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{'item': 'W232 2248229-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 232§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§§ 31§ 6§ 28Art. 130§ 60§ 8§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW232 2248229-1 Spruch, W232 2248229-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, befindet sich seit Juni 1998 in Österreich und ist auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Ein Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 02.06.2021, ist laufend.
  2. Am 02.07.2021 wurde mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer, wegen strafbarer Handlungen nach § 232 StGB, verständigt.
  3. Am 02.07.2021 wurde mit Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer, wegen strafbarer Handlungen nach Paragraph 232, StGB, verständigt.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.07.2021 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn in Kenntnis und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, wobei der Beschwerdeführer auch zur Beantwortung näher angeführter Fragen, aufgefordert wurde.
  5. Am 16.07.2021 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin führte er zu seinen Lebensumständen aus, dass er ledig sei und keine Obsorgeverpflichtungen habe. Er wohne bei seinen Eltern und zahle eine monatliche Miete. Er habe keine Kontakte zum Kosovo und sei seit seiner Niederlassung in Österreich nur einmal in den Kosovo gereist um am Begräbnis seines Großvaters teilzunehmen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er asthmatische Probleme, Magenbeschwerden, Hepatitis B, C und Schizophrenie an. Abschließend gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Handlungen

§ 232St

GB im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst hätte, dass es sich bei seinen Handlungen um strafbares Verhalten gehandelt habe und dass man ihn diesbezüglich freisprechen werde. Seine Heimat sei Österreich, er kenne im Kosovo niemanden und habe dort keine Wohnung. Er habe nie kriminelle Sachen gemacht und wolle in Zukunft weiterhin in Österreich leben. 4. Am 16.07.2021 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin führte er zu seinen Lebensumständen aus, dass er ledig sei und keine Obsorgeverpflichtungen habe. Er wohne bei seinen Eltern und zahle eine monatliche Miete. Er habe keine Kontakte zum Kosovo und sei seit seiner Niederlassung in Österreich nur einmal in den Kosovo gereist um am Begräbnis seines Großvaters teilzunehmen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er asthmatische Probleme, Magenbeschwerden, Hepatitis B, C und Schizophrenie an. Abschließend gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Handlungen

Paragraph 232, StGB im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst hätte, dass es sich bei seinen Handlungen um strafbares Verhalten gehandelt habe und dass man ihn diesbezüglich freisprechen werde. Seine Heimat sei Österreich, er kenne im Kosovo niemanden und habe dort keine Wohnung. Er habe nie kriminelle Sachen gemacht und wolle in Zukunft weiterhin in Österreich leben.

