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{'item': 'W228 2251973-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW228 2251973-1 SpruchW228 2251973-1/9E, W228 2251973-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass ab 11.08.2021 Nachsicht in der Dauer von vier Wochen gewährt wird. Die Sperre umfasst daher den Zeitraum 27.07.2021 bis 10.08.2021.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass ab 11.08.2021 Nachsicht in der Dauer von vier Wochen gewährt wird. Die Sperre umfasst daher den Zeitraum 27.07.2021 bis 10.08.2021. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 05.08.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS) wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zu Protokoll, dass seine Frau im sechsten Monat schwanger und sehr auf seine Unterstützung angewiesen sei. Er habe das Formular dahingehend ausgefüllt, dass er 25 Stunden als Bürokraft arbeiten wolle, nicht in der Reinigung. Er habe erklärt, dass seine Frau schwanger sei und er daher nicht Vollzeit, sondern Teilzeit arbeiten wolle.Bei der am 05.08.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS) wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zu Protokoll, dass seine Frau im sechsten Monat schwanger und sehr auf seine Unterstützung angewiesen sei. Er habe das Formular dahingehend ausgefüllt, dass er 25 Stunden als Bürokraft arbeiten wolle, nicht in der Reinigung. Er habe erklärt, dass seine Frau schwanger sei und er daher nicht Vollzeit, sondern Teilzeit arbeiten wolle. Mit Bescheid des AMS vom 06.08.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm §10 AlVG für den Zeitraum 27.07.2021 bis 06.09.2021 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Maßnahme SÖB XXXX mit Kursstart am 27.07.2021 teilzunehmen und habe er dadurch eine Reintegration in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 06.08.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 27.07.2021 bis 06.09.2021 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Maßnahme SÖB römisch 40 mit Kursstart am 27.07.2021 teilzunehmen und habe er dadurch eine Reintegration in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.08.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass es sich um Missverständnisse gehandelt habe. Er habe sich am 27.07.2021 ganz normal vorgestellt und bemüht, eine Stelle zu erhalten. Er habe den Bewerbungsbogen ausgefüllt und sich für den Office-Bereich mit 25 Stunden interessiert. Er habe natürlich erwähnt., dass seine Frau schwanger sei und er sie unterstützen müsse. Die Dame beim Vorstellungsgespräch müsse dies missverstanden haben. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.10.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Transitarbeitsverhältnisses dadurch vereitelt habe, dass er das Angebot der SÖB XXXX mit der Begründung, dass er seine schwangere Frau unterstützen müsse, abgelehnt habe. Er habe mit dieser Aussage billigend in Kauf genommen, dass das angebotene Dienstverhältnis nicht zustande komme.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.10.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Transitarbeitsverhältnisses dadurch vereitelt habe, dass er das Angebot der SÖB römisch 40 mit der Begründung, dass er seine schwangere Frau unterstützen müsse, abgelehnt habe. Er habe mit dieser Aussage billigend in Kauf genommen, dass das angebotene Dienstverhältnis nicht zustande komme. Mit Schreiben vom 09.11.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er sich nachlässig und ungerecht behandelt fühle. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 05.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 05.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das letzte vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers dauerte von 07.02.2019 bis 31.08.
