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{'item': 'W247 1242569-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW247 1242569-4 Spruch, W247 2223571-1/28E W247 1242569-4/21E W247 1242571-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, sowie 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2,, sowie 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Abwesenheitskurator Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Abwesenheitskurator Rechtsanwalt römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, sowie 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, sowie 8 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist von der Drittbeschwerdeführerin (BF3) geschieden und beide sie sind die Eltern des volljährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). Die BF1-BF3 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe, sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF1-BF3 reisten am 23.08.2003 gemeinsam, mit zwei weiteren Kindern (des BF1 und der BF3) bzw. Geschwistern (des BF2) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der BF1 und die BF3 für sich und ihre drei mj. Kinder am 24.08.2003 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchem der BF1 am 24.08.2003 vor der Grenzbezirksstelle angab, der tschetschenischen Minderheit anzugehören und vom russischen Militär verfolgt worden zu sein, weshalb er für sich und für seine Familie in Österreich um Asyl ansuche.
  2. Am 02.10.2003 wurden der BF1 und die BF3 (auch als gesetzliche Vertreter für den BF2) vor dem Bundesasylamt, im Beisein eines ihnen einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei sie nicht zu ihren Fluchtgründen befragt wurden, weil ihre Asylanträge aufgrund der Einreise der BF1-BF3 über die Slowakei als unzulässig zurückgewiesen würden.
  3. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 02.10.2003, Zlen. XXXX , wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen vom 09.10.2003 wurden mit Bescheiden des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 04.05.2004, Zlen. XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass gemäß § 44 Abs. 5 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 die am 01.05.2004 beim UBAS aufgrund einer Berufung anhängigen Verfahren, zu Ende zu führen und zugelassen seien, weshalb diese vom ehemaligen Bundesasylamt geführt würden und die anhängigen Berufungen als unzulässig zurückzuweisen seien.
  4. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 02.10.2003, Zlen. römisch 40 , wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen vom 09.10.2003 wurden mit Bescheiden des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 04.05.2004, Zlen. römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die am 01.05.2004 beim UBAS aufgrund einer Berufung anhängigen Verfahren, zu Ende zu führen und zugelassen seien, weshalb diese vom ehemaligen Bundesasylamt geführt würden und die anhängigen Berufungen als unzulässig zurückzuweisen seien. 4.
  5. Am 03.08.2004 wurde der BF1 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei dieser zu seinen Fluchtgründen befragt angab, Anfang April 2003 in das Rathaus in XXXX vorgeladen und zu einem russischen Offizier gebracht worden zu sein, welcher ihn aufgefordert habe Renovierungsarbeiten auf einem Friedhof durchzuführen. Der BF1 hätte dort Gräber von Soldaten bzw. Grabsteine von gefallenen Soldaten aus den Jahren 1941 bis 1945 und des afghanischen Krieges restaurieren sollen. Der BF1 habe dem Kommandanten erklärt, dass er kein Material und kein Geld habe, um diese Restaurierungsarbeiten durchzuführen. Der Kommandant habe dem BF1 dann mitgeteilt, er wolle trotzdem, dass der BF1 diese Arbeiten durchführe und bis Mai 2003 abschließe. Der BF1 habe diesen Auftrag abgelehnt und sich nach Hause begeben, weshalb er am nächsten Tag von russischen Soldaten abgeholt und in eine Kaserne nach XXXX gebracht worden sei, wo er 6 Tage lang angehalten, sowie geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung habe der BF1 erfahren, dass seine Familie USD 15.000,- habe aufbringen müssen, um ihn freizukaufen, wobei sie das Geld überwiegend ausgeborgt hätten. Der BF1 habe dieses Geld wieder zurückzahlen müssen, weshalb er sehr viel gearbeitet habe. Am 01.07.2003 habe der BF1 eine Vorladung der Polizei in XXXX erhalten, wobei er am 09.08.2003 bei der Polizei hätte erscheinen müssen. Dieser Vorladung habe der BF1 keine Folge geleistet und sei ihm am 11.08.2003 neuerlich eine Ladung zugestellt worden, welcher zur Folge er spätestens 3 Tage später bei der Dienststelle erscheinen hätte sollen. Aus Angst neuerlich festgenommen, inhaftiert oder gar getötet zu werden, habe der BF1 bereits ab 01.07.2003 Ausreisevorbereitungen getroffen, sich und seiner Familie Inlandsreisepässe besorgt und sei gemeinsam mit seiner Familie am 20.08.2003 ausgereist. 4.
  6. Am 03.08.2004 wurde der BF1 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei dieser zu seinen Fluchtgründen befragt angab, Anfang April 2003 in das Rathaus in römisch 40 vorgeladen und zu einem russischen Offizier gebracht worden zu sein, welcher ihn aufgefordert habe Renovierungsarbeiten auf einem Friedhof durchzuführen. Der BF1 hätte dort Gräber von Soldaten bzw. Grabsteine von gefallenen Soldaten aus den Jahren 1941 bis 1945 und des afghanischen Krieges restaurieren sollen. Der BF1 habe dem Kommandanten erklärt, dass er kein Material und kein Geld habe, um diese Restaurierungsarbeiten durchzuführen. Der Kommandant habe dem BF1 dann mitgeteilt, er wolle trotzdem, dass der BF1 diese Arbeiten durchführe und bis Mai 2003 abschließe. Der BF1 habe diesen Auftrag abgelehnt und sich nach Hause begeben, weshalb er am nächsten Tag von russischen Soldaten abgeholt und in eine Kaserne nach römisch 40 gebracht worden sei, wo er 6 Tage lang angehalten, sowie geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung habe der BF1 erfahren, dass seine Familie USD 15.000,- habe aufbringen müssen, um ihn freizukaufen, wobei sie das Geld überwiegend ausgeborgt hätten. Der BF1 habe dieses Geld wieder zurückzahlen müssen, weshalb er sehr viel gearbeitet habe. Am 01.07.2003 habe der BF1 eine Vorladung der Polizei in römisch 40 erhalten, wobei er am 09.08.2003 bei der Polizei hätte erscheinen müssen. Dieser Vorladung habe der BF1 keine Folge geleistet und sei ihm am 11.08.2003 neuerlich eine Ladung zugestellt worden, welcher zur Folge er spätestens 3 Tage später bei der Dienststelle erscheinen hätte sollen. Aus Angst neuerlich festgenommen, inhaftiert oder gar getötet zu werden, habe der BF1 bereits ab 01.07.2003 Ausreisevorbereitungen getroffen, sich und seiner Familie Inlandsreisepässe besorgt und sei gemeinsam mit seiner Familie am 20.08.2003 ausgereist. Als gesetzlicher Vertreter für den BF2 gab der BF1 vor dem ehemaligen Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass seine Kinder mit ihm nach Österreich gekommen seien, weil er sich zu diesem Schritt entschieden habe. 4.
  7. Die BF3 wurde am 03.08.2004 ebenfalls vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihr einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihren Ausreisegründen befragt ausführte, ausgereist zu sein, weil ihr Ehegatte Angst gehabt habe von russischen Behörden festgenommen und inhaftiert zu werden. Sie selbst sei keinen Verfolgungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen.
  8. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 04.08.2004, Zlen. XXXX , wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
  9. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 04.08.2004, Zlen. römisch 40 , wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
  10. In den dagegen erhobenen Berufungen vom 11.08.2004 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 in XXXX inhaftiert worden, ebendort schwer misshandelt und nur gegen hohes Lösegeld, welches von seiner Familie bezahlt worden sei, wieder freigelassen worden sei. Der BF1 habe einen Steinmetzbetrieb geführt und sei Anlass der Verfolgung die Tatsache gewesen, dass er sich geweigert habe einen Auftrag des russischen Militärkommandos zur Restaurierung der Gräber von Soldaten aus dem Afghanistankrieg anzunehmen, weil kein Geld dafür zur Verfügung gestanden sei. In der Folge sei es zur Verhaftung des BF1 gekommen, wobei er von zu Hause abgeholt, sechs Tage in der Kaserne festgehalten, geschlagen und misshandelt worden sei. Man habe die Weigerung des BF1 als Widerstand gegen das russische Regime ausgelegt und ihn wie einen Widerstandskämpfer behandelt. Der BF1 sei in der Folge noch zweimal von der Polizei geladen worden, wobei dieser den Ladungen, aus Angst vor weiteren Misshandlungen, nicht Folge geleistet habe, weshalb die BF1-BF3 ihre Heimat aus begründeter Furcht verlassen hätten.
  11. In den dagegen erhobenen Berufungen vom 11.08.2004 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF1 in römisch 40 inhaftiert worden, ebendort schwer misshandelt und nur gegen hohes Lösegeld, welches von seiner Familie bezahlt worden sei, wieder freigelassen worden sei. Der BF1 habe einen Steinmetzbetrieb geführt und sei Anlass der Verfolgung die Tatsache gewesen, dass er sich geweigert habe einen Auftrag des russischen Militärkommandos zur Restaurierung der Gräber von Soldaten aus dem Afghanistankrieg anzunehmen, weil kein Geld dafür zur Verfügung gestanden sei. In der Folge sei es zur Verhaftung des BF1 gekommen, wobei er von zu Hause abgeholt, sechs Tage in der Kaserne festgehalten, geschlagen und misshandelt worden sei. Man habe die Weigerung des BF1 als Widerstand gegen das russische Regime ausgelegt und ihn wie einen Widerstandskämpfer behandelt. Der BF1 sei in der Folge noch zweimal von der Polizei geladen worden, wobei dieser den Ladungen, aus Angst vor weiteren Misshandlungen, nicht Folge geleistet habe, weshalb die BF1-BF3 ihre Heimat aus begründeter Furcht verlassen hätten.
  12. Den erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des ehemaligen UBAS vom 12.10.2007, Zl. XXXX (BF1), bzw. vom 24.10.2007 (BF2-BF3), Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, den BF1-BF3 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen gemäß § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  13. Den erhobenen Berufungen wurde mit Bescheiden des ehemaligen UBAS vom 12.10.2007, Zl. römisch 40 (BF1), bzw. vom 24.10.2007 (BF2-BF3), Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, den BF1-BF3 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Zuerkennungsbescheid des BF1 wurde festgestellt, dass dieser im April 2003 seitens eines russischen Offiziers in XXXX aufgefordert worden sei, Sanierungsarbeiten an Gräbern gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern – dies im Hinblick auf einen bevorstehenden Feiertag im Mai – vorzunehmen. Der BF1 habe dies zunächst unter Verweis darauf, dafür kein Material zu haben, abgelehnt. Nach einer nochmaligen diesbezüglichen Aufforderung habe der BF1 zum Ausdruck gebracht, dass er dies deshalb ablehne, weil er – in seinen Worten – „am Grab der Tschetschenen stehend“ keine Werbung für Russland habe machen wollen. Der BF1 sei daraufhin am nächsten Tag nachts zu Hause festgenommen und für 6 Tage angehalten worden, wobei er in Haft geschlagen bzw. misshandelt worden sei. Der BF1 sei in dieser Zeit nicht befragt worden, sondern sei gegen die Bezahlung von Lösegeld, welches seine Familie bezahlt habe, freigelassen worden. Der BF1 habe in der Folge am 01.07.2003 eine Vorladung zur Polizei in XXXX erhalten, wonach er am 09.08.2003 ebendort erscheinen solle. Der BF1 habe dieser Ladung keine Folge geleistet, woraufhin er am 11.08.2003 eine neuerliche Ladung erhalten habe, der zufolge er am 13.08.2003 bei der Polizei erscheinen solle. Der BF1 habe bereits ab Erhalt der ersten Ladung aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung Ausreisevorbereitungen für sich und seine Familie getroffen. Er habe für sich und seine Familie mit Hilfe von Freunden, sowie gegen Bezahlung von USD 800,- Inlandsreisepässe (und Geburtsurkunden für seine Kinder) ausstellen lassen. Der BF1 habe diese Pässe am Abend des 08.08.2003 übernommen, weshalb er am 20.08.2003 mit seiner Familie XXXX und die Russische Föderation verlassen habe. Der BF1 sei folglich eines von ihm vorgelegten Steckbriefs am 26.08.2003 in XXXX zur Fahndung ausgeschrieben worden. Im Zuerkennungsbescheid des BF1 wurde festgestellt, dass dieser im April 2003 seitens eines russischen Offiziers in römisch 40 aufgefordert worden sei, Sanierungsarbeiten an Gräbern gefallener russischer Soldaten bzw. an Denkmälern – dies im Hinblick auf einen bevorstehenden Feiertag im Mai – vorzunehmen. Der BF1 habe dies zunächst unter Verweis darauf, dafür kein Material zu haben, abgelehnt. Nach einer nochmaligen diesbezüglichen Aufforderung habe der BF1 zum Ausdruck gebracht, dass er dies deshalb ablehne, weil er – in seinen Worten – „am Grab der Tschetschenen stehend“ keine Werbung für Russland habe machen wollen. Der BF1 sei daraufhin am nächsten Tag nachts zu Hause festgenommen und für 6 Tage angehalten worden, wobei er in Haft geschlagen bzw. misshandelt worden sei. Der BF1 sei in dieser Zeit nicht befragt worden, sondern sei gegen die Bezahlung von Lösegeld, welches seine Familie bezahlt habe, freigelassen worden. Der BF1 habe in der Folge am 01.07.2003 eine Vorladung zur Polizei in römisch 40 erhalten, wonach er am 09.08.2003 ebendort erscheinen solle. Der BF1 habe dieser Ladung keine Folge geleistet, woraufhin er am 11.08.2003 eine neuerliche Ladung erhalten habe, der zufolge er am 13.08.2003 bei der Polizei erscheinen solle. Der BF1 habe bereits ab Erhalt der ersten Ladung aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung Ausreisevorbereitungen für sich und seine Familie getroffen. Er habe für sich und seine Familie mit Hilfe von Freunden, sowie gegen Bezahlung von USD 800,- Inlandsreisepässe (und Geburtsurkunden für seine Kinder) ausstellen lassen. Der BF1 habe diese Pässe am Abend des 08.08.2003 übernommen, weshalb er am 20.08.2003 mit seiner Familie römisch 40 und die Russische Föderation verlassen habe. Der BF1 sei folglich eines von ihm vorgelegten Steckbriefs am 26.08.2003 in römisch 40 zur Fahndung ausgeschrieben worden. Ausgeführt wurde in den Zuerkennungsbescheiden der BF2-BF3 begründend lediglich, dass dem BF1 Asyl zuerkannt worden sei, weshalb den BF2-BF3 schon aus diesem Grund Asyl zu gewähren gewesen sei.
