RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlW205 2253985-1 SpruchW205 2253985-1/3Z, , W205 2253985-1/3Z, Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2022 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seinen Angaben zufolge in Indien geboren und Staatsangehöriger von Indien, gehört der Glaubensgemeinschaft des Sikhismus an, ist ledig und hat keine Kinder. Bei der Erstbefragung am 25.05.2020 gab er zu seinem Fluchtgrund an, sie hätten einen Streit mit dem Dorfrat gehabt, dieser gehöre zur Kongresspartei und sei sehr mächtig. Der Beschwerdeführer sei mit dem Tod bedroht worden, deswegen habe ihn die Familie ins Ausland geschickt. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.
- Am 28.01.2022 und 09.02.2022 lagen bei Datenabfragen des BFA keine Daten für eine Meldeauskunft des Beschwerdeführers vor, auch die GVS war negativ. Mit E-Mail vom 17.02.2022 wurde dem BFA vom Flüchtlingsprojekt Ute Bock bekanntgegeben, dass (ua.) der Beschwerdeführer Klient des Vereins sei und dort unter der (näher angeführten) Anschrift erreichbar sei und ersucht werde, Ladungen, Bescheide usw. an diese Adresse zu senden. Einen Meldezettel für diese Adresse werde in Kürze übermittelt. Eine Meldeauskunft vom 08.03.2022 weist eine Meldung des Beschwerdeführers seit 03.03.2022 aus. Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers fand allerdings nicht mehr statt.
- Das Bundesamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2022, zugestellt an die bekanntgegebene Meldeadresse, den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2°Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).
- Das Bundesamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2022, zugestellt an die bekanntgegebene Meldeadresse, den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.01.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2 °, A, b, s, 1 Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt führte im Wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren angegeben, sein Heimatland aufgrund eines Streites mit dem Dorfrat, welcher einer Partei angehören würde und sehr mächtig wäre, verlassen zu haben. Dieser hätte ihn dann mit dem Tode bedroht. Deshalb sei er geflohen. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. In seinem Herkunftsland verfüge er über eine ausreichende Lebensgrundlage. Es lägen insgesamt keine Gründe vor, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Bei einer Rückkehr sei nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage zu rechnen und der Beschwerdeführer würde auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten. Das Vorbringen – so die wesentliche Begründung im Abschnitt der Beweiswürdigung – „vermochte nicht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr gemäß der GFK zu entsprechen“. Weiter wird ausgeführt: „Auch der Umstand, dass Sie nach Ihrer Antragstellung in Österreich am 21.01.2022 nur für relativ kurze Zeit in Österreich greifbar waren (seit 30.01.2022 sind Sie unbekannten Aufenthalts), verstärkt den Eindruck, dass Sie offensichtlich auf der Suche nach dem für Ihren Bedarf vorteilhaftesten Staat sind, könnte doch anderweitig davon ausgegangen werden, dass es in Ihrem Interesse gelegen sein müsste, an einem der Schutzerlangung dienenden Verfahren vor dem Bundesamt entsprechend mitzuwirken. Es wird nochmals ausdrücklich darauf verwiesen, dass Sie durch Untertauchen sich Ihrem Asylverfahren entzogen haben und dies für sich genommen schon – zusätzlich zu den oa. Ausführungen – Zweifel am Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltsmerkmals aufkommen lässt, da – auch nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte – davon auszugehen ist, dass ein tatsächlich schutzwürdiger Fremder wohl keine Gelegenheit verstreichen lassen würde, seinen Antrag vor den zuständigen Behörden zu begründen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Sie unmittelbar nach der Antragstellung untertauchten und dem Bundesamt Ihren Aufenthaltsort bis dato nicht bekanntgaben. Allein dieses Verhalten deutet für das Bundesamt darauf hin, dass Sie genau wussten, kein asylrelevantes Vorbringen zu haben und es daher vorzogen, keine weitere Stellungnahme zum Verlassen Ihres Heimatlandes mehr abzugeben.“ Zu Spruchpunkt VII. wird in der rechtlichen Beurteilung nach Zitierung des § 18 Abs. 1 AsylG ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers liege die Z. 5 vor. So – so die Begründung weiter wörtlich – „wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Sie keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht bzw. behauptet hätten. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Zu Spruchpunkt römisch sieben. wird in der rechtlichen Beurteilung nach Zitierung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers liege die Ziffer 5, vor. So – so die Begründung weiter wörtlich – „wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Sie keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht bzw. behauptet hätten. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid vollumfänglich.
- Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 19.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der für die gegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt VII. relevante § 18 BFA-VG lautet:
- Der für die gegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt römisch sieben. relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. ( ….)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in der Bescheidbegründung angesichts der ausdrücklichen Heranziehung der Ziffer 5 offenbar davon aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Allerdings müsste das Vorbringen selbst für den Fall vorliegender Widersprüche, Ungereimtheiten oder Tatsachenwidrigkeiten (die allerdings im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig belegt wurden), aufgrund derer auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geschlossen werden könnte, in der Gesamtschau offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, um den angeführten Tatbestand zu erfüllen: Nach der Rechtsprechung reicht nämlich eine schlichte Tatsachenwidrigkeit nicht aus, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (s zur Auslegung des insofern wortgleichen § 6 Z 3 AsylG 1997: VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, mwH auf die Vorjudikatur, zB auf VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; 06.05.2004, 2002/20/0361).Nach der Rechtsprechung reicht nämlich eine schlichte Tatsachenwidrigkeit nicht aus, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (s zur Auslegung des insofern wortgleichen Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997: VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205, mwH auf die Vorjudikatur, zB auf VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; 06.05.2004, 2002/20/0361). Ein solches Maß qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens ist im Beschwerdefall aber weder ersichtlich noch wurde eine solche vom BFA argumentiert. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens liegt also keinesfalls derart offensichtlich und eindeutig auf der Hand, dass dies die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG rechtfertigen würde. Ein solches Maß qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens ist im Beschwerdefall aber weder ersichtlich noch wurde eine solche vom BFA argumentiert. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens liegt also keinesfalls derart offensichtlich und eindeutig auf der Hand, dass dies die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG rechtfertigen würde. Soweit das BFA angesichts der weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer „keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht bzw. behauptet“ habe, was im Falle des Zutreffens allenfalls eine Subsumtion unter die Z.4 des § 18 Abs. 1 nahelegen würde, so liegt diese Voraussetzung ebenfalls nicht vor, weil der Beschwerdeführer die Bedrohung seines Lebens durch den „mächtigen“ Dorfrat behauptete. Soweit das BFA angesichts der weiteren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer „keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht bzw. behauptet“ habe, was im Falle des Zutreffens allenfalls eine Subsumtion unter die Ziffer 4, des Paragraph 18, Absatz eins, nahelegen würde, so liegt diese Voraussetzung ebenfalls nicht vor, weil der Beschwerdeführer die Bedrohung seines Lebens durch den „mächtigen“ Dorfrat behauptete. Dass einer der übrigen in § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführten Gründe (Z 1-3, 6,7) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom BFA nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (hier nach § 18 Abs. 2 leg.cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Dass einer der übrigen in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG angeführten Gründe (Ziffer eins -, 3, 6,,7) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom BFA nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (hier nach Paragraph 18, Absatz 2, leg.cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die vom BFA getroffene Interessensabwägung, wonach es dem Beschwerdeführer nach negativem Ausgang des Verfahrens zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktrete, ist jedenfalls keine Abwägung, die mit den Intentionen des Gesetzgebers für die Eröffnung eines beschleunigten Verfahrens in Einklang zu bringen ist. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt VII. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden. 2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. 4. § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. 4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2253985.1.00