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{'item': 'W291 2248713-3'}

Obsah (4)§ 269§§ 27§ 127§ 83

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW291 2248713-3 Spruch, W291 2248713-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 269(1) 1. Fall St

GB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83

(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

Paragraph 269,

(1)1. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF befand sich von 08.05.2019 bis 17.12.2020 in einer Justizanstalt in Strafhaft. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen
  1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 17.12.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und durch Anordnung einer Bezirkshauptmannschaft zur Verbüßung seiner Verwaltungsstraftaten in ein PAZ überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2020 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich von 15.01.2021 bis zum 11.03.2021 in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ASylG für rechtmäßig erklärt (I419 2240274-1). Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ASylG für rechtmäßig erklärt (I419 2240274-1). Am 05.08.2021 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2021 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft angeordnet. Im August 2021 wurde mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Der BF war nicht rückkehrwillig. Der BF trat im Jahr 2021 zweimal in einen Hungerstreik. Am 28.10.2021 wurde versucht, den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß § 80 Abs 7 FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs 4 Z 3 FPG basiert und das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit einem Dolmetscher - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert.Am 28.10.2021 wurde versucht, den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG basiert und das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit einem Dolmetscher - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert. Die erneute begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1 Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt. Der BF wurde am 23.11.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 05.08.2021 bis 23.11.2021 in Schubhaft. Am 27.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäne entlassen und wurde über ihn die Festnahme gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG verfügt. Am 27.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäne entlassen und wurde über ihn die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG verfügt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.11.2021 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.11.2021 in Schubhaft. Am 25.02.2022 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 sprach sich der BF gegen eine Unterziehung einer COVID-19-Schutzimpfung aus. Fragen beantwortete der BF auch nicht. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich unkooperativ. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2022, W140 2248713-2, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF ist volljährig. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen
  2. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ASylG für rechtmäßig erklärt. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen
  3. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ASylG für rechtmäßig erklärt. Der BF wird erneut seit 27.11.2021 in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der BF wird erneut seit 27.11.2021 in Schubhaft angehalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Der BF begann dabei, sich durch Einsatz von Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung. Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in eine Justizanstalt verbracht. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

§ 269(1) 1. Fall St

GB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83

(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in eine Justizanstalt verbracht. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

Paragraph 269,

(1)1. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF befand sich von 08.05.2019 bis 17.12.2020 in einer Justizanstalt in Strafhaft. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF trat im Jahr 2021 zweimal in einen Hungerstreik. Eine erneute begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1-Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt. Am 25.02.2022 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 sprach sich der BF gegen eine Unterziehung einer COVID-19-Schutzimpfung aus. Fragen beantwortete der BF auch nicht. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich erneut unkooperativ. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er verfügt über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte die geeignet wären, den BF zur Ausreise zu verleiten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten. Der BF ist nicht rückkehrwillig und nicht kooperativ. Er ist nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF wurde in Österreich fünf Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017)

§§ 27(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, § 295 St

GB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017)

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraph 295, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017)

§ 127St

GB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017)

Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018)

§ 83(1) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018)

Paragraph 83,

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

§ 269(1) 1. Fall St

GB, §§ 83

(1), 84
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

Paragraph 269,

(1)1. Fall StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021)

§§ 83(1), 84 (2) St

GB, § 297

(1)1. Fall StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, § 288
(4)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021)

