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{'item': 'I423 1410349-3'}

Obsah (9)Art. 133§ 55§ 69§ 9§ 8§ 4§ 58§ 52Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlI423 1410349-3 Spruch, I423 1410349-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste), stellte am 29.12.2015 persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“.
  2. Mit Verständigung vom 15.04.2019 erging die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Untersuchungshaft genommen und Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben wurde.
  3. Mit Verständigung vom 15.04.2019 erging die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen und Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben wurde.
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2019 darüber informiert, dass er einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde binnen zwei Wochen vorzulegen habe oder einen Mängelheilungsantrag stellen könne. Daneben erging die Mitteilung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, wobei ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt wurde.
  5. Mit Schreiben vom 05.06.2019 teilte das Landesgerichtes XXXX mit, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz erfahren hat.
  6. Mit Schreiben vom 05.06.2019 teilte das Landesgerichtes römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz erfahren hat.
  7. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte schließlich mit 05.09.2019 ein.
  8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Côte d'Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). 6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Côte d'Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit und formelle Rechtswidrigkeit moniert wurden. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer würde seit 2004, durchgehend spätestens seit September 2008 in Österreich leben, wohne in einer privaten Wohnung, für welche er monatlich EUR 150,00 Miete zahle, verfüge über Empfehlungsschreiben sowie einen Arbeitsvorvertrag vom 11.07.2019, zudem über ein A2 Zertifikat, welches unbegründet seiner Echtheit angezweifelt werde. Bis auf eine Verurteilung würden alle Verurteilungen mehrere Jahre zurückliegen und bereue der Beschwerdeführer die von ihm verübten Straftaten zutiefst. Auf die Dauer des aktuellen Verfahrens von fast vier Jahren, welche dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen sei, sei nicht eingegangen worden. Von rechtlicher Relevanz sei auch, dass der Beschwerdeführer seit 15 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Zudem wären die Gründe zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht nachvollziehbar dargelegt worden, auch sei kaum auf die vorgebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers eingegangen worden.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.10.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  3. Einlangend mit 28.09.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht der BBU GmbH dargetan.
  4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtsache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen.
  5. Nach Erhebungen durch die erkennende Richterin erging die Mitteilung, dass die am 16.03.2016 an Rechtsanwältin Dr. SCHWEIGER-APFELTHALER erteilte Vollmacht bereits am 04.08.2017 beendet und die Beendigung dem BFA auch bekanntgegeben wurde.
  6. Am 08.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin statt. Die belangte Behörde hat das Fernbleiben im Vorfeld entschuldigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  8. Zu der Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer muslimischen Glaubens ist ein Staatsangehöriger der Côte d‘Ivoire, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Er trat jahrelang unter der Identität XXXX , geb. am XXXX auf und gab erst im Zuge der Vorbereitungen auf die Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, XXXX zu heißen und um neun Jahr älter zu sein. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich eine weitere Aliasidentität, mit der vor der Einreise nach Österreich in Frankreich in Erscheinung trat.Der volljährige Beschwerdeführer muslimischen Glaubens ist ein Staatsangehöriger der Côte d‘Ivoire, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Er trat jahrelang unter der Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 auf und gab erst im Zuge der Vorbereitungen auf die Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, römisch 40 zu heißen und um neun Jahr älter zu sein. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich eine weitere Aliasidentität, mit der vor der Einreise nach Österreich in Frankreich in Erscheinung trat. Er leidet unter medikamentös behandelbarer Gastritis, aber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, ist nicht pflegebedürftig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Er leidet unter medikamentös behandelbarer Gastritis, aber an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, ist nicht pflegebedürftig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Seit (mindestens) XXXX 2004 ist der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig, jedoch nicht durchgehend, wobei er auch nicht durchgehend melderechtlich erfasst war. In den Zeiträumen 31.01.2008 bis 02.08.2008, 02.10.2008 bis 05.10.2008, 21.11.2009 bis 01.12.2009, am 11.02.2010, 30.04.2013 bis 30.12.2013, 21.04.2015 bis 15.07.2015, 07.05.2016 bis 08.05.2016 und 14.02.2017 bis 23.07.2017 war der Beschwerdeführer weder mit Haupt- noch Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Während der mehrmonatigen Abwesenheiten hielt sich der Beschwerdeführer in Italien auf.Seit (mindestens) römisch 40 2004 ist der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig, jedoch nicht durchgehend, wobei er auch nicht durchgehend melderechtlich erfasst war. In den Zeiträumen 31.01.2008 bis 02.08.2008, 02.10.2008 bis 05.10.2008, 21.11.2009 bis 01.12.2009, am 11.02.2010, 30.04.2013 bis 30.12.2013, 21.04.2015 bis 15.07.2015, 07.05.2016 bis 08.05.2016 und 14.02.2017 bis 23.07.2017 war der Beschwerdeführer weder mit Haupt- noch Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Während der mehrmonatigen Abwesenheiten hielt sich der Beschwerdeführer in Italien auf. An der Côte d’Ivoire, wo er bis zu seiner Ausreise lebte, absolvierte er die Volksschule und war danach eine Zeit lang als Busfahrer-Lehrling tätig. Den Lebensunterhalt finanzierte sein 2004 verstorbener Vater als Landwirt. Im Herkunftsstaat leben weiterhin sein Mutter, die nach einem Schlaganfall auf die Unterstützung von weiteren Verwandten angewiesen ist. Außerdem leben noch Onkeln, Tanten und Cousins und Cousinen in der Elfenbeinküste. Er pflegte zumindest zum Onkel regelmäßigen telefonischen Kontakt. Alle Angehörigen leben in ländlicher Umgebung und sind in der Landwirtschaft tätig. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers und führt er im Bundesgebiet kein Familienleben, allerdings lebt er seit 2018 in einer Lebensgemeinschaft mit einer 64-jährigen Österreicherin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer trägt für seine Partnerin keine Unterhaltspflichten und besteht auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer ging bis dato im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach und bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Ein Arbeitsvorvertrag vom 11.07.2019 war bis zum 31.10.2019 befristet und die Vereinbarung ab diesem Zeitpunkt gegenstandlos. Ein weiterer aufschiebend bedingter Arbeitsvorvertrag über eine Beschäftigung als Küchenhilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von EUR 800,-- wurde mit 31.03.2022 datiert. Am 31.03.2011 erwarb der Beschwerdeführer sein ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2, seine tastsächlichen Sprachkenntnisse bewegen sich auf fortgeschrittenem Niveau, sodass er sich in Alltagssituationen zu recht findet, wenngleich er die Prüfung Niveau B1 am 23.03.2022 knapp nicht bestanden hat. Von April bis Juli 2014 nahm er zweimal wöchentlich an einem Bewegungs- und Sportprogramm teil. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Am 19.01.2005 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht XXXX n wegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 2 1 Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgelegt wurde. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen strafbarer Handlung derselben und verschiedener Art sowie die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren gewertet. Am 19.01.2005 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht römisch 40 n wegen Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer 2, 1 Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgelegt wurde. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen strafbarer Handlung derselben und verschiedener Art sowie die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren gewertet. Aufgrund dieser Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion XXXX am 28.04.2005 einen Bescheid, mit welchem sie nach damaliger Rechtslage über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängte, mit Bescheid vom 14.06.2006 aus selbigen Gründen ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.Aufgrund dieser Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 am 28.04.2005 einen Bescheid, mit welchem sie nach damaliger Rechtslage über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängte, mit Bescheid vom 14.06.2006 aus selbigen Gründen ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot. Am 03.08.2010, rechtskräftig seit 07.08.2010, wurde der Beschwerdeführer seitens des Bezirksgerichtes XXXX wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 03.08.2010, rechtskräftig seit 07.08.2010, wurde der Beschwerdeführer seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Am 01.04.2011, rechtskräftig seit 05.04.2011, erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall SMG, wobei er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und eine Probezeit von drei Jahren festgelegt wurde. Am 01.04.2011, rechtskräftig seit 05.04.2011, erfolgte eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall SMG, wobei er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und eine Probezeit von drei Jahren festgelegt wurde. Diese Verurteilungen erfuhren im Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers bereits ihre Tilgung. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2019, rechtskräftig seit 28.05.2019, für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in Straßenqualität, anderen gewerbsmäßig (§ 70 StGB) gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar einer namentlich genannten Person insgesamt 24 Gramm brutto zu einem Grammpreis von EUR 80,00, wobei die Übergaben im Zeitraum Jänner 2019 bis 10.04.2019 meist wöchentlich stattfanden und pro Angriff jeweils ein oder zwei Gramm übergeben wurde. Dadurch verwirklichte der Beschwerdeführer das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, wofür er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt, erschwerend die mehrfachen Angriffe. Dabei kam es dem Beschwerdeführer jeweils darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung der Straftaten ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, um sich damit überwiegend seinen sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.05.2019, rechtskräftig seit 28.05.2019, für schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain in Straßenqualität, anderen gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) gegen Entgelt überlassen zu haben, und zwar einer namentlich genannten Person insgesamt 24 Gramm brutto zu einem Grammpreis von EUR 80,00, wobei die Übergaben im Zeitraum Jänner 2019 bis 10.04.2019 meist wöchentlich stattfanden und pro Angriff jeweils ein oder zwei Gramm übergeben wurde. Dadurch verwirklichte der Beschwerdeführer das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, wofür er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt, erschwerend die mehrfachen Angriffe. Dabei kam es dem Beschwerdeführer jeweils darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung der Straftaten ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, um sich damit überwiegend seinen sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 05.10.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2004 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste als zulässig festgestellt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 30.10.2007 in Rechtskraft.Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 05.10.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2004 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Elfenbeinküste als zulässig festgestellt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 30.10.2007 in Rechtskraft. Am 11.11.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande seiner Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 21.11.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom [damals] Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.01.2011 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen. Mit Telefax vom 12.01.2011 stellte der Beschwerdeführer – neben einem Wiedereinsetzungsantrag, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts vom 28.01.2011 als verspätet zurückgewiesen wurde – einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Bescheid vom 28.01.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2011 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

