Obsah (11)
§ 7§ 8§ 57§ 38Art 133§ 12§§ 3§ 10§ 52§ 55§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlW169 2243383-1 Spruch, W169 2243383-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird
§ 57Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. IV. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. wird
§ 38AVG i
Vm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.römisch vier. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2006, Zl. 05 07.848-BAL,
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1. Der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2006, Zl. 05 07.848-BAL,
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2006 bei der Österreichische Botschaft in Nairobi einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, mit einer in Österreich asylberechtigten somalischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Zu seinem eigenen Fluchtgrund gab er im Formularblatt „Verfolgung“ an.
- Im Zuge einer nochmaligen Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba am 12.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass unendlicher Krieg zwischen den somalischen Volksgruppen sowie zwischen der von Äthiopien unterstützten Übergangsregierung und Al-Shabaab herrsche. Wegen dieser Kriege und weil seine Frau und „Kinder“ in Österreich leben würden, habe er sich zur Flucht entschlossen.
- Nach Gewährung eines D-Visums reiste der Beschwerdeführer am 19.01.2009 in Österreich ein. Im Zuge einer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass er in Somalia einem Minderheitenstamm angehöre und daher dort kein normales Leben führen dürfe. In Somalia herrsche seit 18 Jahren Bürgerkrieg. Deshalb habe er seine Heimat verlassen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, Zl. 07 01.802-BAL, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
§§ 3, 34 Abs. 2 Asyl
G 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, Zl. 07 01.802-BAL, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 24.09.2020 zur AZ. XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 SMG und des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren.
- Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am 24.09.2020 zur AZ. römisch 40 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, er hat gemeinsam mit zwei Mittätern im Zeitraum September 2019 bis Juli 2020 in 14 Angriffen im Inland vorschriftwidrig getrocknete Kath-Blätter, beinhaltend eine nicht mehr näher feststellbare, die Grenzmenge und deren 25-fache Menge Suchtgift, und zwar Cathinon, und eine die Grenzmenge und deren 15-fache Menge psychotrope Stoffe, und zwar Cathin, übersteigende Menge eingeführt, indem sie dieses – ausgewiesen als getrocknete Moringa-Blätter – als Luftfracht einführten und an ein Handelsunternehmen liefern ließen. Gesamt führten der Beschwerdeführer und seine Mittäter 14 Warensendungen mit einem errechneten Gesamtgewicht von 5.236 Kilogramm ein, wobei alleine die letzte Lieferung im Umfang von 608 Kilogramm die 72,35-fache Grenzmenge Cathinon und die 114,77-fache Grenzmenge Cathin enthielt. Beweiswürdigend führte das Strafgericht unter anderem aus, dass der Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei Kath um eine in Österreich illegale Droge handle, nicht zu folgen war, da spätestens die Tatsache, dass das Kath unter dem Deckmantel des Moringa-Tees eingeführt wurde, bei ihm begründete Zweifel hätte wecken müssen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden der ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis. Erschwerend war hingegen das achtfache Übersteigen der qualifikationsbegründenden Menge zu berücksichtigen.
- Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2021 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Protokoll gab, Somali zu sprechen. Der Beschwerdeführer nehme seit neun Jahren Medikamente und vergesse viel. Ohne diese Medikamente würde er ohnmächtig werden können. Er nehme täglich das Medikament Trittico. Er sei zudem Diabetiker und erhalte täglich Insulin. Die ärztliche Abteilung der Justizanstalt würde dazu genauere Auskunft geben können. Der Beschwerdeführer besuche jede Woche den Gefängnisarzt, der ihm Medikamente verschreibe. Auf Vorhalt der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals nicht gewusst habe, dass sein Verhalten strafbar wäre. Andere Leute hätten ihn dazu motiviert und er würde das heute nicht noch einmal machen. Er bereue seine Taten und werde niemals wieder das Gesetz brechen. Er habe keine Drogen verkauft, sondern nur Kath-Blätter von einem Ort zum anderen gebracht. Bei ihnen (gemeint offenbar: in Somalia) sei Kath legal. Man könne es in den arabischen Ländern konsumieren und es sei früher auch in Europa legal gewesen. Er habe nicht gewusst, dass das in Österreich illegal ist. Er ersuche um eine zweite Chance. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Shaanshi an, die wiederum Teil der Benadiri seien. Die Shaanshi seien kein großer Clan. In seiner Heimatstadt Qoryooley würden „nicht soviele“ Shaanshi leben, sondern Angehörige der Gare und der Jareer. Sie würden aber miteinander auskommen. Die meisten Shaanshi würden in Merka leben. Der Beschwerdeführer sei in Somalia zwei Jahre lang LKW-Fahrer gewesen, sei dadurch ab und zu nach Mogadischu gefahren, wo er dann bei Angehörigen seines Clans übernachtet habe. Gelebt habe er aber in Qoryooley. Der Beschwerdeführer habe drei Kinder in Somalia. Von diesen sei ein Sohn ca. 18 Jahre alt, eine Tochter ca. 14 bis 15 Jahre alt und eine weitere Tochter ca. 17 Jahre alt. Sie würden in Mogadischu bei Clanangehörigen leben. Weiters habe der Beschwerdeführer in Mogadischu einen Bruder, der verheiratet sei, sieben Kinder habe und vom Beruf Schneider sei. Er habe seit fünf Jahren keinen Kontakt zu ihm, weil er die Telefonnummer verloren habe. Sein anderer Bruder sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe zu niemandem in Somalia Kontakt. Der Beschwerdeführer sei nun ledig und habe auch keine Partnerin. Er sei seit sieben Jahren von seiner in Österreich lebenden Ex-Frau geschieden; er wisse nicht mehr genau weshalb. Er habe ca. zweimal pro Woche telefonischen Kontakt zu ihr. Er habe eine Tochter in Österreich, mit der er ebenso etwa zweimal wöchentlich telefoniere. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Inhaftierung alleine in einer Mietwohnung gelebt. Er habe hier aufgrund seiner Krankheit keine berufliche Ausbildung absolviert. Er habe zweimal Deutschkurse besucht, aber er vergesse alles, was er lerne. Er habe von der Sozialhilfe gelebt. Bevor er krank geworden sei, habe er von 2010 bis 2011 als Tellerwäscher gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen oft zuhause gewesen und habe etwa ferngeschaut. Er sei nicht in einem Verein tätig gewesen. Er habe keine österreichischen Freunde. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr nach Somalia um sein Leben. Er sei damals geflohen, weil Krieg geherrscht habe und er einer Minderheit angehöre. Sein Clan habe keine Macht, weshalb die größeren Volksgruppen ihnen alles wegnehmen oder auch sie grundlos umbringen können würden. Auch in Mogadischu würde sein Clan diskriminiert werden. Zum Schluss der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia übermittelt werde und er binnen einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme hierzu abgeben könne, wovon der Beschwerdeführer letztlich nicht Gebrauch machte.
