RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlG315 2249679-1 Spruch, G315 2249679-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2021, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2021, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 19.11.2021, wurden gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 19.11.2021, wurden gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits im Jahr 2013 einmal wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden und gegen ihn mit Bescheid der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft bereits ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Ausreise gemäß § 133a StVG gewährt worden und sei er daher am 23.07.2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der Beschwerdeführer sei im November 2021 in Österreich neuerlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Trotz des ihm eingeräumten Parteiengehörs habe er bisher in keiner Weise am Verfahren mitgewirkt. Es hätten daher keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zudem – abgesehen von seinen Wohnsitzmeldungen während seiner Inhaftierungen – in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, sei hier unterstandslos, sei noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge auch über keine Anmeldebescheinigung. Er sei in Österreich bereits zwei Mal wegen der gleichen schädlichen Neigung verurteilt worden und habe der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht missbraucht, um neuerlich gerichtlich strafbare Handlungen in Österreich zu begehen. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei daher dringend zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten, da das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erscheine in Anbetracht der zweiten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, Verurteilung in Österreich angemessen. Der Beschwerdeführer hab in Österreich keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und verletzte sein Verhalten massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub habe erteilt werden können und weiters der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits im Jahr 2013 einmal wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden und gegen ihn mit Bescheid der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft bereits ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Ausreise gemäß Paragraph 133 a, StVG gewährt worden und sei er daher am 23.07.2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der Beschwerdeführer sei im November 2021 in Österreich neuerlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Trotz des ihm eingeräumten Parteiengehörs habe er bisher in keiner Weise am Verfahren mitgewirkt. Es hätten daher keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zudem – abgesehen von seinen Wohnsitzmeldungen während seiner Inhaftierungen – in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, sei hier unterstandslos, sei noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge auch über keine Anmeldebescheinigung. Er sei in Österreich bereits zwei Mal wegen der gleichen schädlichen Neigung verurteilt worden und habe der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht missbraucht, um neuerlich gerichtlich strafbare Handlungen in Österreich zu begehen. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei daher dringend zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten, da das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erscheine in Anbetracht der zweiten, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, Verurteilung in Österreich angemessen. Der Beschwerdeführer hab in Österreich keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und verletzte sein Verhalten massiv die Grundinteressen der Gesellschaft. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub habe erteilt werden können und weiters der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über die Poststelle der Haftanstalt am 22.11.2021 zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 16.12.2021, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub gewähren; in eventu, Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) aufheben.
- Mit Schriftsatz vom 16.12.2021, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub gewähren; in eventu, Spruchpunkt römisch drei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) aufheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör durch das Bundesamt verletzt worden sei. Zwar sei er zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, jedoch sei eine mündliche Einvernahme unterblieben. Das Bundesamt habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe sich dadurch kein abschließendes Bild über seine Person machen können. Hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer einvernommen, hätte es festgestellt, dass er seine Taten bereue und deswegen den Entschluss gefasst habe, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Ferner hätte das Bundesamt den sozialen Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers, nämlich in Form des in Österreich lebenden engen Freundes, berücksichtigen können. Bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers in der Slowakei habe er dort in einer Werkstatt als Automechaniker gearbeitet. Er sei regelmäßig, etwa einmal wöchentlich, nach XXXX gefahren, um dort einen guten Freund zu besuchen. Die Freundschaft sei für den Beschwerdeführer sehr wichtig. Er bereue seine Straftaten zutiefst und wolle nach Entlassung aus der Haft wieder seine alte Beschäftigung aufnehmen. Das Strafgericht habe mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren das Auslangen gefunden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Höchstdauer von zehn Jahren sei somit jedenfalls unverhältnismäßig. Darüber hinaus hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung gar kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör durch das Bundesamt verletzt worden sei. Zwar sei er zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, jedoch sei eine mündliche Einvernahme unterblieben. Das Bundesamt habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe sich dadurch kein abschließendes Bild über seine Person machen können. Hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer einvernommen, hätte es festgestellt, dass er seine Taten bereue und deswegen den Entschluss gefasst habe, sich in Zukunft gesetzestreu zu verhalten. Ferner hätte das Bundesamt den sozialen Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers, nämlich in Form des in Österreich lebenden engen Freundes, berücksichtigen können. Bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers in der Slowakei habe er dort in einer Werkstatt als Automechaniker gearbeitet. Er sei regelmäßig, etwa einmal wöchentlich, nach römisch 40 gefahren, um dort einen guten Freund zu besuchen. Die Freundschaft sei für den Beschwerdeführer sehr wichtig. Er bereue seine Straftaten zutiefst und wolle nach Entlassung aus der Haft wieder seine alte Beschäftigung aufnehmen. Das Strafgericht habe mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren das Auslangen gefunden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Höchstdauer von zehn Jahren sei somit jedenfalls unverhältnismäßig. Darüber hinaus hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung gar kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden in der Beschwerde keine Ausführungen getroffen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 21.12.2021 ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge hinsichtlich des Beschwerdeführers - einen ECRIS-Auszug vom 26.01.2022, - das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013 sowie- das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 sowie - das gegen den Beschwerdeführer erlassene erste Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2013- das gegen den Beschwerdeführer erlassene erste Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2013 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 11.04.2022; Feststellungen der überprüften Generalien des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX .2021, AS 16).1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 11.04.2022; Feststellungen der überprüften Generalien des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 im Urteil vom römisch 40 .2021, AS 16). Wann und wie oft der Beschwerdeführer in der Vergangenheit konkret in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls am 17.08.2013 und am 23.09.2013 im Bundesgebiet auf und beging hier strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls; siehe dazu Punkt 1.2.). Er befand sich von XXXX .2013 bis XXXX .2014 in Österreich in Haft und reiste noch am 23.07.2014 aufgrund eines Verfahrens gemäß § 133a StVG aus dem Bundesgebiet aus. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister jeweils vom 11.04.2022; aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013; aktenkundiger Bescheid der Bezirkshauptmannschaft).Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls am 17.08.2013 und am 23.09.2013 im Bundesgebiet auf und beging hier strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls; siehe dazu Punkt 1.2.). Er befand sich von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 in Österreich in Haft und reiste noch am 23.07.2014 aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet aus. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister jeweils vom 11.04.2022; aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013; aktenkundiger Bescheid der Bezirkshauptmannschaft). Er hielt sich in der Folge spätestens am 13.09.2021 und am 25.09.2021 (neuerliche Straftaten in Österreich) im Bundesgebiet auf (vgl. Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .2021, AS 17).Er hielt sich in der Folge spätestens am 13.09.2021 und am 25.09.2021 (neuerliche Straftaten in Österreich) im Bundesgebiet auf vergleiche Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .2021, AS 17). Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen oder Anhaltungen – über keinen gemeldeten Wohnsitz und war bis zu seiner Verhaftung in Österreich unterstandslos. Er ging in Österreich bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und hat auch keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Sozialversicherungsdaten und dem Fremdenregister jeweils vom 11.04.2022; Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .2021, AS 16).Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen oder Anhaltungen – über keinen gemeldeten Wohnsitz und war bis zu seiner Verhaftung in Österreich unterstandslos. Er ging in Österreich bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und hat auch keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Sozialversicherungsdaten und dem Fremdenregister jeweils vom 11.04.2022; Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .2021, AS 16). Der Beschwerdeführer reiste nicht mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, sich hier niederzulassen und zu arbeiten, sondern reiste zum Besuch eines Freundes in XXXX mehrmals in das Bundesgebiet ein und verband diese Besuche zumindest zwei Mal damit, strafbare Handlungen zu begehen (vgl. Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .2021, AS 16; Beschwerdevorbringen, AS 67). Der Beschwerdeführer reiste nicht mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, sich hier niederzulassen und zu arbeiten, sondern reiste zum Besuch eines Freundes in römisch 40 mehrmals in das Bundesgebiet ein und verband diese Besuche zumindest zwei Mal damit, strafbare Handlungen zu begehen vergleiche Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .2021, AS 16; Beschwerdevorbringen, AS 67). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde erstmals am XXXX .2013 im Bundesgebiet festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB, unter Anrechnung der Vorhaft ab XXXX .2013, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde erstmals am römisch 40 .2013 im Bundesgebiet festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB, unter Anrechnung der Vorhaft ab römisch 40 .2013, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar am XXXX .2013 Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette Markenparfums im Wert von EUR 267,60, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil er die davor durch einen Mittäter präparierten und versteckten Parfums im Geschäftslokal nicht auffinden konnte, zumal sie durch Angestellte bereits gesichert werden konnten, sowie am XXXX .2013 Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette Markenparfums, Einwegrasierer und Rasierklingen im Wert von EUR 949,76, indem er diese in eine gegen Diebstahlsicherung mit Alufolie präparierte Plastiktasche legen und das Geschäftslokal ohne Bezahlung verlassen wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er durch die anwesenden Mitarbeiterinnen beobachtet wurde, woraufhin er sich in die Schreibwarenabteilung begab und die bereits in die präparierte Plastiktasche gelegten Teile der Beute wieder ausleerte. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner tristen Vermögenslage darauf angekommen, sich durch die Begehung von Diebstählen für zumindest einige Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar am römisch 40 .2013 Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette Markenparfums im Wert von EUR 267,60, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil er die davor durch einen Mittäter präparierten und versteckten Parfums im Geschäftslokal nicht auffinden konnte, zumal sie durch Angestellte bereits gesichert werden konnten, sowie am römisch 40 .2013 Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette Markenparfums, Einwegrasierer und Rasierklingen im Wert von EUR 949,76, indem er diese in eine gegen Diebstahlsicherung mit Alufolie präparierte Plastiktasche legen und das Geschäftslokal ohne Bezahlung verlassen wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er durch die anwesenden Mitarbeiterinnen beobachtet wurde, woraufhin er sich in die Schreibwarenabteilung begab und die bereits in die präparierte Plastiktasche gelegten Teile der Beute wieder ausleerte. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner tristen Vermögenslage darauf angekommen, sich durch die Begehung von Diebstählen für zumindest einige Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Zuge der Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis gewertet (vgl. Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013).Im Zuge der Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis gewertet vergleiche Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013). 1.2.
- Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreise gemäß § 133a StVG bewilligt und er dazu am XXXX .2014 aus der Haft bedingt entlassen. Noch am XXXX .2014 reiste er aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister jeweils vom 11.04.2022; aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013; aktenkundiger Bescheid der Bezirkshauptmannschaft).1.2.
- Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreise gemäß Paragraph 133 a, StVG bewilligt und er dazu am römisch 40 .2014 aus der Haft bedingt entlassen. Noch am römisch 40 .2014 reiste er aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aus. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister jeweils vom 11.04.2022; aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013; aktenkundiger Bescheid der Bezirkshauptmannschaft). Die Strafe gilt seit XXXX .2018 als endgültig vollzogen (vgl. Strafregisterauszug vom 11.04.2022).Die Strafe gilt seit römisch 40 .2018 als endgültig vollzogen vergleiche Strafregisterauszug vom 11.04.2022). 1.2.
- Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neuerlich festgenommen und in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 27.09.2021, AS 5).1.2.
- Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neuerlich festgenommen und in der Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo vom 27.09.2021, AS 5). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, unter Anrechnung der seit XXXX .2021 andauernden Vorhaft, verurteilt.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, unter Anrechnung der seit römisch 40 .2021 andauernden Vorhaft, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen mehreren Verfügungsberechtigten von Unternehmen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig wegzunehmen versuchte, und zwar am XXXX .2021, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin, einem Textilunternehmen Kleidungsstücke im Wert von EUR 549,96, indem die Mittäterin Kleidungsstücke zusammensuchte, dem Beschwerdeführer in die Kabine brachte und vor der Kabine Wache stand, der Beschwerdeführer in der Kabine mit einem Seitenschneider die Diebstahlsicherungen entfernte und beide gemeinsam ohne zu bezahlen das Geschäft verließen, sowie am 25.09.2021 einem Unternehmen eine Modelldrohne im Wert von EUR 89,99, indem er die Verpackung entfernte, die Drohne unter seiner Jacke verdeckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen mehreren Verfügungsberechtigten von Unternehmen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig wegzunehmen versuchte, und zwar am römisch 40 .2021, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin, einem Textilunternehmen Kleidungsstücke im Wert von EUR 549,96, indem die Mittäterin Kleidungsstücke zusammensuchte, dem Beschwerdeführer in die Kabine brachte und vor der Kabine Wache stand, der Beschwerdeführer in der Kabine mit einem Seitenschneider die Diebstahlsicherungen entfernte und beide gemeinsam ohne zu bezahlen das Geschäft verließen, sowie am 25.09.2021 einem Unternehmen eine Modelldrohne im Wert von EUR 89,99, indem er die Verpackung entfernte, die Drohne unter seiner Jacke verdeckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es beim Versuch geblieben war, hingegen als erschwerend der rasche Rückfall und die zahlreichen über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Neben der einschlägigen Vorstrafe in Österreich weise der Beschwerdeführer auch in der Slowakei mehrere Vorstrafen wegen (schweren) Diebstahls auf. Er habe sich in der Slowakei zuletzt zumindest im Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2021 durchgehend in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer habe seine Taten in Österreich verwirklicht, indem er dafür eigens mitgebrachtes Werkzeug genutzt habe und sei es ihm insbesondere darauf angekommen sich durch wiederkehrende Diebstähle über längere Zeit hinweg ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dass in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 um ein Mehrfaches übersteige. Spezial- und generalpräventive Gründe, insbesondere die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall, wären einem Vorgehen nach dem
- Hauptstück der StPO entgegengestanden (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 16 ff).Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es beim Versuch geblieben war, hingegen als erschwerend der rasche Rückfall und die zahlreichen über die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Neben der einschlägigen Vorstrafe in Österreich weise der Beschwerdeführer auch in der Slowakei mehrere Vorstrafen wegen (schweren) Diebstahls auf. Er habe sich in der Slowakei zuletzt zumindest im Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2021 durchgehend in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer habe seine Taten in Österreich verwirklicht, indem er dafür eigens mitgebrachtes Werkzeug genutzt habe und sei es ihm insbesondere darauf angekommen sich durch wiederkehrende Diebstähle über längere Zeit hinweg ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dass in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 um ein Mehrfaches übersteige. Spezial- und generalpräventive Gründe, insbesondere die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall, wären einem Vorgehen nach dem
- Hauptstück der StPO entgegengestanden vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 16 ff). 1.2.
- Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Aus dem eingeholten und aktenkundigen ECRIS-Auszug vom 26.01.2022 ergeben sich darüber hinaus noch die nachfolgenden und einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei:
- XXXX , vom XXXX .1997 (rechtskräftig am XXXX .1997); Diebstahl (Versuch oder Vorbereitung); Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwanzig Tagen sowie Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen (ambulante Anti-Drogen-Behandlung);
- römisch 40 , vom römisch 40 .1997 (rechtskräftig am römisch 40 .1997); Diebstahl (Versuch oder Vorbereitung); Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwanzig Tagen sowie Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen (ambulante Anti-Drogen-Behandlung);
- XXXX , vom XXXX .1999 (rechtskräftig am XXXX .1999); Diebstahl sowie unbefugtes Eindringen in Privatbesitz (als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer) und andere Verbrechen; Freiheitsstrafe von vier Jahren; Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2002;
- römisch 40 , vom römisch 40 .1999 (rechtskräftig am römisch 40 .1999); Diebstahl sowie unbefugtes Eindringen in Privatbesitz (als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer) und andere Verbrechen; Freiheitsstrafe von vier Jahren; Vollzug der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2002;
- XXXX , vom XXXX .2002 (rechtskräftig am XXXX .2002); Diebstahl; Freiheitsstrafe von zwölf Monaten;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2002 (rechtskräftig am römisch 40 .2002); Diebstahl; Freiheitsstrafe von zwölf Monaten;
- XXXX , vom XXXX .2004 (rechtskräftig am XXXX .2004); Diebstahl (als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer) sowie unbefugtes Eindringen in Privatbesitz (Versuch oder Vorbereitung); Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2006;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2004 (rechtskräftig am römisch 40 .2004); Diebstahl (als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer) sowie unbefugtes Eindringen in Privatbesitz (Versuch oder Vorbereitung); Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; Vollzug der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2006;
- XXXX , vom XXXX .2006 (rechtskräftig am XXXX .2006); Betrugsdelikte; ursprünglich Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen; gerichtliche Aufhebung der Strafe zur Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 6.;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2006 (rechtskräftig am römisch 40 .2006); Betrugsdelikte; ursprünglich Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen; gerichtliche Aufhebung der Strafe zur Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 6.;
- XXXX , vom XXXX .2007 (rechtskräftig am XXXX .2007); Diebstahl; Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 5.); Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2008;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2007 (rechtskräftig am römisch 40 .2007); Diebstahl; Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 5.); Vollzug der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2008;
- XXXX , vom XXXX .2009 (rechtskräftig am XXXX .2009); Diebstahl; Freiheitsstrafe von zehn Monaten; Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2010;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2009 (rechtskräftig am römisch 40 .2009); Diebstahl; Freiheitsstrafe von zehn Monaten; Vollzug der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2010;
- XXXX , vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2010); Diebstahl (Versuch oder Vorbereitung); Freiheitsstrafe von zehn Monaten; Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2011;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2010 (rechtskräftig am römisch 40 .2010); Diebstahl (Versuch oder Vorbereitung); Freiheitsstrafe von zehn Monaten; Vollzug der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2011;
- XXXX , vom XXXX .2011 (rechtskräftig am XXXX .2011); Diebstahl; ursprünglich Freiheitsstrafe von drei Jahren, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt; Widerruf der bedingten Strafnachsicht; Vollzugsbeginn XXXX .2017; Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2020;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2011 (rechtskräftig am römisch 40 .2011); Diebstahl; ursprünglich Freiheitsstrafe von drei Jahren, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt; Widerruf der bedingten Strafnachsicht; Vollzugsbeginn römisch 40 .2017; Vollzug der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2020;
- XXXX , vom XXXX .2012 (rechtskräftig am XXXX .2012); Diebstahl (als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer) und (Versuch oder Vorbereitung); ursprünglich Freiheitsstrafe von acht Monaten; gerichtliche Aufhebung der Strafe zur Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 11.;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2012 (rechtskräftig am römisch 40 .2012); Diebstahl (als Gehilfe, Anstifter/Organisator, Verschwörer) und (Versuch oder Vorbereitung); ursprünglich Freiheitsstrafe von acht Monaten; gerichtliche Aufhebung der Strafe zur Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 11.;
- XXXX , vom XXXX .2012 (rechtskräftig am XXXX .2012); Diebstahl, Betrugsdelikte; Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 10.); Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2013;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2012 (rechtskräftig am römisch 40 .2012); Diebstahl, Betrugsdelikte; Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 10.); Vollzug der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2013;
- XXXX , vom XXXX .2016 (rechtskräftig am XXXX .2016); Diebstahl, Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; ursprünglich Freiheitsstrafe von zwei Jahren; gerichtliche Aufhebung der Strafe zur Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 13.;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2016 (rechtskräftig am römisch 40 .2016); Diebstahl, Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; ursprünglich Freiheitsstrafe von zwei Jahren; gerichtliche Aufhebung der Strafe zur Bildung einer Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 13.;
- XXXX , vom XXXX .2017 (rechtskräftig am XXXX .2017); Diebstahl, Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Freiheitsstrafe von 25 Monaten (Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 12.); Vollzug der Freiheitsstrafe mit XXXX .2021;