§ 69Abs.

2 AVG zurück, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2016, GZ XXXX , eine dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abwies. Mit Telefax vom 12.01.2011 stellte der Beschwerdeführer – neben einem Wiedereinsetzungsantrag, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts vom 28.01.2011 als verspätet zurückgewiesen wurde – einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Bescheid vom 28.01.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2011 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurück, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2016, GZ römisch 40 , eine dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abwies. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer mit seinen Aufenthalten in Italien zwar nach, zeigte er dies der Behörde aber zu keinem Zeitpunkt an, und kehrte er sohin trotz Bestehens eines Einreiseverbotes mehrfach ins Bundesgebiet zurück und verblieb letztlich ohne rechtlicher Grundlage, wobei er sich seines illegalen Aufenthalts auch bewusst sein musste. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde schriftlich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2019 aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzuweisen. In diesem Zuge wurde er auch darüber belehrt, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Heilung zu stellen und dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Einen solchen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht, obgleich er eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattete. Bis dato behauptete er auch nicht, sich in irgendeiner Weise um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht zu haben. Eine Geburtsurkunde legte er kurz vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, in der eine anderer Vor- und Nachname sowie ein um neun Jahre älteres Geburtsdatum vermerkt sind. 1.

  1. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Im Falle seiner Rückkehr an die Côte d‘Ivoire droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn an der Côte d‘Ivoire die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  2. Zu den Feststellungen zur Lage an der Côte d‘Ivoire: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 28.1.2022) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  3. COVID-19 Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 26.1.2022; vgl. AA 26.1.2022, EDA 26.1.2022). Berichten zufolge sind auch die Seegrenzen für den regulären kommerziellen Personenverkehr geschlossen, der Fracht- und Güterverkehr ist weiterhin möglich (Crisis24 14.1.2022). Bei der Ein- und Ausreise muss ein ausgedruckter negativer PCR-Test vorgelegt werden, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf (BMEIA 26.1.2022; vgl. AA 26.1.2022) bzw. nicht länger als 48 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde (Crisis24 14.1.2022). Zudem muss vor Reiseantritt (Ein- und Ausreise) eine Online-Registrierung - Déclaration de Déplacement par Voie Aérienne (DDVA) - vorgenommen und hierfür eine Gebühr von 2.000 Franc CFA (ca. 3,05 €) bezahlt werden (BMEIA 26.1.2022; vgl. AA 26.1.2022, Crisis24 14.1.2022). Am Flughafen werden Temperaturkontrollen durchgeführt. Bei erhöhter Temperatur werden Reisende auf Covid-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt, verbleiben Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für Test und Unterbringung müssen von den Reisenden selbst getragen werden. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt der Test positiv aus, erfolgt die Überstellung an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan (BMEIA 26.1.2022; vgl. AA 26.1.2022).Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen (BMEIA 26.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022, EDA 26.1.2022). Berichten zufolge sind auch die Seegrenzen für den regulären kommerziellen Personenverkehr geschlossen, der Fracht- und Güterverkehr ist weiterhin möglich (Crisis24 14.1.2022). Bei der Ein- und Ausreise muss ein ausgedruckter negativer PCR-Test vorgelegt werden, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf (BMEIA 26.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022) bzw. nicht länger als 48 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde (Crisis24 14.1.2022). Zudem muss vor Reiseantritt (Ein- und Ausreise) eine Online-Registrierung - Déclaration de Déplacement par Voie Aérienne (DDVA) - vorgenommen und hierfür eine Gebühr von 2.000 Franc CFA (ca. 3,05 €) bezahlt werden (BMEIA 26.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022, Crisis24 14.1.2022). Am Flughafen werden Temperaturkontrollen durchgeführt. Bei erhöhter Temperatur werden Reisende auf Covid-19 getestet. Bis das Resultat vorliegt, verbleiben Reisende in einer staatlichen Quarantäneeinrichtung. Die Kosten für Test und Unterbringung müssen von den Reisenden selbst getragen werden. Fällt der Test negativ aus, wird eine 14-tägige Heimquarantäne angeordnet. Fällt der Test positiv aus, erfolgt die Überstellung an den „Service des Maladies Infectieuses et Tropicales du Centre Hospitalier et Universitaire (CHU) de Treichville“ in Abidjan (BMEIA 26.1.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Der Ausnahmezustand ist weiterhin aufrecht und es gilt eine allgemeine Schutzmaskenpflicht in der Öffentlichkeit (BMEIA 26.1.2022). Die Behörden setzen Hygiene- und soziale Abstandsbestimmungen (social distancing) durch, einschließlich der Vorschrift, an öffentlichen Orten und in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Mundschutz zu tragen. Die meisten Geschäfte, darunter Hotels, Bars und andere Unterhaltungseinrichtungen, sind geöffnet. Große Versammlungen wurden mit Genehmigung der örtlichen Behörden wiederaufgenommen. Ungeimpfte Personen und Personen ohne Nachweis eines negativen Tests dürfen je nach Infektionslage/epidemiologischer Lage bestimmte öffentliche und private Einrichtungen nicht betreten; ob die Behörden diese Maßnahme durchsetzen, ist unklar (Crisis24 14.1.2022). Allerdings können sich die aktuellen Regelungen jederzeit ändern; Je nach Krankheitsaktivität in den kommenden Wochen können die Behörden die Beschränkungen kurzfristig wieder einführen, verlängern, weiter lockern oder anderweitig ändern (AA 26.1.2022; vgl. Crisis24 14.1.2022).Allerdings können sich die aktuellen Regelungen jederzeit ändern; Je nach Krankheitsaktivität in den kommenden Wochen können die Behörden die Beschränkungen kurzfristig wieder einführen, verlängern, weiter lockern oder anderweitig ändern (AA 26.1.2022; vergleiche Crisis24 14.1.2022). Im Laufe des Jahres 2020 erkrankten in der Elfenbeinküste rund 22.000 Menschen an Covid-19 und 130 Menschen verstarben (FH 3.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 26.1.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und international Angelegenheiten [Österreich] (26.1.2022): Côte d'Ivoire, Reise und Aufenthalt, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 26.1.2022 ● Crisis24 (14.1.2022): Cote d'Ivoire maintains COVID-19-related domestic measures and international travel restrictions as of Jan. 14., https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/cote-divoire-authorities-maintain-covid-19-restrictions-unchanged-as-of-jan-14-update-
  4. Zugriff 28.1.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.1.2022): Côte d’Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html#par_textimage_5, Zugriff 26.1.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, ● https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021 1.3.
