← Österreich

{'item': 'W292 2246501-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2022 GeschäftszahlW292 2246501-1 SpruchW292 2246501-1/10E , , W292 2246501-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX (In Folge: Beschwerdeführerin - BF) reiste XXXX legal mit einem griechischen Konventionsreisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die römisch 40 (In Folge: Beschwerdeführerin - BF) reiste römisch 40 legal mit einem griechischen Konventionsreisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin fand am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF Krieg in Syrien und die daraus resultierende allgemein schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage dort an.
  4. Am XXXX wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (in Folge kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst den Krieg in Syrien und die daraus resultierende schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage an.
  5. Am römisch 40 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (in Folge kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst den Krieg in Syrien und die daraus resultierende schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage an.
  6. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III). 4. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf den nunmehr in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt I im Wesentlichen aus, die BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht und seien solche im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch nicht hervorgekommen.Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf den nunmehr in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt römisch eins im Wesentlichen aus, die BF habe keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht und seien solche im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch nicht hervorgekommen. In Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt stellte das BFA fest, die BF sei in Ihrem Heimatstaat nicht vorbestraft, habe keiner politischen Partei angehört, gegen sie bestünden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen und habe sie keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Insgesamt sei nicht festgestellt worden, dass die BF in Ihrem Herkunftsstaat Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe. Auch aus den sonstigen Umständen sei eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festzustellen gewesen.

  1. Die BF erhob gegen Spruchpunkt I des verfahrensgegenständlichen Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte die BF im Rahmen der Beschwerde aus, sie habe den Wunsch, in Österreich von ihrer hier lebenden Tochter gepflegt zu werden und dass sie in Syrien als alleinstehende pflegebedürftige Frau keine Existenzgrundlage habe. Zudem drohe ihr Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass einige ihrer Söhne und Enkelsöhne in Syrien den Militärdienst verweigert haben.
  2. Die BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins des verfahrensgegenständlichen Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte die BF im Rahmen der Beschwerde aus, sie habe den Wunsch, in Österreich von ihrer hier lebenden Tochter gepflegt zu werden und dass sie in Syrien als alleinstehende pflegebedürftige Frau keine Existenzgrundlage habe. Zudem drohe ihr Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass einige ihrer Söhne und Enkelsöhne in Syrien den Militärdienst verweigert haben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat am XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die BF aufgrund deren altersbedingten reduzierten Gesundheitszustandes an dieser Verhandlung unter Verwendung einer Anlage zur Bild- und Tonübertragung von ihrem Wohnort aus teilgenommen hat. Zu ihren Fluchtgründen erneut befragt führt die BF wiederholt die allgemein schlechte Lage in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges an, zudem lehne sie das dort herrschende Regime gänzlich ab. Letztlich sehe sich die BF aufgrund mehrfacher Faktoren im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt; so bestünde die Gefahr einer mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Anhaltung bei ihrer Einreise aufgrund des Umstandes ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland und die Gefahr der Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass mehrere ihrer Söhne bzw. Enkelsöhne den Militärdienst in Syrien verweigert hätten und ins Ausland geflüchtet seien.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die BF aufgrund deren altersbedingten reduzierten Gesundheitszustandes an dieser Verhandlung unter Verwendung einer Anlage zur Bild- und Tonübertragung von ihrem Wohnort aus teilgenommen hat. Zu ihren Fluchtgründen erneut befragt führt die BF wiederholt die allgemein schlechte Lage in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges an, zudem lehne sie das dort herrschende Regime gänzlich ab. Letztlich sehe sich die BF aufgrund mehrfacher Faktoren im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt; so bestünde die Gefahr einer mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Anhaltung bei ihrer Einreise aufgrund des Umstandes ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland und die Gefahr der Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass mehrere ihrer Söhne bzw. Enkelsöhne den Militärdienst in Syrien verweigert hätten und ins Ausland geflüchtet seien., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  7. Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Arabisch.1.1.
  8. Die BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. 1.1.
  9. Die Beschwerdeführerin wurde im Gouvernement XXXX geboren und ist in XXXX aufgewachsen. Sie besuchte keine Schule und übte auch nie einen Beruf aus, da sie mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt war. Sie flüchtete, nach Zerstörung ihres Hauses und nachdem bereits alle Kinder bis auf die älteste Tochter geflüchtet waren, XXXX mit ihrem Mann mittels Schlepper über die türkische Grenze in die Türkei und später weiter nach Griechenland, wo sie sich von XXXX bis XXXX aufhielt. Dort verfügt sie über einen von ihrem Mann abgeleiteten Asylstatus. Nach dem Tod ihres Mannes reiste sie XXXX mit einem Flugzeug nach Deutschland zu einer ihrer Töchter und von dort weiter nach Österreich, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Aufgrund der aktuellen Lage in Griechenland wurde im gegenständlichen Fall von einer Entscheidung gem. § 4a AsylG 2005 abgesehen und der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen. Mit ihrem XXXX in Griechenland verstorbenen Ehemann hat sie 16 Kinder, von denen ein Sohn und eine Tochter in Österreich leben. Ihre älteste Tochter, mit der sie keinen Kontakt hat, ist als einzige Angehörige der BF in Syrien verblieben.1.1.
