00