  5. Sicherheitslage Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vergleiche EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021). Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vergleiche BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 26.1.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und international Angelegenheiten [Österreich] (26.1.2022): Côte d'Ivoire, Reise und Aufenthalt, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 26.1.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26.1.2022): Côte d’Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html#par_textimage_5, Zugriff 26.1.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, ● https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021 ● GW - Garda World (5.1.2022): Côte d'Ivoire - Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/cote-divoire, Zugriff 28.1.2022 1.3.
  6. Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hat (USDOS 30.3.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören vorübergehendes Verschwindenlassen durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen durch die Streitkräfte; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten; politische Gefangene oder Inhaftierte; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Behinderungen des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung; Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen, welche die Regierung kaum strafrechtlich verfolgt; Gewaltverbrechen gegen Angehörige sexueller Minderheiten. Die Regierung hat über Schritte berichtet, um Beamte der Sicherheits- und anderer Behörden, die des Missbrauchs beschuldigt wurden, strafrechtlich zu verfolgen. Opfer gemeldeter Übergriffe erklären hingegen, dass Täter nicht verfolgt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte ist für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Regierung zuständig. Im Jänner 2019 wurde die Nationale Menschenrechtskommission in den Nationalen Rat für Menschenrechte umbenannt. Die Änderung sollte dem Rat eigentlich mehr finanzielle und operative Autonomie verschaffen. Die Organisation blieb jedoch weiterhin vollständig von der Finanzierung durch die Regierung und Geber abhängig. Dementsprechend stellen Menschenrechtsorganisationen ihre Unabhängigkeit und Wirksamkeit weiterhin in Frage. Die zivil kontrollierte Sonderermittlungszelle des Ministeriums für Justiz und Menschenrechte ermittelt gegen Personen, die für Menschenrechtsverletzungen während der Krise nach den Wahlen von 2010/11 verantwortlich waren (USDOS 30.3.2021). Eine Reihe von Gesetzesreformen führte zu Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte. Die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definieren. Zudem wurden Maßnahmen gesetzt, um den Rückgriff auf die Untersuchungshaft zu verringern. Einige Bestimmungen der neuen Gesetze können jedoch zur Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit genutzt werden (HRW 14.1.2020). Und die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung auch schon ein (AI 7.4.2021). Obwohl sich die Bevölkerung im Allgemeinen frei an politischen Diskussionen und Debatten beteiligen kann, wurden Politik und Regierungsparteien im Umfeld der Wahlen 2020 zu gefährlichen Themen. Einzelpersonen waren Einschüchterungen, Drohungen und physischer Gewalt ausgesetzt. Während und nach den Wahlen griffen Milizen und unbekannte Akteure Anhänger der Opposition an, die sich während des Wahlboykotts versammelt und demonstriert hatten. In Abidjan und mindestens acht weiteren Städten gingen Oppositions- und Regierungsanhänger mit Macheten, Knüppeln und Jagdgewehren auf die Straße. Mehr als 50 Menschen wurden von Mitgliedern der Milizen getötet (FH 3.3.2021). Nach offiziellen Angaben lautete die Bilanz zwischen
  7. und 14.8.2020: Fünf Tote, 104 Verletzte und 68 Festnahmen von Personen, die der "Störung der öffentlichen Ordnung, der Anstiftung zum Aufruhr, der Gewalt gegen Beamte und der Zerstörung von Eigentum" beschuldigt wurden (AI 7.4.2021) Auch Sicherheitskräfte gingen ungestraft mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor (AI 7.4.2021). Zudem haben sie bei Gewalt gegen Oppositionsanhänger nicht eingegriffen. Dies hat Menschen davon abgehalten, ihre politischen Ansichten offen zu äußern (FH 3.3.2021). Quellen: ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Côte d'Ivoire 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048661.html, Zugriff 13.1.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, ● https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021 ● HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022702.html, Zugriff 27.1.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021 1.3.
  8. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich das Recht auf Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Rückkehr vor. Trotzdem respektiert die Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Die Möglichkeiten zur Bewegungsfreiheit haben sich seit 2011 verbessert. Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden sowie in der Nähe von Gold- und Diamanten-Fördergebieten. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt. Allerdings wird diese durch Sicherheitsrisiken und das Risiko sexueller Gewalt in der Praxis behindert (FH 3.3.2021). Quellen: ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Côte d'Ivoire, ● https://www.ecoi.net/de/dokument/2046505.html, Zugriff 29.12.2021 ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048151.html, Zugriff 30.12.2021 1.3.
  9. Grundversorgung und Wirtschaft Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020). Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020). Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021). Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr
  10. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021). Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020), ● https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022 ● GW - Garda World (5.1.2022): Côte d'Ivoire - Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/cote-divoire, Zugriff 28.1.2022 ● laenderdaten.info (ohne Datum): Elfenbeinküste, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Elfenbeinkueste/index.php, Zugriff 28.1.2022 ● WB - Worldbank (3.5.2021): The World Bank in Côte d’Ivoire, https://www.worldbank.org/en/country/cotedivoire/overview#1, Zugriff 26.1.2022 1.3.
  11. Medizinische Versorgung Es gibt eine medizinische Infrastruktur, darunter zahlreiche private Kliniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser, welche sich jedoch zum größten Teil in Abidjan befinden. In ländlicheren Regionen gibt es kleinere Kliniken und Praxen, die aber für Behandlungen komplizierterer Erkrankungen nicht ausgestattet sind (AA 9.10.2020). Es gibt einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten. Dort können auch Notfalloperationen durchgeführt werden (AA 29.1.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse, ein Mangel an Fachpersonal und – v.a. im Landesinneren – eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten (BMEIA 26.1.2022). Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vgl. AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020).Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vergleiche AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020). Chronische, verbreitete Erkrankungen wie HIV/AIDS können im Rahmen einer retroviralen Therapie behandelt werden. Die Medikamente hierfür werden kostenfrei ausgegeben. Fachwissen für Diagnostik und Behandlung anderer Krankheiten ist überwiegend im privaten Gesundheitssektor vorhanden, jedoch mit entsprechend hohen Kosten verbunden (AA 9.10.2020). Die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch. Sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art – meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Elfenbeinküste können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten (AA 9.10.2020). Die Regierung treibt seit 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems voran. Die Couverture Maladie Universelle kostet 1.000 Franc CFA (ca. 1,50€) im Monat. Bisher steht die Krankenversicherung nur einem kleinen Teil der im formellen Sektor Beschäftigten zur Verfügung. Die Prozedur der Registrierung aller Berechtigten ist noch nicht abgeschlossen (AA 9.10.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 26.1.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020), ● https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und international Angelegenheiten (26.1.2022): Côte d'Ivoire, Reise und Aufenthalt, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 26.1.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (26.1.2022): Côte d’Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html#par_textimage_5, Zugriff 26.1.2022 1.3.
