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{'item': 'W278 2235890-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 76§ 22a§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW278 2235890-1 Spruch, W278 2235890-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch de

§ 28Abs. 1 1. Halbsatz Vw

GVG, § 31 Abs. 1 VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-VG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, 1. Halbsatz VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 19.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF an. Mit Bescheid vom 19.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF an. Im gegenständlichen Verfahren legte das Bundesamt am 09.10.2020 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.Im gegenständlichen Verfahren legte das Bundesamt am 09.10.2020 den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020, sprach das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung aus und dass diese verhältnismäßig sei. Gegen diese Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, Ra 2020/21/0492-11, vom 24.02.2022 stattgab, wodurch das gegenständliche (Vorlage-/Beschwerde) Verfahren wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2021 um 10:40 aus der Schubhaft entlassen (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres). Entscheidungsgrundlage: ● gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich (unzweifelhaft) aus der (auch zitierten) Aktenlage. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist daher nach der Geschäftsverteilung der im Spruch angeführte Einzelrichter zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die verfahrensgegenständlich entscheidungsrelevante materielle Norm lautet: § 22a Abs. 4

  1. Satz BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VGParagraph 22 a, Absatz 4,
  2. Satz BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Mit der Vorlage der Akten am 09.10.2020 wird im Sinne des angeführten
  3. Satzes leg.cit eine Beschwerdeerhebung fingiert. Der Beschwerdeführer wurde zwar zunächst ab dem 19.06.2020 in Schubhaft angehalten, diese endete aber mit seiner Entlassung am 05.01.2021 aus der Schubhaft. Da die Schubhaft also mit diesem Tag endete, war nun auch nicht mehr über eine Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen; eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft hatte daher zum aktuellen Zeitpunkt zu entfallen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mangels gesetzlicher Grundlage für einen Fortsetzungsausspruch war daher die eine Beschwerde fingierende Aktenvorlage spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zulässigkeit der Revision)

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Fall wirft keine Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, auf, sodass die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2235890.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.