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{'item': 'W147 2252270-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 47§ 50§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW147 2252270-1 Spruch, W147 2252270-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs.

5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 und § 6 Abs. 2 RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird

Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und Paragraph 6, Absatz 2, RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am
  2. September 2021 bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen, kreuzte keine der auf dem Formular angeführten Anspruchsvoraussetzung an und gab einen Einpersonenhaushalt an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen: - Bestätigung aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an antragsgegenständlicher Wohnanschrift, - Kopien zweier vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungsanweisungen sowie - eine Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat August
  3. Mit Schreiben unter dem Titel „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom
  4. Oktober 2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung seines Antrags kein Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen vorliege und forderte ihn zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens auf.
  5. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
  6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom
  7. Dezember 2021, GZ 0002231313, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Beschwerdeführer sei schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
  8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Prüfung des Antrages ersucht. Im Wesentlichen wurde moniert, dass der Beschwerdeführer Kombilohnbeihilfe beziehe. Dem Rechtsmittel wurde eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
  9. Juli 2021 über die Höhe der dem Beschwerdeführer gewährten Kombilohnbeihilfe beigeschlossen.
  10. Die belangte Behörde teilte hierauf mit E-Mail vom
  11. Jänner 2021 mit, dass die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz von € 1.154,15 übersteigen würden und forderte ihn zur Vorlage seines Mietvertrages samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Wohnungsaufwandes sowie zur Vorlage seines aktuellen Einkommensteuerbescheides auf.
  12. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
  13. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  14. Februar 2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht am
  15. März 2022 ein. Die belangte Behörde fügte der Beschwerdevorlage eine Anmerkung über eine dem Beschwerdeführer bis
  16. November 2021 gewährte Rundfunkgebührenbefreiung bei.
  17. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
  18. März 2022, nachweislich zugestellt am
  19. März 2022, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zwecks Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise ab Oktober 2021, des Nachweises der Miet- und Betriebskosten durch Vorlage seines Mietvertrages samt Mietzinsvorschreibungen sowie einer detailliert aufgeschlüsselten Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung und zur allfälligen Vorlage eines Einkommensteuerbescheides des Veranlagungsjahres 2021 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung auf.
  20. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist Bezieher von Kombilohnbeihilfe und lebt am antragsgegenständlichem Standort, seinem Hauptwohnsitz, in einem Einpersonenhaushalt. Die Summe der monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers bestehend aus Lohn und Kombilohnbeihilfe betragen € 1.462,
  22. Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes in Höhe von pauschal € 140,00 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von zumindest € 1.322,57 monatlich. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen. Ausgehend von dem für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.120,54 für das Jahr 2021 und € 1.154,15 für das Jahr 2022 ist somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen. Die Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus der dem verfahrenseinleitenden Antrag beigeschlossenen Gehaltsabrechnung sowie der der Bescheidbeschwerde beigeschlossenen Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Höhe der dem Beschwerdeführer gewährten Kombilohnbeihilfe. Die abzuziehende Pauschale in Höhe von € 140,00 für den Wohnungsaufwand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung). Auch in der Beschwerde und in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen erbrachte der Beschwerdeführers nicht den Nachweis von weiteren abzugsfähigen Posten, sodass das Gericht angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass dieser zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts Weiteres beizutragen, insbesondere keine weiteren Beweismittel anzubieten hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur Vorlage eines Mietvertrages samt Aufschlüsselung der Betriebskosten, damit die tatsächliche Mietkostenbelastung des Beschwerdeführers als Abzugsposten berücksichtigt werden könnte, sowie eines aktuellen Einkommenssteuerbescheides zwecks Berücksichtigung anerkannter außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 und 35 Einkommenssteuergesetz, aufgefordert hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur Vorlage eines Mietvertrages samt Aufschlüsselung der Betriebskosten, damit die tatsächliche Mietkostenbelastung des Beschwerdeführers als Abzugsposten berücksichtigt werden könnte, sowie eines aktuellen Einkommenssteuerbescheides zwecks Berücksichtigung anerkannter außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 34 und 35 Einkommenssteuergesetz, aufgefordert hat.
  24. Rechtlich folgt daraus: 3.
  25. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2 Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten auszugsweise: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn,
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder,
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)bis
(5)(…)Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.,
(3)bis
(5)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)bis
(4)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  2. Untersatz RGG)Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung, – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  1. Untersatz RGG),, – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG) zu befreien:
  3. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  6. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  9. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.zu befreien:,
  10. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;,
  12. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,,
  13. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,,
  14. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,,
  15. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,,
  16. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungena) Blindenheime, Blindenvereine,b) Pflegeheime für hilflose Personen,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:, 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen,
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungena) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  3. b)Heime für solche Personen,wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt., 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen,
  4. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;,
  5. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:,
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

§ 47Abs.

2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:,

  1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,,
  2. der Antragsteller muss volljährig sein,,
  3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,,
  4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen

Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:,
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die

Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)bis
(4)(…)“ 3.
  1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr unter anderem an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen beziehe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen beziehe und somit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit dem bei der Erhebung der Beschwerde nachgereichten Schreiben über den Bezug von Kombilohnbeihilfe konnte der Beschwerdeführer nachweisen, dass er eine soziale Leistung im Sinne der Fernmeldegebührenordnung bezieht und er somit diese Voraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom
  3. November 2003, 2003/17/0245).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat vergleiche auch Erkenntnis vom
  5. November 2003, 2003/17/0245). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, hat der Beschwerdeführer keinen Einkommensteuerbescheid in Vorlage gebracht. Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, hat der Beschwerdeführer keinen Einkommensteuerbescheid in Vorlage gebracht. Im konkreten Beschwerdefall wurden auch keine ausreichenden Nachweise über den einen vom Beschwerdeführer zu leistenden Hauptmietzins im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung erbracht, wodurch der Wohnungsaufwand nur in der Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von 140,00 Euro (Ziffer 1 letzter Satz leg. cit.) in Abzug zu bringen war.Im konkreten Beschwerdefall wurden auch keine ausreichenden Nachweise über den einen vom Beschwerdeführer zu leistenden Hauptmietzins im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung erbracht, wodurch der Wohnungsaufwand nur in der Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von 140,00 Euro (Ziffer 1 letzter Satz leg. cit.) in Abzug zu bringen war. Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen monatlich netto € 1.348,62 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.120,54 für das Jahr 2021 und € 1.154,15 für das Jahr 2022). Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen monatlich netto € 1.348,62 beträgt, übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wertgrenze, d.h. es übersteigt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.120,54 für das Jahr 2021 und € 1.154,15 für das Jahr 2022). Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall somit insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30. März 2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30. März 2010 S. 389, entgegenstehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27. August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2252270.1.00

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