  10. Die Beschwerdeführerin wurde im Gouvernement römisch 40 geboren und ist in römisch 40 aufgewachsen. Sie besuchte keine Schule und übte auch nie einen Beruf aus, da sie mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt war. Sie flüchtete, nach Zerstörung ihres Hauses und nachdem bereits alle Kinder bis auf die älteste Tochter geflüchtet waren, römisch 40 mit ihrem Mann mittels Schlepper über die türkische Grenze in die Türkei und später weiter nach Griechenland, wo sie sich von römisch 40 bis römisch 40 aufhielt. Dort verfügt sie über einen von ihrem Mann abgeleiteten Asylstatus. Nach dem Tod ihres Mannes reiste sie römisch 40 mit einem Flugzeug nach Deutschland zu einer ihrer Töchter und von dort weiter nach Österreich, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Aufgrund der aktuellen Lage in Griechenland wurde im gegenständlichen Fall von einer Entscheidung gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 abgesehen und der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen. Mit ihrem römisch 40 in Griechenland verstorbenen Ehemann hat sie 16 Kinder, von denen ein Sohn und eine Tochter in Österreich leben. Ihre älteste Tochter, mit der sie keinen Kontakt hat, ist als einzige Angehörige der BF in Syrien verblieben. 1.1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Identität der BF steht fest. Sie verfügt über einen syrischen Reisepass (in Kopie), einen griechischen Konventionsreisepass und eine griechische Aufenthaltskarte. Der BF kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. 1.1.
  12. Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Zudem leidet die BF aufgrund Abnützungen der Bandscheiben an chronischen Rückenschmerzen, benötigt Herzmedikamente, hat Magenprobleme und Bluthochdruck, eine durch Diabetes bedingte Sehschwäche und benötigt in der Nacht Windeln. Die BF bedarf permanenter Betreuung und ist gesundheits- und altersbedingt nicht arbeitsfähig. Nach dem Tod des Ehemannes der BF, der sie bis dahin gepflegt hat, war die Pflegebedürftigkeit der BF der Grund, weshalb die BF von Griechenland nach Österreich gereist ist, um sich hier von ihren in Österreich aufhältigen Kindern betreuen zu lassen. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  14. Eine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr bezogen auf die Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  15. Die Beschwerdeführerin war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und droht ihr auch bei einer Rückkehr nach Syrien weder individuell noch konkret Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Angehörige des syrischen Regimes oder durch sonstige Akteure. 1.2.
  16. Die BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht. 1.2.
  17. Die Beschwerdeführerin ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie war auch kein Mitglied von politischen Parteien und war sonst – auch außerhalb Syriens – auf keine Art politisch aktiv. 1.2.
  18. Der BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer illegalen Ausreise. 1.2.
  19. Eine der Töchter der BF lebt nach wie vor mit ihrer Familie in der Herkunftsregion der BF im Ort XXXX . Die in Syrien lebende Tochter und deren Familie ist in Syrien keiner aktuellen individuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter ausgesetzt.1.2.
  20. Eine der Töchter der BF lebt nach wie vor mit ihrer Familie in der Herkunftsregion der BF im Ort römisch 40 . Die in Syrien lebende Tochter und deren Familie ist in Syrien keiner aktuellen individuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter ausgesetzt. 1.
  21. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien vom 24.01.2022 – - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) bzw. den Syrian Democratic Forces (SDF) vom 04.11.2021 , 1.3.
  22. Südsyrien: In der Provinzhauptstadt Dara'a im Süden Syriens waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a (DS 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (TG 31.7.2018). Mit der Rückeroberung der Gebiete in Südsyrien erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018).

einem Bericht von Human Rights Watch gingen die Angriffe auf oppositionelle Gruppen und Einzelpersonen nach dem von Russland unterstützten Waffenstillstandsabkommen im Jahr 2018 trotz der Tatsache, dass Kämpfer der Opposition ihren Status mit der Regierung "klären" oder im Rahmen dieses Abkommens sicher nach Idlib ausreisen durften, weiter, und die allgemeine Destabilisierung hielt an. Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren (HRW 10.2021). In Dara'a und Suweida bzw. Quneitra verschlechterte sich die Sicherheitslage 2020 bzw. 2021 und es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020, ORSAM 16.8.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). In Suweida wurde in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage gegen das Regime demonstriert (UNHRC 14.8.2020; vgl. HRW 28.6.2020, DP 18.6.2020). Bei Protesten am 15.6.2020 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen von Demonstranten (HRW 28.6.2020). Im Dezember 2021 führte die Festnahme eines Aktivisten zu Protesten und Auseinandersetzungen zwischen einer bewaffneten Oppositionsgruppe und Regierungskräften, bei denen eine Person starb und drei weitere verletzt wurden (NPA 28.12.2021).In Dara'a und Suweida bzw. Quneitra verschlechterte sich die Sicherheitslage 2020 bzw. 2021 und es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure (UNHRC 14.8.2020, ORSAM 16.8.2021). Im Süden/Südwesten Syriens kommt es aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von "Versöhnungsabkommen" und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020, ORSAM 3.2021). In Suweida wurde in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage gegen das Regime demonstriert (UNHRC 14.8.2020; vergleiche HRW 28.6.2020, DP 18.6.2020). Bei Protesten am 15.6.2020 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen von Demonstranten (HRW 28.6.2020). Im Dezember 2021 führte die Festnahme eines Aktivisten zu Protesten und Auseinandersetzungen zwischen einer bewaffneten Oppositionsgruppe und Regierungskräften, bei denen eine Person starb und drei weitere verletzt wurden (NPA 28.12.2021). Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Ende September bis Anfang Oktober 2020 kam es erneut zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Dara'a und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland unterstützte Einheiten ehemaliger Oppositionskämpfer (AA 4.12.2020). Die Regierung schränkte seit der Präsidentschaftswahl Ende Mai 2021 die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021).Im März 2020 kam es zu umfangreichen Kampfhandlungen, als Regimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn belagerten und sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Ende September bis Anfang Oktober 2020 kam es erneut zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Dara'a und Suweida, darunter Kämpfer der drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland unterstützte Einheiten ehemaliger Oppositionskämpfer (AA 4.12.2020). Die Regierung schränkte seit der Präsidentschaftswahl Ende Mai 2021 die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für "versöhnte" Kämpfer (COAR 7.6.2021). Vom 24.

