4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Tarifpost 2 GGG Bemessungsgrundlage EUR 105.181,00 EUR 4.579,00 Mehrbetrag
1 GGG EUR 23,00Mehrbetrag
Paragraph 31, Absatz eins, GGG EUR 23,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 Summe EUR 4.610,00 Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Grundverfahren unter anderem Anträge
ZPO wegen mutwilliger Verfahrensführung der beklagten Partei gestellt habe und dabei den Zuspruch von Entschädigungsbeträgen von einmal EUR 50.000,00 und einmal EUR 55.180,70 begehrt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021 sei der Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 vollinhaltlich stattgegeben, die Gegenforderung der beklagten Partei hingegen abgewiesen worden. Die beklagte Partei sei zur Zahlung von EUR 86.302,06 zuzüglich Prozesskosten in Höhe von EUR 30.144,37 an den BF verpflichtet worden. Hingegen seien die Anträge des BF
des Urteils vom 18.07.2021) abgewiesen worden. Gegen die Abweisung seiner Anträge
ZPO sowie gegen die Kostenentscheidung des Landesgerichtes habe der BF am 14.09.2021 Berufung erhoben. Darin habe er beantragt, das erstinstanzliche Urteil möge dahingehend abgeändert werden, dass dem Begehren, die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 zu verurteilen, Folge gegeben werde, in eventu die Aufhebung des Urteils in seinem Spruchpunkt I.3. und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung in diesem Umfang sowie dem BF einen Kostenersatz für die Berufung und Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zuzuerkennen. Unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Zahl 87/16/0044 habe der BF am Deckblatt der Berufungsschrift eine Gebührenfreiheit angeführt, im Kostenverzeichnis die Bemessungsgrundlage jedoch mit EUR 105.180,70 sowie Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 verzeichnet. Es werde daher festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage gegenständlich gerundet EUR 105.181,00 betrage. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Grundverfahren unter anderem Anträge
Paragraph 408, ZPO wegen mutwilliger Verfahrensführung der beklagten Partei gestellt habe und dabei den Zuspruch von Entschädigungsbeträgen von einmal EUR 50.000,00 und einmal EUR 55.180,70 begehrt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.07.2021 sei der Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 vollinhaltlich stattgegeben, die Gegenforderung der beklagten Partei hingegen abgewiesen worden. Die beklagte Partei sei zur Zahlung von EUR 86.302,06 zuzüglich Prozesskosten in Höhe von EUR 30.144,37 an den BF verpflichtet worden. Hingegen seien die Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO im selben Urteil (Spruchpunkt römisch eins.3. des Urteils vom 18.07.2021) abgewiesen worden. Gegen die Abweisung seiner Anträge
Paragraph 408, ZPO sowie gegen die Kostenentscheidung des Landesgerichtes habe der BF am 14.09.2021 Berufung erhoben. Darin habe er beantragt, das erstinstanzliche Urteil möge dahingehend abgeändert werden, dass dem Begehren, die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 zu verurteilen, Folge gegeben werde, in eventu die Aufhebung des Urteils in seinem Spruchpunkt römisch eins.
GGG ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 und eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00 hinzu. Insgesamt schulde der BF somit EUR 4.610,00 an Gerichtsgebühren.Der BF habe am 14.09.2021 eine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.07.2021 erhoben. Das Verfahren sei vor dem Oberlandesgericht römisch 40 anhängig. Es handle sich dabei nicht um ein gebührenfreies arbeitsrechtliches Verfahren iSd Anmerkung 5 zu TP2 GGG, noch sehe das GGG an anderer Stelle eine Gebührenfreiheit für das vorliegende Berufungsverfahren vor. Der Umstand, dass der Anfechtungsumfang und der Berufungsantrag nur einen Teil des erstinstanzlichen Urteils betreffen, habe auf die Gebührenpflicht an sich keine Auswirkungen, sondern nur auf die Bemessungsgrundlage (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG) und somit die Höhe der Gebühr. Auch wenn sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Fall betreffend Paragraph 408, ZPO als schwierig erweise, sei nach der aktuellen (konkrete ausgeführten) Lehrmeinung davon auszugehen, dass die Bemessungsgrundlage entsprechend jenem Geldbetrag, welcher Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, zu ermitteln wäre. Im gegenständlichen Fall wäre dies eine Summe von EUR 105.180,70, gerundet daher EUR 105.181,00 und habe auch der BF diese Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis angegeben. Ob im gegenständlichen Fall tatsächlich der Streitwert des Grundverfahrens in Höhe von EUR 86.303,00 oder jener nach Paragraph 408, ZPO in Höhe von EUR 105.181,00 heranzuziehen sei, sei weiters nur akademischer Natur, da beide Bemessungsgrundlagen nach der TP2 sich in einem Bereich zwischen EUR 70.000,00 und EUR 140.000,00 befinden und demnach so oder so eine Gebühr in Höhe von EUR 4.579,00 zu entrichten wäre. Da die Gerichtsgebühr mit Berufungseinbringung nicht entrichtet worden sei, komme zu diesem Betrag
Paragraph 31, Abs. GGG ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 und eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 hinzu. Insgesamt schulde der BF somit EUR 4.610,00 an Gerichtsgebühren.