  14. Mit Aktenvermerk vom 15.07.2010 wurde vom ehemaligen Bundesasylamt festgehalten, dass der BF1 viermal zwischen dem Jahr 2006 und 2010 wegen Entwendung, gefährlicher Drohung, Diebstahl und Körperverletzung angezeigt wurde und außerdem ein aufrechtes Waffenverbot gegen ihn besteht, weshalb ein Aberkennungsverfahren gegen den BF1 eingeleitet würde.
  15. Mit Aktenvermerk vom 04.08.2010 wurde vom ehemaligen Bundesasylamt festgehalten, dass eine ZMR-Abfrage vom selben Tag ergeben habe, dass der BF1 seit 17.06.2010 über keine Zustelladresse mehr im Bundesgebiet verfüge. Eine Rückfrage bei der zuständigen PI habe ergeben, dass der BF1 wiederholt gegen das gegen ihn erlassene Betretungsverbot verstoße, sich derzeit jedoch noch auf freiem Fuß befinde und kein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Aus diesem Grund erging am 04.08.2010 ein Festnahmeauftrag gemäß § 24 Abs. 1 AsylG gegen den BF1, welcher am nächsten Tag widerrufen wurde, weil die Adresse des Arbeitgebers des BF1 bekanntgegeben wurde.
  16. Mit Aktenvermerk vom 04.08.2010 wurde vom ehemaligen Bundesasylamt festgehalten, dass eine ZMR-Abfrage vom selben Tag ergeben habe, dass der BF1 seit 17.06.2010 über keine Zustelladresse mehr im Bundesgebiet verfüge. Eine Rückfrage bei der zuständigen PI habe ergeben, dass der BF1 wiederholt gegen das gegen ihn erlassene Betretungsverbot verstoße, sich derzeit jedoch noch auf freiem Fuß befinde und kein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Aus diesem Grund erging am 04.08.2010 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG gegen den BF1, welcher am nächsten Tag widerrufen wurde, weil die Adresse des Arbeitgebers des BF1 bekanntgegeben wurde.
  17. Von 06.03.2011 bis 01.04.2011 und von 01.04.2011 bis 04.06.2011 befand sich der BF1 in der JA XXXX in Untersuchungshaft.
  18. Von 06.03.2011 bis 01.04.2011 und von 01.04.2011 bis 04.06.2011 befand sich der BF1 in der JA römisch 40 in Untersuchungshaft.
  19. Am 06.07.2011 wurde der BF1 in seinem Asylaberkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt ausführte, dass er schon damals über die russische Verfassung gesprochen und angegeben habe, dass er in diesem Land nicht leben werde. Der BF1 habe nach wie vor schwerwiegende Probleme, unter anderem auch solche, von denen er den Behörden nichts erzählt habe. Der BF1 könne nicht zurückkehren. Aufgefordert dazu seine anderen Gründe näher zu erläutern, gab der BF1 an, es sei in der Zeit gewesen, als der Vater des Präsidenten ermordet worden sei. Der BF1 habe sich geweigert das Denkmal zu renovieren, es sei der
  20. Mai gewesen, der Tag des Sieges über Deutschland. Seit dem Tag, an welchem sich der BF1 geweigert habe dieses Denkmal zu renovieren, sei er der Feind des Volkes. Er sei sich hundertprozentig sicher, dass nach ihm gesucht würde und, dass „diese Leute“ überall verstreut seien, in jedem Land, in Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien. Sie würden nur auf die Gelegenheit warten den BF1 zu fassen, auf die Gelegenheit, dass er sich auf dem Weg nach Russland befinde. Nachgefragt vom ehemaligen Bundesasylamt, wer diese Leute seien, gab der BF1 an, wenn er sie beschreiben könnte, hätte er das auch in XXXX gemacht gegenüber dem Kriminalpolizisten, der ihn schlecht behandelt habe. Er habe XXXX geheißen. Leider könne der BF1 sie nicht beschreiben, aber er wisse, dass sie überall seien. Viele Flüchtlinge, die sich in Österreich befänden, würden als Feinde des Volkes gelten, weil sie gegen die russische Verfassung seien. XXXX , der frühere Rebell, arbeite jetzt mit den russischen Machthabern zusammen. Für ihn seien Leute, die gegen die russische Verfassung seien, automatisch Feinde des Volkes. Nach konkreten Verfolgungsbefürchtungen befragt, führte der BF1 aus, dass er seit 2003, als er den Herkunftsstaat verlassen habe, als Feind des Volkes gelte. Es seien dieselben Strukturen vorhanden, welche es damals gegeben habe. Das heiße FSB, Polizei und andere, wo der BF1 vorgemerkt sei. Nach ihm würde gesucht, das glaube er einfach. Von 2003 bis 2007 habe der BF1 im Burgenland gelebt und auf sein Interview gewartet. Seit 2007 besitze er einen Konventionsreisepass, aber der BF1 habe noch nie den Wunsch gehabt in den Herkunftsstaat zurückzureisen. Er habe immer Probleme gehabt. Neuerlich zu seinen Problemen befragt, sagte der BF1, dass er dasselbe Problem meine, das er bereits beschrieben habe. Es sei ein sehr großes, schwerwiegendes Problem. Solche Leute, wie er, würden in ernsthafte Schwierigkeiten geraten, wenn sie in die Heimat zurückkehren. Auf Vorhalt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage besser darstelle, führte der BF1 aus, dass sich die Situation natürlich grundlegend geändert habe, nur die Situation des BF1 nicht. Der BF1 sei - nach wie vor - als Feind des Volkes vorgemerkt und das werde auch nach 10 Jahren so bleiben. Der BF1 sei sich sicher, wenn er in die Heimat zurückkehre, werde er verschollen sein. Das Denkmal, welches er nicht habe renovieren wollen, sei ein Denkmalkomplex gewesen, bestehend aus mehreren Denkmälern. Das eine sei dem Sieg über Deutschland gewidmet gewesen, das zweite sei dem afghanischen Krieg gewidmet gewesen und das dritte dem Ende des Tschetschenienkrieges. Es habe so viele tote Zivilisten, Frauen und Kinder gegeben, dass der BF1 sich geweigert habe, diese Denkmäler zu renovieren. Wenn er das gemacht hätte, würden ihn die Tschetschenen töten. Wenn er das nicht gemacht hätte, die Russen. Alle Tschetschenen seien in den Kriegsjahren mit der Begründung nach Kasachstan deportiert worden, Heimatverräter zu sein. Es habe keine Rolle gespielt, ob man gekämpft habe oder nicht. Hitler habe erwähnt, dass alle Tschetschenen schon seit vier Jahrhunderten gegen Russland kämpfen würden und sollte der Kaukasus einmal erobert werden, würden die Tschetschenen verschont. Der BF1 glaube, dass dieses Denkmal immer noch in XXXX stehe. Es habe sehr viele Renovierungsarbeiten gegeben und sei sehr viel aufgebaut worden. Der BF1 habe im Internet nachgeschaut, die Stadt habe sich radikal verändert. Verwandte des BF1 seien nicht im Widerstand tätig und auch früher keine Widerstandskämpfer gewesen. Der BF1 habe lediglich Grabsteine die Familien gefallener Soldaten angefertigt, wofür er kein Geld verlangt habe, weshalb er als Helfer gegolten habe. Befragt dazu, was der BF1 dazu sage, dass viele seiner Landsleute in den letzten Jahren wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, gab er an, er glaube, dass viele Vertrauensleute nach Österreich gekommen seien, als die Flüchtlingswelle gekommen sei. Nachdem sie die Informationen gesammelt hätten, seien sie wieder abgezogen. Wenn das keine Vertrauensleute gewesen seien, würden sie nicht zurückkehren. Niemand kehre zurück, um ermordet zu werden. In Österreich sei auch ein Tschetschene getötet worden und wären diejenigen, die jetzt im Gefängnis seien, auch Vertrauensleute.
  21. Am 06.07.2011 wurde der BF1 in seinem Asylaberkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt ausführte, dass er schon damals über die russische Verfassung gesprochen und angegeben habe, dass er in diesem Land nicht leben werde. Der BF1 habe nach wie vor schwerwiegende Probleme, unter anderem auch solche, von denen er den Behörden nichts erzählt habe. Der BF1 könne nicht zurückkehren. Aufgefordert dazu seine anderen Gründe näher zu erläutern, gab der BF1 an, es sei in der Zeit gewesen, als der Vater des Präsidenten ermordet worden sei. Der BF1 habe sich geweigert das Denkmal zu renovieren, es sei der
  22. Mai gewesen, der Tag des Sieges über Deutschland. Seit dem Tag, an welchem sich der BF1 geweigert habe dieses Denkmal zu renovieren, sei er der Feind des Volkes. Er sei sich hundertprozentig sicher, dass nach ihm gesucht würde und, dass „diese Leute“ überall verstreut seien, in jedem Land, in Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien. Sie würden nur auf die Gelegenheit warten den BF1 zu fassen, auf die Gelegenheit, dass er sich auf dem Weg nach Russland befinde. Nachgefragt vom ehemaligen Bundesasylamt, wer diese Leute seien, gab der BF1 an, wenn er sie beschreiben könnte, hätte er das auch in römisch 40 gemacht gegenüber dem Kriminalpolizisten, der ihn schlecht behandelt habe. Er habe römisch 40 geheißen. Leider könne der BF1 sie nicht beschreiben, aber er wisse, dass sie überall seien. Viele Flüchtlinge, die sich in Österreich befänden, würden als Feinde des Volkes gelten, weil sie gegen die russische Verfassung seien. römisch 40 , der frühere Rebell, arbeite jetzt mit den russischen Machthabern zusammen. Für ihn seien Leute, die gegen die russische Verfassung seien, automatisch Feinde des Volkes. Nach konkreten Verfolgungsbefürchtungen befragt, führte der BF1 aus, dass er seit 2003, als er den Herkunftsstaat verlassen habe, als Feind des Volkes gelte. Es seien dieselben Strukturen vorhanden, welche es damals gegeben habe. Das heiße FSB, Polizei und andere, wo der BF1 vorgemerkt sei. Nach ihm würde gesucht, das glaube er einfach. Von 2003 bis 2007 habe der BF1 im Burgenland gelebt und auf sein Interview gewartet. Seit 2007 besitze er einen Konventionsreisepass, aber der BF1 habe noch nie den Wunsch gehabt in den Herkunftsstaat zurückzureisen. Er habe immer Probleme gehabt. Neuerlich zu seinen Problemen befragt, sagte der BF1, dass er dasselbe Problem meine, das er bereits beschrieben habe. Es sei ein sehr großes, schwerwiegendes Problem. Solche Leute, wie er, würden in ernsthafte Schwierigkeiten geraten, wenn sie in die Heimat zurückkehren. Auf Vorhalt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage besser darstelle, führte der BF1 aus, dass sich die Situation natürlich grundlegend geändert habe, nur die Situation des BF1 nicht. Der BF1 sei - nach wie vor - als Feind des Volkes vorgemerkt und das werde auch nach 10 Jahren so bleiben. Der BF1 sei sich sicher, wenn er in die Heimat zurückkehre, werde er verschollen sein. Das Denkmal, welches er nicht habe renovieren wollen, sei ein Denkmalkomplex gewesen, bestehend aus mehreren Denkmälern. Das eine sei dem Sieg über Deutschland gewidmet gewesen, das zweite sei dem afghanischen Krieg gewidmet gewesen und das dritte dem Ende des Tschetschenienkrieges. Es habe so viele tote Zivilisten, Frauen und Kinder gegeben, dass der BF1 sich geweigert habe, diese Denkmäler zu renovieren. Wenn er das gemacht hätte, würden ihn die Tschetschenen töten. Wenn er das nicht gemacht hätte, die Russen. Alle Tschetschenen seien in den Kriegsjahren mit der Begründung nach Kasachstan deportiert worden, Heimatverräter zu sein. Es habe keine Rolle gespielt, ob man gekämpft habe oder nicht. Hitler habe erwähnt, dass alle Tschetschenen schon seit vier Jahrhunderten gegen Russland kämpfen würden und sollte der Kaukasus einmal erobert werden, würden die Tschetschenen verschont. Der BF1 glaube, dass dieses Denkmal immer noch in römisch 40 stehe. Es habe sehr viele Renovierungsarbeiten gegeben und sei sehr viel aufgebaut worden. Der BF1 habe im Internet nachgeschaut, die Stadt habe sich radikal verändert. Verwandte des BF1 seien nicht im Widerstand tätig und auch früher keine Widerstandskämpfer gewesen. Der BF1 habe lediglich Grabsteine die Familien gefallener Soldaten angefertigt, wofür er kein