  1. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Die Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der noch unter der teilweisen Kontrolle Oppositioneller, mit denen ein "Versöhnungsabkommen" geschlossen worden war steht, und anderen Teilen der Stadt sowie zu den Außenbezirken sind abgeschnitten worden. Die Belagerungstruppen hatten die Übergabe von leichten Waffen und die Erlaubnis für die Regimekräfte gefordert, Häuser in dem Gebiet zu durchsuchen. Die Forderung sei abgelehnt worden, weil sie eine "rote Linie" überschreite und gegen die Bedingungen eines Abkommens aus dem Jahr 2018 zwischen den Oppositionskämpfern von Dara'a und den russischen Streitkräften verstoße, wonach die Bewohner des Gebiets und ehemalige Oppositionelle alle schweren Waffen abgeben mussten, ihre persönlichen Schusswaffen aber behalten durften (COAR 5.7.2021; vgl. AJ 29.7.2021). Als tiefere Ursache wird jedoch das fortgesetzte Beharren von Dara'a auf Halbautonomie angesehen, das sich in der Weigerung des Gebiets ausdrückte, an den syrischen Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 teilzunehmen (COAR 5.7.2021). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021, EB 11.7.2021).Vom 24.
  2. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Die Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der noch unter der teilweisen Kontrolle Oppositioneller, mit denen ein "Versöhnungsabkommen" geschlossen worden war steht, und anderen Teilen der Stadt sowie zu den Außenbezirken sind abgeschnitten worden. Die Belagerungstruppen hatten die Übergabe von leichten Waffen und die Erlaubnis für die Regimekräfte gefordert, Häuser in dem Gebiet zu durchsuchen. Die Forderung sei abgelehnt worden, weil sie eine "rote Linie" überschreite und gegen die Bedingungen eines Abkommens aus dem Jahr 2018 zwischen den Oppositionskämpfern von Dara'a und den russischen Streitkräften verstoße, wonach die Bewohner des Gebiets und ehemalige Oppositionelle alle schweren Waffen abgeben mussten, ihre persönlichen Schusswaffen aber behalten durften (COAR 5.7.2021; vergleiche AJ 29.7.2021). Als tiefere Ursache wird jedoch das fortgesetzte Beharren von Dara'a auf Halbautonomie angesehen, das sich in der Weigerung des Gebiets ausdrückte, an den syrischen Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 teilzunehmen (COAR 5.7.2021). Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten (AM 13.8.2021, EB 11.7.2021). Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a Al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten. Russland bemühte sich um eine Lösung der Krise, die seinen Ruf als potenzieller Vermittler in Syrien wahren könnte (TNA 24.9.2021). Schlussendlich rückten am 8.9.2021 syrische Regierungstruppen

einer Vereinbarung mit Rebellengruppen in Dara'a al-Balad ein. Regierung und Rebellen hatten sich am 7.9.2021 auf ein Abkommen geeinigt, das die Beendigung der Belagerung des Gebiets durch die Regierung, die Einrichtung von Checkpoints der Regierung unter russischer Aufsicht, "Versöhnungsabkommen" mit Deserteuren der syrischen Armee und anderen gesuchten Personen, die Übergabe von Waffen und die Evakuierung von Personen, die sich dem Abkommen verweigern, in den von Rebellen gehaltenen Norden Syriens, vorsieht (AM 8.9.2021). Die Vereinbarungen mit verschiedenen Städten und Dörfern in der Provinz Dara'a unterscheiden sich von Ort zu Ort, aber im Allgemeinen beinhalten die neuen Vereinbarungen die Abgabe von leichten Waffen, die Einberufung in die syrische Armee und die Regelung des Status von oppositionellen Individuen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz der Regelung des Status sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Die Betroffenen haben drei Monate Zeit, um sich bei der Syrischen Arabischen Armee zu melden. Durch die Einberufung von versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden "versöhnte" Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (TNA 24.9.2021). Mitte Oktober wurde von einer Zunahme an Morden in Dara'a berichtet. Lokale Quellen machten den militärischen Sicherheitsdienst des Regimes für die Morde verantwortlich, um diejenigen, die an Versöhnungsaktionen teilgenommen und sich geweigert haben, der Armee des Regimes beizutreten sowie andere einflussreiche Persönlichkeiten zu beseitigen (SHRC 17.10.2021). Mit der "Rückeroberung" von Dara'a verfolgt das Regime auch nach außen gerichtete Ziele. Regionale Mächte - wie die arabischen Golfstaaten und Jordanien - bemühen sich, die Beziehungen zum Assad-Regime zu normalisieren. Ein offener Krieg mit nicht-dschihadistischen Kämpfern lässt Assads Einfluss auf Syrien schwächer erscheinen und den Krieg des Regimes gegen seine eigenen Bürger schwerer unter den Teppich zu kehren (TNA 24.9.2021). Bei den Kämpfen wurden mehr als 38.000 Menschen vertrieben. Die in Dar'a al-Balad verbliebenen Zivilisten sahen sich mit Engpässen bei Nahrungsmitteln, Wasser, Strom und Gas konfrontiert. Anfang September 2021, nach der Aushandlung eines neuen Abkommens zwischen den Parteien, hat sich die Sicherheitslage in Dar'a al-Balad stabilisiert, die meisten Vertriebenen kehrten nach Hause zurück, öffentliche Dienstleistungen wurden wiederhergestellt (UNSC 21.10.2021). Rund 3.700 Vertriebene waren bis Anfang November 2021 aufgrund der Beschädigungen ihrer Häuser jedoch noch nicht nach Dar'a al-Balad zurückgekehrt. Auch explosive Kampfmittelrückstände behindern die Rückkehr und Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung (UNOCHA 9.11.2021; USAID 3.12.2021). 