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{'item': 'W244 2243740-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 17§ 48b§ 13b§ 6§ 48§ 49§ 47a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW244 2243740-1 SpruchW244 2243740-1/16E, , W244 2243740-1/16E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung am 30.06.2020 der Österreichischen Post AG

§ 17Abs.

1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung am 30.06.2020 der Österreichischen Post AG

Paragraph 17, Absatz eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 19.11.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Absprache über die ihr seit 01.09.2014 zustehende Überstundenvergütung, und zwar insbesondere (auch) daraus resultierend, dass sie weisungsgemäß an allen Arbeitstagen (Tagen der tatsächlichen Dienstverrichtung) in der Mittagszeit anstatt einer Ruhepause von einer halben Stunde nur eine solche von zehn Minuten absolvieren habe dürfen und die jeweils zwanzig weiteren Minuten über die gesetzliche Normaldienstzeit hinaus Dienst zu verrichten gehabt habe. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine halbstündige tägliche Pause als Dienstzeit zu werten sei, nur auf Beamte mit durchgehendem Dienstplan anwendbar sei, bei denen die Mittagspause schon bisher in die (bezahlte) Dienstzeit gefallen sei, und daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. An allen Tagen, an denen die Beschwerdeführerin mehr als sechs Stunden Dienst geleistet habe, sei der Dienst in zwei Dienstleistungsblöcke aufgeteilt gewesen, wobei jeder Block nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betragen habe. Während der Unterbrechung zwischen den beiden Blöcken im Ausmaß von zumindest 45 Minuten sei die Beschwerdeführerin nicht zur Dienstleistung herangezogen worden und seien diese Pausen unbezahlte Dienstzeitunterbrechungen. Die Arbeitszeitgestaltung erfolge zudem weitgehend nach den Regelungen zweier Betriebsvereinbarungen, die mit Bescheid der Schlichtungsstelle erlassen worden seien. Über deren Gesetzmäßigkeit habe die belangte Behörde nicht zu befinden. Unabhängig davon seien der Beschwerdeführerin im antragsgegenständlichen Zeitraum ohnehin innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens einer halben Stunde eingeräumt worden. Diese würden aus den Arbeitsaufzeichnungen nicht hervorgehen, ließen sich aber aus den sogenannten "OPAL-Daten" erheben und seien auch durch Befragungen der zuständigen Verkaufs- bzw. Knotenleiter bestätigt worden. Abschließend wurde ausgeführt, dass allfällige Ansprüche vor November des Jahres 2017 darüber hinaus aufgrund von § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) iVm § 1497 ABGB verjährt seien, da von einer die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung nur dann die Rede sein könne, wenn sich aus dem Begehren eindeutig ergebe, welcher Zuspruch begehrt werde, was im vorliegenden Fall nicht der Falls sei. Für Mehrdienstleistungen bestehe somit keine Grundlage.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine halbstündige tägliche Pause als Dienstzeit zu werten sei, nur auf Beamte mit durchgehendem Dienstplan anwendbar sei, bei denen die Mittagspause schon bisher in die (bezahlte) Dienstzeit gefallen sei, und daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. An allen Tagen, an denen die Beschwerdeführerin mehr als sechs Stunden Dienst geleistet habe, sei der Dienst in zwei Dienstleistungsblöcke aufgeteilt gewesen, wobei jeder Block nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betragen habe. Während der Unterbrechung zwischen den beiden Blöcken im Ausmaß von zumindest 45 Minuten sei die Beschwerdeführerin nicht zur Dienstleistung herangezogen worden und seien diese Pausen unbezahlte Dienstzeitunterbrechungen. Die Arbeitszeitgestaltung erfolge zudem weitgehend nach den Regelungen zweier