ZPO keinen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage in erster Instanz habe, könne ein Antrag
ZPO auch konsequenterweise keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage in zweiter Instanz haben. Umgesetzt auf den gegenständlichen Fall heiße dies, dass der BF für seine reine Berufung nach § 408 ZPO keine Pauschalgebühren zu entrichten habe. Hätte er – wie es offenbar in VwGH 87/16/0044 gewesen sei – auch gegen das (teilweise) abgewiesene Zahlungsbegehren eine Berufung erhoben, dann wäre die Pauschalgebühr für das (teilweise) abgewiesene Zahlungsbegehren zu entrichten, nicht aber für den Antrag nach § 408 ZPO, weil dieser auch keine Klage sei. Die Bemessungsgrundlage entspräche in diesem Fall – wohl unstrittig – dem in erster Instanz abgewiesenen Betrag. Es könne logischerweise auch der Streitwert in II. Instanz nicht auf einmal höher sein, als in erster Instanz, ohne, dass es zu einer Klageausdehnung gekommen sei. Genau das würde aber die Konsequenz sein, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgen würde. Es gäbe aber auch keinen Grund, von der Entscheidung 87/16/0044 abzuweichen. Für eine reine Berufung nach § 408 ZPO sei daher keine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage von EUR 105.180,70 sowie auch die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 4.579,00 sei lediglich aus advokatorischer Vorsicht in das Kostenverzeichnis aufgenommen worden, was jedoch nichts daran ändere, dass die gegenständliche Berufung
VwGH 87/16/0044 gebührenfrei sei.Begründend wurde im Wesentlichen auf die Entscheidung des VwGH zu 87/16/0044 verwiesen und diese Entscheidung in wesentlichen Teilen zitiert. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich, dass der Wert des Streitgegenstandes in TP2 grundsätzlich derselbe sei, wie in TP1. Da ein Antrag
Paragraph 408, ZPO keinen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage in erster Instanz habe, könne ein Antrag
Paragraph 408, ZPO auch konsequenterweise keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage in zweiter Instanz haben. Umgesetzt auf den gegenständlichen Fall heiße dies, dass der BF für seine reine Berufung nach Paragraph 408, ZPO keine Pauschalgebühren zu entrichten habe. Hätte er – wie es offenbar in VwGH 87/16/0044 gewesen sei – auch gegen das (teilweise) abgewiesene Zahlungsbegehren eine Berufung erhoben, dann wäre die Pauschalgebühr für das (teilweise) abgewiesene Zahlungsbegehren zu entrichten, nicht aber für den Antrag nach Paragraph 408, ZPO, weil dieser auch keine Klage sei. Die Bemessungsgrundlage entspräche in diesem Fall – wohl unstrittig – dem in erster Instanz abgewiesenen Betrag. Es könne logischerweise auch der Streitwert in römisch zwei. Instanz nicht auf einmal höher sein, als in erster Instanz, ohne, dass es zu einer Klageausdehnung gekommen sei. Genau das würde aber die Konsequenz sein, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgen würde. Es gäbe aber auch keinen Grund, von der Entscheidung 87/16/0044 abzuweichen. Für eine reine Berufung nach Paragraph 408, ZPO sei daher keine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage von EUR 105.180,70 sowie auch die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 4.579,00 sei lediglich aus advokatorischer Vorsicht in das Kostenverzeichnis aufgenommen worden, was jedoch nichts daran ändere, dass die gegenständliche Berufung
VwGH 87/16/0044 gebührenfrei sei.
