RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlI406 2162620-1 Spruch, I406 2162620-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 28.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 02.06.2015 erklärte er, eritreischer Staatsangehöriger und im Sudan, in XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er folgendes zu Protokoll: „Mein Vater ist in der Opposition gegen die eritreische Regierung und deshalb musste ich mein Land verlassen da mein Vater dort viele Probleme hat und das auch auf seine Kinder zurückfallen könnte. Mein Vater wird von der Regierung gesucht und deshalb ist meine ganze Familie gefährdet. Meine Familie lebt zwar im Sudan aber das ist noch immer kein sicheres Land. Mein Vater hat einen Haftbefehl.“In der Erstbefragung am 02.06.2015 erklärte er, eritreischer Staatsangehöriger und im Sudan, in römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er folgendes zu Protokoll: „Mein Vater ist in der Opposition gegen die eritreische Regierung und deshalb musste ich mein Land verlassen da mein Vater dort viele Probleme hat und das auch auf seine Kinder zurückfallen könnte. Mein Vater wird von der Regierung gesucht und deshalb ist meine ganze Familie gefährdet. Meine Familie lebt zwar im Sudan aber das ist noch immer kein sicheres Land. Mein Vater hat einen Haftbefehl.“
- Am 12.09.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er sei Staatsangehöriger Eritreas und im Sudan geboren. Seine Eltern seien Eritreer und seine Geschwister seien in Eritrea geboren. Die Familie sei vor seiner Geburt aus Eritrea geflüchtet, weil sein Vater zur eritreischen Opposition gehöre. Deshalb sei er von den sudanesischen Sicherheitskräften bedroht worden. Diese hätten von ihm verlangt, Informationen über die Tätigkeit seines Vaters und dessen Versammlungen zu liefern, ansonsten werde er nach Eritrea zurückgeschickt. In der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer zusätzlich einen eritreischen Personalausweis seiner Mutter sowie ein ins Englische übersetztes Schriftstück zum Beweis dafür, dass sein Vater zur eritreischen Opposition gehöre, vor. Dem Beschwerdeführer wurde von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass zunächst festgestellt werden müsse, ob er sudanesischer oder eritreischer Staatsangehöriger sei. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden ihm zur Stellungnahme zugesandt, sobald seine Staatsangehörigkeit geklärt sei.
- Eine urkundentechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises der Mutter des Beschwerdeführers ergab laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.01.2017, dass es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle. Die vorgelegte Identitätskarte sei lediglich im Tintenstrahldruck hergestellt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass ein inhaltsgleiches Originaldokument als Reproduktionsvorlage gedient habe.
- Eine urkundentechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises der Mutter des Beschwerdeführers ergab laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.01.2017, dass es sich bei dem zur Untersuchung vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle. Die vorgelegte Identitätskarte sei lediglich im Tintenstrahldruck hergestellt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass ein inhaltsgleiches Originaldokument als Reproduktionsvorlage gedient habe. Auf Vorhalt dieses Untersuchungsergebnisses erklärte der Beschwerdeführer im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 20.04.2017, dass es sich um keine Fälschung, sondern um eine Kopie vom Original handle und dass er das Original nicht beschaffen könne, weil seine Mutter im Sudan lebe. Er blieb dabei, Eritreer zu sein. Es sei ihm aufgrund der politischen Verfolgung seines Vaters nicht möglich gewesen, zur Beschaffung von Dokumenten auf die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu gehen. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich mitgeteilt, dass die belangte Behörde versuchen werde, Recherchen und Ermittlungen anzustellen, um zu einer begründeten Feststellung zu gelangen, als Staatsangehöriger welchen Landes der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Österreich zu gelten habe. Die Entscheidung werde unter anderem anhand detaillierter landeskundlicher Feststellungen zum festgestellten Land der Staatsangehörigkeit begründet werden. Diese würden dem Beschwerdeführer zugesandt, sobald die Frage der Staatsangehörigkeit geklärt sei. Mit Schreiben vom 04.05.2017 teilte das Bundesamt sodann dem Beschwerdeführer mit, dass für die Behörde feststehe, dass er als Staatsangehöriger des Sudan zu gelten habe. Gleichzeitig wurden ihm die landeskundlichen Feststellungen zum Sudan zum Parteiengehör übermittelt. Dazu erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 12.09.2016 eine falsche Urkunde, nämlich die Totalfälschung eines auf seine Mutter lautenden eritreischen Personalausweises, im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit gebraucht zu haben, indem er sie im Rahmen seiner Vernehmung durch das Bundesamt dem vernehmenden Beamten vorlegte, rechtskräftig freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 12.09.2016 eine falsche Urkunde, nämlich die Totalfälschung eines auf seine Mutter lautenden eritreischen Personalausweises, im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit gebraucht zu haben, indem er sie im Rahmen seiner Vernehmung durch das Bundesamt dem vernehmenden Beamten vorlegte, rechtskräftig freigesprochen.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III. dritter Spruchteil). Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
- Mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. dritter Spruchteil). Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe und er sudanesischer Staatsangehöriger sei. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zur festgestellten Staatsangehörigkeit aus, dass der Beschwerdeführer keine geeigneten identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe und seine Identität nicht festgestellt habe werden können. Beim vorgelegten eritreischen Personalausweis seiner Mutter handle es sich um eine Totalfälschung. Diesbezüglich sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen „Fälschung besonders geschützter Urkunden“ anhängig. Daher stehe für das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer arabischsprachiger Sudanese sei.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 21.06.