Betriebsvereinbarungen, die mit Bescheid der Schlichtungsstelle erlassen worden seien. Über deren Gesetzmäßigkeit habe die belangte Behörde nicht zu befinden. Unabhängig davon seien der Beschwerdeführerin im antragsgegenständlichen Zeitraum ohnehin innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens einer halben Stunde eingeräumt worden. Diese würden aus den Arbeitsaufzeichnungen nicht hervorgehen, ließen sich aber aus den sogenannten "OPAL-Daten" erheben und seien auch durch Befragungen der zuständigen Verkaufs- bzw. Knotenleiter bestätigt worden. Abschließend wurde ausgeführt, dass allfällige Ansprüche vor November des Jahres 2017 darüber hinaus aufgrund von Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 1497, ABGB verjährt seien, da von einer die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung nur dann die Rede sein könne, wenn sich aus dem Begehren eindeutig ergebe, welcher Zuspruch begehrt werde, was im vorliegenden Fall nicht der Falls sei. Für Mehrdienstleistungen bestehe somit keine Grundlage. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zunächst aus, dass sie bereits am 12.06.2019 einen Eventualantrag auf bescheidmäßigen Abspruch hinsichtlich der Mittagspausen gestellt habe, wobei die belangte Behörde über diesen mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr entschieden habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Regel täglich mehr als sechs Stunden Dienst geleistet und die gesetzliche Ruhepause von einer halben Stunde täglich nicht absolvieren können. Zur Frage der absolvierten Pausen habe die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. Aus rechtlicher Sicht sei eine planmäßige Festlegung der Pausenregelung erforderlich, bloße (angebliche) Möglichkeiten für den Dienstnehmer, Pausen einzulegen, genügten nicht. Darüber hinaus wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2018, Ra 2017/12/0133, verwiesen. Mit Schreiben vom 12.05.2021 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass es zwar zutreffe, dass sie bereits im Eventualantrag vom 12.06.2019 in Bezug auf die Mittagspausen die bezugsrechtlichen Auswirkungen thematisiert habe, welche die Frage der Überstunden inkludiere, den speziellen Antrag zur Überstundenfrage habe sie jedoch mit Schreiben vom 19.11.2020 gestellt. Die belangte Behörde legte am 22.06.2021 die Beschwerde, den Bescheid und den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit angeschlossenem Schreiben führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass auf die der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen verwiesen werde, aus denen hervorgehe, dass sie im Durchschnitt 4,62 Mal täglich die Möglichkeit gehabt habe, eine Pause von zumindest einer Viertelstunde zu machen. Darüber hinaus habe sie rund einmal täglich (1,04 Mal im Tagesdurchschnitt) eine durchgehende Pause von mehr als einer halben Stunde machen können. Hierfür werde ein Zeuge namhaft gemacht. Am 15.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 15.03.2022 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde als unzulässig erweise, da darin die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Eventualantrages vom 12.06.2019 begehrt werde, jedoch nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache" begehrt werden könne. Daher liege kein zulässiges Begehren vor, wenn sie eine Entscheidung außerhalb der Sache verlange, über welche die Verwaltungsbehörde abgesprochen habe. Darüber hinaus sei der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019 auch in Bezug auf die Zurückweisung des Eventualantrages vom 12.06.2019 in Rechtskraft erwachsen, weshalb entschiedene Sache vorliege. Schließlich seien, falls der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 bezugsrechtliche Ansprüche zustünden, diese, soweit sie zusätzlich als Überstunden zu vergüten gewesen wären,