Paragraphen 83,

(1), 84
(2)StGB, Paragraph 297,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 288,
(4)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit 07.02.2022 wurde der Flugverkehr wiederaufgenommen, doch sind mittlerweile noch restriktive Einreisebestimmungen einzuhalten. So verlangt Marokko zwischenzeitlich eine vollständige Immunisierung der Person gegen Covid-19 und einen gültigen PCR-Test. Mit einer allgemeinen Lockerung dieser Bedingungen kann nach dem Abflachen der sich derzeit aufbauenden Omikron-Infektionswelle entsprechend den Erfahrungen aus dem Jahr 2021 innerhalb weniger Wochen/Monate gerechnet werden. Die marokkanische Botschaft zeigt sich – nach Auskunft des zuständigen Referates Ende März – bereit, auch ungeimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen. Betreffend weiterer Ausnahmen, unter anderem von der PCR-Testpflicht, wird laufend Rücksprache mit der Botschaft gehalten. So hat die Botschaft bedungen, dass nach Flugbuchung und kurz vor Ausstellung eines HRZ – und somit auch kurz vor der Rückführung – der Rückzuführende zum Interview mit der Botschaft geladen werden muss. Im Rahmen dieses Interviews versuchen die zuständigen Mitarbeiter, auch auf den Rückzuführenden einzuwirken, um diesen zur PCR-Testung zu bewegen. Zumal für den Fremden bereits die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erlangt werden konnte, ist damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der noch verbleibenden Schubhaftdauer tatsächlich erfolgen wird. Seitens des BFA wurden bereits mehrere Rückführungsflüge – sowohl für geimpfte als auch ungeimpfte Personen – gebucht und wird derzeit die begleitete Rückführung nach Marokko für den Fremden organisiert und für 28.04.2022 fixiert.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf eine Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des BVwG zu den Schubhaftverfahren (2248713-1, 2248713-2) sowie die Akten des BVwG zum Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Auf folgende Feststellungen wird nunmehr näher eingegangen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und der Volljährigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF seitens der Vertretungsbehörde. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft ober die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates zukommen sollte. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem IZR sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, Zl. I419 2240274-
  2. Dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus dem Schreiben vom 20.04.2022 (Befund und Gutachten des Amtsarztes). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Dass der BF seit 27.11.2021 erneut in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die weiteren Schubhaftzeiten konnten dem E-Mail vom 23.03.2022 (2248713-2, OZ 9) entnommen werden. Dass der BF nach wie vor unkooperativ und ausreiseunwillig ist sowie die COVID-19 Impfung verweigerte, ergibt sich insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.02.
  3. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem unstrittigen Vorverhalten, insbesondere der vereitelten Abschiebung. Das Gericht gelangt aufgrund des Verhaltens des BF (insbesondere unkooperatives Verhalten und vereitelte Abschiebung) zur Überzeugung, dass der BF in Freiheit belassen untertauchen wird, um seine Abschiebung zu verhindern. Dass der BF während der Anhaltung in Strafhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung zu verhindern, war aufgrund des Akteninhaltes und des Zeitpunkts der Folgeantragstellung festzustellen. Soweit der BF bei seiner Einvernahme am 05.08.2021 angegeben hat, immer noch mit seiner Freundin zusammen zu sein, ist – für den Fall, dass die Beziehung nach wie vor bestehen sollte – festzuhalten, dass ihn auch diese Beziehung nicht dazu verleiten konnte, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der BF über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt, die geeignet wären, den BF zur Ausreise zu verleiten. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen. Substantiierte Hinweise auf eine berufliche Integration in Österreich liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, insbesondere verfügte der BF laut ZMR über keine aufrechte Meldung hinsichtlich eines Hauptwohnsitzes seit dem Juni
  4. Dass der BF seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten kann, war festzustellen, da der BF zum Entscheidungszeitpunkt laut Anhaltedatei über keine Barmittel verfügt. Dass der BF in Österreich fünf Vorstrafen aufweist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass zum Entscheidungszeitpunkt eine erneute begleitete Abschiebung für den 28.04.2022 geplant ist, beruht auf der aktuellen unbedenklichen Stellungnahme des BFA. Die Modalitäten zu Rückführungen nach Marokko ergeben sich aus den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen sowie der aktuellen Stellungnahme des BFA. Dass sich die marokkanische Botschaft bereit zeigt, auch ungeimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen sowie, dass betreffend weiterer Ausnahmen, unter anderem von der PCR-Testpflicht, laufend Rücksprache mit der Botschaft gehalten wird, ergibt sich ebeonso aus der aktuellen Stellungnahme des BFA.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch § 76 und § 77 des FPG lauten:Paragraph 76 und Paragraph 77, des FPG lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig. Der BF hat am 20.11.2020 im Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ASylG für rechtmäßig erklärt. Aufgrund der erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2021 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.Der BF hat am 20.11.2020 im Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ASylG für rechtmäßig erklärt. Aufgrund der erfolgten und vom Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2021 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. Die Anordnung der Schubhaft ist grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegen beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegen beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (Ziffer 1, 3, 4, 5 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich nicht geändert.Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (Ziffer 1, 3, 4, 5 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich nicht geändert. Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

