GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen würde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 Abs.1 VwGVG enthält inhaltliche und formale Anforderungen, die bei der Erhebung einer Bescheidbeschwerde erfüllt sein müssen. So muss die Beschwerde unter anderem den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde bezeichnen, das Fehlen dieser Angaben stellen jeweils Mängel, die einer Verbesserung zugänglich sind, dar (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 9 (Stand 31.3.2018, rdb.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da ein großer Teil der Bestimmungen des AVG, darunter auch jene über das Verbesserungsverfahren,
GVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar sind, ist auch bei Bescheidbeschwerden, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechen, ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da ein großer Teil der Bestimmungen des AVG, darunter auch jene über das Verbesserungsverfahren,
Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar sind, ist auch bei Bescheidbeschwerden, die nicht den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechen, ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Im vorliegenden Fall fehlte in der Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde sowie das Datum des angefochtenen Bescheides, weshalb ein Auftrag zur Mängelbehebung erging. Kann ein Dokument an der Zustelladresse nicht an die Empfängerin oder einen Ersatzempfänger zugestellt werden, so ist ein Dokument
G, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sofern keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Empfängerin sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bestehen, zu hinterlegen und die Empfängerin von dieser Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist
Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Das Dokument gilt mit dem Tag, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Kann ein Dokument an der Zustelladresse nicht an die Empfängerin oder einen Ersatzempfänger zugestellt werden, so ist ein Dokument
Paragraph 17, Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, sofern keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Empfängerin sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bestehen, zu hinterlegen und die Empfängerin von dieser Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist
Absatz 3, leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Das Dokument gilt mit dem Tag, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Im gegenständlichen Fall konnte der Mängelbehebungsauftrag weder der Beschwerdeführerin, noch einem Ersatzempfänger
G zugestellt werden. Das Dokument wurde sodann hinterlegt und eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in einer Abgabeeinrichtung an der Empfangsadresse eingelegt. Obwohl das Poststück nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist abgeholt wurde, gilt es
G mit dem Beginn dieser Frist am 10. Dezember 2021 als nachweislich wirksam zugestellt. Im gegenständlichen Fall konnte der Mängelbehebungsauftrag weder der Beschwerdeführerin, noch einem Ersatzempfänger
Paragraph 16, ZustG zugestellt werden. Das Dokument wurde sodann hinterlegt und eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in einer Abgabeeinrichtung an der Empfangsadresse eingelegt. Obwohl das Poststück nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist abgeholt wurde, gilt es
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Beginn dieser Frist am
GVG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnten
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig, weshalb eine Revision laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053) unzulässig ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig, weshalb eine Revision laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053) unzulässig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2244898.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.