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{'item': 'I423 2215279-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlI423 2215279-1 Spruch, I423 2215279-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch KAPFERER LECHNER DELLASEGA Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 05.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2022,zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch KAPFERER LECHNER DELLASEGA Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 05.02.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2022,, zu Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am 03.05.2016 die Erstbefragung desselben, in welcher er zu seinem Fluchtgrund anführte, es gebe im Kongo keine Demokratie, keine Meinungsfreiheit und man dürfe die Meinung gegen die Regierung nicht äußern. Es gebe Arbeitslosigkeit und damit keine Zukunft. Er werde von der Polizei verfolgt, weil er seine politische Meinung geäußert habe und fürchte um sein Leben.
  2. Am 24.01.2019 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, er werde von der Polizei verfolgt, weil er demonstriert habe. Er sei einmal verhaftet worden und im Gefängnis gewesen. Seit 2012 wäre er Mitglied der Partei PPRD gewesen. Die Demonstration habe am 20.10.2015 stattgefunden, sie hätten einen Volksaufstand gemacht und er sei der Anführer gewesen. Reifen, Autos, Tische und andere Dinge wären verbrannt worden. Sie hätten gewaltsam Behördenfahrzeuge angezündet, Polizeiautos mit Steinen beworfen und Polizisten verletzt. Mit einem Megaphon habe er im Vorfeld zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen. Aufgrund seiner Rolle bei dieser Revolte sei er dann zuhause gesucht worden. Die Polizei hätte die Türen demoliert und sein Zimmer durchsucht, daher habe er am 23.10.2015 den Fluss Kongo überquert.
  3. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.02.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.02.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per Fax am 22.02.2019 eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im konkreten Fall die Angaben zu seinen Fluchtgründen insgesamt als nicht glaubwürdig qualifiziert worden wären, zumal der Beschwerdeführer auf seine Gedächtnisprobleme aufmerksam gemacht habe. Auch die länderspezifischen Berichte würden mit seinem Vorbringen in Einklang stehen. Zudem sei neben der allgemein äußerst volatilen und prekären Lage insbesondere auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen und sei der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per Fax am 22.02.2019 eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im konkreten Fall die Angaben zu seinen Fluchtgründen insgesamt als nicht glaubwürdig qualifiziert worden wären, zumal der Beschwerdeführer auf seine Gedächtnisprobleme aufmerksam gemacht habe. Auch die länderspezifischen Berichte würden mit seinem Vorbringen in Einklang stehen. Zudem sei neben der allgemein äußerst volatilen und prekären Lage insbesondere auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen und sei der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt.
  7. Mit Schriftsatz vom 22.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  8. Mit E-Mail vom 19.04.2019 langte eine Beschwerdeergänzung ein.
  9. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I423 am 03.01.2022 neu zugewiesen.
  10. Am 07.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die französische Sprache sowie einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurde. C. M. C. wurde als Zeugin befragt.
  11. Seitens des BFA langte mit 08.03.2022 eine Sachverhaltsmitteilung ein, mit 15.03.2022 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kongo, bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist der Volksgruppe der Larie zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/
  14. Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch -willig. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der Beschwerdeführer ist sowohl arbeitsfähig als auch -willig. Er stammt aus der Republik Kongo, Brazzaville, von wo aus er über eine nicht näher feststellbare Route schließlich (spätestens) am 02.05.2016 Österreich erreichte. Erkennungsdienstlich wurde er am 07.12.2015 in Griechenland behandelt. In Österreich ist der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Zeitraumes 28.05.2016 bis 31.05.2016 durchgehend melderechtlich erfasst. In der Republik Kongo hat der Beschwerdeführer sechs Jahre lang die Grundschule besucht und eine Lehre als Tischler absolviert, schließlich war er als Straßenverkäufer tätig. Aufgrund seiner Berufserfahrung hat er eine Chance, auch künftig am kongolesischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Nach wie vor steht er wöchentlich im telefonischen Kontakt zu seiner in der Republik Kongo aufhältigen Mutter, daneben leben auch sein Vater, zwei Schwestern sowie entsprechend seinen Angaben seine Ehefrau samt vier gemeinsamen Kindern in der Republik Kongo. Ob der Beschwerdeführer in der Republik Kongo tatsächlich verheiratet und Vater vierer Kinder ist, konnte nicht festgestellt werden. In Österreich leben keine Verwandten bzw. Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht im Bundesgebiet nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, daneben verkauft er seit dem 07.09.2017 eine Straßenzeitung auf selbständiger Basis, womit er monatlich zwischen EUR 80,00 und EUR 120,00 lukriert. Ansonsten ist er bis dato keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er arbeitete gemeinnützig in seiner Flüchtlingsunterkunft, wofür er für den Monat Januar 2017 EUR 7,50 ausbezahlt erhielt. Aktuell geht er keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Im Ausmaß von 6 von 12 Unterrichtseinheiten nahm er zwischen dem 04.10.2017 und 15.11.2017 am Strukturmodul 2 / A1 einer DienstleistungsGmbH teil. Im Zeitraum 19.10.2020 bis 09.12.2020 hat er im Ausmaß von 56 Stunden den Kurs A2.1 Deutsch Grundstufe besucht, im Zeitraum 14.09.2021 bis 25.11.2021 im Ausmaß von 50 Stunden einen Deutsch A2 Integrationskurs. Eine Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht abgelegt. Er verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse und kann sich im Alltag nicht in deutscher Sprache verständigen. Im Bundesgebiet verfügt er aufgrund seiner Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer über entsprechende Bekanntschaften. Daneben nimmt er seit knapp zwei Jahren an den Gottesdiensten in der XXXX teil. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht im Bundesgebiet nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, daneben verkauft er seit dem 07.09.2017 eine Straßenzeitung auf selbständiger Basis, womit er monatlich zwischen EUR 80,00 und EUR 120,00 lukriert. Ansonsten ist er bis dato keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er arbeitete gemeinnützig in seiner Flüchtlingsunterkunft, wofür er für den Monat Januar 2017 EUR 7,50 ausbezahlt erhielt. Aktuell geht er keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Im Ausmaß von 6 von 12 Unterrichtseinheiten nahm er zwischen dem 04.10.2017 und 15.11.2017 am Strukturmodul 2 / A1 einer DienstleistungsGmbH teil. Im Zeitraum 19.10.2020 bis 09.12.2020 hat er im Ausmaß von 56 Stunden den Kurs A2.1 Deutsch Grundstufe besucht, im Zeitraum 14.09.2021 bis 25.11.2021 im Ausmaß von 50 Stunden einen Deutsch A2 Integrationskurs. Eine Deutschprüfung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht abgelegt. Er verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse und kann sich im Alltag nicht in deutscher Sprache verständigen. Im Bundesgebiet verfügt er aufgrund seiner Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer über entsprechende Bekanntschaften. Daneben nimmt er seit knapp zwei Jahren an den Gottesdiensten in der römisch 40 teil. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, ein im Jahr 2017 begangener Ladendiebstahl wurde diversionell erledigt. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. 1.
  15. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsland Republik Kongo weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Im Verfahren ergaben sich weder Anhaltspunkte in Bezug auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers, noch in Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in die Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo droht ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in der Republik Kongo die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  16. Zu den Feststellungen zur Lage in der Republik Kongo: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung 28.03.2018) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  17. Politische Lage Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und beim Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Nach der Verfassung von 2016 ist die Republik Kongo ein Zentralstaat mit gewähltem Präsidenten und einem von ihm ernannten Regierungschef. Der Präsident wird direkt vom Volk für fünf Jahre gewählt, die absolute Mehrheit ist erforderlich und die zweimalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 11.2017a). Präsident Denis Sassou Nguesso steht nach seiner Wiederwahl mit 63 Prozent der Stimmen im März 2016 weiter an der Spitze der Republik Kongo. Der Präsident dominiert – mit Unterbrechungen – das politische Leben in der Republik Kongo schon seit über 30 Jahren (1979-92; 1997-2010), seit 2002 als demokratisch gewählter Präsident (AA 11.2017a). Zuvor musste in einem Referendum die Verfassung geändert werden, damit Nguesso ein drittes Mal kandidieren konnte. Dieses im Oktober 2015 abgehaltene Referendum war von Protesten und massiver staatlicher Repression überschattet (BS 2018). Nach dem umstrittenen Wahlsieg gegen den Oppositionskandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016). Beim politischen Transformationsprozess in der Republik Kongo handelt es sich um die Errichtung einer Scheindemokratie. Das Regime setzt auf die Aneignung von Ölgeldern, auf klientelistische Netzwerke, auf die Bestechung moderater Gegner und auf die systematische Schikanierung relevanterer Gegner. Im Demokratisierungsprozess kam es zu Rückschritten (BS 2018). Die im Jahr 2017 durchgeführten Parlamentswahlen hat die Partei des Präsidenten Parti Congolais du Travail (PCT) klar gewonnen. Der PCT gewann 122 von 136 Parlamentssitzen. Die Oppositionsparteien UPADS (Union Panafricaine pour la Democratie Sociale) und UDH-YUKI (Union des démocrates humanistes) erhielten je 7 Sitze (AA 11.2017a). Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 11.2017a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018 ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 ● DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 19.3.2018 ● USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 1.3.2. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des Departements Pool (EDA 20.3.2018). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Das Risiko einer schnellen Verschlechterung besteht (GC 20.3.2018). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 20.3.2018). Das Gewaltmonopol der Regierung wird in drei Regionen tendenziell herausgefordert: in der Pool-Region, in der Grenzregion zur Zentralafrikanischen Republik, sowie in den beiden größten Städten des Landes, Brazzaville und Pointe-Noire (BS 2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 ● GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018 1.3.2.1. Pool Region Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010; vgl. BS 2018). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool-Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert (BS 2018). Militäroperationen gegen Rebellenmilizen werden manchmal in bestimmten Regionen des Departments Pool durchgeführt (GC 20.3.2018). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 20.3.2018). Im Departement Pool kommt es immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär. Diese beeinträchtigen auch die Sicherheitslage im östlichen Teil des Departements Bouenza (EDA 20.3.2018).Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010; vergleiche BS 2018). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool-Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert (BS 2018). Militäroperationen gegen Rebellenmilizen werden manchmal in bestimmten Regionen des Departments Pool durchgeführt (GC 20.3.2018). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 20.3.2018). Im Departement Pool kommt es immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär. Diese beeinträchtigen auch die Sicherheitslage im östlichen Teil des Departements Bouenza (EDA 20.3.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 ● GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018 ● IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.10.2010): Congo - Security forces move into the Pool region, http://www.irinnews.org/Report.aspx?ReportID=90706, Zugriff 20.3.2018 1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2018). Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln – insbesondere im ländlichen Raum – traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln – insbesondere im ländlichen Raum – traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2018). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 ● USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 1.3.
