RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlI411 2253499-1 Spruch, I411 2253499-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 22.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er eine Beziehung zu einer jungen Frau gehabt habe, die die Tochter des Bürgermeisters gewesen sei. Seine Familie sei bedroht worden und sie hätten ihren Wohnort verlassen müssen. Die junge Frau habe mit ihm fliehen wollen, sei jedoch von ihrer Familie erwischt worden. Sein Leben wäre in Gefahr, diese Leuten würden keinen Spaß verstehen.
- Am 20.12.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme erstattete er, nachdem er zu seinen Gründen für die Ausreise aus Ägypten befragt wurde, folgendes Fluchtvorbringen; „Es gibt zwei Gründe. Der erste Grund ist die wirtschaftliche Situation. Der zweite ist, dass ich in eine Frau verliebt war. Sie war die einzige Frau in der Familie. Ich habe ihr einen Heiratsantrag gemacht. Ihr Vater hat das abgelehnt. Wir wollten durchbrennen und gemeinsam fliehen. Wir wurden von Ihrem Vater und Angehörigen erwischt. Sie haben mich geschlagen und ich bin alleine geflohen, meine Freundin musst zurückbleiben. Man hat mich auch mehrmals bei mir gesucht. Meine Familie hat gesagt, dass ich nicht da bin. Die Familie meiner Geliebten hat schon den Fluchtversuch als Schande betrachtet und wollten Rache. Ich bin 2017 in die Hauptstadt der Provinz XXXX umgezogen und habe dort gearbeitet. Als mein Chef erfahren hat, dass ich verfolgt werde, hat er mich gekündigt. Mein Chef hat gesagt, dass ich die Stadt und die Provinz auch so schnell wie möglich verlassen soll. Sie wollten sich unbedingt rächen. Ich bin in eine andere Provinz gezogen und habe bei einer Familie gelebt, die mich beschützt und unterstützt hat, bis ich das Land verlassen konnte. Dort blieb ich bis 2021, bis ich im Namen der Firma, bei der ich angestellt war, zwei Tickets nach Albanien gebucht habe.“„Es gibt zwei Gründe. Der erste Grund ist die wirtschaftliche Situation. Der zweite ist, dass ich in eine Frau verliebt war. Sie war die einzige Frau in der Familie. Ich habe ihr einen Heiratsantrag gemacht. Ihr Vater hat das abgelehnt. Wir wollten durchbrennen und gemeinsam fliehen. Wir wurden von Ihrem Vater und Angehörigen erwischt. Sie haben mich geschlagen und ich bin alleine geflohen, meine Freundin musst zurückbleiben. Man hat mich auch mehrmals bei mir gesucht. Meine Familie hat gesagt, dass ich nicht da bin. Die Familie meiner Geliebten hat schon den Fluchtversuch als Schande betrachtet und wollten Rache. Ich bin 2017 in die Hauptstadt der Provinz römisch 40 umgezogen und habe dort gearbeitet. Als mein Chef erfahren hat, dass ich verfolgt werde, hat er mich gekündigt. Mein Chef hat gesagt, dass ich die Stadt und die Provinz auch so schnell wie möglich verlassen soll. Sie wollten sich unbedingt rächen. Ich bin in eine andere Provinz gezogen und habe bei einer Familie gelebt, die mich beschützt und unterstützt hat, bis ich das Land verlassen konnte. Dort blieb ich bis 2021, bis ich im Namen der Firma, bei der ich angestellt war, zwei Tickets nach Albanien gebucht habe.“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen die Spruchunkte I. bis V. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 14.03.2022, in welcher vorgebracht wird, dass das Bundesamt sich nicht mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt habe und somit verabsäumt habe, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und unzureichend. Es fänden sich keine Berichte über die Strafbarkeit von (unterstelltem) außerehelichem Geschlechtsverkehr, die Haftbedingungen und über Ehrenmorde und Blutrache. Darüber hinaus sei die Behörde nicht näher auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.
- Gegen die Spruchunkte römisch eins. bis römisch fünf. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 14.03.2022, in welcher vorgebracht wird, dass das Bundesamt sich nicht mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt habe und somit verabsäumt habe, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und unzureichend. Es fänden sich keine Berichte über die Strafbarkeit von (unterstelltem) außerehelichem Geschlechtsverkehr, die Haftbedingungen und über Ehrenmorde und Blutrache. Darüber hinaus sei die Behörde nicht näher auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
- Mit Schriftsatz vom 15.03.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.04.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der sunnitischen Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX . In Ägypten absolvierte er eine Schulausbildung bis zur Matura und eine Ausbildung zum Automechaniker. Zusätzlich schloss er noch eine Ausbildung zur Herstellung und Montage von Türen und Fenstern ab. Beide Berufe, die er erlernte, hat er auch in Ägypten ausgeübt. Seine Mutter, seine zwei Schwestern und einer von seinen zwei Brüdern leben nach wie vor in Ägypten. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 . In Ägypten absolvierte er eine Schulausbildung bis zur Matura und eine Ausbildung zum Automechaniker. Zusätzlich schloss er noch eine Ausbildung zur Herstellung und Montage von Türen und Fenstern ab. Beide Berufe, die er erlernte, hat er auch in Ägypten ausgeübt. Seine Mutter, seine zwei Schwestern und einer von seinen zwei Brüdern leben nach wie vor in Ägypten. Im September 2021 reiste der Beschwerdeführer legal mit gültigem Reisedokument auf dem Luftweg aus Ägypten nach Albanien aus und gelangte über den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich. Zumindest seit dem 18.11.2021 hält er sich im Bundesgebiet auf. Er ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bezog bis 06.12.2021 Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aufgrund einer individueller Verfolgung durch die Familienangehörigen einer jungen Frau, mit welcher er eine Beziehung führte, verlassen. Im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Ägypten ausgesetzt wäre.1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Ägypten ausgesetzt wäre., 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
- Sicherheitslage Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vergleiche MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vergleiche MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021). Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021). Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020). Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020). Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021). Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020). In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020). Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vergleiche RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/, Zugriff 29.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 22.1.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020 - MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY, Zugriff 29.1.2021 - MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 29.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423, Zugriff 29.1.2021 - RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen
(2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 28.1.2021
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2020a). In Ägypten existieren Straftatbestände, die als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So wird der Blasphemieparagraph überproportional gegen Christen und Atheisten angewendet. Der Unzuchtparagraph wird nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer angewendet. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Anlässlich ägyptischer Feiertage und Großereignisse werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich„normale“Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Das Parlament hat im März 2020 Gesetzesänderungen verabschiedet, die eine vorzeitige Haftentlassung von Personen ausschließen, die aufgrund der Straftatbestände Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und illegales Demonstrieren verurteilt sind (AA 13.6.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 11.3.2020). Die weitgehende Nutzung von außerordentlichen Gerichten, darunter Terrorismusgerichte [orig. terrorism circuits], Militärgerichte und Staatssicherheitsgerichte, führt zu unfairen Verfahren. Es kommt bei Verfahren der Terrorismusgerichte zu Vorwürfen von zwangsweisem Verschwindenlassen und Folter (AI 18.2.2020). Auch lang andauernde Haft ohne Anklage aufgrund Veranlassung der Sicherheitsbehörden ist verbreitet, die Zahl solcher Haftfälle steigt. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 13.6.2020). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020). Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verlangten sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhängt zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 11.3.2020). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 13.6.2020). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 11.3.2020). Es besteht keine zentrale Meldepflicht (DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DEB 3.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 21.1.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
- Grundversorgung und Wirtschaft Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020). Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vergleiche WKO 9.2019). Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c). Die Armutsquote
(2019)ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020). Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018 aus 2019, konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020). Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im
- Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019 aus 2020, konnte trotz COVID-19 im
- Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des
- Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des
- Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des
- Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy, Zugriff 1.2.2021 - ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress, Zugriff 1.2.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.1.2021 - MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response, Zugriff 20.1.2021 - USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf, Zugriff 1.2.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.