  12. Rückkehr Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘Ivoire (Stand: Juni 2020), ● https://www.ecoi.net/en/file/local/2040690/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2020%29%2C_09.10.2020.pdf, Zugriff 20.1.2022
  13. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  14. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt (GZ XXXX ). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes samt Vorakt (GZ römisch 40 ). 2.
  15. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des am 29.12.2015 gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, datiert mit 31.07.2019, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Côte d‘Ivoire. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Des Weiteren fand am 08.04.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt. 2.
  16. Zu der Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, fußt einerseits auf den diesbezüglichen Angaben bzw. Nicht-Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Antragstellung am 29.12.2015 (AS 1 und AS 3) und seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.07.2019 (AS 233 ff), zudem verneinte er in dieser auch explizit, Unterhaltsverpflichtungen zu haben (AS 233). In Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit brachte der Beschwerdeführer eine auf seinen Wunsch ausgestellte Bestätigung des Islamischen Zentrums XXXX vom 27.02.2016 in Vorlage (AS 41). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, fußt einerseits auf den diesbezüglichen Angaben bzw. Nicht-Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Antragstellung am 29.12.2015 (AS 1 und AS 3) und seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.07.2019 (AS 233 ff), zudem verneinte er in dieser auch explizit, Unterhaltsverpflichtungen zu haben (AS 233). In Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit brachte der Beschwerdeführer eine auf seinen Wunsch ausgestellte Bestätigung des Islamischen Zentrums römisch 40 vom 27.02.2016 in Vorlage (AS 41). Aus dem Akteninhalt haben sich keinerlei Hinweise auf etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben, wobei er auch zuletzt vor der erkennenden Richterin ausführte, nur an Gastritis zu leiden und dagegen Medikamente zu nehmen. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  17. Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters und der Vorlage eines aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrags.Aus dem Akteninhalt haben sich keinerlei Hinweise auf etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben, wobei er auch zuletzt vor der erkennenden Richterin ausführte, nur an Gastritis zu leiden und dagegen Medikamente zu nehmen. In der Folge ergeben sich damit keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund des Gesundheitszustands sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters und der Vorlage eines aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrags. In Hinblick auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit (mindestens) XXXX 2004 kann auf das Datum seiner Asylantragstellung, welches auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist, verwiesen werden. Die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer weder mit Haupt- noch Nebensitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen war, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. In Zusammenhang mit seinen mehrmonatigen Abwesenheiten führte er dazu befragt im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, einen Freund in Italien besucht zu haben und sich jeweils für etwa zwei oder drei Monate dort aufgehalten zu haben.In Hinblick auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit (mindestens) römisch 40 2004 kann auf das Datum seiner Asylantragstellung, welches auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich ist, verwiesen werden. Die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer weder mit Haupt- noch Nebensitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen war, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. In Zusammenhang mit seinen mehrmonatigen Abwesenheiten führte er dazu befragt im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, einen Freund in Italien besucht zu haben und sich jeweils für etwa zwei oder drei Monate dort aufgehalten zu haben. Der Umstand, dass er bis zu seiner Ausreise an die Côte d’Ivoire gelebt und die Volksschule absolviert hat, basiert auf den diesbezüglichen eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (Stellungnahme vom 31.07.2019, AS 235). Dass im Herkunftsstaat zahlreiche Angehörige von ihm leben und er mit diesen in Kontakt steht, fußt zuletzt auf den entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Aus diesen Angaben ergeben sich auch die Feststellungen zu den Lebensumständen der Verwandten in der Elfenbeinküste. Die Feststellung, dass er über keine Verwandten im Bundesgebiet verfügt, basiert auf der schriftlichen Stellungnahme vom 31.07.2019 (AS 235), was der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeführerhandlung neuerlich bestätigte. Dass er seit 2018 eine Lebensgemeinschaft führt, gab er erstmals im Zuge der Verhandlungsvorbereitung bekannt (Stellungnahme vom 01.04.2022) und bestätigte die Partnerin dies in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 08.04.
  18. Aus den Angaben der Lebensgefährtin lässt sich auch nachvollziehen, dass eine gewisse emotionale Bindung des Paares besteht, eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit vom Beschwerdeführer legte die Zeugin aber nicht dar. Vielmehr führte sie aus, den Großteil der finanziellen Lasten bzw. der Lebenserhaltungskosten aus ihren Einkünften aus einer Berufsunfähigkeitspension bzw. aus geringfügiger Tätigkeit zu tragen und im Gegenzug vom Beschwerdeführer Hilfe im Haushalt zu erhalten. Auch auf diese Art der Unterstützung ist die Lebensgefährtin aber nicht angewiesen. Es wurde eine überstandene Krebserkrankung thematisiert, nicht aber, dass sie auch aktuell in ihrer Lebensführung deshalb derart eingeschränkt wäre, dass sie im Alltag auf Hilfestellungen Dritter angewiesen wäre. Sowohl einem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers als auch dessen eigenen Angaben (Stellungnahme vom 31.07.2019, AS 235; Beschwerde vom 09.10.2019, AS 445) war die Feststellung zum Nichtnachgehen einer legalen Beschäftigung zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung liegen in einem Auszug aus der Grundversorgung und den Darlegungen des Beschwerdeführers selbst (Stellungnahme vom 31.07.2019, AS 235) begründet. Der Arbeitsvorvertrag vom 11.07.2019, welcher die Gegenstandsloswerdung mit 31.10.2019 bei Nichttreffen einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung (wobei eine solche nicht vorgelegt wurde) enthält, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 249), ebenso die kurz nach Anberaumung der Beschwerdeverhandlung ausgestellte Einstellungszusage als Küchenhilfe. Ebenso wurde eine Kopie des ÖSD-Zertifikates auf dem Sprachniveau A2 in Vorlage gebracht (AS 19 und AS 267), nicht aber eine Bestätigung über das positive Absolvieren einer Prüfung Niveau B
