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{'item': 'W147 2244898-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 6§ 59Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW147 2244898-1 Spruch, W147 2244898-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. März 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, kreuzte keine der unter Punkt IV. genannten Anspruchsvoraussetzungen an und gab vier weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
  3. Mit am
  4. März 2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, kreuzte keine der unter Punkt römisch vier. genannten Anspruchsvoraussetzungen an und gab vier weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen: ● Einkommenssteuerbescheid eines Mitbewohners der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2020
  5. Mit Schreiben vom
  6. März 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter der Überschrift „Antrag auf Befreiung – Nachreichung von Unterlagen“ mit, dass zur weiteren Bearbeitung des Antrages die Übermittlung eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise über die Bezüge aller im antragsgegenständlichen Haushalt lebenden Personen notwendig wären. Sollten die genannten Unterlagen nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bei der Behörde einlangen, wäre der Antrag zurückzuweisen.
  7. Mit E-Mail vom
  8. April 2021 teilte der Mitbewohner der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass diese selbst kein eigenes Einkommen beziehe und ihren Lebensunterhalt von seinen Einkünften bestreite. Dem E-Mail war eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Antrages beigeschlossen.
  9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  10. Mai 2021, GZ 0002043208, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bei der Behörde eingelangt wären.
  11. Am
  12. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über eine dem Mitbewohner der Beschwerdeführerin gewährte Rezeptgebührenbefreiung nach.
  13. Am
  14. Mai 2021 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde per E-Mail ein, in der die Beschwerdeführerin um neuerliche Prüfung ihres Antrages ersuchte. Beigeschlossen war die Mitteilung über die Rezeptgebührenbefreiung des Mitbewohners der Beschwerdeführerin.
  15. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  16. Juli 2021 langte am
  17. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  18. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
  19. November 2021 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W249 abgenommen und der Gerichtsabteilung W234 zugewiesen.
  20. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  21. Dezember 2021, wurde mitgeteilt, dass die erhobene Beschwerde nicht die Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle, insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides mit Datum und Geschäftszahl sowie die Bezeichnung der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Mängel zu verbessern und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen würde.

  1. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. Dezember 2021, wurde mitgeteilt, dass die erhobene Beschwerde nicht die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfülle, insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides mit Datum und Geschäftszahl sowie die Bezeichnung der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung die Mängel zu verbessern und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen würde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am

  1. Dezember 2021 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Daraufhin langten keine weiteren Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Anfrage aus dem Zentralen Melderegister vom
  3. Jänner 2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom
  5. März 2022 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W234 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W147 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 Abs.1 VwGVG enthält inhaltliche und formale Anforderungen, die bei der Erhebung einer Bescheidbeschwerde erfüllt sein müssen. So muss die Beschwerde unter anderem den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde bezeichnen, das Fehlen dieser Angaben stellen jeweils Mängel, die einer Verbesserung zugänglich sind, dar (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 9 (Stand 31.3.2018, rdb.

  1. at)RZ 3f).Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG enthält inhaltliche und formale Anforderungen, die bei der Erhebung einer Bescheidbeschwerde erfüllt sein müssen. So muss die Beschwerde unter anderem den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde bezeichnen, das Fehlen dieser Angaben stellen jeweils Mängel, die einer Verbesserung zugänglich sind, dar (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 9, (Stand 31.3.2018, rdb.
  2. at)RZ 3f).

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da ein großer Teil der Bestimmungen des AVG, darunter auch jene über das Verbesserungsverfahren,

§ 17Abs. 1 Vw

GVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar sind, ist auch bei Bescheidbeschwerden, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechen, ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da ein großer Teil der Bestimmungen des AVG, darunter auch jene über das Verbesserungsverfahren,

Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar sind, ist auch bei Bescheidbeschwerden, die nicht den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechen, ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Im vorliegenden Fall fehlte in der Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde sowie das Datum des angefochtenen Bescheides, weshalb ein Auftrag zur Mängelbehebung erging. Kann ein Dokument an der Zustelladresse nicht an die Empfängerin oder einen Ersatzempfänger zugestellt werden, so ist ein Dokument

§ 17Zustellgesetz – Zust

G, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sofern keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Empfängerin sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bestehen, zu hinterlegen und die Empfängerin von dieser Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist

Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Das Dokument gilt mit dem Tag, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Kann ein Dokument an der Zustelladresse nicht an die Empfängerin oder einen Ersatzempfänger zugestellt werden, so ist ein Dokument

Paragraph 17, Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, sofern keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Empfängerin sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bestehen, zu hinterlegen und die Empfängerin von dieser Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist

Absatz 3, leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Das Dokument gilt mit dem Tag, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Im gegenständlichen Fall konnte der Mängelbehebungsauftrag weder der Beschwerdeführerin, noch einem Ersatzempfänger

§ 16Zust

G zugestellt werden. Das Dokument wurde sodann hinterlegt und eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in einer Abgabeeinrichtung an der Empfangsadresse eingelegt. Obwohl das Poststück nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist abgeholt wurde, gilt es

§ 17Abs. 3 Zust

G mit dem Beginn dieser Frist am 10. Dezember 2021 als nachweislich wirksam zugestellt. Im gegenständlichen Fall konnte der Mängelbehebungsauftrag weder der Beschwerdeführerin, noch einem Ersatzempfänger

Paragraph 16, ZustG zugestellt werden. Das Dokument wurde sodann hinterlegt und eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in einer Abgabeeinrichtung an der Empfangsadresse eingelegt. Obwohl das Poststück nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist abgeholt wurde, gilt es

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Beginn dieser Frist am

  1. Dezember 2021 als nachweislich wirksam zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Verbesserung begann somit mit dem Tag der Zustellung am
  2. Dezember 2021 und endete am
  3. Dezember
  4. Da in weiterer Folge bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht einlangten und die mit Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist zur Behebung des der Eingabe anhaftenden Mangels somit ungenutzt verstrichen gelassen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnten

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnten

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig, weshalb eine Revision laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053) unzulässig ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig, weshalb eine Revision laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053) unzulässig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2244898.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.