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{'item': 'W136 2240556-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 21§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 9§ 46aArt. 8§ 41

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW136 2240556-1 SpruchW136 2240556-1/4E, W136 2240556-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals 18-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.09.2016, Zl. 1089336002 - 151456544, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem BF Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, es bestehe eine reale Gefahr, dass der BF zum Militärdienst einberufen werde und in diesem Zusammenhang mögliche Menschenrechtsverletzungen begehen müsse. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.09.2016, Zl. 1089336002 - 151456544, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, es bestehe eine reale Gefahr, dass der BF zum Militärdienst einberufen werde und in diesem Zusammenhang mögliche Menschenrechtsverletzungen begehen müsse.

  1. Am 16.11.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde einen Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der BF wegen Vergewaltigung (§ 201 StGB) in zwei Fällen verdächtigt werde. Am 12.11.2019 habe der BF zunächst um etwa 16:30 Uhr versucht, der ersten Frau bei ihrer üblichen Laufrunde in XXXX entlang der XXXX einen Müllsack über den Kopf zu stülpen und habe nur aufgrund der massiven Gegenwehr des Opfers von ihr abgelassen und sei in Richtung XXXX bzw. Radweg geflüchtet. Um etwa 17:15 Uhr sei der BF etwas weiter stromabwärts auf die zweite Frau, welche dort mit ihrem Hund spazieren ging, getroffen. Der BF habe wiederrum einen schwarzen Müllsack in der Hand gehalten und sei direkt auf die Frau zugegangen. Erst als sich ihr Hund vor sie gestellt habe, sei der BF davongelaufen.
  2. Am 16.11.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 der belangten Behörde einen Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach der BF wegen Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB) in zwei Fällen verdächtigt werde. Am 12.11.2019 habe der BF zunächst um etwa 16:30 Uhr versucht, der ersten Frau bei ihrer üblichen Laufrunde in römisch 40 entlang der römisch 40 einen Müllsack über den Kopf zu stülpen und habe nur aufgrund der massiven Gegenwehr des Opfers von ihr abgelassen und sei in Richtung römisch 40 bzw. Radweg geflüchtet. Um etwa 17:15 Uhr sei der BF etwas weiter stromabwärts auf die zweite Frau, welche dort mit ihrem Hund spazieren ging, getroffen. Der BF habe wiederrum einen schwarzen Müllsack in der Hand gehalten und sei direkt auf die Frau zugegangen. Erst als sich ihr Hund vor sie gestellt habe, sei der BF davongelaufen.
  3. Am 18.11.2019 wurde die belangte Behörde vom Landesgericht XXXX von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen § 15 StGB, § 201 StGB, § 15 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
  4. Fall StGB, verständigt.
  5. Am 18.11.2019 wurde die belangte Behörde vom Landesgericht römisch 40 von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 201, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
  6. Fall StGB, verständigt.
  7. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20.11.2019 wurde im gegenständlichen Fall ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus eingeleitet.
  8. Am 06.02.2020 wurde der BF von der belangten Behörde in der Justizanstalt (JA) XXXX unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Gegenstand einvernommen und in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seiner Straftat ein Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 ASylG 2005 eingeleitet werde und beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Er wurde dabei zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie seinem Privat- und Familienleben befragt. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Therapie oder Behandlung.6. Am 06.02.2020 wurde der BF von der belangten Behörde in der Justizanstalt (JA) römisch 40 unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, im Gegenstand einvernommen und in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seiner Straftat ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ASylG 2005 eingeleitet werde und beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Er wurde dabei zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie seinem Privat- und Familienleben befragt. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Therapie oder Behandlung. Der BF führte dabei im Wesentlichen aus, dass er seit 2015 in Österreich sei und eine Arbeitserlaubnis bekommen habe. Er sei ca. 3 Monate in einem Hort/Kindergarten beschäftigt gewesen, danach habe er in namentlichen genannten Gaststätten als Kochgehilfe gearbeitet sowie diverse Schnuppertage besucht und Bewerbungen geschrieben. Außerdem sei er im Jahr 2017 eine Woche als Sanitäter beim Roten Kreuz gewesen, sei dort jedoch nach einer Woche wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse und fehlender Erfahrungen abgelehnt worden. In der Gemeinde habe er auch Tätigkeiten wie Straßenfegen oder Rasenmähen erledigt. Er habe bei seinem Bruder gelebt, dieser habe eine Ausbildung gemacht und er habe meistens Geld von ihm bekommen. Außerdem habe er auch Arbeitslosengeld vom AMS bekommen. In seiner Freizeit habe er das Fitnessstudio besucht und am Fußballtraining teilgenommen. Er sei mit mehreren Personen aus Österreich, die sich im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung engagieren, befreundet. Außerdem habe er Freunde bei den Pfadfindern kennen gelernt, mit denen er auf Feste gehe. Im Jahr 2017 habe er eine Freundin gehabt, nun habe er seit längerem keine Freundin mehr in Österreich, jedoch eine Freundin aus seinem Heimatland, welche sich zurzeit in der Türkei befinde. In Österreich habe er aktuell nur seinen Bruder. Im Heimatland habe er nur noch einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er unregelmäßigen telefonischen Kontakt habe und welcher nahe der syrischen Grenze im Gebiet der Freien Syrischen Armee lebe. Seine Eltern würden in der Türkei und seine Schwester in Saudi Arabien leben. Die restliche Verwandtschaft lebe in Belgien, Kanada, Amerika und Frankreich. