G hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 57, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. II. fasst den Beschluss:römisch zwei. fasst den Beschluss: Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V.
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Vorverfahren Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, reiste am 23.06.2000 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 26.06.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde schließlich – im zweiten Rechtsgang – mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX rechtskräftig negativ erledigt und erwuchs die gegen den Beschwerdeführer erlassene asylrechtliche Ausweisung in Rechtskraft.Dieses Verfahren wurde schließlich – im zweiten Rechtsgang – mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 rechtskräftig negativ erledigt und erwuchs die gegen den Beschwerdeführer erlassene asylrechtliche Ausweisung in Rechtskraft. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX war gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses erwuchs am 22.10.2003 in Rechtskraft.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom römisch 40 war gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses erwuchs am 22.10.2003 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer beantragte am 14.03.2013 bei der Landespolizeidirektion XXXX eine Karte für Geduldete. Diese wurde ihm bis zum XXXX .10.2014 ausgestellt.Der Beschwerdeführer beantragte am 14.03.2013 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 eine Karte für Geduldete. Diese wurde ihm bis zum römisch 40 .10.2014 ausgestellt. Am 18.09.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein, diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben.Am 18.09.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein, diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Am 25.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Duldung. Die Botschaft der Republik Guinea in Berlin teilte dem BFA mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund des Umstandes, dass ihr keine Informationen zur Identität des Beschwerdeführers vorliegen würden, nicht möglich sei.Die Botschaft der Republik Guinea in Berlin teilte dem BFA mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund des Umstandes, dass ihr keine Informationen zur Identität des Beschwerdeführers vorliegen würden, nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA eine „Bestätigung“ der Botschaft der Republik Guinea in Berlin vom XXXX , wonach eine Ausstellung eines Reisepasses für Bürger Guineas im Ausland nicht vorgesehen und nicht möglich sei.Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA eine „Bestätigung“ der Botschaft der Republik Guinea in Berlin vom römisch 40 , wonach eine Ausstellung eines Reisepasses für Bürger Guineas im Ausland nicht vorgesehen und nicht möglich sei. Am 08.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er darauf hinwies, dass er bereits im September 2014 um Verlängerung seiner Duldungskarte angesucht habe. Er benötige diese auch, um sich behandeln zu lassen. Am 03.07.2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim BFA ein, in welchem erklärt wurde, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete nicht fristgemäß entschieden habe. Es wurde Säumnisbeschwerde erhoben. Am 10.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G.Am 10.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Im April 2016 legte der Beschwerdeführer neuerlich das Schreiben der Botschaft von Guinea vom XXXX vor, wonach Bürgern Guineas im Ausland keine Passausstellung möglich sei.Im April 2016 legte der Beschwerdeführer neuerlich das Schreiben der Botschaft von Guinea vom römisch 40 vor, wonach Bürgern Guineas im Ausland keine Passausstellung möglich sei. Am 28.04.2017 wurde neuerlich Säumnisbeschwerde erhoben, nunmehr in Bezug auf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 10.08.2015. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
G
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde am 23.08.2017 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, Zl. I403 1221653-2/8E, wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird
G 2005 abgewiesen.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, Zl. I403 1221653-2/8E, wurde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.“ Dem Beschwerdeführer wurde eine Karte für Geduldete gültig von XXXX .01.2018 bis XXXX .01.2019 ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Karte für Geduldete gültig von römisch 40 .01.2018 bis römisch 40 .01.2019 ausgestellt. Am XXXX .07.2018 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet.Am römisch 40 .07.2018 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. In der Folge erließt das BFA gegen den Beschwerdeführer einen Mitwirkungsbescheid, welcher in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt sechs Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Zuletzt wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen §§ 28a Abs. 1
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde
Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). In der Begründung wurden u.a. neben der Anführung der sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass jener unter Hepatitis C und „Lungenbeschwerden“ leide. Feststellungen zur Lage in Guinea sind dem Bescheid nicht zu entnehmen; das BFA führte diesbezüglich u.a. lediglich aus, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Grund angegeben habe, der gegen eine Rückkehr in seine Heimat spreche. Eine Benachteiligung von ausreichender Intensität habe er weder vorgebracht noch sei eine solche im Kontext mit der Lage in Guinea erkennbar. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. „Während der niederschriftlichen Einvernahme“ habe er dazu angegeben, dass er „Lungenbeschwerden“ habe und mit einer Sauerstoffmaske schlafen müsse. Ferner habe er ein Suchtproblem und wolle unbedingt eine Therapie machen. Weiters wurde in der Beweiswürdigung u.a. ausgeführt, dass er durch sein Verhalten, welches Vergehen im Suchtmittelmilieu darstelle, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt habe und lasse darauf schließen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Feststellungen zur Erlassung des Einreiseverbotes würden sich auf das letzte Strafurteil gründen. Nach Anführung der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Erschwernis- und Milderungsgründen wurde insbesondere ausgeführt, dass von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit angesichts der verbüßten Haftstrafen nicht ausgegangen werden könne, da auch vorherige Verurteilungen und das verspürte Haftübel ihn nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten habe, weshalb von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Es habe unter einer Gesamtschau aller bekannten Umstände keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf die Einstellung der strafbaren Handlungen, ein daraus abgeleitetes rechtmäßiges Verhalten und demzufolge dem Wegfall einer aktuellen, tatsächlichen und schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestellt werden können. In der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere die Rückkehrentscheidung für zulässig erachtet. Ausführungen zum Spruchpunkt IV. (Erlassung des Einreiseverbotes) sind in der rechtlichen Beurteilung nicht zu ersehen (nach den Ausführungen zu Spruchpunkt III. folgen in der Bescheidbegründung jene zum Spruchpunkt V.). Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind in der rechtlichen Beurteilung nicht ersichtlich. Die Abschiebung nach Guinea sei insbesondere zulässig, da sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd § 50 Abs. 1 FPG weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ergebe.In der Begründung wurden u.a. neben der Anführung der sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass jener unter Hepatitis C und „Lungenbeschwerden“ leide. Feststellungen zur Lage in Guinea sind dem Bescheid nicht zu entnehmen; das BFA führte diesbezüglich u.a. lediglich aus, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Grund angegeben habe, der gegen eine Rückkehr in seine Heimat spreche. Eine Benachteiligung von ausreichender Intensität habe er weder vorgebracht noch sei eine solche im Kontext mit der Lage in Guinea erkennbar. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. „Während der niederschriftlichen Einvernahme“ habe er dazu angegeben, dass er „Lungenbeschwerden“ habe und mit einer Sauerstoffmaske schlafen müsse. Ferner habe er ein Suchtproblem und wolle unbedingt eine Therapie machen. Weiters wurde in der Beweiswürdigung u.a. ausgeführt, dass er durch sein Verhalten, welches Vergehen im Suchtmittelmilieu darstelle, seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt habe und lasse darauf schließen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Feststellungen zur Erlassung des Einreiseverbotes würden sich auf das letzte Strafurteil gründen. Nach Anführung der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Erschwernis- und Milderungsgründen wurde insbesondere ausgeführt, dass von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit angesichts der verbüßten Haftstrafen nicht ausgegangen werden könne, da auch vorherige Verurteilungen und das verspürte Haftübel ihn nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten habe, weshalb von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Es habe unter einer Gesamtschau aller bekannten Umstände keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf die Einstellung der strafbaren Handlungen, ein daraus abgeleitetes rechtmäßiges Verhalten und demzufolge dem Wegfall einer aktuellen, tatsächlichen und schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestellt werden können. In der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere die Rückkehrentscheidung für zulässig erachtet. Ausführungen zum Spruchpunkt römisch vier. (Erlassung des Einreiseverbotes) sind in der rechtlichen Beurteilung nicht zu ersehen (nach den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. folgen in der Bescheidbegründung jene zum Spruchpunkt römisch fünf.). Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind in der rechtlichen Beurteilung nicht ersichtlich. Die Abschiebung nach Guinea sei insbesondere zulässig, da sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ergebe. Ein Rückkehrberatungsgespräch vom XXXX .08.2021 ergab laut diesbezüglicher im Akt einliegender Dokumentation, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei.Ein Rückkehrberatungsgespräch vom römisch 40 .08.2021 ergab laut diesbezüglicher im Akt einliegender Dokumentation, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sei. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, das BFA setze sich weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung mit dem erlassenen Einreiseverbot auseinander, in der rechtlichen Beurteilung werde der Spruchpunkt IV. vollkommen außer Acht gelassen, enthalte der Bescheid keine rechtliche Begründung hinsichtlich Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) und fehle jeglicher Begründungswert. Es wäre überdies zumindest zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme geladen worden wäre, damit sich das BFA einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen hätte können. Vorzuwerfen sei dem BFA weiters, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt habe, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine besondere Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wären, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Insgesamt reduziere das BFA ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, ohne jedoch einzelfallbezogen darzulegen, wie es zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen sei. Der Beschwerdeführer leide ferner an Hepatitis C und einer Lungenkrankheit. Dem Bescheid würden keine Länderberichte beiliegen. Dahingehend sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Berichtslage die Abschiebung für zulässig erklärt worden sei. Gerade bei der Beurteilung der Frage, ob bei dem BF eine Situation gegeben sei, die eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, habe das BFA keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellung des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Das BFA habe es unterlassen, durch die Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF, ein starkes Leid zur Folge hätte, oder ob diese zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung des Beschwerdeführers führen würde. Eine Überstellung nach Guinea würde eine reale Gefahr nach Art. 3 EMRK darstellen. Die ausgebliebene adäquate medizinische Behandlung und die damit einhergehenden starken Schmerzen, sowie das Risiko wieder einer solchen Situation ausgesetzt zu werden und in weiterer Folge Lebensgefahr ausgesetzt zu sein, stelle für den Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung hinsichtlich Art. 2 und 3 EMRK dar. Aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sei die Abschiebung für unzulässig zu erklären. Weiters habe das BFA, wie eben dargelegt, notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Daher werde wiederholt beantragt, (u.a.) den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, das BFA setze sich weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung mit dem erlassenen Einreiseverbot auseinander, in der rechtlichen Beurteilung werde der Spruchpunkt römisch vier. vollkommen außer Acht gelassen, enthalte der Bescheid keine rechtliche Begründung hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) und fehle jeglicher Begründungswert. Es wäre überdies zumindest zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme geladen worden wäre, damit sich das BFA einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen hätte können. Vorzuwerfen sei dem BFA weiters, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt habe, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine besondere Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wären, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Insgesamt reduziere das BFA ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, ohne jedoch einzelfallbezogen darzulegen, wie es zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen sei. Der Beschwerdeführer leide ferner an Hepatitis C und einer Lungenkrankheit. Dem Bescheid würden keine Länderberichte beiliegen. Dahingehend sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Berichtslage die Abschiebung für zulässig erklärt worden sei. Gerade bei der Beurteilung der Frage, ob bei dem BF eine Situation gegeben sei, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, habe das BFA keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellung des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Das BFA habe es unterlassen, durch die Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF, ein starkes Leid zur Folge hätte, oder ob diese zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung des Beschwerdeführers führen würde. Eine Überstellung nach Guinea würde eine reale Gefahr nach Artikel 3, EMRK darstellen. Die ausgebliebene adäquate medizinische Behandlung und die damit einhergehenden starken Schmerzen, sowie das Risiko wieder einer solchen Situation ausgesetzt zu werden und in weiterer Folge Lebensgefahr ausgesetzt zu sein, stelle für den Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung hinsichtlich Artikel 2 und 3 EMRK dar. Aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK sei die Abschiebung für unzulässig zu erklären. Weiters habe das BFA, wie eben dargelegt, notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Daher werde wiederholt beantragt, (u.a.) den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langte am 27.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: „§ 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der Beschwerdeführer ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Auch kommt gegenständlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. auch das ihn betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, I403 1221653-2/8E).Der Beschwerdeführer ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Auch kommt gegenständlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde vergleiche auch das ihn betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, I403 1221653-2/8E). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. Zu II. Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V.