  1. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vgl. CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vergleiche CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018 ● USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 1.3.
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März
  3. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017). Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018). Quellen: ● AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 20.3.2018 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 ● USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 1.3.6. Allgemeine Menschenrechtslage Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018). Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017). Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen. Im Jahr 2016 wurde bei einer von Sicherheitskräften durchgeführten Operation mehrere Gebäude zerstört, unter ihnen eine protestantische Freikirche (Pfingstgemeinde). Es gibt Berichte von einem Anstieg gesellschaftlicher Spannungen aufgrund des schnellen Wachstums der muslimischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegenüber der muslimischen Gemeinschaft (USDOS 15.8.2017). Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017). Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018 ● AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 21.3.2018 ● AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik), https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 ● FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017 ● USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 ● USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407610.html, Zugriff 21.3.2018 1.3.
  1. Todesstrafe In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vgl. USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018).In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018). Quellen: ● AI - Amnesty International (4.3.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 21.3.2018 ● USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 21.3.2018 1.3.
  2. Ethnische Minderheiten Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017). Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 14.3.2018). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018 ● USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 1.3.7.1 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Stand 06.07.2017, Zur Frage: Ist die Volksgruppe der Moukongo, bzw. der Lari, im Süden Repressalien durch die Regierung ausgesetzt? Zusammenfassung: […] Kolélas vertrat die Lari, die etwa 30 Prozent der Bevölkerung ausmachen und deren Miliz sich Nijas nannte. […] Einzelquellen: Das Immigration and Refugee Board of Canada berichtet über die Behandlung, bzw. den Umgang mit der Ethnie Lari. Menschen der Lari-Ethnie werden von den Behörden als Gegner der Regierung angesehen, da die politischen Partei MCDDI (Le MCDDI (Mouvement congolais pour la démocratie et le développement intégral), von dieser Gruppe unterstützt wird. Es wird hinzugefügt, dass die Lari wirtschaftlich und politisch diskriminiert werden und dass diese Diskriminierung "eklatant" und "weit verbreitet" ist. Die Lari sollen sogar mittels Gewalt bedroht werden. Zudem berichtet USDOS in seinem jährlichen Bericht zur Menschenrechtslage 2016 in der Republik Kongo, dass es, nachdem die Regierung im April Sicherheitsoperationen in der Pool-Region aufgenommen hatte, zu Gewalt und Diskriminierung seitens der Regierung gekommen ist. Diese Region wird größtenteils von Lari-Völkern besiedelt. Es wurden mehr als 20 Fälle von Straßenraub und Autodiebstählen aufgenommen. Viele dieser Vorfälle waren mit Gewalt verbunden und einige Fälle von Gewalt wurden bestätigt. […] Quellen: ● IRC - Immigration and Refugee Board of Canada, République du Congo (25.11.2015): information sur le Mouvement congolais pour la démocratie et le développement intégral (MCDDI), y compris sur ses objectifs, ses activités, ses dirigeants, sa participation au sein du gouvernement, son rôle en tant que figure de l'opposition et le traitement réservé à ses membres par les autorités, http://www.refworld.org/docid/575525fb4.html, Zugriff 27.7.2017 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 31.8.2017 1.3.
  3. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 1.3.
  4. Grundversorgung Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2014: 6,0%). Dieses Wachstum wurde jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der hat nach einer Bestandsaufnahme im März 2017 das geschätzte Wachstum für 2017 auf weniger als 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten Brazzaville und Pointe Noire. Die Republik Kongo muss ca. 60% ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Zwar konnte das Land im Jahr 2010 von einem vollständigen Schuldenerlass durch den Pariser Club profitieren, inzwischen ist der Schuldendienst allerdings akut gefährdet. Für 2017 würden für die planmäßige Rückzahlung der Schulden 66% des BIP benötigt. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt (AA 11.2017b). Die Republik Kongo liegt auf Rang 135 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP 2017). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 11.2017b). Mehr als 30% der Bevölkerung leiden an Mangelernährung. Eine sehr kleine Gruppe von Personen der staatstragenden Elite, des Militärs und der Wirtschaft können als reich bezeichnet werden, während die Mittelklasse nur zahlenmäßig klein ist. Das Land ist von schweren sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Ungleichheiten geprägt. Gründe dafür sind nicht nur die einseitige Integration in die Weltwirtschaft, sondern auch Korruption, bürokratische Fehler und schlechte Verwaltung. Die Ineffizienz des öffentlichen Sektors hat dazu geführt, dass viele Kongolesen in den informellen Sektor gedrängt wurden (BS 2018). Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vgl. USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vgl. SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe-Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vergleiche USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vergleiche SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe-Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (11.2017b): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208544, Zugriff 28.3.2018 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018 ● SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158172/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 28.3.2018 ● USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 ● USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/332407/473831_de.html, Zugriff 28.3.2018 1.3.10. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 20.3.2018). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.3.2018). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o.D.). Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche:
  1. a)in den privaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse;
  2. b)in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014). In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Stadtgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014). Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.). In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% im Jahr 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine „Essential Drugs List“, welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018 ● BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018 BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI römisch zwei - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018 ● GHWA - Global Health Workforce Alliance (o. D.): Congo, http://www.who.int/workforcealliance/countries/cog/en/, Zugriff 28.3.2018 1.3.11. Rückkehr Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017). Quellen: ● USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Beschwerdeergänzung vom 19.04.2019, in die Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt am 15.03.2022, daneben in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Republik Kongo (Gesamtaktualisierung 28.03.2018). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt. Zudem wurde am 07.03.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugin C. M. C. einvernommen wurden. 2.3. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Erstbefragung am 03.05.2016, AS 1; niederschriftliche Einvernahme am 24.01.2019, AS 107; Protokoll vom 07.03.2022, S 4). Hinsichtlich seiner Glaubenszugehörigkeit kann ebenfalls auf seine korrespondierenden Darlegungen verwiesen werden (Protokoll vom 24.01.2019, AS 107; Protokoll vom 07.03.2022, S 4), womit auch die in Vorlage gebrachte Bestätigung der XXXX vom 24.02.2022 in Einklang steht. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit fußen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Erstbefragung am 03.05.2016, AS 1; niederschriftliche Einvernahme am 24.01.2019, AS 107; Protokoll vom 07.03.2022, S 4). Hinsichtlich seiner Glaubenszugehörigkeit kann ebenfalls auf seine korrespondierenden Darlegungen verwiesen werden (Protokoll vom 24.01.2019, AS 107; Protokoll vom 07.03.2022, S 4), womit auch die in Vorlage gebrachte Bestätigung der römisch 40 vom 24.02.2022 in Einklang steht. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2019 (Protokoll AS 105) und vor der erkennenden Richterin (Protokoll vom 07.04.2022, S 3 f). Aus dem unbestrittenen Verwaltungsakt konnte ebenfalls nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Beschwerdeführer nimmt keinerlei Medikamente ein und befindet sich auch nicht in ärztlicher Behandlung (Protokoll vom 07.03.2022, S 4 und S 6). Generell hat der Beschwerdeführer keinerlei krankheitsbedingte Einschränkungen in seinem Alltag vorgebracht und würden selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens in Zusammenhang mit Gedächtnisproblemen – worauf im nächsten Absatz im Detail eingegangen wird – solche keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen. In Anbetracht des Gesundheitszustandes ergeben sich in weiterer Folge keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit basiert auf dem Gesundheitszustand sowie dem erwerbsfähigen Alter des Beschwerdeführers und drückt sich daneben auch durch seine seit 07.09.2017 währende Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung aus. In der mündlichen Verhandlung führte er zudem auch selbst aus, er wolle in Österreich arbeiten und eine Ausbildung machen (Protokoll vom 07.03.2022, S 10), worauf schließlich die Feststellung zu seiner Arbeitswilligkeit gründet. Dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2019 (Protokoll AS 105) und vor der erkennenden Richterin (Protokoll vom 07.04.2022, S 3 f). Aus dem unbestrittenen Verwaltungsakt konnte ebenfalls nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Beschwerdeführer nimmt keinerlei Medikamente ein und befindet sich auch nicht in ärztlicher Behandlung (Protokoll vom 07.03.2022, S 4 und S 6). Generell hat der Beschwerdeführer keinerlei krankheitsbedingte Einschränkungen in seinem Alltag vorgebracht und würden selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens in Zusammenhang mit Gedächtnisproblemen – worauf im nächsten Absatz im Detail eingegangen wird – solche keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen. In Anbetracht des Gesundheitszustandes ergeben sich in weiterer Folge keine Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit basiert auf dem Gesundheitszustand sowie dem erwerbsfähigen Alter des Beschwerdeführers und drückt sich daneben auch durch seine seit 07.09.2017 währende Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung aus. In der mündlichen Verhandlung führte er zudem auch selbst aus, er wolle in Österreich arbeiten und eine Ausbildung machen (Protokoll vom 07.03.2022, S 10), worauf schließlich die Feststellung zu seiner Arbeitswilligkeit gründet. Sein Vorbringen, wonach er an Gedächtnisproblemen leide, stellt sich als gänzlich unglaubhaft dar. Diesbezüglich ist bemerkenswert, dass dem Beschwerdeführer zwar sehr gut ein Kliniktermin im Sommer 2018 (Protokoll vom 24.01.2019, AS 105; Protokoll vom 07.03.2022, S 4) oder auch bis auf geringfügige Abweichungen das Demonstrationsdatum (Protokoll vom 03.05.2016, AS 5; Protokoll vom 24.01.2019, AS 115; Protokoll vom 07.03.2022, S 15) sowie jenes seiner Ausreise (Protokoll vom 03.05.2016, AS 5; Protokoll vom 24.01.2019, AS 112; Protokoll vom 07.03.2022, S 8) bzw. auch Inhalte der an ihn adressierten Kuverts erinnerlich waren (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106; Protokoll vom 07.03.2022, S 23 f), hingegen er sich im Falle des Vorhaltes seiner Widersprüchlichkeiten an Daten in auffälliger Weise plötzlich nicht mehr erinnern vermochte. Dabei stellen sich bereits seine Ausführungen zur zeitlichen Einordnung seiner Gedächtnisprobleme an sich als nicht kongruent dar. So vermeinte er noch vor der belangten Behörde, diese bestünden seit ca. vier oder fünf Jahren (Protokoll vom 24.01.2019, AS 105), was er – ungeachtet dessen, dass seit dieser Einvernahme über drei Jahre verstrichen waren – in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte (Protokoll vom 07.03.2022, S 13). Nach seinen darauffolgenden Angaben, wonach diese Gedächtnisprobleme bereits im Kongo begonnen hätten, versuchte er seine Darlegungen nach Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er vor vier oder fünf Jahren schon in Österreich gewesen sei, damit zu rechtfertigen, dass er vier oder fünf Jahre alt und ein kleines Kind gewesen wäre, als er diese Probleme gehabt habe (Protokoll vom 07.03.2022, S 13), was sich jedoch in Anbetracht seiner bereits damals eindeutigen und unmissverständlichen Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 24.01.2019, AS 105) als nicht glaubhaft erweist. Generell haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die erkennende Richterin keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige kognitive Beeinträchtigung ergeben und kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – unter anderem – in Zusammenhang mit seinen Gedächtnisschwierigkeiten kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr stellen sich für die erkennende Richterin die vorgeschürzten Gedächtnisprobleme des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung dar, um seinen Aussagen Glaubhaftigkeit zu verleihen bzw. seine eigenen Widersprüchlichkeiten zu rechtfertigen, zumal auch weder ärztliche Bestätigungen vorgelegt wurden, noch der Beschwerdeführer ernsthafte Veranlassungen unternommen hat, solche zu erwirken. Verstärkt wird dieser Eindruck zudem durch seine Ausführungen, wonach ein Arzt jedes Mal, wenn er bei einen Termin hätte vereinbaren wollen, auf Urlaub gewesen wäre und ihm bei einem Arzttermin im Jahr 2021 ausschließlich einmalig eine Packung Medikamente verschrieben worden wäre (Protokoll vom 07.03.2022, S 6). Die Angaben der Zeugin C. M. C., wonach sie dem Beschwerdeführer Erinnerungsnachrichten hinsichtlich ihrer Treffen schicken würde (Protokoll vom 07.03.2022, S 12), vermögen dabei in keiner Weise als Beleg etwaiger Gedächtnisprobleme dienen, trifft dieser Umstand einerseits keinerlei Aussagekraft über den Grund derartiger Nachrichten, andererseits stellen sich Erinnerungsnachrichten auch ansonsten im Alltag als nicht ungewöhnlich dar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich zur Behandlung seiner vermeintlichen Gedächtnisprobleme seit knapp sechs Jahren keine zielführende ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, führt auch sein Argument, wonach er deswegen Probleme im Falle seiner Rückkehr fürchte, weil es „im Kongo keine Krankenhäuser wie hier in Österreich gebe“ (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106) ad absurdum. Die Darlegungen zu seiner Herkunft Brazzaville stellen sich in widerspruchsfrei und somit als glaubhaft dar (Protokoll vom 03.05.2016, AS 1; Protokoll vom 24.01.2019, AS 110), nicht jedoch seine weiteren Angaben in Zusammenhang mit seiner Reiseroute bis nach Österreich. Bereits die Abreise aus dem Wohnort schilderte der Beschwerdeführer dabei nicht stringent, zumal er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch ausgeführt hat, er wäre zu Fuß ausgereist (Protokoll vom 03.05.2016, AS 5), wohingegen er vor der belangten Behörde vermeinte, er sei von Brazzaville nach Kinshasa über den Fluss gefahren (Protokoll vom 24.01.2019, AS 113). Zwar schilderte er schließlich übereinstimmend, weiter in die Türkei (bzw. nach Istanbul) gereist und von dort aus per Schlauchboot nach Griechenland gekommen zu sein, wobei er schließlich ca. drei bis vier Monate später von Athen aus nach Wien geflogen wäre (Protokoll vom 03.05.2016, AS 7; Protokoll vom 24.01.2019, AS 113), doch ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, dass sich die Reise des Beschwerdeführers so nicht zugetragen haben kann. Zur Zeit seines angeblichen Aufenthaltes in Athen liegen nämlich im Verwaltungsakt Fotos des Facebook-Accounts des Beschwerdeführers vom 05.04.2016 und 09.04.2016 ein (AS 199 ff), welche mittlerweile seinerseits gelöscht wurden und welche eindeutig den Beschwerdeführer in Frankreich vor der Arc de Triomphe (AS 199) bzw. auf der Champs-Elysées (AS 200) erkennen lassen, von welchen er behauptete, sie würden seinen Cousin darstellen (Stellungnahme vom 19.04.2019, S 3; Protokoll vom 07.03.2022, S 19). Zuvor postete der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil am 25.03.2016 noch ein Foto, welches im Hintergrund ein Hinweisschild in griechischer Schrift erkennen lässt (AS 201), von welchem er vermeinte, dass er selbst darauf abgebildet sei (Protokoll vom 07.03.2022, S 19). Bemerkenswert ist bei den mittlerweile gelöschten Fotos in diesem Zusammenhang, dass die darauf abgebildete Person sowohl in Griechenland als auch vor der Arc de Triomphe exakt dieselbe Kleidung (Jacke, Jeans, Schuhe, Umhängetasche und auch Brille) getragen hat. Auf Vorhalt der Richterin zu diesem Umstand führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Cousin in Griechenland auf Besuch gewesen wäre und ihm diese Kleider überlassen hätte (Protokoll vom 07.03.2022, S 19). Vor dem Hintergrund, dass das Foto in Griechenland am 25.03.2016, jene in Frankreich jedoch erst am 05. und 09.04.2016 gepostet wurden, stellt sich diese Argumentationslinie jedoch als denkunmöglich dar. Schließlich vermochte der Beschwerdeführer selbst auf Vorhalt dieses Umstandes nur ausweichend zu antworten, nämlich, dass sein Cousin diese Kleider oft getragen habe (Protokoll vom 07.03.2022, S 19), was jedoch nicht die zeitlichen Abweichungen erklärt. Der