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er am Flughafen in Damaskus sofort festgenommen werden und ins Gefängnis kommen, zumal er sich aufgrund seiner damaligen Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. Zu seiner verhängten Untersuchungshaft befragt, führte er aus, dass der Verdacht nicht richtig sei. Er sei am Tag des Vorfalls, dem 12.11.2019 an der XXXX spazieren gewesen und hätte Kopfhörer und Kaffee dabeigehabt. Er sei zuvor einkaufen gewesen. Er sei von XXXX Richtung Hauptplatz gegangen und habe ein Selfie machen wollen. Hinter ihm sei ein Mädchen gewesen, sie habe geglaubt, dass er sie fotografieren würde. Sie habe ihn beschimpft. Er habe ein Sackerl mit Proteinpulver gehabt, das er gekauft hätte, und nachdem das Mädchen geschrien habe, habe er sein Sackerl liegen gelassen und sei bis zum Hauptbahnhof gegangen und nach XXXX nach Hause gefahren. Auf die Frage, ob er Körperkontakt zu dieser Frau gehabt hätte, gab er an, er habe diese Frau nie angegriffen. Er sei zu dieser Zeit der Arbeit in einer Gaststätte nachgegangen und sei überrascht gewesen, dass er das getan haben soll. Er habe nichts gemacht. Die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall gegeben habe, verneinte er und gab an, direkt nach Haus gegangen zu sein. Nachgefragt, ob er sich bei den Opfern entschuldigt habe, führte er lediglich an, keinen Kontakt zu haben. Weiters gab der BF an, dass er um eine Verlegung angesucht habe, da er Probleme im Gefängnis hätte, da dort Leute wären, die ihn schlagen wollen würden. Überdies habe ein Arzt ihm Aggressionsprobleme attestiert und er bleibe vielleicht bis Mai im Gefängnis und dann komme er nach Hause, wo er dann unter Kontrolle der Behörden behandelt werde. Auf die Frage, ob er vorher schon Probleme mit seinen Aggressionen bekommen habe, gab er an, dass er öfter diese Aggressionen bekommen habe, diese jedoch auch schnell wieder vergingen, wenn er mit seinem Bruder gesprochen habe. Die Frage, ob er schon öfter aggressiv geworden wäre, bejahte er. Zu seiner verhängten Untersuchungshaft befragt, führte er aus, dass der Verdacht nicht richtig sei. Er sei am Tag des Vorfalls, dem 12.11.2019 an der römisch 40 spazieren gewesen und hätte Kopfhörer und Kaffee dabeigehabt. Er sei zuvor einkaufen gewesen. Er sei von römisch 40 Richtung Hauptplatz gegangen und habe ein Selfie machen wollen. Hinter ihm sei ein Mädchen gewesen, sie habe geglaubt, dass er sie fotografieren würde. Sie habe ihn beschimpft. Er habe ein Sackerl mit Proteinpulver gehabt, das er gekauft hätte, und nachdem das Mädchen geschrien habe, habe er sein Sackerl liegen gelassen und sei bis zum Hauptbahnhof gegangen und nach römisch 40 nach Hause gefahren. Auf die Frage, ob er Körperkontakt zu dieser Frau gehabt hätte, gab er an, er habe diese Frau nie angegriffen. Er sei zu dieser Zeit der Arbeit in einer Gaststätte nachgegangen und sei überrascht gewesen, dass er das getan haben soll. Er habe nichts gemacht. Die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall gegeben habe, verneinte er und gab an, direkt nach Haus gegangen zu sein. Nachgefragt, ob er sich bei den Opfern entschuldigt habe, führte er lediglich an, keinen Kontakt zu haben. Weiters gab der BF an, dass er um eine Verlegung angesucht habe, da er Probleme im Gefängnis hätte, da dort Leute wären, die ihn schlagen wollen würden. Überdies habe ein Arzt ihm Aggressionsprobleme attestiert und er bleibe vielleicht bis Mai im Gefängnis und dann komme er nach Hause, wo er dann unter Kontrolle der Behörden behandelt werde. Auf die Frage, ob er vorher schon Probleme mit seinen Aggressionen bekommen habe, gab er an, dass er öfter diese Aggressionen bekommen habe, diese jedoch auch schnell wieder vergingen, wenn er mit seinem Bruder gesprochen habe. Die Frage, ob er schon öfter aggressiv geworden wäre, bejahte er. Schließlich wurde ihm noch einmal die Gelegenheit angeboten, eine Stellungnahme zur Anzeige wegen versuchter Vergewaltigung abzugeben, was er ablehnte und angab nichts dazu sagen zu wollen. Verständigungsprobleme lagen keine vor, die Rückübersetzung wurde als korrekt bezeichnet. 7. Am 04.03.2020 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der BF wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Raubes verdächtigt werde.7. Am 04.03.2020 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 der belangten Behörde einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach der BF wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Raubes verdächtigt werde. 8. Am 12.05.2020 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den BF wegen § 142 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, 143 Abs. 2 1. Fall StGB verständigt. 8. Am 12.05.2020 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, 143 Absatz 2, 1. Fall StGB verständigt. 9. Mit rechtskräftigem und mündlich verkündeten Urteil des LG XXXX vom 16.10.2020, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde

§ 21Abs. 2 St

GB für den BF eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.9. Mit rechtskräftigem und mündlich verkündeten Urteil des LG römisch 40 vom 16.10.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des schweren Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB für schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde

Paragraph 21, Absatz 2, StGB für den BF eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Der BF habe seine näher genannten Opfer mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: I.) am 19.10.2018 in XXXX XXXX ihren linken Laufschuh samt orthopädischer Einlage im Wert von ca. € 170,00, indem er sie von hinten an beiden Knöcheln packte, wodurch sie zu Sturz kam, und ihr den Schuh vom Fuß zog;römisch eins.) am 19.10.2018 in römisch 40 römisch 40 ihren linken Laufschuh samt orthopädischer Einlage im Wert von ca. € 170,00, indem er sie von hinten an beiden Knöcheln packte, wodurch sie zu Sturz kam, und ihr den Schuh vom Fuß zog; II.) am 12.November 2019 in XXXX XXXX ihre Laufschuhe in einem nicht mehr konkret feststellbaren, jedoch habenden Wert, indem er sie an den Oberarmen packte, ihr einen Müllsack über den Kopf zu stülpen versuchte, wobei sie zu Sturz kam und sie am Boden liegend festhielt, wobei es lediglich aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben sei und das Opfer in Form einer Prellung und einer Schleimbeutelentzündung der linken Schulter, eines Überlastungssyndroms (F.48.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F.43.1), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit und länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verletzt wurde. römisch zwei.) am 12.November 2019 in römisch 40 römisch 40 ihre Laufschuhe in einem nicht mehr konkret feststellbaren, jedoch habenden Wert, indem er sie an den Oberarmen packte, ihr einen Müllsack über den Kopf zu stülpen versuchte, wobei sie zu Sturz kam und sie am Boden liegend festhielt, wobei es lediglich aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben sei und das Opfer in Form einer Prellung und einer Schleimbeutelentzündung der linken Schulter, eines Überlastungssyndroms (F.48.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F.43.1), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit und länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verletzt wurde. Der BF habe hierdurch zu I.) das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB;zu römisch eins.) das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB; zu II.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB; zu römisch zwei.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB; begangen und wird hierfür unter Anwendung des § 28 nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. begangen und wird hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. 10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.01.2021 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G, aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) und

§ 8Absatz 1 Z 2 Asyl

G dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGB. Nr. 100/2005 idg

F (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.01.2021 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGB. Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der bekämpfte Bescheid wurde betreffend die Aberkennung seines Asylstatus im Wesentlichen damit begründet, dass das vom BF begangene Verbrechen des schweren Raubes nach § 143 StGB ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstelle. Es ergebe sich eine besondere Schwere der Tathandlung selbst, vor allem die Folgen für das zweite Opfer vom 12.11.2019 seien dramatisch gewesen, zumal der Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit ausgelöst hätte, die darüber hinaus Auswirkungen auf die Familie des Opfers gehabt habe. Auffällig sei überdies, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 06.02.2020 die Tat noch gänzlich abgestritten und behauptet habe, die Frau nie angegriffen zu haben. Inzwischen habe er jedoch offensichtlich verstanden, dass er mit dem Leugnen keinen Erfolg habe und sich

den Erwartungen reuig gezeigt habe, in der Hoffnung ein milderes Urteil zu erhalten. Aufgrund der durch das Urteil festgestellten und von dem BF gesetzten Tathandlung stehe für die Behörde fest, dass es sich um ein besonders schweres Verbrechen handle. Den Aussagen der Sachverständigen folgend, komme die Behörde zum Schluss, dass es sich beim BF um einen gemeingefährlichen Täter handle und seinem Verhalten eine hohe Wiederholungsgefahr innewohne und er daher eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Der BF sei überdies

§ 21Abs. 2 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden und sei es auch möglich dass der BF aus psychischen Gründen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt sei und die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht erkenne. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden seien ausdrücklich vorgesehen und es stehe der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind ausdrücklich vorgesehen und es stehe der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen sei (vgl. VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677). Das Gesetz biete auch keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder

dem § 21 Abs. 1 StGB untergebracht werde. Dem BF war daher der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Asyl

G abzuerkennen.Der bekämpfte Bescheid wurde betreffend die Aberkennung seines Asylstatus im Wesentlichen damit begründet, dass das vom BF begangene Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraph 143, StGB ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstelle. Es ergebe sich eine besondere Schwere der Tathandlung selbst, vor allem die Folgen für das zweite Opfer vom 12.11.2019 seien dramatisch gewesen, zumal der Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit ausgelöst hätte, die darüber hinaus Auswirkungen auf die Familie des Opfers gehabt habe. Auffällig sei überdies, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde am 06.02.2020 die Tat noch gänzlich abgestritten und behauptet habe, die Frau nie angegriffen zu haben. Inzwischen habe er jedoch offensichtlich verstanden, dass er mit dem Leugnen keinen Erfolg habe und sich

den Erwartungen reuig gezeigt habe, in der Hoffnung ein milderes Urteil zu erhalten. Aufgrund der durch das Urteil festgestellten und von dem BF gesetzten Tathandlung stehe für die Behörde fest, dass es sich um ein besonders schweres Verbrechen handle. Den Aussagen der Sachverständigen folgend, komme die Behörde zum Schluss, dass es sich beim BF um einen gemeingefährlichen Täter handle und seinem Verhalten eine hohe Wiederholungsgefahr innewohne und er daher eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Der BF sei überdies

Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden und sei es auch möglich dass der BF aus psychischen Gründen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt sei und die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht erkenne. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden seien ausdrücklich vorgesehen und es stehe der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind ausdrücklich vorgesehen und es stehe der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen sei vergleiche VwGH 21.11.2011, 2008/18/0677). Das Gesetz biete auch keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder

dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht werde. Dem BF war daher der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG abzuerkennen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien sei unzulässig, da sich keine Hinweise ergeben hätten, die darauf schließen lassen würden, dass die vom BF vorgebrachten Verfolgungsgefährdung durch die syrische Regierung (Wehrdienst) nicht mehr bestehe. Der subsidiäre Schutz sei ihm nicht zuzuerkennen, da wegen seiner Verurteilung ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG vorliege. Der BF sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden und stelle – wie bereits in den Gründen zur Aberkennung des Asylstatus erörtert – eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dies sei

§ 8Abs. 3a Asyl

G mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der subsidiäre Schutz sei ihm nicht zuzuerkennen, da wegen seiner Verurteilung ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG vorliege. Der BF sei wegen eines Verbrechens verurteilt worden und stelle – wie bereits in den Gründen zur Aberkennung des Asylstatus erörtert – eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dies sei

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen würde, die eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden und daher ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen würde, die eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden und daher ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen gewesen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde nach Abwägung der familiären und privaten Interessen des BF zusammengefasst ausgeführt, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundegebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund trete. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG). Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1 BVA-VG zulässig sei, sei

