RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlL516 1433028-2 Spruch, L516 1433028-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM LLM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zahl 830086008/2212233, nach mündlicher Verhandlung am 16.02.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Dr. Helmut BLUM LLM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zahl 830086008/2212233, nach mündlicher Verhandlung am 16.02.2022, zu Recht: A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 21.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein erster Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, mit dem der Antrag zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2013 aufgehoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers nach weiteren Ermittlungsschritten mit Bescheid vom 19.09.2018 erneut (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers nach weiteren Ermittlungsschritten mit Bescheid vom 19.09.2018 erneut (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid vom 19.09.2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 16.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört dem Clan der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. (BFA Bescheid 19.09.2018 S 25)Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört dem Clan der römisch 40 sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. (BFA Bescheid 19.09.2018 S 25) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Punjab. Er hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht, in Lahore ein Bachelor-Studium abgeschlossen und sich seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2004 um seine Ländereien gekümmert. Seine Mutter, Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor in verschiedenen Orten in Pakistan, ein Bruder lebt als Asylwerber in Italien. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Familienangehörigen in Pakistan nach wie vor telefonischen Kontakt. (NS EV 23.10.2017 S 3 (AS 725); VS 16.02.2022 S5, 6).Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Punjab. Er hat in Pakistan zehn Jahre die Schule besucht, in Lahore ein Bachelor-Studium abgeschlossen und sich seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2004 um seine Ländereien gekümmert. Seine Mutter, Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor in verschiedenen Orten in Pakistan, ein Bruder lebt als Asylwerber in Italien. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Familienangehörigen in Pakistan nach wie vor telefonischen Kontakt. (NS EV 23.10.2017 S 3 (AS 725); VS 16.02.2022 S5, 6). Er reiste im Jänner 2013 aus Pakistan aus und über verschiedene Länder nach Österreich. (NS EB 21.01.2013 S 4) 1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich Im Jänner 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein, wo er sich seither gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ununterbrochen aufhält. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. (IZR) Der Beschwerdeführer ist seit Jahren selbsterhaltungsfähig und bezieht seit April 2013 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS). Er verfügt seit Jahren über eine aufrechte Gewerbeberechtigung und ist erlaubt selbstständig erwerbstätig. Durch seine berufliche Tätigkeit erzielt er ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von brutto ungefähr 3.000-3.200 Euro. (GVS; GISA-Auszug, HV-Auszug, Werkverträge, SVS-Unbedenklichkeitsbescheinigung, Saldenlisten, Umsatzsteuerbescheide (VS 16.02.2022 Beilagen)). Der Beschwerdeführer hat somit belegt, dass er arbeitsfähig und –willig ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und kann sich in der deutschen Sprache verständigen. Er verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und konnte diese auch spontan verständlich beantworten. (VS 16.02.2022 S 5; Deutschkursbesuchsbestätigungen (VS 16.02.2022 Beilagen)) Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein berufliches und soziales Netz in Österreich. (Unterstützungsschreiben, Arbeitsbestätigung (VS 16.02.2022 Beilagen))Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich)Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein berufliches und soziales Netz in Österreich. (Unterstützungsschreiben, Arbeitsbestätigung (VS 16.02.2022 Beilagen)), Er ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zu einer bestehenden Rückkehrgefährdung Der Beschwerdeführer gehört einer Familie an, die in seinem Heimatbezirk jahrelang für die pakistanische Partei PML-Q politisch und in verschiedenen Funktionen tätig war. Der Vater war bis zu dessen Tod im Jahr 2004 Nazim, danach auch ein Onkel bis zu dessen Ermordung im Jahr 2006 und auch ein Bruder war von 2005-2010 Nazim im Union Council XXXX . Der Beschwerdeführer war selbst mehrere Jahre Dorfvorsteher („Numberdar“) und unterstützte auch die politische Tätigkeit seiner Angehörigen.Der Beschwerdeführer gehört einer Familie an, die in seinem Heimatbezirk jahrelang für die pakistanische Partei PML-Q politisch und in verschiedenen Funktionen tätig war. Der Vater war bis zu dessen Tod im Jahr 2004 Nazim, danach auch ein Onkel bis zu dessen Ermordung im Jahr 2006 und auch ein Bruder war von 2005-2010 Nazim im Union Council römisch 40 . Der Beschwerdeführer war selbst mehrere Jahre Dorfvorsteher („Numberdar“) und unterstützte auch die politische Tätigkeit seiner Angehörigen. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den regionalen politischen Rivalen, welche der Partei PML-N angehören, entstand vor Jahrzehnten ein gewaltsam geführter Kampf um die politische Macht und Vorherrschaft, bei dem bis dato auf beiden Seiten mehrere Personen getötet wurden. Der Beschwerdeführer selbst war an keinen Straftaten beteiligt, wurde jedoch von Angehörigen der politischen Gegner aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie sowie seiner eigenen politischen Betätigung zu Unrecht angezeigt und beschuldigt, an der Ermordung eines ihrer Angehörigen beteiligt gewesen zu sein, um ihm persönlich und politisch zu schaden. Der Beschwerdeführer befand sich deshalb bereits zwei Mal in behördlichem Gewahrsam und wurde beide Male gegen Kaution freigelassen. Der Beschwerdeführer hat den Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht abgewartet und im Jahr 2013 Pakistan verlassen und es besteht aktuell ein aufrechter Haftbefehl gegen ihn und nach dem Beschwerdeführer wird in Pakistan wegen den politisch motivierten zu Unrecht erhobenen Beschuldigungen gefahndet. 1.4 Zur Lage in Pakistan Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, März 2022 Sicherheitsbehörden Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 17.1.2022).Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PIPS 17.1.2022). Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und die Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 3.3.2021). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 28.9.2021). Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 28.9.2021). Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen ist weit verbreitet (AA 28.9.2021; vgl. OMCT 3.2021, HRW 13.1.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Es herrscht Straflosigkeit durch eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen, einschließlich des Versäumnisses Pakistans, Folter unter Strafe zu stellen (OMCT 3.2021).Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen ist weit verbreitet (AA 28.9.2021; vergleiche OMCT 3.2021, HRW 13.1.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Es herrscht Straflosigkeit durch eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen, einschließlich des Versäumnisses Pakistans, Folter unter Strafe zu stellen (OMCT 3.2021). Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 28.9.2021). Allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter, wiewohl es kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe verbietet (USDOS 30.3.2021). Auch einige Artikel der Strafprozessordnung verbieten Teilaspekte der Folter. Die Polizeiverordnung 2002 sieht Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam "Gewalt oder Folter" zufügt. Die Vorschrift enthält aber keine Definition von Folter und erstreckt sich nicht auf andere Beamte. Vom System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei, das in der Verordnung vorgesehen ist, wurden nur einige Beschwerdekommissionen eingerichtet. In Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen, die Beschwerden über Folter entgegennehmen können, müssen sich die Opfer an die Polizei selbst wenden, um einen First Information Report (FIR) zu registrieren. Die Zuständigkeit für deren Untersuchung liegt ebenfalls bei der Polizei (OMCT 3.2021). Die Straflosigkeit unter den Sicherheitskräften stellt damit ein erhebliches Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einer Reihe von Fällen registrierte die Polizei eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand (AA 28.9.2021). Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Im Juli 2021 nahm der Senat ein wichtiges Gesetz zum Verbot von Folter an. Mit Stand Anfang Jänner 2022 war dieses Gesetz noch nicht durch die Nationalversammlung verabschiedet worden. Seine umfassende Definition entspricht der internationalen Konvention gegen Folter und sieht auch eine strafrechtliche Verantwortung für Todesfälle in Polizeigewahrsam vor (HRW 13.1.2022). Es würde Folter erstmalig zum Straftatbestand machen (AA 28.9.2021). Haftbedingungen Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und der NGO HRCP werden die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbelegung. Die Belegungsquote liegt laut Amnesty International (Dezember 2020) bei 134 Prozent - mit teils signifikant höheren Quoten bei einzelnen Gefängnissen. Andere NGOs kommen teils zu höheren Zahlen. Gründe für die Überbelegung liegen in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. NGOs schätzen, dass ungefähr 70 Prozent der Häftlinge Untersuchungshäftlinge sind. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen (AA 28.9.2021). Auch nach offiziellen Angaben des staatlichen Ombudsmannes für Gefängnisinsassen beträgt die Belegungsrate 124 Prozent. Demnach befinden sich 79.603 Insassen in landesweit 116 Gefängnissen, die Gesamtkapazität liegt eigentlich bei 64.099 (HRCP 2021). Die meisten Gefangenen werden in Blöcken mit ca. 50 Menschen pro Schlafsaal in Haft genommen, soweit sie nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligen Wachpersonals ihre Haftbedingungen verbessern können. Die medizinische Versorgung der Strafgefangenen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung psychisch kranker Häftlinge (AA 28.9.2021). Die hygienischen Bedingungen sind in den meisten Gefängnissen mangelhaft (HRCP 2021). In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Die unzureichende medizinische Versorgung und Ernährung in den Gefängnissen führt zu chronischen Gesundheitsproblemen, in einigen Gefängnissen ist sie zusammen mit den unhygienischen Bedingungen und der Überbelegung lebensbedrohlich (USDOS 30.3.2021). Trotz der COVID-19-Lockdowns nahm die Polizei Personen auch aufgrund vergleichsweise geringer Vergehen in Haft und erhöhte damit die Infektionsgefahr in den Gefängnissen. Es wurden Prozeduren zur Absonderung Neuankommender und zum Testen sowie Quarantäneabteilungen eingerichtet. Allerdings berichtete das Ministerium für Menschenrechte nach Kontrollen in Gefängnissen über eine zu lose Einhaltung. Dennoch gab es keine Berichte zu größeren Infektionsausbrüchen in den Gefängnissen. Einige Hundert Gefangene, die z. B. wegen kleinerer Vergehen einsaßen oder nur noch wenig Reststrafe hatten, wurden in den verschiedenen Provinzen zur Reduzierung der Infektionsgefahr entlassen (HRCP 2021). Es gibt Ombudspersonen für Gefangene mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Generalinspektoren für Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten. Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Es gibt jedoch Berichte, wonach Gefangene davon absehen, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, berichten aber auch über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere solchen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu Gefängnissen in den stark von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist es erlaubt, die Bedingungen in Jugend- und Frauengefängnissen zu überprüfen (USDOS 30.3.2021). Todesstrafe Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Ein 2008 eingesetztes Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler ums Leben gekommen sind, im Jahr 2015 aufgehoben. Nach Schätzungen von pakistanischen Menschenrechtsorganisationen - der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik - wurden seit Aufhebung des Moratoriums über 500 Menschen hingerichtet, mindestens 14 von ihnen 2019. Die Zahl der Hinrichtungen war allerdings bereits von 2015 bis 2019 stark rückläufig (AA 28.9.2021). Im Jahr 2020 wurden schließlich zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vgl. HRCP 2021, AA 28.9.2021). Auch im Jahr 2021 fand laut Informationen des australischen Außenministeriums und des Cornell Centers on the Death Penalty Worldwide keine Hinrichtung statt (DFAT 25.1.2022; CCDPW o.D.). Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Ein 2008 eingesetztes Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler ums Leben gekommen sind, im Jahr 2015 aufgehoben. Nach Schätzungen von pakistanischen Menschenrechtsorganisationen - der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik - wurden seit Aufhebung des Moratoriums über 500 Menschen hingerichtet, mindestens 14 von ihnen 2019. Die Zahl der Hinrichtungen war allerdings bereits von 2015 bis 2019 stark rückläufig (AA 28.9.2021). Im Jahr 2020 wurden schließlich zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vergleiche HRCP 2021, AA 28.9.2021). Auch im Jahr 2021 fand laut Informationen des australischen Außenministeriums und des Cornell Centers on the Death Penalty Worldwide keine Hinrichtung statt (DFAT 25.1.2022; CCDPW o.D.). Nichtsdestotrotz werden weiterhin Todesurteile ausgesprochen (AA 28.9.2021). Für das Jahr 2020 geht die NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) aufgrund von Presseberichten von mindestens 177 Todesurteilen aus. Dies stellt einen deutlichen Rückgang gegenüber den mindestens 578 Todesurteilen des Jahres 2019 dar (HRCP 2021). Amnesty International geht im selben Zeitraum von mindestens 49 Todesurteilen aus. Dies ist ebenfalls ein Rückgang zu den Daten der Vorjahre. Nach Einschätzung von Amnesty International könnte der Rückgang teilweise mit der Unterbrechung der Gerichtsverfahren aufgrund der COVID-19-Pandemie zusammenhängen (AI 4.2021). Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende April 2021 bei ca. 3.800-4.200 (AA 28.9.2021). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 30.3.2021). Bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der "most serious crimes" hinaus. Diesen hat auch Pakistan ratifiziert. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile außerdem auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. So passieren auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer, und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten werden schwer missachtet. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder auch durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden. Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Supreme Court und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen. Seit Aufhebung des Moratoriums hat der Staatspräsident nach Kenntnis des Deutschen Auswärtigen Amts jedoch in keinem Fall einem Gnadengesuch stattgegeben (AA 28.9.2021). Zahlreiche Todesstrafen werden allerdings in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022). Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 28.9.2021). Eine Abschaffung der Todesstrafe ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auch längerfristig unrealistisch (AA 28.9.2021). Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Juni 2021 Sicherheitsbehörden In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Straflosigkeit ist bei den Sicherheitskräften ein erhebliches Problem. Die Regierung bietet nur begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den District Nazims, Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine strafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 11.3.2020). Folter Folter durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden ist in Pakistan so endemisch und systematisch, dass sie weitgehend gängige Praxis ist. Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert, und Folterern wird Straffreiheit gewährt durch eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weit verbreiteten Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen, einschließlich des Versäumnisses Pakistans, Folter unter Strafe zu stellen (OMCT 3.2021). Artikel 156(
- d)der Polizeiverordnung 2002 sieht Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam „Gewalt oder Folter“ zufügt. Die Vorschrift bestraft jedoch nur Handlungen von Polizeibeamten und erstreckt sich nicht auf andere Beamte und enthält keine Definition von Folter. Die Polizeiverordnung von 2002 wurde erlassen, um ein System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei einzuführen. Die Verordnung sah die Einrichtung von Rechenschaftsmechanismen für die Meldung von Polizeimissbrauch vor. Auf Bezirks- und Provinzebene wurden einige Kommissionen für öffentliche Sicherheit und Polizeibeschwerden eingerichtet. In Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen, die Beschwerden über Folter entgegennehmen können, müssen sich die Opfer an die Polizei wenden, um einen First Information Report (FIR) zu registrieren. Allerdings werden solche Beschwerden gegen Foltervorwürfe durch die Polizei von dieser selbst durchgeführt. Die Polizei kann sich jedoch weigern, Anzeigen gegen andere Mitglieder der Polizei zu erstatten. Ist dies der Fall, kann das Opfer die Angelegenheit vor einen Friedensrichter bringen, der aber nur anordnen kann, dass die Polizei die Anzeige erstattet (OMCT 3.2021). Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben. Straflosigkeit ist ein erhebliches Problem bei Sicherheitskräften -aufgrund von Politisierung, Korruption und einem Mangel an effektiven Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen sind oft extrem schlecht. Überbelegung bleibt ein ernstes Problem, vor allem aufgrund struktureller Probleme im Strafrechtssystem, die wiederum zu einer hohen Rate an Untersuchungshäftlingen führen. Nach Angaben der Strafvollzugsbehörden waren im August 2020 landesweit 82.139 Gefangene in 116 Gefängnissen inhaftiert. Die vorgesehene Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 64.099, womit die Belegung 28% über der Kapazität liegt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor sehr stark überbelegt, mit einer Belegungsrate von 133,8%. Der Anteil der Untersuchungs- und Strafgefangenen an der gesamten Gefängnispopulation beträgt 62,1%. Überbelegung, unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für Gefangene blieben ein ständiges Problem, was ihre Anfälligkeit für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis, neben anderen Krankheiten (HRCP 2020). Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind also generell sehr schlecht. Nach Feststellung von UNODC und der NGO HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020). Die unzureichende Ernährung und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führt weiterhin zu chronischen Gesundheitsproblemen. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 29.9.2020).Die Bedingungen in den Gefängnissen sind oft extrem schlecht. Überbelegung bleibt ein ernstes Problem, vor allem aufgrund struktureller Probleme im Strafrechtssystem, die wiederum zu einer hohen Rate an Untersuchungshäftlingen führen. Nach Angaben der Strafvollzugsbehörden waren im August 2020 landesweit 82.139 Gefangene in 116 Gefängnissen inhaftiert. Die vorgesehene Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 64.099, womit die Belegung 28% über der Kapazität liegt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor sehr stark überbelegt, mit einer Belegungsrate von 133,8%. Der Anteil der Untersuchungs- und Strafgefangenen an der gesamten Gefängnispopulation beträgt 62,1%. Überbelegung, unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für Gefangene blieben ein ständiges Problem, was ihre Anfälligkeit für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis, neben anderen Krankheiten (HRCP 2020). Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind also generell sehr schlecht. Nach Feststellung von UNODC und der NGO HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020). Die unzureichende Ernährung und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führt weiterhin zu chronischen Gesundheitsproblemen. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 29.9.2020). 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Bereits das BFA erachtete die Identität als feststehend (Bescheid S 25) und auch im Beschwerdeverfahren entstanden diesbezüglich keine Zweifel. Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan sowie zu seinem in Italien aufhältigen Bruder waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei und decken sich auch im Wesentlichen mit seinen diesbezüglichen Schilderungen vor dem BFA, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.3) Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation, erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen (Deutschkursbesuchsbestätigungen, Arbeitsbestätigung, Werkverträge, SVS-Unbedenklichkeitsbescheinigung, Saldenlisten, Umsatzsteuerbescheide, Unterstützungsschreiben, Lichtbilder) belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, ZMR, GVS, HV-Auszug, GISA-Auszug). Die Deutschkenntnisse beruhen auf den vorgelegten Deutschkursteilnahmebestätigungen und der in der Verhandlung in deutscher Sprache geführten Konversation. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.3 Zur bestehenden Rückkehrgefährdung (oben 1.3) 2.3.1 Bereits das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass gegen den Beschwerdeführer in Pakistan ein Gerichtsverfahren anhängig ist. (BFA Bescheid 19.09.2018 S 26) Das BFA erachtete es auch bereits für erwiesen, dass der Beschwerdeführer „aufgrund falscher Anzeigen“ gegen seine Person „Probleme“ bekommen habe (BFA Bescheid 19.09.2018 S 177), und der Beschwerdeführer damit zu Unrecht angezeigt und beschuldigt wird. Das BFA konstatierte zudem, dass der Beschwerdeführer „politisch interessiert und tätig gewesen sein könnte“ (BFA Bescheid 19.09.2018 S 177), sodass auch der vom Beschwerdeführer dargelegte Konnex zwischen jenen Anzeigen und seiner politischen Tätigkeit für die PML-Q und für seine politisch tätigen Angehörigen schlüssig und konsistent und damit glaubhaft ist. Auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA vorgelegten pakistanischen Polizei- und Gerichtsdokumente sowie Medienberichte sind echt und authentisch, wie bereits die Überprüfung durch das BFA ergeben hat. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.04.2014, AS 591
- ff)Der Beschwerdeführer erstattete im Laufe seines über neun Jahre dauernden Asylverfahrens bei seinen verschiedenen Einvernahmen vor dem BFA und zuletzt in der mündlichen Verhandlung ein von Beginn an in den zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens gleichbleibendes, widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen (vgl NS EB 21.01.2013; NS EV 24.01.2013; NS EV 11.09.2013; NS EV 23.10.2017; VS 16.02.2022). Verbliebene Unklarheiten konnten schließlich in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2022 ausgeräumt werden, wie sich im Folgenden zeigt.Der Beschwerdeführer erstattete im Laufe seines über neun Jahre dauernden Asylverfahrens bei seinen verschiedenen Einvernahmen vor dem BFA und zuletzt in der mündlichen Verhandlung ein von Beginn an in den zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens gleichbleibendes, widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen vergleiche NS EB 21.01.2013; NS EV 24.01.2013; NS EV 11.09.2013; NS EV 23.10.2017; VS 16.02.2022). Verbliebene Unklarheiten konnten schließlich in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2022 ausgeräumt werden, wie sich im Folgenden zeigt. 