Vm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof dieDas Bundesverwaltungsgericht stellt
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge
135 Abs. 4, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist
,, Artikel 135, Absatz 4,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, , B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die im Spruch angeführte Wortgruppen im BiBuG 2014 entstanden, weil einerseits § 53 Abs. 3 BiBuG 2014 im Hinblick auf die Suspendierung in Abweichung des Systems der § 13, 22 VwGVG die aufschiebende Wirkung generell und ohne die Möglichkeit einer Zuerkennung ausschließt und andererseits für die Suspendierung und den Widerruf der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im übertragenen Wirkungsbereich in Unterordnung unter den Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) zuständig ist, obwohl sich das BiBuG 2014 wohl auf den Kompetenztatbestand „Gewerbe“ stützt und dieser
2 B-VG nicht in unmittelbarer Bundesvollziehung vollzogen werden darf.Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die im Spruch angeführte Wortgruppen im BiBuG 2014 entstanden, weil einerseits Paragraph 53, Absatz 3, BiBuG 2014 im Hinblick auf die Suspendierung in Abweichung des Systems der Paragraph 13, 22, VwGVG die aufschiebende Wirkung generell und ohne die Möglichkeit einer Zuerkennung ausschließt und andererseits für die Suspendierung und den Widerruf der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im übertragenen Wirkungsbereich in Unterordnung unter den Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) zuständig ist, obwohl sich das BiBuG 2014 wohl auf den Kompetenztatbestand „Gewerbe“ stützt und dieser
Die Eventualanträge zum 2.Antrag werden aus advokatorischer Vorsicht gestellt. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der Einzelrichter zuständig. Zur Präjudizialität:
GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
GVG und Beschlüsse
GVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat den ausdrücklichen, von der Beschwerde unterschiedlichen, Antrag gestellt, die Suspendieurng aufzuheben, da der Grund für eine Untersagung tatsächlich nicht mehr gegeben ist. Da dieser Antrag zusätzlich und ausdrücklich neben dem auch die Suspendierung erfassenden Beschwerdeantrag, den Bescheid aufzuheben, gestellt wurde, will der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Rechtswirkung der Suspendierung zuvor aufgehoben wird. Hiefür fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht vor der Endentscheidung aber – durch die fehlende Anwendbarkeit des Systems des § 22 VwGVG – an der Handhabe, zumal hier auch vor der Entscheidung über die Suspendierung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig sein wird.
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
Paragraph 13, VwGVG und Beschlüsse
Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer hat den ausdrücklichen, von der Beschwerde unterschiedlichen, Antrag gestellt, die Suspendieurng aufzuheben, da der Grund für eine Untersagung tatsächlich nicht mehr gegeben ist. Da dieser Antrag zusätzlich und ausdrücklich neben dem auch die Suspendierung erfassenden Beschwerdeantrag, den Bescheid aufzuheben, gestellt wurde, will der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Rechtswirkung der Suspendierung zuvor aufgehoben wird. Hiefür fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht vor der Endentscheidung aber – durch die fehlende Anwendbarkeit des Systems des Paragraph 22, VwGVG – an der Handhabe, zumal hier auch vor der Entscheidung über die Suspendierung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig sein wird.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Es hat daher jedenfalls die Zuständigkeit der Behörde zu überprüfen und im Rahmen dessen § 63 (und ggf. § 65) BiBuG 2014 anzuwenden.
Paragraph 27,
den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des Verdachtes2. Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift
den Paragraphen 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes a. einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder b. einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder c. eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
2 leg cit auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.In Paragraph 22, VwGVG ist sodann die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Frage der Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geregelt. Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann das Verwaltungsgericht bei Vorliegen der angeführten gesetzlichen Bestimmungen die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen (Paragraph 22, Absatz 2, leg cit) bzw. Bescheide der Behörden nach Paragraph 13, VwGVG bzw. eigene Beschlüsse
Paragraph 22, Absatz 2, leg cit auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das Verwaltungsgericht kann demnach im Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung nur dann zuerkennen, wenn diese zuvor durch Bescheid der Behörde nach § 13 Abs. 2 bzw. Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Eine originäre Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nach den Bestimmungen des VwGVG nicht, was insoweit konsequent erscheint, als nach § 13 Abs. 1 VwGVG – wie oben dargestellt – ohnehin jeder rechtzeitig erhobenen und zulässigen Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.Das Verwaltungsgericht kann demnach im Bescheidbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung nur dann zuerkennen, wenn diese zuvor durch Bescheid der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 2, bzw. Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Eine originäre Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nach den Bestimmungen des VwGVG nicht, was insoweit konsequent erscheint, als nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG – wie oben dargestellt – ohnehin jeder rechtzeitig erhobenen und zulässigen Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Von diesem Konzept weicht nun die Regelung des § 53 Abs. 3 letzter Satz BiBuG 2014 grundlegend ab: Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Da in diesem Falle die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ex lege ausgeschlossen ist, ist sohin eine Zuerkennung einer solchen durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig.Von diesem Konzept weicht nun die Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, letzter Satz BiBuG 2014 grundlegend ab: Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Da in diesem Falle die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ex lege ausgeschlossen ist, ist sohin eine Zuerkennung einer solchen durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Auf den ersten Blick scheint auch das österreichische Recht, etwa im BDG, in Bezug auf Suspendierungen dieses System zu kennen, aber im Gegensatz zu einer Suspendierung eines Beamten, der nach der Suspendierung weiterhin jedenfalls 2/3 seines Bezuges erhält, ist es dem Bilanzbuchhalter nach einer Suspendierung nicht mehr möglich, als Bilanzbuchhalter Einkommen zu erzielen. Auch kennt das BiBuG 2014 keinen Ersatz für die entgangenen Kosten einer ungerechtfertigten Suspendierung, während etwa bei einem Beamten nach Aufhebung der Suspendierung im Rechtsmittelweg oder nach Freispruch oder bei Ausspruch einer anderen Strafe als der Geldstrafe oder der Entlassung im nachfolgenden Disziplinarverfahren die einbehaltenen Bezugsteile
G nachzuzahlen sind. Auf den ersten Blick scheint auch das österreichische Recht, etwa im BDG, in Bezug auf Suspendierungen dieses System zu kennen, aber im Gegensatz zu einer Suspendierung eines Beamten, der nach der Suspendierung weiterhin jedenfalls 2/3 seines Bezuges erhält, ist es dem Bilanzbuchhalter nach einer Suspendierung nicht mehr möglich, als Bilanzbuchhalter Einkommen zu erzielen. Auch kennt das BiBuG 2014 keinen Ersatz für die entgangenen Kosten einer ungerechtfertigten Suspendierung, während etwa bei einem Beamten nach Aufhebung der Suspendierung im Rechtsmittelweg oder nach Freispruch oder bei Ausspruch einer anderen Strafe als der Geldstrafe oder der Entlassung im nachfolgenden Disziplinarverfahren die einbehaltenen Bezugsteile
Paragraph 13, GehG nachzuzahlen sind. Anders ist etwa auch das System im ÄrzteG, wo, wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, einen Mediziner von der Ärzteliste streicht, eine Suspendierung nicht vorgesehen ist, sondern die im Einzelfall notwendig seiende sofortige Umsetzbarkeit der Maßnahme durch eine – im System des § 22 VwGVG überprüfbaren – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erreicht wird. Anders ist etwa auch das System im ÄrzteG, wo, wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer, einen Mediziner von der Ärzteliste streicht, eine Suspendierung nicht vorgesehen ist, sondern die im Einzelfall notwendig seiende sofortige Umsetzbarkeit der Maßnahme durch eine – im System des Paragraph 22, VwGVG überprüfbaren – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erreicht wird. Ausgehend von der Prämisse, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 136 Abs. 2 B-VG vom VwGVG abweichende Regelungen zugelassen hat (vgl dazu die erläuternden Bemerkungen zu dieser Verfassungsbestimmung XXIV. GP, RV 1618: „...in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG soll es möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“) ist zu prüfen, ob auch im gegenständlichen Fall die gesetzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit zur Regelung des Gegenstandes gegeben ist.Ausgehend von der Prämisse, dass der Verfassungsgesetzgeber in Artikel 136, Absatz 2, B-VG vom VwGVG abweichende Regelungen zugelassen hat vergleiche dazu die erläuternden Bemerkungen zu dieser Verfassungsbestimmung römisch 24 . GP, Regierungsvorlage 1618: „...in Anlehnung an Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG soll es möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“) ist zu prüfen, ob auch im gegenständlichen Fall die gesetzliche Voraussetzung der Erforderlichkeit zur Regelung des Gegenstandes gegeben ist. Der Gesetzgeber hat im Wesentlichen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht begründet, die Stammfassung des BiBuG 2014 wurde mittels Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass in bestimmten Fällen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aus dem Interesse heraus, gewisse Personen nicht als Bilanzbuchhalter tätig sein zu lassen, geboten sein wird, doch sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Widerruf der Berufsberechtigung durch die Behörde nach § 13 Abs. 2 VwGVG bzw. durch das Verwaltungsgericht nach § 22 Abs. 2 VwGVG diese Interessen ausreichend gewahrt, ohne vom System des VwGVG abzuweichen, zumal es sich hier nicht um „Massenverfahren“ handelt. Es kann nicht gesehen werden, dass § 53 Abs. 3 letzter Satz BiBuG 2014 unerlässlich für die Regelung des Gegenstandes ist.Es wird nicht in Abrede gestellt, dass in bestimmten Fällen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere aus dem Interesse heraus, gewisse Personen nicht als Bilanzbuchhalter tätig sein zu lassen, geboten sein wird, doch sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Widerruf der Berufsberechtigung durch die Behörde nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bzw. durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG diese Interessen ausreichend gewahrt, ohne vom System des VwGVG abzuweichen, zumal es sich hier nicht um „Massenverfahren“ handelt. Es kann nicht gesehen werden, dass Paragraph 53, Absatz 3, letzter Satz BiBuG 2014 unerlässlich für die Regelung des Gegenstandes ist. 2.