§ 10Abs. 1 Asyl

G und § 52 Abs 2 Z 3 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wurde nach Abwägung der familiären und privaten Interessen des BF zusammengefasst ausgeführt, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundegebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund trete. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BVA-VG zulässig sei, sei

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G unzulässig sei. Die Unzulässigkeit beziehe sich nur auf den Entscheidungszeitpunkt und sei solange unzulässig bis sich die entscheidungsrelevanten Umstände geändert hätten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG unzulässig sei. Die Unzulässigkeit beziehe sich nur auf den Entscheidungszeitpunkt und sei solange unzulässig bis sich die entscheidungsrelevanten Umstände geändert hätten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Hinsichtlich des auf sechs Jahren befristeten Einreiseverbots in Spruchpunkt VII. stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG durch die Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe erfüllt habe. Aufgrund der Aussagen der Sachverständigen stehe zweifelfrei fest, dass der BF keine tatsächliche Schuldeinsicht oder Reue für sein Verhalten aufweise. Da er bei der Tathandlung selbst besonders skrupellos vorgegangen sei, indem er versucht habe dem Opfer einen Müllsack über den Kopf zu stülpen, was durchaus den Tod nach sich hätte ziehen können, dies dem BF jedoch lediglich aufgrund der heftigen Gegenwehr nicht gelungen sei, und dies sogar in einer psychischen Beeinträchtigung des Opfers gegipfelt habe, stehe fest, dass es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handle. Dass der BF sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halte, habe er eindrucksvoll bewiesen und er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Verhinderung von Straftaten. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, d.h. im Hinblick wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären Interessen des BF und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in dem Fall des BF Art. 8 EMRK nicht. Es müsste daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einen Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von dem BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Hinsichtlich des auf sechs Jahren befristeten Einreiseverbots in Spruchpunkt römisch sieben. stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch die Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe erfüllt habe. Aufgrund der Aussagen der Sachverständigen stehe zweifelfrei fest, dass der BF keine tatsächliche Schuldeinsicht oder Reue für sein Verhalten aufweise. Da er bei der Tathandlung selbst besonders skrupellos vorgegangen sei, indem er versucht habe dem Opfer einen Müllsack über den Kopf zu stülpen, was durchaus den Tod nach sich hätte ziehen können, dies dem BF jedoch lediglich aufgrund der heftigen Gegenwehr nicht gelungen sei, und dies sogar in einer psychischen Beeinträchtigung des Opfers gegipfelt habe, stehe fest, dass es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handle. Dass der BF sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halte, habe er eindrucksvoll bewiesen und er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Verhinderung von Straftaten. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, d.h. im Hinblick wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären Interessen des BF und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in dem Fall des BF Artikel 8, EMRK nicht. Es müsste daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einen Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von dem BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 08.03.2021 Beschwerde ein, mit der er die Spruchpunkte IV. und VI. – VII. anficht. Dabei machte er ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit der genannten Spruchpunkte geltend.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 08.03.2021 Beschwerde ein, mit der er die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. – römisch sieben. anficht. Dabei machte er ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit der genannten Spruchpunkte geltend. Begründend führte er dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Da die niederschriftliche Einvernahme des BF bereits im Februar 2020 und somit bereits ein Jahr vor Erlassung des Bescheides stattgefunden habe, wäre eine neuerliche Einvernahme zur Verschaffung eines aktuellen, persönlichen Eindrucks durch die belangte Behörde unumgänglich gewesen. Die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbots seien nur unzureichend begründet. Im vorliegenden Fall habe auch keine ausreichende individualisierte Gefährlichkeitsprognose stattgefunden. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die Verurteilung des BF gestützt. Es seien keine Argumente herangezogen worden, die für ein künftiges Wohlverhalten des BF sprechen könnten. Es sei weder das Vorliegen einer objektiven noch einer subjektiven besonderen Schwere des Verbrechens ausreichend dargelegt worden. Weiters sei für den BF eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden, weshalb gegenwärtig von dem BF auch keine Gefahr ausgehe. Die Aufhebung der Unterbringung erfolge erst dann, wenn diese vom Gericht zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen nicht mehr für notwendig erachtet werden. Insofern sich die belangte Behörde auf die Zukunftsprognose seitens des Gerichts stütze, werde darauf hingewiesen, dass dieser bereits durch die Anordnung der Unterbringung Rechnung getragen worden sei. Aus fremdenrechtlicher Sicht sei eine Gefährdung darüber hinaus nicht zu bejahen. Die belangte Behörde begründe nur unzureichend, warum im Fall des BF dennoch von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werde. Der BF habe sich im Rahmen der Verhandlung am LG XXXX reuig gezeigt, sich für die Tat entschuldigt und sich zur Schadensgutmachung bereit gezeigt. Widersprüchlich dazu gelange die belangte Behörde zu einer negativen Zukunftsprognose und stützte sich dabei auch auf die fehlende Reue und Schuldeinsicht des BF. Begründend führte er dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Da die niederschriftliche Einvernahme des BF bereits im Februar 2020 und somit bereits ein Jahr vor Erlassung des Bescheides stattgefunden habe, wäre eine neuerliche Einvernahme zur Verschaffung eines aktuellen, persönlichen Eindrucks durch die belangte Behörde unumgänglich gewesen. Die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbots seien nur unzureichend begründet. Im vorliegenden Fall habe auch keine ausreichende individualisierte Gefährlichkeitsprognose stattgefunden. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die Verurteilung des BF gestützt. Es seien keine Argumente herangezogen worden, die für ein künftiges Wohlverhalten des BF sprechen könnten. Es sei weder das Vorliegen einer objektiven noch einer subjektiven besonderen Schwere des Verbrechens ausreichend dargelegt worden. Weiters sei für den BF eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet worden, weshalb gegenwärtig von dem BF auch keine Gefahr ausgehe. Die Aufhebung der Unterbringung erfolge erst dann, wenn diese vom Gericht zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen nicht mehr für notwendig erachtet werden. Insofern sich die belangte Behörde auf die Zukunftsprognose seitens des Gerichts stütze, werde darauf hingewiesen, dass dieser bereits durch die Anordnung der Unterbringung Rechnung getragen worden sei. Aus fremdenrechtlicher Sicht sei eine Gefährdung darüber hinaus nicht zu bejahen. Die belangte Behörde begründe nur unzureichend, warum im Fall des BF dennoch von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werde. Der BF habe sich im Rahmen der Verhandlung am LG römisch 40 reuig gezeigt, sich für die Tat entschuldigt und sich zur Schadensgutmachung bereit gezeigt. Widersprüchlich dazu gelange die belangte Behörde zu einer negativen Zukunftsprognose und stützte sich dabei auch auf die fehlende Reue und Schuldeinsicht des BF. Zur Aberkennung des Asylstatus