ZPO, und zwar am 13.05.2021 in Höhe von EUR 50.000,00 und am 17.05.2021 in Höhe von weiteren EUR 55.180,70 (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig).Im Zuge des in der Folge zur Zahl römisch 40 abgeführten Zivilverfahrens beantragte der BF zudem die Verurteilung der beklagten Partei zu Entschädigungsbeträgen
Paragraph 408, ZPO, und zwar am 13.05.2021 in Höhe von EUR 50.000,00 und am 17.05.2021 in Höhe von weiteren EUR 55.180,70 vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.07.2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021 wurde einerseits ausgesprochen, dass die Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 zu Recht besteht (Spruchpunkt II./1.), hingegen die Gegenforderung in Höhe von EUR 47.043,59 der beklagten Partei nicht zu Recht besteht (Spruchpunkt II./2.), die beklagte Partei schuldig ist, dem BF als klagender Partei EUR 86.302,26 samt Zinsen in näher aufgeschlüsselter Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen (Spruchpunkt II./3.a.) und ihm die mit EUR 30.144,37 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt II./3.b.). Unter einem wurde vom Landesgericht (unter anderem) beschlossen, die Anträge des BF
ZPO vom 13.05.2021 und vom 17.05.2021, das Gericht möge die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 verurteilen, abgewiesen (Spruchpunkt I./3.) (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.07.2021 wurde einerseits ausgesprochen, dass die Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 zu Recht besteht (Spruchpunkt römisch zwei./1.), hingegen die Gegenforderung in Höhe von EUR 47.043,59 der beklagten Partei nicht zu Recht besteht (Spruchpunkt römisch zwei./2.), die beklagte Partei schuldig ist, dem BF als klagender Partei EUR 86.302,26 samt Zinsen in näher aufgeschlüsselter Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen (Spruchpunkt römisch zwei./3.a.) und ihm die mit EUR 30.144,37 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt römisch zwei./3.b.). Unter einem wurde vom Landesgericht (unter anderem) beschlossen, die Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO vom 13.05.2021 und vom 17.05.2021, das Gericht möge die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 verurteilen, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins./3.) vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.07.2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig). 1.
VwGH 87/16/0044“ (vgl. auszugsweise aktenkundige Berufungsschrift vom 14.09.2021, AS 27 ff; darüber hinaus unstrittig).Im angeschlossenen Kostenverzeichnis führte der BF eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 105.180,70 an, hingegen gab der BF am Deckblatt der Berufung an „gebührenfrei
VwGH 87/16/0044“ vergleiche auszugsweise aktenkundige Berufungsschrift vom 14.09.2021, AS 27 ff; darüber hinaus unstrittig). 1.3. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX mittels Mandatsbescheid vom 22.12.2021 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00
TP2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 4.587,00,00 (vgl. ON3 und ON4 des Kostenaktes).1.3. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 mittels Mandatsbescheid vom 22.12.2021 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00
TP2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 4.587,00,00 vergleiche ON3 und ON4 des Kostenaktes). Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, über welches mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Artikel römisch eins, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
F BGBl. I Nr. 147/2021 für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
F BGBl. I Nr. 122/2017 sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3), soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3), soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
F BGBl. I Nr. 156/2015 ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Abs. 2 leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Paragraph 6, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Absatz 2, leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
F BGBl. I Nr. 156/2015 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).
F BGBl. Nr. 501/1984 ist im Zivilprozess, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegentandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, ist im Zivilprozess, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegentandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
F BGBl. I Nr. 24/2007 sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Wird hingegen nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen (Abs. 3 leg. cit.). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (Abs. 3a leg. cit.).
Paragraph 15, Absatz 2, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Wird hingegen nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen (Absatz 3, leg. cit.). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (Absatz 3 a, leg. cit.). Der mit „Wertänderungen“ betitelte § 18 GGG idgF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der mit „Wertänderungen“ betitelte Paragraph 18, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „§ 18.
RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert, so bildet - unbeschadet des Paragraph 16, - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
F BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen
Paragraph 31, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.
F BGBl. I Nr. 19/2015 sind die die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, sind die die nach Paragraph eins, leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.2.
Spruchpunkt I./3 des Urteils des Landesgerichtes vom 18.07.2021).Der BF stellte – wie sich aus den Feststellungen ergibt – während eines bereits anhängigen Zivilverfahrens erster Instanz vor dem Landesgericht römisch 40 als klagende Partei wegen nicht erhaltener Honorarforderungen in Höhe von EUR 86.302,06 zusätzlich zwei Anträge nach Paragraph 408, ZPO, und zwar am 13.05.2021 über die Verurteilung der beklagten Partei in Höhe von EUR 50.000,00 und am 17.05.2021 über die Verurteilung der beklagten Partei in Höhe von weiteren EUR 55.180,70. Während dem Klagebegehren des BF im Grundverfahren mit Urteil des Landesgerichtes vom 18.07.2021 vollinhaltlich stattgegeben wurde und der beklagten Partei auch ein entsprechender Kostenersatz aufgetragen wurde, wurden unter einem, jedoch in Beschlussform, die Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO vom 13.05.2021 sowie vom 17.05.2021 abgewiesen vergleiche Spruchpunkt römisch eins./3 des Urteils des Landesgerichtes vom 18.07.2021). § 408 ZPO lautet:Paragraph 408, ZPO lautet: „
ZPO mit Urteil des Landesgerichtes vom 18.07.2021 richtigerweise mit Schriftsatz vom 14.09.2021 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.Der BF hat daher – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – gegen die Abweisung seiner Anträge
Paragraph 408, ZPO mit Urteil des Landesgerichtes vom 18.07.2021 richtigerweise mit Schriftsatz vom 14.09.2021 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
TP2 GGG sind für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 zu entrichten.
Paragraph 32, TP2 GGG sind für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 zu entrichten. Die Anmerkungen zu TP2 GGG lauten dabei: „
TP2 GGG für eine ausschließlich hinsichtlich der Abweisung ihres Antrages nach § 408 ZPO erhobenen Berufung basierend auf einem Wert des beantragten Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO von insgesamt ATS 125 Millionen entrichtet, dann aber einen Antrag auf Rückzahlung basierend auf ihrer geänderten Rechtsansicht, wonach für diese Berufungsschrift tatsächlich nur basierend auf dem ursprünglichen Streitwert des Grundverfahrens in Höhe von ATS 11 Millionen Gerichtsgebühren entrichten gewesen wären, gestellt. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages durch die belangte Behörde, der sich lediglich gegen einen zu hohen Betrag an Gerichtsgebühren, nicht jedoch überhaupt gegen die Entrichtung von Gerichtsgebühren gerichtet hatte, wurde mit Erkenntnis des VwGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der VwGH hat diesbezüglich ausführliche Ausführungen zum Wesen des Antrages nach § 408 ZPO getroffen, jedoch zu keiner Zeit ausgeführt, dass eine ausschließlich gegen die Abweisung von Anträgen nach § 408 ZPO erhobene Berufung von der Gebührenpflicht befreit wäre.Sofern der BF im gegenständlichen Fall vermeint, aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.02.1988, 87/16/0044, ergebe sich eine völlige Gebührenfreiheit für eine (ausschließliche) Berufung gegen eine Abweisung eines Antrages nach Paragraph 408, ZPO, so ist auch hier der Auffassung der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass in diesem Verfahren nur Verfahrensgegenstand war, welche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren richtigerweise anzuwenden gewesen ist und dementsprechend, ob der Rückzahlungsantrag von der belangten Behörde zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführer hatten im zugrundeliegenden Fall nämlich Gerichtsgebühren
TP2 GGG für eine ausschließlich hinsichtlich der Abweisung ihres Antrages nach Paragraph 408, ZPO erhobenen Berufung basierend auf einem Wert des beantragten Entschädigungsbetrages nach Paragraph 408, ZPO von insgesamt ATS 125 Millionen entrichtet, dann aber einen Antrag auf Rückzahlung basierend auf ihrer geänderten Rechtsansicht, wonach für diese Berufungsschrift tatsächlich nur basierend auf dem ursprünglichen Streitwert des Grundverfahrens in Höhe von ATS 11 Millionen Gerichtsgebühren entrichten gewesen wären, gestellt. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages durch die belangte Behörde, der sich lediglich gegen einen zu hohen Betrag an Gerichtsgebühren, nicht jedoch überhaupt gegen die Entrichtung von Gerichtsgebühren gerichtet hatte, wurde mit Erkenntnis des VwGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der VwGH hat diesbezüglich ausführliche Ausführungen zum Wesen des Antrages nach Paragraph 408, ZPO getroffen, jedoch zu keiner Zeit ausgeführt, dass eine ausschließlich gegen die Abweisung von Anträgen nach Paragraph 408, ZPO erhobene Berufung von der Gebührenpflicht befreit wäre. Eine solche Ansicht würde – entsprechend der bereits getätigten Ausführungen – zudem weder der geltenden Rechtslage noch der dazu ergangenen Judikatur entsprechen. , Wenngleich – wie die belangte Behörde ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausführte – die Frage nach der konkreten Höhe der gegenständlich relevanten Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Einzelfall eher theoretischer Natur ist, da sich beide in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen, nämlich der Streitwert des ursprünglichen Grundverfahrens von EUR 86.302,06 sowie die beiden zusammengerechneten Streitwerte der beiden Anträge
