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{'item': 'G306 2210821-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlG306 2210821-2 SpruchG306 2210821-2/15E, G306 2210821-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch RAe Rast & Musliu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.10.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch RAe Rast & Musliu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.10.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 22.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.
  2. Am 22.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  3. Am 11.08.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein seiner RV im Aufenthaltstitelantragsverfahren statt.
  4. Am 11.08.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein seiner Regierungsvorlage im Aufenthaltstitelantragsverfahren statt.
  5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, der RV des BF zugestellt am 08.10.2020, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 22.05.2020 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage. (Spruchpunkt IV.)
  6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 08.10.2020, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 22.05.2020 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage. (Spruchpunkt römisch vier.)
  7. Mit sowohl per E-Mail als auch per Post am 05.11.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  8. Mit sowohl per E-Mail als auch per Post am 05.11.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Behebung des Bescheides und Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  9. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 20.11.2020 ein.
  10. Am 17.12.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV teilnahmen sowie der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , als Zeuge einvernommen wurde.
  11. Am 17.12.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage teilnahmen sowie der Vater des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Entsendung eines/einer informierten Vertreters/Vertreterin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Albanisch und ist er im Besitz eines gültigen am 21.06.2018 in Nordmazdonien ausgestellten Reisepasses. Der BF hält sich seit 16.08.2013, abgesehen von wiederholten Urlaubsfahrten in den Herkunftsstaat und Aufenthaltsunterbrechungen in den Zeiträumen von 14.11.2013 bis 16.12.2013 und 21.06.2018 bis 24.06.2018 durchgehend gemeldet in Österreich auf. Dem BF wurde am 05.12.2013 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“, gültig bis 05.12.2014 erstmalig erteilt und einmalig bis 06.12.2015 verlängert. Am 10.11.2015 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels und wurde das Verfahren letztlich von der zuständigen NAG-Behörde, der Magistratsabteilung 35 der Stadt XXXX , am 12.10.2018 aufgrund der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch das BFA eingestellt. Der BF war und ist nicht im Besitz eines sonstigen Aufenthaltstitels. Dem BF wurde am 05.12.2013 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“, gültig bis 05.12.2014 erstmalig erteilt und einmalig bis 06.12.2015 verlängert. Am 10.11.2015 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels und wurde das Verfahren letztlich von der zuständigen NAG-Behörde, der Magistratsabteilung 35 der Stadt römisch 40 , am 12.10.2018 aufgrund der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch das BFA eingestellt. Der BF war und ist nicht im Besitz eines sonstigen Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2017, dem BF zugestellt am XXXX .2017, wurde gegen den BF mangels Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß „Modul 1“ in Form von Deutschkenntnissen der Niveaustufe A2 sowie gesicherten Unterhaltes, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, die Abschiebung desselben in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel.Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, dem BF zugestellt am römisch 40 .2017, wurde gegen den BF mangels Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß „Modul 1“ in Form von Deutschkenntnissen der Niveaustufe A2 sowie gesicherten Unterhaltes, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, die Abschiebung desselben in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Mit weiterem Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2018, dem BF zugestellt am XXXX .2018, wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung, diesmal gemäß § 52 Abs. 4 Z 5 FPG mangels Nachweises der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Modul 1 der Integrationsvereinbarung in Form von Deutschkenntnissen der Niveaustufe A2 sowie eines gesicherten Unterhaltes erlassen, die Abschiebung desselben in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt und dem BF einen Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Mangels erhobenen Rechtsmittels des BF erwuchs der