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{'item': 'L530 2161683-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlL530 2161683-1 SpruchL530 2161683-1/39E, L530 2161683-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Gekürzte Ausfertigung des am

  1. März 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Mai 2017, ZI. FA-602229307/1511415, nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Elfenbeinküste, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. Mai 2017, ZI. FA-602229307/1511415, nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l und II des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monate erteilt.Der Beschwerde wird hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monate erteilt. Der erste und dritte Spruchteil des Spruchpunktes III sowie der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.Der erste und dritte Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei sowie der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides werden behoben. B), B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des am
  4. März 2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des am
  5. März 2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß , Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L530.2161683.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.