1.3.2. Zur Stellung von Frauen in Syrien Syrien hat eine patriarchale Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Gender-Ausdruck, Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vgl. UNFPA 10.3.2019).Syrien hat eine patriarchale Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Gender-Ausdruck, Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der De-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben auch weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Zehn Jahre Konflikt in Syrien haben die prekäre Lage von Frauen und Mädchen, einschließlich hunderttausender schwangerer Frauen und vieler Menschen mit Behinderungen, aufgrund von mangelnder Sicherheit, Angst und enormem wirtschaftlichem Druck sowie Praktiken wie der Kinderheirat erheblich verschärft. Der Zugang zu Schulen und medizinischer Versorgung ist nicht mehr selbstverständlich, wie er es vor dem Konflikt war (UNFPA 15.3.2021). Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben (STDOK 8.2017; vergleiche UNFPA 10.3.2019). In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, da erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene und nötige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, i.e. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer verweisen demgegenüber darauf, dass mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter die Eltern damit nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und, in vielen Fällen, häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vgl. UNOCHA 16.12.2021).In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, da erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene und nötige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, i.e. den „Schutz“ eines Mannes, zurückgibt. Humanitäre Helfer verweisen demgegenüber darauf, dass mit einer möglichst frühen Verheiratung ihrer Töchter die Eltern damit nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen müssen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und, in vielen Fällen, häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB 1.10.2021; vergleiche UNOCHA 16.12.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 13.3.2019). Die Grundrechte der syrischen Frauen haben sich während des Konflikts auf allen Ebenen stark verschlechtert, sei es in Bezug auf ihre Sicherheit oder auf soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche oder psychologische Faktoren (SNHR 25.11.2019). Von denen, die humanitäre Hilfe benötigen, sind die Hälfte Frauen und Mädchen. Syrische Frauen sind stärker von Armut betroffen als Männer; sie sind einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und tragen die Verantwortung für die Betreuung ihrer Kinder und anderer Familienmitglieder. Durch die rasche Ausbreitung von COVID-19 werden die Risiken für Frauen noch größer. Schätzungen zufolge sind mehr als eine halbe Million Frauen in Syrien und in den Aufnahmegemeinschaften in der gesamten Region schwanger. Mancherorts suchen schwangere Frauen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Virus keine Gesundheitseinrichtungen auf. Dadurch ist das Leben von Frauen und Neugeborenen in Gefahr (UN Women 2.7.2020). Durch den Konflikt sind etwa 13 Millionen Zivilisten vertrieben worden, davon 6,2 Millionen Binnenvertriebene. Frauen und Kinder bilden die Mehrheit der Vertriebenen, wobei vertriebene Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind (UN HRC 15.8.2019). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien auf Platz 146 ein, dem viertletzten Platz vor Irak, Pakistan und Jemen (WEF 2018). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit mit 28 von 250 Sitzen bei 11,2 % (IPU 1.8.2021). Die Erwerbsquote für Syrien lag im Jahr 2019

Schätzungen der International Labour Organization (ILO) bei 16% der weiblichen Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren (WB 15.6.2021). In einer Erhebung aus dem Jahr 2016 rangierte Syrien auf Platz drei der gefährlichsten Länder für Frauen hinter Indien und Afghanistan (Reuters 26.6.2018). Die rechtliche Stellung der Frauen, wie sie im Familienrecht und in anderen Gesetzen festgelegt ist, ist schwächer als die von Männern (NMFA 5.2020). Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze. Außerdem wird festgestellt, dass Verfahrensrechte wie das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Prozesses nicht allen syrischen Bürgern gleichermaßen zustehen, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 30.3.2019). Wirtschaft Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2018 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz vor dem Irak, Pakistan, Jemen und Afghanistan (WEF 2021). Der Anteil der Frauen im syrischen Parlament liegt derzeit bei 11,2% mit 28 von 250 Sitzen (IPU 7.2020). Die Erwerbsquote für Syrien liegt bei 16% der weiblichen Bevölkerung zwischen 15 und 64 Jahren (WB 15.6.2021). Während der Krieg in Syrien verheerende Auswirkungen auf die Frauen hatte, hat er die Rolle der Frauen in der Arbeitswelt verändert und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor den Männern vorbehalten waren (TNH 22.12.2017). Da viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten, mussten Frauen zunehmend arbeiten, um den Lebensunterhalt für ihre Familien zu verdienen. Die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung war extrem niedrig. Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 11,6% der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75% der Männer. In Damaskus, Lattakia und Tartus lag der Durchschnitt zwischen 40 und 50%, in anderen Teilen des Landes zwischen 10 und 20%, in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quineitra sogar noch darunter (NMFA 5.2020). Die Weltbank bezeichnete die Situation als besonders herausfordernd, da das vom Konflikt betroffene Umfeld auch erfordert, dass Frauen in höherem Maße als vor dem Konflikt Zugang zu Dienstleistungen und Märkten oder Unterstützungssystemen haben, da die Männer meist außer Haus arbeiten, an der Front sind oder Opfer eines bewaffneten Konflikts geworden sind (WB 6.2.2019). Öffentliche Räume wie Märkte, Schulen oder Straßen stellen ebenfalls potenzielle Risiken dar, in denen Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNPFA 10.3.2019). Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab, die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und Geschiedene wurden als besonders gefährdet eingestuft (UNFPA 10.3.2019). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, da eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Der Verlust des Ernährers im Zuge des Konflikts konfrontiert viele Frauen mit dem Problem, für ihre Familien sorgen zu müssen. Die Zahl der von Frauen geführten Haushalte ist im Laufe des Konflikts gestiegen (WB 6.2.2019). Zwischen 2009 und 2015 stieg der Anteil der von Frauen geführten Haushalte von 4,4% auf 12 bis 17%, da nun mehr Frauen an die Stelle von verschwundenen, getöteten oder vertriebenen Männern treten müssen, um ihre Familien zu versorgen. Bereits 2014 hatte die Abwesenheit von Männern, sei es durch wahllose Angriffe, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwinden oder die Beteiligung an Militäroperationen, dazu geführt, dass Frauen bei Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen durch bewaffnete Gruppen gefährdet waren (HRW 2.7.2014). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in dieser Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Frauen und medizinische Versorgung Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle in der informellen humanitären Gemeinschaft übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren. In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, da die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016). Abtreibung ist nach dem syrischen Strafgesetzbuch 163 generell illegal, auch für Frauen und Mädchen, die infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden sind (UNPFA 11.2017). Die Risiken der Kinderheirat für Mädchen sind beträchtlich; dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko, die Schule abzubrechen und zusätzlichen Einschränkungen der Freiheit und Bewegung ausgesetzt zu sein, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Die Kinderheirat und die damit verbundenen Risiken können sich negativ auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNPFA 11.2017). 1.3.3. Medizinische Versorgung Der Gesundheitsbedarf in Syrien ist bereits jetzt erheblich. Tausende von Kindern leiden an schwerer Unterernährung. Tausende weitere leiden an Krebs, Diabetes und anderen chronischen Erkrankungen, für die es nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten gibt. Im Jahr 2021 benötigen mehr als 12,4 Millionen Menschen (bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 20 Millionen) medizinische Hilfe (WHO 2.2021). Einer Studie zufolge leiden 60% der syrischen Bevölkerung an Symptomen, die auf eine mittelschwere bis schwere psychische Störung hindeuten. Schätzungen zufolge leiden 1 Million Syrer an schweren psychiatrischen Störungen, wobei 2018 nur 80 Psychiater in syrischen Gebieten tätig waren (1 pro 100.000 Einwohner) (BJPSYCH 8.2021). Die verfügbaren Daten für nicht-COVID-bezogene Krankheiten zeigen, dass grippeähnliche Erkrankungen, akute Diarrhöe, Leishmaniose und Verdacht auf Hepatitis in allen Altersgruppen die Hauptursachen für Morbidität sind. Dies gilt insbesondere für Vertriebenenlager, in denen die Indikatoren für den Zugang zu sauberem Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygienediensten durchweg schlechter sind als in den einheimischen und aufnehmenden Gemeinden. Vertriebene sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen, Überbevölkerung und anderen Risikofaktoren einem erhöhten Risiko von Infektionskrankheiten ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen (27% alle Arten) benötigen Rehabilitations- und Hilfsdienste. Die grundlegende Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Krankenhäuser und Gesundheitszentren, ist in einem baufälligen Zustand und erfordert umfangreiche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten, um ein Mindestmaß an Dienstleistungen zu gewährleisten (WHO 3.2021). Die medizinische Infrastruktur Syriens ist in den vergangenen Jahren größtenteils von Luftangriffen der eigenen Regierung und Russlands zerstört worden (bpb 18.6.2020; vgl. SWP 7.4.2020). Das syrische Regime und seine Verbündeten zielten im Verlauf des Konfliktes klar und bewusst auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung ab und zogen es sogar vor, diese anstelle von Hauptquartieren bewaffneter Gruppierungen, einschließlich der als terroristisch eingestuften, ins Visier zu nehmen. Solche Angriffe stellen eine der wichtigsten militärischen Strategien des syrischen Regimes und seiner Anhänger dar (SHRC 1.2020; vgl. AI 11.5.2020, NYT 3.6.2019, BS 29.4.2020). Im Jahr 2020 wurde von der Menschenrechtsorganisation Syrian Human Rights Committee verglichen mit früheren Jahren ein merkbarer Rückgang der Angriffe auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung dokumentiert (SHRC 1.2021). Jedoch beschädigten und zerstörten die syrische Regierung und die verbündeten russischen Streitkräfte während der Militäroffensive zur Rückeroberung von Idlib zwischen April 2019 und März 2020 mindestens 77 Gesundheitseinrichtungen bei Luftangriffen, die von der UN-Untersuchungskommission für Syrien als wahllos bezeichnet wurden und zu einer weitreichenden Zerstörung der zivilen Infrastruktur führten (SHCC 5.2021, vgl. USDOS 3.2021). Diese Luftangriffe zerstörten Krankenhäuser, Unterkünfte, Märkte, Wohnhäuser und andere wichtige zivile Einrichtungen, beschädigten medizinische Vorräte und Ausrüstung und legten lebenswichtige Gesundheitsnetzwerke lahm; sie folgten einem gut dokumentierten Muster von Angriffen mit schwerwiegenden humanitären und zivilen Auswirkungen (USDOS 3.2021).Die medizinische Infrastruktur Syriens ist