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{'item': 'W261 2157657-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW261 2157657-1 Spruch, W261 2157657-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 04.11.2015 als Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 10.08.2016 die Ersteinvernahme. Die belangte Behörde wies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.04.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und gewährte diesem im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte diesem im Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 13.04.2018.Die belangte Behörde wies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 13.04.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und gewährte diesem im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins A, s, y, l, G, den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte diesem im Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 13.04.2018. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, mit Eingabe vom 11.05.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, mit Eingabe vom 11.05.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 15.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 17.05.2017 in der Gerichtsabteilung W142 einlangte. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.10.2019 wurde dieses Verfahren der Gerichtsabteilung W142 abgenommen und der Gerichtsabteilung W 184 neu zugeteilt, wo dieses am 30.10.2019 einlangte. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde dieses Verfahren der Gerichtsabteilung W184 abgenommen und der Gerichtsabteilung W 261 neu zugeteilt, wo dieses am 01.04.2022 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.04.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2022 seine Beschwerde vom 11.05.2017 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.04.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2022 seine Beschwerde vom 11.05.2017 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.04.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 11.05.2017 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.04.2017, wegen der Abweisung des Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.04.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 11.05.2017 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.04.2017, wegen der Abweisung des Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2157657.1.00

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