- römisch 40 , vom römisch 40 .2017 (rechtskräftig am römisch 40 .2017); Diebstahl, Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Freiheitsstrafe von 25 Monaten (Gesamtstrafe mit Verurteilung zu 12.); Vollzug der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2021; Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Zeitraum zwischen September 1997 und April 2017 (somit in einem Zeitraum von rund zwanzig Jahren, unterbrochen durch die Zeit in Haft in Österreich 2013/2014) zu (schlussendlich) unbedingten Freiheitsstrafen in einem Gesamtausmaß von sechzehn Jahren, zwei Monaten und zwanzig Tagen verurteilt. Der Beschwerdeführer verbrachte somit die letzten knapp zwanzig Jahre seines Lebens überwiegend in Strafhaft in der Slowakei oder in Österreich, unterbrochen lediglich durch wenige Monate in Freiheit, in welchen der Beschwerdeführer abermals rückfällig geworden ist. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer in der Slowakei zumindest von XXXX .2017 bis XXXX .2021 durchgehend in Haft (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 26.01.2022).Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei in einem Zeitraum zwischen September 1997 und April 2017 (somit in einem Zeitraum von rund zwanzig Jahren, unterbrochen durch die Zeit in Haft in Österreich 2013 aus 2014,) zu (schlussendlich) unbedingten Freiheitsstrafen in einem Gesamtausmaß von sechzehn Jahren, zwei Monaten und zwanzig Tagen verurteilt. Der Beschwerdeführer verbrachte somit die letzten knapp zwanzig Jahre seines Lebens überwiegend in Strafhaft in der Slowakei oder in Österreich, unterbrochen lediglich durch wenige Monate in Freiheit, in welchen der Beschwerdeführer abermals rückfällig geworden ist. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer in der Slowakei zumindest von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2021 durchgehend in Haft vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 26.01.2022). 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Slowakei, wo er zuletzt nach seiner Haftentlassung am XXXX .2021 bis zu seiner Festnahme in Österreich am XXXX .2021 als Automechaniker erwerbstätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist geschieden und verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und abgesehen von einem einzigen Freund, der in Wien lebt und den der Beschwerdeführer vor seiner neuerlichen Inhaftierung einmal wöchentlich in Österreich besuchte, auch über keinerlei private Bindungen. Ein besonderes Nahe- und/Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesem Freund liegt nicht vor. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Slowakei, wo er zuletzt nach seiner Haftentlassung am römisch 40 .2021 bis zu seiner Festnahme in Österreich am römisch 40 .2021 als Automechaniker erwerbstätig gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist geschieden und verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und abgesehen von einem einzigen Freund, der in Wien lebt und den der Beschwerdeführer vor seiner neuerlichen Inhaftierung einmal wöchentlich in Österreich besuchte, auch über keinerlei private Bindungen. Ein besonderes Nahe- und/Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesem Freund liegt nicht vor. Somit liegen maßgebliche private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers oder auch eine besondere Integration im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte auch keine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in Österreich vorlegen bzw. hat eine konkrete geplante Beschäftigungsaufnahme auch nicht vorgebracht. Vielmehr plant er nach Entlassung aus der Haft in Österreich die Wiederaufnahme seiner letzten Beschäftigung als Automechaniker in der Slowakei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die in der Slowakei nicht behandelbar ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf den vom Landesgericht für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX .2021 überprüften und festgestellten Generalien des Beschwerdeführers (vgl. AS 16).Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf den vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 im Urteil vom römisch 40 .2021 überprüften und festgestellten Generalien des Beschwerdeführers vergleiche AS 16). Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters und des ECRIS des Beschwerdeführers, das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013 sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2013 ein.Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters und des ECRIS des Beschwerdeführers, das Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2013 ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die vom Landesgericht XXXX bzw. vom Landesgericht für Strafsachen XXXX in deren Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die vom Landesgericht römisch 40 bzw. vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 in deren Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Im Übrigen wurde das Beschwerdevorbringen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, sich im Bundesgebiet für längere Zeit niederzulassen und zu arbeiten, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie – auch nicht in den Jahren 2013/2014 – über gemeldete Wohnsitze im Bundesgebiet abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen verfügte, er keine Anmeldebescheinigung beantragt hat, keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und schließlich auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer dies beabsichtigt hätte. Vielmehr wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe lediglich einen guten Freund in Österreich, den er regelmäßig besuchen wolle und beabsichtigte nach seiner Haftentlassung, seine letzte Beschäftigung in der Slowakei als Automechaniker wieder aufzunehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, sich im Bundesgebiet für längere Zeit niederzulassen und zu arbeiten, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie – auch nicht in den Jahren 2013 aus 2014, – über gemeldete Wohnsitze im Bundesgebiet abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen verfügte, er keine Anmeldebescheinigung beantragt hat, keine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und schließlich auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer dies beabsichtigt hätte. Vielmehr wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe lediglich einen guten Freund in Österreich, den er regelmäßig besuchen wolle und beabsichtigte nach seiner Haftentlassung, seine letzte Beschäftigung in der Slowakei als Automechaniker wieder aufzunehmen. Demnach befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Slowakei. Der einzige persönliche Bezugspunkt in Österreich ist ein (in der Beschwerde namentlich genannter) guter Freund des Beschwerdeführers, den er in Österreich seit seiner letzten Haftentlassung in der Slowakei am XXXX .2021 mehrmals besucht hat. Dass zu diesem Freund ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde, wurde weder vorgebracht, noch ist dergleichen sonst hervorgekommen. Demnach befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Slowakei. Der einzige persönliche Bezugspunkt in Österreich ist ein (in der Beschwerde namentlich genannter) guter Freund des Beschwerdeführers, den er in Österreich seit seiner letzten Haftentlassung in der Slowakei am römisch 40 .2021 mehrmals besucht hat. Dass zu diesem Freund ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde, wurde weder vorgebracht, noch ist dergleichen sonst hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat weiters keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass er in Österreich über maßgebliche persönliche oder anderweitige Bindungen verfügen würde. Aufgrund des kurzen Aufenthalts und mangels sozialversicherter Erwerbstätigkeit kann auch nicht erkannt werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits eine besondere Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht erfolgt bzw. – wie bereits ausgeführt – eine solche seinerseits überhaupt beabsichtigt wäre. Es ergeben sich weder Hinweise darauf, noch wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er an einer Erkrankung leiden würde, die in der Slowakei nicht behandelbar ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): 3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die wenigen Ausführungen dazu in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden.3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die wenigen Ausführungen dazu in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden. 3.
- Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet im November 2021 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei unterschiedlichen Angriffen am XXXX .2021 und XXXX .2021, bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. § 130 Abs. 1 StGB), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich durch wiederkehrende Diebstähle von Waren, wie Kleidungsstücken im Wert von EUR 549,96 gemeinsam mit einer Mittäterin und einer Drohne im Wert von EUR 89,99, mit dem Vorsatz, sich dadurch über zumindest mehrere Monate hinweg ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dass bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 um ein Mehrfaches übersteigt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet im November 2021 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei unterschiedlichen Angriffen am römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021, bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vergleiche Paragraph 130, Absatz eins, StGB), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich durch wiederkehrende Diebstähle von Waren, wie Kleidungsstücken im Wert von EUR 549,96 gemeinsam mit einer Mittäterin und einer Drohne im Wert von EUR 89,99, mit dem Vorsatz, sich dadurch über zumindest mehrere Monate hinweg ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dass bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 um ein Mehrfaches übersteigt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es beim Versuch geblieben war, hingegen als erschwerend der rasche Rückfall und die zahlreichen über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Neben der einschlägigen Vorstrafe in Österreich weise der Beschwerdeführer auch in der Slowakei mehrere Vorstrafen wegen (schweren) Diebstahls auf. Er habe sich in der Slowakei zuletzt zumindest im Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2021 durchgehend in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer habe seine Taten in Österreich verwirklicht, indem er dafür eigens mitgebrachtes Werkzeug genutzt habe und sei es ihm insbesondere darauf angekommen sich durch wiederkehrende Diebstähle über längere Zeit hinweg ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dass in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 um ein Mehrfaches übersteige. Spezial- und generalpräventive Gründe, insbesondere die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall, wären einem Vorgehen nach dem
- Hauptstück der StPO entgegengestanden.Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und, dass es beim Versuch geblieben war, hingegen als erschwerend der rasche Rückfall und die zahlreichen über die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Neben der einschlägigen Vorstrafe in Österreich weise der Beschwerdeführer auch in der Slowakei mehrere Vorstrafen wegen (schweren) Diebstahls auf. Er habe sich in der Slowakei zuletzt zumindest im Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2021 durchgehend in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer habe seine Taten in Österreich verwirklicht, indem er dafür eigens mitgebrachtes Werkzeug genutzt habe und sei es ihm insbesondere darauf angekommen sich durch wiederkehrende Diebstähle über längere Zeit hinweg ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dass in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 um ein Mehrfaches übersteige. Spezial- und generalpräventive Gründe, insbesondere die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall, wären einem Vorgehen nach dem
- Hauptstück der StPO entgegengestanden. Wenngleich es sich bei den gegenständlichen Anlassstraftaten „bloß“ um Versuche gehandelt hat, es bei einem noch überschaubaren Warenwert geblieben ist und das Strafgericht mit einer Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens von drei Jahren das Auslangen gefunden hat, so muss dennoch berücksichtigt werden, dass es sich um eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe handelt. Auch wenn man die Milderungsgründe, konkret das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, im gegenständlichen Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, so ist bei gebotener Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls keine positive Zukunftsprognose möglich: Einerseits handelt es sich nicht um die erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde hier – den getroffenen Feststellungen entsprechend – bereits am XXXX .2013 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und somit wegen eines Deliktes, das auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, verurteilt. Auch dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in zumindest zwei Angriffen versuchte, Verfügungsberechtigten von Drogerieketten Markenparfums, Einwegrasierer und Rasierklingen im Wert von EUR 949,76 und Markenparfums im Wert von EUR 267,60 wegzunehmen und hielt bereit das Strafgericht im Rahmen dieser Verurteilung fest, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner tristen Vermögenslage darauf angekommen sei, sich durch die Begehung von Diebstählen für zumindest einige Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Zuge der Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis gewertet. Diese Verurteilung bzw. das dieser Verurteilung zugrundeliegende Verhalten führte auch zum ersten rechtskräftigen Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers in der Dauer von fünf Jahren vom XXXX .2013.Einerseits handelt es sich nicht um die erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde hier – den getroffenen Feststellungen entsprechend – bereits am römisch 40 .2013 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten und somit wegen eines Deliktes, das auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, verurteilt. Auch dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in zumindest zwei Angriffen versuchte, Verfügungsberechtigten von Drogerieketten Markenparfums, Einwegrasierer und Rasierklingen im Wert von EUR 949,76 und Markenparfums im Wert von EUR 267,60 wegzunehmen und hielt bereit das Strafgericht im Rahmen dieser Verurteilung fest, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner tristen Vermögenslage darauf angekommen sei, sich durch die Begehung von Diebstählen für zumindest einige Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Zuge der Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, hingegen als mildernd das reumütige Geständnis gewertet. Diese Verurteilung bzw. das dieser Verurteilung zugrundeliegende Verhalten führte auch zum ersten rechtskräftigen Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers in der Dauer von fünf Jahren vom römisch 40 .