ZPO in Höhe von insgesamt EUR 105.180,70 im selben Rahmen des nach § 32 TP2 GGG relevanten Berufungsinteresses von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 befinden und daher die Pauschalgebühr so oder so EUR 4.579,00 beträgt, ist zur gegenständlich tatsächlich relevanten Bemessungsgrundlage Folgendes festzuhalten:Wenngleich – wie die belangte Behörde ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausführte – die Frage nach der konkreten Höhe der gegenständlich relevanten Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Einzelfall eher theoretischer Natur ist, da sich beide in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen, nämlich der Streitwert des ursprünglichen Grundverfahrens von EUR 86.302,06 sowie die beiden zusammengerechneten Streitwerte der beiden Anträge
, Paragraph 408, ZPO in Höhe von insgesamt EUR 105.180,70 im selben Rahmen des nach Paragraph 32, TP2 GGG relevanten Berufungsinteresses von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 befinden und daher die Pauschalgebühr so oder so EUR 4.579,00 beträgt, ist zur gegenständlich tatsächlich relevanten Bemessungsgrundlage Folgendes festzuhalten: Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren
2 Z 3 GGG für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen. Aus im Vergleich zur Entscheidung des VwGH vom 11.02.1988 jüngerer Judikatur ergibt sich, dass aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander davon auszugehen ist, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist (vgl. dazu VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mwN).Aus im Vergleich zur Entscheidung des VwGH vom 11.02.1988 jüngerer Judikatur ergibt sich, dass aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander davon auszugehen ist, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist vergleiche dazu VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mwN). Da im gegenständlichen Fall der von der Anfechtung betroffene Teil (die Anträge auf Entschädigung wegen mutwilliger Verfahrensführung nach § 408 ZPO, die zudem einen eigenen Streitgegenstand bilden) nicht nur in einem Geldanspruch bestanden, traf den BF als Rechtsmittelwerber die Bewertungspflicht
2 Z 3 GGG. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist entweder der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder - soweit eine solche nicht erfolgt ist - der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059).Da im gegenständlichen Fall der von der Anfechtung betroffene Teil (die Anträge auf Entschädigung wegen mutwilliger Verfahrensführung nach Paragraph 408, ZPO, die zudem einen eigenen Streitgegenstand bilden) nicht nur in einem Geldanspruch bestanden, traf den BF als Rechtsmittelwerber die Bewertungspflicht
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist entweder der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder - soweit eine solche nicht erfolgt ist - der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059). , In der vom BF erhobenen Berufung gab er in deren Rubrum zwar unter „wegen“ an: „€ 86.302,06 s.A. (Werklohn/Honorar)“, die Anfechtungserklärung bezog sich jedoch ausschließlich auf die Abweisung der Anträge des BF
des Urteils des Landesgerichtes vom 18.07.2021 sowie damit in Zusammenhang stehend auch die Kostenentscheidung. Weiters nannte der BF in seiner Berufung am Ende im Kostenverzeichnis eine Kostenbemessungsgrundlage von EUR 105.180,70, was auch dem zusammengerechneten Wert der eigenen Streitgegenstände nach § 408 ZPO entspricht.In der vom BF erhobenen Berufung gab er in deren Rubrum zwar unter „wegen“ an: „€ 86.302,06 s.A. (Werklohn/Honorar)“, die Anfechtungserklärung bezog sich jedoch ausschließlich auf die Abweisung der Anträge des BF
Paragraph 408, ZPO in Spruchpunkt römisch eins.3. des Urteils des Landesgerichtes vom 18.07.2021 sowie damit in Zusammenhang stehend auch die Kostenentscheidung. Weiters nannte der BF in seiner Berufung am Ende im Kostenverzeichnis eine Kostenbemessungsgrundlage von EUR 105.180,70, was auch dem zusammengerechneten Wert der eigenen Streitgegenstände nach Paragraph 408, ZPO entspricht. Der BF hat damit in einer äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, dass sein Rechtsmittelinteresse EUR 105.180,70 betrifft und damit den mit der Berufung angefochtenen Teil des Ersturteils mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Der Nennung des Streitwerts im Rubrum der Berufung kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu ausdrücklich VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0134).Der BF hat damit in einer äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, dass sein Rechtsmittelinteresse EUR 105.180,70 betrifft und damit den mit der