GVG und Zurückverweisung an das BFA:Zu römisch zwei. Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und Zurückverweisung an das BFA:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG normiert auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG normiert auszugsweise: § 52.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen. [ … ]“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG normiert:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG normiert: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [ … ]“ Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG normiert:Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG normiert: „§ 50.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Guinea zulässig sei, erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei, erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
GVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das VwG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren u.a. konkret vor, dass er „Lungenbeschwerden“ habe und deshalb in der Nacht auch mit einer Sauerstoffmaske schlafen müsse. Des Weiteren wies er vor dem BFA auf sein Suchtproblem hin (laut Beschwerde habe er jedoch die „Drogensucht“ „mittlerweile“ überwunden) und liegt ein Befund vor, wonach er an Hepatitis C leide. Das BFA stellte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C und „Lungenbeschwerden“ leide und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, was sich laut BFA „aus der Aktenlage“ ergebe. Es wurde vom BFA
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Guinea zulässig sei; das BFA setzte sich jedoch in keiner Weise erkennbar mit den vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers auseinander und führte diesbezüglich geeignete notwendige Ermittlungsschritte bzw. Erhebungen nicht einmal im Ansatz durch.Das BFA stellte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C und „Lungenbeschwerden“ leide und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, was sich laut BFA „aus der Aktenlage“ ergebe. Es wurde vom BFA
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei; das BFA setzte sich jedoch in keiner Weise erkennbar mit den vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers auseinander und führte diesbezüglich geeignete notwendige Ermittlungsschritte bzw. Erhebungen nicht einmal im Ansatz durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 Rn. 7 – 8 unter Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 Rn. 7 – 8 unter Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Das BFA unterließ – vor dem Hintergrund der oben zitieren Rechtsprechung – bereits geeignete Ermittlungsschritte bzw. Erhebungen zur entscheidungswesentlichen Frage hinsichtlich des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Insbesondere kann schon aufgrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe Lungenbeschwerden und müsse deshalb in der Nacht auch mit einer Sauerstoffmaske schlafen, nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt (dass nur das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit Blick auf Art 3 EMRK iVm. § 50 Abs. 1 FPG relevant wäre, wie das BFA im Bescheid implizit vermeint, widerspricht der oben angeführten Rechtsprechung). So wurde vom BFA in keiner Weise, etwa durch die Einholung entsprechender medizinischer Befunde bzw. Gutachten, erhoben, um welche Erkrankung es sich genau handelt, vielmehr stellte das BFA lediglich das Vorliegen von „Lungenbeschwerden“ fest, ohne dies im Ansatz zu konkretisieren und zu ermitteln, ob bzw. welche Behandlungen der Beschwerdeführer bedarf. Hinzutritt auch gegenständlich, dass im Akt Befunde vorliegen, wonach der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide (und wurde dies vom BFA auch festgestellt). Diesbezügliche geeignete Ermittlungen bzw. Erhebungen zu notwendigen Behandlungen (Medikation, Therapien) wurden ebenso unterlassen. Auch findet sich das Schreiben vom 03.06.2015 im Akt des BFA, worin vom Beschwerdeführer u.a. ausgeführt wird, er sei „schwer krank“ und müsse sich u.a. dringend einer Operation unterziehen. Nähere Ermittlungen bzw. Erhebungen wurden jedoch unterlassen, wären aber jedenfalls bereits aufgrund des übrigen aktuellen Vorbringens angezeigt gewesen. Überdies wies der Beschwerdeführer vor dem BFA auf sein Suchtproblem hin, auch diesbezüglich wurden jegliche Ermittlungen unterlassen.Das BFA unterließ – vor dem Hintergrund der oben zitieren Rechtsprechung – bereits geeignete Ermittlungsschritte bzw. Erhebungen zur entscheidungswesentlichen Frage hinsichtlich des Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Insbesondere kann schon aufgrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe Lungenbeschwerden und müsse deshalb in der Nacht auch mit einer Sauerstoffmaske schlafen, nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt (dass nur das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit Blick auf Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG relevant wäre, wie das BFA im Bescheid implizit vermeint, widerspricht