§ 13bAbs. 1 Geh

G für den geltend gemachten Zeitraum bis einschließlich 22.11.2017 verjährt. Dem Schreiben beigefügt war eine Aufstellung der Abwesenheitszeiten der Beschwerdeführerin seit 01.09.2014.Mit Schreiben vom 15.03.2022 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde als unzulässig erweise, da darin die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Eventualantrages vom 12.06.2019 begehrt werde, jedoch nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache" begehrt werden könne. Daher liege kein zulässiges Begehren vor, wenn sie eine Entscheidung außerhalb der Sache verlange, über welche die Verwaltungsbehörde abgesprochen habe. Darüber hinaus sei der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019 auch in Bezug auf die Zurückweisung des Eventualantrages vom 12.06.2019 in Rechtskraft erwachsen, weshalb entschiedene Sache vorliege. Schließlich seien, falls der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 bezugsrechtliche Ansprüche zustünden, diese, soweit sie zusätzlich als Überstunden zu vergüten gewesen wären,

Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG für den geltend gemachten Zeitraum bis einschließlich 22.11.2017 verjährt. Dem Schreiben beigefügt war eine Aufstellung der Abwesenheitszeiten der Beschwerdeführerin seit 01.09.

  1. Mit Schreiben vom 16.03.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde über ihren Eventualantrag vom 12.06.2019 erstmals mit Bescheid vom 01.04.2021 abgesprochen habe. Der Zurückweisungsantrag der belangten Behörde sei daher verfehlt. Weiter sei erst durch eine Systemumstellung eine Verkürzung der Mittagspausen auf zehn Minuten eingeführt worden, mit entsprechender Abrechnung der Dienstzeit. Durch ihren Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der die neue Pausenregelung betreffenden Weisung habe die Beschwerdeführerin der Dienstgeberseite zur Kenntnis gebracht, dass sie Mittagspausen im Ausmaß von einer halben Stunde beanspruche, was die entsprechende Dienstzeitabrechnung und Berücksichtigung bei der Überstundenfrage inkludiere. Sie stehe demgemäß auf dem Standpunkt, dass diese damalige Antragstellung auch bezüglich des Anspruchs auf Überstundenentgelt Verjährungsunterbrechungswirkung gehabt habe. Am 18.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der belangten Behörde die hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen erörtert und ein Zeuge befragt wurde. Mit Schreiben vom 25.03.2022 legte die belangte Behörde eine Aufstellung der in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum fallenden Tage vor, an denen die Beschwerdeführerin eine Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden erbracht hatte. Mit Schreiben vom 30.03.2022 bestätigte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters, dass die Zeitaufstellung grundsätzlich richtig sei; eine Unrichtigkeit liege nur hinsichtlich der Zeit eines Seminars vom 14.11.2016 bis zum 16.11.2016 vor. Am 04.04.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und wurden in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der belangten Behörde die hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen abermals erörtert und zwei weitere Zeugen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2020 der Österreichischen Post AG

§ 17Abs.

1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde sie in der Filiale XXXX Wien als Filialleiterin eingesetzt.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2020 der Österreichischen Post AG

Paragraph 17, Absatz eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde sie in der Filiale römisch 40 Wien als Filialleiterin eingesetzt. Die Beschwerdeführerin verrichtete im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 an 791 Tagen Dienste, die jeweils insgesamt das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. An drei Tagen davon (14.11.2016 bis 16.11.2016) nahm die Beschwerdeführerin an einem Seminar teil, wobei an diesen Tagen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde eingeräumt wurde. An den übrigen 788 Tagen war die Beschwerdeführerin zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Blöcken eingeteilt, wobei jeder Dienstleistungsblock nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betrug. Während der Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken, die jeweils zumindest 45 Minuten betrug, wurde die Beschwerdeführerin nicht zur unmittelbaren Tätigkeitsaufnahme herangezogen und war es der Beschwerdeführerin möglich, eine Ruhepause zu halten. Diese lag jedoch außerhalb des bezahlten Zeitraums der Tätigkeitsverrichtung. Während der beiden Dienstleistungsblöcke hatte die Beschwerdeführerin keine Ruhepause von einer halben Stunde oder von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten. Solche Ruhepausen waren im Dienstplan der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen und aufgrund der Vielzahl der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht möglich. Pausen während der beiden Dienstleistungsblöcke waren lediglich kurze Arbeitsunterbrechungen von weniger als zehn Minuten, etwa zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse. Während dieser Pausen hatte sich die Beschwerdeführerin zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2020 der Österreichischen Post AG

§ 17Abs.

1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen war, ist ebenso unstrittig wie die Dienstleistung der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Filialleiterin in der Filiale XXXX Wien (vgl. Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2020 der Österreichischen Post AG