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde ausgeführt, dass laut VwGH für die Zulässigkeit der Aberkennung des Asylstatus und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Es müsse sich erstens um ein besonders schweres Verbrechen handeln, zweitens müsse eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen, drittens müssten die Person gemeingefährlich sein und viertens müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Im vorliegenden Fall wurde der BF wegen Raubes und des Versuchs des schweren Raubes verurteilt, allerdings sei der Raub nicht unter Einsatz von Waffengewalt begangen worden. Die Straftat falle daher nicht ohne weiteres unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ und hätte dies von der belangten Behörde mit ausgeführt werden müssen. Die belangte Behörde führte aus dass der Strafrahmen bei einer Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 143 Abs. 2 StGB 5 bis 15 Jahren betrage, lasse dabei jedoch völlig unberücksichtigt dass der BF zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei und sehe diese Voraussetzung dennoch als erfüllt an, ohne auf diesen Umstand einzugehen. Außerdem habe die belangte Behörde wie bereits ausgeführt bei der Erstellung der Zukunftsprognose sehr einseitig argumentiert. Hätte die belangte Behörde eine mängelfreie Zukunftsprognose erstellt, wäre diese zugunsten des BF ausgefallen zumal der BF keine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Zu Spruchpunkt II. und Spruchpunkt IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in nicht angemessener Weise nachgekommen sei und es unterlassen habe eine einzelfallbezogene Begründung darzulegen. Hinsichtlich des Einreiseverbots habe die belangte Behörde es unterlassen eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu erstellen und sich fast ausschließlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt. Diesbezüglich wäre die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch die neuerliche Einvernahme des BF unumgänglich gewesen. Der BF sei das erste Mal in Haft und wolle nach der Entlassung einen Deutschkurs besuchen und eine Ausbildung zum Koch beginnen. Außerdem habe der Strafrahmen bei der Verurteilung des BF bei weitem nicht ausgeschöpft werden müssen. Es sei nicht ersichtlich wieso der BF nach seiner Entlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sollte, jedenfalls erscheine ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren als unverhältnismäßig hoch bemessen. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes sei die belangte Behörde vor allem dazu verpflichtet das gesamte Verhalten des Fremden und seine Rechte nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall verletze die Erlassung eines Einreiseverbotes das

Art. 8EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Schließlich beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten worden sei, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig sei. Zudem sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2015, 2015/21/0002, zu verweisen, in welchem klargestellt worden sei, dass aufgrund der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme. Zur Aberkennung des Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ausgeführt, dass laut VwGH für die Zulässigkeit der Aberkennung des Asylstatus und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Es müsse sich erstens um ein besonders schweres Verbrechen handeln, zweitens müsse eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen, drittens müssten die Person gemeingefährlich sein und viertens müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Im vorliegenden Fall wurde der BF wegen Raubes und des Versuchs des schweren Raubes verurteilt, allerdings sei der Raub nicht unter Einsatz von Waffengewalt begangen worden. Die Straftat falle daher nicht ohne weiteres unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ und hätte dies von der belangten Behörde mit ausgeführt werden müssen. Die belangte Behörde führte aus dass der Strafrahmen bei einer Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 143, Absatz 2, StGB 5 bis 15 Jahren betrage, lasse dabei jedoch völlig unberücksichtigt dass der BF zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei und sehe diese Voraussetzung dennoch als erfüllt an, ohne auf diesen Umstand einzugehen. Außerdem habe die belangte Behörde wie bereits ausgeführt bei der Erstellung der Zukunftsprognose sehr einseitig argumentiert. Hätte die belangte Behörde eine mängelfreie Zukunftsprognose erstellt, wäre diese zugunsten des BF ausgefallen zumal der BF keine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch vier. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in nicht angemessener Weise nachgekommen sei und es unterlassen habe eine einzelfallbezogene Begründung darzulegen. Hinsichtlich des Einreiseverbots habe die belangte Behörde es unterlassen eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu erstellen und sich fast ausschließlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt. Diesbezüglich wäre die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch die neuerliche Einvernahme des BF unumgänglich gewesen. Der BF sei das erste Mal in Haft und wolle nach der Entlassung einen Deutschkurs besuchen und eine Ausbildung zum Koch beginnen. Außerdem habe der Strafrahmen bei der Verurteilung des BF bei weitem nicht ausgeschöpft werden müssen. Es sei nicht ersichtlich wieso der BF nach seiner Entlassung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sollte, jedenfalls erscheine ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren als unverhältnismäßig hoch bemessen. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes sei die belangte Behörde vor allem dazu verpflichtet das gesamte Verhalten des Fremden und seine Rechte nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall verletze die Erlassung eines Einreiseverbotes das

Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Im Ergebnis erweise sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch. Schließlich beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten worden sei, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig sei. Zudem sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2015, 2015/21/0002, zu verweisen, in welchem klargestellt worden sei, dass aufgrund der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.03.2021 (eingelangt am 19.03.2021) vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  2. Feststellungen 1.
  3. Zur Person und ihrem Netzwerk Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Arabisch und er spricht nur etwas Deutsch (Niveau A2). Der BF reiste im Jahr 2015 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2016, Zl. 1089336002 - 151456544, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der BF reiste im Jahr 2015 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2016, Zl. 1089336002 - 151456544, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF war in Syrien zuletzt in Aleppo wohnhaft und hat dort die Grundschule besucht. Der BF hat in Syrien noch einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er unregelmäßigen telefonischen Kontakt hat und welcher nahe der syrischen Grenze im Gebiet der Freien Syrischen Armee lebt. Seine Eltern leben in der Türkei und seine Schwester in Saudi Arabien. Die restliche Verwandtschaft lebt in Belgien, Kanada, Amerika und Frankreich. 1.