  2. Am 19.07.2021 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am „Informationstag SÖB XXXX für den Bereich Reinigung“ am 27.07.2021 teilnehmen soll und wurde ihm am selben Tag das diesbezügliche Einladungsschreiben per eAMS übermittelt. Aus dem Einladungsschreiben geht hervor, dass im Rahmen dieser Infoveranstaltung Bewerbungstermine stattfinden. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 19.07.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Informationstag SÖB XXXX am 27.07.2021 teilnimmt.Am 19.07.2021 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer am „Informationstag SÖB römisch 40 für den Bereich Reinigung“ am 27.07.2021 teilnehmen soll und wurde ihm am selben Tag das diesbezügliche Einladungsschreiben per eAMS übermittelt. Aus dem Einladungsschreiben geht hervor, dass im Rahmen dieser Infoveranstaltung Bewerbungstermine stattfinden. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 19.07.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Informationstag SÖB römisch 40 am 27.07.2021 teilnimmt. Am 21.07.2021 hat der Beschwerdeführer per Email dem AMS gegenüber angegeben, dass diese Tätigkeit nicht seiner Qualifikation entspreche. Nachdem er vom AMS mit Schreiben vom 23.07.2021 darüber informiert wurde, dass er spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasse auch Hilfstätigkeiten, hat er am 27.07.2021 an der Bewerbungsveranstaltung beim SÖB XXXX teilgenommen. Im Zuge dieser Veranstaltung hat der Beschwerdeführer mit XXXX ein Bewerbungsgespräch für den Bereich Reinigung geführt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Vorbereitungsmaßnahme mit der Möglichkeit zur anschließenden Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis sowie laufender Personalberatung/Unterstützung bei der Suche nach einen Folgearbeitsplatz angeboten.Nachdem er vom AMS mit Schreiben vom 23.07.2021 darüber informiert wurde, dass er spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasse auch Hilfstätigkeiten, hat er am 27.07.2021 an der Bewerbungsveranstaltung beim SÖB römisch 40 teilgenommen. Im Zuge dieser Veranstaltung hat der Beschwerdeführer mit römisch 40 ein Bewerbungsgespräch für den Bereich Reinigung geführt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Vorbereitungsmaßnahme mit der Möglichkeit zur anschließenden Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis sowie laufender Personalberatung/Unterstützung bei der Suche nach einen Folgearbeitsplatz angeboten. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Vorstellungsgesprächs am 27.07.2021 diese Vorbereitungsmaßnahme abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist seit 06.10.2021 im Zuge eines freien Dienstverhältnisses für die XXXX GmbH tätig; er hat sohin eine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitstätigkeit ab 06.10.2021 aufgenommen, welche jedenfalls bis zum Tag der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andauerte.Der Beschwerdeführer ist seit 06.10.2021 im Zuge eines freien Dienstverhältnisses für die römisch 40 GmbH tätig; er hat sohin eine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitstätigkeit ab 06.10.2021 aufgenommen, welche jedenfalls bis zum Tag der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andauerte.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und zum Einladungsschreiben ergeben sich aus denselbigen Dokumenten im Akt und sind seitens des Beschwerdeführers unstrittig. Das E-Mail des Beschwerdeführers an das AMS vom 21.07.2021 sowie das Antwortschreiben des AMS vom 23.07.2021 liegen ebenfalls im Akt ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2021 an der Bewerbungsveranstaltung beim SÖB XXXX teilgenommen hat.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2021 an der Bewerbungsveranstaltung beim SÖB römisch 40 teilgenommen hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge dieser Veranstaltung mit XXXX ein Bewerbungsgespräch geführt hat, ist ebenfalls unstrittig. Dass es dabei um den Bereich Reinigung gegangen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Einladungsschreiben vom 19.07.2021.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge dieser Veranstaltung mit römisch 40 ein Bewerbungsgespräch geführt hat, ist ebenfalls unstrittig. Dass es dabei um den Bereich Reinigung gegangen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Einladungsschreiben vom 19.07.
  4. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge dieses Vorstellungsgesprächs eine Vorbereitungsmaßnahme mit der Möglichkeit zur anschließenden Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis sowie laufende Personalberatung/Unterstützung angeboten wurde, ergibt sich aus den Angaben der XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben sind glaubhaft, zumal sie mit der Dokumentation in der Teilnahmebestätigung übereinstimmen.Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge dieses Vorstellungsgesprächs eine Vorbereitungsmaßnahme mit der Möglichkeit zur anschließenden Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis sowie laufende Personalberatung/Unterstützung angeboten wurde, ergibt sich aus den Angaben der römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben sind glaubhaft, zumal sie mit der Dokumentation in der Teilnahmebestätigung übereinstimmen. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs am 27.07.2021 die Vorbereitungsmaßnahme abgelehnt hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: der Beschwerdeführer hat, obwohl es sich – wie aus dem Einladungsschreiben unzweifelhaft ersichtlich war – um den Bewerbungstag im Bereich Reinigung gehandelt hat, angegeben, dass er nicht in der Reinigung, sondern im Office-Bereich arbeiten wolle, und zwar nur im Ausmaß von 25 Stunden, da seine Frau schwanger und auf seine Unterstützung angewiesen sei und er sich auch um das gemeinsame Kind kümmern müsse. Dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgesprächs diese Aussagen getätigt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie hat auf die Frage, woher sie wisse, was damals vorgefallen sei, obwohl dies bereits ein halbes Jahr zurückliege, angegeben, dass sie sich bei den Gesprächen viel notiere und hatte sie die entsprechenden Notizzettel auch dabei. Die Notizen stimmten mit den Angaben auf dem Bewerbungsbogen und der Teilnahmebestätigung überein und hat auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er im Zuge des Gesprächs darauf hingewiesen habe, dass seine Frau schwanger sei und er „dem Dienstgeber mitteilen wollte, was zu erwarten ist.“ Der Beschwerdeführer hat auch außer Streit gestellt, dass er nur 25 Stunden arbeiten wollte.Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs am 27.07.2021 die Vorbereitungsmaßnahme abgelehnt hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: der Beschwerdeführer hat, obwohl es sich – wie aus dem Einladungsschreiben unzweifelhaft ersichtlich war – um den Bewerbungstag im Bereich Reinigung gehandelt hat, angegeben, dass er nicht in der Reinigung, sondern im Office-Bereich arbeiten wolle, und zwar nur im Ausmaß von 25 Stunden, da seine Frau schwanger und auf seine Unterstützung angewiesen sei und er sich auch um das gemeinsame Kind kümmern müsse. Dass der Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungsgesprächs diese Aussagen getätigt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie hat auf die Frage, woher sie wisse, was damals vorgefallen sei, obwohl dies bereits ein halbes Jahr zurückliege, angegeben, dass sie sich bei den Gesprächen viel notiere und hatte sie die entsprechenden Notizzettel auch dabei. Die Notizen stimmten mit den Angaben auf dem Bewerbungsbogen und der Teilnahmebestätigung überein und hat auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er im Zuge des Gesprächs darauf hingewiesen habe, dass seine Frau schwanger sei und er „dem Dienstgeber mitteilen wollte, was zu erwarten ist.“ Der Beschwerdeführer hat auch außer Streit gestellt, dass er nur 25 Stunden arbeiten wollte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn 1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, 2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und 3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und 4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. 5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Einladungsschreiben vom 19.07.2021 die gegenständliche Maßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Ihm wurde die Maßnahme aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit zugewiesen und war diese Maßnahme geeignet, dieses Defizit zu beseitigen.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Einladungsschreiben vom 19.07.2021 die gegenständliche Maßnahme zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Ihm wurde die Maßnahme aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit zugewiesen und war diese Maßnahme geeignet, dieses Defizit zu beseitigen. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs– oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042) Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer die Vorbereitungsmaßnahme abgelehnt. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer die Vorbereitungsmaßnahme abgelehnt. Er hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine im Zuge des Bewerbungsgesprächs getätigten Aussagen zum Nichtzustandekommen der Vorbereitungsmaßnahme führen; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen der Vorbereitungsmaßnahme zumindest in Kauf genommen. Der Vereitelungsvorsatz ergibt sich weiters aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS, dass er für Bürotätigkeiten qualifiziert sei und die gegenständlich zugewiesene Maßnahme nicht seiner Qualifikation entspreche. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. So hat der Beschwerdeführer auch bei der Vorsprache beim AMS zuvor nicht die Gelegenheit genutzt, die Unterstützung seiner schwangeren Frau gegenüber dem AMS hinsichtlich dieser Maßnahme anzugeben und somit dem AMS eine Prüfung zu ermöglichen. Auch hat er nicht dargelegt, weshalb eine Regelung der Kinderbetreuung nicht möglich ist. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist.Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. So hat der Beschwerdeführer auch bei der Vorsprache beim AMS zuvor nicht die Gelegenheit genutzt, die Unterstützung seiner schwangeren Frau gegenüber dem AMS hinsichtlich dieser Maßnahme anzugeben und somit dem AMS eine Prüfung zu ermöglichen. Auch hat er nicht dargelegt, weshalb eine Regelung der Kinderbetreuung nicht möglich ist. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit beendende Arbeitstätigkeit ab 06.10.2021 aufgenommen, welche jedenfalls bis zum Tag der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andauerte. Nachdem er sohin ca. 26 Wochen arbeitete und sich in dieser Wochenzahl die sechswöchige Sperrfrist vier Mal komplett ausgeht, erscheint aus Sicht des erkennenden Senats eine Reduzierung über der Hälfte der Sperrfrist angebracht. Somit hat die Sperre den Zeitraum 27.07.2021 bis 10.08.2021 abzudecken; ab 11.08.2021 ist Nachsicht zu gewähren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung einer Maßnahme Einzelfallfragen zu den Themen Vereitelungshandlung und –vorsatz und Nachsicht in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2251973.1.00

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