← Österreich

{'item': 'W254 2233790-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW254 2233790-1 Spruch, W254 2233790-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Asyl

G stattgeben und XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, AsylG stattgeben und römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) stellte am 14.10.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, dass sie wegen dem Krieg hätte flüchten müssen. Es würden Mädchen entführt und vergewaltigt. Am 23.06.2019 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die BF gab an, aus Afrin zu stammen und Kurdin zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, dass die Türken und die FSA Leute ermordet, entführt und vergewaltigt hätten. Soldaten der FSA wären zu ihr und ihrer Familie ins Haus gekommen und hätten einen ihrer Brüder XXXX mitnehmen wollen. Als die FSA den Bruder nicht auffinden konnte, hätte die FSA dem Vater der Beschwerdeführerin gedroht, entweder er brächte der FSA seinen Sohn oder die FSA würde sich seine Tochter (sprich die Beschwerdeführerin) holen. Aus Angst von der FSA verschleppt und vergewaltigt zu werden, sei die Beschwerdeführerin auf Entschluss ihres Vaters aus Syrien geflohen.Am 23.06.2019 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die BF gab an, aus Afrin zu stammen und Kurdin zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, dass die Türken und die FSA Leute ermordet, entführt und vergewaltigt hätten. Soldaten der FSA wären zu ihr und ihrer Familie ins Haus gekommen und hätten einen ihrer Brüder römisch 40 mitnehmen wollen. Als die FSA den Bruder nicht auffinden konnte, hätte die FSA dem Vater der Beschwerdeführerin gedroht, entweder er brächte der FSA seinen Sohn oder die FSA würde sich seine Tochter (sprich die Beschwerdeführerin) holen. Aus Angst von der FSA verschleppt und vergewaltigt zu werden, sei die Beschwerdeführerin auf Entschluss ihres Vaters aus Syrien geflohen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2021 (Spruchpunkt III.) erteilt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2021 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht am 30.07.2020 Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die BF als Angehörige zweier Regimegegner schwerwiegende Annexverfolgungen zu befürchten hätte. Der Vater der Beschwerdeführerin habe 2013 offen seine oppositionelle Meinung kundgetan und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Der derzeit in Österreich aufhältige und asylberechtigte Bruder der Beschwerdeführerin XXXX werde in Syrien vom Regime wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt. Es sei zu befürchten, dass das Regime, die Beschwerdeführerin entführe und foltere, um den Bruder und den Vater unter Druck zu setzen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin, wegen ihrer illegalen Ausreise, in Syrien eine mehrjährige Haftstrafe zu befürchten, im Zuge derer ihr Folter und Misshandlung drohen würden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht am 30.07.2020 Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die BF als Angehörige zweier Regimegegner schwerwiegende Annexverfolgungen zu befürchten hätte. Der Vater der Beschwerdeführerin habe 2013 offen seine oppositionelle Meinung kundgetan und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Der derzeit in Österreich aufhältige und asylberechtigte Bruder der Beschwerdeführerin römisch 40 werde in Syrien vom Regime wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt. Es sei zu befürchten, dass das Regime, die Beschwerdeführerin entführe und foltere, um den Bruder und den Vater unter Druck zu setzen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin, wegen ihrer illegalen Ausreise, in Syrien eine mehrjährige Haftstrafe zu befürchten, im Zuge derer ihr Folter und Misshandlung drohen würden. Am 06.08.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Am 06.12.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie darauf hinwies, dass ihrem Lebenspartner, ihrem Sohn und ihrem Bruder Asyl zuerkannt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurdinnen angehört. Die BF ist in Österreich unbescholten. Die BF ist in Afrin geboren und hat bis zu ihrer Flucht aus Syrien in Afrin gelebt. Sie hat im September 2019 Afrin verlassen. Zur Situation im Herkunftsgebiet der BF (nachfolgende Feststellungen sind dem von der belangten Behörde erstellten LIB vom 24.01.2022 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, „Syrien Dorf Ashrafiah bei Aleppo, Afrin, Vorgehen gegen die kurdische Bevölkerung“ vom Dezember 2019 entnommen): Afrin ist eine Stadt, sowie ein gleichnamiger Bezirk, im Gouvernement Aleppo. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin (DS 20.1.2018; vgl. DZO 23.1.2018, HRW 17.1.2019). Die Operation „Olivenzweig“ begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Afrin ist eine Stadt, sowie ein gleichnamiger Bezirk, im Gouvernement Aleppo. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin (DS 20.1.2018; vergleiche DZO 23.1.2018, HRW 17.1.2019). Die Operation „Olivenzweig“ begann mit Artillerie- und Luftangriffen auf Stellungen der YPG in der Region Afrin, denen eine Bodenoffensive folgte (Presse 24.1.2018). Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Von der Unabhängigen Untersuchungskommission für Syrien des UN-Menschenrechtsrates wird die Sicherheitslage in der Gegend von Afrin als prekär bezeichnet (UNHRC 31.1.2019). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass bei der Eroberung Afrins im März 2018 durch türkische Truppen und ihre Verbündeten der Freien Syrischen Armee viele KurdInnen aus dem Distrikt Afrin vertrieben wurden. Ihre Häuser, Geschäfte und Grundstücke wurden geplündert und beschlagnahmt. Syrische Araber u.a. aus Ghouta zogen in die Häuser der geflohenen Kurden ein. Vielen Kurden wurde eine Rückkehr nach Afrin nicht erlaubt. Die Türkei wird laut Quellen beschuldigt, Kurden in ehemals kurdischen Mehrheitsstädten wie u.a. Afrin zu marginalisieren. Kurden werden daran gehindert, Führungspositionen zu übernehmen, die kurdische Sprache wird aus dem Lehrplan gestrichen und aus den lokalen Regierungsinstitutionen entfernt. Die Kurden stellen nicht mehr die Mehrheit in den von der Türkei besetzten Gebieten dar; die Mehrheit der kurdischen Bevölkerung ist aus Angst vor Unterdrückung geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, erlebten Plünderungen und Unterdrückung. Menschenrechtsorganisationen meldeten systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen wie das Abbrennen von Olivenhainen, Bauernhöfen oder Lederfabriken. Lokale Aktivisten berichten über Hunderte von Vorfällen von Misshandlungen durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter unrechtmäßige Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien stellte fest, dass willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Plünderungen in ganz Afrin weit verbreitet sind. In den Gebieten im Norden des Gouvernements Aleppo, die von den von der Türkei unterstützten Streitkräften kontrolliert werden, und insbesondere in den Gebieten von Afrin, die von Gruppen wie Ahrar ash-Sham, Failaq ash-Sham, Jaish Usud ash-Sharqiyah und Nur ad-Din az-Zinki - bewaffnete Gruppierungen, die extremistischen Ideologien anhängen - kontrolliert werden, wurden die Rechte der Frauen stark eingeschränkt. Dazu gehörten die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNHRC 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019). Es wurde von Fällen berichtet, in denen SNA-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-Ayn zwangsverheiratet haben (USDOS 30.3.2021). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (VBIEDs), die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021).
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt insbesondere zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf den von der belangten Behörde erstellten Länderinformationsblatt Syrien und der Anfragebeantwortung zur Situation in Afrin (vgl. die Quellenangabe in den Feststellungen). Die Feststellungen gründen auf den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt insbesondere zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf den von der belangten Behörde erstellten Länderinformationsblatt Syrien und der Anfragebeantwortung zur Situation in Afrin vergleiche die Quellenangabe in den Feststellungen). Nach einer am 22.04.2022 durchgeführten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ befindet sich Afrin nach wie vor in der Hand der Türkei bzw. der mit dieser verbündeten Milizen. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf eine Nachschau im Strafregisterauszug vom 22.04.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020 (in Folge: Asyl