- Medizinische Versorgung- WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021,
- Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020). Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020). Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020). Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychartrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - OBG - Oxford Business Group
(2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall, Zugriff 20.1.202123. Rückkehr- OBG - Oxford Business Group
(2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall, Zugriff 20.1.2021,
- Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020). Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020). Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020). IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.). Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vergleiche USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 20.1.2021 - USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 20.1.2021 1.
- Anfragebeantwortung des ACCORD vom
- März 2014 zu Ägypten: Strafbarkeit von Ehebruch bzw. außerehelichem Geschlechtsverkehr, sowie der Strafrahmen für dieses Delikt; Wird das Delikt ggf. von der Polizei bzw. den Behörden geahndet? [a-8646]: Strafbarkeit von Ehebruch bzw. außerehelichem Geschlechtsverkehr, sowie der Strafrahmen für dieses Delikt In einem im April 2013 veröffentlichten Informationsheft für Asylsuchende nennt das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) Ehebruch und „unmoralische Handlungen“ (einschließlich Prostitution) als Beispiele für „schwere Strafvergehen“ gemäß dem ägyptischen Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 58 von 1937): „Some examples of serious offences under the Egyptian Penal Code (Law No 58 of 1937) include: forgery; disobeying the orders of public officials (including law enforcement officers); violence (including assault, rape and domestic violence); theft; publication of affronts to public figures and authorities; abortion; gambling; adultery and ‘immoral acts’ (including prostitution).” (UNHCR, April 2013, S. 9) Das ägyptische Strafgesetzbuch von 1937, das in englischer Übersetzung in der Fassung von 1999 verfügbar ist, regelt in § 273, dass eine Ehebrecherin nur aufgrund einer durch ihren Ehemann eingebrachten Anklage vor Gericht gestellt werden kann. Doch wenn ihr Ehemann in dem Haus, das er mit ihr bewohne, Ehebruch begehe, könne er nicht gerichtlich gegen sie vorgehen. Artikel 274 des Gesetzes schreibt vor, dass eine verheiratete Frau, deren Ehebruch erwiesen ist, mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu bestrafen sei. Ihr Ehemann könne jedoch um Aussetzung der Strafvollstreckung ansuchen, indem er einer Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs mit ihr zustimme. Gemäß § 275 ist der Ehebrecher, der mit der Frau die „Ausschweifung“ begangen habe, mit derselben Strafe zu belegen. Nach § 276 seien folgende Beweismittel zulässig: Die Festnahme des Ehebrechers bei der Begehung der Tat, sein Geständnis, das Vorliegen von Korrespondenz bzw. anderen von ihm verfassten schriftlichen Dokumenten oder seine Anwesenheit in einem für Frauen vorgesehenen Teil im Haus eines Muslimen. In § 277 wird geregelt, dass ein Ehemann, der im ehelichen Haus Ehebruch begeht, der ihm im Zuge des von seiner Ehefrau angestrengten Strafverfahrens nachgewiesen werden kann, mit einer Haftstrafe von nicht mehr als sechs Monaten zu bestrafen sei. Nach § 279 sei eine Person, die (öffentlich oder nichtöffentlich) eine „unmoralische Handlung“ mit einer Frau begeht, mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 300 ägyptischen Pfund zu belegen:Das ägyptische Strafgesetzbuch von 1937, das in englischer Übersetzung in der Fassung von 1999 verfügbar ist, regelt in Paragraph 273,, dass eine Ehebrecherin nur aufgrund einer durch ihren Ehemann eingebrachten Anklage vor Gericht gestellt werden kann. Doch wenn ihr Ehemann in dem Haus, das er mit ihr bewohne, Ehebruch begehe, könne er nicht gerichtlich gegen sie vorgehen. Artikel 274 des Gesetzes schreibt vor, dass eine verheiratete Frau, deren Ehebruch erwiesen ist, mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu bestrafen sei. Ihr Ehemann könne jedoch um Aussetzung der Strafvollstreckung ansuchen, indem er einer Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs mit ihr zustimme. Gemäß Paragraph 275, ist der Ehebrecher, der mit der Frau die „Ausschweifung“ begangen habe, mit derselben Strafe zu belegen. Nach Paragraph 276, seien folgende Beweismittel zulässig: Die Festnahme des Ehebrechers bei der Begehung der Tat, sein Geständnis, das Vorliegen von Korrespondenz bzw. anderen von ihm verfassten schriftlichen Dokumenten oder seine Anwesenheit in einem für Frauen vorgesehenen Teil im Haus eines Muslimen. In Paragraph 277, wird geregelt, dass ein Ehemann, der im ehelichen Haus Ehebruch begeht, der ihm im Zuge des von seiner Ehefrau angestrengten Strafverfahrens nachgewiesen werden kann, mit einer Haftstrafe von nicht mehr als sechs Monaten zu bestrafen sei. Nach Paragraph 279, sei eine Person, die (öffentlich oder nichtöffentlich) eine „unmoralische Handlung“ mit einer Frau begeht, mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 300 ägyptischen Pfund zu belegen: „Article 273 An adulteress may not be tried except on the basis of a prosecution from her spouse. However, if the husband commits adultery in the house wherein he lives with his wife, as indicated in Article 277, his trial shall not be heard. Article 274 A married woman whose adultery is established shall be punished with detention for a period not exceeding 2 years. However, her husband may request staying the execution of that ruling by his consent to her sexual intercourse with him as was the case. Article 275 The adulterer committing debauchery with that woman shall also be punished with the same penalty. Article 276 The evidences to be accepted and be a plea against the one convicted with adultery shall be the actual arrest of the man in the act, or his confession, or the existence of correspondence or other written papers from him, or his presence in the house of a muslim in the place appropriated for the women’s partition in his household. Article 277 Any husband who commits adultery in the marital house and such adultery is established against him by the wife’s