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{'item': 'W257 2248971-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2022 GeschäftszahlW257 2248971-1 Spruch, W257 2248971-1/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022, W257 2248971-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über den Antrag des römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022, W257 2248971-1/6E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, W257 2248971-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in folgenden Akten Parteistellung zukommt und ihr Akteneinsicht zusteht:Jv 2570/11k, Jv 1720/12m, Jv 2313/12t, Jv 970/13v, Jv 1042/13g, Jv 1137/13b, Jv 1610/13m, Jv 2028/13g, Jv 2328/13z, Jv 2414/13x, Jv 2774/13p, Jv 841/14z, Jv 2852/14k, Jv 926/17d, Jv 1575/17w, Jv 2551/17z, Jv 865/18k, Jv 1032/18v, Jv 1589/18f, Jv 959/19k, Jv 960/19g, Jv 1127/19s, Jv 2927/12m, Jv 1462/18d.Mit Erkenntnis vom 03.03.2022, W257 2248971-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in folgenden Akten Parteistellung zukommt und ihr Akteneinsicht zusteht:, Jv 2570/11k, Jv 1720/12m, Jv 2313/12t, Jv 970/13v, Jv 1042/13g, Jv 1137/13b, Jv 1610/13m, Jv 2028/13g, Jv 2328/13z, Jv 2414/13x, Jv 2774/13p, Jv 841/14z, Jv 2852/14k, Jv 926/17d, Jv 1575/17w, Jv 2551/17z, Jv 865/18k, Jv 1032/18v, Jv 1589/18f, Jv 959/19k, Jv 960/19g, Jv 1127/19s, Jv 2927/12m, Jv 1462/18d. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2022 brachte der XXXX eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022, GZ: W257 2248971-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:Mit Schriftsatz vom 20.04.2022 brachte der römisch 40 eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022, GZ: W257 2248971-1/6E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG durch Ausübung des zugesprochenen Rechts auf Akteneinsicht „vollzugstauglich“.Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG durch Ausübung des zugesprochenen Rechts auf Akteneinsicht „vollzugstauglich“. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil wäre mit der Ausübung des mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Rechts auf Akteneinsicht durch die Mitbeteiligte für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden, weil diese den Zweck der Revision unwiederbringlich vereiteln würde. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht nur das namensgebende Recht, in die Akten physisch Einsicht zu nehmen, welche für sich genommen bereits das mit gegenständlicher Revision geltend gemachte subjektive Recht des Revisionswerbers auf Nichterteilung des Rechts auf Akteneinsicht in die näher bezeichneten Jv-Akten unwiederbringlich unterlaufen würde, weil die Mitbeteiligte dadurch Kenntnis vom Inhalt jeder Akten erhält, in die ihr nach Auffassung des Revisionswerbers gerade keine Parteistellung und somit auch kein Einsichtsrecht zukommt, sondern auch das Recht, sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen (§ 17 Abs. 1 AVG). Durch die – ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehende – Möglichkeit der Mitbeteiligten, entsprechende Kopien der Akte anzufertigen, wäre der Zweck das Revision nachhaltig, nämlich selbst über den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus, vereitelt.Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil wäre mit der Ausübung des mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Rechts auf Akteneinsicht durch die Mitbeteiligte für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden, weil diese den Zweck der Revision unwiederbringlich vereiteln würde. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht nur das namensgebende Recht, in die Akten physisch Einsicht zu nehmen, welche für sich genommen bereits das mit gegenständlicher Revision geltend gemachte subjektive Recht des Revisionswerbers auf Nichterteilung des Rechts auf Akteneinsicht in die näher bezeichneten Jv-Akten unwiederbringlich unterlaufen würde, weil die Mitbeteiligte dadurch Kenntnis vom Inhalt jeder Akten erhält, in die ihr nach Auffassung des Revisionswerbers gerade keine Parteistellung und somit auch kein Einsichtsrecht zukommt, sondern auch das Recht, sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen (Paragraph 17, Absatz eins, AVG). Durch die – ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehende – Möglichkeit der Mitbeteiligten, entsprechende Kopien der Akte anzufertigen, wäre der Zweck das Revision nachhaltig, nämlich selbst über den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus, vereitelt. Gleichzeitig wiegt das Interesse der Mitbeteiligten an der Ausübung des durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Rechts auf Akteneinsicht nicht so schwer, dass es der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünde. Tatsächlich kam es infolge der in den im angefochtenen Erkenntnis näher bezeichneten Jv-Akten enthaltenen Informationen zu keiner – vom Bundesverwaltungsgericht rein hypothetisch angenommenen – Anregung der Ergreifung disziplinärer Schritte (Disziplinaranzeige an das Disziplinargericht durch die Dienstbehörde) gegen die Mitbeteiligte oder anderer Verfahren, die wiederum auf Bescheiderlassung abzielen würden. Auch war ein derartiges Ziel nicht Zweck dieser Jv-Akten. Im Ergebnis ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berechtigt, weil andernfalls der Zweck der Revision unterlaufen würde und die Mitbeteiligte kein ausreichend gewichtiges Interesse am vorläufigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hat.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG). Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsgerchtsordnung stützendes Element ist.Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsgerchtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2020 /02/0058, mwN).Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2020 /02/0058, mwN). Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. nochmals VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN).Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann vergleiche nochmals VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2248971.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.