Paragraph 17, Absatz eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen war, ist ebenso unstrittig wie die Dienstleistung der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Filialleiterin in der Filiale römisch 40 Wien vergleiche Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 an 791 Tagen Dienste leistete, die jeweils insgesamt das Ausmaß von sechs Stunden überschritten, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.03.2022 übermittelten Aufstellung von 789 Tagen, die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2022 um zwei Tage korrigiert, im Übrigen aber bestätigt wurde. Diese Korrektur wurde wiederum von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 bestätigt (vgl. Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022), sodass die Zahl von 791 Tagen letztlich unstrittig ist.Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 an 791 Tagen Dienste leistete, die jeweils insgesamt das Ausmaß von sechs Stunden überschritten, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.03.2022 übermittelten Aufstellung von 789 Tagen, die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2022 um zwei Tage korrigiert, im Übrigen aber bestätigt wurde. Diese Korrektur wurde wiederum von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 bestätigt vergleiche Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022), sodass die Zahl von 791 Tagen letztlich unstrittig ist. Dass die Beschwerdeführerin an drei Tagen davon, konkret vom 14.11.2016 bis zum 16.11.2016, an einem Seminar teilnahm und an diesen Tagen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde eingeräumt wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 von beiden Parteien bestätigt (vgl. Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Dass die Beschwerdeführerin an drei Tagen davon, konkret vom 14.11.2016 bis zum 16.11.2016, an einem Seminar teilnahm und an diesen Tagen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde eingeräumt wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 von beiden Parteien bestätigt vergleiche Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Die Feststellungen zur Einteilung der Beschwerdeführerin zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Blöcken an den übrigen 788 Tagen und zur Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken sind unstrittig (vgl. Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Dass die Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken nicht bezahlt wurde und die Beschwerdeführerin während der Unterbrechung frei über ihre Zeit verfügen konnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen (vgl. zB Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).Die Feststellungen zur Einteilung der Beschwerdeführerin zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Blöcken an den übrigen 788 Tagen und zur Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken sind unstrittig vergleiche Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Dass die Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken nicht bezahlt wurde und die Beschwerdeführerin während der Unterbrechung frei über ihre Zeit verfügen konnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen vergleiche zB Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Dass eine Ruhepause während der beiden Dienstleistungsblöcke im Dienstplan der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen war, stützt sich auf die diesbezüglich eindeutigen Aussagen des von der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen XXXX (vgl. Seite 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).Dass eine Ruhepause während der beiden Dienstleistungsblöcke im Dienstplan der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen war, stützt sich auf die diesbezüglich eindeutigen Aussagen des von der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen römisch 40 vergleiche Seite 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin während der beiden Dienstleistungsblöcke keine Ruhepause von einer halben Stunde oder von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten hatte und solche aufgrund der Vielzahl der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht möglich waren, stützen sich ebenso wie die Feststellungen, dass Pausen während der beiden Dienstleistungsblöcke lediglich kurze Arbeitsunterbrechungen von weniger als zehn Minuten, etwa zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse, waren, insbesondere auf die Angaben des Zeugen XXXX . Der Zeuge, der mit der Beschwerdeführerin im gesamten hier gegenständlichen Zeitraum in der Filiale XXXX Wien im Team und damit regelmäßig und über lange Zeit hinweg eng zusammenarbeitete und folglich insoweit über belastbare persönliche Wahrnehmungen zur Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin verfügt, gab in seiner Einvernahme an, dass es für alle Mitarbeiter vor Ort keine Pausenmöglichkeiten gegeben hätte. Man habe eventuell einen Kaffee trinken können, aber das seien "nur zwei Minuten" gewesen. Er schloss dezidiert aus, dass die Beschwerdeführerin zehn Minuten dauernde Pausen gemacht hätte (Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Seinen Angaben zufolge wurden kurze Pausen zB für Toilettengänge genutzt; es sei hingegen etwa für das Rauchen von Zigaretten aufgrund des Kundenverkehrs keine Zeit gewesen (Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Die Aussagen des Zeugen wirkten spontan und authentisch, stehen vollkommen im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2022 (vgl. zB Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und sind folglich glaubhaft. Soweit Fragen des Rechtsvertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 auf längere Abwesenheiten des Zeugen zielten, ist festzuhalten, dass tageweise Abwesenheiten des Zeugen infolge seiner Tätigkeit als Personalvertreter (laut eigenen Angaben 1-2 Tage im Monat; vgl. Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) bzw. zwei ca. 4-7 Wochen dauernde Krankenstände in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) aufgrund des langen Zeitraums, in den die regelmäßigen und unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen des Zeugen fallen, nicht Anlass für das Bundesverwaltungsgericht bieten, das vom Zeugen gezeichnete Bild in Zweifel zu ziehen.Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin während der beiden Dienstleistungsblöcke keine Ruhepause von einer halben Stunde oder von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten hatte und solche aufgrund der Vielzahl der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht möglich waren, stützen sich ebenso wie die Feststellungen, dass Pausen während der beiden Dienstleistungsblöcke lediglich kurze Arbeitsunterbrechungen von weniger als zehn Minuten, etwa zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse, waren, insbesondere auf die Angaben des Zeugen römisch 40 . Der Zeuge, der mit der Beschwerdeführerin im gesamten hier gegenständlichen Zeitraum in der Filiale römisch 40 Wien im Team und damit regelmäßig und über lange Zeit hinweg eng zusammenarbeitete und folglich insoweit über belastbare persönliche Wahrnehmungen zur Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin verfügt, gab in seiner Einvernahme an, dass es für alle Mitarbeiter vor Ort keine Pausenmöglichkeiten gegeben hätte. Man habe eventuell einen Kaffee trinken können, aber das seien "nur zwei Minuten" gewesen. Er schloss dezidiert aus, dass die Beschwerdeführerin zehn Minuten dauernde Pausen gemacht hätte (Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Seinen Angaben zufolge wurden kurze Pausen zB für Toilettengänge genutzt; es sei hingegen etwa für das Rauchen von Zigaretten aufgrund des Kundenverkehrs keine Zeit gewesen (Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Die Aussagen des Zeugen wirkten spontan und authentisch, stehen vollkommen im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2022 vergleiche zB Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und sind folglich glaubhaft. Soweit Fragen des Rechtsvertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 auf längere Abwesenheiten des Zeugen zielten, ist festzuhalten, dass tageweise Abwesenheiten des Zeugen infolge seiner Tätigkeit als Personalvertreter (laut eigenen Angaben 1-2 Tage im Monat; vergleiche Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) bzw. zwei ca. 4-7 Wochen dauernde Krankenstände in den Jahren 2018 und 2019 vergleiche Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) aufgrund des langen Zeitraums, in den die regelmäßigen und unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen des Zeugen fallen, nicht Anlass für das Bundesverwaltungsgericht bieten, das vom Zeugen gezeichnete Bild in Zweifel zu ziehen. Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 4) hinsichtlich der Pausenmöglichkeiten auf die Daten aus dem OPAL-System aus den Jahren 2018 und 2019 stützt, ist ihr zu entgegnen, dass der von der belangten Behörde namhaft gemachte Zeuge XXXX , Personalverantwortlicher für das Filialnetz, in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 zum OPAL-System befragt angab, dass einerseits es sich bei den OPAL-Daten nur um Durchschnittswerte handelt (vgl. Seite 17 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und dass andererseits nicht alle Tätigkeiten einer Filialleitung überhaupt vom OPAL-System erfasst werden (Seite 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022), da dieses nur Tätigkeiten erfasse, welche unmittelbar oder mittelbar mit Kunden zu tun hätten (Seite 14 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Befragt zur Quantifizierbarkeit der nicht OPAL-gestützten Tätigkeiten in Bezug auf eine Filialleitung gab der Zeuge XXXX an, dass diese "maximal 10%" betrügen, dass aber dieser Wert "aus der Hüfte geschossen" sei (Seite 17 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 4) hinsichtlich der Pausenmöglichkeiten auf die Daten aus dem OPAL-System aus den Jahren 2018 und 2019 stützt, ist ihr zu entgegnen, dass der von der belangten Behörde namhaft gemachte Zeuge römisch 40 , Personalverantwortlicher für das Filialnetz, in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 zum OPAL-System befragt angab, dass einerseits es sich bei den OPAL-Daten nur um Durchschnittswerte handelt vergleiche Seite 17 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und dass andererseits nicht alle Tätigkeiten einer Filialleitung überhaupt vom OPAL-System erfasst werden (Seite 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022), da dieses nur Tätigkeiten erfasse, welche unmittelbar oder mittelbar mit Kunden zu tun hätten (Seite 14 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Befragt