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{'item': 'G315 2250357-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlG315 2250357-1 Spruch, G315 2250357-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 07.12.2021, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 07.12.2021, wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich zumindest seit 09.10.2021 im Bundesgebiet aufgehalten habe, zu keiner Zeit (abgesehen von seiner Inhaftierung) mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen und bisher auch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Auch habe der Beschwerdeführer bisher keine Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt und sei in Österreich rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Der BF habe am Verfahren nicht mitgewirkt und die eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge und auch sonst weder soziale noch berufliche Bindungen bestünden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich daher in Rumänien. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht missbraucht, um gerichtlich strafbare Handlungen in Österreich zu begehen. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er die Gesetze Österreichs nicht respektiere und sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Da weder familiäre noch berufliche Bindungen oder eine soziale Integration in Österreich bestehe, der Beschwerdeführer hier auch unterstandslos sei und keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe, bestehe vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen wäre. Auch habe sich der Beschwerdeführer das erste Mal im Bundesgebiet aufgehalten und dies nur zum Zweck, sich durch die Ausübung mehrerer Diebstähle unrechtmäßig zu bereichern. Es sei der Beschwerde daher auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 07.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über die Poststelle der Haftanstalt am 09.12.2021 zugestellt.
  3. Mit Schriftsatz vom 03.01.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge – sofern relevant – eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör durch das Bundesamt verletzt worden sei. Zwar sei er zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden, jedoch sei eine mündliche Einvernahme unterblieben. Das Bundesamt habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und habe sich dadurch kein abschließendes Bild über seine Person machen können. Der Beschwerdeführer sei weiters sprach- und rechtsunkundig und habe nicht wissen können, auf welche rechtlichen Umstände es gegenständlich ankomme. Den Inhalt des Parteiengehörs habe er nicht verstehen können, da er der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Straftaten aus seiner finanziellen Notlage heraus begangen. Er habe seine Arbeit in Rumänien verloren und sei bereits zuvor für längere Zeit kein Gehalt mehr ausbezahlt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei jedoch auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen, sodass er nach Österreich gekommen sei, um hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe die Verbüßung der Haftstrafe dazu genützt, sein Leben zu überdenken und habe konkrete Schritte zur Änderung seines Lebenswandels eingeleitet. Es lebe ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich, bei dem er nach Haftentlassung leben könnte. Er verfüge weiters über eine Ausbildung in Gießereitechnik, spezialisiert auf Eisen, und werde sich darum bemühen, dieser Tätigkeit auch in Österreich nachgehen zu können. Weiters sei er bestrebt, seine Deutschkenntnisse auszubauen. Insbesondere die gegenständlich verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren sei vor dem Hintergrund der Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon aber sechs Monate bedingt nachgesehen worden seien, unverhältnismäßig. Das vom Strafgericht verhängte Strafmaß befinde sich deutlich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens und hätten sich Milderungsgründe auf sein Strafmaß ausgewirkt. Das Bundesamt habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben sei. Es handle sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers und habe er erstmals das Haftübel verspürt. Er bereue seine Taten und wolle künftig ein geordnetes Leben führen. Bezogen auf die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sei festzuhalten, dass das Bundesamt fälschlicherweise von der Prämisse ausgegangen sei, der Beschwerdeführer wäre in Österreich unterstandslos. Tatsächlich könne er aber bei seinem Cousin wohnen. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht geboten gewesen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 10.01.2022 ein. Im Zuge der Beschwerdevorlage nach das Bundesamt zu gegenständlichen Fall schriftlich Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sich das Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen erweise. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Straftaten begangen, obwohl ihm als Unionsbürger der Zugang zum Arbeitsmarkt offen gestanden wäre. Er habe es aber vorgezogen, sich seinen Lebensunterhalt durch gewerbsmäßig verübte Strafdelikte zu finanzieren. Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen der Strafhaft durchaus in der Lage gewesen, eine Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren – etwa unter Einbeziehung des sozialen Dienstes der Justizanstalt – zu verfassen. Das Bundesamt habe auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers, seine schwierige Lebenssituation sowie Erschwerungsgründe bei der Bemessung der bekämpften Entscheidung gewürdigt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers einen ECRIS-Auszug ein, welcher am 14.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
  6. Am 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG festgenommen. Noch am 14.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 FPG verhängt.