- Am 11.05.2021 wurden durch die Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer inhaftiert ist, medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Inhaftierung wegen Stimmenhörens und einer fraglichen posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen und sei derzeit aufgrund seiner Medikation psychisch stabil und arbeitsfähig. Er leide zudem an Diabetes mellitus II. Er erhalte folgende Medikamente: Balneum-Hermal Badezusatz, Janumet Ftbl. 50/1000mg, Jardiance Ftbl. 25mg, Lantus 100e/ml Solosatar 3ml, Olanzapin Act. Ftbl. 10mg, Pantoloc Ftbl. 40mg und Trittico Ret. Tbl. 150mg.
- Am 11.05.2021 wurden durch die Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer inhaftiert ist, medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Inhaftierung wegen Stimmenhörens und einer fraglichen posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen und sei derzeit aufgrund seiner Medikation psychisch stabil und arbeitsfähig. Er leide zudem an Diabetes mellitus römisch zwei. Er erhalte folgende Medikamente: Balneum-Hermal Badezusatz, Janumet Ftbl. 50/1000mg, Jardiance Ftbl. 25mg, Lantus 100e/ml Solosatar 3ml, Olanzapin Act. Ftbl. 10mg, Pantoloc Ftbl. 40mg und Trittico Ret. Tbl. 150mg.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.02.2009, Zl. 07 01.802-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.), ausgeführt, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und schlussendlich
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.02.2009, Zl. 07 01.802-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und schlussendlich
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Zwar könne der Beschwerdeführer nicht an seinen Heimatort zurückkehren, es stehe ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu offen, weshalb ihm der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts seiner gravierenden Straffälligkeit und der geringen persönlichen Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der Aberkennung des Asylstatus und der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nötig.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Zwar könne der Beschwerdeführer nicht an seinen Heimatort zurückkehren, es stehe ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu offen, weshalb ihm der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts seiner gravierenden Straffälligkeit und der geringen persönlichen Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der Aberkennung des Asylstatus und der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nötig.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bereits getätigten Angaben im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (nicht näher spezifizierte) Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit drohen würden, die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zu seinem Familienleben getätigt habe und er seine Straftat bereue, wobei der Beschwerdeführer aber wiederholt darauf hinwies, dass Kath in seiner Heimat legal sei und er lediglich „aus Unbedachtheit und Naivität“ mit dieser Droge gehandelt habe. Der Beschwerdeführer verwies desweiteren auf Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia. Es würden letztlich nicht die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen, da der Beschwerdeführer kein besonders schweres Verbrechen begangen habe bzw. keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle bzw. er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit einer Verfolgung unterliege, in eventu sei ihm aufgrund der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative der subsidiäre Schutzstatus zu gewähren. Desweiteren seien allenfalls die Rückkehrentscheidung, die Abschiebung und die Erlassung des Einreiseverbotes unzulässig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er ist muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der Shaanshi, welche wiederum den Benadiri zugehörig sind, an. Seine Identität steht fest. Er spricht Somali. Der Beschwerdeführer wurde in Qoryooley geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte von 1972 bis 1987 die Schule und arbeitete von 1985 bis 1991 als LKW-Fahrer. Ab dem Jahr 2003 hielt er sich nur mehr unregelmäßig in Somalia auf. Der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2006, Zl. 05 07.848-BAL,
§ 7Asyl
G 1997 Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2006, Zl. 05 07.848-BAL,
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2006 bei der Österreichische Botschaft in Nairobi einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, mit einer in Österreich asylberechtigten somalischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Zu seinem eigenen Fluchtgrund gab er im Formularblatt „Verfolgung“ an. Im Zuge einer nochmaligen Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba am 12.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass unendlicher Krieg zwischen den somalischen Volksgruppen sowie zwischen der von Äthiopien unterstützten Übergangsregierung und Al-Shabaab herrsche. Wegen dieser Kriege und weil seine Frau und „Kinder“ in Österreich leben würden, habe er sich zur Flucht entschlossen. Nach Gewährung eines D-Visums reiste der Beschwerdeführer am 19.01.2009 in Österreich ein. Im Zuge einer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass er in Somalia einem Minderheitenstamm angehöre und daher dort kein normales Leben führen dürfe. In Somalia herrsche seit 18 Jahren Bürgerkrieg. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2009, Zl. 07 01.802-BAL, wurde dem Beschwerdeführer
§§ 3, 34 Abs. 2 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, da er mit einer in Österreich asylberechtigten somalischen Staatsangehörigen verheiratet sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2009, Zl. 07 01.802-BAL, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 3, 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, da er mit einer in Österreich asylberechtigten somalischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers sind verstorben. Ein Bruder ist verheiratet, hat sieben Kinder, arbeitet als Schneider und lebt in Mogadischu. Bei Clanangehörigen in Mogadischu leben zudem der ca. 18-jährige Sohn sowie die ca. 17-jährige und ca. 14 bis 15-jährige Tochter des Beschwerdeführers. Er hat keinen Kontakt zu diesen Angehörigen. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Seine Ex-Frau und eine volljährige Tochter, beide asylberechtigt, leben getrennt von ihm in Österreich und er hat etwa zweimal wöchentlich telefonischen Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine berufliche Ausbildung absolviert. Er hat zwei Deutschkurse besucht und beherrscht kaum die deutsche Sprache. Er hat von 2010 bis 2011 als Tellerwäscher gearbeitet und seither bis zu seiner Inhaftierung von sozialstaatlichen Leistungen gelebt. Er war bis zu seiner Inhaftierung nicht in einem Verein aktiv und hat keine österreichischen Freunde. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 24.09.2020 zur AZ. XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 SMG und des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am 24.09.2020 zur AZ. römisch 40 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Handels mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 31 a, Absatz eins und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, er hat gemeinsam mit zwei Mittätern im Zeitraum September 2019 bis Juli 2020 in 14 Angriffen im Inland vorschriftwidrig getrocknete Kath-Blätter, beinhaltend eine nicht mehr näher feststellbare, die Grenzmenge und deren 25-fache Menge Suchtgift, und zwar Cathinon, und eine die Grenzmenge und deren 15-fache Menge psychotrope Stoffe, und zwar Cathin, übersteigende Menge eingeführt, indem sie dieses – ausgewiesen als getrocknete Moringa-Blätter – als Luftfracht einführten und an ein Handelsunternehmen liefern ließen. Gesamt führten der Beschwerdeführer und seine Mittäter 14 Warensendungen mit einem errechneten Gesamtgewicht von 5.236 Kilogramm ein, wobei alleine die letzte Lieferung im Umfang von 608 Kilogramm die 72,35-fache Grenzmenge Cathinon und die 114,77-fache Grenzmenge Cathin enthielt. Beweiswürdigend führte das Strafgericht unter anderem aus, dass der Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei Kath um eine in Österreich illegale Droge handle, nicht zu folgen war, da spätestens die Tatsache, dass das Kath unter dem Deckmantel des Moringa-Tees eingeführt wurde, bei ihm begründete Zweifel hätte wecken müssen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden der ordentliche Lebenswandel und das gegen Ende der Hauptverhandlung abgegebene reumütige Geständnis. Erschwerend war hingegen das achtfache Übersteigen der qualifikationsbegründenden Menge zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 10.07.2020 in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus II und befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich seiner Diabetes-Erkrankung nimmt er täglich folgende Medikamente ein: Zwei Stück Janumet Filmtabletten 50/1000mg, beinhaltend den Wirkstoff Metformin, ein Stück Jardiance Filmtabletten 25mg, beinhaltend den Wirkstoff Empagliflozin und 14 Insulineinheiten Lantus 100e/ml Solostar 3ml als Injektion, beinhaltend den Wirkstoff Insulin glagrin. Hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung nimmt der Beschwerdeführer täglich ein Stück Olanzapin Actavis Filmtabletten 10mg, beinhaltend den antipsychotischen Wirkstoff Olanzapin, und ein Stück Trittico retard Tabletten 150mg, beinhaltend den antidepressiven Wirkstoff Trazodon ein. Außerdem nimmt der Beschwerdeführer täglich ein Stück des Magenmedikaments Pantoloc Filmtabletten 40mg, beinhaltend den Wirkstoff Pantoprazol, ein.Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus römisch zwei und befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich seiner Diabetes-Erkrankung nimmt er täglich folgende Medikamente ein: Zwei Stück Janumet Filmtabletten 50/1000mg, beinhaltend den Wirkstoff Metformin, ein Stück Jardiance Filmtabletten 25mg, beinhaltend den Wirkstoff Empagliflozin und 14 Insulineinheiten Lantus 100e/ml Solostar 3ml als Injektion, beinhaltend den Wirkstoff Insulin glagrin. Hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung nimmt der Beschwerdeführer täglich ein Stück Olanzapin Actavis Filmtabletten 10mg, beinhaltend den antipsychotischen Wirkstoff Olanzapin, und ein Stück Trittico retard Tabletten 150mg, beinhaltend den antidepressiven Wirkstoff Trazodon ein. Außerdem nimmt der Beschwerdeführer täglich ein Stück des Magenmedikaments Pantoloc Filmtabletten 40mg, beinhaltend den Wirkstoff Pantoprazol, ein. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
- COVID-19 Zwischen 19.3.2020 und 2.1.2021 wurden über 81.000 Menschen getestet, knapp 4.700 waren infiziert (HIPS 2021, S.24). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wieder aufgenommen (PGN 10.2020, S.9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S.24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung– offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
- und
- Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S.16). Testungen sind so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Die Zahl an Infektionen dürfte höher liegen, als offiziell bekannt. Viele potenziell Infizierte melden sich nicht, da sie eine gesellschaftliche Stigmatisierung fürchten (UNFPA 12.2020, S.1). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Mit Stand 9.3.2021 waren in Somalia 4.544 aktive Fälle registriert, insgesamt 319 Personen waren verstorben. Seit Beginn der Pandemie waren nur 84.278 Tests durchgeführt worden (ACDC 9.3.2021). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S.1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs.51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs.69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S.1).Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S.1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S.1). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihre Arbeit wieder aufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S.2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S.2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S.1).Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S.2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S.2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S.1). Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als vier Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. Möglicherweise werden diese zusätzlich getestet und in Quarantäne geschickt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 12.2.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 12.2.2021). Quellen: • AAG - Anadolu Agency [Türkei] (26.2.2021): Turkish Red Crescent donates 10 ventilators to Somalia, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-red-crescent-donates-10-ventilators-to-somalia/2158421 , Zugriff 1.3.2021 • ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (9.3.2021): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.3.2021 • DEVEX / Sara Jerving (13.8.2020): Stigma and weak systems hamper the Somali COVID-19 response, https://www.devex.com/news/stigma-and-weak-systems-hamper-the-somali-covid-19-response-97895 , Zugriff 12.10.2020 • GW - GardaWorld (12.2.2021): Somalia: Authorities maintain coronavirus disease restrictions as of Feb. 12 /update 9, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/442256/somalia-authorities-maintain-coronavirus-disease-restrictions-as-of-feb-12-update-9 , Zugriff 10.3.2021 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf , Zugriff 12.2.2021 • IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-ipc-acute-food-insecurity-and-acute-malnutrition-analysis-january-june , Zugriff 9.3.2021 • PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2021/02/somalia-control-map-2021.html • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-mapof-al-shabaab-control.html • RE - Radio Ergo (25.2.2021): No masks, gloves or oxygen in Mogadishu hospital, says grieving husband who lost pregnant wife to COVID19, https://radioergo.org/en/2021/02/25/no-masks-gloves-or-oxygen-in-mogadishu-hospital-says-grieving-husband-who-lost-pregnant-wife-to-covid19/ , Zugriff 10.3.2021 • Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail, Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/41259/Sawirro-Dahabshiil-Group-oo-ka-jawaabtay-baaqii-DF-kuna-wareejisay-Oxygen • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (25.2.2021c): Editor’s Pick – COVID-19 has not been prevented, it is used as a political weapon, in: The Somali Wire Issue No. 87, per e-Mail • Sahan - Sahan / Hiiraan Online (16.2.2021b): The Somali Wire Issue No. 83, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.hiiraan.com/news/2021/Feb/wararka_maanta15-176705.htm • STC - Safe the Children (4.2.2021): 840,000 children going hungry as Somalia declares state of emergency over locust invasion, https://www.savethechildren.net/news/840000-children-goinghungry-somalia-declares-state-emergency-over-locust-invasion, Zugriff 3.3.2021 • UNFPA - UN Population Fund (12.2020): COVID-19 Socio-Economic Impact Assessment for Puntland, https://somalia.unfpa.org/en/publications/covid-19-socio-economic-impact-assessment-puntland , Zugriff 11.3.2021 • UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf , Zugriff 2.12.2020 • UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf , Zugriff 9.10.2020 2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf , Zugriff 17.3.2021 • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html
- Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia, Puntland Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S.38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 285 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle waren Angriffe der al Shabaab, darunter auch Sprengstoffanschläge (UNSC 17.2.2021, Abs.13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S.2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 2.4.2020, S.4/7).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S.38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 285 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle waren Angriffe der al Shabaab, darunter auch Sprengstoffanschläge (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S.2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 2.4.2020, S.4/7). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S.6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S.11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 11.3.2020, S.1; vgl. ÖB 3.2020, S.2).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S.6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S.11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 11.3.2020, S.1; vergleiche ÖB 3.2020, S.2). Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50% zurück (UNSC 17.2.2021, Abs.13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmajos ist die Sicherheitslage in einer Abwärtsspirale.Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50% zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmajos ist die Sicherheitslage in einer Abwärtsspirale. Sicherheitskräfte haben teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und halten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Auch der politische Streit selbst hat das Potenzial, zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren. Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs.60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S.24). Trotzdem berät AMISOM die Übergabe weiterer Forward Operating Bases (FOBs) an die somalische Armee bzw. die Aufgabe einzelner FOBs (UNSC 13.11.2020, Abs.61).Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S.24). Trotzdem berät AMISOM die Übergabe weiterer Forward Operating Bases (FOBs) an die somalische Armee bzw. die Aufgabe einzelner FOBs (UNSC 13.11.2020, Absatz 61,). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (USDOS 10.6.2020, S.5). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S.20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S.25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S.2). Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs.12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs.19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen. Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs.14).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (USDOS 10.6.2020, S.5). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S.20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S.25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S.2). Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen. Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Kampfhandlungen: Al Shabaab greift die Bundesarmee und AMISOM weiterhin an, bei durchschnittlich 140 Angriffen pro Monat. Dabei handelt es sich meist um sogenannte hit-and-run-Angriffe. Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs.15). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenztenKampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (AfricanUnion Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 2.4.2020, S.18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 2.4.2020, S.18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs.15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021).Kampfhandlungen: Al Shabaab greift die Bundesarmee und AMISOM weiterhin an, bei durchschnittlich 140 Angriffen pro Monat. Dabei handelt es sich meist um sogenannte hit-and-run-Angriffe. Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenztenKampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (AfricanUnion Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 2.4.2020, S.18; vergleiche AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 2.4.2020, S.18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Immer wieder überrennt al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Daynuunay oder Goof Gaduud im Bereich Baidoa - um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (PGN 10.2020, S.9f). Andernorts greift al Shabaab Stützpunkte erfolglos an – etwa die FOB äthiopischer AMISOM-Truppen in Halgan im Feber 2021 (Halbeeg 22.2.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S.2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S.10; vgl. ÖB 3.2020, S.2). Dabei kontrollierte al Shabaab im Jahr 2019 soviel Land, wie schon seit dem Jahr 2010 nicht mehr. Man rechnet mit 20% des gesamten Staatsterritoriums (USDOS 10.6.2020, S.5). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 2.4.2020, S.5).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S.2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S.10; vergleiche ÖB 3.2020, S.2). Dabei kontrollierte al Shabaab im Jahr 2019 soviel Land, wie schon seit dem Jahr 2010 nicht mehr. Man rechnet mit 20% des gesamten Staatsterritoriums (USDOS 10.6.2020, S.5). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 2.4.2020, S.5). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S.10; vgl. BMLV 25.2.2021).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S.10; vergleiche BMLV 25.2.2021). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; sowie Qunya Baarow in Lower Juba;
- Teile von Lower Shabelle um Sablaale;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
- weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 2.2021). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BMLV 25.2.2021). Andere Akteure: Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2020, S.31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.12.2020). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten – v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 11.3.2020, S.30). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2020, S.7). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 2.4.2020, S.17f). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 2.4.2020, S.17f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2019 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Subclans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2019 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle sowie Sool betroffen (USDOS 11.3.2020, S.3/11; vgl. ÖB 3.2020, S.10). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8).Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 2.4.2020, S.17f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2019 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Subclans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2019 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle sowie Sool betroffen (USDOS 11.3.2020, S.3/11; vergleiche ÖB 3.2020, S.10). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8). Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und
- In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Abs.24). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Abs.16) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Abs.17).Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und
- In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Absatz 16,) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Absatz 17,). Zivile Opfer: Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Allerdings greift al Shabaab Zivilisten nicht spezifisch an. Doch auch wenn die Gruppe eigentlich andere Ziele angreift, enden oft Zivilisten als Opfer, da sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben (NLMBZ 3.2020, S.17/37). Insgesamt werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:
- Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S.21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs.24). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S.8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S.15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S.11).Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S.21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S.8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S.15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S.11). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.12.2020): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_6 , Zugriff 3.12.2020 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028000/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Januar_2020%29%2C_02.04.2020.pdf , Zugriff 15.4.2020 • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten • BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SOM.pdf , Zugriff 4.5.2020 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf?t=1602225617645 , Zugriff 17.3.2021 • Halbeeg (22.2.2021): AMISOM repels al-Shabaab attack on its base in Hiiraan region, https://en.halbeeg.com/2021/02/22/amisom-repels-al-shabaab-attack-on-its-base-in-hiiraan-region/ , Zugriff 23.2.2021 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf , Zugriff 12.2.2021 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022682.html , Zugriff 16.1.2020 • IP - Indigo Publications (1.11.2019): Why the Somali National Army cannot do without AMISOM and the US, mit Zugangsberechtigung verfügbar auf: https://www.africaintelligence.com/eastern-and-southern-africa_politics/2019/11/01/why-the-somali-national-army-cannot-do-without-amisom-and-the-us;108379834-art , Zugriff 7.10.2020 • JF - Jamestown Foundation (28.7.2020): Al-Shabaab Attacks Spike, as COVID-19 Grips the World, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 15, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036808.html , Zugriff 9.10.2020 • JF - Jamestown Foundation (14.1.2020): Islamic State’s Mixed Fortunes Become Visible in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 1, https://jamestown.org/program/islamic-states-mixed-fortunes-become-visible-in-somalia/ , Zugriff 3.2.2021 • LI - Landinfo [Norwegen] (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2019/06/Somalia-temanotat-Praktiske-og-sikkerhetsmessige-forhold-på-reise-i-Sør-Somalia-28062019.pdf , Zugriff 18.12.2020 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2015777/190827400.pdf , Zugriff 17.3.2021 • NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (3.2020): Algemeen Ambtsbericht Somalië, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029776/Algemeen+Ambtsbericht+Somalie+maart+2020.pdf, Zugriff 18.12.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042214/%C3%96B+2020-03-00.pdf , Zugriff 21.1.2021 • PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2021/02/somalia-control-map-2021.html • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-mapof-al-shabaab-control.html • Reuters (19.2.2021): Somali government forces, opposition clash in Mogadishu over election protest, https://www.reuters.com/article/us-somalia-politics/somali-government-forces-opposition-clash-in-mogadishu-over-election-protest-idUSKBN2AJ0MI , Zugriff 22.2.2021 • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (11.2.2021a): Editor’s Pick - The link between Al-Shabaab’s intensified attacks and the political impasse in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 80, per e-Mail • SG - Somali Guardian (8.2.2021): Somalia on Knife Edge as President’s Term Ends, https://somaliguardian.com/somalia-on-knife-edge-as-presidents-term-ends/ , Zugriff 12.2.2021 • UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046029/S_2021_154_E.pdf , Zugriff 2.3.2021 • UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf , Zugriff 2.12.2020 • UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf , Zugriff 9.10.2020 • UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf , Zugriff 13.10.2020 • UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf , Zugriff 26.3.2020 • UNSC - UN Security Council (15.11.2019): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2019/884], https://www.ecoi.net/en/file/local/2020943/S_2019_884_E.pdf , Zugriff 15.10.2020 • UNSC - UN Security Council (1.11.2019): Letter dated 1 November 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Letter dated 27 September 2019 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2019/858], https://www.ecoi.net/en/file/local/2019947/S_2019_858_E.pdf , Zugriff 22.1.2020 • UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2019/661], https://www.ecoi.net/en/file/local/2015615/S_2019_661_E.pdf , Zugriff 15.10.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/SOMALIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 17.3.2020 • USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/05/SOMALIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 1.7.2020 • WHO - World Health Organization (12.1.2021): Health for all is Somalia’s answer to COVID-19 and future threats to health, https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/health-for-all-issomalia-s-answer-to-covid-19-and-future-threats-to-health, Zugriff 16.2.2021 4. Sicherheitslage im South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BMLV 25.2.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM. Die Lage hinsichtlich Kurtunwaarey ist unklar. Sablaale wird von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 2.2021, S.1). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Abs.66). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S.25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wieder aufgenommen (UNSC 13.11.2020, Abs.15), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S.4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S.14).Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Absatz 66,). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S.25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wieder aufgenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S.4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S.14). Trotz der Erfolge der Operation Badbaado 1 bleibt der SWS hinsichtlich Angriffen durch al Shabaab der am meisten gefährdete Teil Somalias. Immer noch kontrolliert die Gruppe große Teile des Gebietes. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (HIPS 2021, S.14). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 25.2.2021). Erstmals seit Jahren ist es der Armee nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S.14). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs.79). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S.13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021).
einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als stabilisierender Faktor in Lower Shabelle stationiert zu werden (UNSC 13.8.2020, Abs.70ff). Deren Verlegung wurde jedoch gestoppt, da es an Bewaffnung fehlt (UNSC 13.11.2020, Abs.63). Nach anderen Angaben gibt es auch Probleme bei Rekrutierung und Ausbildung (BMLV 25.2.2021). Erstmals seit Jahren ist es der Armee nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S.14). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 79,). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S.13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021).
einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als stabilisierender Faktor in Lower Shabelle stationiert zu werden (UNSC 13.8.2020, Absatz 70 f, f,). Deren Verlegung wurde jedoch gestoppt, da es an Bewaffnung fehlt (UNSC 13.11.2020, Absatz 63,). Nach anderen Angaben gibt es auch Probleme bei Rekrutierung und Ausbildung (BMLV 25.2.2021). Jedenfalls wurden unmittelbar nach der Einnahme von z.B. Janaale
- a)eine zivile Verwaltung eingesetzt;
- b)mobile Kliniken und Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung gestellt; und
- c)sog. Cash-for-work-Programme installiert (UNSC 13.5.2020, Abs.67). Die somalische Armee hat sich in den neuen Gebieten eingerichtet, ist dort jedoch zahlreichen Angriffen der al Shabaab ausgesetzt (UNSC 13.8.2020, Abs.70ff).Jedenfalls wurden unmittelbar nach der Einnahme von z.B. Janaale
- a)eine zivile Verwaltung eingesetzt;
- b)mobile Kliniken und Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung gestellt; und