  1. Am 17.08.2021 erfolgte die niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Justizanstalt XXXX . Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Angaben aus seiner Stellungnahme. Zu seiner Schul- und Berufsbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Kosovo die Volksschule besucht habe. In Österreich habe er die Hauptschule besucht und eine Lehre als Maler und Anstreicher angefangen. Er habe die Lehre aufgrund finanzieller Probleme nach einem Jahr abgebrochen und arbeite jetzt am Bau. Er verdiene gut und wolle bis zur Pension in diesem Beruf bleiben.
  2. Am 17.08.2021 erfolgte die niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Justizanstalt römisch 40 . Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Angaben aus seiner Stellungnahme. Zu seiner Schul- und Berufsbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Kosovo die Volksschule besucht habe. In Österreich habe er die Hauptschule besucht und eine Lehre als Maler und Anstreicher angefangen. Er habe die Lehre aufgrund finanzieller Probleme nach einem Jahr abgebrochen und arbeite jetzt am Bau. Er verdiene gut und wolle bis zur Pension in diesem Beruf bleiben.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2021, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233 Abs. 1 Z 2 StGB, § 233 Abs. 1 Z 1 4.Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes (Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, 4.Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit oben zitiertem Bescheid vom 19.10.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).7. Mit oben zitiertem Bescheid vom 19.10.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund seines straffälligen Verhaltens den öffentlichen Interessen widerstreite. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei daher auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG zu stützen, da durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG eingetreten sei. Familiäre Anbindungen und private Bindungen wären zweifelsohne aufgrund des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorhanden, ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern oder sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Personen hätte jedoch nicht festgestellt werden können. Zwar lebe der Beschwerdeführer seit 24 Jahren im Bundesgebiet, habe die Hauptschule besucht und eine nicht abgeschlossene Lehre absolviert, insgesamt würde das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine Unverbundenheit zur geltenden Rechtsordnung die Integration des Beschwerdeführers jedoch relativieren. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Kontakte in seinem Herkunftsland, sei jedoch im arbeitsfähigen Alter, seiner Muttersprache mächtig und dem dortigen Kulturkreis nicht völlig entrückt. In einer Gesamtbetrachtung sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat, seien nicht hervorgekommen. Etwaige Behandlungen der Erkrankung und Suchtkrankheit des Beschwerdeführers wären in seinem Herkunftsland sichergestellt. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen verschiedener Tatbestände zu längeren (teilbedingten) Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Da eine positive Entwicklung seiner Person nicht erkannt werden könne, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes auch vor dem Hintergrund seiner familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet angemessen und notwendig. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspräche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung erwartet werden könne. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund seines straffälligen Verhaltens den öffentlichen Interessen widerstreite. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei daher auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu stützen, da durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG eingetreten sei. Familiäre Anbindungen und private Bindungen wären zweifelsohne aufgrund des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorhanden, ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienmitgliedern oder sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Personen hätte jedoch nicht festgestellt werden können. Zwar lebe der Beschwerdeführer seit 24 Jahren im Bundesgebiet, habe die Hauptschule besucht und eine nicht abgeschlossene Lehre absolviert, insgesamt würde das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine Unverbundenheit zur geltenden Rechtsordnung die Integration des Beschwerdeführers jedoch relativieren. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Kontakte in seinem Herkunftsland, sei jedoch im arbeitsfähigen Alter, seiner Muttersprache mächtig und dem dortigen Kulturkreis nicht völlig entrückt. In einer Gesamtbetrachtung sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat, seien nicht hervorgekommen. Etwaige Behandlungen der Erkrankung und Suchtkrankheit des Beschwerdeführers wären in seinem Herkunftsland sichergestellt. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen verschiedener Tatbestände zu längeren (teilbedingten) Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Da eine positive Entwicklung seiner Person nicht erkannt werden könne, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes auch vor dem Hintergrund seiner familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet angemessen und notwendig. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspräche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung erwartet werden könne.

  1. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen unter Verweis auf Judikatur des VwGH ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer „von klein auf, ab dem Alter von 11 Jahren“ in Österreich gelebt habe und daher den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllen würde, nachdem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Zudem sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verwurzelt, seine gesamte Familie lebe hier, er spiele in einem Verein Fußball und war zuletzt Mitglied des Boxvereins, ging oft Arbeiten nach und habe bei all diesen Beschäftigungen Kontakte geknüpft. Im Kosovo hingegen habe der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese hauptsächlich Geldstrafen beträfen, der Beschwerdeführer noch ein junger Erwachsener gewesen sei und er zwischen der fünften und sechsten Verurteilung, fast neun Jahre, ein ordnungsgemäßes Leben geführt habe. Abschließend wurde ein Konvolut an Judikatur des VwGH beigefügt.
  2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen unter Verweis auf Judikatur des VwGH ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer „von klein auf, ab dem Alter von 11 Jahren“ in Österreich gelebt habe und daher den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllen würde, nachdem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Zudem sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verwurzelt, seine gesamte Familie lebe hier, er spiele in einem Verein Fußball und war zuletzt Mitglied des Boxvereins, ging oft Arbeiten nach und habe bei all diesen Beschäftigungen Kontakte geknüpft. Im Kosovo hingegen habe der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese hauptsächlich Geldstrafen beträfen, der Beschwerdeführer noch ein junger Erwachsener gewesen sei und er zwischen der fünften und sechsten Verurteilung, fast neun Jahre, ein ordnungsgemäßes Leben geführt habe. Abschließend wurde ein Konvolut an Judikatur des VwGH beigefügt.
  3. Am 17.11.2021 langte ein Unterstützungsschreiben der Eltern des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte einen Dienstvertrag vom 21.03.2022 sowie eine ärztliche Bestätigung seiner Substitutionsbehandlung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Kosovo, führt den Namen XXXX , ist am XXXX im Kosovo geboren und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Kosovo, führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Kosovo geboren und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, Albanisch und Serbokroatisch. Er besuchte im Kosovo die Volksschule. Im Bundesgebiet schloss er die Hauptschule ab und besuchte ein Jahr lang eine Malerlehre. Der Beschwerdeführer ist seit 1998 bzw. seit seinem
  7. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot plus“, gültig bis 02.06.
  8. Mit 16.06.2021 ist ein Verlängerungsantrag laufend. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise nach Österreich lediglich ein Mal in seinem Heimatland, um beim Begräbnis seines Großvaters anwesend zu sein. Er verfügt im Kosovo über keinerlei Kontakte. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und zwei Schwestern. Er verfügt auch über einen Freundeskreis in Österreich. Er lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit seiner Inhaftierung wöchentlich von seinen Eltern und Geschwistern besucht. Der Beschwerdeführer ging mit Unterbrechungen im Bundesgebiet diversen Erwerbstätigkeiten nach und bezog darüber hinaus Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Seit dem 21.03.2022 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er leidet an Hepatitis B und C, F11.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom), F11.22 (Opiatabhängigkeit bei aktueller Substitution). Er befindet sich aufgrund seiner Opiatabhängigkeit seit Dezember 2020 in einer Substitutionstherapie und nimmt derzeit eine Tagesdosis von 18mg Bupensan ein. Er befindet sich in ärztlicher Behandlung und besucht einmal im Monat eine Gesprächstherapie. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 6-mal von inländischen Strafgerichten zu Geld- und teilbedingten Haftstrafen rechtskräftig verurteilt, wobei es sich bei der zweiten und vierten Verurteilung um Zusatzstrafen

