RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlW179 2228634-1 Spruch, W179 2228634-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einerseits den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuer auf das ORF-Programmentgelt iHv € XXXX samt Zinsen nach § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) ab (Spruchpunkt 1.), und schrieb dem Rechtsmittelwerber andererseits die Zahlung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Angaben und Entgelte für den weiteren Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum XXXX bis XXXX iHv XXXX vor (Spruchpunkt 2.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einerseits den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuer auf das ORF-Programmentgelt iHv € römisch 40 samt Zinsen nach Paragraph 31, ORF-Gesetz (ORF-G) ab (Spruchpunkt 1.), und schrieb dem Rechtsmittelwerber andererseits die Zahlung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Angaben und Entgelte für den weiteren Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 iHv römisch 40 vor (Spruchpunkt 2.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfänglich erhobene Beschwerde und rügt maßgeblich dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit. Unter einem regt die Beschwerde eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen iZm der eingehobenen Mehrwertsteuer an.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfänglich erhobene Beschwerde und rügt maßgeblich dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit. Unter einem regt die Beschwerde eine Vorlage an den EuGH nach Artikel 267, AEUV zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen iZm der eingehobenen Mehrwertsteuer an.
- Mit Beschluss vom
- März 2022, Ro 2020/15/0021-3, legt der Verwaltungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Revisionssache ( XXXX ) – die (wie auch das hier gegenständliche Verfahren) in rechtlicher Hinsicht die mehrwertsteuerliche Behandlung des ORF-Programmentgeltes im Lichte der Mehrwertsteuersystem-RL (RL 2006/112/EG vom
- November 2006) zum Gegenstand hat – dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vor.
- Mit Beschluss vom
- März 2022, Ro 2020/15/0021-3, legt der Verwaltungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Revisionssache ( römisch 40 ) – die (wie auch das hier gegenständliche Verfahren) in rechtlicher Hinsicht die mehrwertsteuerliche Behandlung des ORF-Programmentgeltes im Lichte der Mehrwertsteuersystem-RL (RL 2006/112/EG vom
- November 2006) zum Gegenstand hat – dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt:
- Hiemit werden die Punkte 1.,
- und
- des Verfahrensganges festgestellt.
- Die im Revisionsverfahren Ro 2020/15/0021 dem EuGH vorgelegten Fragen lauten (wortwörtlich): „1) Ist ein Entgelt wie das österreichische ORF-Programmentgelt, das die öffentliche Rundfunkanstalt selber festsetzt, um ihren Betrieb zu finanzieren, unter Berücksichtigung der primärrechtlichen Bestimmung des Art. 151 Abs. 1 iVm Anhang XV Teil IX Nr. 2 Buchstabe h Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (Abl. C 241 vom
- August 1994, S 336) als Entgelt iSd Art. 2 in Verbindung mit Art. 378 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
- November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzusehen?„1) Ist ein Entgelt wie das österreichische ORF-Programmentgelt, das die öffentliche Rundfunkanstalt selber festsetzt, um ihren Betrieb zu finanzieren, unter Berücksichtigung der primärrechtlichen Bestimmung des Artikel 151, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünfzehn Teil römisch neun Nr. 2 Buchstabe h Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (Abl. C 241 vom
- August 1994, S 336) als Entgelt iSd Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 378, Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
- November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzusehen? 2) Ist bei Bejahung der Frage 1 das dort genannte ORF-Programmentgelt auch insoweit als Entgelt iSd Richtlinie 2006/112/EG anzusehen, als Personen zu deren Entrichtung verpflichtet sind, die zwar ein Rundfunkempfangsgerät in einem Gebäude betreiben, das vom ORF mit seinen Programmen terrestrisch versorgt wird, diese Programme des ORF aber mangels eines erforderlichen Empfangsmoduls nicht empfangen können?“
- Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits rund XXXX Beschwerdeverfahren, in denen gleichermaßen die Rückerstattung der im Zuge der Entrichtung des ORF-Programmentgelts bezahlten Mehrwertsteuer wegen Unionsrechtswidrigkeit begehrt wurde, entschieden. Alle rund XXXX Beschwerdeführer wurden von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die dem BVwG signalisierte, eine XXXX mit demselben Begehren zu vertreten, deren behördliches Verfahren auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer jedoch (derzeit) noch nicht in die Wege geleitet worden sei. Von den genannten rund XXXX hg getroffenen Entscheidungen wurden einige in Revision gezogen, eines davon ist die Entscheidung BVwG XXXX , die dem zitierten Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits rund römisch 40 Beschwerdeverfahren, in denen gleichermaßen die Rückerstattung der im Zuge der Entrichtung des ORF-Programmentgelts bezahlten Mehrwertsteuer wegen Unionsrechtswidrigkeit begehrt wurde, entschieden. Alle rund römisch 40 Beschwerdeführer wurden von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die dem BVwG signalisierte, eine römisch 40 mit demselben Begehren zu vertreten, deren behördliches Verfahren auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer jedoch (derzeit) noch nicht in die Wege geleitet worden sei. Von den genannten rund römisch 40 hg getroffenen Entscheidungen wurden einige in Revision gezogen, eines davon ist die Entscheidung BVwG römisch 40 , die dem zitierten Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) Aussetzen des Verfahrens:
- Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
- Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
- Vor dem Hintergrund des zitierten Vorabentscheidungsersuchens und zugehörigen Revisionsverfahrens, der bereits in rund XXXX gleichgelagerten Fällen getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der zu erwartenden weiteren unzähligen Beschwerdeverfahren, denen alle (wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) dieselben unionsrechtlichen Bedenken und Rechtsfragen in Zusammenhang mit der mit den Rundfunkgebühren miteingehobenen Mehrwertsteuer zugrunde liegen, sind die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG (auch mangels bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage) erfüllt.
- Vor dem Hintergrund des zitierten Vorabentscheidungsersuchens und zugehörigen Revisionsverfahrens, der bereits in rund römisch 40 gleichgelagerten Fällen getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der zu erwartenden weiteren unzähligen Beschwerdeverfahren, denen alle (wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) dieselben unionsrechtlichen Bedenken und Rechtsfragen in Zusammenhang mit der mit den Rundfunkgebühren miteingehobenen Mehrwertsteuer zugrunde liegen, sind die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG (auch mangels bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage) erfüllt. Zumal auch der Beschwerdeführer eine Vorlage an den EuGH anregt. Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens Ro 2020/15/0021 (im Nachgang der Entscheidung des EuGH) auszusetzen.
- (Neben der Zustellung dieses Aussetzungsbeschlusses an die Parteien des Verfahrens wird dieser ebenso in einem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt). 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2228634.1.00