RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW266 2241651-1 SpruchW266 2241651-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 22.02.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf einen Bescheid über seinen Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.10.
- Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.02.2021 erhob er die nunmehr zu beurteilende Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er den Pensionsantrag nicht vor 01.10.2020 einbringen habe können, da er gedacht habe, sich mit dem Corona-Virus infiziert zu haben. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 04.03.2021 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit 01.10.2020 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Stichtag für die Alterspension mit 01.10.2020 festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass seine Leistung mit 01.10.2020 eingestellt und er vom AMS abgemeldet werde. Er habe den Antrag auf Alterspension erst am 07.10.2020 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingereicht, weshalb der Anspruch erst mit nächsten Monatsersten zuerkannt worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021 wies das AMS die Beschwerde vom 26.02.2021 (gemeint 24.2.2021) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfülle, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe wegfalle. Die Notstandshilfe sei daher ab 01.10.2020 einzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und erfüllt zum Stichtag 01.10.2020 die Voraussetzungen für die Alterspension. Ab 01.10.2020 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers eingestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2020 einen Antrag auf Alterspension und bezieht diese seit 01.11.2020.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und erfüllt zum Stichtag 01.10.2020 die Voraussetzungen für die Alterspension. Ab 01.10.2020 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers eingestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2020 einen Antrag auf Alterspension und bezieht diese seit 01.11.
- Im Rahmen eines Telefonats des Beschwerdeführers mit dem AMS am 19.02.2021 wurde diesem seitens des AMS die Situation erklärt und ausgeführt, dass das AMS seit 01.10.2020 nicht mehr für die Leistungen des Beschwerdeführers zuständig sei, sondern die Pensionsversicherungsanstalt. Mit Antrag vom 22.02.2021, beim AMS eingelangt am 24.02.2021, beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid über seinen Leistungsanspruch von 01.10.2020 bis 31.10.
- Mit Schreiben vom 24.02.2021, welches spätestens am 26.02.2021 beim AMS einlangte, führte der Beschwerdeführer wie folgt aus (um offensichtliche Schreibfehler korrigiert): „Ich schreibe Ihnen diese Beschwerde, die mir viele Probleme mit dem Arbeitsamt versursacht hat, da es für mich normal ist, am 01.10.2020 eine Pension zu beantragen. Ich hatte eine sehr starke Erkältung, deswegen habe ich gedacht mit Corona-Virus infiziert zu sein, dann habe ich mich 10 Tage lang zu Hause isoliert. Während dieser Zeit konnte ich niemanden kontaktieren. Das war nur eine Grippe! Nach meiner Erholung und Besserung habe ich eine verspätete Pension beantragt und bitte Sie, den Monat Oktober neu zu berechnen.“. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des AMS wurde am 04.03.2021 edv-technisch generiert und approbiert. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt und erlangte der BF vor diesem Datum auch keine Kenntnis vom Bescheid oder von dessen genauem Inhalt. Der Beschwerdeführer nahm keine Akteneinsicht und wurde er auch sonst nicht vor Zustellung des gegenständlichen Bescheids darüber informiert, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid des AMS ergehen und welchen genauen Inhalt dieser haben werde. Der Beschwerdeführer brachte auch nach Zustellung des Bescheides keine weiteren als Beschwerde zu wertenden Schreiben ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Pensionsanspruch des Beschwerdeführers beruhen auf dem Schreiben der PVA vom 07.09.2018 an den Beschwerdeführer. Dass er aufgrund seines Pensionsantrages vom 07.10.2020 seit 01.11.2020 Alterspension bezieht, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der PVA vom 18.01.2021 an das AMS. Der EDV-Vermerk über das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem AMS vom 19.02.2021 liegt im Akt ein. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides vom 22.02.2021 liegt ebenso im Akt ein. Das als Beschwerde gewertete Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.02.2021 liegt ebenso im Akt ein. Dass dieses spätestens am 26.02.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus der Stellungnahme des AMS vom 06.04.
- Der Bescheid des AMS vom 04.03.2021 sowie der diesbezügliche Rückschein der Post liegen im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen hätte, ist aus dem Akt der belangten Behörde nicht ersichtlich, dies führt auch das AMS in der Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 06.04.2022 aus. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich auch, wann der Bescheid erstellt und approbiert wurde. Dass der Beschwerdeführer weder vom Umstand, wann das AMS einen Bescheid erlassen werde, noch vom Inhalt dieses Bescheides konkret wusste, ergibt sich ebenso aus dem Akt des AMS. Dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides am 08.03.2021 keine (weitere) Beschwerde eingebracht hat, ergibt sich ebenso aus der Stellungnahme des AMS vom 06.04.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „§
- […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […] § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […]“ Daraus folgt: Zulässig ist eine Beschwerde erst, wenn ein anfechtbarer Akt gesetzt oder ein Bescheid erlassen wurde. Beschwerden gegen noch nicht erlassene Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 7 Rz 11 (Stand 31.3.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).Zulässig ist eine Beschwerde erst, wenn ein anfechtbarer Akt gesetzt oder ein Bescheid erlassen wurde. Beschwerden gegen noch nicht erlassene Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 7, Rz 11 (Stand 31.3.2018, rdb.