- Der Beschwerdeführer machte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Entgegen der Auffassung des Bundesamts sei der Beschwerdeführer eritreischer und nicht sudanesischer Staatsbürger. Er sei lediglich im Sudan geboren und dort aufgewachsen. Zum Beweis seiner von seiner Mutter abgeleiteten Staatsbürgerschaft habe er eine Kopie des eritreischen Personalausweises seiner Mutter vorgelegt, dieser Kopie sei jedoch seitens des Bundesamts kein Glauben geschenkt worden. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer jedoch sogar im strafrechtlichen Verfahren wegen Urkundenfälschung freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe dabei zum Beweis der Echtheit der Kopie des Personalausweises seiner Mutter das diesbezügliche Originaldokument vorgelegt. Aufgrund dieser Feststellung des BG XXXX sei nun davon auszugehen, dass aus der nun einwandfrei anerkannten eritreischen Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers auch dessen Staatsbürgerschaft hinsichtlich des Staates Eritrea anzunehmen sei. Das Bundesamt habe diesbezüglich keine korrekte Ermittlungstätigkeit vollzogen und sich mit dem eigentlichen Heimatland des Beschwerdeführers – Eritrea – in den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht auseinandergesetzt.Entgegen der Auffassung des Bundesamts sei der Beschwerdeführer eritreischer und nicht sudanesischer Staatsbürger. Er sei lediglich im Sudan geboren und dort aufgewachsen. Zum Beweis seiner von seiner Mutter abgeleiteten Staatsbürgerschaft habe er eine Kopie des eritreischen Personalausweises seiner Mutter vorgelegt, dieser Kopie sei jedoch seitens des Bundesamts kein Glauben geschenkt worden. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer jedoch sogar im strafrechtlichen Verfahren wegen Urkundenfälschung freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe dabei zum Beweis der Echtheit der Kopie des Personalausweises seiner Mutter das diesbezügliche Originaldokument vorgelegt. Aufgrund dieser Feststellung des BG römisch 40 sei nun davon auszugehen, dass aus der nun einwandfrei anerkannten eritreischen Staatsbürgerschaft der Mutter des Beschwerdeführers auch dessen Staatsbürgerschaft hinsichtlich des Staates Eritrea anzunehmen sei. Das Bundesamt habe diesbezüglich keine korrekte Ermittlungstätigkeit vollzogen und sich mit dem eigentlichen Heimatland des Beschwerdeführers – Eritrea – in den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht auseinandergesetzt.
- Mit Schriftsatz vom 22.06.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Erkenntnis vom 02.09.2020 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt zurück.
- Mit Erkenntnis vom 02.09.2020 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt zurück.
- Mit Erkenntnis vom 04.12.2020 behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Eritrea. Er bekennt sich zum islamischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Tigre an und spricht Arabisch. Seine Identität steht nicht fest. Er besitzt keine identitätsbezeugenden Dokumente von Eritrea. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in der sudanesischen Hauptstadt XXXX geboren, wo er aufgewachsen ist und die Grundschule besuchte. Im Sudan arbeitete er als Kältetechniker, nachdem er die entsprechende Berufsausbildung absolvierte. Zusätzlich war er auch als Tuk-Tuk Fahrer tätig. Seine Eltern, die vor seiner Geburt von Eritrea in den Sudan auswanderten, leben nach wie vor im Sudan. Mit seiner Familie steht er in Kontakt. In Eritrea verfügt er über keine Angehörigen und über keine weiteren Kontakte. Der Beschwerdeführer wurde in der sudanesischen Hauptstadt römisch 40 geboren, wo er aufgewachsen ist und die Grundschule besuchte. Im Sudan arbeitete er als Kältetechniker, nachdem er die entsprechende Berufsausbildung absolvierte. Zusätzlich war er auch als Tuk-Tuk Fahrer tätig. Seine Eltern, die vor seiner Geburt von Eritrea in den Sudan auswanderten, leben nach wie vor im Sudan. Mit seiner Familie steht er in Kontakt. In Eritrea verfügt er über keine Angehörigen und über keine weiteren Kontakte. Anfang 2015 reiste er aus dem Sudan nach Ägypten aus, von wo aus er schlepperunterstützt nach Italien gebracht wurde. In weiterer Folge gelangte er nach Österreich. Zumindest seit dem 28.05.2015 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält er sich in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat den Sudan verlassen, weil sein Vater Mitglied der oppositionellen Partei XXXX ist und er vom sudanesischen Geheimdienst bzw. von sudanesischen Sicherheitskräften zweimal aufgefordert wurde, Informationen über seinen Vater und die eritreische Opposition zu liefern und zu beschaffen.Der Beschwerdeführer hat den Sudan verlassen, weil sein Vater Mitglied der oppositionellen Partei römisch 40 ist und er vom sudanesischen Geheimdienst bzw. von sudanesischen Sicherheitskräften zweimal aufgefordert wurde, Informationen über seinen Vater und die eritreische Opposition zu liefern und zu beschaffen. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur eritreischen Opposition keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
- COVID-19 Eritrea ist von COVID-19 bisher wenig betroffen, wird aber weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Die Einreise ist nur auf dem Luftweg möglich. Seit dem
- April 2021 dürfen planmäßig verkehrende Passagierflüge wieder starten oder landen. Es besteht die Verpflichtung zu einem siebentägigen Aufenthalt auf eigene Kosten in einer Quarantäneeinrichtung, an dessen Ende ein weiterer COVID-19-Test durchgeführt wird. Die Quarantänepflicht entfällt, wenn eine Impfung durch ein Zertifikat und einen erfolgreichen Antikörpertest bei Ankunft nachgewiesen wird (AA 18.5.2021). Ergänzende Informationen finden sich auf der Seite des eritreischen Informationsministeriums https://shabait.com/. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.