in den vergangenen Jahren größtenteils von Luftangriffen der eigenen Regierung und Russlands zerstört worden (bpb 18.6.2020; vergleiche SWP 7.4.2020). Das syrische Regime und seine Verbündeten zielten im Verlauf des Konfliktes klar und bewusst auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung ab und zogen es sogar vor, diese anstelle von Hauptquartieren bewaffneter Gruppierungen, einschließlich der als terroristisch eingestuften, ins Visier zu nehmen. Solche Angriffe stellen eine der wichtigsten militärischen Strategien des syrischen Regimes und seiner Anhänger dar (SHRC 1.2020; vergleiche AI 11.5.2020, NYT 3.6.2019, BS 29.4.2020). Im Jahr 2020 wurde von der Menschenrechtsorganisation Syrian Human Rights Committee verglichen mit früheren Jahren ein merkbarer Rückgang der Angriffe auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung dokumentiert (SHRC 1.2021). Jedoch beschädigten und zerstörten die syrische Regierung und die verbündeten russischen Streitkräfte während der Militäroffensive zur Rückeroberung von Idlib zwischen April 2019 und März 2020 mindestens 77 Gesundheitseinrichtungen bei Luftangriffen, die von der UN-Untersuchungskommission für Syrien als wahllos bezeichnet wurden und zu einer weitreichenden Zerstörung der zivilen Infrastruktur führten (SHCC 5.2021, vergleiche USDOS 3.2021). Diese Luftangriffe zerstörten Krankenhäuser, Unterkünfte, Märkte, Wohnhäuser und andere wichtige zivile Einrichtungen, beschädigten medizinische Vorräte und Ausrüstung und legten lebenswichtige Gesundheitsnetzwerke lahm; sie folgten einem gut dokumentierten Muster von Angriffen mit schwerwiegenden humanitären und zivilen Auswirkungen (USDOS 3.2021). Physicians for Human Rights (PHR) hat während des Konflikts in Syrien Angriffe auf medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal dokumentiert und 600 Angriffe auf medizinische Einrichtungen verifiziert. Syrische Regierungstruppen und ihre Verbündeten haben 90 Prozent der Angriffe verübt. Diese Angriffe haben medizinische Einrichtungen in tödliche Orte verwandelt, sowohl für das medizinische Personal als auch für die Patienten und den Gesundheitssektor im ganzen Land dezimiert (PHR 1.7.2021). In den von der Regierung kontrollierten Gebieten wurden Mitarbeiter des Gesundheitswesens von den Kräften des syrischen Regimes systematisch inhaftiert und gefoltert, häufig wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für Menschen in von der Opposition kontrollierten Gebieten (USDOS 3.2021). Die syrische Regierung betrachtet medizinisches Personal als Staatsfeinde, wenn dieses diskriminierungsfrei medizinische Versorgung in Gebieten, die außerhalb der Regierungskontrolle liegen anbieten (NMFA 5.2020). Nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte wurden zwischen März 2011 und Februar 2021 mindestens 3.364 Beschäftigte des Gesundheitswesens festgenommen, inhaftiert oder verschwanden gewaltsam, wobei die syrischen Regimekräfte für 99% dieser Festnahmen und des gewaltsamen Verschwindenlassens verantwortlich waren (USDOS 3.2021). Laut der Weltgesundheitsorganisation wurden mit Dezember 2020 von den 1.790 bewerteten öffentlichen Gesundheitszentren 47%

(842)als voll funktionsfähig, 21%
(373)als teilweise funktionsfähig und 32%
(575)als nicht funktionsfähig (völlig außer Betrieb) gemeldet (WHO 3.2021). Notfalltransporte sind durch einen Mangel an Krankenwagen stark beeinträchtigt, circa 40% der Ambulanzfahrzeuge sind beschädigt oder zerstört. Laut WHO können komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen chronischer Krankheiten derzeit ausschließlich in Damaskus oder den Küstenorten Tartous und Lattakia durchgeführt werden. In Raqqa kann derzeit lediglich ein von Ärzte ohne Grenzen betriebenes Feldkrankenhaus außerhalb der Stadt genutzt werden. Die medizinische Versorgung in von der Opposition gehaltenen Gebieten wird weitestgehend von NGOs geleistet. Humanitäre Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Sicherstellung einer Basisgesundheitsversorgung der Menschen, die in nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten leben, werden von diesem gezielt behindert bzw. verhindert (AA 4.12.2020). Neun von zehn Patienten in Damaskus kommen aus anderen Provinzen, um Gesundheitsversorgung zu erhalten. Aufgrund des hohen Bedarfs ist das Gesundheitswesen überlastet. Zum Beispiel müssen sich Verwandte an der Pflege von Kindern in der Notfallversorgung beteiligen, da das medizinische Personal nicht über ausreichende Ressourcen verfügt und die Krankenhäuser überbelegt sind. Eine Mitarbeiterin einer internationalen Organisation in Damaskus berichtete, dass in der Kinder-Notbetreuung fünf Kinder in einem Bett liegen (IO C 2.4.2019). Ansteckende Krankheiten wie Polio treten wieder auf (AA 4.12.2020). 25% der Über-12-Jährigen in Syrien haben eine Beeinträchtigung und 36% der Binnenvertriebenen. 50% der Binnenvertriebenen zwischen zwölf und 23 Jahren mit Beeinträchtigung besuchen die Schule im Vergleich zu 69% der Binnenvertriebenen ohne Beeinträchtigung (HNAP 7.4.2021). Frauen und Menschen mit Beeinträchtigung scheinen im Nordwesten stärker betroffen zu sein, wo mehr als die Hälfte der Frauen und mehr als 40% der Menschen mit Beeinträchtigung von einem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten sprechen, im Vergleich zu etwas mehr als 35% der Frauen und fast 20% der Menschen mit Beeinträchtigung im Nordosten (USAID 16.04.2021). 1.3.
  1. Wehrdienst- und –verweigerung: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  2. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  3. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 21.01.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die "cleansten" Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). , Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). 1.3.