  1. Zum Leben in Österreich: Der BF befand sich vom 15.11.2019 bis 16.10.2020 in Untersuchungshaft und ist seitdem in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht. Der BF leidet an einer Persönlichkeitsstörung geprägt von massiven Aggressionsproblemen, ausgelöst durch einen inadäquaten, jedenfalls mit den realen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Selbstwert. Aus Frustration darüber, entwickelt er Wut und Anspannung und versucht dann, seinen Selbstwert zu reparieren und diese Wut abzuführen, indem er sich an Schwächeren abreagiert bzw. Schwächere zu dominieren versucht. Außerdem hat er eine Störung des Sexualverhaltens in Richtung eines Schuhfetisches entwickelt, wodurch zusätzlich auch Übergriffe gegen Schwächere zur Befriedigung seiner sexuellen perversen Orientierung stattfinden können. Der BF hat bereits monatelang intensive therapeutische Behandlung erfahren, ohne dass eine nennenswerte Verbesserung eingetreten ist (mehr dazu unter II. 2.2.)Der BF hat bereits monatelang intensive therapeutische Behandlung erfahren, ohne dass eine nennenswerte Verbesserung eingetreten ist (mehr dazu unter römisch zwei. 2.2.) Es wird daher festgestellt, dass beim BF von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. In Österreich lebt sein Bruder, zu dem der BF regelmäßigen Kontakt pflegt und bei dem er aktuell auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der BF lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF ist in Österreich kein Mitglied eines Vereines oder einer anderen Organisation. Er wird während seiner Haft lediglich von seinem Bruder und einem Seelsorger regelmäßig besucht. Der BF ging vor seiner Strafhaft gelegentlich und jeweils nur für einen kurzen Zeitraum verschiedenen hilfsweisen Beschäftigungen (Kindergarten, Kochgehilfe, Tellerwäscher, Rotes Kreuz, Arbeiten für die Gemeinde und die Kirche) nach. Ansonsten bestritt er seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen und durch Unterstützung seines Bruders. Der BF ist arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Der BF hat an Schnuppertagen und an einem Kurs in einem Technologiezentrum teilgenommen sowie Deutschkurse besucht und sich Deutschkenntnisse (Niveau A2) angeeignet. Der BF pflegt vereinzelte Freundschaften in Österreich, hauptsächlich zu Personen aus der Flüchtlingsbetreuung. Einige Bekannte hat er über die Pfadfinder kennen gelernt. Es liegt kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis von bzw. zu Personen in Österreich vor. 1.
  2. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Mit rechtskräftigem und mündlich verkündeten Urteil des LG XXXX vom 16.10.2020, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB für schuldig erkannt unter Anwendung des § 28 nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde

§ 21Abs. 2 St

GB für den BF eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit rechtskräftigem und mündlich verkündeten Urteil des LG römisch 40 vom 16.10.2020, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des schweren Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB für schuldig erkannt unter Anwendung des Paragraph 28, nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Des Weiteren wurde

Paragraph 21, Absatz 2, StGB für den BF eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Der BF wurde für schuldig erkannt namentlich genannten Personen mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: I.) am 19.10.2018 in XXXX XXXX ihren linken Laufschuh samt orthopädischer Einlage im Wert von ca. € 170,00, indem er sie von hinten an beiden Knöcheln packte, wodurch sie zu Sturz kam, und ihr den Schuh vom Fuß zog;römisch eins.) am 19.10.2018 in römisch 40 römisch 40 ihren linken Laufschuh samt orthopädischer Einlage im Wert von ca. € 170,00, indem er sie von hinten an beiden Knöcheln packte, wodurch sie zu Sturz kam, und ihr den Schuh vom Fuß zog; II.) am 12.November 2019 in XXXX XXXX ihre Laufschuhe in einem nicht mehr konkret feststellbaren, jedoch habenden Wert, indem er sie an den Oberarmen packte, ihr einen Müllsack über den Kopf zu stülpen versuchte, wobei sie zu Sturz kam und sie am Boden liegend festhielt, wobei es lediglich aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben sei und das Opfer in Form einer Prellung und einer Schleimbeutelentzündung der linken Schulter, eines Überlastungssyndroms (F.48.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F.43.1), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit und länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verletzt wurde. römisch zwei.) am 12.November 2019 in römisch 40 römisch 40 ihre Laufschuhe in einem nicht mehr konkret feststellbaren, jedoch habenden Wert, indem er sie an den Oberarmen packte, ihr einen Müllsack über den Kopf zu stülpen versuchte, wobei sie zu Sturz kam und sie am Boden liegend festhielt, wobei es lediglich aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben sei und das Opfer in Form einer Prellung und einer Schleimbeutelentzündung der linken Schulter, eines Überlastungssyndroms (F.48.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (F.43.1), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit und länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verletzt wurde. Der BF hat hierdurch zu I.) das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB;zu römisch eins.) das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB; zu II.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB; zu römisch zwei.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB; in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Die Schwere der Tat ergibt sich insbesondere aus dem dem Urteil zugrunde gelegten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverständigengutachten von XXXX (Näheres dazu unter II.2.2.) sowie aus der Tathandlung selbst und der daraus folgenden Gesundheitsschädigung des Opfers (zu II.). Die Schwere der Tat ergibt sich insbesondere aus dem dem Urteil zugrunde gelegten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverständigengutachten von römisch 40 (Näheres dazu unter römisch zwei.2.2.) sowie aus der Tathandlung selbst und der daraus folgenden Gesundheitsschädigung des Opfers (zu römisch zwei.). Die Milderungsgründe (der BF zeigte sich im Rahmen der Verhandlung reuig, entschuldigte sich für die Tat und zeigte sich bereit jeder Schadensgutmachung nachzukommen, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist,) wurden