4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art. 102 Abs. 4 B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab (vgl. VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.). 2.
, Absatz 4, B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Artikel 102, Absatz 2, B-VG bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Artikel 102, Absatz 4, B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab vergleiche VfGH 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua.). Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass eine – verfassungsrechtlich gebotene – Zustimmung der beteiligten Länder
4 B-VG in Bezug auf die Übertragung von behördlichen Aufgaben an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich nicht erfolgt ist. Träfe dieses Bedenken zu, wären die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig (vgl. erneut VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.). Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass eine – verfassungsrechtlich gebotene – Zustimmung der beteiligten Länder
, Absatz 4, B-VG in Bezug auf die Übertragung von behördlichen Aufgaben an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich nicht erfolgt ist. Träfe dieses Bedenken zu, wären die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig vergleiche erneut VfGH 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua.). Art. 120b Abs. 2 B-VG ermächtigt dazu, Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung zu übertragen. Dass jedoch die Zulässigkeit einer solchen Übertragung zur Vollziehung in mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung jedenfalls nicht das Regelungsregime des Art. 102 B-VG obsolet macht, wurde vom Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 19.123/2010), aber auch in der Literatur schon mehrfach betont (vgl. VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.). Insofern steht außer Frage, dass Art. 102 B-VG auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar ist (vgl. erneut VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.). Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG ermächtigt dazu, Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung zu übertragen. Dass jedoch die Zulässigkeit einer solchen Übertragung zur Vollziehung in mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung jedenfalls nicht das Regelungsregime des Artikel 102, B-VG obsolet macht, wurde vom Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 19.123 aus 2010,), aber auch in der Literatur schon mehrfach betont vergleiche VfGH 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua.). Insofern steht außer Frage, dass Artikel 102, B-VG auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar ist vergleiche erneut VfGH 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua.). Die Bestimmungen betreffend Suspendierung von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter und Widerruf der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter sind wohl auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG gestützt. „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG angeführt. Diese sind – da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt – nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung (zum A-QSG: VfGH 24.06.2010, G11/10 ua; V17/10 ua).Die Bestimmungen betreffend Suspendierung von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter und Widerruf der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter sind wohl auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gestützt. „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ sind nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG angeführt. Diese sind – da hier auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung vorliegt – nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung (zum A-QSG: VfGH 24.06.2010, G11/10 ua; V17/10 ua).
1 B-VG können in Angelegenheiten, die nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sind, auch Bundesbehörden mit der Vollziehung in Weisungsunterworfenheit unter den Landeshauptmann betraut werden. Allerdings dürfen Bundesgesetze, die eine solche Zuständigkeitsübertragung vornehmen, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden (vgl. VfGH 13.03.2019, G 242/2018 ua.).
, Absatz eins, B-VG können in Angelegenheiten, die nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sind, auch Bundesbehörden mit der Vollziehung in Weisungsunterworfenheit unter den Landeshauptmann betraut werden. Allerdings dürfen Bundesgesetze, die eine solche Zuständigkeitsübertragung vornehmen, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden vergleiche VfGH 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua.). Nach Art. 102 Abs. 4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten – für die auch sonst keine besondere verfassungsrechtliche Anordnung besteht – nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art. 102 Abs. 4 B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab (vgl. VfSlg. 19.721/2012 mwN; VfGH 13.3.2019, G 242/2018 ua.).Nach Artikel 102, Absatz 4, B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Artikel 102, Absatz 2, B-VG bezeichneten Angelegenheiten – für die auch sonst keine besondere verfassungsrechtliche Anordnung besteht – nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Artikel 102, Absatz 4, B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab vergleiche VfSlg. 19.721 aus 2012, mwN; VfGH 13.3.2019, G 242 aus 2018, ua.). Als eine solche Bundesbehörde wird
BuG 2014 der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich tätig, der in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – und um eine solche Zuständigkeit handelt es sich hier – ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) gebunden ist.Als eine solche Bundesbehörde wird
Paragraph 63, Absatz eins, BiBuG 2014 der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich tätig, der in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – und um eine solche Zuständigkeit handelt es sich hier – ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) gebunden ist. Wenn zur Übertragung der Aufgabe betreffend Suspendierung von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter und Widerruf der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich eine Zustimmung der Länder
GH 13.03.2019, G 242/2018 ua.), das Bundesverwaltungsgericht kann den Materialien nicht entnehmen, dass eine solche Zustimmung erfolgte und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht, dass sich dieser bereits mit diesem Problem befassen musste. Wenn zur Übertragung der Aufgabe betreffend Suspendierung von der Ausübung der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter und Widerruf der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich eine Zustimmung der Länder
GH 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua.), das Bundesverwaltungsgericht kann den Materialien nicht entnehmen, dass eine solche Zustimmung erfolgte und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht, dass sich dieser bereits mit diesem Problem befassen musste. Auch den Materialien zur Stammfassung des BiBuG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.