Geld verlangt habe, weshalb er als Helfer gegolten habe. Befragt dazu, was der BF1 dazu sage, dass viele seiner Landsleute in den letzten Jahren wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, gab er an, er glaube, dass viele Vertrauensleute nach Österreich gekommen seien, als die Flüchtlingswelle gekommen sei. Nachdem sie die Informationen gesammelt hätten, seien sie wieder abgezogen. Wenn das keine Vertrauensleute gewesen seien, würden sie nicht zurückkehren. Niemand kehre zurück, um ermordet zu werden. In Österreich sei auch ein Tschetschene getötet worden und wären diejenigen, die jetzt im Gefängnis seien, auch Vertrauensleute. In Tschetschenien würden noch 3 Brüder und 5 Schwestern des BF1 leben. Der Vater des BF1 sei vor 3 Jahren wegen des BF1 zusammengeschlagen worden, wovon der BF1 erst erfahren habe, als sein Vater nach Österreich geflüchtet sei. Auch die Schwester des BF1 habe wegen seiner Probleme gelitten und sei zusammengeschlagen worden. Sie arbeite als Buchhalterin in der Firma des BF1 und befinde sich ebenfalls in Österreich. Der Vater des BF1 sei im Mai 2011 mit der Schwester des BF1 in das Bundesgebiet eingereist und hätten sie ebenfalls jeweils einen Asylantrag gestellt. Der Mann der Schwester des BF1 habe mit den Machthabern zusammengearbeitet und habe seine Schwester geschlagen, deshalb sei seine Schwester zu den Eltern gezogen. Der BF1 habe immer Kontakt zu seinen Eltern, habe aber nichts von ihren Problemen gewusst. Seine übrigen Verwandten hätten keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollen, seitdem er die Heimat verlassen habe. Seinen Verwandten in Tschetschenien gehe es gut. Auf Vorhalt, dass seinem straffälligen Sohn XXXX der Asylstatus bereits aberkannt worden sei, vermeinte der BF1, dass sein Sohn 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei und keine eigenen Probleme (Anm.: im Herkunftsstaat) gehabt habe. Er sei dort nicht in die russische Schule gegangen und habe der BF1 auch nicht von all seinen Problemen erzählt. Bei der Rückkehr seines Sohnes, könne anhand seiner Dokumente festgestellt werden, dass dieser der Sohn des BF1 sei. Die Kinder des BF1 würden als Kinder des Feindes des Volkes gelten und könne es auch passieren, sollten seine Kinder zurückkehren, dass diese als Geiseln festgenommen würden, damit sich der BF1 den russischen Behörden stelle. Dem BF1 sei seine Tochter weggenommen worden und sei er gezwungen worden, sich scheiden zu lassen. Man habe ihn auch gezwungen seine Wohnung auf seine Frau umzumelden und dürfe er seine Familie ein Jahr lang nicht sehen. Der BF1 verstehe nicht, warum der Kriminalpolizist, den er vorher schon erwähnt habe, es darauf anlege, ihm Asyl wegzunehmen. In Tschetschenien würden noch 3 Brüder und 5 Schwestern des BF1 leben. Der Vater des BF1 sei vor 3 Jahren wegen des BF1 zusammengeschlagen worden, wovon der BF1 erst erfahren habe, als sein Vater nach Österreich geflüchtet sei. Auch die Schwester des BF1 habe wegen seiner Probleme gelitten und sei zusammengeschlagen worden. Sie arbeite als Buchhalterin in der Firma des BF1 und befinde sich ebenfalls in Österreich. Der Vater des BF1 sei im Mai 2011 mit der Schwester des BF1 in das Bundesgebiet eingereist und hätten sie ebenfalls jeweils einen Asylantrag gestellt. Der Mann der Schwester des BF1 habe mit den Machthabern zusammengearbeitet und habe seine Schwester geschlagen, deshalb sei seine Schwester zu den Eltern gezogen. Der BF1 habe immer Kontakt zu seinen Eltern, habe aber nichts von ihren Problemen gewusst. Seine übrigen Verwandten hätten keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollen, seitdem er die Heimat verlassen habe. Seinen Verwandten in Tschetschenien gehe es gut. Auf Vorhalt, dass seinem straffälligen Sohn römisch 40 der Asylstatus bereits aberkannt worden sei, vermeinte der BF1, dass sein Sohn 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei und keine eigenen Probleme Anmerkung, im Herkunftsstaat) gehabt habe. Er sei dort nicht in die russische Schule gegangen und habe der BF1 auch nicht von all seinen Problemen erzählt. Bei der Rückkehr seines Sohnes, könne anhand seiner Dokumente festgestellt werden, dass dieser der Sohn des BF1 sei. Die Kinder des BF1 würden als Kinder des Feindes des Volkes gelten und könne es auch passieren, sollten seine Kinder zurückkehren, dass diese als Geiseln festgenommen würden, damit sich der BF1 den russischen Behörden stelle. Dem BF1 sei seine Tochter weggenommen worden und sei er gezwungen worden, sich scheiden zu lassen. Man habe ihn auch gezwungen seine Wohnung auf seine Frau umzumelden und dürfe er seine Familie ein Jahr lang nicht sehen. Der BF1 verstehe nicht, warum der Kriminalpolizist, den er vorher schon erwähnt habe, es darauf anlege, ihm Asyl wegzunehmen. In Österreich befänden sich die Ex-Frau, die beiden Söhne, die Tochter, der Vater und die Schwester des BF
  23. Er sei geschieden und wisse auch nicht, wo sie sich befänden. Der BF1 sei seit über einem Monat im Gefängnis. Seit 23.08.2003 lebe der BF1 in Österreich und besuche weder eine Schule, noch einen Kurs. Er habe um Kurse angesucht, aber keinen erhalten. Als er nach Oberösterreich gefahren sei, habe er von 2007 bis 2009 für eine Leasingfirma gearbeitet. Danach habe der BF1 für verschiedene Firmen gearbeitet. Für eine Vereinsmitgliedschaft habe er keine Zeit gehabt. Der BF1 habe noch Familienangehörige in seiner Heimat, mit denen er zurzeit nicht mehr in Kontakt sei, früher habe er seine Eltern angerufen. Die Mutter des BF1 lebe noch in Tschetschenien. Der BF1 habe vor seiner Ausreise die ganze Zeit in XXXX gelebt. Von 1986 bis 1988 habe er seinen Militärdienst abgeleistet und danach zwei Jahre lang bei der Kriminalpolizei gearbeitet. Zur Zeit der Perestroika habe der BF1 gekündigt, weil es sehr schwierig gewesen sei dort zu arbeiten. Sie hätten Unschuldige verfolgen müssen und habe ihm sein Vater dann seine Firma, eine Marmor- und Steinmetzfirma übergeben, welche der BF1 bis 2001/2002 geleitet habe. Der BF1 habe in Tschetschenien nichts mehr, sein Grundstück sei ihm, von jenen die nunmehr an der Macht seien, seit seiner Flucht im Jahr 2003, weggenommen worden. Derzeit habe er nichts. Das Grundstück sei an der Adresse ul. XXXX in XXXX gewesen, wo nun eine neue Straße sei, die alten Häuser seien abgerissen worden. Seine Firma habe „ XXXX “ geheißen und sei der Firmensitz gleichzeitig seine Adresse gewesen. Das Territorium der Firma habe sich entlang der Straße XXXX befunden, welche von XXXX Richtung XXXX gegangen sei. In Österreich befänden sich die Ex-Frau, die beiden Söhne, die Tochter, der Vater und die Schwester des BF
  24. Er sei geschieden und wisse auch nicht, wo sie sich befänden. Der BF1 sei seit über einem Monat im Gefängnis. Seit 23.08.2003 lebe der BF1 in Österreich und besuche weder eine Schule, noch einen Kurs. Er habe um Kurse angesucht, aber keinen erhalten. Als er nach Oberösterreich gefahren sei, habe er von 2007 bis 2009 für eine Leasingfirma gearbeitet. Danach habe der BF1 für verschiedene Firmen gearbeitet. Für eine Vereinsmitgliedschaft habe er keine Zeit gehabt. Der BF1 habe noch Familienangehörige in seiner Heimat, mit denen er zurzeit nicht mehr in Kontakt sei, früher habe er seine Eltern angerufen. Die Mutter des BF1 lebe noch in Tschetschenien. Der BF1 habe vor seiner Ausreise die ganze Zeit in römisch 40 gelebt. Von 1986 bis 1988 habe er seinen Militärdienst abgeleistet und danach zwei Jahre lang bei der Kriminalpolizei gearbeitet. Zur Zeit der Perestroika habe der BF1 gekündigt, weil es sehr schwierig gewesen sei dort zu arbeiten. Sie hätten Unschuldige verfolgen müssen und habe ihm sein Vater dann seine Firma, eine Marmor- und Steinmetzfirma übergeben, welche der BF1 bis 2001 aus 2002, geleitet habe. Der BF1 habe in Tschetschenien nichts mehr, sein Grundstück sei ihm, von jenen die nunmehr an der Macht seien, seit seiner Flucht im Jahr 2003, weggenommen worden. Derzeit habe er nichts. Das Grundstück sei an der Adresse ul. römisch 40 in römisch 40 gewesen, wo nun eine neue Straße sei, die alten Häuser seien abgerissen worden. Seine Firma habe „ römisch 40 “ geheißen und sei der Firmensitz gleichzeitig seine Adresse gewesen. Das Territorium der Firma habe sich entlang der Straße römisch 40 befunden, welche von römisch 40 Richtung römisch 40 gegangen sei. Der BF1 sei in Haft, weil er das Betretungsverbot verletzt habe. Sein Sohn habe ihn eingeladen den Ofen wegzutragen, weil er es nicht alleine geschafft habe. Im Protokoll stehe, dass der BF1 einen Kriminalbeamten bedroht habe. Sie hätten dort hineingeschrieben, dass der BF1 sie attackiert habe. Der BF1 habe 42 Tage für diese gearbeitet, Hausarbeiten erledigt, sie würden ihn ja alle kennen. Die Hauptverhandlung finde am 22.
  25. statt. Auf Vorhalt, dass gegen den BF1 drei Anzeigen wegen häuslicher Gewalt vorliegen würden, nämlich vom 05.06.2010, vom 04.03.2011 und vom 05.03.2011, gab er an, dass der Kriminalpolizist ihn geladen und ihm erklärt habe, er sei ein schlechter Mensch. Seine Frau sei ein guter Mensch, denn sie arbeite ja. Der Kriminalpolizist habe behauptet, der BF1 habe seine Frau geschlagen, wobei der BF1 das Gegenteil behauptet habe. Der Kriminalbeamte habe auch behauptet, dass der BF1 eine Tür eingeschlagen habe und dann habe es am 01.
  26. eine Gerichtsverhandlung gegeben. Während dieser Verhandlung hätten die Frau und der Sohn des BF1 behauptet, dass sie nichts gegen den BF1 hätten, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Dann sei der Polizist wiedergekommen und habe den BF1 abgeholt. Dem BF1 sei der Führerschein wegen Trunkenheit weggenommen worden, weshalb er ohne Führerschein in die Arbeit gefahren sei. Der BF1 sei zu einer Strafe von EUR 800,- verurteilt worden bzw. zu 130 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der Anzeige wegen Ladendiebstahls führte der BF1 aus, er habe 3 Dosen Bier gekauft, welche er bezahlt habe. Der BF1 habe jedoch vergessen die Schnapsflasche zu bezahlen. Sie seien dann im Geschäft gesessen und hätten Bier getrunken als eine Verkäuferin zum BF1 gekommen sei und gesagt habe, dass er die Schnapsflasche nicht bezahlt habe. Der BF1 sei sehr betrunken gewesen und habe einfach vergessen die Flasche zu bezahlen. Befragt dazu, ob der BF1 ein Alkoholproblem habe, führte er aus, dass ihm eine Therapie verordnet worden sei, welche er aber nicht besucht habe, weil er zu wenig Deutsch könne. Das hätte nichts genutzt. Am 22.
  27. finde die Verhandlung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt statt. Der BF1 wisse, dass er einen großen Fehler begangen habe. Er habe seine Arbeit, sowie seine Familie verloren und begonnen Alkohol zu trinken. Er wisse nicht, wie das alles passiert sei und bräuchte noch eine Chance. Wenn er bewusst ein österreichisches Gesetz übertreten hätte, hätte sich der BF1 selbst gestellt und um Strafe gebeten. Wenn er aufhöre zu trinken, würde der BF1 wieder arbeiten und alle Behörden würden auf ihn vergessen. Er wolle nutzbringend für Österreich sein und sei natürlich schuldig, dass er getrunken habe. Der BF1 habe keine Chance in der Russischen Föderation zu leben. Wenn er hier sterbe, habe er wenigstens ein Grab. Dort würde er verschollen sein. Der BF1 bitte um eine Chance.