prosecution, shall be punished with detention for a period not exceeding six months. Article 278 Whoever commits in public a scandalous act against pudency shall be punished with detention for a period not exceeding one year or a fine not exceeding three hundred pounds. Article 279 Whoever perpetrates with a woman an immoral act, even not publicly, shall be punished with the previous penalty.” (Strafgesetzbuch, 1999, §§ 273-279)Whoever perpetrates with a woman an immoral act, even not publicly, shall be punished with the previous penalty.” (Strafgesetzbuch, 1999, Paragraphen 273 -, 279,) In einem Artikel vom August 2011 zitiert Al Bawaba, ein in Amman (Jordanien) ansässiges Netzwerk mehrerer Nachrichtenplattformen und Blogs aus Ländern des Nahen Ostens, einen ägyptischen Rechtsanwalt namens Samir Khater. Diesem zufolge beschränke der § 277 des ägyptischen Strafgesetzbuchs das Recht von Ehefrauen, gerichtlich gegen ihre untreuen Ehemänner vorzugehen, auf solche Fälle, in denen der Ehebruch im Haus des Ehepaares begangen wurde. Derselbe Artikel von Al Bawaba beruft sich weiters auf einen anderen Rechtsanwalt namens Mohammed Youssef, laut dem in § 277 geregelt sei, dass Ehefrauen bei Ehebruch eine zweijährige Haftstrafe erhalten würden, während Ehemänner für dasselbe Vergehen nur zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt würden (Al Bawaba,
- August 2011).In einem Artikel vom August 2011 zitiert Al Bawaba, ein in Amman (Jordanien) ansässiges Netzwerk mehrerer Nachrichtenplattformen und Blogs aus Ländern des Nahen Ostens, einen ägyptischen Rechtsanwalt namens Samir Khater. Diesem zufolge beschränke der Paragraph 277, des ägyptischen Strafgesetzbuchs das Recht von Ehefrauen, gerichtlich gegen ihre untreuen Ehemänner vorzugehen, auf solche Fälle, in denen der Ehebruch im Haus des Ehepaares begangen wurde. Derselbe Artikel von Al Bawaba beruft sich weiters auf einen anderen Rechtsanwalt namens Mohammed Youssef, laut dem in Paragraph 277, geregelt sei, dass Ehefrauen bei Ehebruch eine zweijährige Haftstrafe erhalten würden, während Ehemänner für dasselbe Vergehen nur zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt würden (Al Bawaba,
- August 2011). Die US-Menschenrechtsorganisation Freedom House schreibt in einem älteren, im März 2010 veröffentlichten Bericht zu Frauenrechten im Nahen Osten und in Nordafrika, dass das Strafgesetzbuch den Tatbestand des Ehebruchs für Männer und Frauen unterschiedlich definiere: „The penal code offers lenient sentences for men convicted of committing honor killings and defines the crime of adultery differently for male and female perpetrators.” (Freedom House,
- März 2010, S. 3) Ein älterer gemeinsamer Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des ägyptischen Instituts für Nationale Planung aus dem Jahr 2010 hält fest, dass außereheliche sexuelle Aktivität bzw. Ehebruch nach islamischem und koptischem Recht streng verboten seien. Es lägen vereinzelte Hinweise dafür vor, dass bei Missachtung sexueller Normen Frauen gewöhnlich viel schwerer bestraft würden. In seltenen Fällen würde dies zu „Ehrenmorden“ führen: „Extramarital sexual activity or adultery is strictly forbidden by Islamic and Coptic law. Anecdotal evidence suggests that penalties are usually much more severe on women if sexual codes are broken, in some rare instances leading to ‘honor’ killings.” (UNDP/ Institute of National Planning, 2010, S. 95) Wird das Delikt ggf. von der Polizei bzw. den Behörden geahndet? Al Arabiya, ein Nachrichtensender mit Sitz in Dubai, berichtet im März 2012, dass Sicherheitskräfte ein Ehepaar verhaftet hätten, das auf dem sozialen Netzwerk Facebook eine Seite erstellt habe, auf der es anderen Ehepaaren einen „EhepartnerInnen-Tausch“ („spouse swapping“) angeboten habe. Weiters habe ein Kairoer Gericht im April 2009 einen Mann zu sieben Jahren und dessen Ehefrau zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem diese einen Swinger-Club gegründet hätten. Dem Gericht zufolge hätten die beiden gestanden, mit anderen Paaren Geschlechtsverkehr gehabt zu haben: „Egyptian security forces arrested a married couple who created a Facebook page for spouse swapping, an Egyptian daily reported on Saturday. The Facebook page for spouse swapping, created by an Egyptian accountant and his wife, attracted several couples, Omar Abdul Al, top security official at the Giza police department, was quoted as saying by Egypt’s al-Masry al-Youm. The Facebook page facilitates spouse swapping under the condition that the swingers be married, Abdul Al said. The suspects, both in their early thirties, told the police that they got the idea from a young Qatari man who swapped his wife with others six months ago. The police succeeded in arresting the suspects through a trap set up by a young couple who contacted the suspects via the Facebook, expressing interest and showing their desire to do a swap. Arrangements were made and dates were set for the swap, which eventually led to the arrest of the suspects. Upon questioning them, the suspects said that they had been married for five years and that they had a four-year-old girl. They said that many couples have showed interest in their project. Four swaps had already made with the interested couples who were satisfied with the conditions, one of the suspects told the police. In April 2009, a Cairo court sentenced a man to seven years and his wife to three for setting up a swingers’ club. The court said they confessed to having sex with other couples.” (Al Arabiya,
- März 2012) Über den letztgenannten Fall berichtet auch ein BBC-Artikel vom April
