4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst hätte, dass es sich bei seinen Handlungen um strafbares Verhalten gehandelt habe und dass man ihn diesbezüglich freisprechen werde. Seine Heimat sei Österreich, er kenne im Kosovo niemanden und habe dort keine Wohnung. Er habe nie kriminelle Sachen gemacht und wolle in Zukunft weiterhin in Österreich leben. 4. Am 16.07.2021 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin führte er zu seinen Lebensumständen aus, dass er ledig sei und keine Obsorgeverpflichtungen habe. Er wohne bei seinen Eltern und zahle eine monatliche Miete. Er habe keine Kontakte zum Kosovo und sei seit seiner Niederlassung in Österreich nur einmal in den Kosovo gereist um am Begräbnis seines Großvaters teilzunehmen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er asthmatische Probleme, Magenbeschwerden, Hepatitis B, C und Schizophrenie an. Abschließend gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Handlungen
Paragraph 232, StGB im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst hätte, dass es sich bei seinen Handlungen um strafbares Verhalten gehandelt habe und dass man ihn diesbezüglich freisprechen werde. Seine Heimat sei Österreich, er kenne im Kosovo niemanden und habe dort keine Wohnung. Er habe nie kriminelle Sachen gemacht und wolle in Zukunft weiterhin in Österreich leben.
Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).7. Mit oben zitiertem Bescheid vom 19.10.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund seines straffälligen Verhaltens den öffentlichen Interessen widerstreite. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei daher auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu stützen, da durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG eingetreten sei. Familiäre Anbindungen und private Bindungen wären zweifelsohne aufgrund des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorhanden, ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern oder sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Personen hätte jedoch nicht festgestellt werden können. Zwar lebe der Beschwerdeführer seit 24 Jahren im Bundesgebiet, habe die Hauptschule besucht und eine nicht abgeschlossene Lehre absolviert, insgesamt würde das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine Unverbundenheit zur geltenden Rechtsordnung die Integration des Beschwerdeführers jedoch relativieren. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Kontakte in seinem Herkunftsland, sei jedoch im arbeitsfähigen Alter, seiner Muttersprache mächtig und dem dortigen Kulturkreis nicht völlig entrückt. In einer Gesamtbetrachtung sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat, seien nicht hervorgekommen. Etwaige Behandlungen der Erkrankung und Suchtkrankheit des Beschwerdeführers wären in seinem Herkunftsland sichergestellt. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen verschiedener Tatbestände zu längeren (teilbedingten) Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Da eine positive Entwicklung seiner Person nicht erkannt werden könne, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes auch vor dem Hintergrund seiner familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet angemessen und notwendig. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspräche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung erwartet werden könne. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund seines straffälligen Verhaltens den öffentlichen Interessen widerstreite. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei daher auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu stützen, da durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG eingetreten sei. Familiäre Anbindungen und private Bindungen wären zweifelsohne aufgrund des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorhanden, ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern oder sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Personen hätte jedoch nicht festgestellt werden können. Zwar lebe der Beschwerdeführer seit 24 Jahren im Bundesgebiet, habe die Hauptschule besucht und eine nicht abgeschlossene Lehre absolviert, insgesamt würde das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine Unverbundenheit zur geltenden Rechtsordnung die Integration des Beschwerdeführers jedoch relativieren. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Kontakte in seinem Herkunftsland, sei jedoch im arbeitsfähigen Alter, seiner Muttersprache mächtig und dem dortigen Kulturkreis nicht völlig entrückt. In einer Gesamtbetrachtung sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat, seien nicht hervorgekommen. Etwaige Behandlungen der Erkrankung und Suchtkrankheit des Beschwerdeführers wären in seinem Herkunftsland sichergestellt. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen verschiedener Tatbestände zu längeren (teilbedingten) Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Da eine positive Entwicklung seiner Person nicht erkannt werden könne, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes auch vor dem Hintergrund seiner familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet angemessen und notwendig. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspräche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung erwartet werden könne.
GB handelt: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 6-mal von inländischen Strafgerichten zu Geld- und teilbedingten Haftstrafen rechtskräftig verurteilt, wobei es sich bei der zweiten und vierten Verurteilung um Zusatzstrafen
Paragraphen 31 und 40 StGB handelt:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig Verurteilt (Tatbegehung als junger Erwachsener, Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 , römisch 40 ).
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 ). 5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
4 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet (auszugsweise):Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet (auszugsweise): „(...)