§ 41St

GB (außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe) bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt.Die Milderungsgründe (der BF zeigte sich im Rahmen der Verhandlung reuig, entschuldigte sich für die Tat und zeigte sich bereit jeder Schadensgutmachung nachzukommen, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist,) wurden

Paragraph 41, StGB (außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe) bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt. Fest steht, dass die vom BF begangenen Handlungen bei einer Gesamtbetrachtung ein besonders schweres Verbrechen darstellen. Der BF ist aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Gemeinschaft einzuschätzen. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
  2. Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem ins Verfahren eingeführten und bereits von der belangten Behörde dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien (Stand 16.12.2020): Politische Lage Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Seit der Machtergreifung Assads haben weder Vater noch Sohn eine politische Oppositiongeduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Es gibt jedoch weiterhin Landesteile, in denen das syrische Regime effektiv keine Kontrolle ausübt, wenngleich auch dies einer gewissen Dynamik unterworfen ist: Der Nordwesten wird teilweise durch bewaffnete Gruppen, teilweise durch das Regime kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten werden durch die Türkei und mit ihr verbündete bewaffnete Gruppen sowie – außerhalb des türkischen Einflussbereiches – durch die Syrian Democratic Forces (SDF) sowie seit Mitte Oktober teilweise durch das syrische Regime kontrolliert (AA 20.11.2019). Die syrische Verfassung sieht die Ba’ath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 11.3.2020). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2018). Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 11.3.2020), wodurch dieser für weitere 7 Jahre im Amt bestätigt wurde (WKO 11.2018). Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten. Sie wurde von der EU und den USA als undemokratisch kritisiert, die syrische Opposition sprach von einer „Farce“ (Ha’aretz 4.6.2014). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Ba’ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Ba’ath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen zumindest 177 der 250 Sitze (TWP 22.7.2020; vgl. AJ 22.7.2020), laut einer anderen Quelle 183 von 250 Sitzen (DS 21.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Ba’ath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Ba’ath- Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Ba’ath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Ba’ath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen zumindest 177 der 250 Sitze (TWP 22.7.2020; vergleiche AJ 22.7.2020), laut einer anderen Quelle 183 von 250 Sitzen (DS 21.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Ba’ath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Ba’ath- Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Ba’ath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Ba’ath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). In den vergangenen Jahren hat das syrische Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt (AA 20.11.2019; vgl. AJ 22.7.2020). Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, jedoch weiter fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 20.11.2019). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020).In den vergangenen Jahren hat das syrische Regime mit militärischer Unterstützung Russlands und Irans die Kontrolle über große Teile des Landes zurückerlangt (AA 20.11.2019; vergleiche AJ 22.7.2020). Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, jedoch weiter fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 20.11.2019). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba’ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Ba’ath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 11.3.2020). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Sicherheitslage […] Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Das Regime hat mit russischer und iranischer Unterstützung mittlerweile alle Landesteile außer dem Nordwesten und Nordosten von der bewaffneten Opposition zurückerobert (AA 20.11.2019). Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen, allen voran die Provinz Idlib. Die sogenannte De-Eskalationszone Idlib ist als letztes Gebiet unter Kontrolle der bewaffneten Opposition seit Mai 2019 wiederholt Ziel von Angriffen der syrischen Streitkräfte und ihrer Verbündeten. Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Im Norden/Nordwesten und im Nordosten des Landes kommt es es weiterhin vereinzelt zu Kampfhandlungen und Anschlägen. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 20.11.2019). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara’a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 19.5.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Die Anzahl der durch den IS verübten Anschläge hat sich Berichten zufolge im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 verdoppelt. Der Schwerpunkt der Anschläge lag zuerst in Nordost-Syrien, später auch in Regimegebieten im Süden/Südwesten des Landes (AA 19.5.2020). Nach einer Zunahme der IS-Aktivitäten Anfang 2020 ist die Zahl der Angriffe durch den IS seit April 2020 zurückgegangen. Gegenwärtig gehören zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden. (DIS 29.6.2020). Nachdem US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  3. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem
  4. Oktober 2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 19.5.2020).Nachdem US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  5. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem
  6. Oktober 2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 19.5.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen, für die einzelnen Monate des Jahres 2019 finden sich deren Daten in der unten befindlichen Grafik. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020). […] Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) wurden im ersten Quartal 2020 insgesamt 3.064 Todesopfer gezählt. Die meisten wurden durch Kämpfe (1.699) oder Explosionen/ Fernangriffe (1.109) getötet, vor allem in den Provinzen Idlib