- Politische Lage- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.2021,
- Politische Lage Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land erlangte 1993 die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit. Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung aus dem Jahr 1997 ist zwar durch die provisorische Nationalversammlung angenommen worden, trat aber dennoch nie in Kraft. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land ohne demokratische Kontrolle. Er stützt sich auf die Sicherheitsapparate und die einzige zugelassene Partei, die People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ). Das Übergangsparlament ist seit 2002 nicht mehr zusammengetreten. Seit der Unabhängigkeit des Landes sind weder Parlaments- noch Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden (AA 25.1.2021). Die politische Situation im Land ist also seit vielen Jahren von ihrem nahezu unveränderlichen Charakter geprägt. Der Präsident zeigt keine Bereitschaft, Wahlen abzuhalten oder Änderungen im politischen Status quo des Landes zu akzeptieren. Er regiert mit einer kleinen Anzahl von Beratern der PFDJ-Führung. Zudem verfügt das Militär über eine beträchtliche politische Macht (NLMBZ 30.11.2020). Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vgl. AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vergleiche AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020).Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020). Die Ausübung von bürgerlichen Grundrechten ist weiterhin stark eingeschränkt. Als Folge des Grenzkriegs mit Äthiopien (1998-2000) kam es zu einer weitgehenden Militarisierung der Gesellschaft und zum Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Viele Eritreer arbeiten im staatlichen, verpflichtenden Nationalen Dienst, dessen zeitliche Befristung auf 18 Monate de facto ausgesetzt wurde (AA 13.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.10.2020): Eritrea – politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/politisches-portraet/226210, Zugriff 18.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (30.11.2020): Algemeen ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045723/Ambtsbericht+Eritrea+2020.pdf, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Sicherheitslage- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Sicherheitslage Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vgl. EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vergleiche EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021). Die aus Äthiopien heraus agierenden, bewaffneten Rebellengruppen wurden von der äthiopischen Regierung nach dem Friedensschluss im Sommer 2018 angewiesen, ihre Waffen niederzulegen (BS 2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.5.2021): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 18.5.
- Rechtsschutz / Justizwesen- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.5.2021): Reisehinweise für Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 18.5.2021,
- Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021).Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Zudem ist die Justiz unterfinanziert, es mangelt ihr an ausgebildetem Personal und an Infrastruktur (USDOS 30.3.2021). Die Justizreform geht schleppend voran. Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, diese wurden aber nie in Kraft gesetzt (AA 25.1.2021). In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021).In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021).Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021). Es gibt kein Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren; und keine Unschuldsvermutung. Es gibt keine Möglichkeit, eine Verhaftung rechtlich anzufechten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Sicherheitsbehörden- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich, die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um Aufgaben der inneren oder äußeren Sicherheit zu erfüllen. Agenten der Nationalen Sicherheitsagentur, die dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Auch die Armee hat die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften (USDOS 30.3.2021). Militär, Polizei und andere Sicherheitsbehörden üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben stehen die meisten Sicherheitsbehörden unter ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte sind für zahlreiche Vergehen verantwortlich. Gleichzeitig betreibt die Regierung ein dichtes Netzwerk an Spitzeln (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Folter und unmenschliche Behandlung Generell wird in Eritrea das Recht auf Leben ignoriert (BS 2020). Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.1.2021). Die Haltung von Häftlingen an unbekanntem Ort (incommunicado) ist weit verbreitet. Dies gilt auch für willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021
- Wehrdienst und Rekrutierungen Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine Änderungen beim Nationaldienst umgesetzt (NLMBZ 30.11.2020). Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020).Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020). Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021).Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021). Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Beschwerdemöglichkeiten – im Gegenteil, Beschwerden werden bestraft (HRW 13.1.2021). Ein Austritt aus dem Dienst ist ausgeschlossen, es gibt keine Beförderungen und auch kaum eine Möglichkeit, das Land legal zu verlassen (USDOS 30.3.2021). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.1.2021). Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Jugendliche, die versuchen, sich dem Wehrdienst zu entziehen, werden verhaftet; Minderjährige meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag aber häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Zwischen 2003 und 2009 drohte auch Angehörigen von Geflüchteten eine Strafverfolgung. Aufgrund der hohen Zahl an Ausreisen ließ sich diese Praxis aber nicht mehr umsetzen und wurde eingestellt. Eine Dienstflucht wird üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet, Ausnahmen davon sind aber möglich (AA 25.1.2021). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.1.2021). Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
- Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021).Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
- Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021). Jene, die nicht in der Armee dienen, werden im Rahmen einer Miliz ausgebildet und bewaffnet. Darunter finden sich Demobilisierte, ältere Personen und Personen, die aus anderen gründen vom Militärdienst ausgespart blieben. Die Nichtteilnahme an Aktivitäten der Miliz kann zu einer Verhaftung führen. Die Miliz übernimmt Aufgaben der inneren Sicherheit – etwa am Flughafen oder auch als Nachbarschaftswache (USDOS 30.3.2021). Seit Mai 2012 wurde jedenfalls der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (30.11.2020): Algemeen ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045723/Ambtsbericht+Eritrea+2020.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Allgemeine Menschenrechtslage Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021).Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021). Die Regierung hält eine unbekannte Anzahl an Menschen, darunter Politiker, Journalisten, Angehöriger registrierter und nicht registrierter Religionsgemeinschaften und Personen, von denen angenommen wird, dass sie ihren Nationaldienst nicht oder nicht vollständig abgeleistet haben, in Haft (USDOS 30.3.2021). Viele willkürlich Inhaftierte dürfen weder von ihren Familien noch von Rechtsvertretern besucht werden. Manche sind dort seit mehr als zehn Jahren – ohne Anklage; und manche werden an unbekanntem Ort in Haft gehalten (AI 7.4.2021). Schätzungsweise gibt es tausende derartige Häftlinge (USDOS 30.3.2021). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Diese werden von staatlichen Organen nicht respektiert (AA 25.1.2021). Da es an Rechtsstaatlichkeit, einer Verfassung und einer unabhängigen Justiz fehlt, gibt es auch keine Schutz der und keinen Respekt gegenüber den Menschenrechten (UNHRC 24.2.2021). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Das Land hat immer noch keine Verfassung. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung gegenüber international anerkannter Grundrechte und hinsichtlich eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BS 2020). Die Regierung unternimmt generell keine Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, diese zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 30.3.2021). Im äthiopischen Bundesstaat Tigray eingesetzte eritreische Soldaten sind für willkürliche und extralegale Tötungen sowie für Verschwindenlassen verantwortlich. Außerdem wurden durch sie in Äthiopien als Flüchtlinge anerkannte Eritreer zwangsweise in ihr Heimatland repatriiert (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AI - Amnesty International (7.4.2021): Eritrea 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048594.html, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043503.html, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 13.
