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{'item': 'I412 2246738-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 67§ 139§ 40§ 58§ 44§ 49§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlI412 2246738-2 SpruchI412 2246738-2/6E, I412 2246738-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2021 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden kurz „ÖGK“) festgestellt; dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX (im Folgenden: „Primärschuldnerin“) der ÖGK

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 58 Abs. 5 ASVG wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 968,24 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe binnen 14 Tagen nach Zustellung zu bezahlen hat.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2021 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden kurz „ÖGK“) festgestellt; dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 (im Folgenden: „Primärschuldnerin“) der ÖGK

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 968,24 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe binnen 14 Tagen nach Zustellung zu bezahlen hat. I.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23.09.
  2. Zusammengefasst brachte der BF dabei vor, dass ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorzuwerfen und er seiner Erkundungspflicht nachgekommen sei. römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23.09.
  4. Zusammengefasst brachte der BF dabei vor, dass ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorzuwerfen und er seiner Erkundungspflicht nachgekommen sei. I.
  5. Einlangend mit 08.10.2021 via ERV legte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor.römisch eins.
  6. Einlangend mit 08.10.2021 via ERV legte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. I.
  7. Am 29.03.2022 langte eine Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche dem BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Der BF äußerte sich dazu nicht.römisch eins.
  8. Am 29.03.2022 langte eine Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche dem BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Der BF äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Herr H W M war von 03.11.1988 bis 11.11.2017 beschränkt haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Der BF war von 21.06.2016 bis 07.05.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Anfangs war er gemeinsam mit H W M als Geschäftsführer tätig und nach dessen Tod war er alleiniger vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Der BF war folglich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 06/2016 – 12/2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin.Der BF war von 21.06.2016 bis 07.05.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Anfangs war er gemeinsam mit H W M als Geschäftsführer tätig und nach dessen Tod war er alleiniger vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Der BF war folglich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 06 aus 2016, – 12 aus 2017, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. 1.
  11. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2018, Zl. XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und am 07.02.2019

§ 139IO nach Vollzug der Schlussverteilung wieder aufgehoben.

Die Primärschuldnerin wurde in weiterer Folge am 07.05.2020

§ 40FBG aufgrund von Vermögenslosigkeit gelöscht.1.2.

Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2018, Zl. römisch 40 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und am 07.02.2019

Paragraph 139, IO nach Vollzug der Schlussverteilung wieder aufgehoben. Die Primärschuldnerin wurde in weiterer Folge am 07.05.2020

Paragraph 40, FBG aufgrund von Vermögenslosigkeit gelöscht. 1.

  1. In weiterer Folge erfolgte eine Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH (im Folgenden: IEF GmbH) in Höhe von 14,12 % (€ 536,56). 1.
  2. Die Primärschuldnerin schuldet der ÖGK für die Monate Juni 2016 bis Dezember 2017 aufgrund der Beitragsprüfung vom 03.04.2018 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.504,80 abzüglich der Zahlung der IEF GmbH in Höhe von € 536,56, sohin € 968,24 zuzüglich Verzugszinsen. 1.
  3. Der Haftungsbetrag ergibt sich aus den schuldhaften Meldepflichtverletzungen bezüglich Pensionszusatzversicherung der Dienstnehmerin D S. Die Primärschuldnerin hat die mit der Dienstnehmerin D S am 14.04.2011 vereinbarte Pensionszusatzversicherung in der Höhe von € 200,-- monatlich nicht der ÖGK gemeldet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens hat Frau D S diese Forderung angemeldet und die ÖGK erstmals Kenntnis davon erlangt. Aufgrund einer teilweisen Verjährung des Anspruches wurden seitens der IEF GmbH von den angemeldeten € 18.000,-- nur € 8.200,-- betreffend den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2018 anerkannt. 1.
  4. Die Meldepflichtverletzung ist kausal für die Uneinbringlichkeit (mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens am 07.02.2019) der Beiträge.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  8. Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des BF (und auch des Horst Wolfgang Messner) zu entnehmen. 2.
  9. Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin ergeben sich ebenfalls aus dem eingeholten Firmenbuchauszug und den Beschlüssen des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2018 sowie vom 07.02.2019, Zl. XXXX und ist unstrittig.2.
  10. Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin ergeben sich ebenfalls aus dem eingeholten Firmenbuchauszug und den Beschlüssen des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2018 sowie vom 07.02.2019, Zl. römisch 40 und ist unstrittig. 2.
  11. Die Höhe der Beiträge, die von der IEF GmbH an die ÖGK bezahlt wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde nicht bestritten. 2.
  12. Die Höhe der offenen Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni 2016 bis Dezember 2017 basiert auf dem Prüfbericht der ÖGK vom 03.04.2018 sowie vom 02.08.2021 und wurde nicht bestritten. 2.
  13. Die Feststellungen betreffend die Pensionszusatzversicherung der Dienstnehmerin D S beruht auf den Prüfberichten sowie den Unterlagen zur Pensionsversicherung der XXXX sowie der Forderungsanmeldung der Dienstnehmerin D S „Beschreibung und Höhe der angemeldeten Forderung“.2.
  14. Die Feststellungen betreffend die Pensionszusatzversicherung der Dienstnehmerin D S beruht auf den Prüfberichten sowie den Unterlagen zur Pensionsversicherung der römisch 40 sowie der Forderungsanmeldung der Dienstnehmerin D S „Beschreibung und Höhe der angemeldeten Forderung“. Dass die ÖGK von der Pensionszusatzversicherung der Dienstnehmerin D S erst im Zuge des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme der ÖGK vom 29.03.2022 samt „Beschreibung der Höhe der angemeldeten Forderung“. Wenn der BF in der Beschwerde erklärte, dass 2017 eine GPLA-Prüfung durch die ÖGK bei der Primärschuldnerin erfolgt sei und im Zuge derer keine Beanstandungen betreffend die Dienstnehmerin D S erfolgt seien, weswegen er davon ausgehen habe können, dass die Lohnabrechnungen betreffend Frau D S korrekt erfolgt seien, dann ist dem, wie sich auch aus der Stellungnahme der ÖGK vom 29.03.2022 ergibt, entgegenzuhalten, dass aus dem Prüfbericht vom 16.05.2017 eindeutig hervorgeht, dass in Bezug auf die Pensionszusatzversicherung der Dienstnehmerin D S keine Feststellungen getroffen wurden, da eine solche auch dem Prüfer nicht bekannt gewesen ist. 2.
  15. Aufgrund der nachvollziehbaren Darstellung im Bescheid der ÖGK und den sonstigen Unterlagen im Akt geht auch das Bundesverwaltungsgericht vom Zutreffen des Meldeverstoßes und der Richtigkeit des vorgeschriebenen Haftungsbetrages aus.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58Abs. 5 ASVG haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.2.