- Laut BBC sei außerehelicher Geschlechtsverkehr in Ägypten illegal, zumal in der Verfassung verankert sei, dass das islamische Recht die Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. Das Ehepaar sei im Oktober 2008 wegen Prostitution verhaftet worden, nachdem es im Internet Anzeigen veröffentlicht habe, die sich an Paare richteten, die an Sexpartys interessiert seien. Laut einem bereits lange bestehenden Gesetz könnten Personen bei außerehelichem Geschlechtsverkehr wegen Prostitution strafrechtlich belangt werden, selbst wenn dafür kein Geld gezahlt worden sei. Laut dem Gericht habe das Paar „Ehefrauen-Tausch-Partys und Orgien“ veranstaltet und zugegeben, mit drei anderen Paaren geschlechtlich verkehrt zu haben: „An Egyptian couple accused of engaging in sex sessions with other couples have been jailed by a Cairo court. The man, a 48-year-old civil servant, was given seven years, his 37-year-old schoolteacher wife got three years. The judge described the case as one of the worst crimes committed. But the couple’s lawyer said the sentence was ‘very harsh’ and they would appeal. Extra-marital sex is illegal in Egypt, where the constitution says Islamic law is the main source of legislation. The pair were arrested in October 2008 on prostitution charges after they posted adverts on the internet for couples interested in sex parties. A long-standing law in Egypt allows people to be prosecuted for prostitution for having extra-marital sex even if no money changes hands. […] According to the court, the couple used the aliases Magdy and Samira to organise wife-swapping parties and orgies and admitted having sex with three other couples.” (BBC News,
- April 2009) Die englischsprachige ägyptische Zeitung Cairo Post berichtet im November 2013, dass im Dorf Zeneya in Nordluxor (Oberägypten) ein junger Mann 15 Tage nach seiner Hochzeit von zwei Brüdern seiner Ehefrau getötet worden sei, nachdem diese erfahren hätten, dass das Ehepaar bereits vor der Eheschließung eine Intimbeziehung gehabt habe: „A young man was shot dead by his wife’s brothers on Wednesday after they discovered the newly-wed couple had been intimate before getting married. They killed the husband to remove the shame they believed fell upon the family because of the relationship. Pre-marital relations are highly frowned upon in many rural parts of Egypt, and are forbidden by both Islamic law and social norms in Upper Egypt. Mohamed S. KH
(18)and his younger brother Tareq
(16)killed their sister’s husband, Mohamed F. M. (17,) when they found out that their sister was already in love with him before they got married. After 15 days of the marriage, the two brothers and a cousin headed to their sister’s husband who was at a farm near the Zeneya village of northern Luxor (Upper Egypt) and killed him at once, preliminary investigations showed. Security forces intensified their presence in the village to arrest the suspects after filing a lawsuit against them.” (The Cairo Post,
- November 2013) In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen darüber gefunden werden, ob das Delikt des außerehelichen Geschlechtsverkehrs bzw. Ehebruchs von der Polizei bzw. den Behörden geahndet wird. Es wurde daher ein Experte zu dieser Fragestellung kontaktiert. Sobald eine Antwort einlangt, werden wir Ihnen diese weiterleiten. 1.
- Anfragebeantwortung des ACCORD vom
- November 2020 zu Ägypten: Vorkommen von Blutrache, insbesondere in urbanen Gebieten wie der Stadt Al-Fayyoum oder Kairo; Staatlicher Schutz [a-11407]: Vorkommen von Blutrache, insbesondere in urbanen Gebieten wie der Stadt Al-Fayyoum oder Kairo Mehrere Quellen berichten, dass das Phänomen der Blutrache insbesondere in Oberägypten vorkomme (Masr fi Youm,
- Februar 2019; Al-Shorouk,
- Juli 2019; Al-Watan,
- Dezember 2018; Xinhua,
- Juli 2018). Dabei handle es sich um eine traditionelle, vorislamische Praxis (Masr fi Youm,
- Februar 2019; Al-Shorouk,
- Juli 2019). Laut einer Quelle aus Sicherheitskreisen der Provinz Sohag komme es in den oberägyptischen Provinzen Sohag, Assiut, Qena, Al-Minya und Bani Suwaif zu Vorfällen in Zusammenhang mit Blutfehden. (Masr fi Youm,
- Februar 2019). Das Nachrichtenportal Ahl Masr nennt die Provinzen Assiut, Sohag und Qena, erklärt aber auch, dass es in der letzten Zeit vermehrt zu solchen Fällen in der Provinz Al-Fayyoum gekommen sei, wo es jeden Monat Todesopfer im Zusammenhang mit Blutfehden gebe (Ahl Masr,
- Oktober 2020). Laut einem im Gesellschafts- und Kulturmagazin Ida’at im Juni 2018 veröffentlichten Artikel sei Oberägypten kulturell isoliert und marginalisiert und befinde sich weitab der urbanen Zentren, dies sei auch ein wichtiger Faktor bei der Blutfehde. Sie weite sich dort aus, wo der Zentralstaat sich zurückziehe, nur schwachen Zugriff habe und wo man fernab staatlicher Kontrolle sei. (Ida’at,
- Juni 2018) Folgende Vorfälle von Blutfehden konnten in der Nähe der Stadt Al-Fayyoum beziehungsweise in der Stadt selbst gefunden werden: Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Arabiya News berichtet im Juni 2016, dass ein Universitätsprofessor im Rahmen einer Blutfehde getötet worden sei, die zwischen zwei Familien im Ort Manaschi Al-Khatib (etwa 15 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anm. ACCORD) bestehe. Der Sohn des Opfers habe zwei Mitglieder der anderen Familie des Mordes beschuldigt, die beide daraufhin aus dem Dort geflüchtet seien. (Al-Arabiya News,
- Juni 2016)Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Arabiya News berichtet im Juni 2016, dass ein Universitätsprofessor im Rahmen einer Blutfehde getötet worden sei, die zwischen zwei Familien im Ort Manaschi Al-Khatib (etwa 15 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anmerkung ACCORD) bestehe. Der Sohn des Opfers habe zwei Mitglieder der anderen Familie des Mordes beschuldigt, die beide daraufhin aus dem Dort geflüchtet seien. (Al-Arabiya News,
- Juni 2016) Die ägyptische Tageszeitung Al-Masry Al-Youm meldet im Mai 2017, dass im Ort Hawara (etwa 10 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anm. ACCORD) bei Zusammenstößen zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde fünf Personen getötet und elf weitere verletzt worden seien. (Al-Masry Al-Youm,
- Mai 2017)Die ägyptische Tageszeitung Al-Masry Al-Youm meldet im Mai 2017, dass im Ort Hawara (etwa 10 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anmerkung ACCORD) bei Zusammenstößen zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde fünf Personen getötet und elf weitere verletzt worden seien. (Al-Masry Al-Youm,
- Mai 2017) Das Nachrichtenportal Elnabaa berichtet im Oktober 2019, dass in der Gegend Al-Mabyada in der Stadt Al-Fayyoum mehrere Mitglieder einer Familie eine Frau ermordet hätten, deren Ehemann sie wiederum für den Mord an ihren Brüdern verantwortlich gemacht hätten. Das Opfer sei ein Cousin der Täter gewesen. Die Täter seien zum Haus des Opfers gekommen, um Rache zu nehmen, hätten dort jedoch nur dessen Ehefrau vorgefunden und diese mit Hieb-und Stichwaffen angegriffen. (Elnabaa,