  7. Am 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, BFA-VG festgenommen. Noch am 14.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich sodann von 14.01.2022 bis 20.01.2022 in Schubhaft und wurde am 21.01.2022 auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl. etwa aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 7; Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 06.04.2022; Personenidentifikation durch Interpol XXXX , AS 16).1.
  10. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien vergleiche etwa aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 7; Auszug aus dem Fremdenregister und Zentralen Melderegister jeweils vom 06.04.2022; Personenidentifikation durch Interpol römisch 40 , AS 16). Wann und wie oft der Beschwerdeführer in der Vergangenheit konkret in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Er reiste jedoch spätestens am XXXX 2021 (erste Straftat in Österreich) in das Bundesgebiet ein (vgl. etwa Strafurteil, AS 18 ff).Wann und wie oft der Beschwerdeführer in der Vergangenheit konkret in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Er reiste jedoch spätestens am römisch 40 2021 (erste Straftat in Österreich) in das Bundesgebiet ein vergleiche etwa Strafurteil, AS 18 ff). Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen oder Anhaltungen – über keinen gemeldeten Wohnsitz und war bis zu seiner Verhaftung in Österreich unterstandslos. Er ging in Österreich bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und hat auch keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Sozialversicherungsdaten und dem Fremdenregister jeweils vom 06.04.2022; festgestellte Personalien im Strafurteil, AS 17).Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierungen oder Anhaltungen – über keinen gemeldeten Wohnsitz und war bis zu seiner Verhaftung in Österreich unterstandslos. Er ging in Österreich bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und hat auch keinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den Sozialversicherungsdaten und dem Fremdenregister jeweils vom 06.04.2022; festgestellte Personalien im Strafurteil, AS 17). Seinen Lebensunterhalt versuchte der Beschwerdeführer in Österreich durch seine Straftaten zu bestreiten (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 18 ff).Seinen Lebensunterhalt versuchte der Beschwerdeführer in Österreich durch seine Straftaten zu bestreiten vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 18 ff). 1.
  11. Zum Verhalten deS BeschwerdeführerS im Bundesgebiet: 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2021 im Bundesgebiet festgenommen. Am XXXX .2021 wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninformation, AS 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .2021, AS 8).1.2.
  13. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2021 im Bundesgebiet festgenommen. Am römisch 40 .2021 wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninformation, AS 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 .2021, AS 8). 1.2.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, unter Anrechnung der seit 15.10.2021 andauernden Vorhaft, verurteilt.1.2.
  15. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, unter Anrechnung der seit 15.10.2021 andauernden Vorhaft, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig in drei verschiedenen Angriffen auf Drogerien bzw. Supermärkte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren jeweils in einer mitgeführten Tasche verstaute und die Geschäfte ohne zu bezahlen verließ, und zwar am 09.10.2021 fünf Parfums im Gesamtwert von EUR 514,75, am 13.10.2021 zwei Parfums im Wert von insgesamt EUR 131,90 und am 15.10.2021 Rasierklingen im Wert von EUR 232,
  16. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und eine schwierige Lebenssituation, als erschwerend hingegen einschlägige Vorstrafen und drei Tatangriffe (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 18 ff).Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und eine schwierige Lebenssituation, als erschwerend hingegen einschlägige Vorstrafen und drei Tatangriffe vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 18 ff). 1.2.
  17. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteiles wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2022 aus der Strafhaft entlassen (vgl. etwa Strafregisterauszug vom 06.04.2022) und im Anschluss aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 34 BFA-VG (vgl. AS 4) noch am XXXX .2022 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 FPG verhängt und er in weiterer Folge bis XXXX .2022 in Schubhaft angehalten. Am XXXX .2022 wurde er aus dem Bundesgebiet auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.04.2022).1.2.
