RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW208 2253875-1 SpruchW208 2253875-1/2E, W208 2253875-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 22.09.2015 festgestellt wurde – brachte am 24.11.2015 eine Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden auch ZISA oder belangte Behörde) vom 01.12.2015 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Zuweisungsbescheid vom 07.02.2022 (zugestellt am 25.02.2022) wurde der BF der Einrichtung XXXX zur Zivildienstleistung beginnend mit 01.04.2022 (Dienstantritt 04.04.2022) zugewiesen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Zuweisungsbescheid vom 07.02.2022 (zugestellt am 25.02.2022) wurde der BF der Einrichtung römisch 40 zur Zivildienstleistung beginnend mit 01.04.2022 (Dienstantritt 04.04.2022) zugewiesen.
- Mit E-Mail vom 25.02.2022 brachte der BF einen Einspruch gegen den oa. Bescheid ein, den er zusammengefasst damit begründete, dass er selbstständiger Einzelunternehmer sei, der alleine arbeite, laufenden Kosten habe und zu dem kurzfristigen Antrittsdatum nicht erscheinen könne. Nach einer Rechtsbelehrung durch die ZISA am 28.02.2022 – worin diese klarstellte, dass, wenn der BF der Meinung wäre, dass besonders berücksichtigungswürdige familiäre oder wirtschaftliche Interessen vorliegen würden, er einen Antrag auf befristete Befreiung stellen müsse und das Rechtsmittel gegen den Bescheid die Beschwerde wäre, welche nur dann sinnvoll wäre, wenn der Bescheid rechtlich falsch sei, er zB gar nicht Zivildienstpflichtig wäre, – brachte der BF am 09.03.2022 eine Beschwerde ein. Er begründete die Beschwerde damit, dass er seit 2016 selbstständiger Einzelunternehmer sei und durch die zwei Jahre Pandemie stark verschuldet. Er bitte um den vorübergehenden Aufschub des Zivildienstes, sobald er die Schulden abbezahlt habe, werde er sich um eine Zivildienststelle kümmern und den Zivildienst leisten.
- Am 23.03.2022 wurde die Beschwerde mit der im Spruch angeführten Beschwerdevorentscheidung der ZISA als unbegründet abgewiesen.
- Der BF stellte sodann am 01.04.2022 einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass er die Rechtsauskunft total falsch verstanden habe und seine Beschwerde vom 09.03.2022 keine Beschwerde sein sollte, sondern ein Antrag auf befristete Befreiung. Die ZISA klärte den BF daraufhin auf, dass der Vorlageantrag das falsche Rechtsinstitut sei, um einen Befreiungsantrag einzubringen. Er habe bis 08.04.2022 Zeit klarzustellen, ob der Vorlageantrag aufrecht bleibe oder einen Antrag auf befristete Befreiung darstelle. Ebenso werde er darauf hingewiesen, dass der Zuweisungsbescheid nach wie vor aufrecht sei und er seinen Zivildienst anzutreten habe.
- Am 07.04.2022 teilte der BF mit, dass der Vorlageantrag aufrecht bleibe.
- Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF seit 24.11.2015 zivildienstpflichtig ist. Da er sich nicht selbstständig um eine Zuweisung zu einer Zivildiensteinrichtung gekümmert hat, wurde er mit dem ihm am 25.02.2022 zugestellten Bescheid zur Zivildienstleistung mit Dienstantritt 04.04.2022 zugewiesen. Der BF hat behauptet, dass er seit 2016 selbstständiger Kleinunternehmer im Handel ist und alleine in seinem Geschäft arbeitet. Durch die Pandemie bzw die Lockdowns hätten sich Schulden angehäuft, die er zurückzahlen müsse und wäre ein Antritt seines Zivildienstes zum jetzigen Zeitpunkt sein Ruin als Kleinunternehmer. Beweismittel dafür hat er nicht vorgelegt. Der BF – der die Belehrung der Behörde offensichtlich nicht verstanden hat – will seine Beschwerde einerseits als Befreiungsantrag verstanden wissen, gleichzeitig aber auch als Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid. Der BF hat den Zivildienst nach Auskunft der Behörde nicht angetreten. Ein rechtskräftiger Bescheid über eine Befreiung liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, getroffen werden und wurde durch eine Rückfrage bei der belangten Behörde (Mag. XXXX vom 20.04.2022) bestätigt, dass bis dato kein Bescheid über eine befristete Befreiung erlassen wurde, weil die Aussagen des BF dahingehend gedeutet wurden, dass dieser trotz der Rechtsbelehrungen (nur) Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid führen will. Eine Aufforderung zur Verbesserung seines Antrages sei daher ebenfalls nicht ergangen. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, getroffen werden und wurde durch eine Rückfrage bei der belangten Behörde (Mag. römisch 40 vom 20.04.2022) bestätigt, dass bis dato kein Bescheid über eine befristete Befreiung erlassen wurde, weil die Aussagen des BF dahingehend gedeutet wurden, dass dieser trotz der Rechtsbelehrungen (nur) Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid führen will. Eine Aufforderung zur Verbesserung seines Antrages sei daher ebenfalls nicht ergangen. Soweit der BF wirtschaftliche Gründe anführt, mögen diese vorliegen, sie sind aber nicht geeignet die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides zu beseitigen, solange nicht über seinen Befreiungsantrag entschieden wurde (siehe unten in der rechtlichen Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und der Sachverhalt nicht bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und der Sachverhalt nicht bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz (ZDG) lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG): § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist. […] §
- Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:Paragraph 12, Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
- Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
- Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit. […] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien 1.von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern, 2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft. […] § 22.
(1)Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.Paragraph 22,
(1)Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(1a)Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.
(1a)Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt. Verwaltungsübertretungen §
- Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“Paragraph 60, Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Zunächst ist klarzustellen, dass die Aussage des BF, sein Vorlageantrag bleibe aufrecht, nur so verstanden werden kann, dass der BF die Beschwerde nicht zurückgezogen hat. Selbst wenn das E-Mail des BF auch als Befreiungsantrag gedeutet werden kann (weil es Anhaltspunkte gibt, dass der BF die Rechtsbelehrung nicht verstanden hat), würde das die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht rechtwidrig machen (VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108). Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (VwGH 2000/11/21, 2000/11/0154). Die ZISA braucht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG einen begründeten Antrag des Zivildienstpflichtigen auf Befreiung für einen nachvollziehbaren Zeitraum, der über die bloße Behauptung von wirtschaftlichen Problemen hinaus Beweismittel enthält, aus denen die Behörde ableiten kann, dass die behauptete Existenzgefährdung tatsächlich vorliegt und keine Organisation einer Vertretung für das Geschäft möglich ist (Gewerbeberechtigung, Einkommenssteuerbescheid, COVID-19-Hilfen, Kreditverträge, familiäre Situation etc.).Die ZISA braucht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG einen begründeten Antrag des Zivildienstpflichtigen auf Befreiung für einen nachvollziehbaren Zeitraum, der über die bloße Behauptung von wirtschaftlichen Problemen hinaus Beweismittel enthält, aus denen die Behörde ableiten kann, dass die behauptete Existenzgefährdung tatsächlich vorliegt und keine Organisation einer Vertretung für das Geschäft möglich ist (Gewerbeberechtigung, Einkommenssteuerbescheid, COVID-19-Hilfen, Kreditverträge, familiäre Situation etc.). Die ZISA kann erst dann über diesen Antrag mit Bescheid entscheiden (gegen den wiederum eine Beschwerde an das BVwG möglich ist). Erst wenn die ZISA (oder das BVwG nach einer allfälligen Beschwerde) ausspricht, dass der BF vom Zivildienst befreit ist, gilt der Zuweisungsbescheid als aufgehoben. Bis dahin hat der BF den Zivildienst anzutreten bzw zu leisten. Da das Bestehen der im Gesetz angeführten sonstigen Ausschlussgründe vom BF nicht behauptet wurde und es dafür auch im Akt keine Anhaltspunkte gibt, wurde der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes im Ergebnis zu Recht erlassen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der BF auf die oa Verwaltungsstrafbestimmung des § 60 ZDG hinzuweisen, sollte er den Zivildienst nicht antreten.Da das Bestehen der im Gesetz angeführten sonstigen Ausschlussgründe vom BF nicht behauptet wurde und es dafür auch im Akt keine Anhaltspunkte gibt, wurde der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes im Ergebnis zu Recht erlassen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und der BF auf die oa Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 60, ZDG hinzuweisen, sollte er den Zivildienst nicht antreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2253875.1.00