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{'item': 'W245 2235553-1'}

Obsah (12)§ 38Art. 133§ 69§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2022 GeschäftszahlW245 2235553-1 SpruchW245 2235553-1/5E, W245 2235553-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 38

AVG, zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 betreffend Aussetzung

Paragraph 38, AVG, zu Recht beschlossen: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Am 13.05.2020 stellte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“)

§ 69

AVG unter Bezugnahme auf neue Beweismittel einen Wiederaufnahmeantrag.römisch eins.1. Am 13.05.2020 stellte der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“)

Paragraph 69, AVG unter Bezugnahme auf neue Beweismittel einen Wiederaufnahmeantrag. I.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 setzte die bB das Verfahren auf Wiederaufnahme bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF aus. römisch eins.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 setzte die bB das Verfahren auf Wiederaufnahme bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF aus. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.08.2020 per E-Mail zugestellt. I.
  3. Am 15.09.2020 erhob der BF eine Bescheidbeschwerde. römisch eins.
  4. Am 15.09.2020 erhob der BF eine Bescheidbeschwerde. I.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 30.09.2020 von der bB vorgelegt.römisch eins.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 30.09.2020 von der bB vorgelegt. I.
  7. Mit Bescheid vom 30.11.2020, Zl. D130.249, 2020-0.782.335 hob die bB den Aussetzungsbescheid vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 auf und setzte das Verfahren fort. Dieser Bescheid wurde von der bB am 09.12.2020 dem BVwG übermittelt.römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom 30.11.2020, Zl. D130.249, 2020-0.782.335 hob die bB den Aussetzungsbescheid vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 auf und setzte das Verfahren fort. Dieser Bescheid wurde von der bB am 09.12.2020 dem BVwG übermittelt. I.
  9. Mit Schreiben vom 04.03.2022 wurde der BF vom BVwG zur Stellungnahme (Verspätungsvorhalt) aufgefordert. Dazu langte vom BF keine Stellungnahme ein. römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 04.03.2022 wurde der BF vom BVwG zur Stellungnahme (Verspätungsvorhalt) aufgefordert. Dazu langte vom BF keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen:römisch zwei.
  12. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
  13. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.1.
  14. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.1.
  15. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung:römisch zwei.1.
  16. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung: Der Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 ist am 06.08.2020 beim BF tatsächlich zugekommen. Die Beschwerde des BF vom 15.09.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 erfolgte zu spät. II.
  17. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  18. Beweiswürdigung: II.2.
  19. Zum Verfahrensgang: römisch zwei.2.
  20. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG. II.2.
  21. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung:römisch zwei.2.
  22. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung: Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde am 06.08.2020 per E-Mail zugestellt. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid von der belangten Behörde elektronisch signiert wurde (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033). Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde am 06.08.2020 per E-Mail zugestellt. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid von der belangten Behörde elektronisch signiert wurde vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033). Das E-Mail der belangten Behörde vom 06.08.2020 stellt jedoch keinen Nachweis dar, ob der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat. Jedoch führt der BF in seiner Beschwerde zweifelsfrei aus, dass der gegenständliche Bescheid am 06.08.2020 in seinem E-Mail-Konto eingegangen ist (siehe oben Punkt I.3). Aufgrund der eindeutigen Erklärung des BF war daher festzustellen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 am 06.08.2020 beim BF tatsächlich zugekommen ist. Das E-Mail der belangten Behörde vom 06.08.2020 stellt jedoch keinen Nachweis dar, ob der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat. Jedoch führt der BF in seiner Beschwerde zweifelsfrei aus, dass der gegenständliche Bescheid am 06.08.2020 in seinem E-Mail-Konto eingegangen ist (siehe oben Punkt römisch eins.3). Aufgrund der eindeutigen Erklärung des BF war daher festzustellen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 am 06.08.2020 beim BF tatsächlich zugekommen ist. Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführte, dass er aufgrund seiner Belastungssituation, wegen Krankenstand, Urlaubszeit, der Covid-Situation, technischen Problemen mit dem Internetzugang und lizenzpflichtigen Programmen den Bescheid erst später realisiert habe, so kommt diesen Ausführungen keine Bedeutung zu bzw. sind nur als Schutzbehauptungen zu werten. In diesem Zusammenhang ist gerichtsbekannt, dass der BF sehr wohl in diesem Zeitraum in der Lage war, fristgerecht Rechtsmittel zu ergreifen (siehe z.B. BVwG vom 25.05.2021, W245 2235131-1 und W245 2235131-2: In diesen Verfahren wurde der Bescheid von der belangten Behörde am 03.08.2020 per E-Mail zugestellt. Noch am 03.08.2020 wurde per E-Mail eine Bescheidbeschwerde und ein Antrag auf Verfahrenshilfe vom BF an die belangte Behörde übermittelt). Daher konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass Umstände vorgelegen sind, dass ihm nicht bereits früher eine rechtzeitige Ergreifung eines Rechtsmittels möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Insgesamt wurde vom BF innerhalb von vier Wochen (siehe § 7 Abs. 4 VwGVG) eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde nicht erhoben. Dies wurde vom BF im Zuge des Verspätungsvorhaltes auch nicht substantiiert widerlegt (siehe Punkt I.6). Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführte, dass er aufgrund seiner Belastungssituation, wegen Krankenstand, Urlaubszeit, der Covid-Situation, technischen Problemen mit dem Internetzugang und lizenzpflichtigen Programmen den Bescheid erst später realisiert habe, so kommt diesen Ausführungen keine Bedeutung zu bzw. sind nur als Schutzbehauptungen zu werten. In diesem Zusammenhang ist gerichtsbekannt, dass der BF sehr wohl in diesem Zeitraum in der Lage war, fristgerecht Rechtsmittel zu ergreifen (siehe z.B. BVwG vom 25.05.2021, W245 2235131-1 und W245 2235131-2: In diesen Verfahren wurde der Bescheid von der belangten Behörde am 03.08.2020 per E-Mail zugestellt. Noch am 03.08.2020 wurde per E-Mail eine Bescheidbeschwerde und ein Antrag auf Verfahrenshilfe vom BF an die belangte Behörde übermittelt). Daher konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass Umstände vorgelegen sind, dass ihm nicht bereits früher eine rechtzeitige Ergreifung eines Rechtsmittels möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Insgesamt wurde vom BF innerhalb von vier Wochen (siehe Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde nicht erhoben. Dies wurde vom BF im Zuge des Verspätungsvorhaltes auch nicht substantiiert widerlegt (siehe Punkt römisch eins.6). Sohin war festzustellen, dass die Beschwerde des BF vom 15.09.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 zu spät erfolgte. II.
  23. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  24. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  25. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.
  26. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. II.3.
  3. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.
  4. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das BVwG