§ 269(1) 1. Fall St

GB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83

(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) wegen dieses Vorfalles zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Übrigen trat der BF in den Hungerstreik. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreisewillig und nicht kooperativ (Z1).Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

Paragraph 269,

(1)1. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) wegen dieses Vorfalles zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Übrigen trat der BF in den Hungerstreik. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreisewillig und nicht kooperativ (Z1). Weiters besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und ist daher auch Z 3 gegeben. Dazu wird festgehalten, dass das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen vermag, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Weiters besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und ist daher auch Ziffer 3, gegeben. Dazu wird festgehalten, dass das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen vermag, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens des BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ASylG für rechtmäßig erklärt (Z4).Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens des BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ASylG für rechtmäßig erklärt (Z4). Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines
  1. Antrages auf internationalen Schutz in der Strafhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z5). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Im Übrigen waren seine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Zudem ist der BF nicht berechtigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, der BF ist mittellos und verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz (Z9). Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Der BF hat während seiner Anhaltung in Strafhaft – obwohl bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF verhält sich weiterhin nicht kooperativ. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 sprach sich der BF gegen eine Unterziehung einer COVID-19-Schutzimpfung aus. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Weitere Fragen beantwortete der BF auch nicht. Der BF zeigte sich unkooperativ. Der BF trat in den Hungerstreik. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse. Im Übrigen waren seine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und er geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ. Sowohl das Vorverhalten des BF – Vereitelung der Abschiebung; Stellung eines weiteren Folgeantrages, um die Abschiebung zu verhindern; mangelnde Kooperationsbereitschaft – als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in den Jahren 2017-2021 fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.Der BF wurde in den Jahren 2017-2021 fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des VwGH wegen der gravierenden Delinquenz des BF auch noch das besonders große öffentliche Interesse an der Effektuierung seiner Außerlandesschaffung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft berücksichtigen darf vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022). Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der BF wurde insgesamt in folgenden Zeiträumen in Schubhaft angehalten: 12.12.2013 bis 23.12.2013, 04.04.2019 bis 08.05.2019, 15.01.2021 bis 11.03.2021, 05.08.2021 bis 23.11.2021 und seit 27.11.
  2. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF in Österreich keine Verwandten hat. Im Übrigen waren seine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte bereits in der Vergangenheit nicht geeignet, den BF zur Ausreise zu verleiten. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten. Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Der BF begann dabei, sich durch Einsatz von Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung. Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in deiner Justizanstalt verbracht. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

§ 269(1) 1. Fall St

GB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83

(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen
  1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern. Auch trat der BF in Hungerstreik. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1-Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 verweigerte der BF eine Schutzimpfung gegen COVID-
  2. Fragen beantwortete der BF auch nicht. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich unkooperativ. Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Der BF begann dabei, sich durch Einsatz von Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung. Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in deiner Justizanstalt verbracht. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)