Berufung angefochtenen Teil des Ersturteils mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Der Nennung des Streitwerts im Rubrum der Berufung kommt keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche dazu ausdrücklich VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0134). Da somit in der gegenständlichen Berufung der Berufungsstreitwert ausdrücklich mit EUR 105.180,70 bewertet und angegeben wurde, war der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP2 GGG somit nach dem im Rechtsmittelschriftsatz angegebenen Betrag zu ermitteln. Daran vermag auch ein allfällig künftig vom Berufungsgericht seiner Kostenentscheidung zugrundegelegtes (anderslautendes) Berufungsinteresse nichts zu ändern, weil § 18 Abs. 2 Z 3 GGG darauf nicht abstellt. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, in der das Berufungsinteresse angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Aus § 18 GGG folgt weiters, dass es zu einer Änderung der Gerichtsgebühren nur in den Fällen des Abs. 2 des § 18 GGG kommt (vgl. VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 05.07.1999, Zl. 97/16/0205). Da somit in der gegenständlichen Berufung der Berufungsstreitwert ausdrücklich mit EUR 105.180,70 bewertet und angegeben wurde, war der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP2 GGG somit nach dem im Rechtsmittelschriftsatz angegebenen Betrag zu ermitteln. Daran vermag auch ein allfällig künftig vom Berufungsgericht seiner Kostenentscheidung zugrundegelegtes (anderslautendes) Berufungsinteresse nichts zu ändern, weil Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG darauf nicht abstellt. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, in der das Berufungsinteresse angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Aus Paragraph 18, GGG folgt weiters, dass es zu einer Änderung der Gerichtsgebühren nur in den Fällen des Absatz 2, des Paragraph 18, GGG kommt vergleiche VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 05.07.1999, Zl. 97/16/0205). Vor dem Hintergrund, dass der Streitwert mit EUR 86.302,06 im Grundverfahren erster Instanz nunmehr niedriger ist, als der gegenständlich relevante Streitwert über eine erhobene (Teil-Berufung) ist unabhängig von den soeben getätigten Ausführungen zur Bewertung des Streitgegenstandes festzuhalten, dass entsprechend der (jüngeren) Judikatur des OGH ein Anspruch
N) und es damit auf den Streitwert des Grundverfahrens gegenständlich nicht ankommt.Vor dem Hintergrund, dass der Streitwert mit EUR 86.302,06 im Grundverfahren erster Instanz nunmehr niedriger ist, als der gegenständlich relevante Streitwert über eine erhobene (Teil-Berufung) ist unabhängig von den soeben getätigten Ausführungen zur Bewertung des Streitgegenstandes festzuhalten, dass entsprechend der (jüngeren) Judikatur des OGH ein Anspruch
Paragraph 408, ZPO als selbständiger Streitgegenstand zu werten ist vergleiche neuerlich OGH vom 17.12.2003, 7 Ob 271/02g, mwN) und es damit auf den Streitwert des Grundverfahrens gegenständlich nicht ankommt. Der BF hat die gegenständliche Rechtsmittelschrift am 14.09.2021 überreicht und entstand damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG der Gebührenanspruch des Bundes.Der BF hat die gegenständliche Rechtsmittelschrift am 14.09.2021 überreicht und entstand damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Gebührenanspruch des Bundes. ,
3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren der jeweiligen Instanz einzuleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren der jeweiligen Instanz einzuleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine erhobene Berufung wieder zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom 22.05.1996, 96/16/0088).Dasselbe gilt für den Fall, dass eine erhobene Berufung wieder zurückgezogen wird vergleiche VwGH vom 22.05.1996, 96/16/0088). Der BF hat mit seinem Schriftsatz vom 14.09.2021 eine die Gebührenpflicht auslösende Berufung eingebracht. Ausgehend von dem, vom BF selbst angegebenen, Berufungsinteresse nach GGG in Höhe von EUR 105.180,70, welcher
2 GGG auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist, ergibt sich gegenständlich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 105.181,00. Ausgehend von dem, vom BF selbst angegebenen, Berufungsinteresse nach GGG in Höhe von EUR 105.180,70, welcher
Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist, ergibt sich gegenständlich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 105.181,
F BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen
Paragraph 31, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.
F BGBl. I Nr. 19/2015 sind die die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, sind die die nach Paragraph eins, leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht Gebühren in Höhe von EUR 4.610,00 vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. , Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2253435.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.