- c)sog. Cash-for-work-Programme installiert (UNSC 13.5.2020, Absatz 67,). Die somalische Armee hat sich in den neuen Gebieten eingerichtet, ist dort jedoch zahlreichen Angriffen der al Shabaab ausgesetzt (UNSC 13.8.2020, Absatz 70 f, f,). Der Regierung des SWS ist es gelungen, bei Clanstreitigkeiten im Bezirk Wanla Weyn erfolgreich zu vermitteln und ein Abkommen zwischen den Clans der Shamta-Alemod und Galja’el herbeizuführen (UNSC 13.8.2020, Abs.39). Bei Kämpfen waren zuvor im April mehr als 25 Menschen getötet worden (UNSC 13.5.2020, Abs.35).Der Regierung des SWS ist es gelungen, bei Clanstreitigkeiten im Bezirk Wanla Weyn erfolgreich zu vermitteln und ein Abkommen zwischen den Clans der Shamta-Alemod und Galja’el herbeizuführen (UNSC 13.8.2020, Absatz 39,). Bei Kämpfen waren zuvor im April mehr als 25 Menschen getötet worden (UNSC 13.5.2020, Absatz 35,). Nach Angaben einer Quelle ist die keiner Verwaltung zuordenbare und gegen al Shabaab gerichtet Miliz der Macawiisley auch in Lower Shabelle aktiv und wurde dort im Bezirk Wanla Weyne gesichtet (PGN 2.2021, S.14). Al Shabaab hat daraufhin die Bewohner von zehn Ortschaften im Bezirk Wanla Weyne aufgefordert, ihre Ortschaften zu evakuieren. Felder wurden niedergebrannt und Personen, die sich weigerten, ihr Land zu verlassen, attackiert (Sahan 25.2.2021a). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 25.2.2021). Einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka sind häufig Schauplatz von Kämpfen, es ist unklar, wer dort die Kontrolle ausübt (PGN 10.2020, S.6). Die Stadt Merka selbst ist unter Kontrolle der Regierung (PGN 2.2021, S.2). Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Küstenbereich zwischen Merka und Mogadischu ist al Shabaab noch präsent. Allerdings kann dieser Landesteil durch die Gruppe nicht mehr so einfach erreicht werden, als vor der Operation Badbaado (BMLV 25.2.2021). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen, allerdings ist al Shabaab im Umfeld militärisch aktiver als in der Vergangenheit (BMLV 25.2.2021). Am 24.4.2020 hat AMISOM einen großangelegten Angriff der al Shabaab auf den Flughafen und den AMISOM-Stützpunkt erfolgreich abgewehrt (JF 1.5.2020). Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdaale (PGN 2.2021, S.1). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 2.2021, S.1) und hat entlang der Hauptversorgungsrouten ihre Angriffe auf Konvois von AMISOM verstärkt (UNSC 13.8.2020, Abs.23). Am 17.8.2020 griff al Shabaab den Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud an, konnte diesen einnehmen und drei Tage halten (UNSC 13.11.2020, Abs.14). Insgesamt gibt es in Bay aber nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 25.2.2021).Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdaale (PGN 2.2021, S.1). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 2.2021, S.1) und hat entlang der Hauptversorgungsrouten ihre Angriffe auf Konvois von AMISOM verstärkt (UNSC 13.8.2020, Absatz 23,). Am 17.8.2020 griff al Shabaab den Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud an, konnte diesen einnehmen und drei Tage halten (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Insgesamt gibt es in Bay aber nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 25.2.2021). Es ist gelungen, al Shabaab entlang der Hauptversorgungswege von Baidoa in Maßen zurückzudrängen. Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 25.2.2021). Allerdings weigert sich rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Baidoa Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S.2). In Baidoa sind eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von AMISOM stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz (RD 22.2.2021). Es handelt sich dabei um mindestens 160 Polizisten aus Ghana (PGN 2.2021, S.6). Die Verhaftung des Kandidaten für die Präsidentschaft im SWS, des ehemaligen stellvertretenden Kommandanten der al Shabaab, Mukhtar Robow, führte im Dezember 2018 zu gewaltsamen Demonstrationen, bei welchen insgesamt 15 Personen getötet wurden (UNSC 1.11.2019, Abs.76). Nach Kompensationszahlungen für die toten Demonstranten durch die Regierung des SWS hat sich die Situation entspannt (UNSC 13.2.2020, Abs.10).Die Verhaftung des Kandidaten für die Präsidentschaft im SWS, des ehemaligen stellvertretenden Kommandanten der al Shabaab, Mukhtar Robow, führte im Dezember 2018 zu gewaltsamen Demonstrationen, bei welchen insgesamt 15 Personen getötet wurden (UNSC 1.11.2019, Absatz 76,). Nach Kompensationszahlungen für die toten Demonstranten durch die Regierung des SWS hat sich die Situation entspannt (UNSC 13.2.2020, Absatz 10,). Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 2.2021, S.1). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien, der von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht wird, ist frei von al Shabaab. Große Teile der Region werden aber von der Gruppe kontrolliert (BMLV 25.2.2021). Die Kontrolle über die Bezirkshauptstadt Rab Dhuure ist ungewiss; Tayeeglow wird von al Shabaab kontrolliert (PGN 2.2021, S.1). In Xudur befindet sich ein größerer Stützpunkt der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BMLV 25.2.2021). Im Dezember 2020 wurde die Stadt Xudur gänzlich von al Shabaab eingeschlossen und muss aus der Luft versorgt werden (HIPS 2021, S.14; vgl. PGN 2.2021, S.12). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 25.2.2021).Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 2.2021, S.1). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien, der von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht wird, ist frei von al Shabaab. Große Teile der Region werden aber von der Gruppe kontrolliert (BMLV 25.2.2021). Die Kontrolle über die Bezirkshauptstadt Rab Dhuure ist ungewiss; Tayeeglow wird von al Shabaab kontrolliert (PGN 2.2021, S.1). In Xudur befindet sich ein größerer Stützpunkt der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BMLV 25.2.2021). Im Dezember 2020 wurde die Stadt Xudur gänzlich von al Shabaab eingeschlossen und muss aus der Luft versorgt werden (HIPS 2021, S.14; vergleiche PGN 2.2021, S.12). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 25.2.2021). Vorfälle: In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2019 insgesamt 61 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 48 dieser 61 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2020 waren es 60 derartige Vorfälle (davon 48 mit je einem Toten) (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) (ACLED 2020) (ACLED 2021). Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2020): Africa (Data through 11 January 2020), http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 16.1.2020 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 23.1.2019 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 10.1.2018 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 21.12.2017 • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten • BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SOM.pdf , Zugriff 4.5.2020 • HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System, https: //hiraalinstitute.org/wp-content/uploads/2020/10/A-Losing-Game.pdf , Zugriff 30.10.2020 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf , Zugriff 12.2.2021 • JF - Jamestown Foundation (1.5.2020): Al-Shabaab Threatens COVID-19 Interventions in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 9, https://jamestown.org/program/al-shabaab-threatens-covid-19-interventions-in-somalia/ , Zugriff 3.2.2021 • PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2021/02/somalia-control-map-2021.html • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-mapof-al-shabaab-control.html • RD - Radio Dalsan (22.2.2021): AMISOM reviews progress made in training, mentoring Southwest State Police, https://www.radiodalsan.com/en/2021/02/22/amisom-reviews-progress-made-in-training-mentoring-southwest-state-police/ , Zugriff 23.2.2021 • Sahan - Sahan / Caasimada Online (25.2.2021a): The Somali Wire No. 90, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.caasimada.net/al-shabaab-oo-72-saac-u-qabtay-shacabka-dagan-ku-dhowaad-toban-tuulo/ • TDP - The Defense Post (12.2.2020): Somali troops still vulnerable to al-Shabaab outside Mogadishu, Pentagon says, https://thedefensepost.com/2020/02/12/somalia-operation-badbaado-shabaab-mogadishu-shabelle/ , Zugriff 3.3.2020 • UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf , Zugriff 28.1.2021 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.3.2020): Somalia Humanitarian Bulletin, 1-31 March 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027648/March+2020+Humanitarian+Bulletin-Final+%281%29.pdf , Zugriff 8.4.2020 • UNSC - UN Security Council (13.11.