2.3.2 Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass Rana Tanver von der PML-N bei der Wahl 2013 so weit vorne gelegen und die PML-Q seither völlig unbedeutend sei, sodass nicht erkennbar sei, weshalb der Beschwerdeführer so wichtig und exponiert sei, dass er verfolgt werde (BFA Bescheid 19.09.2018 S 176), so wies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2022 berechtigt darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer wie auch die Anzeigen gegen ihn in den Jahren vor 2013 ihren Ursprung hatten und die PML-Q den Wahlsieg im Jahr 2013 erst nach der Vertreibung seiner Familie aus dem Dorf im Jahr 2011 erreicht habe. (vgl VS 16.02.2022 S 9)2.3.2 Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid darauf verweist, dass Rana Tanver von der PML-N bei der Wahl 2013 so weit vorne gelegen und die PML-Q seither völlig unbedeutend sei, sodass nicht erkennbar sei, weshalb der Beschwerdeführer so wichtig und exponiert sei, dass er verfolgt werde (BFA Bescheid 19.09.2018 S 176), so wies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2022 berechtigt darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer wie auch die Anzeigen gegen ihn in den Jahren vor 2013 ihren Ursprung hatten und die PML-Q den Wahlsieg im Jahr 2013 erst nach der Vertreibung seiner Familie aus dem Dorf im Jahr 2011 erreicht habe. vergleiche VS 16.02.2022 S 9) 2.3.3 Soweit das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass eine Person namens XXXX , der wie der Bruder des Beschwerdeführers heiße, die Anzeige am 19.05.2011 aufgegeben habe (BFA Bescheid 19.09.2018 S 178), erweist sich dies als aktenwidrig und offensichtlich um eine Verwechslung des BFA, aus dem folgenden Grund: 2.3.3 Soweit das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass eine Person namens römisch 40 , der wie der Bruder des Beschwerdeführers heiße, die Anzeige am 19.05.2011 aufgegeben habe (BFA Bescheid 19.09.2018 S 178), erweist sich dies als aktenwidrig und offensichtlich um eine Verwechslung des BFA, aus dem folgenden Grund: Richtig ist, dass jener Bruder am 07.06.2011 eine Anzeige erstattet hat und es handelt sich dabei um die Anzeige wegen der von den politischen Gegnern initiierten Zerstörung des Hauses der Familie. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Anzeige vom 19.05.2011, die zur aktuellen Strafverfolgung des Beschwerdeführers führte, die nicht von seinem Bruder, sondern von den politischen Gegnern erstattet wurde. Auf den Umstand, dass es sich dabei um zwei verschiedene Anzeigen handelte, wies der Beschwerdeführer in der Verhandlung berechtigt hin (VS 16.02.2022 S 8; vgl auch die vom BFA veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.04.2014 S 2 und 3 (First Information Report (FIR) Nr 529/2011 vom 19.05.2011 und „Application for the registration of the case by XXXX “ vom 07.06.2011)) Richtig ist, dass jener Bruder am 07.06.2011 eine Anzeige erstattet hat und es handelt sich dabei um die Anzeige wegen der von den politischen Gegnern initiierten Zerstörung des Hauses der Familie. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Anzeige vom 19.05.2011, die zur aktuellen Strafverfolgung des Beschwerdeführers führte, die nicht von seinem Bruder, sondern von den politischen Gegnern erstattet wurde. Auf den Umstand, dass es sich dabei um zwei verschiedene Anzeigen handelte, wies der Beschwerdeführer in der Verhandlung berechtigt hin (VS 16.02.2022 S 8; vergleiche auch die vom BFA veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.04.2014 S 2 und 3 (First Information Report (FIR) Nr 529 aus 2011, vom 19.05.2011 und „Application for the registration of the case by römisch 40 “ vom 07.06.2011)) Der vom BFA mit seinen Ausführungen im Bescheid insoweit unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen zur problemlos möglichen Einleitung eines Scheinverfahrens in Pakistan implizit erhobene Vorwurf (vg BFA Bescheid 19.09.2018 S 179/180), dass aufgrund der Anzeige des Bruders XXXX ein „Schein-Strafverfahren“ gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, erweist sich damit als unberechtigt.Der vom BFA mit seinen Ausführungen im Bescheid insoweit unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen zur problemlos möglichen Einleitung eines Scheinverfahrens in Pakistan implizit erhobene Vorwurf (vg BFA Bescheid 19.09.2018 S 179/180), dass aufgrund der Anzeige des Bruders römisch 40 ein „Schein-Strafverfahren“ gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, erweist sich damit als unberechtigt. 2.3.4 Entgegen der vom BFA im Bescheid – in Zusammenhang mit dem soeben zuvor dargestellten Vorwurf eines Scheinverfahrens – geäußerte Mutmaßung, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht weiterverfolgt werde (BFA Bescheid 19.09.2018 S 180: „So wie anderswo auch darf angenommen werden, dass ….“), ist das Gerichtsverfahren in Pakistan nach wie vor anhängig. So wurde mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 17.10.2018 ein pakistanisches Gerichtsurteil vom 29.09.2018 vorgelegt, welches nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA vom 19.09.2018 ergangen ist (AS 1049 ff). An der Echtheit und Authentizität dieses Gerichtsurteils bestehen keine Zweifel, da dieses auch auf der Website des pakistanischen Lahore District Courts veröffentlicht und downloadbar ist und bei einem Abgleich der Dokumente festgestellt werden konnte, dass das vorgelegte Dokument jenem auf der Website des Gerichts vollständig entspricht (VS 16.02.2022 Beilage; pakistanisches Gerichtsurteil 29.09.2018 in der Sache XXXX . (abrufbar unter https://lahore.dc.lhc.gov.pk/PublicPages/JudgementOrder.aspx ))So wurde mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 17.10.2018 ein pakistanisches Gerichtsurteil vom 29.09.2018 vorgelegt, welches nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA vom 19.09.2018 ergangen ist (AS 1049 ff). An der Echtheit und Authentizität dieses Gerichtsurteils bestehen keine Zweifel, da dieses auch auf der Website des pakistanischen Lahore District Courts veröffentlicht und downloadbar ist und bei einem Abgleich der Dokumente festgestellt werden konnte, dass das vorgelegte Dokument jenem auf der Website des Gerichts vollständig entspricht (VS 16.02.2022 Beilage; pakistanisches Gerichtsurteil 29.09.2018 in der Sache römisch 40 . (abrufbar unter https://lahore.dc.lhc.gov.pk/PublicPages/JudgementOrder.aspx )) Laut jenem Gerichtsurteil wurden ein Verwandter des Beschwerdeführers namens XXXX (Sohn des Bruders des Großvaters des Beschwerdeführers) verurteilt, weitere Angehörige des Beschwerdeführers wurden vom Mordvorwurf freigesprochen, aber gegen den Beschwerdeführer selbst und jenem Bruder, der sich in Italien aufhält, wurden mit dieser Entscheidung neue – unbefristete („perpetual“) – Haftbefehle ohne Möglichkeit einer Kaution angeordnet (Gerichtsurteil S 35 Punkt 28: „Fresh perpetual non bailable warrants of arrest of accused Imran and Arsalan (since P. Os.) be issued…)Laut jenem Gerichtsurteil wurden ein Verwandter des Beschwerdeführers namens römisch 40 (Sohn des Bruders des Großvaters des Beschwerdeführers) verurteilt, weitere Angehörige des Beschwerdeführers wurden vom Mordvorwurf freigesprochen, aber gegen den Beschwerdeführer selbst und jenem Bruder, der sich in Italien aufhält, wurden mit dieser Entscheidung neue – unbefristete („perpetual“) – Haftbefehle ohne Möglichkeit einer Kaution angeordnet (Gerichtsurteil S 35 Punkt 28: „Fresh perpetual non bailable warrants of arrest of accused Imran and Arsalan (since P. Os.) be issued…) In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2022 wurde weitere pakistanischen Gerichtsdokumente zu Gerichtsterminen vom 18.12.2021, 10.01.2022, 22.01.2022, 29.01.2022 und 07.02.2022 vorgelegt (VS 16.02.2022 Beilagen), die im Einklang mit den bisher vom Beschwerdeführer zu seinem Gerichtsverfahren in Pakistan vorgelegten und als echt und authentisch qualifizierten Dokumenten und den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers stehen, weshalb auch die Echtheit und Authentizität dieser jüngsten Dokumente nicht angezweifelt werden. Es besteht damit aktuell ein aufrechter Haftbefehl eines pakistanischen Gerichts gegen den Beschwerdeführer. 2.3.5 Der Umstand, dass nach wie vor Verwandte in Pakistan leben und auch sein Bruder Ehsan, der selbst politisch tätig war, und der Beschwerdeführer auch selbst vor seiner Ausreise in Pakistan gelebt hat, spricht nicht gegen eine aktuell bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers, zumal zwar gegen mehrere mitangeklagte Angehörige inzwischen ein Freispruch gefällt wurde, es jedoch gegen den Beschwerdeführer selbst und seinen ebenso geflüchteten und in Italien aufhältigen Bruder einen aufrechten gerichtlichen Haftbefehl gibt, wie zuvor dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer würde daher mit Sicherheit bei einer Rückkehr im Zuge der Einreisekontrolle in Pakistan von den pakistanischen Behörden festgenommen und inhaftiert werden, er wird sich einer solchen Verhaftung nicht entziehen können und nach den Länderfeststellungen während seiner Inhaftierung und eines Gefängnisaufenthaltes in Polizeigewahrsam mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein, unabhängig davon, ob er in einem späteren Prozess einen Freispruch erwirken könnte. 2.3.6 Das BFA führte noch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos von zerstörten Gebäuden spekulativ aus, dass diesbezüglich von einer Verwahrlosung des Gebäudes und Einsturz bzw „Abbruchvorgänge“ aufgrund Leerstand auszugehen sei (BFA Bescheid 19.09.2018 S 178). In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2022 erklärte der Beschwerdeführer dazu, dass bei einem bloßen Leerstand das Haus und das Dach noch stehen würde, die Fotos jedoch zeigen würden, dass die Häuser komplett zerstört worden seien. (VS 16.02.2022 S 9) Das BFA selbst hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass die tatsächliche Ursache für die Zerstörung des Hauses selbst nicht restlos geklärt werden konnte (BFA Bescheid 19.09.2018 S 178). Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Glaubhaftigkeit zu den Ausreisegründen und der bestehenden Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr (dazu oben 2.3.1-2.3.5) kommt diesem Umstand letztlich jedoch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. 2.3.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher vor diesem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen und auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die zu seiner Ausreise aus Pakistan geführt haben, sowie zu seiner Rückkehrbefürchtungen glaubhaft ist. 2.4 Zur Lage in Pakistan (oben 1.4) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan beruhen auf dem vom BFA zusammengestellten Länderinformationsblatt vom März 2022 und Juni 2021. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von Amnesty international, Human Rights Watch oder Freedom House. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zu A), Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.2 Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3 Zum gegenständlichen Fall Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen politischen Betätigung sowie seiner Zugehörigkeit zu seiner politisch aktiven Familie von den Angehörigen der gegnerischen politischen Partei PML-N verfolgt und dazu bei den pakistanischen Strafbehörden unberechtigt angezeigt und eines Mordes beschuldigt und damit aus politischen Motiven seiner Gegner der behördlichen Strafverfolgung ausgesetzt, die zufolge der Länderfeststellungen regelmäßig Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen zur Folge hat. Die Verfolgungsgefahr besteht ausschließlich aufgrund seiner politischen Gesinnung und Betätigung sowie der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie. Nach den getroffenen Länderfeststellungen (im Detail oben 1.3) ist Folter durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden in Pakistan so endemisch und systematisch, dass sie weitgehend gängige Praxis ist. Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert, und Folterern wird Straffreiheit gewährt. Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt und Strafurteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder auch durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden. Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind zudem so schlecht, dass die Grundrechte der Strafgefangen auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde nicht gewahrt werden. Aufgrund der Verhältnisse in den Gefängnissen besteht auch die reale Gefahr von Krankheiten wie insbesondere Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis. Der EGMR hat in seiner Entscheidung Bouyid vom 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer) ausgesprochen, dass jeder Rückgriff auf physische Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, der nicht durch deren Verhalten unbedingt erforderlich gemacht wurde, ihre Menschenwürde vermindert und daher grundsätzlich das in Art 3 EMRK vorgesehene Recht verletzt. Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der Konvention. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Art 3 EMRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person (vgl EGMR Bouyid, 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer))Der EGMR hat in seiner Entscheidung Bouyid vom 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer) ausgesprochen, dass jeder Rückgriff auf physische Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person, der nicht durch deren Verhalten unbedingt erforderlich gemacht wurde, ihre Menschenwürde vermindert und daher grundsätzlich das in Artikel 3, EMRK vorgesehene Recht verletzt. Der Ausdruck »grundsätzlich« kann nicht dahingehend verstanden werden, dass es Situationen geben könnte, in denen eine solche Feststellung einer Verletzung nicht geboten ist, weil der gebotene Schweregrad nicht erreicht wurde. Jeder Eingriff in die Menschenwürde trifft den Kern der Konvention. Aus diesem Grund begründet jedes Verhalten von Exekutivbeamten gegenüber einer Person, das die Menschenwürde herabsetzt, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das gilt insbesondere für ihren Einsatz physischer Gewalt gegen eine Person, wenn dieser nicht aufgrund ihres Verhaltens absolut notwendig ist, unabhängig von seinen Auswirkungen auf die betroffene Person vergleiche EGMR Bouyid, 28.09.2015, 23.380/09 (Große Kammer)) Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt droht dem Beschwerdeführer damit in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie durch die von den politischen Gegnern aus politischen Motiven zu Unrecht erstatteten Anzeigen und des gegen den Beschwerdeführer fälsch erhobenen Mordvorwurfes die Verhaftung und Inhaftierung in einem pakistanischen Gefängnis, wo er zufolge der Länderfeststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, unabhängig davon, ob er in einem späteren Prozess einen Freispruch erwirken könnte. Aufgrund des von einem pakistanischen Gericht erlassenen und aktuell aufrechten Haftbefehls ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er unmittelbar bei seiner Einreise in Pakistan von den pakistanischen Behörden festgenommen und inhaftiert werden wird und er sich einer solchen Verhaftung nicht entziehen wird können. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. 3.4 Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.5 Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. 3.6 Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.6 Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.7 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.7 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Revision 3.8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt ist. 3.9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.1433028.2.00