§ 44. Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. 3.2.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt

§ 44Abs.

1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG.

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49Abs.

3 Z 18 lit. a ASVG gelten Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1.

Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera a, ASVG gelten Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, den Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (VwGH 14.09.2005, 2002/08/0121; 04.08.2004, 2002/08/0218; 16.06.2004, 2001/08/0028; 22.10.1991, 86/08/0187). § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG sieht eine Höchstgrenze der beitragsfreien Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer für jeden einzelnen Dienstnehmer pro Jahr vor. Es muss sich dabei um "getätigte Aufwendungen" handeln, die grundsätzlich als Entgelt aus dem Dienstverhältnis aufgefasst werden können, auf die also die im Abs. 1 und 2 enthaltenen Begriffe zutreffen (VwGH 22.10.1991, 86/08/0187). Entscheidend ist somit, ob dem Dienstnehmer ein Rechtsanspruch auf die Aufwendungen des Dienstgebers zusteht (VwGH 14.09.2005, 2002/08/0121).Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera a, ASVG sieht eine Höchstgrenze der beitragsfreien Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer für jeden einzelnen Dienstnehmer pro Jahr vor. Es muss sich dabei um "getätigte Aufwendungen" handeln, die grundsätzlich als Entgelt aus dem Dienstverhältnis aufgefasst werden können, auf die also die im Absatz eins und 2 enthaltenen Begriffe zutreffen (VwGH 22.10.1991, 86/08/0187). Entscheidend ist somit, ob dem Dienstnehmer ein Rechtsanspruch auf die Aufwendungen des Dienstgebers zusteht (VwGH 14.09.2005, 2002/08/0121). Durch die Sicherstellung der "Zukunftssicherung" ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlung durch den Dienstgeber und nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer, und zwar auch dann, wenn in Einzelfällen der Dienstnehmer nicht in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen und seitens des Versicherers keine Leistung erhalten wird (z.B. Auflösung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles) (VwGH 30.11.1973, 0956/73; 23.11.1973, 0941/73). Auf den beschwerdegegenständlichen Fall ist die Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG nicht anzuwenden, zumal die Aufwendungen für die Zukunftssicherung nicht für alle Dienstnehmer bzw. alle Gruppen galten und für die betroffene Dienstnehmerin D S auch € 300 jährlich überstieg (€ 200 monatlich). Demnach gilt die gegenständliche Pensionszusatzversicherung als sozialversicherungsrechtlich relevantes Entgelt.Auf den beschwerdegegenständlichen Fall ist die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera a, ASVG nicht anzuwenden, zumal die Aufwendungen für die Zukunftssicherung nicht für alle Dienstnehmer bzw. alle Gruppen galten und für die betroffene Dienstnehmerin D S auch € 300 jährlich überstieg (€ 200 monatlich). Demnach gilt die gegenständliche Pensionszusatzversicherung als sozialversicherungsrechtlich relevantes Entgelt. 3.3. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).3.3. Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG erfüllt:Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfüllt: Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2018, Zl. XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und am 07.02.2019

§ 139IO nach Vollzug der Schlussverteilung wieder aufgehoben.