  28. Am 06.09.2011 wurde der Vater des BF1 niederschriftlich vor dem BFA als Zeuge im Verfahren des BF1 einvernommen und führte dabei zusammenfassend aus, er habe mit seinem Sohn einmal während der mehrjährigen Trennung Kontakt gehabt, als der Vater des BF1 nach Österreich gekommen sei, sein Sohn habe ihn angerufen. Sonst hätten sie sich nie gesehen. Telefonisch hätten sie jedoch schon Kontakt gehabt. Befragt dazu, warum der BF1 den Herkunftsstaat 2003 verlassen habe, gab sein Vater an, dass er wegen der Kriegshandlungen gegangen sei. An andere Gründe erinnere er sich nicht. Auf Vorhalt, dass der BF1 sich geweigert habe ein russisches Denkmal zu renovieren, weshalb er verfolgt worden sei, vermeinte sein Vater, dass das so gewesen sei. Der Vater des BF1 habe auch mit Denkmälern zu tun gehabt und sein Sohn habe gesagt, er verlasse Russland. Der Vater des BF1 habe seinen Sohn gefragt, wo er hinwolle. Dann sei der zweite Krieg gekommen und sein Sohn habe weiter Richtung Kernrussland und weiter irgendwohin gewollt, er wisse nicht wohin genau und erinnere sich nicht. Der Krieg sei von Dagestan gekommen und seien sie langsam eingekreist worden. Sein Sohn habe nirgendwohin fahren können, dann habe er sich vollkommen geweigert dieses Denkmal wiederherzustellen. Wann er dann weggefahren sei, wisse der Vater des BF1 nicht. Er habe einfach seine Familie genommen und sei weggefahren. Sein Sohn habe sogar ein Haus und ein Grundstück gehabt. Wie er es verkauft habe, wisse der Vater des BF1 nicht. Befragt dazu was der BF1 zu befürchten habe, wenn er in die Russische Föderation zurückkehre, gab der Vater des BF1 an, dass derzeit XXXX an der Macht sei und XXXX -Leute bei der Polizei, sowie den Meldeämtern, seien. Wenn der BF1 zurückkehre, würde man ihn nicht registrieren lassen und verhaften. Die Tatsache, dass der BF1 sich geweigert habe das Denkmal wiederherzustellen, sei dort niedergeschrieben. Die Miliz sei einmal gekommen, der Vater des BF1 sei gerufen worden, der BF1 aber nicht mehr da gewesen, weshalb der Vater des BF1 auf die Frage, wohin sein Sohn gefahren sei, geantwortet habe, dass er es nicht wisse. Die Miliz habe gesagt, der Vater des BF1 müsste mitkommen und habe man ihn zu besagtem Denkmal gebracht, wo man ihm gesagt habe, er müsse das Denkmal nun wiederherstellen. Es sei alles zerstört gewesen und habe man es nicht wiederherstellen können. Ein russischer Milizionär habe dem Vater des BF1 gesagt, er solle ein Denkmal machen, welches sowohl für die Russen, als auch für die Tschetschenen gut sei. Der Vater des BF1 habe gelächelt und gefragt, wie das gehen solle, dass beide Seiten zufrieden seien und habe beschlossen es zu tun. Er habe früher mit Denkmälern, aber nicht mit Gesichtsdarstellungen zu tun gehabt. In einem Lehrbuch habe er ein Soldatendenkmal gefunden, das seine Mutter treffe, welche tschetschenisch gekleidet sei. Der Sohn sei Soldat gewesen und habe er das Gesicht so gemacht, dass es einem Tschetschenen ähnle. Es habe eine Beratung zwischen dem Stadtkommandanten und diversen Führern von Organisationen gegeben. Der Vater des BF1 habe gesagt, das Denkmal heiße „Treffen mit der Mutter“, doch sie hätten gewollt, dass nur ein Soldat dort stehe, was der Vater des BF1 abgelehnt habe. Wenn die XXXX -Leute es nicht weggeschafft hätten, würde es heute noch stehen. Auf Vorhalt, dass der BF1 angegeben habe, er sei von russischen Soldaten aufgefordert worden das Denkmal zu renovieren, der Vater des BF1 nun jedoch von XXXX -Leuten spreche, gab dieser an, er habe das nicht verstanden. Das Denkmal sei für den unbekannten russischen Soldaten gewesen. Jetzt stehe das Denkmal „Treffen der Mutter mit den Soldaten“, welches der Vater des BF1 gemacht habe, dort. Sein Sohn sei weggefahren. Befragt dazu was der BF1 zu befürchten habe, wenn er in die Russische Föderation zurückkehre, gab der Vater des BF1 an, dass derzeit römisch 40 an der Macht sei und römisch 40 -Leute bei der Polizei, sowie den Meldeämtern, seien. Wenn der BF1 zurückkehre, würde man ihn nicht registrieren lassen und verhaften. Die Tatsache, dass der BF1 sich geweigert habe das Denkmal wiederherzustellen, sei dort niedergeschrieben. Die Miliz sei einmal gekommen, der Vater des BF1 sei gerufen worden, der BF1 aber nicht mehr da gewesen, weshalb der Vater des BF1 auf die Frage, wohin sein Sohn gefahren sei, geantwortet habe, dass er es nicht wisse. Die Miliz habe gesagt, der Vater des BF1 müsste mitkommen und habe man ihn zu besagtem Denkmal gebracht, wo man ihm gesagt habe, er müsse das Denkmal nun wiederherstellen. Es sei alles zerstört gewesen und habe man es nicht wiederherstellen können. Ein russischer Milizionär habe dem Vater des BF1 gesagt, er solle ein Denkmal machen, welches sowohl für die Russen, als auch für die Tschetschenen gut sei. Der Vater des BF1 habe gelächelt und gefragt, wie das gehen solle, dass beide Seiten zufrieden seien und habe beschlossen es zu tun. Er habe früher mit Denkmälern, aber nicht mit Gesichtsdarstellungen zu tun gehabt. In einem Lehrbuch habe er ein Soldatendenkmal gefunden, das seine Mutter treffe, welche tschetschenisch gekleidet sei. Der Sohn sei Soldat gewesen und habe er das Gesicht so gemacht, dass es einem Tschetschenen ähnle. Es habe eine Beratung zwischen dem Stadtkommandanten und diversen Führern von Organisationen gegeben. Der Vater des BF1 habe gesagt, das Denkmal heiße „Treffen mit der Mutter“, doch sie hätten gewollt, dass nur ein Soldat dort stehe, was der Vater des BF1 abgelehnt habe. Wenn die römisch 40 -Leute es nicht weggeschafft hätten, würde es heute noch stehen. Auf Vorhalt, dass der BF1 angegeben habe, er sei von russischen Soldaten aufgefordert worden das Denkmal zu renovieren, der Vater des BF1 nun jedoch von römisch 40 -Leuten spreche, gab dieser an, er habe das nicht verstanden. Das Denkmal sei für den unbekannten russischen Soldaten gewesen. Jetzt stehe das Denkmal „Treffen der Mutter mit den Soldaten“, welches der Vater des BF1 gemacht habe, dort. Sein Sohn sei weggefahren.
  29. Die BF3 wurde als gesetzliche Vertreterin des BF2 am 29.09.2011 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass der BF2 im Bundesgebiet bereits 7 Jahre lang die Schule besuche und sehr gut Deutsch spreche. Die BF3 sei vom BF1 mittlerweile seit Oktober 2010 geschieden und habe der BF2 mit seinem Vater telefonischen, sowie persönlichen Kontakt. Die BF3 habe persönlich keine Gründe, aufgrund derer sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe, es gäbe jedoch hinsichtlich ihres Gatten Befürchtungen. Sie wisse nicht, was passieren würde, sicherlich nichts Gutes. Dort gäbe es die russischen Gesetze und sei sie von dort mit ihren Kindern geflüchtet. Ihr Mann werde dort bedroht und würde nach ihm gefahndet. Sie seien geflüchtet, weil der BF1 festgenommen und Geld von ihm verlangt worden sei. Sie hätten dort nicht bleiben wollen, seien eine Familie und hätten Angst gehabt. Der BF1 sei zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und werde immer noch verfolgt. Wenn die BF3 nun zurückkehren würde, würde sie immer gefragt werden, wo der BF1 sei und würde sie in Zukunft verfolgt. Die BF3 habe noch Familienmitglieder in Tschetschenien zu welchen sie Kontakt habe und gehe es ihnen normal. Der BF2 habe dieselben Gründe, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr begründen könnten. Er lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und sei der BF3 das Sorgerecht für ihre Tochter aufgrund ihres Exgatten weggenommen worden. Die BF3 wisse nicht, warum ihr das Sorgerecht weggenommen worden sei, weder trinke, noch rauche sie, oder breche Gesetze. Seit 1 ½ Jahren befinde sich ihre Tochter in XXXX , wo die BF3 sie alle zwei Wochen getroffen habe und habe ihre Tochter sie an freien Tagen auch besuchen können. Seit 5 Monaten habe man der BF3 nun verboten ihre Tochter zu besuchen, weshalb sie nur noch telefonischen Kontakt hätten. Man habe der BF3 gesagt, dass sie eine Belastung für ihre Tochter darstellen würden, weil sie immer weine, wenn sie anrufen würden. Aber es sei klar, dass sie weine, weil sie nach Hause wolle. Die BF3 habe noch eine Cousine in XXXX , welche sie einmal im Jahr sehe, sonst hielten sie telefonischen Kontakt. Die BF3 arbeite und auch ihre Söhne hätten Arbeit. Sie habe Deutschkurse besucht und spreche gut Deutsch. Die BF3 habe keine Zeit kulturelle Veranstaltungen zu besuchen, weil sie oft bis vier Uhr früh arbeite. Ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben, zu welchen sie auch Kontakt habe. Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrem Mann in einem Haus in XXXX gelebt und habe dieser einen Steinmetzbetrieb gehabt, wovon sie gelebt hätten.
  30. Die BF3 wurde als gesetzliche Vertreterin des BF2 am 29.09.2011 vor dem ehemaligen Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass der BF2 im Bundesgebiet bereits 7 Jahre lang die Schule besuche und sehr gut Deutsch spreche. Die BF3 sei vom BF1 mittlerweile seit Oktober 2010 geschieden und habe der BF2 mit seinem Vater telefonischen, sowie persönlichen Kontakt. Die BF3 habe persönlich keine Gründe, aufgrund derer sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe, es gäbe jedoch hinsichtlich ihres Gatten Befürchtungen. Sie wisse nicht, was passieren würde, sicherlich nichts Gutes. Dort gäbe es die russischen Gesetze und sei sie von dort mit ihren Kindern geflüchtet. Ihr Mann werde dort bedroht und würde nach ihm gefahndet. Sie seien geflüchtet, weil der BF1 festgenommen und Geld von ihm verlangt worden sei. Sie hätten dort nicht bleiben wollen, seien eine Familie und hätten Angst gehabt. Der BF1 sei zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und werde immer noch verfolgt. Wenn die BF3 nun zurückkehren würde, würde sie immer gefragt werden, wo der BF1 sei und würde sie in Zukunft verfolgt. Die BF3 habe noch Familienmitglieder in Tschetschenien zu welchen sie Kontakt habe und gehe es ihnen normal. Der BF2 habe dieselben Gründe, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr begründen könnten. Er lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und sei der BF3 das Sorgerecht für ihre Tochter aufgrund ihres Exgatten weggenommen worden. Die BF3 wisse nicht, warum ihr das Sorgerecht weggenommen worden sei, weder trinke, noch rauche sie, oder breche Gesetze. Seit 1 ½ Jahren befinde sich ihre Tochter in römisch 40 , wo die BF3 sie alle zwei Wochen getroffen habe und habe ihre Tochter sie an freien Tagen auch besuchen können. Seit 5 Monaten habe man der BF3 nun verboten ihre Tochter zu besuchen, weshalb sie nur noch telefonischen Kontakt hätten. Man habe der BF3 gesagt, dass sie eine Belastung für ihre Tochter darstellen würden, weil sie immer weine, wenn sie anrufen würden. Aber es sei klar, dass sie weine, weil sie nach Hause wolle. Die BF3 habe noch eine Cousine in römisch 40 , welche sie einmal im Jahr sehe, sonst hielten sie telefonischen Kontakt. Die BF3 arbeite und auch ihre Söhne hätten Arbeit. Sie habe Deutschkurse besucht und spreche gut Deutsch. Die BF3 habe keine Zeit kulturelle Veranstaltungen zu besuchen, weil sie oft bis vier Uhr früh arbeite. Ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden noch im Herkunftsstaat leben, zu welchen sie auch Kontakt habe. Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrem Mann in einem Haus in römisch 40 gelebt und habe dieser einen Steinmetzbetrieb gehabt, wovon sie gelebt hätten. Der BF2 gab selbst im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nicht zurückwolle und sich hier wohlfühle. Er sei mit Freunden draußen, sie seien im Internet und würden sich Videos ansehen. Die Situation habe sich zwar verbessert, doch wolle er nicht zurück, wenn er sich so ansehe, wie es dort zugehe. Es wäre schön, wenn er Verwandte in Tschetschenien besuchen könnte, es müsste jedoch nicht sein. Der BF2 habe bis vor einem Jahr in einem Verein Fußball gespielt, wo er viele Freunde gehabt habe. Es gäbe ein Jugendzentrum in seiner Gegend, dort kenne er die Betreuer sehr gut. In der zweiten Hauptschule habe der BF2 Stress gehabt und drei Fünfer gehabt. Als er in die dritte Stufe hätte kommen sollen, habe man gesagt, dass er gewalttätig sei, weshalb der BF2 in die Sonderschule gekommen sei. Dort sei alles schiefgelaufen und arbeite der BF2 jetzt bei IKEA. Ausbildung mache er dort keine, aber er versuche gerade den Hauptschulabschluss nachzuholen. Befragt zu einer vorliegenden Anzeige gegen den BF2 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt führte er aus, dass er Stress mit seinem Vater gehabt habe, weil dieser betrunken gewesen sei. Sein Vater sei über ein halbes Jahr lang immer wieder in ihre Wohnung gekommen, obwohl ihm das nicht erlaubt gewesen sei. Der BF1 sei gekommen, sie hätten die Polizei gerufen, welche diesen vor die Türe gestellt hätten und das sei es gewesen. Dem BF2 sei das zu viel gewesen, er habe es nicht mehr ausgehalten, weshalb er seinen Vater gestoßen habe. Daraufhin hätten zwei Beamten den BF2 überwältigt, das Verfahren gegen den BF2 sei bereits eingestellt worden.
  31. Die Schwester des BF1 reiste gemeinsam mit ihrem Vater in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 22.09.2011 vor dem ehemaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Dort führte sie zum Fluchtgrund des BF1 befragt aus, dass dieser eine Firma gehabt habe, die während des Krieges zerstört worden sei. Damals sei alles zerstört worden und habe sie auch in der Firma ihres Bruders gearbeitet. Befragt dazu, ob der BF1 geflohen sei, weil seine Firma zerstört worden sei, antwortete die Schwester des BF1: „Ja, er konnte sie nicht wiederaufbauen. Dann kamen andere an die Macht. Sie forderten von ihm die Firma wiederaufzubauen, aber das war für ihn nicht möglich. Es war alles zerstört, Vieles wurde gestohlen“.
  32. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 12.09.2011 (BF1) bzw. vom 28.10.2011 (BF2-BF3), Zl. XXXX wurde den BF1-BF3 der Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Ausweisung der BF2-BF3 aus dem Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig erklärt. Der BF1 wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundegebiet in die russische Föderation ausgewiesen.