zur Quantifizierbarkeit der nicht OPAL-gestützten Tätigkeiten in Bezug auf eine Filialleitung gab der Zeuge römisch 40 an, dass diese "maximal 10%" betrügen, dass aber dieser Wert "aus der Hüfte geschossen" sei (Seite 17 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Dass allein aus den OPAL-Daten belastbar geschlossen werden könnte, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke Ruhepausen von einer halben Stunde, von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten eingehalten worden wären, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts daher aufgrund der Aussagen des Zeugen gerade nicht. Die Aufzeichnungen dieses Systems können daher höchstens als Indiz, keinesfalls jedoch als (alleinige) Grundlage dafür herangezogen werden, dass es konkret für die Beschwerdeführerin innerhalb der Dienstleistungsblöcke längere Pausen oder Leerläufe gegeben hätte. Soweit der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung angab, dass nach seinen Wahrnehmungen und der Befragung ehemaliger Verkaufsleiter auch unter Berücksichtigung der nicht im OPAL-System aufscheinenden Tätigkeiten während der Dienstleistungsblöcke Pausen möglich gewesen seien (Seite 15 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022), ist dieser Aussage entgegen zu halten, dass der Zeuge selbst keine persönlichen Wahrnehmungen über die Dienstverrichtung konkret der Beschwerdeführerin hatte (vgl. Seite 15 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und der von ihm nach dessen Wahrnehmungen befragte Verkaufsleiter XXXX als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 angab, persönlich bei seinen Besuchen in der gegenständlichen Filiale keine Pausen bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen zu haben (Seite 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) und auch nie gegenüber dem Zeugen XXXX bejaht zu haben, dass es konkret in der Filiale XXXX Wien möglich sei, Pausen zu machen (Seite 8 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Nach Aussagen des Zeugen XXXX hänge die Möglichkeit, Pausen zu machen, von einer Vielzahl nicht verallgemeinerbarer Faktoren ab (vgl. Seite 7 f des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Soweit der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung angab, dass nach seinen Wahrnehmungen und der Befragung ehemaliger Verkaufsleiter auch unter Berücksichtigung der nicht im OPAL-System aufscheinenden Tätigkeiten während der Dienstleistungsblöcke Pausen möglich gewesen seien (Seite 15 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022), ist dieser Aussage entgegen zu halten, dass der Zeuge selbst keine persönlichen Wahrnehmungen über die Dienstverrichtung konkret der Beschwerdeführerin hatte vergleiche Seite 15 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und der von ihm nach dessen Wahrnehmungen befragte Verkaufsleiter römisch 40 als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 angab, persönlich bei seinen Besuchen in der gegenständlichen Filiale keine Pausen bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen zu haben (Seite 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) und auch nie gegenüber dem Zeugen römisch 40 bejaht zu haben, dass es konkret in der Filiale römisch 40 Wien möglich sei, Pausen zu machen (Seite 8 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Nach Aussagen des Zeugen römisch 40 hänge die Möglichkeit, Pausen zu machen, von einer Vielzahl nicht verallgemeinerbarer Faktoren ab vergleiche Seite 7 f des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Da somit weder die (nur Teile des verfahrensgegenständlichen Zeitraums betreffenden) von der belangten Behörde herangezogenen OPAL-Daten noch die Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX die in Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stehenden Angaben des Zeugen XXXX entkräften können, treten die im angefochtenen Bescheid (Seite 4) genannten abstrakten Durchschnittswerte aus dem OPAL-System gegenüber den persönlichen Wahrnehmungen des Zeugen XXXX in den Hintergrund und werden dessen glaubhafte Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt.Da somit weder die (nur Teile des verfahrensgegenständlichen Zeitraums betreffenden) von der belangten Behörde herangezogenen OPAL-Daten noch die Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 die in Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stehenden Angaben des Zeugen römisch 40 entkräften können, treten die im angefochtenen Bescheid (Seite 4) genannten abstrakten Durchschnittswerte aus dem OPAL-System gegenüber den persönlichen Wahrnehmungen des Zeugen römisch 40 in den Hintergrund und werden dessen glaubhafte Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt. Dass sich die Beschwerdeführerin während der kurzen Arbeitsunterbrechungen zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten, beruht auf den im Lichte der Angaben des Zeugen XXXX glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022)Dass sich die Beschwerdeführerin während der kurzen Arbeitsunterbrechungen zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten, beruht auf den im Lichte der Angaben des Zeugen römisch 40 glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin vergleiche Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.1. Zu A) Beschwerdestattgabe: 3.1.1.