- Oktober 2019) Folgende Vorfälle von Blutfehden konnten in der Nähe der Stadt Kairo beziehungsweise in der Stadt selbst gefunden werden: Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Bawaba berichtet im Mai 2019, dass ein junger Mann bei Al-Satamouni im Distrikt Bilqas, Provinz Daqahliya (im nördlichen Nildelta, Anm. ACCORD) von Unbekannten vor seinem Haus erschossen worden sei. Die Angreifer seien geflüchtet. Es werde vermutet, dass die Tat auf eine Blutfehde zurückzuführen sei, die zwischen der Familie des Opfers und einer weiteren Familie bestehe. Das Opfer komme aus Badraschin in der Provinz Giza (etwa 20 Kilometer südlich von Kairo gelegen, Anm. ACCORD) und sei vor fünf Monaten mit seiner Familie nach Al-Satamouni gezogen. (Al-Bawaba,
- Mai 2019) Der Vorfall wird auch auf Mansoura Today gemeldet (Mansoura Today,
- Mai 2019). Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Bawaba berichtet im Mai 2019, dass ein junger Mann bei Al-Satamouni im Distrikt Bilqas, Provinz Daqahliya (im nördlichen Nildelta, Anmerkung ACCORD) von Unbekannten vor seinem Haus erschossen worden sei. Die Angreifer seien geflüchtet. Es werde vermutet, dass die Tat auf eine Blutfehde zurückzuführen sei, die zwischen der Familie des Opfers und einer weiteren Familie bestehe. Das Opfer komme aus Badraschin in der Provinz Giza (etwa 20 Kilometer südlich von Kairo gelegen, Anmerkung ACCORD) und sei vor fünf Monaten mit seiner Familie nach Al-Satamouni gezogen. (Al-Bawaba,
- Mai 2019) Der Vorfall wird auch auf Mansoura Today gemeldet (Mansoura Today,
- Mai 2019). Das Nachrichtenportal Al-Wikala News schreibt im Juli 2019, dass die Polizei des Stadtteils „
- Siedlung“ in Kairo ein Blutfehdeverbrechen vereitelt habe. Bei dem Verdächtigen handle es sich um einen Bauern, der aus Maghagha in der Provinz Minya stamme und den Mord seines Neffen habe rächen wollen. Dieser habe in einem Geflügelschlachthaus in Kairo gearbeitet und sei mutmaßlich von einem Kollegen umgebracht worden. (Al-Wikala News,
- Juli 2019) Al-Watan berichtet im August 2019, dass Sicherheitskräfte der Provinz Giza die Identitäten derjenigen, die für die Ermordung eines jungen Mannes in seinem Auto in der Nähe der Universität Kairo verantwortlich seien, festgestellt hätten. Ermittlungen hätten ergeben, dass die mutmaßlichen Mörder aus der Provinz Qena kommen würden und dem Opfer in der Nähe der Universität Kairo aufgelauert hätten. Sie hätten das Opfer mit zwei Kopfschüssen getötet und seien geflohen. Dies sei das sechste Todesopfer im Rahmen einer Blutfehde zweier Familien in Qena, die bereits drei Jahre andauere. (Al-Watan,
- August 2019) Das ägyptische Nachrichtenportal Youm 7 schreibt im Jänner 2020, dass die Ermittlungsbehörden die Umstände des Todes eines Schmiedes in der Gegend Al-Salam in Kairo öffentlich gemacht hätten. Der Schmied sei auf der Straße von einer Person, die in Saqultah in der Provinz Sohag wohnhaft sei, im Rahmen einer Blutfehde erschossen worden. Der Hauptverdächtige sei festgenommen worden, nach zwei Mittätern werde gefahndet. (Youm 7,
- Jänner 2020) Staatlicher Schutz (Eingreifen der Behörden; Situation, wenn Verfolger Verbindungen zu Behörden hat; Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden) Die offizielle chinesische staatliche Nachrichtenagentur Xinhua beschäftigt sich in einem Artikel vom Juli 2018 mit dem Phänomen der Blutrache in Oberägypten. Mohamed Owais aus der Provinz Qena, der seinen Bruder und seinen Neffen in einer mehrere Jahre andauernden Blutfehde verloren habe, habe schließlich eine Aussöhnung akzeptiert, die von den Sicherheitsbehörden und Aussöhnungskomitees ausverhandelt worden sei. In den vergangenen Jahren hätten es die Behörden zusammen mit den Aussöhnungskomitees geschafft, dutzende Aussöhnungen zu erreichen und das Blutvergießen zwischen großen Familien zu beenden. Laut Angaben des stellvertretenden Sicherheitschefs der Provinz Qena hätten die Sicherheitsbehörden in Qena in Kooperation mit den Aussöhnungskomitees in den vergangenen vier Jahren 100 Aussöhnungen erreicht. Zudem seien in den letzten zwei Jahren in der Provinz mehr als 3.000 nicht lizensierte Waffen mit mehr als 20.000 Patronen sichergestellt worden: „62-year-old Mohamed Owais, also from Nag Ma'alla, lost both his brother and his 15-year-old nephew in a similar feud that represented ‘the most difficult moments’ in his life. […] The blood feud, Owais continued, went on for several years until the Owais family accepted a reconciliation brokered by security authorities and popular reconciliation committees one and a half years ago. […] Despite the cancerous tradition, the authorities, in cooperation with wise people through special committees, managed to achieve dozens of reconciliations and end bloodshed between big families over the past few years. ‘The security department in Qena, in cooperation with the governorate and the reconciliation committees, managed to achieve 100 reconciliations between feuding families in the past four years,’ said Qena's Deputy Security Chief Alaa al-Ayyat. In the last two years, the police also seized more than 3,000 unlicensed guns with over 20,000 bullets in Qena province, which is known as ‘the capital of Upper Egypt's tribes.’" (Xinhua,
- Juli 2018) Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, geht in einem Artikel vom August 2019 auf Schlichtungsmechanismen im Falle von Blutfehden ein. In Oberägypten gebe es das Sprichwort „Blutrache ist besser als Schande“, was heiße, dass eine Familie, die eine Blutfehde nicht fortführe, ihre Ehre verliere. Daher sei es nicht leicht, Familien davon zu überzeugen, eine Blutfehde zu beenden. Selbst wenn ein Mörder für sein Vergehen gerichtlich bestraft werde, sinne die Familie des Opfers trotzdem auf Rache und töte ein Mitglied der Familie des Mörders. Obwohl über Blutfehden oft in der lokalen und internationalen Presse berichtet werde, gebe es kaum offiziell erhobene Daten. Eine existierende Methode, Blutfehden zu beenden, seien Komitees, die sich aus örtlichen Politikern und Ältesten zusammensetzen würden. Diese Komitees würden auch traditionelle Aussöhnungsgerichte genannt und würden in ägyptischen Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Sie würden sich für die Beilegung der Blutfehde einsetzen, meist durch eine Zahlung von „Blutgeld“ an die Familie des Opfers. Oft würden auch Gelehrte des Al-Azhar-Universität (wichtigste Institution islamischer Gelehrsamkeit in Ägypten, Anm. ACCORD) diesen Sitzungen beiwohnen. Saad