  33. Mit Bescheiden des ehemaligen Bundesasylamts vom 12.09.2011 (BF1) bzw. vom 28.10.2011 (BF2-BF3), Zl. römisch 40 wurde den BF1-BF3 der Status der Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Ausweisung der BF2-BF3 aus dem Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig erklärt. Der BF1 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundegebiet in die russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Bescheid des BF1 ausgeführt, dass der Grund der Verfolgung weggefallen sei. Das besagte Denkmal sei vom Vater des BF1 neu errichtet worden, welches bis zu seiner Ausreise im Mai 2011 noch gestanden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, dass dem BF1 aufgrund der Weigerung das Denkmal zu renovieren, heute noch Verfolgung drohe. Auch fänden sich in den Aussagen des BF1 einige Ungereimtheiten. Darüber hinaus sei die Familie des BF1 weder früher, noch gegenwärtig im tschetschenischen Widerstand tätig gewesen und würden die Brüder des BF1 noch in Tschetschenien leben. Eine Verfolgung der noch in Tschetschenien lebenden Verwandten des BF1 sei nicht angeführt worden. Insgesamt könne daher festgehalten werden, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF1 in Bezug auf den Fluchtgrund grundlegend und dauerhaft geändert habe, der BF1 habe keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr und könne effektiven Schutz durch die heimischen Behörden erwarten. In den Bescheiden der BF2-BF3 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass den BF2-BF3 lediglich aufgrund ihrer Familieneigenschaft zum BF1 Asyl zuerkannt worden sei. Diesem sei mit Bescheid vom 12.09.2011 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden und seien der BF1 und die BF3 mittlerweile geschieden, wobei der BF2 bei seiner Mutter lebe, weshalb keine Familieneigenschaft zwischen den BF2-BF3 und dem BF1 mehr vorliege. Es seien keine Umstände hervorgekommen, welche eine (originäre) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. eine Ablehnung der Rückkehr der BF1-BF3 begründen könnten und sei die Aberkennung innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt.
  34. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 11.01.2012 (BF1) bzw. vom 28.02.2012 (BF2-BF3), Zl. XXXX , stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde in der Entscheidung des ehemaligen Asylgerichtshofs zusammenfassend ausgeführt, dass sich nicht schlüssig nachvollziehen lasse, wie das Bundesasylamt zur Überzeugung gelangt sei, die Lage in Tschetschenien habe sich mittlerweile „grundlegend und dauerhaft geändert“ und, dass der BF1 heute „nichts mehr zu befürchten“ habe. Auch wenn man die Länderfeststellungen des UBAS, welche der Asylzuerkennung zugrundegelegt worden seien, mit jenen im gegenständlichen Verfahren vergleiche, könne im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien erkannt werden, welche eine Asylaberkennung im konkreten Fall rechtfertigen würde. In Bezug auf die BF1-BF3 sei damit auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht gegeben seien.
  35. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 11.01.2012 (BF1) bzw. vom 28.02.2012 (BF2-BF3), Zl. römisch 40 , stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde in der Entscheidung des ehemaligen Asylgerichtshofs zusammenfassend ausgeführt, dass sich nicht schlüssig nachvollziehen lasse, wie das Bundesasylamt zur Überzeugung gelangt sei, die Lage in Tschetschenien habe sich mittlerweile „grundlegend und dauerhaft geändert“ und, dass der BF1 heute „nichts mehr zu befürchten“ habe. Auch wenn man die Länderfeststellungen des UBAS, welche der Asylzuerkennung zugrundegelegt worden seien, mit jenen im gegenständlichen Verfahren vergleiche, könne im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien erkannt werden, welche eine Asylaberkennung im konkreten Fall rechtfertigen würde. In Bezug auf die BF1-BF3 sei damit auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht gegeben seien.
  36. Mit Aktenvermerken des ehemaligen Bundesasylamts vom 22.08.2012 wurde festgehalten, dass die BF2-BF3 laut Kurzbrief des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 06.08.2012 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt seien, weshalb Aberkennungsverfahren eingeleitet würden.
  37. Mit Aktenvermerken des ehemaligen Bundesasylamts vom 22.08.2012 wurde festgehalten, dass die BF2-BF3 laut Kurzbrief des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 06.08.2012 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt seien, weshalb Aberkennungsverfahren eingeleitet würden.
  38. Mit Beschluss des BG XXXX , vom 24.09.2012 wurde für die BF3 wegen unbekannten Aufenthalts ein Abwesenheitskurator bestellt.
  39. Mit Beschluss des BG römisch 40 , vom 24.09.2012 wurde für die BF3 wegen unbekannten Aufenthalts ein Abwesenheitskurator bestellt.
  40. Am 12.11.2012 wurde der BF2 an der polnisch-ukrainischen Grenze aufgegriffen und meldete sich am 22.11.2012 wieder hauptwohnsitzlich im XXXX an. Die Mutter und die Schwester des BF2 blieben unbekannten Aufenthalts.
  41. Am 12.11.2012 wurde der BF2 an der polnisch-ukrainischen Grenze aufgegriffen und meldete sich am 22.11.2012 wieder hauptwohnsitzlich im römisch 40 an. Die Mutter und die Schwester des BF2 blieben unbekannten Aufenthalts.
  42. Mit Beschluss des BG XXXX vom 27.11.2012, Zl XXXX wurde die Obsorge über den BF2 seiner Mutter vorläufig entzogen und der Jugendwohlfahrtsträger XXXX , vertreten durch XXXX , vorläufig betraut.
  43. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 27.11.2012, Zl römisch 40 wurde die Obsorge über den BF2 seiner Mutter vorläufig entzogen und der Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vorläufig betraut.
  44. Mit Stellungnahme des Abwesenheitskurators der BF3 vom 20.12.2012 wurde ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass die BF3 ihren Wohnsitz in XXXX abgemeldet habe, keinesfalls der zwingende und zulässige Schluss gezogen werden könne, dass diese wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Es gäbe keinen sicheren Hinweis darauf, dass sie Österreich tatsächlich verlassen habe und in ihre ursprüngliche Heimat zurückgekehrt sei. Objektive Beweismittel dafür gäbe es noch keine.
  45. Mit Stellungnahme des Abwesenheitskurators der BF3 vom 20.12.2012 wurde ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass die BF3 ihren Wohnsitz in römisch 40 abgemeldet habe, keinesfalls der zwingende und zulässige Schluss gezogen werden könne, dass diese wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Es gäbe keinen sicheren Hinweis darauf, dass sie Österreich tatsächlich verlassen habe und in ihre ursprüngliche Heimat zurückgekehrt sei. Objektive Beweismittel dafür gäbe es noch keine.
  46. Mit Stellungnahme des Magistrats XXXX als gesetzlicher Vertreter des BF2 wurde vorgebracht, dass nach Akteneinsicht nicht erkannt werden könne, weshalb dem BF2 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Dieser würde sich in XXXX aufhalten und sei seit 22.11.2012 in der Krisenunterbringung XXXX gemeldet. Der BF2 habe sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt und habe bekräftigt, dass er dies auch in Zukunft nicht dauerhaft tun wolle, sowie auch nicht freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren wolle. Der Lebensmittelpunkt des BF2 befinde sich in Österreich, wo sich auch sein Vater, der BF1, aufhalte. Ab Jänner würde der BF2 im Rahmen eines Projektes des Vereins für Sozialprävention und Gemeinwesenarbeit die Hauptschule abschließen.
  47. Mit Stellungnahme des Magistrats römisch 40 als gesetzlicher Vertreter des BF2 wurde vorgebracht, dass nach Akteneinsicht nicht erkannt werden könne, weshalb dem BF2 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Dieser würde sich in römisch 40 aufhalten und sei seit 22.11.2012 in der Krisenunterbringung römisch 40 gemeldet. Der BF2 habe sich nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt und habe bekräftigt, dass er dies auch in Zukunft nicht dauerhaft tun wolle, sowie auch nicht freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren wolle. Der Lebensmittelpunkt des BF2 befinde sich in Österreich, wo sich auch sein Vater, der BF1, aufhalte. Ab Jänner würde der BF2 im Rahmen eines Projektes des Vereins für Sozialprävention und Gemeinwesenarbeit die Hauptschule abschließen.
  48. Am 27.02.2013 wurde der BF2 niederschriftlich vor dem ehemaligen Bundesasylamt zu seinem Aberkennungsverfahren einvernommen, wobei er zusammenfassend ausführte, dass es ihm gut gehe und sich sein Vater, sowie sein Bruder in Österreich aufhalten würden. Sein Vater wohne in XXXX und sein Bruder sei zurzeit in Haft. Die Mutter und die Schwester des BF2 seien vor 5-6 Monaten nach Tschetschenien, an ihren Wohnort vor der Ausreise, zurückgekehrt. Die Familie seines Vaters kümmere sich größtenteils um die Schwester des BF2 in Tschetschenien. Die BF3 sei teilweise auch bei ihren Eltern, welche ebenfalls in Tschetschenien leben würden. Der BF2 habe seinen Vater zuletzt gestern gesehen und sei dieser in XXXX obdachlos gemeldet. Wo sein Vater konkret wohne, wisse der BF2 nicht, wahrscheinlich bei Freunden. Zwischen 08.08.2012 und 21.11.2012, in welchem Zeitraum der BF2 über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt habe, sei er in Tschetschenien gewesen, wobei er seiner Mutter, der BF3, und seiner Schwester nachgereist sei. Sie seien 2-3 Wochen vor ihm zurückgekehrt. Der BF2 sei im Juni 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt und mit seinem in Österreich ausgestellten russischen Reisepass eingereist, welchen er nicht mithabe und welcher ihm von seinem Vater abgenommen worden sei. Der BF2 habe sich in Tschetschenien dort aufgehalten, wo sie auch vorher gelebt hätten, nämlich im Haus seines Vaters bzw. im Haus seiner Großeltern. Am
  49. oder 16.11.2012 sei der BF2 glaublich kurz vor Ablauf seines in Österreich ausgestellten Reisedokuments wieder nach Österreich zurückgekehrt. Der BF2 habe nicht nach Tschetschenien zurückkehren wollen, doch seine Mutter und seine Schwester seien damals nicht mehr in Österreich gewesen. Der BF1 trinke und der Bruder des BF2 sei eingesperrt worden, weshalb die BF3 den BF2 quasi dazu gezwungen habe, zu ihr nach Tschetschenien zurückzukehren. Sie habe gesagt, wenn der BF2 nicht zurückkehre, wolle sie keinen Kontakt mehr mit diesem haben. Der BF2 habe seine Mutter in Tschetschenien dazu überredet seiner Rückkehr nach Österreich zuzustimmen, er wolle dort (Anm.: im Herkunftsstaat) nicht leben, weil es nicht sicher sei und er die meiste Zeit seines Lebens in Österreich verbracht habe. Der BF2 habe dort keine Möglichkeit die Schule zu besuchen oder Arbeit zu finden. Er könne weder die russische, noch die tschetschenische Sprache in Wort und Schrift. Tschetschenisch könne er zwar sprechen, aber nicht schreiben und Russisch könne er gar nicht. Der BF2 könnte dort nichts machen und sei gerade sechseinhalb Jahre alt gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Er sei in Österreich aufgewachsen und zur Schule gegangen, wobei er im Bundesgebiet mehr Zeit verbracht habe als im Herkunftsstaat. Die Russische Föderation sei ein fremdes Land für ihn. Der BF2 sei in Tschetschenien keinen direkten Verfolgungen ausgesetzt gewesen, er habe jedoch schon etwas Angst gehabt, da „so komische Sachen“ passiert seien. Es komme noch vor, dass Bomben explodieren würden und fühle der BF2 sich in Österreich wesentlich sicherer. Derzeit sei der BF2 beim AMS gemeldet und auf Arbeitssuche. Er wolle seine Schulausbildung abschließen und wohne derzeit in der Kriseneinrichtung XXXX , wo er auch betreut werde. Der BF2 habe abgesehen von seiner Kernfamilie keine Familienangehörigen mehr in Österreich. Sein Großvater und seine Tante vs. seien auch wieder nach Tschetschenien zurückkehrt. Sie seien zwischen Ende 2011 und Mitte 2012 in Österreich gewesen, die Tante des BF2 sei erst vor 2-3 Wochen zurückkehrt. Mit seiner Mutter sei der BF2 1-2 Mal pro Woche telefonisch in Kontakt. Die BF3 und seine Schwester würden von ihrer Familie im Herkunftsstaat unterstützt. Die Tanten des BF2 würden in Spitälern, in der Küche arbeiten und der Bruder seiner Mutter sei als Bauarbeiter tätig. Außerdem führe die Familie des BF1 einen Steinmetzbetrieb, wobei sie Grabsteine und Sonstiges aus Stein herstellen würden. Der BF2 sehe im Herkunftsstaat keine Zukunft für sich, er habe die meiste Zeit in Österreich verbracht, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei.