  4. Rückkehr: In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70% des Gebiets kontrolliert. Die syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen (AA 4.12.2020, UNHCR 3.2021). Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte im September 2021, dass das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind. Die willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die Regierungstruppen halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das Verschwindenlassen von Personen dokumentiert. Darüber hinaus hat sich die wirtschaftliche Lage in Syrien rapide verschlechtert, sodass die Brotpreise in die Höhe geschnellt sind und die Ernährungsunsicherheit im Vergleich zum letzten Jahr um mehr als 50% zugenommen hat. Im letzten halben Jahr haben die Kämpfe und die Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zugenommen (UNHRC 14.9.2021). Hindernisse für die Rückkehr Die katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 10.2021). Viele Menschen haben ihre Häuser zurückgelassen, die mittlerweile von jemandem besetzt wurden. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst (mukhabarat) auf sie hetzen und sie so Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davongelaufen sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021, Üngör 15.12.2021). Es kann also zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich "clean" sind, mit dem Ziel daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021). Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021). Neben den fehlenden sozio-ökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB 10.2021). Die Meinungen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern sind uneinheitlich. Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, da es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden, im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat auf Social Media), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen nicht sehr ernst oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein "erweitertes Syrien" und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als "Krankheitserreger" sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021). Laut Fabrice Balanche kann man, wenn man der Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht zurückkommen, selbst wenn das offizielle Narrativ des Präsidenten ist, dass es eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021). Laut Khaddour sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur individuelle Akte (Khaddour 24.12.2021). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Rakka, Deir-Ez-Zor). Laut UNMAS sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialen bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50% der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialen in Kontakt zu kommen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85% der Opfer sind männlich, fast 50% mussten amputiert werden und mehr als 20% haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39% der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34% auf landwirtschaftlichen Flächen, 10% auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26% der Opfer IDPs (ÖB 10.2021). , Rückkehr an den Herkunftsort: Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-sektiererische, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweiligen Region kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020). Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vergleiche SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020). Bedingungen der Rückkehr Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar (EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020). Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen (Balanche 13.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen (Balanche 13.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vergleiche EASO 6.2021). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen "Versöhnungsantrag" ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen "Versöhnungsantrag" ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vergleiche EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021). Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vergleiche ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).,
  5. Beweiswürdigung 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  7. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA, im Verfahren vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und dem damit übereinstimmenden syrischen Reisepass (in Kopie), dem griechischen Konventionsreisepass und der griechischen Aufenthaltskarte. 2.1.
  8. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu Ihrem Geburts- und letzten Aufenthaltsort, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Familienstand, ihren Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren in Zusammenschau mit den von ihr vorgelegten Dokumenten und Medikamenten im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. 2.1.
  9. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist und keine Probleme mit den österreichischen Behörden hatte, ergibt sich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug und ihren glaubhaften Aussagen. Die Beschwerdeführerin gab auch nachvollziehbar an, dass sie weder Mitglied einer Partei war, noch sonst politisch aktiv gewesen sei und im Herkunftsstaat nicht strafrechtlich verurteilt worden sei oder sonstige Probleme mit Behörden oder oppositionellen Gruppierungen hatte. 2.
  10. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen: 2.2.
  11. Die Feststellungen zur Situation in Syrien stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 24.01.2022 in Zusammenschau mit der angeführten ACCORD-Anfragebeantwortung. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht, welche die Richtigkeit der Berichte nicht in Abrede stellten. 2.2.
  12. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien nie einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war stimmt mit ihren eigenen Angaben überein. Die Beschwerdeführerin hat eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. So gab die BF zu ihren Fluchtgründen im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG befragt wörtlich an: „BF: Direkt an uns gerichtete Maßnahmen gab es nicht. Aber wie ich gesagt habe, ist allgemein Kriegszustand in Syrien.“ Die diesbezüglichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen einer individuellen und konkreten Bedrohungsgefahr in Bezug auf die BF ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen der BF mit den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation. Auch eine Reflexverfolgung aufgrund einer möglichen Wehrdienstverweigerung des Sohnes kann fallbezogen anhand des individuellen Fluchtvorbringens in Verbindung mit den vorliegenden Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden; demnach können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, z.B. bei solchen Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Dass es sich beim Sohn der BF um einen solchen „high profile“ Deserteur handelt, ist im Zuge des gesamten Ermittlungsverfahrens jedoch nicht hervorgekommen.Die diesbezüglichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen einer individuellen und konkreten Bedrohungsgefahr in Bezug auf die BF ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen der BF mit den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation. Auch eine Reflexverfolgung aufgrund einer möglichen Wehrdienstverweigerung des Sohnes kann fallbezogen anhand des individuellen Fluchtvorbringens in Verbindung mit den vorliegenden Länderinformationen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden; demnach können Repressalien gegenüber Familienmitgliedern insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, z.B. bei solchen Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Dass es sich beim Sohn der BF um einen solchen „high profile“ Deserteur handelt, ist im Zuge des gesamten Ermittlungsverfahrens jedoch nicht hervorgekommen. 2.2.
  13. Zudem gibt es auch keine Hinweise auf (exil-)politische, gegen das syrische Regime gerichtete Aktivitäten der BF, wie bspw. Demonstrationen innerhalb oder außerhalb ihres Landes, oder dass sie auch nur eine derartige regimekritische Gesinnung je öffentlich äußerte, sodass eine individuelle und aktuelle Gefährdung der BF durch die syrische Regierung auch aus diesem Grund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. 2.2.
  14. Wenn die BF im Rahmen ihres Beschwerdeschriftsatzes als Fluchtgrund – in Ergänzung zur ihrer Aussage vor dem BFA – vorbringt, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien drohe ihr eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, war dieses Vorbringen als Steigerung des bisherigen Fluchtvorbringens der BF, und damit als im Ergebnis nicht glaubhaft anzusehen. Dies besonders vor dem Hintergrund, dass eine Tochter der BF nach wie vor mit deren Familie im Herkunftsort der BF lebt und dort keiner individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Weshalb die BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht bei der dort lebenden Tochter leben und von dieser betreut werden könnte, kann nicht nachvollzogen werden. 2.2.