der oben angeführten Rechtsprechung). So wurde vom BFA in keiner Weise, etwa durch die Einholung entsprechender medizinischer Befunde bzw. Gutachten, erhoben, um welche Erkrankung es sich genau handelt, vielmehr stellte das BFA lediglich das Vorliegen von „Lungenbeschwerden“ fest, ohne dies im Ansatz zu konkretisieren und zu ermitteln, ob bzw. welche Behandlungen der Beschwerdeführer bedarf. Hinzutritt auch gegenständlich, dass im Akt Befunde vorliegen, wonach der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide (und wurde dies vom BFA auch festgestellt). Diesbezügliche geeignete Ermittlungen bzw. Erhebungen zu notwendigen Behandlungen (Medikation, Therapien) wurden ebenso unterlassen. Auch findet sich das Schreiben vom 03.06.2015 im Akt des BFA, worin vom Beschwerdeführer u.a. ausgeführt wird, er sei „schwer krank“ und müsse sich u.a. dringend einer Operation unterziehen. Nähere Ermittlungen bzw. Erhebungen wurden jedoch unterlassen, wären aber jedenfalls bereits aufgrund des übrigen aktuellen Vorbringens angezeigt gewesen. Überdies wies der Beschwerdeführer vor dem BFA auf sein Suchtproblem hin, auch diesbezüglich wurden jegliche Ermittlungen unterlassen. In weiterer Folge wäre das BFA bei Feststellung entsprechender Erkrankungen gehalten gewesen, unter Heranziehung von geeigneten, konkreten Länderberichten sowohl das Vorhandensein der für den Beschwerdeführer allfälligen notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in seinem Herkunftsland als auch den tatsächlichen Zugang des Beschwerdeführers zu diesen zu beurteilen. Dabei wird es sich gegebenenfalls auch mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu den Lebensumständen allfällig noch vorhandener Verwandten in seinem Herkunftsland auseinanderzusetzen haben, um beurteilen zu können, ob die notwendige medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer auch tatsächlich verfügbar ist (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 Rn. 9). Diesbezüglich ist gegenständlich darauf hinzuweisen, dass im Bescheid zwar auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Heimatland des Beschwerdeführers verwiesen wird, jedoch Länderfeststellungen im Bescheid selbst, insbesondere zur medizinischen Versorgung, überhaupt nicht getroffen werden.In weiterer Folge wäre das BFA bei Feststellung entsprechender Erkrankungen gehalten gewesen, unter Heranziehung von geeigneten, konkreten Länderberichten sowohl das Vorhandensein der für den Beschwerdeführer allfälligen notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in seinem Herkunftsland als auch den tatsächlichen Zugang des Beschwerdeführers zu diesen zu beurteilen. Dabei wird es sich gegebenenfalls auch mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu den Lebensumständen allfällig noch vorhandener Verwandten in seinem Herkunftsland auseinanderzusetzen haben, um beurteilen zu können, ob die notwendige medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer auch tatsächlich verfügbar ist vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 Rn. 9). Diesbezüglich ist gegenständlich darauf hinzuweisen, dass im Bescheid zwar auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Heimatland des Beschwerdeführers verwiesen wird, jedoch Länderfeststellungen im Bescheid selbst, insbesondere zur medizinischen Versorgung, überhaupt nicht getroffen werden. Auch ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die, gegenständlich vorgelagerte, Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG (im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines etwaigen damit verbundenen Einreiseverbots) anerkannt, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann; dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Diesbezüglich bedürfte es einmal, wie bereits ausgeführt, spezifischer Feststellungen aufgrund geeigneter Ermittlungsschritte hinsichtlich der konkreten Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie ebenso Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um die Erkrankungen adäquat zu behandeln. In einem zweiten Schritt wäre dann zu klären, inwieweit diese Maßnahmen für den Beschwerdeführer – mit welcher Wahrscheinlichkeit – auch in Guinea zugänglich wären und gegebenenfalls, wäre nicht von uneingeschränkter Zugänglichkeit auszugehen, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben der einen oder anderen Maßnahme für den Beschwerdeführer konkret nach sich zöge. Erst dann läge eine tragfähige Grundlage für eine Bewertung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung vor (vgl. idS. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0199; VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0026).Auch ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die, gegenständlich vorgelagerte, Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG (im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines etwaigen damit verbundenen Einreiseverbots) anerkannt, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann; dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Diesbezüglich bedürfte es einmal, wie bereits ausgeführt, spezifischer Feststellungen aufgrund geeigneter Ermittlungsschritte hinsichtlich der konkreten Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie ebenso Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um die Erkrankungen adäquat zu behandeln. In einem zweiten Schritt wäre dann zu klären, inwieweit diese Maßnahmen für den Beschwerdeführer – mit welcher Wahrscheinlichkeit – auch in Guinea zugänglich wären und gegebenenfalls, wäre nicht von uneingeschränkter Zugänglichkeit auszugehen, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben der einen oder anderen Maßnahme für den Beschwerdeführer konkret nach sich zöge. Erst dann läge eine tragfähige Grundlage für eine Bewertung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung vor vergleiche idS. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0199; VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0026). Dabei hätte auch – insbesondere vor dem Hintergrund einer mit einer Erkrankung unter Umständen verbundenen Vulnerabilität (insbesondere bei eingeschränktem Zugang zu einer notwendigen Behandlung und der damit verbundenen Folgen für den Beschwerdeführer) – die spezifische Rückkehrsituation (Erreichbarkeit, Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt etc.) des Beschwerdeführers, neben der Prüfung nach § 50 Abs. 1 FPG, auch im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, auch unter Heranziehung geeigneter Länderfeststellungen, näher in den Blick genommen werden müssen, zumal auch der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen seit ca. 20 Jahren nicht mehr in Afrika gewesen sei (vgl. etwa 21.12.2021, Ra 2020/21/0487). Dabei hätte auch – insbesondere vor dem Hintergrund einer mit einer Erkrankung unter Umständen verbundenen Vulnerabilität (insbesondere bei eingeschränktem Zugang zu einer notwendigen Behandlung und der damit verbundenen Folgen für den Beschwerdeführer) – die spezifische Rückkehrsituation (Erreichbarkeit, Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt etc.) des Beschwerdeführers, neben der Prüfung nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG, auch im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, auch unter Heranziehung geeigneter Länderfeststellungen, näher in den Blick genommen werden müssen, zumal auch der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen seit ca. 20 Jahren nicht mehr in Afrika gewesen sei vergleiche etwa 21.12.2021, Ra 2020/21/0487). Im Übrigen sei ergänzend anzumerken, dass sich im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung keinerlei Ausführungen zu Spruchpunkt IV. (Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes) finden und sind in rechtlicher Hinsicht diesbezüglich lediglich kursorische Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. (Erlassung der Rückkehrentscheidung) ersichtlich. Daneben finden sich bloß diesbezügliche dislozierte Ausführungen in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung, was gesamthaft als weiterer Anhaltspunkt angesehen werden kann, dass das BFA gegenständlich nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist.Im Übrigen sei ergänzend anzumerken, dass sich im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Beurteilung keinerlei Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier. (Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes) finden und sind in rechtlicher Hinsicht diesbezüglich lediglich kursorische Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. (Erlassung der Rückkehrentscheidung) ersichtlich. Daneben finden sich bloß diesbezügliche dislozierte Ausführungen in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung, was gesamthaft als weiterer Anhaltspunkt angesehen werden kann, dass das BFA gegenständlich nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist. Da somit das BFA im vorliegenden Fall in mehrfacher Weise kein hinreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat, ist zusammenfassend festzustellen, dass die belangte Behörde nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte II. – V. und das diesen zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit im Umfang der Spruchpunkte II. – V. an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und erstmaligen Erhebungen sowie Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. und das diesen zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und erstmaligen Erhebungen sowie Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. – V. zu beheben war. Hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides erschien der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weswegen diesbezüglich eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. zu beheben war. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides erschien der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weswegen diesbezüglich eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.1221653.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.