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/1113], https://www.ecoi.net/en/file/local/2041334/S_2020_1113_E.pdf , Zugriff 2.12.2020 • UNSC - UN Security Council (13.8.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/798], https://www.ecoi.net/en/file/local/2036555/S_2020_798_E.pdf , Zugriff 9.10.2020 • UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf , Zugriff 13.10.2020 • UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf , Zugriff 26.3.2020 • UNSC - UN Security Council (1.11.2019): Letter dated 1 November 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council; Letter dated 27 September 2019 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia [S/2019/858], https://www.ecoi.net/en/file/local/2019947/S_2019_858_E.pdf , Zugriff 22.1.2020 5. Sicherheitslage in der Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S.1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert (FIS 7.8.2020, S.4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs.18). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S.20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S.9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021).Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S.1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert (FIS 7.8.2020, S.4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 18,). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S.20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S.9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Auch die Militäroperation Badbaado in Lower Shabelle hat die Fähigkeiten von al Shabaab, Sprengsätze herzustellen und nach Mogadischu zu transportieren, wesentlich vermindert (HIPS 2021, S.20). Allerdings werden solche Maßnahmen nicht permanent aufrecht erhalten; werden sie aber vernachlässigt, steigt auch wieder die Zahl an Anschlägen durch al Shabaab (FIS 7.8.2020, S.9f). Die Checkpoints wurden teilweise wieder abgebaut (BMLV 25.2.2021). Zudem haben Teile der Sicherheitskräfte seit Monaten keinen Sold erhalten, im Feber 2021 hielten sich Soldaten in Mogadischu an den Bewohnern schadlos (SG 8.2.2021). In Mogadischu kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 3.12.2020). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S.4). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 25.2.2021). Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen – wenngleich die Durchführung schwierigerer geworden ist (BMLV 25.2.2021). Täglich kommt es zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit al Shabaab (FIS 7.8.2020, S.5). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 25.2.2021). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5; vgl. BBC 18.1.2021, BMLV 25.2.2021).Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5; vergleiche BBC 18.1.2021, BMLV 25.2.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f; vgl. BMLV 25.2.2021). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 25.2.2021). Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen (UNSC 17.2.2021, Abs.14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“ und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu (FIS 7.8.2020, S.7) und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (FIS 7.8.2020, S.13; vgl. BBC 23.11.2020). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (FIS 7.8.2020, S.6f/12; vgl. BMLV 25.2.2021).Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f; vergleiche BMLV 25.2.2021). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 25.2.2021). Die Gruppe kann weiterhin ins Stadtgebiet infiltrieren und auch größere Anschläge durchführen (UNSC 17.2.2021, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und „besteuert“ und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Jedenfalls verfügt al Shabaab über großen Einfluss in Mogadischu (FIS 7.8.2020, S.7) und ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (FIS 7.8.2020, S.13; vergleiche BBC 23.11.2020). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (FIS 7.8.2020, S.6f/12; vergleiche BMLV 25.2.2021). Anschläge und Attentate: Die Zahl größerer Anschläge und Operationen in der Hauptstadt hat abgenommen (FIS 7.8.2020, S.10f). Trotzdem ermordet al Shabaab immer noch regelmäßig Menschen in Mogadischu (BBC 23.11.2020). Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates [„officials“], Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Nach anderen Angaben sind v.a. jene Örtlichkeiten betroffen, die von der ökonomischen und politischen Elite als Treffpunkte verwendet werden – z.B. Restaurants und Hotels (BS 2020, S.14). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal (FIS 7.8.2020, S.8). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen (LIFOS 3.7.2019, S.25f; vgl. FIS 7.8.2020, S.25). Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (FIS 7.8.2020, S.6f/12).Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal (FIS 7.8.2020, S.8). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen (LIFOS 3.7.2019, S.25f; vergleiche FIS 7.8.2020, S.25). Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (FIS 7.8.2020, S.6f/12). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S.14f). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. FIS 7.8.2020, S.24ff).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S.14f). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche FIS 7.8.2020, S.24ff). Bewegungsfreiheit: Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Die Menschen wissen um diese Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S.25f). Zudem gibt es in Mogadischu mehrere hundert Straßensperren und Kontrollpunkte von Armee, Polizei und NISA. Einige davon sind permanent eingerichtet, andere werden mobil eingerichtet. Ob Gebühren oder illegale Abgaben verlangt werden, ist unklar (FIS 7.8.2020, S.22f). Diese Checkpoints schränken die Bewegungsfreiheit mehr ein, als es die Bedrohung durch al Shabaab tut (BMLV 25.2.2021). Jedenfalls gehen die Sicherheitskräfte an derartigen Sperren mittlerweile verantwortungsvoller vor, die Situation hat sich verbessert. Es liegen keine Informationen vor, wonach es dort zu schweren Vergehen oder Übergriffen kommen würde (FIS 7.8.2020, S.22f). Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S.19). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S.5). Gleichzeitig haben die Bewohner eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering (FIS 7.8.2020, S.15/20; vgl. BMLV 25.2.2021). Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S.15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S.18).Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S.19). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S.5). Gleichzeitig haben die Bewohner eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering (FIS 7.8.2020, S.15/20; vergleiche BMLV 25.2.2021). Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S.15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S.18). Vorfälle: 2020 waren die Bezirke Dayniile (28 Vorfälle), Dharkenley
(35), Hodan
(39)und Yaqshiid
(22), in geringerem Ausmaß die Bezirke Hawl Wadaag
(17), Heliwaa
(14), Karaan
(18)und Wadajir/Medina
(19)von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2020 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile (15 Vorfälle), Dharkenley
(16), Hodan
(18)und Yaqshiid