G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat. 3.1.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat, mangels eines rechtlich nicht möglichen Verweises auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, im Herkunftsgebiet Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199), wobei es reicht, dass die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat, mangels eines rechtlich nicht möglichen Verweises auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, im Herkunftsgebiet Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199), wobei es reicht, dass die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Es ist im Lichte der Feststellungen zur Herkunftsregion der BF glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Ethnie angehört, fürchtet, in ein in der Hand der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Feststellungen zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündeten Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu marginalisieren, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden in von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen besetzten Ballungszentren im Nordwesten Syrien, jedenfalls in Afrin, vor. Umsomehr als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt und aus dem Länderberichten auch hervorgeht, dass die Rechte der Frauen stark eingeschränkt wurden und sie sexuellen Belästigungen ausgesetzt sind sowie Fälle von Zwangsheirat berichtet wurden. Da keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren zu. Da keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren zu. 3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (zuletzt VfGH 09.10.2018, E2449/2018).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (zuletzt VfGH 09.10.2018, E2449/2018). Fallbezogen hat die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt hinreichend ermittelt. Es wurden eine Erstbefragung und zwei niederschriftliche Einvernahmen durchgeführt. Unter Zugrundelegung weiterer Erhebungsergebnisse zum Herkunftsort der BF durch die der belangten Behörde zuzurechnende Staatendokumentation im Rahmen einer individuellen Fragebeantwortung vom 20.12.2019 und einer Einschau in das aktuelle LIB vom 24.01.2022 ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, wobei die festgestellten Verhältnisse am Herkunftsort – selbst wenn konkrete gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlungen nicht festgestellt werden konnten – entgegen der Beurteilung belangten Behörde – im Bezug auf die BF als asylrelevant zu qualifizieren waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2233790.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.