besagte Bescheid in Rechtskraft. Mit weiterem Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, dem BF zugestellt am römisch 40 .2018, wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung, diesmal gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG mangels Nachweises der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Modul 1 der Integrationsvereinbarung in Form von Deutschkenntnissen der Niveaustufe A2 sowie eines gesicherten Unterhaltes erlassen, die Abschiebung desselben in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt und dem BF einen Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Mangels erhobenen Rechtsmittels des BF erwuchs der besagte Bescheid in Rechtskraft. Mit neuerlichem Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2018 wurde gegen den BF mangels rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich eine weitere Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, welcher mit Beschluss des BVwG anlässlich der Beschwerdeerhebung des BF, zur GZ.: G306 2210821-1/3E, vom 16.07.2019 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. In der konkreten Rechtssache erging bis dato keine neuerliche Entscheidung seitens des BFA. Mit neuerlichem Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018 wurde gegen den BF mangels rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich eine weitere Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, welcher mit Beschluss des BVwG anlässlich der Beschwerdeerhebung des BF, zur GZ.: G306 2210821-1/3E, vom 16.07.2019 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. In der konkreten Rechtssache erging bis dato keine neuerliche Entscheidung seitens des BFA. Am 22.05.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 ASylG beim BFA.Am 22.05.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, ASylG beim BFA. Der BF lebt mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt und kommt dieser für den Unterhalt des BF auf. Der BF ging in den Zeiträumen 19.05.2016 bis 31.05.2016, 01.06.2016 bis 05.06.2016, 14.03.2017 bis 29.03.2017, 27.11.2017 bis 22.12.2017, 15.01.2018 bis 03.08.2018, 27.08.2018 und 24.01.2020 bis 13.03.2020 Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Seither ist der BF erwerbslos, jedoch im Besitz eines Arbeitsvorvertrages vom 30.03.2020, wonach der BF nach Erhalt einer entsprechenden Berechtigung eine Vollbeschäftigung für einen monatlichen Nettolohn von EUR 1.400,- bei der Fa. XXXX , in XXXX , aufnehmen soll.Der BF ging in den Zeiträumen 19.05.2016 bis 31.05.2016, 01.06.2016 bis 05.06.2016, 14.03.2017 bis 29.03.2017, 27.11.2017 bis 22.12.2017, 15.01.2018 bis 03.08.2018, 27.08.2018 und 24.01.2020 bis 13.03.2020 Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Seither ist der BF erwerbslos, jedoch im Besitz eines Arbeitsvorvertrages vom 30.03.2020, wonach der BF nach Erhalt einer entsprechenden Berechtigung eine Vollbeschäftigung für einen monatlichen Nettolohn von EUR 1.400,- bei der Fa. römisch 40 , in römisch 40 , aufnehmen soll. Der Vater des BF hält sich seit vielen Jahren in Österreich auf, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und geht durchgehend seit 23.02.1993 bei der Fa. XXXX , in XXXX , einer Beschäftigung nach, womit er monatlich ungefähr zwischen netto EUR 1.600,- und EUR 1.700,- ins Verdienen bringt. Der Vater des BF hält sich seit vielen Jahren in Österreich auf, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und geht durchgehend seit 23.02.1993 bei der Fa. römisch 40 , in römisch 40 , einer Beschäftigung nach, womit er monatlich ungefähr zwischen netto EUR 1.600,- und EUR 1.700,- ins Verdienen bringt. Der Bruder des BF hält sich ebenfalls rechtmäßig in Österreich auf und leben die Mutter sowie weitere Verwandte des BF nach wie vor im Herkunftsstaat. Der BF pflegt soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und hat im Jahr 2014 einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 besucht sowie am 29.11.2018 die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 bestanden. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der BF wurde mit besagten Strafurteil für schuldig befunden, er und weitere sieben Personen haben am XXXX .2021 in XXXX eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1) mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung begangen, indem sie gemeinsam F.J. in einem Lagergang eines Nachlokals stellten, V.O. dem Genannten einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden ging und anschließend zumindest D.H. und V.K. dem am Boden liegenden Opfer Tritte versetzte, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, mehrfache Prellungen und oberflächliche Hautabschürfungen im Gesicht und an der Stirn sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitt. Der BF wurde mit besagten Strafurteil für schuldig befunden, er und weitere sieben Personen haben am römisch 40 .2021 in römisch 40 eine Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins,) mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung begangen, indem sie gemeinsam F.J. in einem Lagergang eines Nachlokals stellten, römisch fünf.O. dem Genannten einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden ging und anschließend zumindest D.H. und römisch fünf.K. dem am Boden liegenden Opfer Tritte versetzte, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, mehrfache Prellungen und oberflächliche Hautabschürfungen im Gesicht und an der Stirn sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitt. Aufgrund der Enge des Lagergangs von etwa 1,5 m konnten nicht alle Täter zu dem Opfer gleichzeitig vordringen. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel des BF gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagte Straftat begangen und die beschriebene Verhaltensweise gesetzt hat. Der BF wurde von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX angehalten. Der BF wurde von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  15. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  16. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Muttersprache des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dieser gab an, dass seine Muttersprache Albanisch sei und konnte er die der Verhandlung beigezogene Albanisch-Dolmetsch einwandfrei verstehen. Die Feststellung, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 HStV und ergibt sich der damalige Besitz eines Aufenthaltstitels des BF, dessen einmalige Verlängerung, die neuerliche Antragstellung samt Einstellung des Verfahrens sowie der Nichtbesitz eines sonstigen Aufenthaltstitels aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Dem besagten Register konnte zudem entnommen werden, dass dem Vater des BF ein Daueraufenthaltstitel zum oben genannten Zeitpunkt ausgestellt wurde und wird die Einstellung des Aufenthaltstitelverfahrens in Bezug auf den BF mit Schreiben der MA 35 vom 11.03.2020 bestätigt. (siehe AS 331)Die Feststellung, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, HStV und ergibt sich der damalige Besitz eines Aufenthaltstitels des BF, dessen einmalige Verlängerung, die neuerliche Antragstellung samt Einstellung des Verfahrens sowie der Nichtbesitz eines sonstigen Aufenthaltstitels aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Dem besagten Register konnte zudem entnommen werden, dass dem Vater des BF ein Daueraufenthaltstitel zum oben genannten Zeitpunkt ausgestellt wurde und wird die Einstellung des Aufenthaltstitelverfahrens in Bezug auf den BF mit Schreiben der MA 35 vom 11.03.2020 bestätigt. (siehe AS 331) Die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zur Tat, sowie die Feststellung, dass der BF die Straftat begangen und die beschriebene Verhaltensweise gesetzt hat, beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG XXXX . Dem besagten Urteil sowie dem Zentralen Melderegister kann zudem die Anhaltung des BF in Untersuchungshaft entnommen werden. Die Rechtskraft des besagten Strafurteils ergibt sich wiederum aus einer Information des LG XXXX vom XXXX .2022 (siehe OZ 14) Die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zur Tat, sowie die Feststellung, dass der BF die Straftat begangen und die beschriebene Verhaltensweise gesetzt hat, beruhen auf einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG römisch 40 . Dem besagten Urteil sowie dem Zentralen Melderegister kann zudem die Anhaltung des BF in Untersuchungshaft entnommen werden. Die Rechtskraft des besagten Strafurteils ergibt sich wiederum aus einer Information des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 (siehe OZ 14) Jeweiligen Sozialversicherungsauszügen können ferner die Erwerbstätigkeiten des BF sowie jene seines Vaters in Österreich entnommen werden. In Zusammenschau der Eintragungen im Zentralen Melderegister mit den Erwerbsmeldungen im Sozialversicherungsauszug des Vaters des BF kann dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sich schon seit vielen Jahren in Österreich aufzuhalten für glaubhaft gehalten werden. Durch die Vorlage von Lohnbestätigungen konnte das monatliche Einkommen des Vaters des BF festgestellt werden (siehe AS 367f) und lässt sich dem Zentralen Melderegister zudem der gemeinsame Haushalt des BF und seines Vaters entnehmen. Die gegen den BF wiederholt ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen beruhen auf jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Bescheide des BFA. Einer Ausfertigung des oben zitierten Erkenntnisses des BVwG wiederum kann die Behebung des zuletzt ergangenen ebenfalls oben beschriebenen Bescheides des BFA und Zurückverweisung der Rechtssache an das BFA entnommen werden. Mangels aktenkundigen Erlasses eines neuerlichen Bescheides war obige Feststellung zu treffen, dass seitens der belangten Behörde in der genannten Rechtssache keine neue Entscheidung gefällt wurde. Den konkreten und übereinstimmenden Angaben des BF