  19. Im Zuge der mündlichen Verhandlung war jedoch festzustellen, dass sich die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf passablen Niveau bewegen – was insbesondere in Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts zu erwarten und nicht als außergewöhnliche sprachliche Verfestigung anzusehen ist. Seiner Teilnahme von April bis Juli 2014 an einem Bewegungs- und Sportprogramm ist durch die diesbezügliche Urkunde belegt (AS 21). Dass der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt, stellt sich bereits in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als nachvollziehbar dar. In Zusammenhang mit den bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, welche der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde selber bestätigt hat (Beschwerde vom 09.10.2019, AS 446). Die Feststellungen in Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbot bzw. dem Rückkehrverbot basieren ebenfalls auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche der Beschwerdeführer nicht bestritt. Das zuletzt gegen den Beschwerdeführer ergangene gekürzte Urteil, auf welchem die entsprechenden Feststellungen basieren, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 179 ff und AS 199 ff), darüber hinaus ist die Verurteilung bzw. das Datum der Rechtskraft desselben auch im amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Feststellungen zu den bisherigen Asylverfahren fußen auf den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche durch den Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ihre Bestätigung erfahren, daneben auch zum Teil im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016, GZ XXXX . Die Feststellungen zu den bisherigen Asylverfahren fußen auf den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche durch den Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ihre Bestätigung erfahren, daneben auch zum Teil im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016, GZ römisch 40 . Die Umstände zum Wiedereinsetzungsantrag bzw. dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens basieren ebenfalls auf den Inhalten des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016, GZ XXXX . Die Umstände zum Wiedereinsetzungsantrag bzw. dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens basieren ebenfalls auf den Inhalten des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2016, GZ römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nur zeitweise nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen, wonach er nach Italien reiste, und auch aus dem Umstand, dass er nach wie vor im Bundesgebiet aufhältig ist. Daneben führte er im Zuge seiner Stellungnahme selbst aus, sich seit 2004, durchgehend seit spätestens September 2008 in Österreich aufzuhalten (Stellungnahme vom 31.07.2019, AS 233), was er in seiner Beschwerde auch neuerlich betonte (Beschwerde vom 09.1.2019, AS 444). Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab er zwar an, dass ihm der unrechtmäßige Aufenthalt nicht bewusst gewesen sei, was angesichts seiner zahlreichen Verfahren, Wiedereinsetzungsanträge, Einreise- und Aufenthaltsverbote, die ihm allesamt zugestellt wurden, nicht nachvollzogen werden kann. Trotz der im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 151 ff) erfolgten Aufforderung an den Beschwerdeführer, binnen zwei Wochen einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorzuweisen und der damit einhergehenden Belehrung, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Heilung zu stellen und dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, hat der Beschwerdeführer weder einen derartigen Mängelheilungsantrag gestellt (obgleich sehr wohl eine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet wurde (AS 233 ff)), noch bis dato Versuche unternommen, um den Erhalt eines Reisedokumentes zu erwirken. Das diesbezügliche Vorbringen erschöpft sich in der Darlegung, dass der Beschwerdeführer über keinen Reisepass verfüge und daher auch keine Kopien vorgelegt werden können (AS 233). Auch die Zeit nach Beschwerdeerhebung hat der Beschwerdeführer nicht genutzt, um entsprechende Bemühungen in Zusammenhang mit der Erlangung identitätsbekundender Dokumente zu demonstrieren, was er vor dem Bundesverwaltungsgericht auch einräumte. Auch wenn er nach jahrelangem Auftreten unter einer Aliasidentität nunmehr eine Geburtsurkunde vorlegen konnte, mangelt es immer noch an der Beibringung eines gültigen Reisedokuments. Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ausging. 2.
  20. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Côte d‘Ivoire bzw. einer Abschiebung dorthin beruhen auf den in Punkt II. 1.
  21. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Côte d‘Ivoire bzw. einer Abschiebung dorthin beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
  22. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen die Côte d‘Ivoire kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht dabei nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation an der Côte d‘Ivoire stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen die Côte d‘Ivoire kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht dabei nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation an der Côte d‘Ivoire stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Er hat bis zu seinem
  23. Lebensjahr in der Côte d‘Ivoire verbracht, wo er somit aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat. Bereits deshalb kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der dortigen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft ohne grobe Probleme wieder eingliedern wird können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor auch über eine Großfamilie im Herkunftsstaat und steht er zumindest mit dem Onkel regelmäßig in telefonischem Austausch. Alle Angehörigen sind in der Landwirtschaft tätig und konnte der Beschwerdeführer keine schlüssigen Argumente vorbringen, weshalb es nicht auch ihm möglich sein sollte, in diesem Tätigkeitsfeld eine Arbeit aufzunehmen und sich so seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer kann seine existenziellen Grundbedürfnisse auch – in Anbetracht seines erwerbsfähigen Alters – aus selbständiger Arbeit sichern, zudem besteht die Möglichkeit, sich weiterhin oder neuerlich als Busfahrer zu etablieren. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an der Côte d‘Ivoire wird ansiedeln können. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, an der Côte d‘Ivoire relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer auch selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. In der mündlichen Verhandlung gab er zudem an, dass die Situation jetzt eine bessere sei, als damals, als er die Elfenbeinküste während des damalige Krieges verlassen habe. Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). 2.
  24. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  26. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Entsprechend § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Entsprechend Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.

