GVG, § 31 Abs. 1 VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-VG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, 1. Halbsatz VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 19.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF an. Mit Bescheid vom 19.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF an. Im gegenständlichen Verfahren legte das Bundesamt am 09.10.2020 den Verwaltungsakt
4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.Im gegenständlichen Verfahren legte das Bundesamt am 09.10.2020 den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020, sprach das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung aus und dass diese verhältnismäßig sei. Gegen diese Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, Ra 2020/21/0492-11, vom 24.02.2022 stattgab, wodurch das gegenständliche (Vorlage-/Beschwerde) Verfahren wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer am 05.01.2021 um 10:40 aus der Schubhaft entlassen (Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres). Entscheidungsgrundlage: ● gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich (unzweifelhaft) aus der (auch zitierten) Aktenlage. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist daher nach der Geschäftsverteilung der im Spruch angeführte Einzelrichter zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die verfahrensgegenständlich entscheidungsrelevante materielle Norm lautet: § 22a Abs. 4
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mangels gesetzlicher Grundlage für einen Fortsetzungsausspruch war daher die eine Beschwerde fingierende Aktenvorlage spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zulässigkeit der Revision)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Fall wirft keine Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, auf, sodass die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2235890.1.00
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