  50. Am 27.02.2013 wurde der BF2 niederschriftlich vor dem ehemaligen Bundesasylamt zu seinem Aberkennungsverfahren einvernommen, wobei er zusammenfassend ausführte, dass es ihm gut gehe und sich sein Vater, sowie sein Bruder in Österreich aufhalten würden. Sein Vater wohne in römisch 40 und sein Bruder sei zurzeit in Haft. Die Mutter und die Schwester des BF2 seien vor 5-6 Monaten nach Tschetschenien, an ihren Wohnort vor der Ausreise, zurückgekehrt. Die Familie seines Vaters kümmere sich größtenteils um die Schwester des BF2 in Tschetschenien. Die BF3 sei teilweise auch bei ihren Eltern, welche ebenfalls in Tschetschenien leben würden. Der BF2 habe seinen Vater zuletzt gestern gesehen und sei dieser in römisch 40 obdachlos gemeldet. Wo sein Vater konkret wohne, wisse der BF2 nicht, wahrscheinlich bei Freunden. Zwischen 08.08.2012 und 21.11.2012, in welchem Zeitraum der BF2 über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt habe, sei er in Tschetschenien gewesen, wobei er seiner Mutter, der BF3, und seiner Schwester nachgereist sei. Sie seien 2-3 Wochen vor ihm zurückgekehrt. Der BF2 sei im Juni 2012 nach Tschetschenien zurückgekehrt und mit seinem in Österreich ausgestellten russischen Reisepass eingereist, welchen er nicht mithabe und welcher ihm von seinem Vater abgenommen worden sei. Der BF2 habe sich in Tschetschenien dort aufgehalten, wo sie auch vorher gelebt hätten, nämlich im Haus seines Vaters bzw. im Haus seiner Großeltern. Am
  51. oder 16.11.2012 sei der BF2 glaublich kurz vor Ablauf seines in Österreich ausgestellten Reisedokuments wieder nach Österreich zurückgekehrt. Der BF2 habe nicht nach Tschetschenien zurückkehren wollen, doch seine Mutter und seine Schwester seien damals nicht mehr in Österreich gewesen. Der BF1 trinke und der Bruder des BF2 sei eingesperrt worden, weshalb die BF3 den BF2 quasi dazu gezwungen habe, zu ihr nach Tschetschenien zurückzukehren. Sie habe gesagt, wenn der BF2 nicht zurückkehre, wolle sie keinen Kontakt mehr mit diesem haben. Der BF2 habe seine Mutter in Tschetschenien dazu überredet seiner Rückkehr nach Österreich zuzustimmen, er wolle dort Anmerkung, im Herkunftsstaat) nicht leben, weil es nicht sicher sei und er die meiste Zeit seines Lebens in Österreich verbracht habe. Der BF2 habe dort keine Möglichkeit die Schule zu besuchen oder Arbeit zu finden. Er könne weder die russische, noch die tschetschenische Sprache in Wort und Schrift. Tschetschenisch könne er zwar sprechen, aber nicht schreiben und Russisch könne er gar nicht. Der BF2 könnte dort nichts machen und sei gerade sechseinhalb Jahre alt gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Er sei in Österreich aufgewachsen und zur Schule gegangen, wobei er im Bundesgebiet mehr Zeit verbracht habe als im Herkunftsstaat. Die Russische Föderation sei ein fremdes Land für ihn. Der BF2 sei in Tschetschenien keinen direkten Verfolgungen ausgesetzt gewesen, er habe jedoch schon etwas Angst gehabt, da „so komische Sachen“ passiert seien. Es komme noch vor, dass Bomben explodieren würden und fühle der BF2 sich in Österreich wesentlich sicherer. Derzeit sei der BF2 beim AMS gemeldet und auf Arbeitssuche. Er wolle seine Schulausbildung abschließen und wohne derzeit in der Kriseneinrichtung römisch 40 , wo er auch betreut werde. Der BF2 habe abgesehen von seiner Kernfamilie keine Familienangehörigen mehr in Österreich. Sein Großvater und seine Tante vs. seien auch wieder nach Tschetschenien zurückkehrt. Sie seien zwischen Ende 2011 und Mitte 2012 in Österreich gewesen, die Tante des BF2 sei erst vor 2-3 Wochen zurückkehrt. Mit seiner Mutter sei der BF2 1-2 Mal pro Woche telefonisch in Kontakt. Die BF3 und seine Schwester würden von ihrer Familie im Herkunftsstaat unterstützt. Die Tanten des BF2 würden in Spitälern, in der Küche arbeiten und der Bruder seiner Mutter sei als Bauarbeiter tätig. Außerdem führe die Familie des BF1 einen Steinmetzbetrieb, wobei sie Grabsteine und Sonstiges aus Stein herstellen würden. Der BF2 sehe im Herkunftsstaat keine Zukunft für sich, er habe die meiste Zeit in Österreich verbracht, wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei.
  52. Mit Schriftsatz vom 04.03.2013 wurde der BF3 neuerlich über ihren Abwesenheitskurator rechtliches Gehör zum Stand des Ermittlungsverfahrens gewährt, wobei diesem die Aussagen des BF2 zu seiner Mutter bei seiner Einvernahme am 27.02.2013 zugrundegelegt wurden.
  53. Mit Stellungnahme vom 14.03.2013 führte der Abwesenheitskurator der BF3 im Wesentlichen aus, dass es ihm bislang mangels einer bekannten Adresse unmöglich gewesen sei mit der BF3 Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Abwesenheitskurator nunmehr durch Schriftsatz des ehemaligen Bundesasylamts erfahren habe, wo die BF3 wohnen könnte, habe er beiliegenden Brief an sie versandt, weshalb er bitte die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu verlängern.
  54. Mit Schriftsatz des Magistrats XXXX vom 18.03.2013, als gesetzlicher Vertreter für den BF2 wurde angegeben, dass der BF2 in seiner Einvernahme am 27.02.2013 dargelegt habe, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat gereist sei, sondern die Rückreise nach Tschetschenien aufgrund der sich zum damaligen Zeitpunkt darstellenden psychischen Ausnahmesituation, in der er sich befunden habe, erfolgt sei. Der BF2 sei unter enormen Druck seiner Mutter gestanden, die sich bereits in Tschetschenien befunden habe und den BF2 laufend zu seiner Rückkehr gedrängt habe. Zum anderen sei der Bruder des BF2 zum damaligen Zeitpunkt in Haft genommen worden, womit dem BF2 der letzte verbliebene familiäre Rückhalt in Österreich entzogen worden sei. Der BF1 befinde sich zwar ebenfalls in Österreich, der BF2 habe jedoch aufgrund der Alkoholerkrankung seines Vaters und den damit einhergehenden Aggressionen keine Möglichkeit sich beim BF1 aufzuhalten. Der BF2 habe zur Rückreise nach Tschetschenien ab der russischen Grenze seinen russischen Inlandsreisepass verwendet, weil er mit seinem Konventionsreisepass nicht in die Russische Föderation einreisen könne. Der BF2 habe seinen Inlandsreisepass nicht beantragt und ihn auch nicht anstelle seines Konventionspasses verwendet, sondern ihn in einer Situation genutzt, in welcher sein Konventionsreisepass nicht als Reisedokument anerkannt worden wäre. Der BF1 habe durch die Verwendung dieses Passes keine Vorteile, welche an die Staatsangehörigkeit gebunden seien, erlangen wollen. Er habe sich durch die Verwendung seines Inlandsreisepasses nicht unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, sondern diesen lediglich verwendet, um bis nach Tschetschenien und später wieder retour reisen zu können. In casu treffe keiner der in Art 1 Abschnitt C GFK genannten Endigungsgründe auf den BF2 zu.
  55. Mit Schriftsatz des Magistrats römisch 40 vom 18.03.2013, als gesetzlicher Vertreter für den BF2 wurde angegeben, dass der BF2 in seiner Einvernahme am 27.02.2013 dargelegt habe, dass er nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat gereist sei, sondern die Rückreise nach Tschetschenien aufgrund der sich zum damaligen Zeitpunkt darstellenden psychischen Ausnahmesituation, in der er sich befunden habe, erfolgt sei. Der BF2 sei unter enormen Druck seiner Mutter gestanden, die sich bereits in Tschetschenien befunden habe und den BF2 laufend zu seiner Rückkehr gedrängt habe. Zum anderen sei der Bruder des BF2 zum damaligen Zeitpunkt in Haft genommen worden, womit dem BF2 der letzte verbliebene familiäre Rückhalt in Österreich entzogen worden sei. Der BF1 befinde sich zwar ebenfalls in Österreich, der BF2 habe jedoch aufgrund der Alkoholerkrankung seines Vaters und den damit einhergehenden Aggressionen keine Möglichkeit sich beim BF1 aufzuhalten. Der BF2 habe zur Rückreise nach Tschetschenien ab der russischen Grenze seinen russischen Inlandsreisepass verwendet, weil er mit seinem Konventionsreisepass nicht in die Russische Föderation einreisen könne. Der BF2 habe seinen Inlandsreisepass nicht beantragt und ihn auch nicht anstelle seines Konventionspasses verwendet, sondern ihn in einer Situation genutzt, in welcher sein Konventionsreisepass nicht als Reisedokument anerkannt worden wäre. Der BF1 habe durch die Verwendung dieses Passes keine Vorteile, welche an die Staatsangehörigkeit gebunden seien, erlangen wollen. Er habe sich durch die Verwendung seines Inlandsreisepasses nicht unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, sondern diesen lediglich verwendet, um bis nach Tschetschenien und später wieder retour reisen zu können. In casu treffe keiner der in Artikel eins, Abschnitt C GFK genannten Endigungsgründe auf den BF2 zu.
  56. Das Aberkennungsverfahren gegen den BF2 wurde mit Aktenvermerk vom 29.06.2015 eingestellt.
  57. Mit Aktenvermerk vom 08.11.2018 (BF2) bzw. vom 09.11.2018 (BF1 und BF3) wurden neuerlich Aberkennungsverfahren gegen diese eingeleitet, weil sich die Umstände im Herkunftsstaat geändert hätten.
  58. Der BF2 wurde am 24.07.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu seinem Aberkennungsverfahren einvernommen. Dort führte er zusammenfassend zunächst zu seinen begangenen Straftaten aus, dass er damals nicht so klug gewesen sei und keinen Rechtsschutz gehabt habe. Zwei der vier Verurteilungen würden stimmen, es sei Blödsinn und dumme Aktionen gewesen. Der BF2 sei einsichtig und werde so etwas nicht mehr machen. Er habe seit 5 Jahren eine Freundin und würden sie ein Kind erwarten. Der BF2 arbeite und würden sein Vater, sein Bruder und ein Cousin in Österreich leben. Der Bruder des BF2 befinde sich seit 8 Jahren im Gefängnis in XXXX und werde nach seiner Entlassung in den Herkunftsstaat zurückreisen. Zu seinem Vater habe der BF2 Kontakt, doch habe dieser ein Alkoholproblem. Seine Schwester sei ihnen abgenommen worden und ins Heim gekommen. Die Mutter des BF2, die BF3, habe sich vom BF1 getrennt, was das Jugendamt gewollt habe, doch hätten sie seine Schwester nicht zurückbekommen. Die BF3 habe das nicht verstehen können, weshalb sie die Schwester des BF2 „genommen“ habe und mit ihr in den Herkunftsstaat gereist sei. Der BF2 versuche seitdem die BF3 wieder nach Österreich zu holen, was jedoch nicht klappe, es werde gesagt, die BF3 habe die Schwester des BF2 entführt. Der BF2 sei ledig und führe seit 5 Jahren eine Lebenspartnerschaft mit XXXX , geb. am XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin und würden sie ein Kind erwarten. Es bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz und sei der BF2 mit ihr nach muslimischen Ritus verheiratet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen bestehe nicht und habe der BF2 viele Bekanntschaften geschlossen.
  59. Der BF2 wurde am 24.07.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu seinem Aberkennungsverfahren einvernommen. Dort führte er zusammenfassend zunächst zu seinen begangenen Straftaten aus, dass er damals nicht so klug gewesen sei und keinen Rechtsschutz gehabt habe. Zwei der vier Verurteilungen würden stimmen, es sei Blödsinn und dumme Aktionen gewesen. Der BF2 sei einsichtig und werde so etwas nicht mehr machen. Er habe seit 5 Jahren eine Freundin und würden sie ein Kind erwarten. Der BF2 arbeite und würden sein Vater, sein Bruder und ein Cousin in Österreich leben. Der Bruder des BF2 befinde sich seit 8 Jahren im Gefängnis in römisch 40 und werde nach seiner Entlassung in den Herkunftsstaat zurückreisen. Zu seinem Vater habe der BF2 Kontakt, doch habe dieser ein Alkoholproblem. Seine Schwester sei ihnen abgenommen worden und ins Heim gekommen. Die Mutter des BF2, die BF3, habe sich vom BF1 getrennt, was das Jugendamt gewollt habe, doch hätten sie seine Schwester nicht zurückbekommen. Die BF3 habe das nicht verstehen können, weshalb sie die Schwester des BF2 „genommen“ habe und mit ihr in den Herkunftsstaat gereist sei. Der BF2 versuche seitdem die BF3 wieder nach Österreich zu holen, was jedoch nicht klappe, es werde gesagt, die BF3 habe die Schwester des BF2 entführt. Der BF2 sei ledig und führe seit 5 Jahren eine Lebenspartnerschaft mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin und würden sie ein Kind erwarten. Es bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz und sei der BF2 mit ihr nach muslimischen Ritus verheiratet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen bestehe nicht und habe der BF2 viele Bekanntschaften geschlossen. Die Eltern des BF2 seien geschieden und seine Mutter lebe in Tschetschenien. Der BF2 sei Tschetschene und dem islamischen Glauben zugehörig. Die Mutter und die Schwester des BF2 würden im Herkunftsstaat leben. Alle Verwandten seien dort. Der BF2 beherrsche Deutsch sehr gut, spreche ein wenig Englisch und Tschetschenisch. Er habe zwei Jobs und verdiene EUR 2.000,- bis 2.500,- monatlich. Der BF2 habe einen selbständigen Handel, wobei der Umsatz dort überschaubar sei und beziehe er keine Sozialleistungen. Er habe in Österreich die Volksschule besucht, die Pflichtjahre habe er absolviert, jedoch verfüge er über keinen Abschluss. Der BF2 habe keine Lehre abgeschlossen, mache allerdings eine Schnellehre und spiele Fußball. Er leide an keinen schweren Erkrankungen und nehme keine Medikamente. In der Russischen Föderation sei er nicht vorbestraft und habe er dort etwa nur einen Monat lang die Schule besucht. Seine Eltern hätten dort für ihn gesorgt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF2 an, dass er nicht wisse, wer ihn dort verfolge. Er habe im Herkunftsstaat nichts und wolle daher nicht zurückkehren.
  60. Dem BF1 und der BF3 wurde am 13.06.2019 (BF1) bzw. am 13.12.2019 (BF3) Parteiengehör gewährt und diesen die Gelegenheit eingeräumt binnen 3 Wochen zu den angeführten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen.