§ 8Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl

G-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 explizit in § 3 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV 2005 genannt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 genannt ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005). 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK kein gültiges Reisedokument bzw. bis zur Entscheidung der Behörde keine Geburtsurkunde beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Das BFA wies ihn entsprechend den Ausführungen unter Punkt II. 1.
  2. bzw 2.
  3. auf seine Mitwirkungspflicht darauf schriftlich im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hin und forderte ihn dazu auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung

§ 4Asyl

G-DV 2005 besteht. Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK kein gültiges Reisedokument bzw. bis zur Entscheidung der Behörde keine Geburtsurkunde beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Das BFA wies ihn entsprechend den Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.

  1. bzw 2.
  2. auf seine Mitwirkungspflicht darauf schriftlich im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hin und forderte ihn dazu auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung

Paragraph 4, AsylG-DV 2005 besteht. Weder hat der Beschwerdeführer jedoch einen derartigen Antrag gestellt, noch dargelegt, dass er überhaupt einen Versuch unternommen hätte, ein Reisedokument zu erwirken. Als Konsequenz vermag er damit nicht darzulegen, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments durch seinen Herkunftsstaat überhaupt bemüht hätte, weshalb eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 ausscheidet. Als Konsequenz vermag er damit nicht darzulegen, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments durch seinen Herkunftsstaat überhaupt bemüht hätte, weshalb eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 ausscheidet. Eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 scheitert bereits in Anbetracht der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 21.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 und VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 21.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 und VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Erforderlich ist jedoch auch hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die Stellung eines entsprechenden Antrages auf Heilung, wie die höchstgerichtliche Judikatur eindeutig erkennen lässt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“), und ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 („Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: […]“).Erforderlich ist jedoch auch hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die Stellung eines entsprechenden Antrages auf Heilung, wie die höchstgerichtliche Judikatur eindeutig erkennen lässt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“), und ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 („Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: […]“). Da der Beschwerdeführer unbestritten keinen Mängelheilungsantrag trotz ordentlicher Belehrung darüber gestellt hat, konnte eine diesbezügliche Prüfung nicht erfolgen. Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Nichterfüllens der allgemeinen Mitwirkungspflicht

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurückgewiesen hat. Im Ergebnis ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Nichterfüllens der allgemeinen Mitwirkungspflicht