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das BVwG

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Verspätet eingelangte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774, zugestellt am 06.08.2020 langte erst am 15.09.2020 bei der belangten Behörde ein. Daher wurde die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht und war

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Verspätet eingelangte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774, zugestellt am 06.08.2020 langte erst am 15.09.2020 bei der belangten Behörde ein. Daher wurde die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht und war

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Unabhängig von der verspäteten Beschwerdeerhebung ist zu beachten, dass die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 mit Bescheid vom 30.11.2020, Zl. D130.249, 2020-0.782.335 aufgehoben hat. Durch die Aufhebung des angefochtenen Aussetzungsbescheides ist das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist. Dieser Umstand führt zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/05/0015). Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Unabhängig von der verspäteten Beschwerdeerhebung ist zu beachten, dass die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 17.07.2020, Zl. D130.249, 2020-0.305.774 mit Bescheid vom 30.11.2020, Zl. D130.249, 2020-0.782.335 aufgehoben hat. Durch die Aufhebung des angefochtenen Aussetzungsbescheides ist das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist. Dieser Umstand führt zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/05/0015). Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, Vgl VwGH, 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Bei Zurückziehung der Beschwerde bzw. bei Klaglosstellung hat ein BF vor dem VwG keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides; das VwG ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Aus dem Gesagten folgt, dass selbst bei einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung das Beschwerdeverfahren

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen wäre.Aus dem Gesagten folgt, dass selbst bei einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung das Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen wäre. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.

  1. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Zum Entfall der Verhandlung: II.3.4.
  3. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.4.
  4. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 24 Abs. 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG – Verhandlung – lautet: Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  7. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. II.3.4.
  8. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.4.
  9. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes: Da die Bescheidbeschwerde des BF zurückzuweisen war, konnte von einer Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG abgesehen werden. Da die Bescheidbeschwerde des BF zurückzuweisen war, konnte von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2235553.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.