§§ 31und 40 St

GB handelt: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 6-mal von inländischen Strafgerichten zu Geld- und teilbedingten Haftstrafen rechtskräftig verurteilt, wobei es sich bei der zweiten und vierten Verurteilung um Zusatzstrafen

Paragraphen 31 und 40 StGB handelt:

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8,00 EUR (640,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Tatbegehung als junger Erwachsener).
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8,00 EUR (640,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt (Tatbegehung als junger Erwachsener).
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig Verurteilt (Tatbegehung als junger Erwachsener, Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX , XXXX ).2.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig Verurteilt (Tatbegehung als junger Erwachsener, Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 , römisch 40 ).

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83/1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR), im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 (1.
  4. FALL) SMG, unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (80,00 EUR) im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt (Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX ).

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1.
  2. FALL) SMG, unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (80,00 EUR) im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt (Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 ). 5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a

(1)2. Fall, 28a
(3)SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels in Form der Beitragstäterschaft nach §12 3. Fall StGB §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(3)SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels in Form der Beitragstäterschaft nach §12 3. Fall StGB Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB, § 233 Abs. 1 Z 1 4.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, 4.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2021 aus der Freiheitsstrafe entlassen. Für die bedingte Entlassung und die festgesetzte Probezeit waren die gute Führung und gute Arbeitsleistung maßgebend.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinem Familienstand und Kinderlosigkeit ergeben sich aus dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt (Registerabfragen, Haftunterlagen, Stellungnahmen). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung im Kosovo sowie seiner Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren (Stellungnahmen, niederschriftliche Einvernahme, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht). Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Registerabfragen. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 16.07.2021 (AS 312), in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 344, 345) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 5, S. 6). Die Feststellung zu den Besuchskontakten des Beschwerdeführers in der Justizanstalt ergeben sich aus der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Besucher- und Telefonliste der Justizanstalt (AS 423). Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.04.2022 und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstvertrag vom 21.03.
  4. Die Feststellung zu den mangelnden Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Kosovo beruht auf seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 345) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift S. 4-5). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Behandlungsmitteilung (AS 335-337) sowie der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht zu erkennen, zumal er derzeit berufstätig ist. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen (AS 87, 97, 105, 113, 121, 375) in Verbindung mit dem Strafregisterauszug und dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX über seine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (AS 611).Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen (AS 87, 97, 105, 113, 121, 375) in Verbindung mit dem Strafregisterauszug und dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 über seine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (AS 611).
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:

§ 52Abs.

4 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet (auszugsweise):Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet (auszugsweise): „(...)

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (…)“ Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Kosovo Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG
  2. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ihm wurde zuletzt ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig bis 02.06.2021 erteilt. Mit 16.06.2021 ist ein Verlängerungsantrag laufend.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Kosovo Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG
  3. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ihm wurde zuletzt ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig bis 02.06.2021 erteilt. Mit 16.06.2021 ist ein Verlängerungsantrag laufend. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG 2005, eine Ausweisung

