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{'item': 'W123 1438578-3'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 66§ 57§ 52§ 46§ 55§ 9Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW123 1438578-3 Spruch, W123 1438578-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte 09.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 16.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 16.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. 3. Mit Erkenntnis vom 26.11.2013, Zl. C10 438578-1/2013/3E, behob der (damalige) Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013 und verwies die Angelegenheit

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.3. Mit Erkenntnis vom 26.11.2013, Zl. C10 438578-1/2013/3E, behob der (damalige) Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013 und verwies die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen, ihm

§ 57Asyl

G 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal zulässig sei und ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen, ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei und ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichtes vom 09.07.2019, W222 1438578-2/12E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2017 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
  3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 3066/2019-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019 abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2019, Ra 2019/20/0558-4, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019 zurückgewiesen.
  5. Am 14.10.2020 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G bei der belangten Behörde ein. Zur Begründung dieses Antrages wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die A2 Deutschprüfung positiv ablegen habe können und seit gut 5 Jahren in Wels ein hilfsbereiter, freundlicher Nachbar sei, der über einen österreichischen Bekanntenkreis verfüge. Den Empfehlungsschreiben sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer unentgeltlich für diverse Arbeiten und Hilfstätigkeiten seit geraumer Zeit zur Verfügung stelle.9. Am 14.10.2020 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG bei der belangten Behörde ein. Zur Begründung dieses Antrages wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die A2 Deutschprüfung positiv ablegen habe können und seit gut 5 Jahren in Wels ein hilfsbereiter, freundlicher Nachbar sei, der über einen österreichischen Bekanntenkreis verfüge. Den Empfehlungsschreiben sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer unentgeltlich für diverse Arbeiten und Hilfstätigkeiten seit geraumer Zeit zur Verfügung stelle.

  1. Am 30.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Darin gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er mehrere Deutschkurse besucht habe und die Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden habe. Der Beschwerdeführer arbeite nicht und habe in der Vergangenheit in Österreich auch nicht gearbeitet. Er habe kein eigenes Einkommen; seine Freunde würden für seinen Lebensunterhalt zahlen.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.07.2019

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen betrage (Spruchpunkt IV.).11. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 09.07.2019

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde im vollen Umfang und brachte zusammenfassend vor, dass er im Dezember 2021 neun Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sein werde. Der Beschwerdeführer habe sich grundsätzliche Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und die A2-Deutschprüfung erfolgreich ablegen können. Selbst wenn die Deutschkenntnisse vielleicht nicht so seien, wie man sie nach einem so langen Zeitraum erwarten kann, so sei daraus doch zu ersehen, dass der Beschwerdeführer beim Spracherwerb ganz deutliche Bemühungen gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe immer versucht, freiwillig tätig zu sein und habe sich auch beim Freiwilligenzentrum in Wels angemeldet. Aufgrund des bald 9-jährigen Aufenthaltes und der zumindest rudimentär vorhandenen Integration hätte ausgesprochen werden müssen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, taxativ aufgezählte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten (vgl. „Parteiengehör“, OZ 5).
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, taxativ aufgezählte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten vergleiche „Parteiengehör“, OZ 5).
  4. Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 05.04.2022, da sie bislang keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer herstellen habe können. Diesem Antrag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entsprochen (vgl. OZ 7).
  5. Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 05.04.2022, da sie bislang keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer herstellen habe können. Diesem Antrag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entsprochen vergleiche OZ 7).
  6. Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 gab die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers bekannt, dass ihr (über einen Freund des Beschwerdeführers) mitgeteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Das Vollmachtsverhältnis zu diesem werde daher zur Auflösung gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, gehört der Volksgruppe der Chetri an und bekennt sich zum Hinduismus. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter. Seine Muttersprache ist Nepali. Er besuchte 10 Jahre lang die Schule in Nepal und war anschließend erwerbstätig. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter sowie seine Geschwister leben in Nepal. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen in Nepal über Internet in Kontakt. 1.
  9. Der Beschwerdeführer war erstmals am 20.12.2020 in Österreich gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend bis zum 17.08.2021 im Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt besteht keine Meldung mehr des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. ZMR-Auszug vom 13.04.2022).1.
  10. Der Beschwerdeführer war erstmals am 20.12.2020 in Österreich gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend bis zum 17.08.2021 im Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt besteht keine Meldung mehr des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vergleiche ZMR-Auszug vom 13.04.2022). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über das Deutsch-Zertifikat A2, ging in Österreich keinem Beschäftigungsverhältnis nach und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. 1.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.10.2017, Zl. XXXX (rechtskräftig seit 03.11.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.1.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit 03.11.2017) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.
  13. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Nepal in asylrelevanter Weise verfolgt wird oder er in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
  14. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019, W222 1438578-2/12E, sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben basieren auf den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019, auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 30.10.2020, den von ihm vorgelegten Urkunden sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht bestritten wurden. ,
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK):3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK): 3.1.
  18. § 55 AsylG lautet:3.1.
  19. Paragraph 55, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.1.