- at)mit Verweis auf VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764). Hat aber im Einparteienverfahren der Bescheidadressat gegen einen (z.B. wegen eines Zustellmangels) noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Berufung (im gegenständlichen Fall: Beschwerde) erhoben, darf die vorzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde) nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides (etwa auch durch Heilung des Zustellmangels) wirksam vollzogen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 (Stand 1.7.2007, rdb.
- at)Rz 63).Hat aber im Einparteienverfahren der Bescheidadressat gegen einen (z.B. wegen eines Zustellmangels) noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Berufung (im gegenständlichen Fall: Beschwerde) erhoben, darf die vorzeitig eingebrachte Berufung (Beschwerde) nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides (etwa auch durch Heilung des Zustellmangels) wirksam vollzogen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, (Stand 1.7.2007, rdb.
- at)Rz 63). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde, die vor wirksamer Erlassung des Bescheides erhoben wurde, dann nicht zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und von dessen rechtswirksamer Zustellung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen war (vgl. VwGH 04.12.1990, 90/11/0150; 04.06.1987, 86/02/0198).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde, die vor wirksamer Erlassung des Bescheides erhoben wurde, dann nicht zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und von dessen rechtswirksamer Zustellung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen war vergleiche VwGH 04.12.1990, 90/11/0150; 04.06.1987, 86/02/0198). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer das als Beschwerde gewertete Schreiben vom 24.02.2021 verfasst, welches am 26.02.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Der gegenständliche Bescheid vom 04.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt und somit erst an diesem Tag erlassen. Die Beschwerde wurde daher gegen einen noch nicht wirksam erlassenen Bescheid erhoben. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.02.2021 die Rechtsmeinung des AMS telefonisch zur Kenntnis gebracht, woraufhin er am 22.02.2021 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides stellte. Bereits am 24.02.2021 verfasste der Beschwerdeführe das als Beschwerde gewertete Schreiben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder Akteneinsicht bei der belangten Behörde genommen, noch gelangte ihm der konkrete Bescheid dem ganzen Inhalt nach vor dessen Erlassung zur Kenntnis. Soweit das AMS in der Stellungnahme vom 06.04.2022 ausführt, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Leistungsbezieher wisse, dass das AMS grundsätzlich mit Bescheid entscheide und seit dem Jahr 2010 auch acht Bescheide des AMS erhalten habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer naturgemäß die Erstellung eines Bescheides erwartete, da er selbst einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt hat. Auch konnte der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Rechtsansicht des AMS bekannt war, davon ausgehen, dass er für den beantragten Zeitraum keine Notstandshilfe erhalten werde. Den konkreten Inhalt des Bescheides konnte er jedoch zum Zeitpunkt des Einbringens des Schreibens vom 24.02.2021 nicht kennen – zumal der Bescheid erst am 04.03.2021 erstellt wurde. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der „Beschwerde“ vom 24.02.2021 generell die Rechtsansicht des AMS kritisieren bzw. eine Begründung für seinen Antrag vom 22.02.2021 nachreichen wollte. Der verwendete Begriff „Beschwerde“ ist somit im Sinne des allgemein üblichen Sprachgebrauchs zu verstehen und nicht als Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich von den zitierten VwGH-Erkenntnissen insofern, als in jenen Fällen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Bescheide bereits formuliert und physisch im Akt vorhanden und den BF bereits bekannt waren, jedoch diesen gegenüber noch nicht wirksam erlassen worden waren. Gegenständlich war dem Beschwerdeführer zwar die Rechtsansicht des AMS bzw. generell die Gesetzeslage bekannt und wusste er aufgrund der an ihn ergangenen Schreiben auch, dass er ab 01.10.2020 die Voraussetzungen für die Alterspension erfüllen und somit keine Notstandshilfe mehr erhalten werde. Den konkreten Bescheid vom 04.03.2021 bzw. dessen Inhalt kannte er zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht. Wie bereits ausgeführt, wurde eine weitere Beschwerde auch nicht erhoben. Über die, aus Sicht des Senates unzulässige, Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021 inhaltlich und zwar abweisend entschieden. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 24.02.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 04.03.2021. Der Bescheid ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Über die, aus Sicht des Senates unzulässige, Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2021 inhaltlich und zwar abweisend entschieden. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 24.02.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 04.03.2021. Der Bescheid ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen haben sollte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von der Beschwerdeverhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W266.2241651.1.00