§ 48Abs.

1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.3.1.1.

Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Abs. 2 leg.cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

Absatz 2, leg.cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

§ 48b

BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Paragraph 48 b, BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 49Abs.

1 BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).

Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). 3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause

§ 48bBDG 1979 Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (vgl. Vw

GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). 3.1.3. Anders als die belangte Behörde vermeint, setzt § 48b BDG 1979 nicht voraus, dass mehr als sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 48b BDG 1979 ausdrücklich auf die "Gesamtdauer" der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit

§ 47a

Z 3 BDG 1979 als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird. 3.1.3. Anders als die belangte Behörde vermeint, setzt Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht voraus, dass mehr als sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 48 b, BDG 1979 ausdrücklich auf die "Gesamtdauer" der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit

Paragraph 47 a, Ziffer 3, BDG 1979 als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung ("Pause") jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung ("Pause") ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133).So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung ("Pause") jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung ("Pause") ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Solange die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird, steht dem Beamten folglich auch bei getrennten Dienstleistungsblöcken von je bis zu sechs Stunden Dienstzeit innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause zu. Solange die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird, steht dem Beamten folglich auch bei getrennten Dienstleistungsblöcken von je bis zu sechs Stunden Dienstzeit innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause zu. 3.1.4. Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung bzw. der unbezahlten Ruhepause zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken auf die durch Bescheide der Schlichtungsstelle geschlossenen Betriebsvereinbarungen verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022) und auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz 1996 nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Die Ruhepause

§ 48bBDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (Vw

GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Insoweit die Behörde vermeint, die Betriebsvereinbarung entfalte normativen Charakter in Bezug auf Beamtendienstverhältnisse, ist sie auf die klare durch das BDG 1979 bestimmte Rechtslage zu verweisen. 3.1.4. Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung bzw. der unbezahlten Ruhepause zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken auf die durch Bescheide der Schlichtungsstelle geschlossenen Betriebsvereinbarungen verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG 1979 durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022) und auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz 1996 nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten vergleiche VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Insoweit die Behörde vermeint, die Betriebsvereinbarung entfalte normativen Charakter in Bezug auf Beamtendienstverhältnisse, ist sie auf die klare durch das BDG 1979 bestimmte Rechtslage zu verweisen. 3.1.

  1. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des § 48b BDG 1979 geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstleistungsblöcke gewährt worden sei, weil dafür "schon bisher" die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung bzw. Besoldung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der belangten Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144).3.1.
  2. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des Paragraph 48 b, BDG 1979 geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstleistungsblöcke gewährt worden sei, weil dafür "schon bisher" die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung bzw. Besoldung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der belangten Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden vergleiche VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144). 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall verrichtete die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 an 791 Tagen Dienste, die jeweils das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. An drei Tagen davon (14.11.2016 bis 16.11.2016) nahm die Beschwerdeführerin an einem Seminar teil, wobei an diesen Tagen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde gewährt wurde und somit den Voraussetzungen des § 48b BDG 1979 Genüge getan ist. An drei Tagen davon (14.11.2016 bis 16.11.2016) nahm die Beschwerdeführerin an einem Seminar teil, wobei an diesen Tagen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde gewährt wurde und somit den Voraussetzungen des Paragraph 48 b, BDG 1979 Genüge getan ist. An den übrigen 788 Tagen war die Beschwerdeführerin zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Dienstleistungsblöcken eingeteilt, wobei jeder Dienstleistungsblock nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betrug. Wie oben festgestellt, waren an diesen Tagen im Dienstplan der Beschwerdeführerin Ruhepausen

§ 48b

BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke nicht vorgesehen und war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, im Rahmen der beiden Dienstleistungsblöcke, in denen sie dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzuhalten. Innerhalb der Dienstleistungsblöcke war nur Zeit für kurze "Durchschnaufpausen" unter zehn Minuten, in denen sich die Beschwerdeführerin auch zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten hatte. Solche Pausen stellen jedoch keine Ruhepausen im Sinne des § 48b BDG 1979 dar. Die Beschwerdeführerin hatte für die Inanspruchnahme ihrer Ruhepause vielmehr ihre private Freizeit zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken heranzuziehen. Durch die Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke überschritt sie die tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihr für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Wie oben festgestellt, waren an diesen Tagen im Dienstplan der Beschwerdeführerin Ruhepausen