  19. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2022 aus der Strafhaft entlassen vergleiche etwa Strafregisterauszug vom 06.04.2022) und im Anschluss aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, BFA-VG vergleiche AS 4) noch am römisch 40 .2022 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG verhängt und er in weiterer Folge bis römisch 40 .2022 in Schubhaft angehalten. Am römisch 40 .2022 wurde er aus dem Bundesgebiet auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.04.2022). 1.2.
  20. Aus dem eingeholten und aktenkundigen ECRIS-Auszug vom 14.01.2022 ergeben sich darüber hinaus noch drei nachfolgende und einschlägige Verurteilungen des Beschwerdeführers in Frankreich aus den Jahren 2013 und 2014:
  21. Tribunal XXXX , XXXX , vom XXXX .2013 (rechtskräftig am 06.10.2013); Diebstahl am 13.03.2013; Freiheitsstrafe von zwei Monaten, ursprünglich bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen; bedingte Strafnachsicht mit Verurteilung vom XXXX .2014 (siehe 2.) widerrufen; Vollzug der Freiheitsstrafe insgesamt am XXXX .2014 (siehe 2.);
  22. Tribunal römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2013 (rechtskräftig am 06.10.2013); Diebstahl am 13.03.2013; Freiheitsstrafe von zwei Monaten, ursprünglich bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen; bedingte Strafnachsicht mit Verurteilung vom römisch 40 .2014 (siehe 2.) widerrufen; Vollzug der Freiheitsstrafe insgesamt am römisch 40 .2014 (siehe 2.);
  23. Tribunal XXXX , XXXX , vom XXXX .2014 (rechtskräftig am 05.08.2014); Versuchter oder vorbereiteter schwerer Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen am XXXX .2014; Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung vom XXXX .2013 (siehe 1.).; Vollzug der Freiheitsstrafe insgesamt am XXXX .2014 (siehe 2.);
  24. Tribunal römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2014 (rechtskräftig am 05.08.2014); Versuchter oder vorbereiteter schwerer Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen am römisch 40 .2014; Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung vom römisch 40 .2013 (siehe 1.).; Vollzug der Freiheitsstrafe insgesamt am römisch 40 .2014 (siehe 2.);
  25. Tribunal XXXX , XXXX , vom XXXX .2014 (rechtskräftig am XXXX .2015); Diebstahl am XXXX .2014; Freiheitsstrafe von drei Monaten;
  26. Tribunal römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2014 (rechtskräftig am römisch 40 .2015); Diebstahl am römisch 40 .2014; Freiheitsstrafe von drei Monaten; Der Beschwerdeführer wurde daher in Frankreich im Zeitraum zwischen 2013 und 2014 bereits drei Mal einschlägig wegen (teils schwerem, aber versuchtem) Diebstahls zu (schlussendlich) unbedingten Freiheitsstrafen von einmal zwei Monaten, einmal vier Monaten und einmal drei Monaten verurteilt. 1.
  27. Der Beschwerdeführer stammt aus Rumänien, wo er eine Ausbildung in Gießereitechnik – spezialisiert auf Eisen – abgeschlossen hat und zuletzt auch erwerbstätig gewesen ist, bis er seine Beschäftigung verlor und auch schon zuvor für längere Zeit kein Gehalt mehr ausbezahlt bekommen hat. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Rumänien. In Österreich lebt ein nicht näher benannter Cousin des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, AS 82). Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Cousin liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, keine Schulden aber auch kein Einkommen und kein Vermögen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 17).1.
  28. Der Beschwerdeführer stammt aus Rumänien, wo er eine Ausbildung in Gießereitechnik – spezialisiert auf Eisen – abgeschlossen hat und zuletzt auch erwerbstätig gewesen ist, bis er seine Beschäftigung verlor und auch schon zuvor für längere Zeit kein Gehalt mehr ausbezahlt bekommen hat. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Rumänien. In Österreich lebt ein nicht näher benannter Cousin des Beschwerdeführers vergleiche Beschwerde, AS 82). Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Cousin liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, keine Schulden aber auch kein Einkommen und kein Vermögen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 17). Maßgebliche private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers oder auch eine besondere Integration im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte auch keine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in Österreich vorlegen bzw. hat eine konkrete geplante Beschäftigungsaufnahme auch nicht vorgebracht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die in Rumänien nicht behandelbar ist.