  15. Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes, als oppositionell betrachtet zu werden niedrig ist sowie, dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Derartige Zuschreibungen basieren oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. In Bezug auf die BF ergaben sich fallbezogen im Zuge des Beweisverfahrens keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation der BF zu einer asylrelevanten Bedrohungssituation führten. 2.2.
  16. Aktuell und gegenwärtig liegt in Bezug auf die Beschwerdeführerin somit insgesamt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbar konkrete und damit asylrelevante Gefährdungssituation vor, in Syrien gegenwärtig wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung oder als Mutter eines Wehrdienstverweigerers festgenommen oder gar gefoltert oder getötet zu werden. Mutmaßungen dieser Art waren lediglich als allgemeine – alle Bewohner Syriens gleichermaßen betreffende – Gefährdungsmöglichkeit zu werten. 2.2.
  17. Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Flucht vor dem Regime, bzw. einer ihr hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung vorbrachte, war festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sanktionierung einer illegalen Ausreise als Nachfluchtgrund nur dann asylrelevant ist, wenn der für die unerlaubte Ausreise drohenden Sanktion jede Verhältnismäßigkeit fehle, weil dies dann zumindest auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen könne (VwGH 21.11.2002, 99/20/0160 mwN). Das der BF fallbezogen eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime oder sonstiger Akteure unterstellt wird, war vor dem Hintergrund der Angaben der BF, wonach diese Zeit ihres Lebens keinerlei politische Aktivitäten gesetzt habe und zu keinem Zeitpunkt Probleme mit syrischen Behörden oder sonstigen Akteuren gehabt habe, insgesamt als unwahrscheinlich anzusehen. Auch anhand der Länderinformationen ergibt sich nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und / oder der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und allgemein eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Das Beschwerdevorbringen zeigt im Ergebnis daher lediglich allgemeine Annahmen des Bestehens einer möglichen Gefährdung auf. Das konkrete und unmittelbare aktuelle Vorliegen einer solchen Gefährdung konnte die Beschwerdeführerin insgesamt ausreichend konkret nicht glaubhaft machen und ist ein solches auch im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. 3.1. , Zu Spruchpunkt A): 3.1. Zur Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539). 3.1.

  1. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind dabei auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).3.1.
  2. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind dabei auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). 3.1.
  3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: 3.1.
  4. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1.
  5. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.1.
  6. Eine nicht an ein verfahrensrelevant hinreichendes Risiko heranreichende bloße Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus

§ 3Asyl

G 2005 führen, da es hinsichtlich der Zuerkennung eines diesbezüglichen Schutzes verfahrensgegenständlich an der Voraussetzung des Vorliegens einer ausreichend konkreten und unmittelbar die Beschwerdeführerin persönlich betreffenden aktuellen bzw. maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen mangelt.3.1.5. Eine nicht an ein verfahrensrelevant hinreichendes Risiko heranreichende bloße Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus

Paragraph 3, AsylG 2005 führen, da es hinsichtlich der Zuerkennung eines diesbezüglichen Schutzes verfahrensgegenständlich an der Voraussetzung des Vorliegens einer ausreichend konkreten und unmittelbar die Beschwerdeführerin persönlich betreffenden aktuellen bzw. maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen mangelt. 3.1.

  1. Die Beschwerdeführerin hat keine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem von der GFK normierten Fluchtgründe hat, glaubhaft gemacht. Denn wie oben festgestellt kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Verfolgungshandlungen von hinreichender Intensität ausgesetzt wäre. Einerseits ist nicht davon auszugehen, dass sie der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Syrien angehört, da sie in Syrien im Familienverband mit einer dort lebenden Tochter leben könnte. Andererseits kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung wegen der Militärdienstverweigerung eines ihrer Söhne oder der Enkelsöhne bzw. ihrer Asylantragstellung im Ausland unterstellt würde. Andere asylrelevante Gründe hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin gleichbleibend angegeben, dass Sie aufgrund der allgemein schlechten Situation in Syrien und ihrer altersbedingten gesundheitlichen Situation nach Österreich gereist ist, nachdem ihr Ehemann, mit dem sie bis zu dessen Tod in Griechenland gelebt hat, nicht mehr für sie sorgen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei alldem nicht, dass die betagte Beschwerdeführerin in einem äußerst schlechten Gesundheitszustand und auf Pflege und Betreuung angewiesen ist, jedoch führt dieser Umstand in rechtlicher Hinsicht nicht zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR als Hindernis, den Fremden in ein bestimmtes Land abzuschieben, vorliegen (VwGH vom 21.04.2021, Ra 2020/18/0326), war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, da die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgrund des aufrechten subsidiären Schutzstatus der BF nicht Gegenstand des hg. Verfahrens war. 3.1.
  2. Weiterhin begründen nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kriegerische Auseinandersetzungen für sich allein noch nicht die Flüchtlingseigenschaft für die aus den betroffenen Staaten ausgereisten Fremden. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgingen (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). 3.1.
  3. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte zu verweisen, wonach als genereller Orientierungssatz festgehalten wird, dass weder eine Illegalität der Ausreise aus Syrien, ein längerer Auslandsaufenthalt, ein Antrag auf internationalen Schutz im Ausland, noch die Herkunft aus einer von der Regierung als oppositionsgeprägt erachteten Region für sich alleine genommen genügen, um losgelöst von den individuellen Umständen des Einzelfalls bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Einstellung anzunehmen (so auch VGH München, Urteil vom
  4. September 2020 - 21 B 19.32725 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.