Obsah (11)
Art. 133§ 10§ 67§ 70§ 18§ 9Art 8§ 28Art 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlI416 2254002-1 Spruch, I416 2254002-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, wurde im Bundesgebiet erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2014, Zl. XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs.1 Z 4, 130
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
- Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, wurde im Bundesgebiet erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.08.2014, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
- Die Beschwerdeführerin reiste am 29.05.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren gültig bis 23.07.2020 erlassen. Die Beschwerdeführerin reiste in Folge, trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot, wiederholt ins Bundesgebiet ein und wurde am 29.06.2016, 17.11.2016 und 30.06.2017 nach Rumänien abgeschoben.
- Am 14.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls erkennungsdienstlich behandelt und ist seit 10.04.2019 vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 15 127 15 105 Abs. 1 83 Abs. 1 125 StGB zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
- Am 14.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls erkennungsdienstlich behandelt und ist seit 10.04.2019 vom Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127 15 105 Absatz eins, 83 Absatz eins, 125 StGB zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
- Am 02.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin
§ 10Abs. 1 lit. a i
Vm Abs. 4 lit. a LPolizeiG zur Anzeige gebracht. 4. Am 02.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, LPolizeiG zur Anzeige gebracht.
- Mit Schriftsatz vom 02.10.2021, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei gegn Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführerin wurde unter Mitteilung der gesetzlichen Grundlagen, eine Frist von 1 Woche ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und auf die Folgen einer Nichterstattung einer Stellungnahme explizit hingewiesen. Dieser Schriftsatz wurde von der Beschwerdeführerin am 02.10.2022 persönlich übernommen, eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.03.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 67Abs.
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mittelos sei und aufgrund ihres bisherigen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentliche Interessen zuwiderlaufen würde. Zu ihrem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder über ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt. Es konnte zudem keine Aufenthaltsverfestigung erkannt werden, da die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet außer in Haftanstalten nie melderechtlich erfasst war oder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 15.03.2022 persönlich ausgehändigt.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.03.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mittelos sei und aufgrund ihres bisherigen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentliche Interessen zuwiderlaufen würde. Zu ihrem Privatleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder über ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt. Es konnte zudem keine Aufenthaltsverfestigung erkannt werden, da die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet außer in Haftanstalten nie melderechtlich erfasst war oder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 15.03.2022 persönlich ausgehändigt.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 18.03.2022 abgeschoben.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 05.04.2022 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführerin günstigere Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, dass sie die Entscheidung ohne die Durchführung einer Einvernahme erlassen habe und dadurch den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe. Die Beschwerdeführerin bereue ihre Tat und möchte ein straffreies Leben führen. Weiters wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Höhe von 2 Jahren nicht vorliegen würden, da die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 gewesen wäre und sie seitdem nicht mehr straffällig geworden sei. Zudem habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin viele Freunde in Österreich und würden Sie diese oft besuchen und zwischen Österreich und Ungarn pendeln. Zudem sei bei der Beschwerdeführerin von einer günstigen Gefährdungsprognose auszugehen, da sie ihre bisherigen Taten sehr bereuen würde und habe sich die Behörde nicht mit ihrem Gesamtverhalten auseinandergesetzt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.04.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die volljährige, gesunde Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.Die volljährige, gesunde Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin war abgesehen von ihren Aufenthalten in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren im Bundesgebiet nie melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin war vom 26.07.2014 bis 28.08.2014 in der JA XXXX und vom 15.03.2022 bis 18.03.2022 im PAZ XXXX melderechtlich erfasst.Die Beschwerdeführerin war abgesehen von ihren Aufenthalten in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren im Bundesgebiet nie melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin war vom 26.07.2014 bis 28.08.2014 in der JA römisch 40 und vom 15.03.2022 bis 18.03.2022 im PAZ römisch 40 melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen oder war kranken- und sozialversichert. Die Beschwerdeführerin ist mittelos. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte. Eine allfällige Integration der Beschwerdeführerin ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde im März 2014 erstmalig wegen gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.03.2016, wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls einvernommen, angezeigt und infolge unbekannten Aufenthaltes im Jahr 2019 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Die Beschwerdeführerin ist zwischen Juni 2016 und Juni 2017, trotz bestehendem Aufenthaltsverbot, wiederholt ins Bundesgebiet eingereist und insgesamt 3x nach Rumänien abgeschoben. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 02.10.2021 in XXXX wegen aggressivem Betteln zur Anzeige gebracht. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 02.10.2021 in römisch 40 wegen aggressivem Betteln zur Anzeige gebracht. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.03.2022 nach Rumänien abgeschoben. Nicht festgestellt werde kann wo Sie sich derzeit aufhält.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB und dem Strafregister eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem AJ-WEB und dem Strafregister eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vorgelegten rumänischen Identitätsnachweises fest. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, ergeben sich aus einem aktuellen ZMR Auszug vom 20.04.
- Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, oder kranken- und sozialversichert war, ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin mittelos ist. Auch in der Beschwerde wurde dahingehend nichts Substantiiertes vorgebracht. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation der Beschwerdeführerin basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben, die die Annahme einer wirtschaftlichen oder sozialen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Auch in ihrer Beschwerde ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, bzw. hat die Beschwerdeführerin keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht. Wenn in der Beschwerde dahingehend ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin einen rumänischen Lebensgefährten hat und dieser viele Freunde in Österreich und beide diese oft besuchen würden und daher hin und her pendeln würden, so kann darin jedoch keine Entscheidungsrelevanz erkannt werden, zudem steht es dem Lebensgefährten frei weiterhin ins Bundesgebiet einzureisen, um seine sozialen Kontakte aufrecht zu halten. Worin die Notwendigkeit für die Beschwerdeführerin besteht, wurde auch in der Beschwerde nicht ansatzweise ausgeführt. Auch der unsubstantiierten Behauptung, dass es an einer Berücksichtigung des gesamten bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich fehlt, kann schon unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nur in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen in Erscheinung getreten ist, sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz Angaben hinsichtlich eines allfälligen schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet vorgebracht, hat nicht gefolgt werden, zudem entspricht es nicht dem Akteninhalt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem zugrunde liegenden Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, wie den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung klar zu entnehmen ist. Die Feststellungen zur ihrer Verurteilung, der Aufenthaltsermittlung, des Aufenthaltsverbotes von 2015 bis 2020 und der wiederholten unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet, ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in XXXX wegen aggressivem Betteln zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt (AS 63ff.). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in römisch 40 wegen aggressivem Betteln zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt (AS 63ff.). Die Feststellung zu ihrer Abschiebung ergibt sich aus dem IZR Auszug vom 20.04.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Als Staatsangehörige von Rumänien ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.3.1.
- Als Staatsangehörige von Rumänien ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
§ 67Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 67Abs.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
- Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen und zeigt, dass die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin augenscheinlich nur zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet eingereist ist, ist auch von der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass die Beschwerdeführerin trotz eines gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbotes wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Gerade die in der Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin augenscheinlich nur zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet eingereist ist, ist auch von der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass die Beschwerdeführerin trotz eines gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbotes wiederholt illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt im Oktober 2021 wegen aggressivem Betteln angezeigt und verfügt über keinerlei finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes im Bundegebiet. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht nachgewiesen, dass ihr Unterhalt gesichert ist. Sohin ist im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt und auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt im Oktober 2021 wegen aggressivem Betteln angezeigt und verfügt über keinerlei finanzielle Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes im Bundegebiet. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht nachgewiesen, dass ihr Unterhalt gesichert ist. Sohin ist im gegenständlichen Fall der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt und auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0059, mwN). Da die Beschwerdeführerin - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung ihres Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Da die Beschwerdeführerin - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung ihres Unterhaltes sowie über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Bezüge sowie über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
- Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Die belangte Behörde ging aufgrund des Persönlichkeitsbildes und dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer Mittellosigkeit zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt. Auch war sie zu keinem Zeitpunkt in Österreich - abgesehen von ihrer Meldung in einem Polizeianhaltezentrum während ihrer Anhaltung in Schubhaft bzw. ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft im Jahr 2014 - aufrecht gemeldet oder ging sie hier je einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine sprachliche, berufliche oder soziale Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich ist de facto nicht vorhanden und wird eine solche auch im Beschwerdeschriftsatz nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).Die belangte Behörde ging aufgrund des Persönlichkeitsbildes und dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer Mittellosigkeit zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Auch war sie zu keinem Zeitpunkt in Österreich - abgesehen von ihrer Meldung in einem Polizeianhaltezentrum während ihrer Anhaltung in Schubhaft bzw. ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft im Jahr 2014 - aufrecht gemeldet oder ging sie hier je einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine sprachliche, berufliche oder soziale Verfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich ist de facto nicht vorhanden und wird eine solche auch im Beschwerdeschriftsatz nicht aufgezeigt vergleiche etwa VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Das (geringe) private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen. Unter den gegebenen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Das (geringe) private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen. Unter den gegebenen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt werde, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen würde, die zudem ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit den konkreten Umstände des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt. Wenn in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht einvernommen wurde und die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ist dem Folgendes entgegenzuhalten. Eine wie in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin von der Behörde aufgefordert worden war, zum konkret dargelegten Ergebnis des Beweisverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen und dazu Fragen zu beantworten, wobei diese trotz nachweislicher Zustellung nicht erfolgte. Der Beschwerdeführerin wurde sohin durch die an Sie gerichtete schriftliche Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Was die Art und Form des Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier nicht gehalten, es ausschließlich durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Dem Gebot, die Beschwerdeführerin anzuhören, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hier durch das Schreiben vom 02.10.2021 entsprochen. Ihre persönliche Einvernahme war zudem nicht zwingend geboten. Selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können. Die Beschwerdeführerin hat darüberhinaus unbestritten maßgebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, so sind der Lebensgefährte und ihre Tochter ebenfalls rumänische Staatsangehörige und wird die Notwendigkeit eines längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet weder behauptet noch ergibt sich diese aus dem Akt oder der Beschwerde. Zudem bezieht sich das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf das Gebiet der Republik Österreich, sodass dieses auch keine Auswirkungen auf den in der Beschwerde angegeben Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Ungarn hat. Den weiteren Ausführungen, nämlich, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu Besuchszwecken oft ins Bundesgebiet einreisen würde, kommt im gegenständlichen Fall keine Entscheidungsrelevanz zu. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in Österreich. Im Hinblick auf die Art ihres Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zwei Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von fünf Jahren, jedenfalls angemessen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation, nicht zu einem geordneten Leben finden wird, das sie davon abhält, weitere Straftaten, in strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur, zu begehen. Die Befristungsdauer ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin sich schon während ihres ersten Aufenthaltsverbotes zwischen 2015 und 2020 wiederholt nicht an die Anordnung nicht ins österreichische Bundesgebiet einzureisen gehalten hat und dies von ihrem mangelnden Rechtsempfinden gegen über der Einhaltung bestehender Gesetze zeugt. Dahingehend ist auch die seitens der Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerde angeführte Reue hinsichtlich ihrer Taten und der zugegebener Maßen beachtliche Zeitraum seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung, relativierend zu betrachten, da während der Probezeit wieder Anzeige erhoben wurde und sie sich zudem nicht an das bestehende Aufenthaltsverbot gehalten hat. Dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2021, trotz Ihrer angeblichen Reue, wegen Verstoßes gegen das Landespolizeigesetz zur Anzeige gebracht wurde, lässt derzeit keine entscheidungswesentliche Änderung in ihrem Rechtsempfingen erkennen. Auch ihre Rechtfertigung im Rahmen der Beschwerde, wonach sie nicht aggressiv gebettelt habe, ist unter Zugrundelegung der Angaben der einschreitenden Exekutivorgane, welche die Beschwerdeführerin bei der Tat betreten haben, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn in der Beschwerde zudem unsubstantiiert ausgeführt wird, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass die öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf ihre Lebenssituation wiegen würden, nicht nachvollziehbar sei, so ist dazu auszuführen, dass bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose nicht nur allfällige Verurteilungen zu berücksichtigen sind, sondern das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin. Worin diese behauptete Nichtnachvollziehbarkeit liegen würde, wurde auch nicht ansatzweise inhaltlich ausgeführt, weshalb auf dieses Vorbringen auch nicht näher einzugehen war. Die belangte Behörde ging unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen daher berechtigt davon aus, dass es eines längeren Zeitraumes bedarf, um bei der Beschwerdeführerin ein Umdenken herbeizuführen und dass daher nicht mit einem raschen Wegfall der von ihr ausgehenden Gefährdung zu rechnen ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin gehört keiner Risikogruppe an und ist die Gefahr einer Infektion in Rumänien derzeit nicht höher als in Österreich. 3.2.
- Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II. und III.)
§ 70Abs.
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
§ 18Abs.
3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Wie bereits oben zum Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin und der damit zusammenhängenden negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. So kann vor dem Hintergrund ihres gezeigten Verhaltens ein neuerlicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der der Beschwerdeführerin
Art 2
oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der der Beschwerdeführerin
Artikel 2
, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin substantiiert behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 20.04.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 22.04.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 20.04.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt und konnte ein gesonderter Abspruch über die aufschiebenden Wirkung unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 22.04.2022 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
§ 70Abs.
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen straf- und verwaltungsrechtlichen Tathandlungen und ihrer Mittellosigkeit, sowie ihren privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abschließend ermittelt. Den wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen straf- und verwaltungsrechtlichen Tathandlungen und ihrer Mittellosigkeit, sowie ihren privaten Bindungen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2254002.1.00