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{'item': 'W215 2254032-1'}

Obsah (14)§ 18Art. 133§ 5Art. 12§ 61§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW215 2254032-1 Spruch, W215 2254032-1/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 18Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem chinesischen Reisepass und einem EU-Visum über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik aus, kam in die Französische Republik und reiste von dort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin am 24.05.2019 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2019, Zahl 1231245107-190532233, in Spruchpunkt I.

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung war

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig. In Spruchpunkt II. wurde

§ 61Abs.

1 FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war

§ 61Abs.

2 PFG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zulässig. Dieser Antrag wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2019, Zahl 1231245107-190532233, in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung war

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin eine Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war

Paragraph 61, Absatz 2, PFG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zulässig. Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden, wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zahl W212 2220918-1/5E,

§ 5Asyl

G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnis wurden der Beschwerdeführerin am 29.07.2019 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.Nach fristgerecht erhobenen Beschwerden, wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zahl W212 2220918-1/5E,

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Diese Erkenntnis wurden der Beschwerdeführerin am 29.07.2019 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.09.2019, E3388/2019-6, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 26.11.2019 wurden die Beschwerdeführerin in die Französische Republik rücküberstellt. 2. Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 03.12.2021 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zahl 1231345107-211872197, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China

§ 46FPG zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zahl 1231345107-211872197, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 22.03.2022, wurden fristgerecht am 14.04.2022 gegenständliche Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdevorlage vom 15.04.2022 langte am 19.04.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt wurde. Nach einer Unzuständigkeitsreinrede wurde das Verfahren am 20.04.2022 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur zugwiesen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen fest.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem chinesischen Reisepass und einem EU-Visum über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik aus, kam in die Französische Republik und reiste von dort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin am 24.05.2019 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zahl W212 2220918-1/5E,

§ 5Asyl

G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin reiste problemlos, legal mit ihrem chinesischen Reisepass und einem EU-Visum über einen internationalen Flughafen aus der Volksrepublik aus, kam in die Französische Republik und reiste von dort zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin am 24.05.2019 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2019, Zahl W212 2220918-1/5E,

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhoben Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.09.2019, E3388/2019-6, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 26.11.2019 wurden die Beschwerdeführerin in die Französische Republik rücküberstellt. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 03.12.2021 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zahl 1231345107-211872197, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China

§ 46FPG zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2022, Zahl 1231345107-211872197, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden.
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Spruchpunktes VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu A) Behebung des Spruchpunktes römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt VII. des Bescheides wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  8. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  9. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  10. Fluchtgefahr besteht (§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  11. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  12. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  13. Fluchtgefahr besteht (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führ in seinem Bescheid zu Spruchpunkt VII. beweiswürdigend aus: „… Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen…“ und in der rechtlichen Beurteilung: „…Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundener Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 5 in Ihrem Fall vor. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Ihr Vorbringen zu Ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führ in seinem Bescheid zu Spruchpunkt römisch sieben. beweiswürdigend aus: „… Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen…“ und in der rechtlichen Beurteilung: „…Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundener Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 5 in Ihrem Fall vor. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass Ihr Vorbringen zu Ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück...“ Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie jenen der Beschwerdeführerin aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie jenen der Beschwerdeführerin aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Es wird zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so rechtzeitig zu laden sind, dass den Parteien ab Zustellung der Ladungen ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt.

der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen, ansonsten hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

§ 38Vw

GG zu richten. Da nicht schon vor der Beschwerdeverhandlung mit der nötigen Gewissheit feststellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung tatsächlich vorliegen, wird Spruchpunkt VII. des Bescheides, im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin, ersatzlos behoben.Es wird zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so rechtzeitig zu laden sind, dass den Parteien ab Zustellung der Ladungen ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt.

der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen, ansonsten hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 38, VwGG zu richten. Da nicht schon vor der Beschwerdeverhandlung mit der nötigen Gewissheit feststellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung tatsächlich vorliegen, wird Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides, im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin, ersatzlos behoben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem (Teil-)Erkenntnis wird dargelegt, dass vor der Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zweifelsfrei vorliegen,

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben wird. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem (Teil-)Erkenntnis wird dargelegt, dass vor der Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zweifelsfrei vorliegen,

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos behoben wird. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W215.2254032.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.