und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung folgen die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten im Herkunftsstaat und in Österreich sowie zur Unterhaltssicherung des BF durch seinen Vater. Die Aufenthaltsdauer des BF untermauert zudem das Vorbringen des BF über soziale Bezüge in Österreich zu verfügen und kann anhand einer Kopie des Reisepasses des BF dessen Besitz und das Ausstellungsdatum desselben festgestellt werden. (siehe AS 139f) Dem besagten Reisepass kann zudem ein Einreisestempel vom 24.06.2018 entnommen werden (siehe AS 141) sodass aufgrund des Ausstellungsdatums des Reisepasses und des Einreisestempels der Schluss gezogen werden kann, dass der BF sich jedenfalls im Zeitraum von 21.06.2018 bis 24.06.2018 in Nordmazedonien aufgehalten haben muss. Mangels einer Wohnsitzmeldung im Zeitraum 14.11.2013 bis 16.12.2013 sowie sonstiger Nachweise ist, vor dem Hintergrund sonstiger lückenloser Wohnsitzmeldungen in Österreich, davon auszugehen, dass der BF sich im besagtem Zeitraum nicht in Österreich aufgehalten hat. Letztlich stützt sich die Feststellung des durchgehenden Aufenthalts des BF in Österreich auf die Wohnsitzmelden desselben im Bundesgebiet sowie den glaubwürdigen Angaben des BF hinsichtlich seiner Besuchsfahrten nach Nordmazedonien. Zudem bestätigte der Vater des BF die Angaben des BF seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhältig zu sein. Ferner brachte der BF eine Ablichtung des oben beschriebenen Arbeitsvorvertrages, (siehe AS 385f) eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2014 (siehe AS 393) sowie eine Prüfungsbestätigung über die bestandene Deutschprüfung des Niveaus A2 (siehe AS 373) in Vorlage. Die gegenständliche Antragstellung beruht auf dem im Akt einliegenden entsprechenden Originalantrag des BF samt Urkundenvorlage und Ergänzungsschreiben. (siehe AS 335ff) Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde und die sich mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Sozialversicherungsauszug, Grundversorgungs-Informationssystem) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung decken.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  18. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  19. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  20. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
  5. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  6. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet: „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,„§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,,
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder,
  9. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  10. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder,
  3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
  3. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
  4. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG lautet:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG lautet: „§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird und verlieren solche Fremde ihr Recht auf Aufenthalt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird und verlieren solche Fremde ihr Recht auf Aufenthalt. Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 25 NAG lautet:Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte Paragraph 25, NAG lautet: „§ 25.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.„§ 25.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des
  1. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ 3.1.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.2.
  3. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.2.
  4. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.2.
  5. Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.2.
  6. Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1) oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,) oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG. 3.1.2.
  8. Der BF war bis zum 06.12.2015 im Besitz eines einmalig verlängerten Aufenthaltstitels für Österreich und stellte er zuletzt am 10.11.2015 einen Verlängerungsantrag, der seitens der zuständigen NAG-Behörde keiner inhaltlichen Entscheidung zugeführt wurde, da gegen den BF am 22.11.2017 sowie am 03.05.2018 jeweils – mangels Beschwerdeerhebung durch den BF – eine letztlich in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF reiste jedenfalls am 21.06.2018 in seinen Herkunftsstaat und kehrte am 24.06.2018 wieder nach Österreich zurück, wo er sich seither durchgehend aufhält. Der BF ist – unter Berücksichtigung seines fristgerechten Verlängerungsantrages iSd. § 24 Abs. 1 NAG – aufgrund der Rechtskraft der gegen den BF erstmalig vom BFA am 22.11.2017 ausgesprochenen Rückkehrentscheidung am 27.12.2017 gemäß § 10 Abs. 1 NAG nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich und hält sich demzufolge seither unrechtmäßig in Österreich auf. 3.1.2.