(12)von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten). In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2019 insgesamt 134 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 120 dieser 134 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2020 waren es 96 derartige Vorfälle (davon 86 mit je einem Toten) (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) (ACLED 2020) (ACLED 2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.12.2020): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_6 , Zugriff 3.12.2020 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2020): Africa (Data through 11 January 2020), http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 16.1.2020 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 23.1.2019 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 10.1.2018 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 21.12.2017 • BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077 , Zugriff 3.2.2021 • BBC - BBC News (23.11.2020): Life after al-Shabab: Driving a school bus instead of an armed pickup truck, https://www.bbc.co.uk/news/stories-55016792 , Zugriff 2.12.2020 • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentationmit einem Länderexperten • BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SOM.pdf , Zugriff 4.5.2020 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf?t=1602225617645 , Zugriff 17.3.2021 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf , Zugriff 12.2.2021 • ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011897/b145-women-and-al-shabaab_0.pdf , Zugriff 9.12.2020 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2015777/190827400.pdf , Zugriff 17.3.2021 • NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf https://www.ecoi.net/en/file/local/2006489/Algemeen_ambtsbericht_Zuid-_en_Centraal-_Somalie__maart_2019.pdf , Zugriff 2.12.2020 • PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2021/02/somalia-control-map-2021.html • SG - Somali Guardian (8.2.2021): Somalia on Knife Edge as President’s Term Ends, https://somaliguardian.com/somalia-on-knife-edge-as-presidents-term-ends/ , Zugriff 12.2.2021 • UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf , Zugriff 28.1.2021 • UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046029/S_2021_154_E.pdf , Zugriff 2.3.2021 • UNSC - UN Security Council (13.2.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/121], https://www.ecoi.net/en/file/local/2025872/S_2020_121_E.pdf , Zugriff 26.3.2020 6. Korruption Korruption ist endemisch (BS 2020, S.17/36f; vgl. FH 4.3.2020a, C2). Die im Aufbau befindlichen staatlichen Institutionen sind von einem hohen Maß an Korruption, Amtsmissbrauch und Missmanagement geprägt (USDOS 11.3.2020, S.27f). Korruption und Clanpatronage ziehen sich durch alle Ebenen der Verwaltung (BS 2020, S.5). Zudem durchdringt Korruption alle Teile der Gesellschaft (LIFOS 9.4.2019, S.34). Für Politiker stehen persönliche und Claninteressen im Vordergrund (BS 2020, S.36). Kleptokratie, Korruption und Entscheidungsfindung nach Claninteressen verhindern, dass auch nur die wesentlichsten Regierungsinstitutionen unabhängig funktionieren. Richter werden regelmäßig korrupter Praktiken beschuldigt, und auch bei den Sicherheitskräften ist Korruption weit verbreitet (BS 2020, S.15ff). Somalia findet sich am Index von Transparency International 2020 zum wiederholten Male auf dem letzten Platz von 180 untersuchten Ländern (TI 2021, S.3).Korruption ist endemisch (BS 2020, S.17/36f; vergleiche FH 4.3.2020a, C2). Die im Aufbau befindlichen staatlichen Institutionen sind von einem hohen Maß an Korruption, Amtsmissbrauch und Missmanagement geprägt (USDOS 11.3.2020, S.27f). Korruption und Clanpatronage ziehen sich durch alle Ebenen der Verwaltung (BS 2020, S.5). Zudem durchdringt Korruption alle Teile der Gesellschaft (LIFOS 9.4.2019, S.34). Für Politiker stehen persönliche und Claninteressen im Vordergrund (BS 2020, S.36). Kleptokratie, Korruption und Entscheidungsfindung nach Claninteressen verhindern, dass auch nur die wesentlichsten Regierungsinstitutionen unabhängig funktionieren. Richter werden regelmäßig korrupter Praktiken beschuldigt, und auch bei den Sicherheitskräften ist Korruption weit verbreitet (BS 2020, S.15ff). Somalia findet sich am Index von Transparency International 2020 zum wiederholten Male auf dem letzten Platz von 180 untersuchten Ländern (TI 2021, S.3). Al Shabaab hebt in den von ihr kontrollierten Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 11.3.2020, S.28). Maßnahmen: Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Antikorruptionsbehörden sind nicht effektiv. Für öffentlich Bedienstete ist Straflosigkeit bei Korruption die Norm (USDOS 11.3.2020, S.27; vgl. BS 2020, S.17f/37; FH 4.3.2020a, C2). Immerhin setzte Präsident Farmaajo einige Schritte gegen Korruption (USDOS 11.3.2020, S.27). Mehrere hochrangige Angestellte des Gesundheitsministeriums wurden 2020 für Diebstahl und Fehlverwendung von Geldern zu Haftstrafen verurteilt (GN 15.2.2021). Zudem hat das Justizministerium gemeinsam mit UNDP ein Projekt auf den Weg gebracht, um die Korruptionsbekämpfung zu stärken (LIFOS 9.4.2019, S.35).Maßnahmen: Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Antikorruptionsbehörden sind nicht effektiv. Für öffentlich Bedienstete ist Straflosigkeit bei Korruption die Norm (USDOS 11.3.2020, S.27; vergleiche BS 2020, S.17f/37; FH 4.3.2020a, C2). Immerhin setzte Präsident Farmaajo einige Schritte gegen Korruption (USDOS 11.3.2020, S.27). Mehrere hochrangige Angestellte des Gesundheitsministeriums wurden 2020 für Diebstahl und Fehlverwendung von Geldern zu Haftstrafen verurteilt (GN 15.2.2021). Zudem hat das Justizministerium gemeinsam mit UNDP ein Projekt auf den Weg gebracht, um die Korruptionsbekämpfung zu stärken (LIFOS 9.4.2019, S.35). Quellen: • BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SOM.pdf , Zugriff 4.5.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035807.html , Zugriff 12.10.2020 • GN - Goobjoog News (15.2.2021): Auditor General asks MoH to explain COVID-19 funds use, http://goobjoog.com/english/auditor-general-asks-moh-to-explain-covid-19-funds-use/ , Zugriff 22.2.2021 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf , Zugriff 17.3.2021 • TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1_2021-02-08-103053.pdf , Zugriff 17.3.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/SOMALIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 17.3.2020 7. Allgemeine Menschenrechtslage In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 2.4.2020, S.18). Trotzdem werden Zivil- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Alle politischen Akteure, die um politische und ökonomische Macht streiten, waren in den vergangenen Jahren in schwere Menschenrechtsvergehen involviert (BS 2020, S.18). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, Kräfte der somalischen Bundesregierung, Clanmilizen und unbekannte Angreifer; Entführungen durch al Shabaab; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen; Gewalt gegen Frauen und Mädchen (USDOS 11.3.2020, S.1f; vgl. BS 2020, S.34). Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (UNSC 1.11.2019, S.5; vgl. USDOS 11.3.2020, S.2).Trotzdem werden Zivil- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Alle politischen Akteure, die um politische und ökonomische Macht streiten, waren in den vergangenen Jahren in schwere Menschenrechtsvergehen involviert (BS 2020, S.18). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, Kräfte der somalischen Bundesregierung, Clanmilizen und unbekannte Angreifer; Entführungen durch al Shabaab; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen; Gewalt gegen Frauen und Mädchen (USDOS 11.3.2020, S.1f; vergleiche BS 2020, S.34). Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (UNSC 1.11.2019, S.5; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.2). Extralegale Tötungen stellen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar. Aller