Vollständigkeit halber bleibt hinsichtlich des vermeintlich in Frankreich aufhältigen Cousin (Protokoll vom 07.03.2022, S9) noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme noch verneint hat, Verwandte außerhalb des Heimatlandes bzw. keine Verwandte im europäischen Raum zu haben (Protokoll vom 24.01.2019, AS 109 und AS 120). Dass es sich bei den auf Facebook geposteten Fotos eindeutig und ohne jeglichen Zweifel um den Beschwerdeführer handelt, ergibt sich für die erkennende Richterin – neben den zuvor genannten Widersprüchlichkeiten – einerseits bereits aufgrund des Umstandes, dass sämtliche der zuvor genannten Bilder stets dieselbe – nämlich die in der mündlichen Verhandlung erschienene – Person abbilden, dies in Übereinstimmung mit dem Bild bzw. den Bildern im Auszug aus der Grundversorgung bzw. dem Fremdenregisterauszug. Andererseits lassen auch die durch einen neuerlichen Abruf des Facebook-Profils am 11.02.2022 geposteten Bilder vom 27.01.2017, 25.04.2018, 11.09.2018, 04.01.2019 und 18.10.2020 ohne jeglichen Zweifel den Beschwerdeführer erkennen. Dass der Beschwerdeführer schließlich (spätestens) am 02.05.2016 Österreich erreichte, ist durch das Datum seiner Asylantragstellung belegt (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3). Seine erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 07.12.2015 ist im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 03.05.2016, AS 9) und ebenfalls im Ergebnisbericht zum Eurodac-Abgleich vom 03.05.2016 ersichtlich (AS 13). In Zusammenhang mit seiner melderechtlichen Erfassung kann auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers verwiesen werden. Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer wieder, in der Republik Kongo sechs Jahre lang die Grundschule besucht zu haben (Protokoll vom 03.05.2016, AS 1; Protokoll vom 24.01.2019, AS 109; Protokoll vom 07.03.2022, S 7). Sowohl aus seinem Erstbefragungsprotokoll (AS 1), dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde (AS 109) als auch dem Verhandlungsprotokoll (S 7) ergibt sich seine Tischlerausbildung. Seine weitere Tätigkeit als Straßenverkäufer schilderte der Beschwerdeführer ebenfalls übereinstimmend (Protokoll vom 24.01.2019, AS 110; Protokoll vom 07.03.2022, S 7). Auch zuletzt vor der erkennenden Richterin vermeinte der Beschwerdeführer, mit seiner Mutter einmal wöchentlich telefonisch in Kontakt zu stehen (Protokoll vom 07.03.2022, S 9). Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gilt in diesem Zusammenhang jedoch noch festzuhalten, dass er sich auch hierbei in seinen Aussagen in Widersprüche verstrickte. So vermeinte er bereits in sich widersprüchlich vor der belangten Behörde, seine Mutter rufe ihn manchmal an, wenn sie ein Guthaben am Handy habe und gehe sie dazu in eine Telefonkabine (Protokoll vom 24.01.2019, AS 110), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung – nach entsprechender Nachfrage – ausführte, er würde seine Mutter auf einer Festnetznummer von einer Telefonzelle aus anrufen (Protokoll vom 07.03.2022, S 9 und S 24). Dass ansonsten auch noch sein Vater sowie zwei Schwestern in der Republik Kongo leben, ergibt sich aus den früheren Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3; Protokoll vom 24.01.2019, AS 108 und AS 111). In Zusammenhang mit der vermeintlichen Ehefrau und den vier Kindern haben sich im Verfahren derartige Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben, dass eine Feststellung nicht getroffen werden konnte. So führte er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Jahr 2016 noch an, seine Ehefrau XXXX wäre 31 Jahre alt, seine Tochter XXXX acht Jahre, die Söhne XXXX und XXXX zwei Jahre (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3). Ein viertes Kind erwähnte er damals nicht. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme merkte er in diesem Zusammenhang an, sein vierte Kind XXXX , welches jetzt ein Jahr alt wäre, sei nicht protokolliert worden (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106), obgleich entsprechend dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokoll eine Rückübersetzung der Niederschrift erfolgt ist (AS 11). Schließlich brachte er auch vor dem BFA ein Familienbuch in Vorlage (AS 145). Die darin eingetragenen Namen stimmen jedoch in keiner Weise mit jenen aus der Erstbefragung überein, wobei bei der erstgeborenen Tochter als Namen XXXX , bei den Zwillingen die Namen XXXX und XXXX und bei der jüngsten Tochter XXXX eingetragen sind (AS 155 f). Sein Erklärungsversuch, wonach Kinder mehrere Vornamen hätten, vermag vor dem Hintergrund, dass im vorgelegten Familienbuch ohnehin jeweils zumindest zwei Vornamen eingetragen wurden, nicht überzeugen (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106). Vor der erkennenden Richterin gab er schließlich hinsichtlich der drei älteren Kinder nicht die im Familienbuch verzeichneten Geburtsdaten wieder (Protokoll vom 07.03.2022, S 5). Auf Vorhalt dieses Umstandes versuchte sich der Beschwerdeführer schließlich damit zu rechtfertigen, dass seine Frau und seine Mutter sich um die Papiere gekümmert hätten (Protokoll vom 07.03.2022, S 5), was sich für die erkennende Richterin jedoch lediglich als Schutzbehauptung darstellt. Schließlich vermochte er auch erst auf Vorhalt zu argumentieren, dass seine jüngste Tochter beim Verlassen seiner Heimat nicht ganz ein Jahr alt gewesen wäre (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106), wobei er an späterer Stelle erneut anführte, seine jüngste Tochter wäre ein Jahr alt, obgleich er mehrmalig von der Dolmetscherin darauf aufmerksam gemacht wurde (Protokoll vom 24.01.2019, AS 109). Erst nach einer umfassenden Erörterung unter Vorhalt, dass er gar nicht der Vater sein könne, sollte die jüngste Tochter erst ein Jahr sein, vermeinte er schließlich, dass sie dann eben zwischen zwei und drei Jahren alt wäre (Protokoll vom 24.01.2019, AS 109). In Anbetracht seines sechsjährigen Schulbesuches vermag dabei sein Argument, wonach er Probleme beim Lesen und Schreiben hätte (Protokoll vom 07.03.2022, S 5), nicht zu überzeugen, insbesondere, da ihm andere Daten wie etwa jenes seiner Ausreise ohne zu zögern erinnerlich waren (Protokoll vom 07.03.2022, S 8). Zu seiner vermeintlichen Ehefrau gab er an, dass diese im Jahr 1991 geboren wäre (Protokoll vom 24.01.2019, AS 108) – was wiederum seinen Angaben vor der belangten Behörde widerspricht, vor welcher er noch vermeinte, dass diese (im Jahr 2016) bereits 31 Jahre gewesen sei (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3), was den Rückschluss auf das Geburtsjahr 1985 zulässt. Daneben widersprechen seine Angaben zum Geburtsdatum der vermeintlichen Ehefrau (Protokoll vom 24.01.2019, AS 111) auch den Eintragungen im Familienbuch (AS 157), zudem auch die Eintragungen im Familienbuch zur Verehelichung am 31.07.2015 (AS 157), wobei er selbst das Jahr 2012 anführte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 111). Dahingehend widersprüchliche Angaben versuchte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung dadurch zu rechtfertigen, dass die traditionelle Hochzeit – mit der Mitgift – schon 2012 gewesen wäre und die standesamtliche Hochzeit nach seinem vermeintlichen Gefängnisaufenthalt im Juli 2015 (Protokoll vom 07.03.2022, S 5). Diesen Aussagen steht jedoch wiederum entgegen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch ausgeführt hat, gerade weil er kein Geld für die Mitgift gehabt habe, erst 2015 geheiratet zu haben (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106). Der Umstand, dass er zwar mit seiner Mutter in Kontakt steht, jedoch zu keinem Zeitpunkt auch nur versucht hat, mit seiner angeblichen Ehefrau und den Kindern den Kontakt herzustellen bzw. zu pflegen (Protokoll vom 0.03.2022, S 8 f und S 25), ruft ebenfalls erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen hervor. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass an der Echtheit des in Vorlage gebrachten Familienbuches bzw. den Eintragungen Bedenken bestehen. Besonders auffällig ist, dass diese – obwohl die Eintragungen unterschiedliche Datenstempel erkennen lassen – allesamt mit demselben roten und schwarzen Stift in exakt derselben Schrift verfasst wurden (AS 151 ff). Bemerkenswert ist auch, dass das Kuvert dreimalig einen Stempel mit dem Datum „14. Juil 2017“, somit 14. Juli 2017 aufweist (AS 165), was den vermeintlichen Eintragungen im Familienbuch am 10. Oktober 2017 entgegensteht. Zu diesem Umstand befragt äußerte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass die Mutter ein altes Kuvert verwendet habe, weil sie kein Geld gehabt hätte, um ein neues Kuvert zu kaufen (Protokoll vom 07.03.2022, S 7). Diesem Argument steht jedoch entgegen, dass die Mutter offensichtlich ausreichend Geld für die Zustellung bzw. das Porto des Kuverts aufbringen vermochte, welches wohl den Wert eines einzelnen Kuverts in Anbetracht der Distanz zwischen Österreich und der Republik Kongo um ein Vielfaches übersteigt. Zudem hat sie ihm später noch ein weiteres Kuvert übermittelt (Protokoll vom 07.03.2022, S 23). Auch zuletzt vor der erkennenden Richterin vermeinte der Beschwerdeführer, mit seiner Mutter einmal wöchentlich telefonisch in Kontakt zu stehen (Protokoll vom 07.03.2022, S 9). Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gilt in diesem Zusammenhang jedoch noch festzuhalten, dass er sich auch hierbei in seinen Aussagen in Widersprüche verstrickte. So vermeinte er bereits in sich widersprüchlich vor der belangten Behörde, seine Mutter rufe ihn manchmal an, wenn sie ein Guthaben am Handy habe und gehe sie dazu in eine Telefonkabine (Protokoll vom 24.01.2019, AS 110), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung – nach entsprechender Nachfrage – ausführte, er würde seine Mutter auf einer Festnetznummer von einer Telefonzelle aus anrufen (Protokoll vom 07.03.2022, S 9 und S 24). Dass ansonsten auch noch sein Vater sowie zwei Schwestern in der Republik Kongo leben, ergibt sich aus den früheren Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3; Protokoll vom 24.01.2019, AS 108 und AS 111). In Zusammenhang mit der vermeintlichen Ehefrau und den vier Kindern haben sich im Verfahren derartige Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben, dass eine Feststellung nicht getroffen werden konnte. So führte er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Jahr 2016 noch an, seine Ehefrau römisch 40 wäre 31 Jahre alt, seine Tochter römisch 40 acht Jahre, die Söhne römisch 40 und römisch 40 zwei Jahre (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3). Ein viertes Kind erwähnte er damals nicht. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme merkte er in diesem Zusammenhang an, sein vierte Kind römisch 40 , welches jetzt ein Jahr alt wäre, sei nicht protokolliert worden (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106), obgleich entsprechend dem im Verwaltungsakt befindlichen Protokoll eine Rückübersetzung der Niederschrift erfolgt ist (AS 11). Schließlich brachte er auch vor dem BFA ein Familienbuch in Vorlage (AS 145). Die darin eingetragenen Namen stimmen jedoch in keiner Weise mit jenen aus der Erstbefragung überein, wobei bei der erstgeborenen Tochter als Namen römisch 40 , bei den Zwillingen die Namen römisch 40 und römisch 40 und bei der jüngsten Tochter römisch 40 eingetragen sind (AS 155 f). Sein Erklärungsversuch, wonach Kinder mehrere Vornamen hätten, vermag vor dem Hintergrund, dass im vorgelegten Familienbuch ohnehin jeweils zumindest zwei Vornamen eingetragen wurden, nicht überzeugen (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106). Vor der erkennenden Richterin gab er schließlich hinsichtlich der drei älteren Kinder nicht die im Familienbuch verzeichneten Geburtsdaten wieder (Protokoll vom 07.03.2022, S 5). Auf Vorhalt dieses Umstandes versuchte sich der Beschwerdeführer schließlich damit zu rechtfertigen, dass seine Frau und seine Mutter sich um die Papiere gekümmert hätten (Protokoll vom 07.03.2022, S 5), was sich für die erkennende Richterin jedoch lediglich als Schutzbehauptung darstellt. Schließlich vermochte er auch erst auf Vorhalt zu argumentieren, dass seine jüngste Tochter beim Verlassen seiner Heimat nicht ganz ein Jahr alt gewesen wäre (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106), wobei er an späterer Stelle erneut anführte, seine jüngste Tochter wäre ein Jahr alt, obgleich er mehrmalig von der Dolmetscherin darauf aufmerksam gemacht wurde (Protokoll vom 24.01.2019, AS 109). Erst nach einer umfassenden Erörterung unter Vorhalt, dass er gar nicht der Vater sein könne, sollte die jüngste Tochter erst ein Jahr sein, vermeinte er schließlich, dass sie dann eben zwischen zwei und drei Jahren alt wäre (Protokoll vom 24.01.2019, AS 109). In Anbetracht seines sechsjährigen Schulbesuches vermag dabei sein Argument, wonach er Probleme beim Lesen und Schreiben hätte (Protokoll vom 07.03.2022, S 5), nicht zu überzeugen, insbesondere, da ihm andere Daten wie etwa jenes seiner Ausreise ohne zu zögern erinnerlich waren (Protokoll vom 07.03.2022, S 8). Zu seiner vermeintlichen Ehefrau gab er an, dass diese im Jahr 1991 geboren wäre (Protokoll vom 24.01.2019, AS 108) – was wiederum seinen Angaben vor der belangten Behörde widerspricht, vor welcher er noch vermeinte, dass diese (im Jahr 2016) bereits 31 Jahre gewesen sei (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3), was den Rückschluss auf das Geburtsjahr 1985 zulässt. Daneben widersprechen seine Angaben zum Geburtsdatum der vermeintlichen Ehefrau (Protokoll vom 24.01.2019, AS 111) auch den Eintragungen im Familienbuch (AS 157), zudem auch die Eintragungen im Familienbuch zur Verehelichung am 31.07.2015 (AS 157), wobei er selbst das Jahr 2012 anführte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 111). Dahingehend widersprüchliche Angaben versuchte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung dadurch zu rechtfertigen, dass die traditionelle Hochzeit – mit der Mitgift – schon 2012 gewesen wäre und die standesamtliche Hochzeit nach seinem vermeintlichen Gefängnisaufenthalt im Juli 2015 (Protokoll vom 07.03.2022, S 5). Diesen Aussagen steht jedoch wiederum entgegen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch ausgeführt hat, gerade weil er kein Geld für die Mitgift gehabt habe, erst 2015 geheiratet zu haben (Protokoll vom 24.01.2019, AS 106). Der Umstand, dass er zwar mit seiner Mutter in Kontakt steht, jedoch zu keinem Zeitpunkt auch nur versucht hat, mit seiner angeblichen Ehefrau und den Kindern den Kontakt herzustellen bzw. zu pflegen (Protokoll vom 0.03.2022, S 8 f und S 25), ruft ebenfalls erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen hervor. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass an der Echtheit des in Vorlage gebrachten Familienbuches bzw. den Eintragungen Bedenken bestehen. Besonders auffällig ist, dass diese – obwohl die Eintragungen unterschiedliche Datenstempel erkennen lassen – allesamt mit demselben roten und schwarzen Stift in exakt derselben Schrift verfasst wurden (AS 151 ff). Bemerkenswert ist auch, dass das Kuvert dreimalig einen Stempel mit dem Datum „14. Juil 2017“, somit 14. Juli 2017 aufweist (AS 165), was den vermeintlichen Eintragungen im Familienbuch am 10. Oktober 2017 entgegensteht. Zu diesem Umstand befragt äußerte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass die Mutter ein altes Kuvert verwendet habe, weil sie kein Geld gehabt hätte, um ein neues Kuvert zu kaufen (Protokoll vom 07.03.2022, S 7). Diesem Argument steht jedoch entgegen, dass die Mutter offensichtlich ausreichend Geld für die Zustellung bzw. das Porto des Kuverts aufbringen vermochte, welches wohl den Wert eines einzelnen Kuverts in Anbetracht der Distanz zwischen Österreich und der Republik Kongo um ein Vielfaches übersteigt. Zudem hat sie ihm später noch ein weiteres Kuvert übermittelt (Protokoll vom 07.03.2022, S 23). Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer generell vor der belangten Behörde das Alter seiner Familienmitglieder stets exakt gleich anführte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 108 und AS 111), wie im Zuge der Erstbefragung (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3), womit diese in den inzwischen knapp drei vergangenen Jahren wohl nicht gealtert wären. Zuerst gab er auch das Alter seiner beiden Schwestern widersprüchlich wieder (Protokoll vom 24.01.2019, AS 108), was er jedoch später neuerlich korrigierte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 115), womit auch diese in den inzwischen vergangenen drei Jahren stets dasselbe Alter gehabt hätten. Im Übrigen stellt sich das vom Beschwerdeführer angegebene Alter seiner Eltern und Geschwister als denkunmöglich dar, zumal sein Vater bei Wahrunterstellung bereits im Alter von acht und die Mutter im Alter von fünf Jahren ihre älteste Tochter bekommen hätten müssen. Schließlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass sich auch die Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner damaligen Wohnsituation gänzlich widersprechen. Während er vor der belangten Behörde noch angab, sein Vater habe ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus gebaut, in dem er mit seiner Familie gelebt hätte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 111), führte er später aus, er hätte mit seiner kleinen Familie in Miete nicht weit weg von seinen Eltern entfernt gelebt (Protokoll vom 24.01.2019, AS 120), wobei sein Vater ihm die Miete bezahlt hätte (Protokoll vom 07.03.2022, S 8). Dass in Österreich keine Verwandten bzw. Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, gab dieser selbst vor der erkennenden Richterin zu Protokoll (Protokoll vom 07.03.2022, S 9). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung bezieht – wie dieser auch selbst auf Nachfrage bestätigte (Protokoll vom 07.03.2022, S 10) und wie ein Auszug aus der Grundversorgung zu seiner Person erkennen lässt – und er durch den seit 07.09.2017 währenden Verkauf einer Straßenzeitung (lediglich) zwischen EUR 80,00 und EUR 120,00 lukriert (Protokoll vom 07.03.2022, S 14, wobei eine Bestätigung des Verkaufsleiters der Straßenzeitung vorgelegt wurde), war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person konnte entnommen werden, dass er bis dato noch keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Seine Besuche von Deutschkursen sind durch die dazu in Vorlage gebrachten Urkunden belegt. Dass der Beschwerdeführer bis dato noch keine Deutschprüfung abgelegt hat, gab dieser auf Nachfrage selbst zu Protokoll (Protokoll vom 03.07.2022, S 10). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde er seitens der erkennenden Richterin gebeten, sich in deutscher Sprache kurz vorzustellen und etwas von sich zu erzählen, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt (Protokoll vom 07.03.2022, S 9): „RI: Bitte stellen Sie sich kurz vor und erzählen Sie etwas von sich. BF: Immer ich gehen Arbeit. Ich gehen arbeit, zurück zuhause. Ich gehen Deutschkurs für WIFI. Immer gemacht diese Arbeit, zuhause kocht, später Deutschkur lernen.“ In Anbetracht der vom Beschwerdeführer dargelegten Sprachkenntnisse war schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt und sich im Alltag nicht verständigen kann (Protokoll vom 07.03.2022, S 9). Sämtliche seiner in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben – wobei die Daten derselben allesamt nach dem Datum der Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung liegen – nehmen mit Ausnahme einer einzigen, welche hinsichtlich des Kennenlernens überhaupt keinerlei Aussagen trifft, Bezug auf seine Tätigkeit als Straßenverkäufer, bei welcher auch die Zeugin C. M. C. den Beschwerdeführer kennengelernt hat. Der Bestätigung einer Kirchengemeinschaft in Innsbruck war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren an Gottesdiensten in der XXXX teilnimmt. Die gemeinnützige Tätigkeit in seiner Flüchtlingsunterkunft ist durch eine Bestätigung der Sozialen Dienste vom 04.02.2021, zudem durch einen Arbeitsnachweis vom Monat Januar 2017 und einem Auszahlungsbeleg für Januar 2017 über EUR 7,50 belegt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin dazu befragt zu Protokoll, aktuell keiner gemeinnützigen Tätigkeit nachzugehen (Protokoll vom 07.03.2022, S 13). In Anbetracht der vom Beschwerdeführer dargelegten Sprachkenntnisse war schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt und sich im Alltag nicht verständigen kann (Protokoll vom 07.03.2022, S 9). Sämtliche seiner in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben – wobei die Daten derselben allesamt nach dem Datum der Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung liegen – nehmen mit Ausnahme einer einzigen, welche hinsichtlich des Kennenlernens überhaupt keinerlei Aussagen trifft, Bezug auf seine Tätigkeit als Straßenverkäufer, bei welcher auch die Zeugin C. M. C. den Beschwerdeführer kennengelernt hat. Der Bestätigung einer Kirchengemeinschaft in Innsbruck war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit knapp zwei Jahren an Gottesdiensten in der römisch 40 teilnimmt. Die gemeinnützige Tätigkeit in seiner Flüchtlingsunterkunft ist durch eine Bestätigung der Sozialen Dienste vom 04.02.2021, zudem durch einen Arbeitsnachweis vom Monat Januar 2017 und einem Auszahlungsbeleg für Januar 2017 über EUR 7,50 belegt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer der erkennenden Richterin dazu befragt zu Protokoll, aktuell keiner gemeinnützigen Tätigkeit nachzugehen (Protokoll vom 07.03.2022, S 13). Einem Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers war dessen strafgerichtliche Unbescholtenheit zu entnehmen. Aus einer Personenfahndungsauskunft vom 23.01.2019 geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein Diversionsangebot zugestellt worden ist (AS 89 f). Die Einstellung dieses Verfahrens wird dabei durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 17.01.2022, welche dieselbe Geschäftszahl wie die Eintragung in der Personenfahndungsauskunft zum Inhalt hat, belegt. Den von ihm begangenen Diebstahl, auf welchem die diversionelle Erledigung fußt, bestätigte der Beschwerdeführer schließlich selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wobei er im Detail erwähnte, erwischt worden zu sein und gleich bezahlt zu haben (Protokoll vom 07.03.2022. S 11). 2.4. Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, er habe seine Heimat verlassen, weil es im Kongo keine Demokratie und keine Meinungsfreiheit gebe und man die Meinung gegen die Regierung nicht äußern dürfe. Es gebe Arbeitslosigkeit und damit keine Zukunft. Er werde von der Polizei verfolgt, weil er seine politische Meinung geäußert habe und fürchte er um sein Leben (Protokoll vom 03.05.2016, AS 9). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme schilderte er, einmal verhaftet und einmal im Gefängnis gewesen zu sein. Er selbst wäre seit dem Jahr 2012 Mitglied der Partei PPRD (Partie politique de la révolution démocratique) mit Fréderic Bintsamou als Anführer gewesen. Am 20.10.2015 habe er an einer Demonstration teilgenommen bzw. einen Volksaufstand gemacht. Zuvor habe er die Leute mittels Mikrofon dazu animiert, an der Demonstration teilzunehmen. Die Polizei habe ihn aufgrund der Sensibilisierung der Leute auf der Straße verhaftet und vier Monate ins Gefängnis von Kinsoundi, eine ehemalige Fabrik, gesteckt. Bei der Revolte wäre er der Anführer gewesen und hätten sie Reifen, Autos, Tische und andere Dinge öffentlich verbrannt. Sie selbst wären mit Stöcken und Steinen bewaffnet gewesen. Die Polizei hätte sie mit scharfer Munition und Tränengas beschossen, wobei der Beschwerdeführer in eine Abwasserrinne gefallen wäre. Aufgrund seiner Rolle sei er zuhause gesucht worden. Die Polizei hätte sein Zimmer durchsucht, weshalb er seine Heimat am 23.10.2015 verlassen habe. Eine Anklage wäre gegen ihn nie offiziell erhoben worden. Er sei verfolgt worden, weil er Larie sei (Protokoll vom 24.01.2019, AS 113 ff). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, die derzeitige Regierung in Kongo würde ihn umbringen wollen. Die Demonstration damals sei von Pastor Fréderic Bintsamou, CNR, organisiert worden, welche am 15.10.2015 stattgefunden habe. Seine Rolle sei es gewesen, die Jugend zu sensibilisieren, wozu er ein Megaphon verwendet habe, was er ohnehin als Straßenhändler besessen hätte. Am 15.10. habe er dazu aufgerufen, den Diktator zu stürzen, die Demo hätte am 20.10.2015 stattfinden sollen. Am 20.10.2015 sei dann alles gewalttätig geworden. Mitglied einer Partei sei er nicht. Damals habe er nicht PPRD sondern CNR sagen wollen. Zudem würde ein Zeitungsartikel vorliegen, der seine Teilnahme an der Demonstration belege. Gegen ihn bestünde im Kongo ein Haftbefehl (Protokoll vom 07.03.2022, S 14 ff). Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (zB VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (zB VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe zB VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer, den bereits unter Punkt II. 2.3. aufgezeigten Erwägungen, die den Beschwerdeführer als Person nicht glaubwürdig erscheinen lassen und aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass – in Anbetracht der zahlreichen gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten – sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft darstellt, er in der Republik Kongo nicht aufgrund einer Teilnahme bzw. Sensibilisierung zu einer Demonstration verfolgt wurde und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung in der Republik Kongo ausgesetzt war bzw. sein wird, was sich auf folgende Erwägungen stützt:Aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer, den bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3. aufgezeigten Erwägungen, die den Beschwerdeführer als Person nicht glaubwürdig erscheinen lassen und aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass – in Anbetracht der zahlreichen gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten – sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft darstellt, er in der Republik Kongo nicht aufgrund einer Teilnahme bzw. Sensibilisierung zu einer Demonstration verfolgt wurde und auch keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung in der Republik Kongo ausgesetzt war bzw. sein wird, was sich auf folgende Erwägungen stützt: Bereits vorab gilt festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer anführt, er wäre von der Polizei festgenommen worden, weil er demonstriert bzw. Leute zur Teilnahme an der Demonstration sensibilisiert habe (Protokoll vom 24.01.2019, AS 117), es sich als denkunmöglich darstellt, dass seine Verhaftung, wie er im Zuge der mündlichen Verhandlung und auch der Beschwerdeergänzung vom 19.04.2019 ausführte, von März bis Juli 2015 angedauert habe (Protokoll vom 07.03.2022, S 5; Beschwerdeergänzung vom 19.04.2019, S 3), wo er doch erst am 15.10.2015 dazu aufgerufen habe, den Diktator zu stürzen und am 20.10.2015 dann die gewalttätigen Ausschreitungen stattgefunden hätten (Protokoll vom 07.03.2022, S 15 f). Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob er denn Mitglied einer Partei oder politischen Gruppierung gewesen sei, stetig seine Aussagen wechselte: So bejahte er vor der belangten Behörde vorerst diese Frage, verneinte sie im Anschluss daran und behauptete danach wiederum, eingetragenes Mitglied einer Partei gewesen zu sein, wobei er auf einem Blatt Papier schließlich den Namen PPRD mit Sitz im Stadtviertel Kinsoundi in Brazzaville vermerkte, wobei er seit 2012 Mitglied dieser Partei gewesen wäre (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114 und AS 118). Vor der belangten Behörde deklarierte er sich in diesem Zusammenhang schließlich gar als Anführer der Revolte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 115). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage jedoch weder die tatsächliche Bedeutung der Abkürzung PPRD noch deren Ziele wiedergeben vermochte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er im Gegensatz dazu wiederum aus, kein Mitglied einer Partei zu sein (Protokoll vom 07.03.2022, S 16). Zur Partei PPRD generell gilt festzuhalten, dass es sich bei dieser um die „Parti du peuple pour la reconstruction et la démocratie“, eine in der Demokratischen Republik Kongo (nicht der Republik Kongo) ansässige Partei handelt (vgl. https://fr.wikipedia.org/wiki/Parti_du_peuple_pour_la_reconstruction_et_la_d%C3%A9mocratie, Zugriff am 21.04.2022). Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob er denn Mitglied einer Partei oder politischen Gruppierung gewesen sei, stetig seine Aussagen wechselte: So bejahte er vor der belangten Behörde vorerst diese Frage, verneinte sie im Anschluss daran und behauptete danach wiederum, eingetragenes Mitglied einer Partei gewesen zu sein, wobei er auf einem Blatt Papier schließlich den Namen PPRD mit Sitz im Stadtviertel Kinsoundi in Brazzaville vermerkte, wobei er seit 2012 Mitglied dieser Partei gewesen wäre (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114 und AS 118). Vor der belangten Behörde deklarierte er sich in diesem Zusammenhang schließlich gar als Anführer der Revolte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 115). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage jedoch weder die tatsächliche Bedeutung der Abkürzung PPRD noch deren Ziele wiedergeben vermochte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er im Gegensatz dazu wiederum aus, kein Mitglied einer Partei zu sein (Protokoll vom 07.03.2022, S 16). Zur Partei PPRD generell gilt festzuhalten, dass es sich bei dieser um die „Parti du peuple pour la reconstruction et la démocratie“, eine in der Demokratischen Republik Kongo (nicht der Republik Kongo) ansässige Partei handelt vergleiche https://fr.wikipedia.org/wiki/Parti_du_peuple_pour_la_reconstruction_et_la_d%C3%A9mocratie, Zugriff am 21.04.2022). Im Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer schließlich erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor, er hätte damals CNR und nicht PPRD sagen wollen (Protokoll vom 07.03.2022, S 17), was sich jedoch vor dem Hintergrund, dass er sogar auf Papier die Partei PPRD mit Sitz im Stadtviertel Kinsoundi aufgeschrieben hat (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114 und AS 123) als wenig glaubhaft darstellt. Sein diesbezügliches Vorbringen, wonach er im Fernsehen oft Berichte ansehe und er dort einen Bericht von Kinshasa angesehen habe (Protokoll vom 07.03.2022, S 17), ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mehrmals explizit auf die PPRD in seiner niederschriftlichen Einvernahme Bezug genommen (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114 mehrmalig, AS 116 mehrmalig und AS 118 mehrmalig) und auch behauptet hat, seit dem Jahr 2012 Mitglied dieser Partei gewesen zu sein (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114), als Schutzbehauptung zu beurteilen. Obgleich er – wie zuvor erwähnte – auch (widersprüchlich) behauptet hat, sogar Anführer der Revolte gewesen zu sein (Protokoll vom 24.01.2019, AS 115), vermochte der Beschwerdeführer auch nicht die Abkürzung CNR in seiner Langform wiederzugeben (Protokoll vom 07.03.2022, S 16). Auch hinsichtlich der vermeintlich von ihm vorgenommen Sensibilisierung vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise stringente Schilderungen zu tätigen. So vermeinte er noch vor der belangten Behörde, er hätte sich dazu extra ein Mikrofon gekauft, um die Menschen zu sensibilisieren (Protokoll vom 24.01.2019, S 116), wohingegen er im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.04.2019 und vor der erkennenden Richterin ausführte, er hätte ein Megaphon genutzt, welches er – wie er in der mündlichen Verhandlung konkretisierte – ohnehin bereits als Straßenhändler verwendet habe (Protokoll vom 07.03.2022, S 15). Zuletzt gilt noch hinsichtlich Fréderic Bintsamou, den der Beschwerdeführer sowohl als Anführer der Partei PPRD (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114), als auch schließlich der CNR bezeichnete (Protokoll vom 07.03.2022, S 16), wobei die CNR im Jahr 2019 nach einem dreijährigen Verbot erneut autorisiert wurde (vgl. https://de.frwiki.wiki/wiki/Pasteur_Ntumi; Zugriff am 21.04.2022) festzuhalten, dass dieser aktuell seine Partei auf die Parlaments- und Kommunalwahlen 2022 vorbereitet (vgl. https://www.africaintelligence.com/central-and-west-africa_politics/2021/11/09/pastor-ntumi-reshuffles-party-for-legislative-elections,109703697-bre, Zugriff am 21.04.2022), was bereits aus diesem Grunde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Basis entziehen würde.Zuletzt gilt noch hinsichtlich Fréderic Bintsamou, den der Beschwerdeführer sowohl als Anführer der Partei PPRD (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114), als auch schließlich der CNR bezeichnete (Protokoll vom 07.03.2022, S 16), wobei die CNR im Jahr 2019 nach einem dreijährigen Verbot erneut autorisiert wurde vergleiche https://de.frwiki.wiki/wiki/Pasteur_Ntumi; Zugriff am 21.04.2022) festzuhalten, dass dieser aktuell seine Partei auf die Parlaments- und Kommunalwahlen 2022 vorbereitet vergleiche https://www.africaintelligence.com/central-and-west-africa_politics/2021/11/09/pastor-ntumi-reshuffles-party-for-legislative-elections,109703697-bre, Zugriff am 21.04.2022), was bereits aus diesem Grunde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Basis entziehen würde. Generell lässt sich abschließend noch in Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zum vermeintlich fluchtauslösenden Ereignis festhalten, dass sich diese – neben den bereits aufgezeigten gravierenden Widersprüchlichkeiten – als sehr vage und oberflächlich darstellten. Seine Darlegungen der Ereignisse, die ihn veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, lassen jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen. Vielmehr beschränkten sich seine Darlegungen auf Informationen, welche auch aus Internetquellen (vgl. https://www.france24.com/en/20151021-dead-unrest-congo-brazzaville-protesters-defy-crackdown-sassou-nguesso, Zugriff am 21.04.2022) bzw. auch Erzählungen bezogen werden können. Generell lässt sich abschließend noch in Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers zum vermeintlich fluchtauslösenden Ereignis festhalten, dass sich diese – neben den bereits aufgezeigten gravierenden Widersprüchlichkeiten – als sehr vage und oberflächlich darstellten. Seine Darlegungen der Ereignisse, die ihn veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, lassen jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen. Vielmehr beschränkten sich seine Darlegungen auf Informationen, welche auch aus Internetquellen vergleiche https://www.france24.com/en/20151021-dead-unrest-congo-brazzaville-protesters-defy-crackdown-sassou-nguesso, Zugriff am 21.04.2022) bzw. auch Erzählungen bezogen werden können. Bei den schließlich zuletzt in Vorlage gebrachten Urkunden fällt auf, dass diese erst – entsprechend dem im Gerichtsakt einliegenden Kuvert – dem Beschwerdeführer im März 2021 – somit über viereinhalb Jahren nach der von ihm behaupteten Ausreise – übermittelt wurden. Bemerkenswert ist dabei, dass der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch vermeinte, dass er im Falle seiner Rückkehr mit keinerlei Sanktionen zu rechnen habe und keine konkreten Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohen würde (Protokoll vom 03.05.2016, AS 9). Auch vor der belangten Behörde nahm er auf derartige Dokumente keinerlei Bezug, obgleich er bereits zu diesem Zeitpunkt im regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter stand (Protokoll vom 24.01.2019, AS 110) und er auch nicht erwähnte, von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht gesucht zu werden – wie seine Dokumente wohl belegen sollen – sondern von der Polizei (Protokoll vom 24.01.2019, AS 113). Generell vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise plausibel darzulegen, wie er überhaupt zu diesen Dokumenten gekommen wäre, beharrte er doch drauf, dass im ersten von seiner Mutter geschickten Kuvert die Geburtsurkunde, ein Ausweis und das Familienbuch enthalten gewesen wären und im zweiten Kuvert ausschließlich die Zeitung (Protokoll vom 07.03.2022, S 23, S 24 und S 27). Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermochte keinerlei Angaben zum Erhalt dieser Dokumente abgeben (Protokoll vom 07.03.2022, S 26). Im Detail ist schließlich zu dem von ihm in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel festzuhalten, dass die darin genannten Informationen bereits in sich widersprüchlich sind. So wird zu Beginn im Artikel angeführt, dass der Fall des Beschwerdeführers ein Paradebeispiel in Sache Demokratie sei, da der Betreffende, welcher im Juni 2013 als vermisst gemeldet geworden sei, irgendwo in Afrika gesehen worden wäre. An späterer Stelle ist ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre im Jahr 2016 verfolgt worden, was die Flucht aus seinem Wohnsitz Mayanga zur Folge gehabt habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedoch seit 2013 als vermisst gewesen wäre (wobei der Beschwerdeführer im Asylverfahren vermeinte, stets bei sich zuhause gewesen zu sein), erscheint es als denkunmöglich, dass er schließlich im Jahr 2016 trotz unbekannten Aufenthalts auf einmal eine Verfolgung erfahren hätte. Daneben ist auch die Verfolgung im Jahr 2016 an sich in keiner Weise mit dem von Beschwerdeführer selbst Vorgebrachten in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer doch behauptete, bereits im Oktober/November 2015 ausgereist zu sein (Protokoll 03.05.2016, AS 5; Protokoll vom 24.01.2019, AS 112 und AS 115). Zudem ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer bereits am 07.