- Anderseits ist im gegenständlichen Fall besonders das massive strafrechtliche Vorleben des Beschwerdeführers in der Slowakei in die Beurteilung seines Verhaltens miteinzubeziehen. Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei laut den festgestellten Daten des ECRIS-Auszuges in einem Zeitraum zwischen September 1997 und April 2017 (somit in einem Zeitraum von knapp zwanzig Jahren, unterbrochen durch die Zeit in Haft in Österreich 2013/2014) zu (schlussendlich) unbedingten Freiheitsstrafen in einem Gesamtausmaß von sechzehn Jahren, zwei Monaten und zwanzig Tagen wegen einschlägiger Delikte (jeweils Diebstahl, teils schwerer Diebstahl, sowie einigen Betrugsdelikten) verurteilt. In der Slowakei liegen insgesamt dreizehn einschlägige Vorverurteilungen des Beschwerdeführers vor, er verbrachte knapp zwanzig Jahre seines Lebens überwiegend in Strafhaft in der Slowakei oder in Österreich, unterbrochen lediglich durch wenige Monate in Freiheit, in welchen der Beschwerdeführer abermals rückfällig geworden ist. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer in der Slowakei zumindest von XXXX .2017 bis XXXX .2021 durchgehend in Haft.Anderseits ist im gegenständlichen Fall besonders das massive strafrechtliche Vorleben des Beschwerdeführers in der Slowakei in die Beurteilung seines Verhaltens miteinzubeziehen. Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei laut den festgestellten Daten des ECRIS-Auszuges in einem Zeitraum zwischen September 1997 und April 2017 (somit in einem Zeitraum von knapp zwanzig Jahren, unterbrochen durch die Zeit in Haft in Österreich 2013 aus 2014,) zu (schlussendlich) unbedingten Freiheitsstrafen in einem Gesamtausmaß von sechzehn Jahren, zwei Monaten und zwanzig Tagen wegen einschlägiger Delikte (jeweils Diebstahl, teils schwerer Diebstahl, sowie einigen Betrugsdelikten) verurteilt. In der Slowakei liegen insgesamt dreizehn einschlägige Vorverurteilungen des Beschwerdeführers vor, er verbrachte knapp zwanzig Jahre seines Lebens überwiegend in Strafhaft in der Slowakei oder in Österreich, unterbrochen lediglich durch wenige Monate in Freiheit, in welchen der Beschwerdeführer abermals rückfällig geworden ist. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer in der Slowakei zumindest von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2021 durchgehend in Haft. Mangels maßgeblicher sozialer, beruflicher und persönlicher Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem geäußerten Wunsch, wieder in der Slowakei eine Berufstätigkeit aufzunehmen, reiste der Beschwerdeführer offensichtlich nur oder zumindest überwiegend zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet ein, wenngleich er vorbrachte, hier regelmäßig einen Freund zu besuchen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über rund vierundzwanzig Jahre lang unverändert ein einschlägig strafbares Verhalten an den Tag gelegt hat und rund drei Viertel dieses Zeitraumes wegen seiner Straftaten in unbedingter Haft verbrachte. Insofern kann dem Beschwerdeführer auch nicht zugutegehalten werden, dass er erstmals das Haftübel verspürt hat. Wenngleich in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer bereue sein (offenkundig sein zur letzten Verurteilung in Österreich führendes) strafbares Verhalten sehr und habe das Bundesamt einen wichtigen sozialen Kontakt und die vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde nicht näher ausgeführten) Schritte zur Resozialisierung nicht berücksichtigt, ist vor dem Hintergrund der dargelegten strafrechtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht keinerlei Grund ersichtlich, weshalb im Fall des Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden müsste. Auch wenn er seine Reue bekundet, so ist doch auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten vierundzwanzig Jahren nicht gelungen ist, sein Verhalten zu ändern und ist insoferne nicht ersichtlich, weshalb er gerade nun einen anderen Lebenswandel einschlagen möchte. Ausgehend von den den genannten Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Bedrohung des Eigentums von Personen in Zusammenschau mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Slowakei, wo er bereits dreizehn Mal einschlägig zu unbedingten Haftstrafen von insgesamt über sechzehn Jahren vorverurteilt wurde, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Die vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist somit aufgrund seiner strafrechtlichen Historie, die von bereits in der Slowakei verübten einschlägigen Delikte über einen Zeitraum von rund zwanzig Jahren geprägt ist und in Österreich schließlich auch schon zwei Mal ihre Fortsetzung fand, evident. Zwar wurden die Urteile der slowakischen Gerichte nicht beigeschafft, jedoch erlauben auch die dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug (ECRIS-Auszug) entnehmbaren Daten in Zusammenschau mit den in den Urteilen der österreichischen Gerichte dargelegten Umständen ein rundes Bild über den Beschwerdeführer. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des, Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der gegen den Beschwerdeführer insgesamt bereits verhängten unbedingten Freiheitsstrafen, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jedes Mal nach der Haftentlassung binnen recht kurzer bis sogar kürzester Zeit wieder rückfällig wurde und sich der Beschwerdeführer auch zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor noch in Haft befindet, kann von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiteren schweren Eigentums- bzw. Vermögensdelikten gegeben ist. Das beschriebene, über viele Jahre fortgesetzte, Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und – obwohl er angibt, er bereue seine Taten – im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch keine Einsicht zu erwarten ist, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers in keiner Weise geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Das beschriebene, über viele Jahre fortgesetzte, Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und – obwohl er angibt, er bereue seine Taten – im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch keine Einsicht zu erwarten ist, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers in keiner Weise geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer war in Österreich bisher ohne Unterstand und (abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung) ohne gemeldeten Wohnsitz. Er hat keine Anmeldebescheinigung beantragt, ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist auch nicht hervorgekommen, dass er nachhaltig auf der Suche nach einer Beschäftigung in Österreich gewesen ist. Vielmehr plant er eine Wiederaufnahme seiner letzten Beschäftigung als Automechaniker in der Slowakei nach der Haftentlassung in Österreich. Er hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen und abgesehen von einem einzigen Freund, der hier lebt, auch keinerlei private oder soziale Bezüge. Ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zum genannten Freund ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Er ist lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet gereist. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Slowakei, wenngleich der dort zuletzt in einem Zeitraum von über zwanzig Jahren insgesamt über sechzehn Jahre in unbedingter Strafhaft verbrachte. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt zudem nicht vor. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch die Bemessung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und einer Reduktion nicht zugänglich: Wenngleich die Strafgerichte in Österreich mit verhältnismäßig geringen Freiheitsstrafen (jeweils fünfzehn Monate unbedingt) das Auslangen gefunden haben und die in Österreich vom Beschwerdeführer begangenen Taten überwiegend beim Versuch blieben bzw. nicht besonders hohe Schäden verursacht wurden, so beging er diese immer wieder innerhalb kürzester Zeit nach vorangehender Verbüßung einer Haftstrafe in der Slowakei. In Anbetracht des in Summe bereits seit rund vierundzwanzig Jahren in der Slowakei und auch in Österreich gesetzten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers und basierend auf der im konkreten Fall besonders negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren angemessen und erforderlich, um einen möglichen Sinneswandel des seit rund vierundzwanzig Jahren einschlägig und massiv delinquierenden Beschwerdeführers herbeiführen zu können, zumal beim Beschwerdeführer keine besonders berücksichtigen privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet vorliegen, die eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. 3.
- Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer spätestens wenige Tage nach seiner Einreise in Österreich straffällig geworden ist bzw. überhaupt zur Begehung von Straftaten einreiste, er hier über keinen Unterstand, keinen gemeldeten Wohnsitz, keine Beschäftigung oder sonstige Einkommensquelle verfügte und die gegenständlichen Straftaten wegen trister finanzieller Verhältnisse heraus begangen hat. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, bestehen weder (maßgebliche) familiäre noch private Bindungen oder eine sonstige soziale Integration im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat daher nach Haftentlassung keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und besteht aufgrund der sich nicht gebesserten finanziellen Lage und des massiv einschlägig vorbelasteten Vorlebens auch weiterhin die akute Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung umgehend erneut strafbar machen wird und damit eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Vor diesem Hintergrund, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens bzw. einer tristen finanziellen Lage die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft wegen der weiter anhaltenden finanziellen Notlage auch innerhalb der recht kurzen Beschwerdefrist wieder rückfällig wird, da ihm andere Einkunftsquellen nicht zur Verfügung stehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens bzw. einer tristen finanziellen Lage die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft wegen der weiter anhaltenden finanziellen Notlage auch innerhalb der recht kurzen Beschwerdefrist wieder rückfällig wird, da ihm andere Einkunftsquellen nicht zur Verfügung stehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre. Schließlich befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft in Österreich und ist mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Sachentscheidung ergangen, sodass der Beschwerdeführer durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis nicht beschwert ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2249679.1.00