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat. Indem der Beschwerdeführer die erforderlichen, gültigen identitätsbezeugenden Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren damit nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 erkennbar und ausreichend mitgewirkt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen, sodass vor diesem Hintergrund Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war. Indem der Beschwerdeführer die erforderlichen, gültigen identitätsbezeugenden Dokumente nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren damit nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 erkennbar und ausreichend mitgewirkt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen, sodass vor diesem Hintergrund Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden war. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 zurückgewiesen wurde.Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützt, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Bestehen familiärer oder verwandtschaftlicher Bindungen im Bundesgebiet nicht vorgebracht und auch nicht behauptet, weshalb ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Allerdings lebt er in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und ist diese Beziehung jedenfalls unter dem Aspekt des Privatlebens zu subsumieren. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt bzw. ob ein Eingriff in dasselbe gerechtfertigt erscheint. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer führt auch nach dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck unbestritten eine Beziehung mit einer Österreicherin und lebt das Paar im gemeinsamen Haushalt. Auch wenn die Beziehung seit Dezember 2018, somit seit etwa dreieinhalb Jahren anhält, mussten sich die Partner bereits bei Eingehen der Bindung über den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bewusst sein. Die Lebensgefährtin gab selbst an, dass sie um die Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers wisse und dass sein Aufenthalt in Österreich „nach dem negativen Bescheid irgendwie in der Schwebe ist“. Eine Rückkehrentscheidung greift im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig in das Privatleben des Paares ein, da kein Abhängigkeitsverhältnis der Partnerin in finanzieller oder sonstiger Hinsicht besteht. Den erwachsenen Partnern ist es zuzumuten, den Kontakt auch über soziale Medien oder moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten und sind auch Besuche der Lebenspartnerin in der Elfenbeinküste nicht unmöglich oder von vornherein ausgeschlossen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Generell gilt festzuhalten, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Generell gilt festzuhalten, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Diese Rechtsprechungslinie betrifft jedoch nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0209 mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG), eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer zwar seit der Asylantragstellung am XXXX 2004 knapp 18 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, was es besonders zu berücksichtigen gilt, jedoch hat diese Aufenthaltsdauer auch aufgrund mehrmaliger Aufenthalte in Italien erhebliche Relativierungen zu erfahren: So gilt es einerseits die zweite Asylantragstellung des Beschwerdeführers aus dem Stande seiner Schubhaft zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen. Auch sein Wiedereinsetzungsantrag bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 12.01.2011 ist in diesem Lichte zu beurteilen. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer zwar seit der Asylantragstellung am römisch 40 2004 knapp 18 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, was es besonders zu berücksichtigen gilt, jedoch hat diese Aufenthaltsdauer auch aufgrund mehrmaliger Aufenthalte in Italien erhebliche Relativierungen zu erfahren: So gilt es einerseits die zweite Asylantragstellung des Beschwerdeführers aus dem Stande seiner Schubhaft zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen. Auch sein Wiedereinsetzungsantrag bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 12.01.2011 ist in diesem Lichte zu beurteilen. Andererseits gilt es auch die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zwar ist dem Beschwerdeführer entsprechend seiner Beschwerde dahingehend zuzustimmen, dass drei seiner Verurteilungen vom 19.01.2005, vom 03.08.2010 und vom 15.04.2011 bereits geraume Zeit zurückliegen und ihre Tilgung erfahren haben. Ungeachtet dessen wurde der Beschwerdeführer jedoch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2019 erneut in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz straffällig, was es wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gilt. Diesbezüglich gilt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Art. 8

MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere, wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen, was das Bundesverwaltungsgericht zur Miteinbeziehung des gesamten straffälligen Verhalten berechtigt (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mit Hinweis auf VwGH 22.02.2011, 2010/18/0073; VwGH 18.12.1998, 97/19/0858). Andererseits gilt es auch die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zwar ist dem Beschwerdeführer entsprechend seiner Beschwerde dahingehend zuzustimmen, dass drei seiner Verurteilungen vom 19.01.2005, vom 03.08.2010 und vom 15.04.2011 bereits geraume Zeit zurückliegen und ihre Tilgung erfahren haben. Ungeachtet dessen wurde der Beschwerdeführer jedoch mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.05.2019 erneut in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz straffällig, was es wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gilt. Diesbezüglich gilt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Artikel 8

, MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere, wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen, was das Bundesverwaltungsgericht zur Miteinbeziehung des gesamten straffälligen Verhalten berechtigt vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 mit Hinweis auf VwGH 22.02.2011, 2010/18/0073; VwGH 18.12.1998, 97/19/0858). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Dabei hat das öffentliche Interesse an der Unterbindung der (auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden, wobei auch Kokain als „harte“ Droge einzuordnen ist (vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/sucht/2/Seite.1520230.html#weich, Zugriff am 20.04.2022) Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0549). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374 mit Hinweis auf VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Dabei hat das öffentliche Interesse an der Unterbindung der (auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden, wobei auch Kokain als „harte“ Droge einzuordnen ist vergleiche https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/sucht/2/Seite.1520230.html#weich, Zugriff am 20.04.2022) Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0549). In diesem Zusammenhang ist entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1.

  1. besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Suchtgiftdelinquenz zuletzt über einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen begangen hat, um sich ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und sich seinen sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei er durch seine gewinnbringende Absicht negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat. In diesem Zusammenhang ist entsprechend den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.
  2. besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Suchtgiftdelinquenz zuletzt über einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen begangen hat, um sich ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und sich seinen sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei er durch seine gewinnbringende Absicht negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat. Fallbezogen gilt daneben auch zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit Ausnahme der Zeiten seiner Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, insbesondere schließlich auch – aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung – nach damaliger Rechtslage ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren ihn gegenüber verhängt wurde. Das (erste) Asylverfahren an sich dauerte von der Antragstellung am XXXX 2004 bis zur Entscheidung durch das [damals] Bundesasylamtes am 05.10.2007, knapp drei Jahre und musste dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bereits bewusst sein, dass er nicht mehr auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. ein dauerhaftes Privat- und Familienleben im Gastland vertrauen durfte (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer der Zeitraum bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht anzulasten ist, allerdings begründet gegenständliche Antragstellung