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde, was die Inhalte im Zeitungsartikel schließlich gänzlich entkräften vermag. Das in der Zeitung abgebildete Foto kann in Anbetracht der Verpixelung bzw. Unschärfe ebenfalls nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Im Übrigen existiert die auf der Zeitung angeführte Internetadresse www.polele-polelecongo.one nicht (Zugriff am 21.04.2022). Auf der namensähnlichen Website https://polelepolelecongo.com/ (Zugriff am 21.04.2022) wiederum ist eine gänzlich andere Kontakt-E-Mail-Adresse angeführt (contact@polelepolelecongo.com), als auf der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausgabe (journal@polele-polelecongo.one), darüber hinaus führte eine Suchabfrage auf der Original-Website zum Nachnamen des Beschwerdeführers zu keinem Ergebnis (Zugriff am 21.04.2022). Bei den in Vorlage gebrachten Vorladungen (Vorladung, 2. Vorladung und 3. Vorladung) sticht sofort ins Auge, dass dreimal exakt dieselben Stiftfarben – rot und blau – verwendet wurden und es sich dreimalig auch offensichtlich um genau dieselbe Handschrift handelt, ebenso bei den handschriftlichen Anmerkungen im Vorführungsbefehl bzw. der Fahndungsausschreibung. Auffällig ist zudem, dass die in den Dokumenten angeführte Anschrift des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seinen – gleichbleibenden – eigenen Angaben im Laufe des Asylverfahrens übereinstimmt (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3; Protokoll vom 24.01.2019, AS 108). Im Übrigen stehen die Dokumente in zeitlicher Hinsicht den Inhalten des vorgelegten Zeitungsartikels entgegen. Selbst bei Unterstellung, dass es sich bei den Vorladungen um authentische Dokumente handelt, geht aus diesen in keiner Weise hervor, weshalb der Beschwerdeführer vorstellig hätte werden sollen und ermöglichst somit Spielraum für die Annahme jeglicher Angelegenheiten. Dieser Umstand ist insbesondere in Anbetracht seines Vorbringens zu betrachten, wonach er gewaltsam Behördenfahrzeuge angezündet, Polizeiautos mit Steinen beworfen und Polizisten verletzt hätte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 115 ff), was eine legitime Strafverfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat rechtfertigen würde und keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne erblicken ließe (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547). Bei den in Vorlage gebrachten Vorladungen (Vorladung, 2. Vorladung und 3. Vorladung) sticht sofort ins Auge, dass dreimal exakt dieselben Stiftfarben – rot und blau – verwendet wurden und es sich dreimalig auch offensichtlich um genau dieselbe Handschrift handelt, ebenso bei den handschriftlichen Anmerkungen im Vorführungsbefehl bzw. der Fahndungsausschreibung. Auffällig ist zudem, dass die in den Dokumenten angeführte Anschrift des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seinen – gleichbleibenden – eigenen Angaben im Laufe des Asylverfahrens übereinstimmt (Protokoll vom 03.05.2016, AS 3; Protokoll vom 24.01.2019, AS 108). Im Übrigen stehen die Dokumente in zeitlicher Hinsicht den Inhalten des vorgelegten Zeitungsartikels entgegen. Selbst bei Unterstellung, dass es sich bei den Vorladungen um authentische Dokumente handelt, geht aus diesen in keiner Weise hervor, weshalb der Beschwerdeführer vorstellig hätte werden sollen und ermöglichst somit Spielraum für die Annahme jeglicher Angelegenheiten. Dieser Umstand ist insbesondere in Anbetracht seines Vorbringens zu betrachten, wonach er gewaltsam Behördenfahrzeuge angezündet, Polizeiautos mit Steinen beworfen und Polizisten verletzt hätte (Protokoll vom 24.01.2019, AS 115 ff), was eine legitime Strafverfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat rechtfertigen würde und keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne erblicken ließe vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547). Hinsichtlich seines (weiteren) vermeintlichen Fluchtgrundes, nämlich, dass er – wie von ihm lediglich in einem Nebensatz erwähnt – verfolgt worden wäre, weil er Larie sei (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114), gilt auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, noch sich hinsichtlich seines vermeintlich fluchtauslösenden Ereignisses dahingehend ein Anknüpfungspunkt ergeben hat, welche dem Beschwerdeführer auf Grund individueller, konkret seine Person betreffender Umstände wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit asylrelevante Verfolgung drohen würde. Generell bleibt in Zusammenhang mit ethnischen Minderheiten auszuführen, dass das Gesetz eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung verbietet. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (vgl. Punkt II. 1.3.7.). Zwar gilt festzuhalten, dass entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (vgl. Punkt II. 1.3.7.1.) Angehörige der Larie zwar Diskriminierungen erfahren, jedoch liegt – auch in Anbetracht des Umstandes, dass knapp 30 % der Bevölkerung der Ethnie der Larie zugehörig sind, keine ethnische Minderheit im engen Sinne vor. Eine Gruppenverfolgung kann nicht angenommen werden bzw. hat der Beschwerdeführer selber diesbezüglich auch im gesamten Asylverfahren nichts vorgebracht, was eine Annahme dieses Umstandes zulassen würde (vgl. auch VwGH 04.05.2021, Ra 2021/19/0134). Hinsichtlich seines (weiteren) vermeintlichen Fluchtgrundes, nämlich, dass er – wie von ihm lediglich in einem Nebensatz erwähnt – verfolgt worden wäre, weil er Larie sei (Protokoll vom 24.01.2019, AS 114), gilt auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, noch sich hinsichtlich seines vermeintlich fluchtauslösenden Ereignisses dahingehend ein Anknüpfungspunkt ergeben hat, welche dem Beschwerdeführer auf Grund individueller, konkret seine Person betreffender Umstände wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit asylrelevante Verfolgung drohen würde. Generell bleibt in Zusammenhang mit ethnischen Minderheiten auszuführen, dass das Gesetz eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung verbietet. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.). Zwar gilt festzuhalten, dass entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.1.) Angehörige der Larie zwar Diskriminierungen erfahren, jedoch liegt – auch in Anbetracht des Umstandes, dass knapp 30 % der Bevölkerung der Ethnie der Larie zugehörig sind, keine ethnische Minderheit im engen Sinne vor. Eine Gruppenverfolgung kann nicht angenommen werden bzw. hat der Beschwerdeführer selber diesbezüglich auch im gesamten Asylverfahren nichts vorgebracht, was eine Annahme dieses Umstandes zulassen würde vergleiche auch VwGH 04.05.2021, Ra 2021/19/0134). Im Ergebnis haben sich damit keinerlei Hinweise auf etwaige Verfolgungshandlungen in Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Demonstration bzw. in Anbetracht seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des vermeintlich fluchtauslösenden Ereignisses gestaltet sich als gänzlich unglaubwürdig, woran selbst eine beantragte Einvernahme seiner – in der Republik Kongo aufhältigen – Mutter nichts ändern vermag. Eine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Republik Kongo bzw. einer Abschiebung in die Republik Kongo beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Republik Kongo bzw. einer Abschiebung in die Republik Kongo beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es im Departement Pool immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär kommt. Generell ist die Sicherheitslage in der Republik Kongo mit dieser Ausnahme jedoch weitgehend stabil und wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Die allgemein herrschende Situation in der Republik Kongo stellt generell somit keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es im Departement Pool immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär kommt. Generell ist die Sicherheitslage in der Republik Kongo mit dieser Ausnahme jedoch weitgehend stabil und wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Die allgemein herrschende Situation in der Republik Kongo stellt generell somit keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Beim jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, die es zu berücksichtigen gäbe. Er hat den Großteil seines Lebens in der Republik Kongo verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in der Republik Kongo seine Enkulturation erfahren. Bereits aufgrund dessen kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kongolesischen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Daneben verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, mit der er ohnedies in Kontakt steht, dem Vater und zwei Schwestern, zudem seiner vermeintlichen Ehefrau samt vier Kindern. Der Beschwerdeführer kann – wobei die hohe Arbeitslosenquote nicht verkannt wird – seine existenziell

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