§ 66

FPG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG 2005, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für sich betrachtet eine sehr große Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in gefestigter Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend vom einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend zuletzt, mwN, VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 20).Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für sich betrachtet eine sehr große Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in gefestigter Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend vom einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend zuletzt, mwN, VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 20). Der Beschwerdeführer kam im Alter von elf Jahren nach Österreich und hält sich seither aufgrund unterschiedlicher Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer besuchte im Kosovo die Volksschule und absolvierte in Österreich die Hauptschule. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern und zwei Schwestern) hält sich im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise nach Österreich mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht derzeit nicht. Da der Beschwerdeführer im Alter von 35 Jahren nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebt, ist dennoch davon auszugehen, dass ein enges Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht. Dieses enge Verhältnis zeigt sich auch durch das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben seiner Eltern, aus dem hervorgeht, dass sie dem Beschwerdeführer unterstützend zur Seite stehen und hinsichtlich der vorliegenden Rückkehrentscheidung besonders betroffen sind sowie durch deren wöchentlichen Besuchen des Beschwerdeführers in der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig, er hat im Bundesgebiet Berufserfahrung als Maler/Anstreicher bzw. auf Baustellen gesammelt und war mit Unterbrechungen erwerbstätig. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer in einem Betrieb als Lagerarbeiter. Nennenswerte soziale Kontakte abseits seiner Kernfamilie und seinem Freundeskreis brachte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich bewusst von seinem alten Freundeskreis sowie seiner Ex-Freundin entfernt hat. Im Kosovo verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Bezugspunkte. Er war seit seiner Einreise nach Österreich lediglich ein Mal im Kosovo, um am Begräbnis seines Großvaters teilzunehmen. Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, der frühen Ausreise aus seinem Herkunftsland im Kindesalter und seiner familiären Kontakte, insbesondere zu seinen hier lebenden Eltern, die ihn unterstützen, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes mit rechtskräftigen Urteilen eines Bezirksgerichtes, vom 18.08.2006, vom 22.06.2007 und vom 21.09.2010 aufgrund der selben schädlichen Neigung - vorsätzliche Körperverletzung - zu Geldstrafen, verurteilt. Im Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ebenso zu einer Geldstrafe verurteilt (Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB). Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes mit rechtskräftigen Urteilen eines Bezirksgerichtes, vom 18.08.2006, vom 22.06.2007 und vom 21.09.2010 aufgrund der selben schädlichen Neigung - vorsätzliche Körperverletzung - zu Geldstrafen, verurteilt. Im Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ebenso zu einer Geldstrafe verurteilt (Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB). Im Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a

(1)2. Fall, 28a
(3)SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels in Form der Beitragstäterschaft nach §12 3. Fall StGB §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, im Sommer 2011, in mehr als 15 Fahrten gemeinsam mit einer weiteren Person von Slowenien nach Österreich eingeführt hat und im Jahr 2011 im Bundesgebiet als Beitragstäter Kokain anderen überlassen hat, indem er einen abgesondert Verfolgten zum Verkauf bestimmte, und nach jeder Suchtgiftfahrt szenetypische Briefchen faltete. Der Beschwerdeführer war dabei selbst an Suchtgifte gewöhnt und beging die Taten vorwiegend um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(3)SMG lediglich einen Tatbeitrag leistete gewertet. Erschwerend berücksichtigt wurde eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen bzw. die zahlreichen Suchtgiftfahrten für die Einfuhr von Kokain. Im Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(3)SMG und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels in Form der Beitragstäterschaft nach §12 3. Fall StGB Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, im Sommer 2011, in mehr als 15 Fahrten gemeinsam mit einer weiteren Person von Slowenien nach Österreich eingeführt hat und im Jahr 2011 im Bundesgebiet als Beitragstäter Kokain anderen überlassen hat, indem er einen abgesondert Verfolgten zum Verkauf bestimmte, und nach jeder Suchtgiftfahrt szenetypische Briefchen faltete. Der Beschwerdeführer war dabei selbst an Suchtgifte gewöhnt und beging die Taten vorwiegend um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(3)SMG lediglich einen Tatbeitrag leistete gewertet. Erschwerend berücksichtigt wurde eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen bzw. die zahlreichen Suchtgiftfahrten für die Einfuhr von Kokain. Nach einem langen Zeitraum des Wohlverhaltens wurde der Beschwerdeführer im September 2021 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB, § 233 Abs. 1 Z 1 4.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig, verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und eine Suchtmittelabhängigkeit, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet. Nach einem langen Zeitraum des Wohlverhaltens wurde der Beschwerdeführer im September 2021 mit Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, 4.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig, verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und eine Suchtmittelabhängigkeit, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es steht außer Zweifel, dass das von ihm gezeigte Verhalten nicht tolerierbar ist und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Erschwerend wirkt dabei, dass der Beschwerdeführer sich trotz erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen nicht vor erneuten Straftaten abhalten ließ. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich seiner letzten Verurteilung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versuchte durch Schutzbehauptungen sein Fehlverhalten zu leugnen. Letztlich zeigte sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht dennoch geständig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer schließlich glaubhaft vor, dass er das Unrecht seiner Taten eingesehen hat und sein strafrechtswidriges Verhalten bereut. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 6-mal von Strafgerichten rechtskräftig verurteilt, wobei es sich bei der zweiten und vierten Verurteilung um Zusatzstrafen