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Fallbezogen gilt daneben auch zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit Ausnahme der Zeiten seiner Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, insbesondere schließlich auch – aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung – nach damaliger Rechtslage ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren ihn gegenüber verhängt wurde. Das (erste) Asylverfahren an sich dauerte von der Antragstellung am römisch 40 2004 bis zur Entscheidung durch das [damals] Bundesasylamtes am 05.10.2007, knapp drei Jahre und musste dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bereits bewusst sein, dass er nicht mehr auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. ein dauerhaftes Privat- und Familienleben im Gastland vertrauen durfte vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer der Zeitraum bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht anzulasten ist, allerdings begründet gegenständliche Antragstellung

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Zugunsten des Beschwerdeführers im Sinne eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte (entsprechend dem zuvor zitierten Erkenntnis des VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180) ist daneben der Erwerb des ÖSD-Sprachzertifikates auf dem Sprachniveau A2 am 31.03.2011 zu berücksichtigen, wobei nicht verkannt wird, dass sich seine tatsächlichen Sprachkenntnisse auf höherem Niveau bewegen, die Prüfung B1 aber vor Kurzem wiederum nicht bestanden wurde. Ebenso gilt der Freundes- und Bekanntenkreis sowie seine Teilnahme an einem Bewegungs- und Sportprogramm positiv zu honorieren. Jedoch bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass die derartigen Maßnahmen bereits knapp acht Jahre zurückliegen und weitere, die Integration bezeugende Aktivitäten erst wieder in Hinblick auf die anberaumte mündliche Verhandlung gesetzt wurden – wie die Einholung eines weiteren Arbeitsvorvertrages datiert mit 31.03.2022 oder die Sprachprüfung B1 am 23.03.2022, die er allerdings nicht bestanden hat. Festzuhalten gilt daneben zu sämtlichen zuvor angeführten integrativen Momenten, dass diese allesamt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des [damals] Bundesasylamtes gesetzt wurden. In beruflicher Hinsicht ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthalts in keiner Weise auch nur ansatzweise eine berufliche Integration erwirken konnte. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer fehle es am Zugang zum Arbeitsmarkt, so wird gänzlich außer Acht gelassen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit offen gestanden hätte, dem Verkauf von Straßenzeitungen nachzugehen bzw. sich auch um eine Beschäftigungsbewilligung zu bemühen, was jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgte. Zu den Arbeitsvorverträgen bleibt anzumerken, dass eine Einstellungszusage an sich zwar einen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), jedoch ist beim ersten Arbeitsvorvertrag zu berücksichtigen, dass dieser – in Ermangelung der Vorlage einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – mit Ablauf des 31.10.2019 gegenstandlos geworden ist und deshalb gegenwärtig keine Berücksichtigung mehr findet. Die zweite Einstellungszusage wurde erst nach Anberaumung der Beschwerdeverhandlung datiert und hat er sich somit etwa eineinhalb Jahre nach Ablauf der letzten nicht mehr um eine zukünftige Anstellung bemüht. Auch in Zusammenhang mit einer zunftsorientierten Betrachtung in Bezug auf einen Aufenthaltstitel (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062 mit Hinweis auf VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465) ist in Anbetracht des gänzlichen Fehlens von Berufserfahrungen bzw. der Ausübung von Erwerbstätigkeiten seit seiner Ankunft auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet nichts gewonnen. In beruflicher Hinsicht ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthalts in keiner Weise auch nur ansatzweise eine berufliche Integration erwirken konnte. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer fehle es am Zugang zum Arbeitsmarkt, so wird gänzlich außer Acht gelassen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit offen gestanden hätte, dem Verkauf von Straßenzeitungen nachzugehen bzw. sich auch um eine Beschäftigungsbewilligung zu bemühen, was jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgte. Zu den Arbeitsvorverträgen bleibt anzumerken, dass eine Einstellungszusage an sich zwar einen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), jedoch ist beim ersten Arbeitsvorvertrag zu berücksichtigen, dass dieser – in Ermangelung der Vorlage einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – mit Ablauf des 31.10.2019 gegenstandlos geworden ist und deshalb gegenwärtig keine Berücksichtigung mehr findet. Die zweite Einstellungszusage wurde erst nach Anberaumung der Beschwerdeverhandlung datiert und hat er sich somit etwa eineinhalb Jahre nach Ablauf der letzten nicht mehr um eine zukünftige Anstellung bemüht. Auch in Zusammenhang mit einer zunftsorientierten Betrachtung in Bezug auf einen Aufenthaltstitel vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062 mit Hinweis auf VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465) ist in Anbetracht des gänzlichen Fehlens von Berufserfahrungen bzw. der Ausübung von Erwerbstätigkeiten seit seiner Ankunft auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet nichts gewonnen. Nach Berücksichtigung aller, auch positiv zu veranschlagenden, integrativen Aspekte bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Aufenthaltsdauer unter Angabe einer falschen Identität auftrat. Der Beschwerdeführer nahm in Kauf, dass beispielsweise auch seine Bekannten und Freunde, die Empfehlungsschreiben für ihn abgaben, über seine wahre Identität getäuscht wurden. Nicht nur sämtliche integrative Bemühungen lauten auf eine nicht existente Person, der Beschwerdeführer hat auch Strafgerichte über seine Identität getäuscht und lauten auch seine Verurteilungen nicht auf seinen richtigen Namen. Er verschwieg mehr als 18 Jahre seinen wahren Namen und sein richtiges Geburtsdatum und waren diese Vortäuschungen auch kausal dafür, dass eine Außerlandesbringung nach mehreren negativen Entscheidungen und Aufenthaltsverboten scheiterte. Der Beschwerdeführer befand es auch nach zurückweisender Entscheidung über gegenständlichen Antrag mehr als zweieinhalb Jahre nicht für notwendig, sich um Angabe seiner wahren Daten zu bemühen und legte er erst kurz vor der Beschwerdeverhandlung eine Geburtsurkunde in Kopie und in der Verhandlung selbst das Original vor. Gerade nach gegenständlich angefochtener Entscheidung, die aufgrund der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde erlassen wurde, musste dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der korrekten Angaben von Personaldaten bewusst sein. Neben den zuvor dargelegten Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen stehen dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich weiters öffentliche Interessen daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages oder durch Verbleiben im Bundesgebiet erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen

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