Paragraph 48 b, BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke nicht vorgesehen und war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, im Rahmen der beiden Dienstleistungsblöcke, in denen sie dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzuhalten. Innerhalb der Dienstleistungsblöcke war nur Zeit für kurze "Durchschnaufpausen" unter zehn Minuten, in denen sich die Beschwerdeführerin auch zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten hatte. Solche Pausen stellen jedoch keine Ruhepausen im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 dar. Die Beschwerdeführerin hatte für die Inanspruchnahme ihrer Ruhepause vielmehr ihre private Freizeit zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken heranzuziehen. Durch die Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke überschritt sie die tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihr für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 15.03.2022 (Seite 8), dass eine Anordnung zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Konsumation einer Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 im Ausmaß von einer halben Stunde zwischen den Dienstleistungsblöcken nicht erfolgt sei, ist aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans der Beschwerdeführerin und der Nichteinräumung einer Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, sehr wohl eine solche Anordnung und damit eine Anordnung von Mehrdienstleistungen zu erblicken.Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 15.03.2022 (Seite 8), dass eine Anordnung zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Konsumation einer Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 im Ausmaß von einer halben Stunde zwischen den Dienstleistungsblöcken nicht erfolgt sei, ist aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans der Beschwerdeführerin und der Nichteinräumung einer Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, sehr wohl eine solche Anordnung und damit eine Anordnung von Mehrdienstleistungen zu erblicken. Da die Beschwerdeführerin ihre Ruhepausen außerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke in Anspruch nehmen musste, war die dienstplanmäßige Dienstunterbrechung zwischen den beiden Blöcken um eine halbe Stunde zu kürzen bzw. die tägliche Dienstzeit an diesen Tagen von 8 Stunden auf 8,5 Stunden zu erhöhen. Dies führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 zu Mehrdienstleistungen von je einer halben Stunde an 788 Tagen, somit von insgesamt 394 Stunden, die der Beschwerdeführerin als Überstunden abzugelten sind. 3.1.

  1. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der Verjährung einzugehen: Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegte, stellte sie bereits in ihrem Schreiben vom 29.01.2015 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Dienstanweisung vom 28.08.2014, wonach die Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle, rechtswidrig sei, woraus sich in weiterer Folge ein Anspruch auf Gebührlichkeit ableiten lässt. Die Verjährung nach § 13b GehG ist somit nicht eingetreten.3.1.
  2. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der Verjährung einzugehen: Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegte, stellte sie bereits in ihrem Schreiben vom 29.01.2015 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Dienstanweisung vom 28.08.2014, wonach die Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle, rechtswidrig sei, woraus sich in weiterer Folge ein Anspruch auf Gebührlichkeit ableiten lässt. Die Verjährung nach Paragraph 13 b, GehG ist somit nicht eingetreten. 3.1.
  3. Soweit die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2022 vorbringt, die Beschwerde sei zurückzuweisen, weil mit der Bescheidbeschwerde eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt werde, über welche die Verwaltungsbehörde abgesprochen habe, ist ihr entgegen zu halten, dass das Begehren der Beschwerdeführerin jedenfalls auch lautete, "betragsmäßig über die mir zustehende Überstundenvergütung" abzusprechen. Dieses Begehren stellt einen Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht dar und ist zweifelsohne auf Feststellung des Ausmaßes der als Überstunden abzugeltenden Mehrdienstleistungen gerichtet. Dass damit die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschritten wäre, kann nicht erkannt werden. 3.1.
  4. Soweit die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2022 einwendet, bereits der verfahrenseinleitende Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass – abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, mit dem sie in der Sache selbst entscheidet, offenkundig selbst von einer Zulässigkeit dieses Antrags ausgegangen ist, – die Beschwerdeführerin im Einstellungsbeschluss zu W122 2223241-1, auf den die belangte Behörde Bezug nimmt, gerade auf das aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 bereits initiierte Verfahren zur Auszahlung von Überstunden verwiesen wurde. Über den am 12.06.2019 gestellten Eventualantrag entschied die belangte Behörde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, im genannten Verfahren nicht. 3.1.
  5. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2243740.1.00

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