Al-Gamal sei ein Mitglied des ägyptischen Parlaments und Mitglied eines solchen lokalen Komitees in der Provinz Giza. Er habe bereits mehrere Familien davon überzeugt, eine Blutfehde beizulegen. Laut seinen Angaben habe jede Polizeistation Aufzeichnungen zu Blutfehden. Man wisse, welche Blutfehden noch bestünden und welche beigelegt worden seien. Der Sicherheitsapparat ergreife vorbeugende Maßnahmen, um Blutrachestraftaten zu vermeiden, während die lokalen Komitees den Familien erklären würden, dass sie sich bemühen sollten, das Blutvergießen zu beenden und gesellschaftlichen Frieden zu erreichen. Scheich Ahmed Karima, ein Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität und Mitglied eines Aussöhnungsgerichts in Oberägypten, habe erklärt, wie solche Gerichte im Süden der Provinz Giza arbeiten würden. Nachdem man Beschwerden über eine Blutfehde zwischen zwei Familien erhalten habe, hole man Informationen zu dem Fall ein und schicke Mediatoren zu beiden Seiten des Konflikts, um ein religiöses Bewusstsein zu schaffen. Dann werde eine Sitzung im Beisein der Ältesten beider Familien sowie Sicherheitspersonal abgehalten, um weiteres Blutvergießen zu verhindern. In den meisten Fällen werde laut Karima eine Blutfehde dadurch beendet, dass die Familie des Mörders der Familie des Opfers einen Geldbetrag zahle. Wenn zwei Familien beschließen würden, ihre Blutfehde zu beenden, werde ein Ritual namens „Quda“ durchgeführt. Ein Mitglied der Familie des Mörders trage ein weißes Leichentuch und präsentiere es feierlich der gegnerischen Seite. Dann würden beide Seiten ihr Beileid bekunden und die Blutfehde sei offiziell beigelegt. Das Quda-Ritual werde oft in Beisein und mit Zustimmung des Aussöhnungsgerichtes durchgeführt. Manchmal, so Karima, ordne so ein traditionelles Gericht die Verbannung der Familie des Mörders aus der Gegend an, in der die Familie des Opfers lebe, um Vergeltungstaten zu vermeiden. Dies geschehe vor allem in Fällen von Blutfehden zwischen muslimischen und christlichen Familien. Man versuche dadurch zu verhindern, dass die Fehde eine konfessionelle Dimension annehme:Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, geht in einem Artikel vom August 2019 auf Schlichtungsmechanismen im Falle von Blutfehden ein. In Oberägypten gebe es das Sprichwort „Blutrache ist besser als Schande“, was heiße, dass eine Familie, die eine Blutfehde nicht fortführe, ihre Ehre verliere. Daher sei es nicht leicht, Familien davon zu überzeugen, eine Blutfehde zu beenden. Selbst wenn ein Mörder für sein Vergehen gerichtlich bestraft werde, sinne die Familie des Opfers trotzdem auf Rache und töte ein Mitglied der Familie des Mörders. Obwohl über Blutfehden oft in der lokalen und internationalen Presse berichtet werde, gebe es kaum offiziell erhobene Daten. Eine existierende Methode, Blutfehden zu beenden, seien Komitees, die sich aus örtlichen Politikern und Ältesten zusammensetzen würden. Diese Komitees würden auch traditionelle Aussöhnungsgerichte genannt und würden in ägyptischen Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Sie würden sich für die Beilegung der Blutfehde einsetzen, meist durch eine Zahlung von „Blutgeld“ an die Familie des Opfers. Oft würden auch Gelehrte des Al-Azhar-Universität (wichtigste Institution islamischer Gelehrsamkeit in Ägypten, Anmerkung ACCORD) diesen Sitzungen beiwohnen. Saad Al-Gamal sei ein Mitglied des ägyptischen Parlaments und Mitglied eines solchen lokalen Komitees in der Provinz Giza. Er habe bereits mehrere Familien davon überzeugt, eine Blutfehde beizulegen. Laut seinen Angaben habe jede Polizeistation Aufzeichnungen zu Blutfehden. Man wisse, welche Blutfehden noch bestünden und welche beigelegt worden seien. Der Sicherheitsapparat ergreife vorbeugende Maßnahmen, um Blutrachestraftaten zu vermeiden, während die lokalen Komitees den Familien erklären würden, dass sie sich bemühen sollten, das Blutvergießen zu beenden und gesellschaftlichen Frieden zu erreichen. Scheich Ahmed Karima, ein Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität und Mitglied eines Aussöhnungsgerichts in Oberägypten, habe erklärt, wie solche Gerichte im Süden der Provinz Giza arbeiten würden. Nachdem man Beschwerden über eine Blutfehde zwischen zwei Familien erhalten habe, hole man Informationen zu dem Fall ein und schicke Mediatoren zu beiden Seiten des Konflikts, um ein religiöses Bewusstsein zu schaffen. Dann werde eine Sitzung im Beisein der Ältesten beider Familien sowie Sicherheitspersonal abgehalten, um weiteres Blutvergießen zu verhindern. In den meisten Fällen werde laut Karima eine Blutfehde dadurch beendet, dass die Familie des Mörders der Familie des Opfers einen Geldbetrag zahle. Wenn zwei Familien beschließen würden, ihre Blutfehde zu beenden, werde ein Ritual namens „Quda“ durchgeführt. Ein Mitglied der Familie des Mörders trage ein weißes Leichentuch und präsentiere es feierlich der gegnerischen Seite. Dann würden beide Seiten ihr Beileid bekunden und die Blutfehde sei offiziell beigelegt. Das Quda-Ritual werde oft in Beisein und mit Zustimmung des Aussöhnungsgerichtes durchgeführt. Manchmal, so Karima, ordne so ein traditionelles Gericht die Verbannung der Familie des Mörders aus der Gegend an, in der die Familie des Opfers lebe, um Vergeltungstaten zu vermeiden. Dies geschehe vor allem in Fällen von Blutfehden zwischen muslimischen und christlichen Familien. Man versuche dadurch zu verhindern, dass die Fehde eine konfessionelle Dimension annehme: „A common saying in Upper Egypt goes, ‘Vendetta is better than shame,’ meaning that a family that does not observe a blood feud loses its honor, so it is not easy to persuade families to end them. Even if a killer is sentenced for his crime in court, the family of the victim will seek vengeance by killing a member of the murderer’s family. Though blood feuds and vendettas often make the local and international press, there is little official data on them. One of the existing methods to end blood feuds is through committees made up of local politicians and elders — also known as customary reconciliation courts — in Egyptian villages and towns. These committees work with the families to bring an end to vendettas that often drag on for years and cause many deaths on all sides, mostly by paying ‘blood money’ to the family of the victim. Scholars of Al-Azhar also attend the meetings, but they now want to step up their presence and influence. […] Saad Al-Gamal is a member of the Egyptian Parliament as well as a member of the local committee of the Giza governorate. He has talked several families out of blood feuds, he told Al-Monitor. ‘Every police station has records on vendettas. We know which ones are ongoing and which are over. The security apparatus takes precautionary measures to prevent the occurrence of crimes of vengeance,’ Gamal said, adding that the local committees, on the other hand, explain to the families ‘that they should work to stop the bloodshed and achieve social peace.’ Sheikh Ahmed Karima, a professor of comparative jurisprudence at Al-Azhar University and one of the members of the customary courts in Upper Egypt, explained how the courts work in southern Giza. ‘Our task begins upon receiving complaints about a vendetta between two families. We gather information about the case and then send mediators to both sides to raise religious awareness, especially in the family that had one of its members killed. A session is then held in the presence of both families’ elders as well security to prevent any further bloodshed or reprisals.’ Karima explained that most of the time, the end of the feud means money is exchanged between the families — the family of the killer to the family of the victim, so that they would not claim a life for a life. […] Karima explained that once the two families decide to end the feud, a ritual called the ‘quda’ must be carried out. A member of the killer’s family carries a white shroud and presents it to the other before the court in a festive scene. Then the two sides offer their condolences. Once this is done, the blood feud is officially over. The quda is one of the most important rituals in Upper Egypt and often carried out with the presence and blessing of the customary court. ‘Although this rite is not within the Islamic Sharia, [we do not oppose it] because it helps prevent bloodshed,’ Karima said, adding, ‘Sometimes the customary courts banish the killer’s family from the area of the victim’s family to prevent any retaliatory actions or reprisals — especially in vengeance cases between one Muslim family and another Christian, to prevent the feud from taking on a sectarian aspect.’” (Al-Monitor,
- August 2019) Der ägyptische TV-Sender Sada Al-Balad berichtet in einem Artikel auf seiner Webseite vom Februar 2020 von einer Aussöhnungsfeier zwischen zwei Familien zur Beilegung einer Blutfehde in einem Dorf nahe des Ortes Itsa in der Provinz Al-Fayyoum, an der auch der stellvertretende Provinzgouverneur sowie mehrere Parlamentarier und religiöse Persönlichkeiten teilgenommen hätten. Die Versöhnung sei von einem Komitee bestehend aus Sicherheitskräften und Dorfältesten erreicht worden. (Sada Al-Balad,
- Februar 2020) Ältere Informationen zu den oben erwähnten Schlichtungsmechanismen finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom Oktober 2016: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz Assiut; Verhalten der Sicherheitskräfte; Vertreibung beziehungsweise Verbannung als Schlichtungsmechanismus [a-9884],
- Oktober 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1166550.html Es konnten keine Informationen zu den vorbeugenden Maßnahmen des Sicherheitsapparats zur Verhinderung von Blutrachetaten gefunden werden, die über die im Artikel von Al-Monitor erwähnten hinausgehen. In der ägyptischen Presse konnten lediglich Fälle gefunden werden, in denen die Sicherheitsbehörden nach einem Mord im Rahmen einer Blutrache Ermittlungen eingeleitet und Verdächtige festgenommen haben, teilweise auch mit Koordination über Provinzgrenzen hinweg. Akhbar Al-Youm berichtet im Mai 2017 über Zusammenstöße zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde in der Provinz Al-Fayyoum mit mehreren Todesopfern. Truppen des Zivilschutzes seien zusammen mit den Strafermittlungsbehörden an den Tatort gefahren und man habe eine Absperrung eingerichtet, um weitere Auseinandersetzungen zu verhindern. Die bei den Zusammenstößen verwendeten Waffen seien sichergestellt worden. Ermittlungen hätten ergeben, dass die Blutfehde auf Zusammenstöße im Jahr davor zurückgegangen sei, bei denen es zwei Todesopfer gegeben habe. Damals habe es einen Polizeibericht gegeben, mehrere Personen seien in Untersuchungshaft genommen worden. (Akhbar Al-Youm,
- Mai 2017) Die ägyptische Zeitung Al-Watan berichtet im Februar 2017, dass ein Mann und dessen Sohn in Al-Mansoura (Provinz Daqahliya im Nildelta, Anm. ACCORD) von der Polizei festgenommen worden seien. Die beiden seien aus einem Dorf in der Provinz Minya aus Angst vor einer Blutfehde geflohen, da ihnen vorgeworfen werde, eine Hausfrau ermordet zu haben. (Al-Watan,
- Februar 2017)Die ägyptische Zeitung Al-Watan berichtet im Februar 2017, dass ein Mann und dessen Sohn in Al-Mansoura (Provinz Daqahliya im Nildelta, Anmerkung ACCORD) von der Polizei festgenommen worden seien. Die beiden seien aus einem Dorf in der Provinz Minya aus Angst vor einer Blutfehde geflohen, da ihnen vorgeworfen werde, eine Hausfrau ermordet zu haben. (Al-Watan,
- Februar 2017) Nach einem Mordfall im Rahmen einer Blutfehde in der Provinz Giza hätten sich laut Al-Watan die Ermittlungsbehörden in der Provinz Giza mit den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden in der Provinz Qena koordiniert, um die Verdächtigen, die aus der Provinz Qena stammen würden, zu finden. (Al-Watan,
- August 2019) Nach einem Blutfehdevorfall in der Stadt Al-Fayyoum im Oktober 2019 habe die Polizei die Fahndung nach dem Täter eingeleitet und habe Sicherheitskräfte in die betreffende Gegend entsandt, um weitere Auseinandersetzungen zwischen den zwei Seiten zu verhindern (Elnabaa,
- Oktober 2019). Es konnten ferner Pressemitteilungen zu gerichtlichen Verurteilungen in Blutfehdefällen gefunden werden. Das Strafgericht in Al-Fayyoum habe im Oktober 2019 vier Familienmitglieder der Familie Khodayr zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Sie hätten aus Rache für den Mord an einem Verwandten mehrere Mitglieder der Familie Al-Sayyad getötet, mit der sie sich in einer Blutfehde befinden würden. Die Morde hätten im November 2012 stattgefunden. (Youm7,
- Oktober 2019) Im Dezember 2019 habe das Strafgericht der Provinz Qena einen Arbeiter zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt, der einen Bauern im Zuge einer Blutfehde in Qena ermordet habe. Der Mord sei im August 2012 verübt worden (Akhbar Al-Youm,