  9. Der BF war bis zum 06.12.2015 im Besitz eines einmalig verlängerten Aufenthaltstitels für Österreich und stellte er zuletzt am 10.11.2015 einen Verlängerungsantrag, der seitens der zuständigen NAG-Behörde keiner inhaltlichen Entscheidung zugeführt wurde, da gegen den BF am 22.11.2017 sowie am 03.05.2018 jeweils – mangels Beschwerdeerhebung durch den BF – eine letztlich in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF reiste jedenfalls am 21.06.2018 in seinen Herkunftsstaat und kehrte am 24.06.2018 wieder nach Österreich zurück, wo er sich seither durchgehend aufhält. Der BF ist – unter Berücksichtigung seines fristgerechten Verlängerungsantrages iSd. Paragraph 24, Absatz eins, NAG – aufgrund der Rechtskraft der gegen den BF erstmalig vom BFA am 22.11.2017 ausgesprochenen Rückkehrentscheidung am 27.12.2017 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels in Österreich und hält sich demzufolge seither unrechtmäßig in Österreich auf. 3.1.2.
  10. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.2.
  11. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E
  1. November 2015, Ra 2015/21/0101). (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
  2. November 2015, Ra 2015/21/0101). vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) „Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).“ (vgl. VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0124)„Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).“ vergleiche VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0124) 3.1.2.
  3. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 durchzuführen. (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159)3.1.2.
  4. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 durchzuführen. vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159) Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF hält sich mittlerweile seit 8 Jahren und 4 Monaten – abgesehen von unbedeutenden kurzen Aufenthalten im Herkunftsstaat – durchgehend in Österreich auf, verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und lebt mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt in Österreich, welcher auch für den Unterhalt des BF aufkommt. Zudem ging der BF im Zeitraum 19.05.2016 bis 22.12.2017 wiederholt erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und war auch darüber hinaus bemüht ein Einkommen zu lukrieren und war von 15.01.2018 bis 03.08.2018 sowie von 24.01.2020 bis 13.03.2020 im Bundesgebiet erwerbstätig. Ferner hat der BF sich bemüht gezeigt für den Fall seiner Aufenthaltslegitimation wieder einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu können. Letztlich weist der BF soziale Bezugspunkte in Österreich auf, lebt sein Bruder rechtmäßig in Österreich, kam der BF im Alter von 16 Jahren nach Österreich und hat er zuletzt Anstrengungen hinsichtlich des Erlernens der Deutschen Sprache angestrengt, welche er mittlerweile auf dem Niveaus A2 beherrscht. Demgegenüber ist jedoch in Anschlag zu bringen, dass der BF seinerzeit die Voraussetzungen für die neuerliche Verlängerung seines Aufenthaltstitels, konkret das Modul 1 der Integrationsvereinbarung in Form von Deutschkenntnissen der Niveaustufe A2, innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß den seinerzeit gültigen Bestimmungen der §§ 14a Abs. 2 NAG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 iVm. § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) idF. BGBl. II Nr. 205/2011 nicht erfüllt hat und bis dato keinen näheren Grund dafür bekanntgab. Ferner hat der BF trotz 8 ½-jährigen Aufenthalts in Österreich seine Deutschkenntnisse nicht über das Niveaus A2 hinaus erweitert und ist er entgegen wiederholter rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen weiterhin im Bundesgebiet verblieben bzw. nach einem nur einige Tage andauernden Aufenthalt in Nordmazedonien erneut nach Österreich zurückgekehrt und im Bundesgebiet verblieben. Ferner erweisen sich die Erwerbstätigkeiten des BF von 15.01.2018 bis 03.08.2018, am 27.08.2018 und von 24.01.2020 bis 13.03.2020 aufgrund des rechtskräftigen Erlasses einer Rückkehrentscheidung sowie mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels als unrechtmäßig. Zudem ist der vom BF in Vorlage gebrachte Arbeitsvorvertrag vom 30.03.2020 und konnte der BF keine