(1399)und Aleppo
(692). Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 23.6.2020). Versöhnungsabkommen Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „Reconciliation Agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB29.9.2020). Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 29.9.2020). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung z.B. für Spionage zur Verfügung zu stehen (STDOK 8.2017).Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „Reconciliation Agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB29.9.2020). Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 29.9.2020). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung z.B. für Spionage zur Verfügung zu stehen (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara‘a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (AA 20.11.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020).Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara‘a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet (AA 20.11.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). […] Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020). Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). Aktuell kommt es in westlichen Landesteilen nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen (AA 19.5.2020).Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage im September 2020 als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). Aktuell kommt es in westlichen Landesteilen nur sehr vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen (AA 19.5.2020). Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist (DIS/DRC 2.2019). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, wie im Westen Syriens und in Damaskus, besteht laut deutschem Auswärtigen Amt weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 19.5.2020). Dies betrifft u.a. Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020).Die Regierung besitzt nicht die nötigen Kapazitäten, um alle von ihr gehaltenen Gebiete auch tatsächlich zu kontrollieren. Daher greift die Regierung auf unterschiedliche Milizen zurück, um manche Gegenden und Checkpoints in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. Es gibt auch Berichte, wonach es in einigen Gebieten zu Zusammenstößen sowohl zwischen den unterschiedlichen Pro-Regierungs-Milizen als auch zwischen diesen und Regierungstruppen gekommen ist (DIS/DRC 2.2019). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, wie im Westen Syriens und in Damaskus, besteht laut deutschem Auswärtigen Amt weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 19.5.2020). Dies betrifft u.a. Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vgl. SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave von Seiten der russischen Behörden und der syrischen Streitkräfte für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vergleiche SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Diese wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vgl. FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin regelmäßige Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 19.5.2020; vgl. UNHCR 14.8.2020).Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Diese wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge wieder militärische Ziele im Süden Syriens an, als Vergeltung für einen Angriff auf die israelisch besetzten syrischen Golanhöhen (BBC 4.8.2020; vergleiche FAZ 4.8.2020). Auch Anfang September wurde über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Posten der Armee sowie pro-iranischer Milizen in Damaskus und im Süden des Landes berichtet (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin regelmäßige Luftschläge auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 19.5.2020; vergleiche UNHCR 14.8.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische und einheimische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, Hizbollah, Islamische Revolutionsgarden und nicht uniformierte regierungstreue Milizen wie die National Defense Forces (NDF) (USDOS 11.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von Verwandten oder engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen(AA 20.11.2019). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung und Korruption bekannt. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung und Korruption bekannt. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbollah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).Russland, Iran, die libanesische Hizbollah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019). Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 11.3.2020). Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen der Polizei: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Bereitschaftspolizei („riot police“) (USDOS 13.3.2019). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den Militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 11.3.2020; vgl. EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 20.11.2019). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019).Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den Militärischen Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für Politische Sicherheit und das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 11.3.2020; vergleiche EIP 6.2019). Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder sogar weiter ausgebaut (AA 20.11.2019). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern wurde einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue „Loyalisten“ in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um bisher unbekannte Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Korruptionsakten erhebliche Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russisch-iranischen Konkurrenz um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020). Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 11.3.2020). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 14.1.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020, AA 20.11.2019). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 20.11.2019).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 11.3.2020). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020, AA 20.11.2019). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 20.11.2019). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 11.3.2020; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 11.3.2020). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 20.11.2019).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 11.3.2020; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 11.3.2020). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 20.11.2019). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 11.3.2020). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 20.11.2019, SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 11.3.2020). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 11.3.2020). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 20.11.2019, SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 11.3.2020). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019). Im Sommer und Herbst 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).Im Sommer und Herbst 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020). Zehntausende Menschen sind weiterhin verschwunden, die Mehrheit seit 2011. Unter ihnen befinden sich humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten, friedliche Aktivisten, Regierungskritiker und -gegner sowie Personen, die anstelle von Verwandten, die von den Behörden gesucht wurden, inhaftiert wurden (AI 18.2.2020). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara’a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agierte Berichten zufolge mit Brutalität und Missbräuchen gegen Personen in seiner Gefangenschaft in oder in der Nähe der schrumpfenden Gebiete, die er 2019 kontrollierte (USDOS 11.3.2020).Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agierte Berichten zufolge mit Brutalität und Missbräuchen gegen Personen in seiner Gefangenschaft in oder in der Nähe der schrumpfenden Gebiete, die er 2019 kontrollierte (USDOS 11.3.2020). Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2019 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher der Rang desto schlechter) (TI o.D.). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet, beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017) und wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 11.3.2020). Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch sicherte sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften Verträgen etc. Loyalität, auch von ausländischen Verbündeten wie Russland oder Iran. Sogar grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind von der demonstrierten Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig (FH 4.3.2020). Korruption hat als Instrument der Regierungsführung an Bedeutung gewonnen, um Unterstützung zu gewinnen (BS 29.4.2020). Im Jahr 2019 haben Personen im Regierungsgebiet die Korruption unter den lokalen Beamten, den Geschäftspartnern des Regimes und den Sicherheitsdiensten zunehmend aufgezeigt (FH 4.3.2020; vgl. BS 29.4.2020), aber es wurde nicht weiter verfolgt (BS 29.4.2020) und das Regime schikanierte und inhaftierte diejenigen, die die Korruption aufzeigten, und bestrafte vermeintliche Sympathisanten der Opposition schwerer als Alawiten (FH 4.3.2020).Korruption hat als Instrument der Regierungsführung an Bedeutung gewonnen, um Unterstützung zu gewinnen (BS 29.4.2020). Im Jahr 2019 haben Personen im Regierungsgebiet die Korruption unter den lokalen Beamten, den Geschäftspartnern des Regimes und den Sicherheitsdiensten zunehmend aufgezeigt (FH 4.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020), aber es wurde nicht weiter verfolgt (BS 29.4.2020) und das Regime schikanierte und inhaftierte diejenigen, die die Korruption aufzeigten, und bestrafte vermeintliche Sympathisanten der Opposition schwerer als Alawiten (FH 4.3.2020). Milizen erpressen Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. Unternehmen sind häufig gezwungen, Beamte zu bestechen, damit sie bürokratische Verfahren durchführen und abschließen (FH 4.3.2020). Auch in der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).Milizen erpressen Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß. Unternehmen sind häufig gezwungen, Beamte zu bestechen, damit sie bürokratische Verfahren durchführen und abschließen (FH 4.3.2020). Auch in der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vergleiche DIS 5.2020). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vergleiche AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, wel

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