§§ 31und 40 STGB handelt.

Bei den ersten vier Verurteilungen wurden Geldstrafen verhängt und bezüglich der zuletzt verhängten Strafe ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei Weiten nicht ausgeschöpft hat. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des letzten Urteils aus 2021 wegen Verbrechen verurteilt; die anderen Verurteilungen betrafen Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 6-mal von Strafgerichten rechtskräftig verurteilt, wobei es sich bei der zweiten und vierten Verurteilung um Zusatzstrafen

Paragraphen 31 und 40 STGB handelt. Bei den ersten vier Verurteilungen wurden Geldstrafen verhängt und bezüglich der zuletzt verhängten Strafe ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bei Weiten nicht ausgeschöpft hat. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des letzten Urteils aus 2021 wegen Verbrechen verurteilt; die anderen Verurteilungen betrafen Vergehen. Ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Gegenständlich ist noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Für den Beschwerdeführer spricht jedoch, dass er aufgrund guter Führung und guter Arbeitsleistung vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, welches seinen letzten beiden Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2021 zugrunde liegt, in engem Zusammenhang mit seiner Suchtmittelabhängigkeit stand. Der Beschwerdeführer war dabei selbst an Suchtgifte gewöhnt und beging die Taten vorwiegend, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in einer Substitutionstherapie und gab vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, diese fortführen zu wollen, um seine Suchterkrankung zu bewältigen. Für eine günstige Zukunftsprognose spricht auch, dass der Beschwerdeführer wieder berufstätig ist und glaubhaft vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, weiterhin dort arbeiten und auch Ausbildungen in Anspruch nehmen zu wollen.Ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Gegenständlich ist noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Für den Beschwerdeführer spricht jedoch, dass er aufgrund guter Führung und guter Arbeitsleistung vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, welches seinen letzten beiden Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2021 zugrunde liegt, in engem Zusammenhang mit seiner Suchtmittelabhängigkeit stand. Der Beschwerdeführer war dabei selbst an Suchtgifte gewöhnt und beging die Taten vorwiegend, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in einer Substitutionstherapie und gab vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, diese fortführen zu wollen, um seine Suchterkrankung zu bewältigen. Für eine günstige Zukunftsprognose spricht auch, dass der Beschwerdeführer wieder berufstätig ist und glaubhaft vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, weiterhin dort arbeiten und auch Ausbildungen in Anspruch nehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines langen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und seiner familiären Bindung zu seinen hier lebenden Angehörigen ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seine Deutschkenntnisse ist er auch sprachlich verankert. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen ist, nahezu keinen Bezug zu seinem Herkunftsland aufweist und seine gesamte Familie in Österreich aufhältig ist. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zumindest teilweise gelungen sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer war zwar nur mit Unterbrechungen erwerbstätig und bezog immer wieder Versicherungsleistungen sowie staatliche Unterstützungsleistungen, jedoch schlägt der Umstand, dass er sich nach seiner Haftentlassung um eine neue Anstellung gekümmert hat und seit März 2022 wieder im Berufsleben steht, zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Ferner brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vor, dass er seit seiner letzten Straftat einen Lebenswandel vollzogen hat, sich von seinem alten sozialen Umfeld gelöst hat, seine Substitutionstherapie ernst nimmt und bemüht ist, seine derzeitige Arbeit erfolgreich fortzuführen. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung erweist sich angesichts der familiären und privaten Integration des Beschwerdeführers während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall als unzulässig. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die - aufgrund des seit Kindheitsalter andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Sollte der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich in Erscheinung treten, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes neuerlich zu prüfen haben. Im Hinblick auf die zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 FPG 2005 ergangenen Judikatur des VwGH war die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Im Hinblick auf die zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 ergangenen Judikatur des VwGH war die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2248229.1.00

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