Bestätigung darüber in Vorlage bringen, ob dieser nach wie vor Gültigkeit hat. Demgegenüber ist jedoch in Anschlag zu bringen, dass der BF seinerzeit die Voraussetzungen für die neuerliche Verlängerung seines Aufenthaltstitels, konkret das Modul 1 der Integrationsvereinbarung in Form von Deutschkenntnissen der Niveaustufe A2, innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß den seinerzeit gültigen Bestimmungen der Paragraphen 14 a, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011, nicht erfüllt hat und bis dato keinen näheren Grund dafür bekanntgab. Ferner hat der BF trotz 8 ½-jährigen Aufenthalts in Österreich seine Deutschkenntnisse nicht über das Niveaus A2 hinaus erweitert und ist er entgegen wiederholter rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen weiterhin im Bundesgebiet verblieben bzw. nach einem nur einige Tage andauernden Aufenthalt in Nordmazedonien erneut nach Österreich zurückgekehrt und im Bundesgebiet verblieben. Ferner erweisen sich die Erwerbstätigkeiten des BF von 15.01.2018 bis 03.08.2018, am 27.08.2018 und von 24.01.2020 bis 13.03.2020 aufgrund des rechtskräftigen Erlasses einer Rückkehrentscheidung sowie mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels als unrechtmäßig. Zudem ist der vom BF in Vorlage gebrachte Arbeitsvorvertrag vom 30.03.2020 und konnte der BF keine Bestätigung darüber in Vorlage bringen, ob dieser nach wie vor Gültigkeit hat. Hinzukommt, dass der BF sich jedenfalls seit Ablauf der Frist für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, spätestens jedoch seit der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung im Klaren gewesen sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht nur seither unrechtmäßig, sondern zudem auch unsicher war. Insofern haben die vom BF seither weiter intensivierten Beziehungen in Österreich eine gewisse Relativierung hinzunehmen. Insbesondere, da der BF zudem trotz des Wissens um seinen unrechtmäßigen Aufenthalts und der Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit weiterhin in Österreich zu verbleiben und sein Familienleben im Bundesgebiet fortzuführen, straffällig wurde. So hat sich der BF mit weiteren Mittätern zur Begehung einer Körperverletzung an einer anderen Person verabredet, wobei diese dabei einige Verletzungen davontrug. Wenn der BF auch nicht unmittelbar Gewalt auf das Opfer ausübte, so lag dies einzig an der örtlichen Gegebenheit des Tatortes (enger nur 1,5 m breiter Gang) und hat er dennoch an der Verwirklichung der Körperverletzung insofern mitgewirkt, als er die anderen Täter durch seine signalisierte Bereitschaft diese bei ihrem Vorhaben zu unterstützen bzw. nötigenfalls ins Geschehen einzugreifen, in ihrem Entschluss bestärkte. Durch die Mitwirkung des BF an der Tat stieg die Anzahl der Täter und damit einhergehend die einschüchternde Wirkung auf das Opfer, welches angesichts der Überzahl an Tätern die als Einheit auftraten wohl kaum mit seinem Entkommen, sondern vielmehr mit einem negativen Ausgang für sich gerechnet hat, was letztlich auch einen negativen Einfluss auf dessen Bereitschaft zur Gegenwehr zeitigte. Aus dem Umstand, dass der BF sich bewusst bereit erklärt hat Teil einer Gruppe sein zu wollen um mit dieser als Einheit auftretend gegen eine einzelne Person mit Gewalt vorzugehen, lässt ein gewisses kriminelles Potential sowie eine gewisse Neigung zu Gewalt einhergehend mit einer herabgesetzten Hemmschwelle beim BF vermuten. Das untätige Verstreichenlassen der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels und der über einen langen Zeitraum hinweg gezeigte Unwillen des BF sich fremdenbehördlichen Entscheidungen zu fügen, lässt in Zusammenschau mit der strafgerichtlichen Delinquenz des BF, lässt sich ein nachhaltiger Integrationswillen beim BF nicht ausmachen. Letztlich weist der BF kernfamiliäre Bezüge in seinem Herkunftsstaat auf, hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Nordmazedonien verbracht und seine Beziehung zu und in seinem Herkunftsstaat durch wiederholte Urlaubsfahrten dorthin sowie Pflegen seiner Albanisch-Kenntnisse aufrechterhalten. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten ist nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, auch mit Blick auf die ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/19/0013) sowie der Verhinderung von Gewaltdelikten (siehe VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, im konkreten Fall ein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen hinsichtlich dessen Ausreise, nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten ist nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, auch mit Blick auf die ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 21.12.2001, 2001/19/0013) sowie der Verhinderung von Gewaltdelikten (siehe VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, im konkreten Fall ein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen hinsichtlich dessen Ausreise, nicht zu erkennen. Dem BF ist zwar nicht abzusprechen auf einen langjährigen – nicht jedoch 10 Jahre erreichenden – Aufenthalt in Österreich zurückblicken zu können, gewisse Integrationsschritte gesetzt zu haben und über ein Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet zu verfügen. Jedoch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser maßgeblich gegen gültige Normen, insbesondere Strafrechtsnormen zum konkreten Nachteil einer Person, verstoßen, Integrationsschritte teils während unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt und letztlich durch sein rechtswidriges Verhalten seine erlangte Integration maßgeblich geschmälert hat. Dem BF ist zwar nicht abzusprechen auf einen langjährigen – nicht jedoch 10 Jahre erreichenden – Aufenthalt in Österreich zurückblicken zu können, gewisse Integrationsschritte gesetzt zu haben und über ein Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet zu verfügen. Jedoch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser maßgeblich gegen gültige Normen, insbesondere Strafrechtsnormen zum konkreten Nachteil einer Person, verstoßen, Integrationsschritte teils während unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt und letztlich durch sein rechtswidriges Verhalten seine erlangte Integration maßgeblich geschmälert hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung – auf Dauer – unzulässig wäre. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Rückkehr des BF nach Nordmazedonien nicht unweigerlich zu einem Abbruch seiner im Bundesgebiet gelegenen Beziehungen führen muss. Vielmehr steht es dem BF offen diese über die Verwendung von modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuchsfahrten im Rahmen der gültigen Vorschriften, insbesondere durch seine Angehörigen nach Nordmazedonien aufrechtzuerhalten. Anhaltspunkte die gegen eine derartige Aufrechterhaltung der Kontakte sprechen könnten sowie, dass der Vater des BF diesen nicht auch im Herkunftsstaat finanziell unterstützen könnte konnten nicht festgestellt werden, und wurden solche vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG liegen gegenwärtig nicht vor und stellt eine demzufolge gemäß § 52 Abs. 3 FPG auszusprechende Rückkehrentscheidung auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK dar.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG liegen gegenwärtig nicht vor und stellt eine demzufolge gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG auszusprechende Rückkehrentscheidung auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK dar. Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet. Ferner gilt Nordmazedonien gemäß § 1 Z 4 HStV als sicherer Herkunftsstaat. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet. Ferner gilt Nordmazedonien gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, HStV als sicherer Herkunftsstaat. vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). , In Ermangelung des Vorbringens besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG sowie der amtswegigen Nichtfeststellbarkeit solcher, ist vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen zustünde, sohin ihm die besagte Frist nicht aberkannt hat, die Beschwerde gänzlich als unbegründet abzuweisen.In Ermangelung des Vorbringens besonderer Umstände iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG sowie der amtswegigen Nichtfeststellbarkeit solcher, ist vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen zustünde, sohin ihm die besagte Frist nicht aberkannt hat, die Beschwerde gänzlich als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2210821.2.00

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