Die Primärschuldnerin wurde in weiterer Folge am 07.05.2020

§ 40FBG aufgrund von Vermögenslosigkeit gelöscht.

Auf die ÖGK als Gläubigerin entfiel keine Quote.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2018, Zl. römisch 40 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und am 07.02.2019

Paragraph 139, IO nach Vollzug der Schlussverteilung wieder aufgehoben. Die Primärschuldnerin wurde in weiterer Folge am 07.05.2020

Paragraph 40, FBG aufgrund von Vermögenslosigkeit gelöscht. Auf die ÖGK als Gläubigerin entfiel keine Quote. Die bestehende Forderung der ÖGK ist somit als uneinbringlich zu qualifizieren. 3.

  1. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u. a. VwGH vom 19.09.1989, 88/08/0283).3.
  2. Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u. a. VwGH vom 19.09.1989, 88/08/0283). Der BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, unstrittig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni 2016 bis Dezember 2017, bzw. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der nachverrechneten Beiträge selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075). Im vorliegenden Fall war der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (06/2016 – 12/2017) Geschäftsführer der Primärschuldnerin.Im vorliegenden Fall war der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (06 aus 2016, – 12 aus 2017,) Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Zum Einwand des BF, er habe sich beim ehemaligen Geschäftsführer H W M über die Einhaltung von Meldevorschriften erkundigt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden kann, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldungen entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Zudem muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat er den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, in dessen Rahmen er gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Er ist daher nur dann exkulpiert, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Die Behörde darf dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012 mwH). Der BF legte nicht dar, dass er sich mit allen Momenten der Meldepflicht der betreffenden Dienstnehmerin auseinandergesetzt und bei allenfalls aufgetretenen Widersprüchen weitere Ermittlungen getätigt hat. Die Erkundigung bei seinem Vater, dem ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin, reicht nicht aus, sondern hätte er Einsicht in sämtliche Aufzeichnungen, Unterlagen, Protokolle usw. der Primärschuldnerin nehmen müssen. Dass es der BF unterließ, weitere Erkundigungen über das Ausmaß der Meldepflicht, einzuholen, ist ihm als fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten. Als Geschäftsführer muss ihm die Zahlung einer Pensionszusatzversicherung zu Gunsten der Dienstnehmerin D S bekannt gewesen sein, die entsprechenden Zahlungen wären ersichtlich gewesen und hätte er entsprechende Erkundigungen bezüglich einer Meldeverpflichtung einbringen können. Da dem BF in subjektiver Hinsicht leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, haftet er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin und damit als Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG.Da dem BF in subjektiver Hinsicht leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, haftet er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Primärschuldnerin und damit als Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. 3.
  3. Zur Kausalität ist anzuführen, dass die Meldeverstöße und die daraus resultierenden Abfuhrpflichtverstöße auch kausal für die Uneinbringlichkeit waren, weil die Beträge bei ordnungsgemäßer Meldung hätten einbringlich gemacht werden können (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0173). Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Pensionszusatzversicherung der Dienstnehmerin D S, selbst bei angespannter Finanzlage der Primärschuldnerin für den Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017 noch einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin noch nicht eröffnet war (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, 2013/08/0173). 3.
  4. Zur Kausalität ist anzuführen, dass die Meldeverstöße und die daraus resultierenden Abfuhrpflichtverstöße auch kausal für die Uneinbringlichkeit waren, weil die Beträge bei ordnungsgemäßer Meldung hätten einbringlich gemacht werden können vergleiche VwGH 17.12.2015, 2013/08/0173). Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Pensionszusatzversicherung der Dienstnehmerin D S, selbst bei angespannter Finanzlage der Primärschuldnerin für den Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017 noch einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin noch nicht eröffnet war vergleiche dazu VwGH 17.12.2015, 2013/08/0173). Die Haftung des BF erstreckt sich nach dem oben Gesagten auf die Beitragsschulden zur Gänze. Sie umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5, 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG.Die Haftung des BF erstreckt sich nach dem oben Gesagten auf die Beitragsschulden zur Gänze. Sie umfasst im Hinblick auf die Paragraphen 58, Absatz 5, 83, ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG. Aus den dargelegten Gründen war die Haftung des BF im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der ÖGK erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der ÖGK erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2246738.2.00

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