Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. A). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs 1 Z 2, 58 Abs 2 in Verbindung mit 55 Abs 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.B). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben. C)
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs 3 und § 50 Abs 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 verkündeten Entscheidung ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2022 verkündeten Entscheidung ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.2189287.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.