G stattgeben und XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 3, AsylG stattgeben und römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) stellte am 14.10.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, dass sie wegen dem Krieg hätte flüchten müssen. Es würden Mädchen entführt und vergewaltigt. Am 23.06.2019 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die BF gab an, aus Afrin zu stammen und Kurdin zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, dass die Türken und die FSA Leute ermordet, entführt und vergewaltigt hätten. Soldaten der FSA wären zu ihr und ihrer Familie ins Haus gekommen und hätten einen ihrer Brüder XXXX mitnehmen wollen. Als die FSA den Bruder nicht auffinden konnte, hätte die FSA dem Vater der Beschwerdeführerin gedroht, entweder er brächte der FSA seinen Sohn oder die FSA würde sich seine Tochter (sprich die Beschwerdeführerin) holen. Aus Angst von der FSA verschleppt und vergewaltigt zu werden, sei die Beschwerdeführerin auf Entschluss ihres Vaters aus Syrien geflohen.Am 23.06.2019 wurde die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die BF gab an, aus Afrin zu stammen und Kurdin zu sein. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an, dass die Türken und die FSA Leute ermordet, entführt und vergewaltigt hätten. Soldaten der FSA wären zu ihr und ihrer Familie ins Haus gekommen und hätten einen ihrer Brüder römisch 40 mitnehmen wollen. Als die FSA den Bruder nicht auffinden konnte, hätte die FSA dem Vater der Beschwerdeführerin gedroht, entweder er brächte der FSA seinen Sohn oder die FSA würde sich seine Tochter (sprich die Beschwerdeführerin) holen. Aus Angst von der FSA verschleppt und vergewaltigt zu werden, sei die Beschwerdeführerin auf Entschluss ihres Vaters aus Syrien geflohen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2021 (Spruchpunkt III.) erteilt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der BF jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2021 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht am 30.07.2020 Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die BF als Angehörige zweier Regimegegner schwerwiegende Annexverfolgungen zu befürchten hätte. Der Vater der Beschwerdeführerin habe 2013 offen seine oppositionelle Meinung kundgetan und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Der derzeit in Österreich aufhältige und asylberechtigte Bruder der Beschwerdeführerin XXXX werde in Syrien vom Regime wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt. Es sei zu befürchten, dass das Regime, die Beschwerdeführerin entführe und foltere, um den Bruder und den Vater unter Druck zu setzen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin, wegen ihrer illegalen Ausreise, in Syrien eine mehrjährige Haftstrafe zu befürchten, im Zuge derer ihr Folter und Misshandlung drohen würden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht am 30.07.2020 Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass die BF als Angehörige zweier Regimegegner schwerwiegende Annexverfolgungen zu befürchten hätte. Der Vater der Beschwerdeführerin habe 2013 offen seine oppositionelle Meinung kundgetan und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Der derzeit in Österreich aufhältige und asylberechtigte Bruder der Beschwerdeführerin römisch 40 werde in Syrien vom Regime wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt. Es sei zu befürchten, dass das Regime, die Beschwerdeführerin entführe und foltere, um den Bruder und den Vater unter Druck zu setzen. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin, wegen ihrer illegalen Ausreise, in Syrien eine mehrjährige Haftstrafe zu befürchten, im Zuge derer ihr Folter und Misshandlung drohen würden. Am 06.08.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Am 06.12.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie darauf hinwies, dass ihrem Lebenspartner, ihrem Sohn und ihrem Bruder Asyl zuerkannt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
G gesetzt hat. 3.1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – das ist hier im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat, mangels eines rechtlich nicht möglichen Verweises auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, im Herkunftsgebiet Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199), wobei es reicht, dass die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Es ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat, mangels eines rechtlich nicht möglichen Verweises auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, im Herkunftsgebiet Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199), wobei es reicht, dass die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Es ist im Lichte der Feststellungen zur Herkunftsregion der BF glaubhaft, dass sich eine Person, die der kurdischen Ethnie angehört, fürchtet, in ein in der Hand der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen kontrolliertes Gebiet zurückzukehren, da die Feststellungen zur Lage in diesen Gebieten nur den Schluss zulassen, dass die Türkei und mit dieser verbündeten Milizen versuchen, die Kurden in diesen Gebieten unter Einsatz von Gewalt und anderen extralegalen Mitteln zu marginalisieren, um Wohn- und Lebensraum für arabische Sympathisanten zu gewinnen. Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden in von der Türkei und mit dieser verbündeten Milizen besetzten Ballungszentren im Nordwesten Syrien, jedenfalls in Afrin, vor. Umsomehr als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt und aus dem Länderberichten auch hervorgeht, dass die Rechte der Frauen stark eingeschränkt wurden und sie sexuellen Belästigungen ausgesetzt sind sowie Fälle von Zwangsheirat berichtet wurden. Da keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
G kommt der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren zu. Da keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ist der Beschwerde stattzugeben und der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren zu. 3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (zuletzt VfGH 09.10.2018, E2449/2018).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Absehen von einer mündlichen Verhandlung - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (zuletzt VfGH 09.10.2018, E2449/2018). Fallbezogen hat die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt hinreichend ermittelt. Es wurden eine Erstbefragung und zwei niederschriftliche Einvernahmen durchgeführt. Unter Zugrundelegung weiterer Erhebungsergebnisse zum Herkunftsort der BF durch die der belangten Behörde zuzurechnende Staatendokumentation im Rahmen einer individuellen Fragebeantwortung vom 20.12.2019 und einer Einschau in das aktuelle LIB vom 24.01.2022 ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, wobei die festgestellten Verhältnisse am Herkunftsort – selbst wenn konkrete gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlungen nicht festgestellt werden konnten – entgegen der Beurteilung belangten Behörde – im Bezug auf die BF als asylrelevant zu qualifizieren waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2233790.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.