- Dezember 2019). Im Februar 2020 seien zwei Brüder vom Strafgericht Nag Hammadi in der Provinz Qena zum Tod durch Erhängen verurteilt worden. Sie hätten im Juli 2018 einen Bauern im Rahmen einer Blutfehde erschossen. (Al-Watan,
- Februar 2020) Ältere Informationen zu staatlichem Eingreifen bei Blutfehden finden sich in folgender Anfragebeantwortung: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden [a-9681],
- Juni 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1138358.html Es konnten keine Informationen zur Situation gefunden werden, in der der Verfolger Kontakte beziehungsweise Verbindungen zur Polizei oder anderen Behörden hat. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva, und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: egypt, blood feud, police, wasta, corruption, nepotism, stop, investigations Allgemeine Informationen zu Korruption innerhalb der Polizei finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom März 2017 und in einem Bericht der Schwedischen Einwanderungsbehörde Migrationsverket vom September
- Es konnten keine neueren ausführlichen Berichte zu diesem Thema gefunden werden: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Korruption, insbesondere der Polizei; Informationen zu Familienfehden/Blutfehden und Racheakten [a-10107],
- März 2017 https://www.ecoi.net/de/dokument/2041029.html · Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: The State of the Justice and Security Sector in Egypt,
- September 2015 https://www.ecoi.net/en/file/local/1295523/1226_1442306415_150911601.pdf Es konnten keine Informationen zu höheren Instanzen gefunden werden, an die man sich bei einer Blutfehde wenden kann. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es eine solche Instanz nicht gibt. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva, und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: egypt, blood feud, police, complaint, ombudsman 1.
- Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen sind: -fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen -chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen -aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie -Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen -fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen -chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B -ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40 -Diabetes mellitus -arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Familie, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme. Die Feststellungen zur Ausreise aus Ägypten, zur Einreise des Beschwerdeführers und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme. Die Feststellungen, dass er bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergeben sich aus dem am 01.04.2022 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.04.
- Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme, wonach er niemanden hier in Österreich kenne, sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 01.04.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylantrags vor, Ägypten verlassen zu haben, weil er eine Beziehung zu einer Tochter eines Bürgermeisters gehabt habe und deswegen von der Familie seiner Freundin bedroht worden sei. Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt in Ägypten eine Verfolgung droht. Seinem Vorbringen fehlt es insbesondere an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreisegrund und Ausreise. In der niederschriftlichen Einvernahme sprach der Beschwerdeführer davon, Ende 2017 vom Vater und den Angehörigen seiner Freundin erwischt worden zu sein (Protokoll vom 20.12.2021, S. 9). Er reiste jedoch erst im September 2021 aus Ägypten aus (Protokoll vom 20.12.2021, S. 7). Nachdem er im Jahr 2017 von den Angehörigen seiner Freundin bedroht und gesucht worden sein soll, hielt er sich demnach noch ca. vier Jahre lang in Ägypten auf, obwohl er sich um sein Leben gefürchtet habe. Die späte Ausreise spricht gegen eine Verfolgung und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, denn eine Person, die - wie der Beschwerdeführer von sich behauptet – tatsächlich bedroht worden zu sein und sich um ihr Leben zu fürchten, wäre nicht für einen derart relativ längeren Zeitraum weiter in ihrem Herkunftsstaat geblieben. Er konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er mit seiner Ausreise so lange gewartet hat. Eine konkrete, individuelle Bedrohungssituation kurz vor seiner Ausreise konnte nicht festgestellt werden, vielmehr reiste er legal auf dem Luftweg aus Ägypten aus, ohne dass es bis dahin zu irgendwelchen Problemen für ihn gekommen wäre. Weiters gab er an, in Ägypten keine Probleme mit Sicherheitsbehörden oder Gerichten gehabt zu haben und nicht strafrechtlich verfolgt zu werden (Protokoll vom 20.12.2021, S. 10). Anhaltspunkte für die in der Beschwerde in den Raum gestellte drohende staatliche Verfolgung nach dem ägyptischen Strafgesetzbuch wegen unterstelltem außerehelichem Geschlechtsverkehr liegen somit nicht vor. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen, wonach Österreich sein Zielland sei und der erste Grund für die Ausreise aus Ägypten die wirtschaftliche Situation gewesen sei (Protokoll vom 23.11.2021, S. 5, und Protokoll vom 20.12.2021, S. 8) klar zum Ausdruck, seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. In Verbindung mit dem fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreisegrund und Ausreise erscheint es daher als gesichert, dass er Ägypten rein aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen einer individuellen Verfolgung verlassen hat. Insgesamt liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt keine konkreten Hinweise für eine den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung in Ägypten vor. 2.
- Zum Herkunftsstaat und zur Covid 19 Pandemie: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Ägypten vom 01.02.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die ergänzenden Informationen betreffend außerehelichen Geschlechtsverkehr und Blutrache in Ägypten ergeben sich aus den zitierten Anfragebeantwortungen des ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation. Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung droht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen