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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW287 2232603-2 Spruch, W287 2232603-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX vom 02.05.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. XXXX Mitbeteiligter: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 vom 02.05.2021 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, GZ. römisch 40 Mitbeteiligter: römisch 40 : A) Der Antrag wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom
  2. Februar 2020, GZ XXXX das aufgrund der Beschwerde des Antragstellers vom
  3. November 2019 eingeleitete Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.
  4. Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom
  5. Februar 2020, GZ römisch 40 das aufgrund der Beschwerde des Antragstellers vom
  6. November 2019 eingeleitete Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht römisch 40 sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die Datenschutzbehörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 wurde der Aussetzungsbescheid vom 26.02.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021 habe das Bezirksgericht XXXX mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den ASt mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung gemäß § 39 AVG nicht mehr vorläge.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 wurde der Aussetzungsbescheid vom 26.02.2020 aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, mit Mitteilung vom 28.04.2021 habe das Bezirksgericht römisch 40 mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den ASt mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung gemäß Paragraph 39, AVG nicht mehr vorläge.
  9. Mit Schreiben vom 02.05.2021 beantragte der Antragsteller in diesem und zahlreichen anderen Verfahren vor der belangten Behörde Verfahrenshilfe zur Erhebung von Säumnisbeschwerden, wobei er das hier gegenständliche Verfahren unter Punkt
  10. bezeichnete. Angeschlossen ist ein Schreiben des AMS betreffend Einkommenshöhe sowie eine Bescheinigung von Wiener Wohnen betreffend Wohnkosten. Zu der sich auf das hier gegenständliche Verfahren der belangten Behörde beziehenden Säumnisbeschwerde führte der Antragsteller aus, dass er „besorge, dass die Behörde mit Stichtag 02.05.2021 hinsichtlich ihrer nach AVG obliegenden Erledigungspflicht säumig sei“. Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag samt dem elektronischen Akt dem BVwG mit Schreiben vom 31.05.2021 unter Verweis auf die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Verfahrensfortsetzung vor. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
  12. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- bzw Gerichtsakt.
  13. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014).Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz 20, Stand 1.9.2014). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw. kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 49, Stand 1.4.2021, rdb.at). Das AVG befugt die Behörde in § 38 letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und -frist der Behörde (§ 73 Abs. 1 AVG, § 27 Abs. 1 VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfragenentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz. 49, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw. kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 49, Stand 1.4.2021, rdb.at). Das AVG befugt die Behörde in Paragraph 38, letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und -frist der Behörde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Paragraph 27, Absatz eins, VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfragenentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz. 49, mwN). Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens per 02.03.2021, hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (§ 73 AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Von einer Säumnis der belangten Behörde kann insofern nicht gesprochen werden.Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens per 02.03.2021, hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (Paragraph 73, AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Von einer Säumnis der belangten Behörde kann insofern nicht gesprochen werden. Selbst unter Zusammenrechnung der Zeit seit Beginn der Anhängigkeit des Verfahrens (13.11.2019) bis zum Aussetzungszeitpunkt (26.02.2020) sowie des Verfahrens seit Wegfall des Aussetzungsgrundes per 02.03.2021 bis zum Verfahrenshilfeantrag läge eine in einem Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist begründete Säumnis der belangten Behörde nicht vor, sodass eine ausgehend vom Zeitpunkt des Verfahrenshilfeantrages (02.05.2021, eingelangt am 10.05.2021) erhobene Säumnisbeschwerde zurückzuweisen wäre. Die diesbezüglich vom ASt gewünschte Rechtsverfolgung ist daher als aussichtslos zu qualifizieren. Ein Verfahrenshilfeantrag zur Setzung aussichtloser Verfahrensschritte ist aber nicht zu genehmigen, sodass der Antrag abzuweisen war. Zu Spruchpunkt A) Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung waren Einzelfallumstände zu beurteilen, die eine Revisibilität ausschließen.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anhand der bestehenden Rechtsprechung waren Einzelfallumstände zu beurteilen, die eine Revisibilität ausschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W287.2232603.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.