Paragraph 269,

(1)1. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen
  1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern. Auch trat der BF in Hungerstreik. Eine begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1-Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 verweigerte der BF eine Schutzimpfung gegen COVID-
  2. Fragen beantwortete der BF auch nicht. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich unkooperativ. Eine erneute begleitete Abschiebung ist für den 28.04.2022 geplant. Die marokkanische Botschaft zeigt sich – nach Auskunft des zuständigen Referates Ende März – bereit, auch ungeimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen. Betreffend weiterer Ausnahmen, unter anderem von der PCR-Testpflicht, wird laufend Rücksprache mit der Botschaft gehalten. So hat die Botschaft bedungen, dass nach Flugbuchung und kurz vor Ausstellung eines HRZ – und somit auch kurz vor der Rückführung – der Rückzuführende zum Interview mit der Botschaft geladen werden muss. Im Rahmen dieses Interviews versuchen die zuständigen Mitarbeiter, auch auf den Rückzuführenden einzuwirken, um diesen zur PCR-Testung zu bewegen. Im Ergebnis ist die bisherige Dauer der Schubhaft dem BF anzulasten. Hätte der BF die begleitete Abschiebung am 08.05.2019 nicht vereitelt, wären erneute Anhaltungen in Schubhaft nicht nötig gewesen. Eine Abschiebung innerhalb der Schubhaftdauer von 6 Monaten hätte ohne den Widerstand des BF durchgeführt werden können. Der vom BF getätigte Widerstand gegen die Staatsgewalt war kausal für weitere Schubhaftzeiten, zumal ohne Widerstand gegen die Abschiebung keine weiteren Schubhaftzeiten notwendig gewesen wären. Bei der vom BF vereitelten Abschiebung wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Eine erneute begleitete Abschiebung ist für den 28.04.2022 geplant. Dem BF ist es aufgrund der HRZ-Zusage der Botschaft des Königreiches Marokko jederzeit möglich, nach Marokko zurückzukehren und sind auch die notwendigen Flugverbindungen vorhanden. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keinesfalls bereit, freiwillig nach Marokko auszureisen, sondern hat vielmehr bereits eine versuchte begleitete Flugabschiebung durch Gewaltanwendung gegenüber Polizeibeamten und äußerst renitentem Verhalten vereitelt. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht bereit, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Der BF ist nicht kooperativ. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF während der derzeit vollzogenen Schubhaft ist daher kausal für die Verlängerung der Dauer der Anhaltung in Schubhaft. Das BFA hat nunmehr erneut eine zwangsweise Rückführung des BF organisiert und eine erneute begleitete Abschiebung ist für den 28.04.2022 geplant. Eine Abschiebung des BF – innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer (höchstens 18 Monate) – ist zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall liegen nach Ansicht des Gerichtes nicht nur bloße Bemühungen der Behörde (begleitet Rückführung für den 28.04.2022 fixiert; siehe aber auch bereits in der Vergangenheit organisierte Abschiebungen betreffend den BF) vor, sondern wird unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen (bereits erlangtes HRZ) iVm der gezeigten Bereitschaft der marokkanischen Behörde, auch ungeimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen, sowie des Umstandes, dass betreffend weiterer Ausnahmen, unter anderem von der PCR-Testpflicht, laufend Rücksprache mit der Botschaft gehalten wird, bzw. des Versuchs durch die zuständigen Mitarbeiter im Rahmen des Interviews, auch auf den Rückzuführenden einzuwirken, um diesen zur PCR-Testung zu bewegen, im Entscheidungszeitpunkt von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung zum organisierten Abschiebetermin und damit von einer Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ausgegangen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit ist daher jedenfalls gegeben.Im vorliegenden Fall liegen nach Ansicht des Gerichtes nicht nur bloße Bemühungen der Behörde (begleitet Rückführung für den 28.04.2022 fixiert; siehe aber auch bereits in der Vergangenheit organisierte Abschiebungen betreffend den BF) vor, sondern wird unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen (bereits erlangtes HRZ) in Verbindung mit der gezeigten Bereitschaft der marokkanischen Behörde, auch ungeimpften Personen die Einreise nach Marokko zu ermöglichen, sowie des Umstandes, dass betreffend weiterer Ausnahmen, unter anderem von der PCR-Testpflicht, laufend Rücksprache mit der Botschaft gehalten wird, bzw. des Versuchs durch die zuständigen Mitarbeiter im Rahmen des Interviews, auch auf den Rückzuführenden einzuwirken, um diesen zur PCR-Testung zu bewegen, im Entscheidungszeitpunkt von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung zum organisierten Abschiebetermin und damit von einer Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ausgegangen vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit ist daher jedenfalls gegeben. Eine längere Schubhaftdauer erscheint – aufgrund der offensichtlichen Kausalität der Vereitelung der Abschiebung und des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung – iSd § 80 Abs. 4 Z 3 und Z 4 FPG gerechtfertigt. Eine längere Schubhaftdauer erscheint – aufgrund der offensichtlichen Kausalität der Vereitelung der Abschiebung und des unkooperativen Verhaltens des BF für die nun längere Anhaltung – iSd Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, FPG gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftlich Parteiengehör eingeräumt. Zu Spruchteil B. – Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2248713.3.00

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