  61. Mit Stellungnahme vom 28.06.2019 wurde für den BF1 ausgeführt, dass er im Verfahren nicht vertreten werde und über eine Obdachlosenmeldung an der angegebenen Adresse in XXXX verfüge. Falls eine Zustellung dort nicht möglich sei, erteilt der BF1 eine Zustellvollmacht an die angegebene Person. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sein Leben weiterhin in Gefahr und wolle er diesbezüglich auf die Gründe verweisen, aufgrund derer dem BF1 Asyl zuerkannt worden sei. Der BF1 wolle anmerken, dass seine strafgerichtlichen Verurteilungen bereits 6 Jahre zurückliegen und die Probezeit bereits verstrichen sei. Er habe ein Alkoholproblem und sei diesbezüglich auch bereits mehrfach in Behandlung im XXXX gewesen. Der BF1 habe in Österreich keinen anderen Aufenthaltstitel und würden seine beiden Söhne, XXXX und XXXX , der BF2, in Österreich leben. Zu ihnen pflege der BF1 guten Kontakt. Außerdem lebe sein Neffe XXXX in Österreich. Dessen Mutter, die Schwester des BF1, welche in XXXX gelebt habe, habe der BF1 7 Monate lang gepflegt. Nach ihrem Tod habe der BF1 seinen Neffen mit nach Oberösterreich genommen. In der Russischen Föderation würden noch die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des BF1 leben. Er sei geschieden, Tschetschene und dem muslimischen Glauben zugehörig. Deutschprüfungen habe der BF1 keine abgelegt, er könne sich aber gut auf Deutsch verständigen. In Österreich habe der BF1 unregelmäßig gearbeitet und beziehe er derzeit Notstandshilfe von EUR 530,- und Mindestsicherung von EUR 190,-. Der BF1 sei im Herkunftsstaat selbständig tätig gewesen und fürchte er im Falle einer Rückkehr getötet oder inhaftiert zu werden. In Österreich habe er den Status eines Asylberechtigten und wolle noch mitteilen, dass er sich in stationärer Behandlung im XXXX befinde, weshalb es ihm derzeit nicht möglich sei der Meldeverpflichtung nachzukommen. Voraussichtliches Entlassungsdatum sei der 08.07.
  62. Zum Beweis dafür, lege der BF1 der Stellungnahme mehrere medizinischen Unterlagen bei.
  63. Mit Stellungnahme vom 28.06.2019 wurde für den BF1 ausgeführt, dass er im Verfahren nicht vertreten werde und über eine Obdachlosenmeldung an der angegebenen Adresse in römisch 40 verfüge. Falls eine Zustellung dort nicht möglich sei, erteilt der BF1 eine Zustellvollmacht an die angegebene Person. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sein Leben weiterhin in Gefahr und wolle er diesbezüglich auf die Gründe verweisen, aufgrund derer dem BF1 Asyl zuerkannt worden sei. Der BF1 wolle anmerken, dass seine strafgerichtlichen Verurteilungen bereits 6 Jahre zurückliegen und die Probezeit bereits verstrichen sei. Er habe ein Alkoholproblem und sei diesbezüglich auch bereits mehrfach in Behandlung im römisch 40 gewesen. Der BF1 habe in Österreich keinen anderen Aufenthaltstitel und würden seine beiden Söhne, römisch 40 und römisch 40 , der BF2, in Österreich leben. Zu ihnen pflege der BF1 guten Kontakt. Außerdem lebe sein Neffe römisch 40 in Österreich. Dessen Mutter, die Schwester des BF1, welche in römisch 40 gelebt habe, habe der BF1 7 Monate lang gepflegt. Nach ihrem Tod habe der BF1 seinen Neffen mit nach Oberösterreich genommen. In der Russischen Föderation würden noch die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des BF1 leben. Er sei geschieden, Tschetschene und dem muslimischen Glauben zugehörig. Deutschprüfungen habe der BF1 keine abgelegt, er könne sich aber gut auf Deutsch verständigen. In Österreich habe der BF1 unregelmäßig gearbeitet und beziehe er derzeit Notstandshilfe von EUR 530,- und Mindestsicherung von EUR 190,-. Der BF1 sei im Herkunftsstaat selbständig tätig gewesen und fürchte er im Falle einer Rückkehr getötet oder inhaftiert zu werden. In Österreich habe er den Status eines Asylberechtigten und wolle noch mitteilen, dass er sich in stationärer Behandlung im römisch 40 befinde, weshalb es ihm derzeit nicht möglich sei der Meldeverpflichtung nachzukommen. Voraussichtliches Entlassungsdatum sei der 08.07.
  64. Zum Beweis dafür, lege der BF1 der Stellungnahme mehrere medizinischen Unterlagen bei. 32.
  65. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 30.08.2019 wurde den BF1-BF2 der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF1 wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF1 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 32.
  66. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 30.08.2019 wurde den BF1-BF2 der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF1 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF1 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF2 wurde gemäß § 52 FPG nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF2 gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF2 wurde gemäß Paragraph 52, FPG nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF2 gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). 32.
  67. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1-BF2 im Bundesgebiet, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF2 seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich nachhaltig geändert und habe es mehrere Amnestien gegeben. Auch heute seien ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht und seien russische Einheiten seit vielen Jahren nicht mehr in Tschetschenien präsent. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass dem BF1 im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung mehr drohe. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es im Herkunftsstaat zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage erkennbar. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des BF1 habe sich auf die in den Jahren 2000 bis 2003 prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien gestützt, welche sich nunmehr wesentlich verbessert habe. Der BF1 sei im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet. Rechtlich habe der BF1 in seiner schriftlichen Stellungnahme keinerlei Umstände vorgebracht, die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche Institutionen schließen ließe. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, habe sich der BF1 auf allgemein gehaltene und abstrakte Darlegungen beschränkt. Konkret und detaillierte Angaben habe er nicht machen können. Er habe keine Lebensgefährtin in Österreich, verfüge jedoch über zwei Söhne und einen Neffen im Bundesgebiet, mit welchen er Kontakt habe. Der BF1 befinde sich zwar seit 2003 in Österreich, habe jedoch kaum längerfristig gearbeitet, sondern den überwiegenden Teil seines Aufenthalts Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten. Auch aktuell sei der BF1 arbeitslos und nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfüge über mehrere strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet und sei derzeit obdachlos gemeldet. Außerdem beherrsche der BF1 kaum Deutsch, weshalb insgesamt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gerechtfertigt ist. Dem Bescheid des BF2 ist als Begründung zu entnehmen, dass dem BF1 als Bezugsperson des BF2 die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 30.08.2019 infolge Wegfalls der Umstände aberkannt worden sei. Der BF2 sei im Herkunftsstaat nie persönlich verfolgt worden und sei ihm internationaler Schutz nur aufgrund seiner Familieneigenschaft zugesprochen worden. Da die Flüchtlingseigenschaft seiner Bezugsperson weggefallen sei, sei auch dem BF2 der Asylstatus abzuerkennen gewesen. Stichhaltige Gründe, die gegen eine Rückkehr des BF2 in die Russische Föderation sprechen würden, seien nicht festgestellt worden, doch verfüge der BF2 über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, wobei eine Rückkehrentscheidung einen nicht gerechtfertigten Eingriff darstellen würde, weshalb eine Rückkehrentscheidung gegen den BF2 auf Dauer unzulässig sei.
  68. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 17.09.2019 (BF1) bzw. vom 26.09.2019 (BF2) wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF2 jeweils Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 03.09.2019 (BF2) bzw. am 04.09.2019 (BF1), hinsichtlich Spruchpunkt I. bis III. (BF2) bzw. in vollem Umfang (BF1), erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere dargelegt, dass die belangte Behörde ausführe, die Zuerkennung des Asylstatus habe sich auf die in den Jahren 2000 bis 2003 vorliegende prekäre Sicherheitslage gegründet und habe sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Dabei übersehe sie, dass der BF1 bereits einmal Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung gewesen sei. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die ursprünglichen Fluchtgründe immer noch aufrecht seien und reiche es nicht, sich auf eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage zu stützen. Der BF2 wolle auf das Beschwerdeverfahren des BF1 Bezug nehmen, zumal die belangte Behörde die Entscheidung betreffend den BF2 damit begründet habe, dass auch dem BF1 der Asylstatus aberkannt worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhe darauf, dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgung durch russische und pro-russische Sicherheitskräfte drohe und er bereits einmal Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung geworden sei. In der Folge wurde die Rechtslage zu § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG dargestellt und ausgeführt, dass die Bestimmung keine Anwendung finde, wenn sich ein Flüchtling auf zwingende, frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen könne, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Diese Ausnahme beziehe sich auf Fälle, in denen Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer „außergewöhnlich menschenverachtender Verfolgung“ ausgesetzt gewesen seien. Darunter fielen Personen, die interniert oder inhaftiert, Opfer von (sexueller) Gewalt geworden seien oder Gewalt gegenüber Familienangehörigen ansehen hätten müssen, oder schwer traumatisierte Personen. Unter Berücksichtigung dieser Ausnahme und des subjektiven Aspekts bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung sohin zur Ansicht gelangen müssen, dass im Falle des BF1 eine „außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung“ stattgefunden habe, weshalb es den BF1-BF2 nicht zuzumuten sei, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, von dem die Verfolgung ausgegangen sei. Der Status des Asylberechtigten hätte den BF1-BF2 nicht aberkannt werden dürfen. Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass eine Aberkennung rechtens sei, müsse in weiterer Folge geprüft werden, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation und der Tatsache, dass der BF2 in Österreich aufgewachsen sei, wäre im Falle seiner Rückkehr damit zu rechnen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage gerate, weshalb ihm eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Im Falle des BF1 wäre aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation, seiner jahrelangen Abwesenheit und seiner Alkoholerkrankung, wegen derer er aktuell in Behandlung sei, im Falle einer Rückkehr damit zu rechnen, dass der BF1 in eine existenzbedrohende Notlage gerate.
  69. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 17.09.2019 (BF1) bzw. vom 26.09.2019 (BF2) wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF1-BF2 jeweils Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 03.09.2019 (BF2) bzw. am 04.09.2019 (BF1), hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. (BF2) bzw. in vollem Umfang (BF1), erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere dargelegt, dass die belangte Behörde ausführe, die Zuerkennung des Asylstatus habe sich auf die in den Jahren 2000 bis 2003 vorliegende prekäre Sicherheitslage gegründet und habe sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Dabei übersehe sie, dass der BF1 bereits einmal Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung gewesen sei. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die ursprünglichen Fluchtgründe immer noch aufrecht seien und reiche es nicht, sich auf eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage zu stützen. Der BF2 wolle auf das Beschwerdeverfahren des BF1 Bezug nehmen, zumal die belangte Behörde die Entscheidung betreffend den BF2 damit begründet habe, dass auch dem BF1 der Asylstatus aberkannt worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhe darauf, dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgung durch russische und pro-russische Sicherheitskräfte drohe und er bereits einmal Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung geworden sei. In der Folge wurde die Rechtslage zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dargestellt und ausgeführt, dass die Bestimmung keine Anwendung finde, wenn sich ein Flüchtling auf zwingende, frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen könne, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Diese Ausnahme beziehe sich auf Fälle, in denen Flüchtlinge oder ihre Familienangehörigen einer „außergewöhnlich menschenverachtender Verfolgung“ ausgesetzt gewesen seien. Darunter fielen Personen, die interniert oder inhaftiert, Opfer von (sexueller) Gewalt geworden seien oder Gewalt gegenüber Familienangehörigen ansehen hätten müssen, oder schwer traumatisierte Personen. Unter Berücksichtigung dieser Ausnahme und des subjektiven Aspekts bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung sohin zur Ansicht gelangen müssen, dass im Falle des BF1 eine „außergewöhnlich menschenverachtende Verfolgung“ stattgefunden habe, weshalb es den BF1-BF2 nicht zuzumuten sei, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, von dem die Verfolgung ausgegangen sei. Der Status des Asylberechtigten hätte den BF1-BF2 nicht aberkannt werden dürfen. Falls dennoch davon ausgegangen werde, dass eine Aberkennung rechtens sei, müsse in weiterer Folge geprüft werden, ob der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation und der Tatsache, dass der BF2 in Österreich aufgewachsen sei, wäre im Falle seiner Rückkehr damit zu rechnen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage gerate, weshalb ihm eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Im Falle des BF1 wäre aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation, seiner jahrelangen Abwesenheit und seiner Alkoholerkrankung, wegen derer er aktuell in Behandlung sei, im Falle einer Rückkehr damit zu rechnen, dass der BF1 in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Betreffend den BF1 wurde noch vorgebracht, dass dieser im Jahr 2003 zwar illegal nach Österreich gereist sei, seit diesem Zeitpunkt jedoch nunmehr seit 16 Jahren legal im Bundesgebiet lebe und asylberechtigt sei. Wenn die belangte Behörde im Fall des BF1 das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, die illegale Einreise sowie die Verhinderung ungeordneter Zuwanderung ins Treffen führe, gehe diese Begründung nach der Meinung des BF1 ins Leere und wiege das öffentliche Interesse keinesfalls schwerer als die privaten Interessen des BF
  70. Ebenso verhalte es sich mit der „mangelnden Integration, die sich auch durch die Begehung von Straftaten ausdrücke“. Wie die belangte Behörde richtig angemerkt habe, handle es sich um ältere Verurteilungen. Im Fall des BF1 liege ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Betreffend den BF1 wurde noch vorgebracht, dass dieser im Jahr 2003 zwar illegal nach Österreich gereist sei, seit diesem Zeitpunkt jedoch nunmehr seit 16 Jahren legal im Bundesgebiet lebe und asylberechtigt sei. Wenn die belangte Behörde im Fall des BF1 das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, die illegale Einreise sowie die Verhinderung ungeordneter Zuwanderung ins Treffen führe, gehe diese Begründung nach der Meinung des BF1 ins Leere und wiege das öffentliche Interesse keinesfalls schwerer als die privaten Interessen des BF
  71. Ebenso verhalte es sich mit der „mangelnden Integration, die sich auch durch die Begehung von Straftaten ausdrücke“. Wie die belangte Behörde richtig angemerkt habe, handle es sich um ältere Verurteilungen. Im Fall des BF1 liege ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde beheben; 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen; 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den BF1-BF2 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt werde; 4.) eine mündliche Verhandlung anberaumen, sowie hinsichtlich des BF1 5.) in eventu feststellen, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und 6.) in eventu feststellen, dass die Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Da sich die Beschwerde des BF2 lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte I. bis III. richtete und der Spruchpunkt IV. explizit unangefochten blieb, erwuchs dieser Spruchpunkt IV. in Rechtskraft.Da sich die Beschwerde des BF2 lediglich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. richtete und der Spruchpunkt römisch vier. explizit unangefochten blieb, erwuchs dieser Spruchpunkt römisch vier. in Rechtskraft.