- Opposition In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die staatlichen Entscheidungsträger wollen keine Demokratie (BS 2020). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.1.2021).In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die staatlichen Entscheidungsträger wollen keine Demokratie (BS 2020). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.1.2021). Regierungskritiker wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems. Eine Ausnahme bildete in jüngerer Vergangenheit der ehemalige Finanzminister Berhane Abrehe, der ein gegenüber der Politik des Präsidenten kritische Buch veröffentlichte. Er wurde unmittelbar verhaftet und befindet sich seither ohne Anklage in Haft (BS 2020). Insgesamt hält die Regierung eine unbekannte Anzahl – es könnten Tausende sein – an Personen ohne Anklage in Haft, darunter auch Politiker (USDOS 30.3.2021). Generell befinden sich oppositionelle Kräfte – soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten – ohne Gerichtsverfahren oder Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021). Bei politischen Delikten, die von der Staatsführung als Verrat eingestuft werden, ist Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer und ohne Kontakt zur Außenwelt möglich (AA 25.1.2021).Regierungskritiker wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems. Eine Ausnahme bildete in jüngerer Vergangenheit der ehemalige Finanzminister Berhane Abrehe, der ein gegenüber der Politik des Präsidenten kritische Buch veröffentlichte. Er wurde unmittelbar verhaftet und befindet sich seither ohne Anklage in Haft (BS 2020). Insgesamt hält die Regierung eine unbekannte Anzahl – es könnten Tausende sein – an Personen ohne Anklage in Haft, darunter auch Politiker (USDOS 30.3.2021). Generell befinden sich oppositionelle Kräfte – soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten – ohne Gerichtsverfahren oder Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft (AA 25.1.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Bei politischen Delikten, die von der Staatsführung als Verrat eingestuft werden, ist Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer und ohne Kontakt zur Außenwelt möglich (AA 25.1.2021). Es gibt keine Erkenntnisse dazu, inwieweit die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde; und ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021). Zeitweise zwingen Behörden Staatsbürger dazu, Treffen zur politischen Indoktrination beizuwohnen – als Teil der verpflichtenden Teilnahme an der Miliz. Dies erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der PFDJ. Bei Nichtteilnahme werden Förderungen gekürzt, z.B. Essenskupons. Auch im Ausland soll es ähnliche, von den Botschaften organisierte Indoktrinationsveranstaltungen geben. Bei Nichtteilnahme werden Leistungen verweigert, z.B. in Zusammenhang mit Reisepässen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - UNHRC - UN Human Rights Council (24.2.2021): Statement of the Special Rapporteur on the situation of human rights situation in Eritrea, Mr Mohamed Abdelsalam Babiker; 46rd Session of the Human Rights Council; Update on Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047201.html, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021
- Grundversorgung und Wirtschaft 2019 befand sich Eritrea am Human Development Index auf Rang 189 von 182 Staaten. Das jährliche BIP/Kopf lag 2018 bei 571 US-Dollar. Die Versorgungslage ist für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die PFDJ bestimmt über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben (AA 25.1.2021). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung betreibt zudem Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel (USDOS 30.3.2021). Der Regierung ist es nicht gelungen, die wirtschaftliche Abwärtsspirale zu stoppen. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet (BS 2020). Prinzipiell haben alle sozialen Gruppen gleichen Zugang zu den begrenzten staatlichen Leistungen, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Bildung und Lebensmittelcoupons für städtische Gebiete. Allerdings konzentrieren sich Schulen und vorhandene Gesundheitszentren in jenen Städten und Gemeinden, die von Tigray dominiert werden. Andere ethnische – insbesondere pastorale und agropastorale – Gruppen sind von vielen Leistungen ausgeschlossen. Essensgutscheine werden oft aus politischen Gründen zurückgehalten (BS 2020). Gleichzeitig waren die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen (AA 25.1.2021). Allerdings ist sie nicht immer in der Lage, selbst nur Grundnahrungsmittel zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. Es mangelt an Strom, Speiseöl und Grundnahrungsmitteln (BS 2020). Nach anderen Angaben kam es nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Grundsätzlich sind demnach alle Nahrungsmittel erhältlich; bis auf einige Grundnahrungsmittel, die mit Kupon bezogen werden, aber unerschwinglich (AA 25.1.2021). Dieser sogenannte „Kubon“ (Bezugskarte) können subventionierte Lebensmittel und Dienstleistungen bezogen werden. Er wird nicht an Auslandseritreer ausgestellt (AA 11.2.2021). Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Unabhängige humanitäre Hilfe und Hilfsorganisationen werden durch die eritreische Regierung behindert. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie z.B. keine Reisegenehmigung erhalten. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. In einer IOM-Umfrage gaben 77% der im Sudan befragten Eritreer ihr geringes Einkommen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, die Familie zu versorgen, als einen Grund für das Verlassen des Landes auf illegalen Wegen an. Damit erzielte die wirtschaftliche Situation eine höhere Zustimmungsrate unter den Fluchtursachen als der Nationaldienst (71%) (AA 25.1.2021). Der Staat verfügt über kein soziales Netz, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderungen abdeckt. Eine Ausnahme bildet der Märtyrer-Treuhandfond, der Geld von der eritreischen Diaspora zugunsten von Angehörigen von gefallenen Freiheitskämpfern und Soldaten sammelt. Die Bereitstellung sozialer Sicherheit bleibt traditionellen Solidaritätsnetzen überlassen, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. Diese traditionellen Netze wurden jedoch durch den seit Jahren bestehenden unbegrenzte Nationaldienst erheblich geschwächt. Die meisten männlichen und viele weibliche Eritreer im erwerbsfähigen Alter (18 bis 50 Jahre und darüber hinaus) wurden eingezogen. Dies hindert sie daran, ein ausreichendes Einkommen zu verdienen, um sich selbst und ihre Kernfamilien – ganz zu schweigen von der weiteren Familie – zu versorgen. Folglich fliehen viele Eritreer aus dem Land, um im Ausland ein Auskommen zu finden. Gleichzeitig müssen Eritreer in der Diaspora für ihre Angehörigen in Eritrea aufkommen, um das Fehlen eines staatlichen sozialen Sicherheitsnetzes zu kompensieren (BS 2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.2.2021): Merkblatt zu Lagebericht Eritrea_Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045870/AA_Merkblatt_zu_Lagebericht_Eritrea_-_Hinweise_zur_Beschaffung_und_%C3%9Cberpr%C3%Bcfung_von_eritreischen_Dokumenten%2C_11.02.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Medizinische Versorgung- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Medizinische Versorgung Grundsätzlich verfügt Eritrea über ein funktionierendes Programm für die medizinische Basisversorgung. Das System leidet jedoch unter zunehmender institutioneller Schwäche, da in den letzten Jahren eine große und schnell wachsende Zahl von Ärzten und anderem medizinischem Fachpersonal aus dem Land geflohen ist (BTI 2020). Nach anderen Angaben ist die medizinische Grundversorgung nicht immer gewährleistet (AA 25.1.2021). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Privatärztliche Behandlungen sind nur sehr eingeschränkt verfügbar, im ganzen Land gibt es nur eine sehr geringe Zahl an Fachärzten (AA 18.5.2021). Dabei ist die Versorgung in den Städten – insbesondere in Asmara – immer noch besser als auf dem Land. In den staatlichen Einrichtungen ist die Versorgung weitgehend kostenlos (AA 25.1.2021). Medikamente und Verpflegung sind von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind diese häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 25.1.2021) und nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 18.5.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.5.2021): Eritrea: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176, Zugriff 18.5.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.
- Rückkehr- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029529/country_report_2020_ERI.pdf, Zugriff 6.5.2021,
- Rückkehr Es gibt so gut wie kein empirisches Material zur Behandlung von zwangsweise nach Eritrea rückgeführten Personen. Einerseits wurde kaum jemand zurückgebracht, andererseits ist ein Monitoring nicht möglich (SFH 19.9.2020). Es gab in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben schieben die USA Eritreer nur in Drittländer ab bzw. bleibt unklar, ob die USA überhaupt jemals eine Person nach Eritrea deportiert hat (SFH 19.9.2020). Eine Quelle erklärt, dass gemäß den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener abgelehnter Asylwerber bekannten Informationen diese bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen – wenn sie sich nicht nach eritreischem Strafrecht strafbar gemacht haben (darunter fällt aber etwa auch Fahnenflucht oder Entziehung von der Dienstpflicht) (AA 25.1.2021). Gemäß einer Quelle zieht die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich. Demnach gibt es eine relativ große Gruppe von Eritreern, die zwischen Eritrea und anderen Ländern hin- und herpendeln. Allerdings gibt die gleiche Quelle zu bedenken, dass eine Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, da es kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechende Garantien nicht existieren. Außerdem muss eine Person, die im Ausland mit oppositionellen Aktivitäten in Erscheinung tritt, damit rechnen, dabei beobachtet zu werden. Oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle muss der Betroffene im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Nach Angaben der gleichen Quelle liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h., z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021). Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können. Im Regelfall kann man sich zudem nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt (siehe unten) (AA 25.1.2021). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021).Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021). Jedenfalls haben Ausgereiste nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea einzureisen und dort den sogenannten Diaspora-Status zu beantragen. Von allen Eritreern mit so einem Status wird die Entrichtung der zweiprozentigen Aufbausteuer verlangt (AA 25.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.9.2020): Eritrea - Rückkehr, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041128/200919_ERI_Rueckkehr.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.
- Dokumente- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021,
- Dokumente Ein Kind leitet seine Staatsbürgerschaft direkt von einem eritreischen Elternteil ab – unabhängig davon, ob es in oder außerhalb Eritreas geboren wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.1.2021). Außerdem kann die Staatsbürgerschaft durch Adoption, Einbürgerung und Eheschließung mit einem Eritreer erlangt werden. Die eritreische Staatsbürgerschaft kann ohne Zustimmung der Regierung nicht abgegeben oder verloren werden (AA 25.1.2021).Ein Kind leitet seine Staatsbürgerschaft direkt von einem eritreischen Elternteil ab – unabhängig davon, ob es in oder außerhalb Eritreas geboren wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Außerdem kann die Staatsbürgerschaft durch Adoption, Einbürgerung und Eheschließung mit einem Eritreer erlangt werden. Die eritreische Staatsbürgerschaft kann ohne Zustimmung der Regierung nicht abgegeben oder verloren werden (AA 25.1.2021). Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage besteht eine Ausweispflicht ab dem
- Lebensjahr. Es ist in der Praxis schwierig, ohne Identitätsdokumente das Alltagsleben zu bestreiten. Aus diesem Grund werden auch viele Dokumente gefälscht (NLMBZ 30.11.2020). Auch im Zuge von Visaverfahren werden regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden vorgelegt. Hergestellt werden solche Dokumente womöglich im Ausland (u.a. im Sudan oder in Äthiopien. Echte Dokumente unwahren Inhalts sind hingegen kein relevantes Problem (AA 25.1.2021). Die Pfingstlergemeinschaft in XXXX berichtet, dass sie regelmäßig von Eritreern, die nicht der Glaubensgemeinschaft der Pfingstler angehören, gebeten würden, Gefälligkeitsbescheinigungen über die Zugehörigkeit zu ihrer Gemeinde auszustellen. Mindestens eine eritreisch-orthodoxe Kirche in XXXX hat bei der eritreischen Gemeinschaft den Ruf, Heiratsurkunden zu verkaufen, einschließlich eines Fotoservices um die Eheschließung auch mit Bildnachweisen belegen zu können (AA 25.1.2021).Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage besteht eine Ausweispflicht ab dem
- Lebensjahr. Es ist in der Praxis schwierig, ohne Identitätsdokumente das Alltagsleben zu bestreiten. Aus diesem Grund werden auch viele Dokumente gefälscht (NLMBZ 30.11.2020). Auch im Zuge von Visaverfahren werden regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden vorgelegt. Hergestellt werden solche Dokumente womöglich im Ausland (u.a. im Sudan oder in Äthiopien. Echte Dokumente unwahren Inhalts sind hingegen kein relevantes Problem (AA 25.1.2021). Die Pfingstlergemeinschaft in römisch 40 berichtet, dass sie regelmäßig von Eritreern, die nicht der Glaubensgemeinschaft der Pfingstler angehören, gebeten würden, Gefälligkeitsbescheinigungen über die Zugehörigkeit zu ihrer Gemeinde auszustellen. Mindestens eine eritreisch-orthodoxe Kirche in römisch 40 hat bei der eritreischen Gemeinschaft den Ruf, Heiratsurkunden zu verkaufen, einschließlich eines Fotoservices um die Eheschließung auch mit Bildnachweisen belegen zu können (AA 25.1.2021). Die Einführung neuer Personalausweise mit Fingerabdruck kam nie in Gang. Nur eine kleine Gruppe von Personen erhielt einen neuen Personalausweis (NLMBZ 30.11.2020). Für Auslandseritreer ist die Entrichtung der sogenannten „Aufbausteuer“ notwendig, wenn sie Dienste, wie etwa die Ausstellung von Dokumenten oder Amtshandlungen in Zusammenhang mit Erbschaften in Anspruch nehmen wollen (AA 25.1.2021). Auslandseritreer erhalten im Ausland in der Regel auf Antrag bei der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung problemlos eritreische Pässe, sofern sie ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, die „Aufbausteuer“ entrichten und womöglich die „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen. Dies gilt auch für eritreische Staatsangehörige, die Eritrea zuvor ohne das erforderliche Ausreisevisum verlassen haben sowie für Personen, die im Ausland einen Status als Schutzberechtigte genießen, sowie für nachziehende Familienangehörige. Auch im Ausland geborene Personen eritreischer Abstammung können unter Vorlage entsprechender Nachweise im Ausland einen eritreischen Reisepass erhalten. Kinder unter fünf Jahren können in den Pass eines Elternteils eingetragen werden oder einen eigenen Pass erhalten (AA 11.2.2021). Neben Personenstandsurkunden verfügen Personen aus Eritrea in aller Regel über nachstehende Dokumente, die im Alltag regelmäßig benötigt werden: • Mezgeb Ketabet (ክታበት): Impfpass (Immunization Record) • Kubon (ኩቦን): Ein Dokument, in dem alle Angehörigen eines Haushalts erfasst werden. Der Kubon hat eine eigene Nummer (bestehend aus Buchstaben und Ziffern, z.B. ASF 000123 für Asmara) Ursprünglich als reine Bezugskarte für subventionierte Lebensmittel ausgestellt, heute auch Grundlage für andere Dienstleistungen. • Nebarinet (ነባርነት): Residenz-/Aufenthaltsausweis (simpel laminiertes Kärtchen); • Menenet (መንነት): Eritreische ID Card; erhält jeder eritreische Staatsangehörige mit Vollendung des
- Lebensjahres. • Menkesakesi (መንቀሳቐሲ): Reisegenehmigung für Soldaten, um sich innerhalb von Eritrea zu Besuchszwecken fortbewegen zu können, es handelt sich um eine Art Travel Permit. • Mskr Wtehdrna (ምስክር ውትህድርና): Militärausweis für Nationaldienstleistende, die im Militär dienen, ausgestellt vom Verteidigungsministerium, bzw. nach Ausscheiden aus dem • Militärdienst Ausstellung von Entlassungspapieren (Metayesi, መጣየሲ) (AA 11.2.2021). Der Nachweis der Absolvierung des Wehrdienstes oder der Befreiung davon ist ein wertvolles und im gesellschaftlichen Verkehr unverzichtbares Dokument (NLMBZ 30.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.2.2021): Merkblatt zu Lagebericht Eritrea_Hinweise zur Beschaffung und Überprüfung von eritreischen Dokumenten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045870/AA_Merkblatt_zu_Lagebericht_Eritrea_-_Hinweise_zur_Beschaffung_und_%C3%9Cberpr%C3%Bcfung_von_eritreischen_Dokumenten%2C_11.02.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea id. Fassung vom 25.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045868/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_Eritrea_%28Stand_November_2020%29%2C_25.01.2021.pdf, Zugriff 6.5.2021 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (30.11.2020): Algemeen ambtsbericht Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045723/Ambtsbericht+Eritrea+2020.pdf, Zugriff 6.5.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048098.html, Zugriff 6.5.2021 1.
- Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen sind: -fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen -chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen -aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie -Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen -fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen -chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B -ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40 -Diabetes mellitus -arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Eritrea. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, zur Ausreise aus dem Sudan und zur Einreise nach Österreich, zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang, und zu seinen Angehörigen gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt in den durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geht auf seine gleichbleibenden Aussagen im Asylverfahren zurück, wonach seine Eltern Eritreer seien und er Staatsangehöriger Eritreas sei. Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer sei Staatsagehöriger des Sudans, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kann aber nicht entnommen werden, aus welchen konkreten und logisch nachvollziehbaren Gründen sich diese Feststellung ergibt. Der Beschwerdeführer erklärte im Administrativverfahren durchgehend, zwar im Sudan geboren und aufgewachsen zu sein, jedoch die eritreische Staatsangehörigkeit von seinen Eltern abgeleitet zu haben. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt zur festgestellten Staatsangehörigkeit lediglich aus, dass der Beschwerdeführer keine geeigneten identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe und seine Identität aus diesem Grund nicht festgestellt werden könne. Die Behauptung, er sei eritreischer Staatsbürger, lasse sich durch nichts stützen. Alles, was er zum Beleg dieser Behauptung vorgebracht habe, löse sich entweder Ermittlungen oder durch Nachfragen in den Einvernahmen in Luft auf. Eine urkundentechnische Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten eritreischen Personalausweises seiner Mutter habe ergeben, dass es sich um dabei um eine Totalfälschung handle. Aus diesem Grund sei gegen den Beschwerdeführer ein strafgerichtliches Verfahren wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden anhängig. Für das BFA stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer arabischsprachiger Sudanese sei. Wie jedoch aus dem Akteninhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 19.05.2017 vom Vorwurf, er habe am
- September 2016 in XXXX eine falsche Urkunde, nämlich die Totalfälschung eines auf seine Mutter lautenden eritreischen Personalausweises im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit gebraucht, indem er es im Rahmen seiner Vernehmung durch das BFA dem vernehmenden Beamten vorgelegt habe, mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen.Wie jedoch aus dem Akteninhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 19.05.2017 vom Vorwurf, er habe am
- September 2016 in römisch 40 eine falsche Urkunde, nämlich die Totalfälschung eines auf seine Mutter lautenden eritreischen Personalausweises im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit gebraucht, indem er es im Rahmen seiner Vernehmung durch das BFA dem vernehmenden Beamten vorgelegt habe, mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu näher aus, dass er im Strafverfahren zum Beweis der Echtheit der Kopie des Personalausweises seiner Mutter das diesbezügliche Originaldokument vorgelegt habe. Daher stehe nun die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest. Zudem hegte auch das BFA selbst nach Vorliegen des polizeilichen urkundentechnischen Untersuchungsberichtes vom 12.01.2017 Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. So wurde dem Beschwerdeführer bei der am 20.04.2017 vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme von der belangten Behörde neuerlich mitgeteilt, dass versucht werde, weitere Recherchen und Ermittlungen anzustellen, um zu einer begründeten Feststellung zu gelangen, als Staatsangehöriger welchen Landes der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Österreich zu gelten habe. Mit Schreiben des BFA vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mitgeteilt, dass für das BFA nun feststehe, dass er als Staatsangehöriger des Sudan zu gelten habe. Auf Grundlage welcher zusätzlicher Recherchen und Ermittlungen das BFA schlussendlich zu dieser Ansicht gelangte, geht weder aus dem Parteiengehör des BFA vom 04.05.2017 noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor. Den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass sich das Bundesamt auf stichhaltige Punkte stützt, welche annehmen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen sudanesischen Staatsbürger handelt. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Gesundheitszustand maßgebliche Änderungen ergeben haben und er nicht gesund und arbeitsfähig wäre, liegen nicht vor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.04.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte im Asylverfahren vor, den Sudan verlassen zu haben, da sein Vater Mitglied der oppositionellen Partei XXXX sei und der sudanesische Geheimdienst bzw. sudanesische Sicherheitskräfte zweimal von ihm verlangt hätten, Informationen über seinen Vater und die eritreische Opposition zu liefern und zu beschaffen, sonst würden sie ihn nach Eritrea zurückschicken (Protokoll vom 12.09.2016, S. 5, 6, und Protokoll vom 20.04.2017, S. 5 bis 7).Der Beschwerdeführer brachte im Asylverfahren vor, den Sudan verlassen zu haben, da sein Vater Mitglied der oppositionellen Partei römisch 40 sei und der sudanesische Geheimdienst bzw. sudanesische Sicherheitskräfte zweimal von ihm verlangt hätten, Informationen über seinen Vater und die eritreische Opposition zu liefern und zu beschaffen, sonst würden sie ihn nach Eritrea zurückschicken (Protokoll vom 12.09.2016, S. 5, 6, und Protokoll vom 20.04.2017, S. 5 bis 7). Der Beschwerdeführer schilderte somit ausschließlich Probleme, die er im Sudan gehabt hat und welche seinen Vater betreffen. Aus seinem Vorbringen lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass er in Eritrea individuell und konkret Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Aus dem Umstand, dass seinem Vater mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Eritrea droht und sich sudanesische Sicherheitsbehörden für die eritreische Opposition interessieren, kann für den Beschwerdeführer im konkreten Fall noch nicht eine begründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden. Er wuchs im Sudan auf und war zu keinem Zeitpunkt in Eritrea aufhältig (Protokoll vom 20.04.2017, S. 9). Zudem ist/war er nicht Mitglied bzw. Aktivist in der oppositionellen Partei XXXX und hat sich auch politisch nicht betätigt (Protokoll vom 12.09.2016, S. 5, 7). Familienmitglieder von Dissidenten und Oppositionellen können in Ländern wie Eritrea zwar massiven Repressionen ausgesetzt sein, in anderen Fällen werden sie jedoch nicht behelligt. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung im Fall des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Zudem ist/war er nicht Mitglied bzw. Aktivist in der oppositionellen Partei römisch 40 und hat sich auch politisch nicht betätigt (Protokoll vom 12.09.2016, S. 5, 7). Familienmitglieder von Dissidenten und Oppositionellen können in Ländern wie Eritrea zwar massiven Repressionen ausgesetzt sein, in anderen Fällen werden sie jedoch nicht behelligt. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung im Fall des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung oder politische Tätigkeit des Beschwerdeführers kam im gesamten Verfahren nicht hervor. Es gibt ebenfalls keine Hinweise dafür, dass ihm im Falle der Rückkehr wegen seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater eine oppositionelle Betätigung unterstellt werden würde. Auf Grund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers besteht keine hinreichend konkrete Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Eritrea. Es gibt ferner – wie aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Eritrea hervorgeht - keine Erkenntnisse dazu, inwieweit eine Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde; und ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr nach Eritrea reagieren würden. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Regierung oder der Sicherheitsbehörden in Eritrea gestanden ist und im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit einer Verfolgung, insbesondere aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung, rechnen müsste. Da der Beschwerdeführer nie in Eritrea aufhältig war, ist er auch nie illegal aus Eritrea ausgereist und zur Ableistung des Nationaldienstes aufgefordert worden und hat diesen nicht verweigert. Besondere Umstände, die auf eine konkrete asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Eritrea schließen lassen, kamen daher insgesamt nicht hervor. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Eritrea vom 19.05.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm in Eritrea eine Verfolgung droht oder einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Aus der oppositionellen Betätigung seines Vaters kann für den Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall keine begründete Furcht vor einer Verfolgung aus einem Konventionsgrund abgeleitet werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Gewährung von subsidiärem Schutz: 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Eritrea nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrelevante Verfolgung. Angesichts der aktuellen Informationen zur Lage in Eritrea ist jedoch im Falle einer Rückkehr von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK auszugehen. Dem Beschwerdeführer droht in Eritrea nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrelevante Verfolgung. Angesichts der aktuellen Informationen zur Lage in Eritrea ist jedoch im Falle einer Rückkehr von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen. Im Jahr 2019 war Eritrea auf einem der letzten Ränge des Human Development Index. Der Regierung ist es nicht gelungen, die wirtschaftliche Abwärtsspirale zu stoppen. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet. Selbst durch die Verteilung von Essensgutscheinen und Rationierungen kann keine stabile Versorgung mit erschwinglichen Grundnahrungsmitteln sichergestellt werden. Zudem ergibt sich aus den Berichten, dass Lebensmittel zum Teil unerschwinglich sind. Auch der Staat hat kein soziales Netz, welches Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderungen abdeckt. Bei einer Gesamtbetrachtung, in der vor allem die persönliche Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea jedenfalls in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ihm ist eine Rückkehr nach Eritrea nicht zumutbar. Die Versorgungslage ist instabil und die Lebensmittel – so vorhanden – unerschwinglich teuer. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über kein familiäres oder soziales Netzwerk, zu dem er zurückkehren kann, und er war nie in Eritrea aufhältig, weshalb er weder mit den Sitten noch mit der dort vorherrschenden Lebensweise vertraut ist. Er wäre gänzlich auf sich allein gestellt und selbst für die lokale Bevölkerung reicht das Einkommen oft nicht aus, um sich selbst und ihre Familien zu versorgen. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und erwerbsfähigen Mann handelt, wird er wohl in Eritrea seine Grundbedürfnisse nicht sichern können, zumal er über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt und es – wie den aktuellen Länderinformationen entnommen werden kann - in der Praxis schwierig ist, ohne Identitätsdokumente das Alltagsleben in Eritrea zu bestreiten. Im gegenständlichen Fall liegt ferner eine Gefahr für das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers vor, denn es besteht aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat die ernsthafte Möglichkeit, dass er eine den Art 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung bei einer Rückkehr widerfährt. Im gegenständlichen Fall liegt ferner eine Gefahr für das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers vor, denn es besteht aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat die ernsthafte Möglichkeit, dass er eine den Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung bei einer Rückkehr widerfährt. Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea nicht gewährleistet und das Recht auf Leben wird ignoriert. Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen unter anderem willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit. Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert. Bei einer Rückkehr hat er im Übrigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Wehrdienst zu absolvieren. Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an und nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich. Diese Umstände bedeuten insgesamt eine ernsthafte Gefahr für eine Verletzung des Art 3 EMRK. Es ist daher im gegenständlichen Einzelfall davon auszugehen, dass der Bechwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Diese Umstände bedeuten insgesamt eine ernsthafte Gefahr für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK. Es ist daher im gegenständlichen Einzelfall davon auszugehen, dass der Bechwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Da diese maßgeblichen Umstände in ganz Eritrea bestehen, kann keine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden. Dem Beschwerdeführer war daher subsidiärer Schutz zu gewähren und gleichzeitig gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Dem Beschwerdeführer war daher subsidiärer Schutz zu gewähren und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Ausschlussgründe nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist.Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und waren infolgedessen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids zu beheben.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und waren infolgedessen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids zu beheben.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2162620.1.00