FPG 2005, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG 2005, eine Ausweisung
FPG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot
FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG 2005, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für sich betrachtet eine sehr große Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in gefestigter Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend vom einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend zuletzt, mwN, VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 20).Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für sich betrachtet eine sehr große Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in gefestigter Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend vom einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend zuletzt, mwN, VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 20). Der Beschwerdeführer kam im Alter von elf Jahren nach Österreich und hält sich seither aufgrund unterschiedlicher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer besuchte im Kosovo die Volksschule und absolvierte in Österreich die Hauptschule. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und zwei Schwestern) hält sich im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise nach Österreich mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht derzeit nicht. Da der Beschwerdeführer im Alter von 35 Jahren nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebt, ist dennoch davon auszugehen, dass ein enges Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht. Dieses enge Verhältnis zeigt sich auch durch das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben seiner Eltern, aus dem hervorgeht, dass sie dem Beschwerdeführer unterstützend zur Seite stehen und hinsichtlich der vorliegenden Rückkehrentscheidung besonders betroffen sind sowie durch deren wöchentlichen Besuchen des Beschwerdeführers in der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig, er hat im Bundesgebiet Berufserfahrung als Maler/Anstreicher bzw. auf Baustellen gesammelt und war mit Unterbrechungen erwerbstätig. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer in einem Betrieb als Lagerarbeiter. Nennenswerte soziale Kontakte abseits seiner Kernfamilie und seinem Freundeskreis brachte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich bewusst von seinem alten Freundeskreis sowie seiner Ex-Freundin entfernt hat. Im Kosovo verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Bezugspunkte. Er war seit seiner Einreise nach Österreich lediglich ein Mal im Kosovo, um am Begräbnis seines Großvaters teilzunehmen. Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, der frühen Ausreise aus seinem Herkunftsland im Kindesalter und seiner familiären Kontakte, insbesondere zu seinen hier lebenden Eltern, die ihn unterstützen, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes mit rechtskräftigen Urteilen eines Bezirksgerichtes, vom 18.08.2006, vom 22.06.2007 und vom 21.09.2010 aufgrund der selben schädlichen Neigung - vorsätzliche Körperverletzung - zu Geldstrafen, verurteilt. Im Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ebenso zu einer Geldstrafe verurteilt (Zusatzstrafe
GB). Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes mit rechtskräftigen Urteilen eines Bezirksgerichtes, vom 18.08.2006, vom 22.06.2007 und vom 21.09.2010 aufgrund der selben schädlichen Neigung - vorsätzliche Körperverletzung - zu Geldstrafen, verurteilt. Im Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ebenso zu einer Geldstrafe verurteilt (Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB). Im Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a
Bei den ersten vier Verurteilungen wurden Geldstrafen verhängt und bezüglich der zuletzt verhängten Strafe ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei Weiten nicht ausgeschöpft hat. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des letzten Urteils aus 2021 wegen Verbrechen verurteilt; die anderen Verurteilungen betrafen Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 6-mal von Strafgerichten rechtskräftig verurteilt, wobei es sich bei der zweiten und vierten Verurteilung um Zusatzstrafen
Paragraphen 31 und 40 STGB handelt. Bei den ersten vier Verurteilungen wurden Geldstrafen verhängt und bezüglich der zuletzt verhängten Strafe ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei Weiten nicht ausgeschöpft hat. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des letzten Urteils aus 2021 wegen Verbrechen verurteilt; die anderen Verurteilungen betrafen Vergehen. Ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Gegenständlich ist noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Für den Beschwerdeführer spricht jedoch, dass er aufgrund guter Führung und guter Arbeitsleistung vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, welches seinen letzten beiden Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2021 zugrunde liegt, in engem Zusammenhang mit seiner Suchtmittelabhängigkeit stand. Der Beschwerdeführer war dabei selbst an Suchtgifte gewöhnt und beging die Taten vorwiegend, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in einer Substitutionstherapie und gab vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, diese fortführen zu wollen, um seine Suchterkrankung zu bewältigen. Für eine günstige Zukunftsprognose spricht auch, dass der Beschwerdeführer wieder berufstätig ist und glaubhaft vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, weiterhin dort arbeiten und auch Ausbildungen in Anspruch nehmen zu wollen.Ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Gegenständlich ist noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Für den Beschwerdeführer spricht jedoch, dass er aufgrund guter Führung und guter Arbeitsleistung vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, welches seinen letzten beiden Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2021 zugrunde liegt, in engem Zusammenhang mit seiner Suchtmittelabhängigkeit stand. Der Beschwerdeführer war dabei selbst an Suchtgifte gewöhnt und beging die Taten vorwiegend, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in einer Substitutionstherapie und gab vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, diese fortführen zu wollen, um seine Suchterkrankung zu bewältigen. Für eine günstige Zukunftsprognose spricht auch, dass der Beschwerdeführer wieder berufstätig ist und glaubhaft vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, weiterhin dort arbeiten und auch Ausbildungen in Anspruch nehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines langen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und seiner familiären Bindung zu seinen hier lebenden Angehörigen ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seine Deutschkenntnisse ist er auch sprachlich verankert. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen ist, nahezu keinen Bezug zu seinem Herkunftsland aufweist und seine gesamte Familie in Österreich aufhältig ist. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zumindest teilweise gelungen sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer war zwar nur mit Unterbrechungen erwerbstätig und bezog immer wieder Versicherungsleistungen sowie staatliche Unterstützungsleistungen, jedoch schlägt der Umstand, dass er sich nach seiner Haftentlassung um eine neue Anstellung gekümmert hat und seit März 2022 wieder im Berufsleben steht, zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Ferner brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vor, dass er seit seiner letzten Straftat einen Lebenswandel vollzogen hat, sich von seinem alten sozialen Umfeld gelöst hat, seine Substitutionstherapie ernst nimmt und bemüht ist, seine derzeitige Arbeit erfolgreich fortzuführen. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung erweist sich angesichts der familiären und privaten Integration des Beschwerdeführers während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall als unzulässig. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die - aufgrund des seit Kindheitsalter andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Sollte der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich in Erscheinung treten, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen haben. Im Hinblick auf die zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 FPG 2005 ergangenen Judikatur des VwGH war die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Im Hinblick auf die zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 ergangenen Judikatur des VwGH war die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2248229.1.00
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