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{'item': 'W108 2216840-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW108 2216840-1 SpruchW108 2216840-1/26Z, W108 2216840-1/26Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART beschlossen: Die gekürzte Ausfertigung des am 16.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, Zahl: W108 2216840-1/23E, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass dieser eine Übersetzung des Spruches auf Farsi wie folgt beigegeben wird: Die gekürzte Ausfertigung des am 16.02.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, Zahl: W108 2216840-1/23E, wird gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass dieser eine Übersetzung des Spruches auf Farsi wie folgt beigegeben wird: , , TextBegründung:, Begründung: I. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der gekürzten Ausfertigung (gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG) des am 16.02.2022 mündlich verkündeten (und mündlich auf Farsi übersetzten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, Zahl: W108 2216840-1/23E, wurde versehentlich eine schriftliche Übersetzung des Spruches auf Arabisch statt auf Farsi beigegeben.
  2. Der gekürzten Ausfertigung (gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG) des am 16.02.2022 mündlich verkündeten (und mündlich auf Farsi übersetzten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, Zahl: W108 2216840-1/23E, wurde versehentlich eine schriftliche Übersetzung des Spruches auf Arabisch statt auf Farsi beigegeben.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 begehrte der Beschwerdeführer die diesbezügliche Berichtigung der genannten gekürzten Ausfertigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden (im vorliegenden Fall: in einer gekürzten Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG eines mündlich verkündeten Erkenntnisses) jederzeit von Amts wegen möglich.
  5. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden (im vorliegenden Fall: in einer gekürzten Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG eines mündlich verkündeten Erkenntnisses) jederzeit von Amts wegen möglich. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
  6. Der verfahrensgegenständlichen gekürzten Ausfertigung wurde versehentlich eine schriftliche Übersetzung des Spruches auf Arabisch beigegeben. Es handelt sich um ein Versehen, welches einer Berichtigung zugänglich ist, zumal die mündliche Übersetzung des Spruches richtig auf Farsi erfolgt ist.
  7. Die gekürzte Ausfertigung war sohin spruchgemäß zu berichtigten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W108.2216840.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.