  1. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).3.1.
  2. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). 3.1.
  3. Daraus folgt für den gegenständlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Daher ist mit der gegenständlichen Entscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Familienleben zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer fast 9 Jahre durchgehend in Österreich aufhielt. Jedoch war sein Aufenthalt lediglich vorübergehend aufgrund von einem im Ergebnis unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig. Zudem besteht seit dem 18.08.2021 keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet; er soll vielmehr dieses bereits verlassen haben (vgl. Bekanntgabe seiner ehemaligen Rechtsvertreterin vom 12.04.2022, OZ 8).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer fast 9 Jahre durchgehend in Österreich aufhielt. Jedoch war sein Aufenthalt lediglich vorübergehend aufgrund von einem im Ergebnis unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig. Zudem besteht seit dem 18.08.2021 keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet; er soll vielmehr dieses bereits verlassen haben vergleiche Bekanntgabe seiner ehemaligen Rechtsvertreterin vom 12.04.2022, OZ 8). Zudem stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019 rechtskräftig verneint wurde. Dies bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine Relativierung eines – hier allerdings nicht erreichten – mehr als 10-jährigen Aufenthaltes (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Trotz dieser rechtskräftigen Rückkehrentscheidung missachtete der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich.Zudem stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, obwohl die Frage ob ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019 rechtskräftig verneint wurde. Dies bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogar eine Relativierung eines – hier allerdings nicht erreichten – mehr als 10-jährigen Aufenthaltes vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Trotz dieser rechtskräftigen Rückkehrentscheidung missachtete der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem – trotz seines vergleichsweise langjährigen Aufenthaltes im Bundegebiet – lediglich über das Deutschzertifikat A2, stand in keinem Beschäftigungsverhältnis und verfügt über kein Einkommen (vgl. AS 93). Zudem wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einmal straffällig.Der Beschwerdeführer verfügt außerdem – trotz seines vergleichsweise langjährigen Aufenthaltes im Bundegebiet – lediglich über das Deutschzertifikat A2, stand in keinem Beschäftigungsverhältnis und verfügt über kein Einkommen vergleiche AS 93). Zudem wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einmal straffällig. Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind ferner dadurch maßgeblich relativiert, dass er aufgrund der bloß vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren bzw. wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und wurde in Indien sozialisiert. Zudem halten sich die Familienangehörige des Beschwerdeführers (insbesondere seine Frau und sein minderjähriges Kind) in Indien auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Indien sozialisiert und dort ausgebildet wurde sowie er in Indien über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen. Mangels Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher schwach ausgeprägt. 3.1.
  4. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht ab.3.1.4. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Folglich wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht ab. 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung): Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte Paragraph 10, AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen

§ 55Asyl

G nicht vorliegen, wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 55, AsylG nicht vorliegen, wurde die Entscheidung von der belangten Behörde zu Recht

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG

  1. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  2. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG
  3. Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
  4. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019, W222 1438578-2/12E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019, W222 1438578-2/12E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zudem hat sich seit Erlassung der genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen vom Ausbruch der Covid-19-Pandemie – keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Betreffend die aktuell vorherrschende Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer als 40-jähriger, gesunder Mann keiner Risikogruppe angehört und daher kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt. 3.
  5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach , Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen (bzw. hier mit „2 Wochen“) festgelegt worden. 3.5. Zum Entfall einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.1438578.3.00

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