  72. Die Beschwerdevorlagen vom 18.09.2019 (BF1) bzw. vom 01.10.2019 (BF2) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 19.09.2019 (BF1) bzw. am 03.
  73. (BF2) ein.
  74. Mit Äußerung des Abwesenheitskurators vom 08.01.2020 wurde für die BF3 vorgebracht, dass sich die Verhältnisse letztlich nicht geändert hätten. Die Allgemeinsituation zur Russischen Föderation könne laut dem LIB für die Beurteilung der konkreten Gefährdungslage der BF3 nicht herangezogen werden. Die erhöhte Gefährdungslage, so wie sie zum Zeitpunkt der Asylgewährung bestanden habe, sei - nach wie vor - gegeben. Gerade der Umstand, dass die BF3 in Österreich um Asyl angesucht habe, könne als Verrat an russischen und pro-russischen Behörden gesehen werden. Nachdem die BF3 bereits einmal vor ihrer Ausreise Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung geworden sei, gelte sie auch durch eine Rückkehr nicht als rehabilitiert. Der Abwesenheitskurator könne nicht beantworten, wo sich die BF3 aufhalte, ein an sie eingeschriebener Brief an die bekannte Adresse in XXXX sei unbeantwortet geblieben. Vieles deute darauf hin, dass die BF3 zum damaligen Zeitpunkt im „Untergrund“ in Tschetschenien gelebt haben könnte, um nicht Opfer von Behörden zu werden. Ob die BF3 nach der Asylzuerkennung kurzfristig oder längerfristig in Tschetschenien gelebt habe oder nicht, könne der Abwesenheitskurator nicht beurteilten. Es könne daher durchaus angenommen werden, dass die Asylberechtigte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen - nach wie vor - in Österreich habe. Beantragt werde die Einholung einer konkreten Stellungnahme eines Landes- und Kulturexperten zur aktuellen Situation in Tschetschenien, insbesondere auch zur Beurteilung der Frage, ob die BF3 in Tschetschenien gefährdet sei. Es möge beleuchtet werden, ob die BF3 einer höheren Gefährdung unterliege, nachdem sie aus dem Land geflüchtet sei und in Österreich bereits Asyl erhalten habe.
  75. Mit Äußerung des Abwesenheitskurators vom 08.01.2020 wurde für die BF3 vorgebracht, dass sich die Verhältnisse letztlich nicht geändert hätten. Die Allgemeinsituation zur Russischen Föderation könne laut dem LIB für die Beurteilung der konkreten Gefährdungslage der BF3 nicht herangezogen werden. Die erhöhte Gefährdungslage, so wie sie zum Zeitpunkt der Asylgewährung bestanden habe, sei - nach wie vor - gegeben. Gerade der Umstand, dass die BF3 in Österreich um Asyl angesucht habe, könne als Verrat an russischen und pro-russischen Behörden gesehen werden. Nachdem die BF3 bereits einmal vor ihrer Ausreise Opfer willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Lösegelderpressung geworden sei, gelte sie auch durch eine Rückkehr nicht als rehabilitiert. Der Abwesenheitskurator könne nicht beantworten, wo sich die BF3 aufhalte, ein an sie eingeschriebener Brief an die bekannte Adresse in römisch 40 sei unbeantwortet geblieben. Vieles deute darauf hin, dass die BF3 zum damaligen Zeitpunkt im „Untergrund“ in Tschetschenien gelebt haben könnte, um nicht Opfer von Behörden zu werden. Ob die BF3 nach der Asylzuerkennung kurzfristig oder längerfristig in Tschetschenien gelebt habe oder nicht, könne der Abwesenheitskurator nicht beurteilten. Es könne daher durchaus angenommen werden, dass die Asylberechtigte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen - nach wie vor - in Österreich habe. Beantragt werde die Einholung einer konkreten Stellungnahme eines Landes- und Kulturexperten zur aktuellen Situation in Tschetschenien, insbesondere auch zur Beurteilung der Frage, ob die BF3 in Tschetschenien gefährdet sei. Es möge beleuchtet werden, ob die BF3 einer höheren Gefährdung unterliege, nachdem sie aus dem Land geflüchtet sei und in Österreich bereits Asyl erhalten habe.
  76. Mit angefochtenem Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 06.02.2020 wurde der BF3 der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  77. Mit angefochtenem Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 06.02.2020 wurde der BF3 der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde darin im Wesentlichen festgehalten, dass die BF3 seit ihrer Scheidung vom BF1 nicht mehr zur Familie des BF1 gehöre. Außerdem habe sich die Lage in der Russischen Föderation nachhaltig geändert und seien heute auch ehemalige Widerstandskämpfer an der Macht. Auch seien russische Einheiten seit vielen Jahren nicht mehr in Tschetschenien präsent. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass der BF3 im Falle ihrer Rückkehr keine Verfolgung mehr drohe. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es im Herkunftsstaat zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage erkennbar. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der BF3 habe sich auf die in den Jahren 200 bis 2003 prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien gestützt, welche sich nunmehr wesentlich verbessert habe. Die BF3 sei im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und der BF3 heute im Falle ihrer Rückführung keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Seit der Asylzuerkennung seien zwar mehr als 5 Jahre vergangen, doch verfüge die BF3 nicht mehr über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie habe Österreich offensichtlich verlassen, weshalb ihr der Status gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt werden könne. Begründend wurde darin im Wesentlichen festgehalten, dass die BF3 seit ihrer Scheidung vom BF1 nicht mehr zur Familie des BF1 gehöre. Außerdem habe sich die Lage in der Russischen Föderation nachhaltig geändert und seien heute auch ehemalige Widerstandskämpfer an der Macht. Auch seien russische Einheiten seit vielen Jahren nicht mehr in Tschetschenien präsent. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass der BF3 im Falle ihrer Rückkehr keine Verfolgung mehr drohe. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es im Herkunftsstaat zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage erkennbar. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der BF3 habe sich auf die in den Jahren 200 bis 2003 prekäre Sicherheitslage in Tschetschenien gestützt, welche sich nunmehr wesentlich verbessert habe. Die BF3 sei im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und der BF3 heute im Falle ihrer Rückführung keine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Seit der Asylzuerkennung seien zwar mehr als 5 Jahre vergangen, doch verfüge die BF3 nicht mehr über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie habe Österreich offensichtlich verlassen, weshalb ihr der Status gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt werden könne.
  78. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 03.03.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF3 Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 11.02.2020 an den Abwesenheitskurator, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF2 habe in seinem Aberkennungsverfahren am 27.02.2013 angegeben sich zwischen Mitte Juni und Mitte November 2012 in Tschetschenien aufgehalten zu haben und unter anderem aufgrund der schlechten Sicherheitslage nach Österreich zurückgekommen zu sein. Der BF2 stehe zur BF3 in telefonischem Kontakt und sei der Umstand, ob der BF2 vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides erneut zur Situation seiner Mutter befragt worden sei, dem Bescheid der BF3 nicht zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Behörde keinerlei aktuelle Informationen dazu eingeholt habe. Die vom Abwesenheitskurator aufgestellte Vermutung des Lebens der BF3 „im Untergrund“ habe somit weder bestätigt noch widerlegt werden können. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid würden außerdem auf unschlüssiger Beweiswürdigung, einer mangelhaften Befragung, sowie Sachverhaltsermittlung beruhen und würden § 60 AVG verletzen. Die belangte Behörde hätte der BF3 den Status der Asylberechtigten nicht aberkennen dürfen. Nachfolgend wurden zusätzliche Länderberichte aus dem Jahr 2017 und 2018 angeführt. Rechtlich sei eine wesentliche Besserung der Umstände in Tschetschenien keineswegs eingetreten. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen eine maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsland der BF3 darzulegen. Nach den Länderberichten könne eine Verletzung der Art. 2, Art. 3, sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 der EMRK bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht ausgeschlossen werden. Das BFA stütze ihre rechtliche Beurteilung auf allgemein gehaltene und teilweise unvollständige Länderberichte. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie der BF3 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
  79. Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 03.03.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF3 Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 11.02.2020 an den Abwesenheitskurator, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF2 habe in seinem Aberkennungsverfahren am 27.02.2013 angegeben sich zwischen Mitte Juni und Mitte November 2012 in Tschetschenien aufgehalten zu haben und unter anderem aufgrund der schlechten Sicherheitslage nach Österreich zurückgekommen zu sein. Der BF2 stehe zur BF3 in telefonischem Kontakt und sei der Umstand, ob der BF2 vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides erneut zur Situation seiner Mutter befragt worden sei, dem Bescheid der BF3 nicht zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Behörde keinerlei aktuelle Informationen dazu eingeholt habe. Die vom Abwesenheitskurator aufgestellte Vermutung des Lebens der BF3 „im Untergrund“ habe somit weder bestätigt noch widerlegt werden können. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid würden außerdem auf unschlüssiger Beweiswürdigung, einer mangelhaften Befragung, sowie Sachverhaltsermittlung beruhen und würden Paragraph 60, AVG verletzen. Die belangte Behörde hätte der BF3 den Status der Asylberechtigten nicht aberkennen dürfen. Nachfolgend wurden zusätzliche Länderberichte aus dem Jahr 2017 und 2018 angeführt. Rechtlich sei eine wesentliche Besserung der Umstände in Tschetschenien keineswegs eingetreten. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen eine maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsland der BF3 darzulegen. Nach den Länderberichten könne eine Verletzung der Artikel 2,, Artikel 3,, sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 der EMRK bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht ausgeschlossen werden. Das BFA stütze ihre rechtliche Beurteilung auf allgemein gehaltene und teilweise unvollständige Länderberichte. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie der BF3 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
  80. Die Beschwerdevorlage vom 04.03.2020 und der Verwaltungsakt der BF3 langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 06.03.2020 ein.
  81. Mit Beschwerdenachreichung vom 28.02.2020 wurde die Strafkarte für den BF1 hinsichtlich seiner Verurteilung vom 10.20.2020 übermittelt.
  82. Mit Urkundenvorlage vom 05.06.2020 übermittelte der BF1 eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvertrag, wobei zweimal Verlängerungen jenes Arbeitsvertrages übermittelt wurden.
  83. Mit Stellungnahme des BF2 vom 30.06.2021, führte dieser im Wesentlichen aus, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, weil auch gegen seinen Vater ein Aberkennungsverfahren laufe und da sie im Asylverfahren als Familie verbunden gewesen seien, sei nun auch der BF2 davon betroffen. So sei ihm das von den zuständigen Behörden erklärt worden. Der BF2 bitte sein Verfahren sobald wie möglich abzuschließen, um sein Leben in Österreich weiterhin wie geplant leben zu können. Der BF2 arbeite derzeit bei der Firma XXXX , habe bereits eine eigene Familie gegründet und lebe mit seiner Lebensgefährtin, welche Österreicherin sei, und seinem 1-jährigen Sohn in einer Wohnung in XXXX . Der BF2 wolle die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, sobald es für ihn möglich sei. Dies sei wichtig für ihn, da er beruflich von der Firma XXXX aus auf Montage ins Ausland fahren solle, unter anderem in die USA. Jetzt komme es bei beruflichen Fahrten (derzeit meistens nach Deutschland oder in die Schweiz) aufgrund seiner Situation immer wieder zu Schwierigkeiten.
  84. Mit Stellungnahme des BF2 vom 30.06.2021, führte dieser im Wesentlichen aus, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, weil auch gegen seinen Vater ein Aberkennungsverfahren laufe und da sie im Asylverfahren als Familie verbunden gewesen seien, sei nun auch der BF2 davon betroffen. So sei ihm das von den zuständigen Behörden erklärt worden. Der BF2 bitte sein Verfahren sobald wie möglich abzuschließen, um sein Leben in Österreich weiterhin wie geplant leben zu können. Der BF2 arbeite derzeit bei der Firma römisch 40 , habe bereits eine eigene Familie gegründet und lebe mit seiner Lebensgefährtin, welche Österreicherin sei, und seinem 1-jährigen Sohn in einer Wohnung in römisch 40 . Der BF2 wolle die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, sobald es für ihn möglich sei. Dies sei wichtig für ihn, da er beruflich von der Firma römisch 40 aus auf Montage ins Ausland fahren solle, unter anderem in die USA. Jetzt komme es bei beruflichen Fahrten (derzeit meistens nach Deutschland oder in die Schweiz) aufgrund seiner Situation immer wieder zu Schwierigkeiten.
  85. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1-BF2 aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt Version 4 vom 17.11.2021) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die BF1-BF2 keinen Gebrauch machten. Gleichzeitig wurde den BF1-BF2 die Ladung für die mündliche Verhandlung am 07.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  86. Mit Schriftsatz des BVwG vom 03.03.2022 wurde die mündliche Verhandlung auf den 14.03.2022 verlegt.
  87. Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1-BF2 aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Version 5 vom 02.03.2022 und Kurzinformation der Staatendokumentation, nämlich Update zu den wichtigsten Ereignissen in der Russischen Föderation aufgrund des Angriffs auf die Ukraine vom 03.03.2022) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen.
  88. Mit Stellungnahme des BF2 vom 09.03.2022 gab dieser zusammenfassend an, sich für die Übermittlung zu bedanken, jedoch keinen Bezug zu Russland zu haben. Es sei nicht nötig ihn über Russland zu informieren und werde er dies auch nicht durchlesen, weil er in Österreich und in der Schweiz sein Leben führe. Der BF2 komme extra mit dem Auto aus der Schweiz nach XXXX zur Verhandlung, weshalb er höflichst bitte die anfallenden Kosten zu übernehmen.
  89. Mit Stellungnahme des BF2 vom 09.03.2022 gab dieser zusammenfassend an, sich für die Übermittlung zu bedank

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