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  31. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des rumänischen Personalausweises des Beschwerdeführers und wurde er von Interpol XXXX identifiziert.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des rumänischen Personalausweises des Beschwerdeführers und wurde er von Interpol römisch 40 identifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten sowie des Strafregisters und des ECRIS des Beschwerdeführers ein. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die vom Landesgericht für Strafsachen Wien in dessen Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Im Übrigen wurde das Beschwerdevorbringen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Demnach befindet sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Rumänien. Er hat einen nicht näher genannten Cousin in Österreich. Mangels Anführung entsprechend konkreter Daten in der Beschwerde konnte eine nähere Überprüfung nicht durchgeführt werden. Es wurde aber jedenfalls auch nicht vorgebracht, dass zum Cousin ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bisher über keine gemeldeten Wohnsitze in Österreich – abgesehen von den Zeiten in Haft – verfügte und vor dem Strafgericht auch angab, in Österreich unterstandlos zu sein, kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Dass dies nach der Haftentlassung geplant gewesen wäre, wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat weiters keinerlei substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er in Österreich über maßgebliche persönliche oder anderweitige Bindungen verfügen würde. Aufgrund des kurzen Aufenthalts und mangels sozialversicherter Erwerbstätigkeit kann auch nicht erkannt werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits eine besondere Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht erfolgt wäre. Es ergeben sich weder Hinweise darauf, noch wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er an einer Erkrankung leiden würde, die in Rumänien nicht behandelbar ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): 3.
  33. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die wenigen Ausführungen dazu in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden.3.
  34. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal die wenigen Ausführungen dazu in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden. 3.
  35. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
  8. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  9. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  10. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  11. der Grad der Integration,,
  12. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  13. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  14. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
  15. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  16. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet im November 2021 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in drei unterschiedlichen Angriffen zwischen 09.10.2021 und 15.10.2021, bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. § 130 Abs. 1 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten verurteilt, wovon jedoch sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil betrug daher drei Monate und ist bereits vollzogen. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich durch wiederkehrende Diebstähle von Waren, wie mehrere Parfüms im Gesamtwert von rund EUR 650,00 und Rasierklingen im Wert von EUR 232,86, aus Supermärkten oder Drogerien über zumindest mehrere Monate hinweg ein fortlaufendes Einkommen verschaffen wollte, dass bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 übersteigt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet im November 2021 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls in drei unterschiedlichen Angriffen zwischen 09.10.2021 und 15.10.2021, bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vergleiche Paragraph 130, Absatz eins, StGB), zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt neun Monaten verurteilt, wovon jedoch sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil betrug daher drei Monate und ist bereits vollzogen. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich durch wiederkehrende Diebstähle von Waren, wie mehrere Parfüms im Gesamtwert von rund EUR 650,00 und Rasierklingen im Wert von EUR 232,86, aus Supermärkten oder Drogerien über zumindest mehrere Monate hinweg ein fortlaufendes Einkommen verschaffen wollte, dass bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich EUR 400,00 übersteigt. Der Beschwerdeführer hat die Taten aus finanzieller Not heraus begangen und wollte sich dadurch seinen Unterhalt in Österreich finanzieren. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und eine schwierige Lebenssituation, als erschwerend hingegen einschlägige Vorstrafen und drei Tatangriffe. Wenngleich es gegenständlich jeweils beim Versuch geblieben war, das Strafgericht die verhängte Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens ausmaß und es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt hat, kam aufgrund der dargelegten Erschwerungsgründe, darunter insbesondere mehrere einschlägige Vorstrafen (in Frankreich, Anm.), für das Strafgericht auch bei Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe eine gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Es handelt sich bei dem Diebesgut um nicht unerhebliche Sachwerte und hat der Beschwerdeführer offenbar bereits unmittelbar oder wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet die Straftaten begangen. Angesichts der getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Umständen, dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Gewerbsmäßigkeit kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Wenngleich Anlassfall für das gegenständliche Aufenthaltsverbot die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ist, so sind im Zuge der konkreten Gefährdungsprognose die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Frankreich miteinzubeziehen. Auch wenn dieses schon einige Jahre (2013 bis 2014) zurückliegen, handelt es sich dabei um drei einschlägige Verurteilungen wegen Diebstahls zu Haftstrafen von zwei, vier und drei Monaten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits in Frankreich ein ähnliches Verhalten wie in Österreich an den Tag gelegt hat, unterstreicht zudem die Ansicht des Bundesamtes dass der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung der Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist. Insofern kann dem Beschwerdeführer – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – auch nicht zugutegehalten werden, dass er erstmals das Haftübel verspürt hat und demnach von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden müsste, da der Beschwerdeführer bereits in Frankreich unbedingte Haftstrafen verbüßte und sein Verhalten dennoch nicht geändert hat. Zu beachten ist auch, dass dem Beschwerdeführer als Unionsbürger der Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich offen gestanden wäre und er als Staatsbürger Rumäniens auch Zugang zum dortigen Sozialsystem hat. Angesichts der Waren, die er zu stehlen versuchte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese unmittelbar seiner Lebenserhaltung dienten (u.a. insgesamt fünf hochpreisige Parfums), sondern er sich offenbar durch den Verkauf des Diebesgutes eine Einnahmequelle verschaffen wollte. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Bedrohung des Eigentums von Personen in Zusammenschau mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in Frankreich, wo er bereits drei Mal einschlägig vorverurteilt ist, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Die vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist somit aufgrund seiner strafrechtlichen Historie, die von bereits in Frankreich verübten einschlägigen Delikte über einen Zeitraum von rund zwei Jahren geprägt ist und in Österreich schließlich auch ihre Fortsetzung fand, evident. Zwar wurden die Urteile der französischen Gerichte nicht beigeschafft, jedoch erlauben auch die dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug (ECRIS-Auszug) entnehmbaren Daten in Zusammenschau mit den im Urteil des österreichischen Gerichtes dargelegten Umständen ein rundes Bild über den Beschwerdeführer. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des, Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst am XXXX 2022 aus der Strafhaft entlassen und am XXXX 2022 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, kann in Anbetracht der inzwischen verstrichenen kurzen Zeit von etwas über zwei Monaten von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiter Delikten gegen fremdes Eigentum gegeben ist. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht aufzuzeigen, dass er aufgrund seiner sozialen Bindungen oder seiner Lebenssituation in Österreich einen Rückhalt finden würde, der ihm ein künftiges Wohlverhalten erleichtern würde.Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst am römisch 40 2022 aus der Strafhaft entlassen und am römisch 40 2022 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, kann in Anbetracht der inzwischen verstrichenen kurzen Zeit von etwas über zwei Monaten von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiter Delikten gegen fremdes Eigentum gegeben ist. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht aufzuzeigen, dass er aufgrund seiner sozialen Bindungen oder seiner Lebenssituation in Österreich einen Rückhalt finden würde, der ihm ein künftiges Wohlverhalten erleichtern würde. Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und sich im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch nicht einsichtig zeigt, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers in keiner Weise geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und sich im Hinblick auf sein Fehlverhalten auch nicht einsichtig zeigt, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens und des Umstandes, dass sich auch die finanzielle Ausgangslage des Beschwerdeführers in keiner Weise geändert hat, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie annimmt, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer war in Österreich bisher ohne Unterstand und ohne gemeldeten Wohnsitz. Er hat keine Anmeldebescheinigung beantragt, ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und ist auch nicht hervorgekommen, dass er nachhaltig auf der Suche nach einer Beschäftigung in Österreich gewesen ist. Er hat keine Sorgepflichten und lebt seine Familie, abgesehen von dem benannten, in Österreich lebenden, Cousin in Rumänien. Ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Cousin ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat in Rumänien seine Ausbildung zum Gießer absolviert und dort auch jahrelang gearbeitet. Er unterstützte seine Familie mit seinem Einkommen. Er konnte für Österreich keine Einstellungszusage vorlegen und auch sonst keinerlei Engagement hinsichtlich seiner Integration vorweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Rumänien befindet und der lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist ist. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Rumänien nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt zudem nicht vor. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist nicht zu beanstanden, zumal keine stichhaltigen Gründe vorgebracht wurden, weshalb diese unverhältnismäßig wäre, sondern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf das vom Strafgericht verhängte Strafmaß und die im Gerichtsurteil ausgesprochenen Milderungsgründe bezog, wobei das Bundesamt auch alle vom Gericht zur Bemessung des Strafausmaßes herangezogene Milderungsgründe beachtet. Zwar ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus zuzugestehen, dass es bei den von ihm verübten Straftaten beim Versuch geblieben ist, das Strafausmaß – noch – im unteren Drittel des Strafrahmens liegt und auch sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden, jedoch kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass die Taten gewerbsmäßig begangen wurde, ohne dass eine erkennbare Notlage vorgelegen wäre. Jedenfalls ist im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist oder ihm aus sonstigen Gründen der Zugang zum Arbeitsmarkt, karitativen oder Sozialeinrichtungen versperrt wäre. Auch handelt es sich in Österreich um die erste Tat, jedoch blieb im Strafverfahren unbestritten, dass er Beschwerdeführer bereits einschlägige Vorstrafen in Frankreich aufweist. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall die erfolgte Verurteilung doch klar, dass der Beschwerdeführer keinen Respekt vor fremden Eigentum hat und nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Sofern der Beschwerdeführer angab, er bereue seine Taten und wolle künftig ein geordnetes Leben führen, bleibt er zu erklären schuldig, wie konkret er dieses Vorhaben in die Tat umsetzten möchte. Gerade die Historie seiner Straftaten legt nahe, dass der Beschwerdeführer mehrfach (und zuletzt auch nach einem langen Zeitraum) rückfällig wurde und wären vor diesem Hintergrund konkretere Angaben zum behaupteten bzw. beabsichtigten Gesinnungs- und Lebenswandel erforderlich gewesen. Weder seiner Beschwerdeschrift noch der sonstigen Aktenlage sind aber Hinweise zu entnehmen, die darauf deuten, dass der Beschwerdeführer ob eines gebesserten Lebenswandels oder konkreter Pläne hierzu hinkünftig keine vergleichbaren Straftaten mehr begehen würde. So hat er etwa keine Einstellungszusage oder Empfehlungsschreiben beigebracht, aus welchen erschlossen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer durch ein Einkommen oder sonstige Mitteln aus legalen Quellen erhalten möchte. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein geringer bemessenes Aufenthaltsverbot nicht ausreichen würde, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Die vom Bundesamt festgesetzte Dauer ist aufgrund der oben getätigten Erwägungen notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Im Hinblick auf diese Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass es in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer spätestens wenige Tage nach seiner Einreise in Österreich straffällig geworden ist, er hier über keinen Unterstand, keinen gemeldeten Wohnsitz, keine Beschäftigung oder sonstige Einkommensquelle verfügte und die gegenständlichen Straftaten – wie auch in der Beschwerde eingeräumt – aus finanzieller Not heraus begangen hat. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, bestehen weder (maßgebliche) familiäre noch private Bindungen oder eine sonstige soziale Integration im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hatte daher nach Haftentlassung keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und bestand aufgrund der sich nicht gebesserten finanziellen Lage auch weiterhin die akute Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung erneut strafbar machen wird und damit eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Vor diesem Hintergrund, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens bzw. einer finanziellen Notlage die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft wegen der weiter anhaltenden finanziellen Notlage auch innerhalb der recht kurzen Beschwerdefrist wieder rückfällig geworden wäre, da ihm andere Einkunftsquellen nicht zur Verfügung standen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens bzw. einer finanziellen Notlage die festgestellten Delikte gegen fremdes Eigentum begangen hat. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft wegen der weiter anhaltenden finanziellen Notlage auch innerhalb der recht kurzen Beschwerdefrist wieder rückfällig geworden wäre, da ihm andere Einkunftsquellen nicht zur Verfügung standen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Rumänien auf, sodass darauf nicht mehr näher einzugehen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2250357.1.00

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