Obsah (11)
§ 8Art. 133§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlI422 2191603-1 Spruch, I422 2191603-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 21.02.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, bereits im Kindesalter mit seinen Eltern und einer Schwester von Benin nach Libyen gezogen zu sein, wo ihn seine Eltern in die Obhut eines Ziehvaters übergeben hätten, bei welchem er fortan gelebt habe. Eines Tages seien Männer gekommen und hätten den Ziehvater zwingen wollen, den Beschwerdeführer einer nicht näher bezeichneten paramilitärischen Gruppe zu übergeben. Nachdem der Ziehvater dies verweigert habe, hätten die Männer ihn erschossen und den Beschwerdeführer in ein Camp verbracht, wo er ausgebildet werden hätte sollen, um in Libyen zu kämpfen. Ein Mann im Camp habe jedoch Mitleid mit dem Beschwerdeführer gehabt und ihn zu einem Boot geführt, auf welchem er schließlich nach Europa gelangt sei. Mehrere seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Zuge dieses Asylverfahrens in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten kamen zum Schluss, dass das seitens des Beschwerdeführers initial behauptete Geburtsdatum des XXXX nicht der Wahrheit entspreche und er zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung bereits mindestens 18 Jahre alt gewesen sei, sodass per Verfahrensanordnung vom 29.10.2015 der XXXX als sein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum festgesetzt wurde.
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, bereits im Kindesalter mit seinen Eltern und einer Schwester von Benin nach Libyen gezogen zu sein, wo ihn seine Eltern in die Obhut eines Ziehvaters übergeben hätten, bei welchem er fortan gelebt habe. Eines Tages seien Männer gekommen und hätten den Ziehvater zwingen wollen, den Beschwerdeführer einer nicht näher bezeichneten paramilitärischen Gruppe zu übergeben. Nachdem der Ziehvater dies verweigert habe, hätten die Männer ihn erschossen und den Beschwerdeführer in ein Camp verbracht, wo er ausgebildet werden hätte sollen, um in Libyen zu kämpfen. Ein Mann im Camp habe jedoch Mitleid mit dem Beschwerdeführer gehabt und ihn zu einem Boot geführt, auf welchem er schließlich nach Europa gelangt sei. Mehrere seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Zuge dieses Asylverfahrens in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten kamen zum Schluss, dass das seitens des Beschwerdeführers initial behauptete Geburtsdatum des römisch 40 nicht der Wahrheit entspreche und er zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung bereits mindestens 18 Jahre alt gewesen sei, sodass per Verfahrensanordnung vom 29.10.2015 der römisch 40 als sein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum festgesetzt wurde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm zugleich jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.02.2018 erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar nicht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen können, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Benin in eine existenzbedrohende Notlage gerate, zumal Benin laut den einschlägigen Länderberichten eines der ärmsten Länder der Welt sei, mehr als ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden und auch der Arbeitsmarkt sehr schlecht sei. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und habe lediglich vier Jahre die Grundschule besucht. Auch habe er kein familiäres Netzwerk, da seine leiblichen Eltern unbekannten Aufenthaltes seien und sein Ziehvater nicht mehr am Leben sei. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- Am 21.02.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und führte begründend aus, dass die Gründe für die ursprüngliche Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach wie vor aufrecht seien.
- Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrags niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er habe keine Anknüpfungspunkte mehr in Benin, nachdem er damals in Libyen von seiner Familie getrennt worden sei. Eine Schwester von ihm habe damals noch in Benin gelebt, jedoch wisse er nicht wo diese sei oder ob diese überhaupt noch lebe. Im Falle seiner Rückkehr nach Benin wisse er nicht, wohin er gehen solle. In Österreich habe er zu essen und könne eine Ausbildung machen, diese Möglichkeiten habe er in seinem Herkunftsstaat nicht und könne er sich auch nicht vorstellen, wie er dort überleben solle. In Österreich ersetze „die staatliche Hilfe die fehlende Familie“, gegenwärtig beziehe er bedarfsorientierte Mindestsicherung und zusätzliche Leistungen des AMS. Zudem habe er hier Freunde, zu welchen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, auch lebe er alleine in einer Mietwohnung.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 24.02.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde sein Antrag vom 21.02.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Benin nunmehr als sicherer Herkunftsstaat gelte, was zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer noch nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich zwischenzeitlich eine Ausbildung zum Bodenleger absolviert und in diesem Bereich auch über einige Wochen Berufserfahrung gesammelt. Außerdem lebe eine Schwester von ihm in Benin. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 24.02.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde sein Antrag vom 21.02.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Benin nunmehr als sicherer Herkunftsstaat gelte, was zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer noch nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich zwischenzeitlich eine Ausbildung zum Bodenleger absolviert und in diesem Bereich auch über einige Wochen Berufserfahrung gesammelt. Außerdem lebe eine Schwester von ihm in Benin. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
- Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.03.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers sowie allgemeine Länderberichte zu Benin.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2018 vorgelegt.
- Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung, in welcher im Wesentlichen auf die nach wie vor prekäre wirtschaftliche Lage in Benin sowie die zwischenzeitlich seitens des Beschwerdeführers in Österreich gesetzten Integrationsschritte verwiesen wurde. Dem Schriftsatz angeschlossen war ein Konvolut an Integrationsunterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin, Angehöriger der Volksgruppe der Dendi und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er sich seit (spätestens) 13.07.2015 aufhält. Der Beschwerdeführer stammt aus Djougou im Nordwesten Benins, wo er die ersten Jahre seines Lebens gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern zugebracht und vier Jahre eine Grundschule besucht hat, ehe er noch im Kindesalter mit seinen Eltern und einer der beiden Schwestern nach Libyen zog, wo er schließlich von seiner Familie getrennt wurde. Der Beschwerdeführer hat seit Jahren keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und ist deren Aufenthaltsort nicht bekannt. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und er lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er bewohnt alleine eine Mietwohnung. Von 18.04.2017 bis 31.07.2017 hat er an der Qualifizierung "Bodenlegen mit Deutschunterricht" der " XXXX GmbH", der " XXXX GmbH" sowie des AMS XXXX mit Erfolg teilgenommen und hierbei u.a. Grundlagenkenntnisse für das Bau- und Baunebengewerbe, Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 sowie den Staplerführerschein erworben. Von 01.08.2017 bis 22.09.2017 arbeitete er schließlich auch als Bodenleger für die " XXXX KG". Im Jahr 2018 absolvierte er insgesamt 828 Unterrichtseinheiten im Rahmen des XXXX Jugendcolleges der " XXXX Sozialprojekte" und bestand auch hierbei die ÖIF Deutschprüfung für das Sprachniveau A
- Im Februar 2020 legte er schließlich erfolgreich die Pflichtschulabschluss-Prüfung an einer Neuen Mittelschule ab und besuchte zudem am 26.02.2020 einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Seit Juni 2020 absolviert er laufend eine Lehre und besucht die Berufsschule für Tischlerei.Von 18.04.2017 bis 31.07.2017 hat er an der Qualifizierung "Bodenlegen mit Deutschunterricht" der " römisch 40 GmbH", der " römisch 40 GmbH" sowie des AMS römisch 40 mit Erfolg teilgenommen und hierbei u.a. Grundlagenkenntnisse für das Bau- und Baunebengewerbe, Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 sowie den Staplerführerschein erworben. Von 01.08.2017 bis 22.09.2017 arbeitete er schließlich auch als Bodenleger für die " römisch 40 KG". Im Jahr 2018 absolvierte er insgesamt 828 Unterrichtseinheiten im Rahmen des römisch 40 Jugendcolleges der " römisch 40 Sozialprojekte" und bestand auch hierbei die ÖIF Deutschprüfung für das Sprachniveau A
- Im Februar 2020 legte er schließlich erfolgreich die Pflichtschulabschluss-Prüfung an einer Neuen Mittelschule ab und besuchte zudem am 26.02.2020 einen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF. Seit Juni 2020 absolviert er laufend eine Lehre und besucht die Berufsschule für Tischlerei. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2017 ist weder im Hinblick auf seine persönlichen Umstände, noch auf die allgemeine Situation in Benin eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die Voraussetzungen, welche im Falle des Beschwerdeführers zur ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hatten, liegen zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt somit noch immer vor. 1.
- Zur Lage in Benin:
§ 1Z 15 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 145/2019, gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 15, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, gilt Benin als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Benin werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vgl. AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vgl. GIZ 3.2020a).Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung (GIZ 3.2020a; vergleiche AA 24.1.2020a). Die Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 24.1.2020a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vgl. DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag
CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019).Benin ist Anfang der 1990er-Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen (AA 24.1.2020a). Die autonome Wahlkommission (CENA - Commission Electorale Nationale Autonome) hatte am 5.3.2019, auf Grundlage eines 2018 in Kraft getretenen neuen Wahlgesetzes, für die Parlamentswahlen am 28.4.2019 nur zwei nahestehende Parteien (Union progressiste, Bloc républicain) des Präsidentenlagers von Patrice Talon zugelassen (BAMF 25.3.2019; vergleiche DW 27.4.2019). Die Wahl wurde von einem großen Teil der Bevölkerung boykottiert. Die Wahlbeteiligung lag
CENA bei 22,99% und nach Angaben des Verfassungsgerichts bei 27,12% (GIZ 3.2020a). Demonstrationen, zu denen die Oppositionsparteien für den 4.4.2019 aufgerufen hatten, wurden in Cotonou von der Polizei aufgelöst bzw. unterbunden (BAMF 8.4.2019). Die Opposition kritisierte diese Vorgehensweise und befürchtet das Ende der einstigen Vorzeige-Demokratie (DW 27.4.2019). Darüber hinaus hat die Regierung am Wahlwochenende kurzerhand alle sozialen Netzwerke und Nachrichtendienste für 24 Stunden blockiert, um Proteste am Wahltag zu vermeiden. Die Wählerinnen und Wähler Benins protestierten schließlich leise, aber deutlich: Die meisten blieben ganz einfach zu Hause (NZZ 30.4.2019). Am 7.11.2019 unterzeichnete der Präsident eine Verfassungsänderung, u.a. hinsichtlich der Durchführung von Parlamentswahlen, der Finanzierung der politischen Parteien, der Einsetzung eines Oppositionsführers und der Schaffung der Position des Vizepräsidenten und ein Gesetz, das eine Amnestie für alle Straftaten vorsieht, die im Zusammenhang mit den die Parlamentswahlen vom 28.4.2019 begleitenden Protesten verübt wurden. Sie gilt sowohl für Demonstranten als auch für Sicherheitskräfte und bezieht sich auf den Zeitraum zwischen April und Juni
- Die Amnestie stößt angesichts der Tötung von mindestens vier Demonstranten mutmaßlich durch Sicherheitskräfte auf Kritik (BAMF 11.11.2019). Die am 15.11.2019 vom Präsidenten unterzeichneten und vom Parlament verabschiedeten Gesetze über Wahlen und politischen Parteien, führten neben dem Posten eines Vizepräsidenten, auch die Erhöhung der Anzahl der Parlamentssitze von 83 auf 109, wovon 24 für Frauen reserviert sind (BAMF 18.11.2019). Anfang März 2020 wurde bekannt, dass im Februar 2020 ein Putschversuch vereitelt wurde. 20 Personen, darunter sechs Mitglieder des Militärs, wurden festgenommen, da sie unter der Führung des ehemaligen Militärattachés Pascal Tawès geplant haben sollen, Präsident Patrice Talon zu stürzen (BAMF 9.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.1.2020a): Benin – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/politisches-portraet/209036, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (25.3.2019): Briefing Notes
- März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006124/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (8.4.2019): Briefing Notes
- April 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 21.10.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes
- November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (18.11.2019): Briefing Notes
- November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020354/briefingnotes-kw47-2019.pdf, Zugriff 23.4.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.3.2020): Briefing Notes
- März 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf, Zugriff 23.4.2020 - DW - Deutsche Welle (27.4.2019): Benin: Wahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/de/benin-wahlen-ohne-opposition/a-48499375?maca=de-rss-de-top-1016-rdf, Zugriff 21.10.2019 - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 - Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.10.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.4.2019): Wie Benin in nur drei Jahren vom demokratischen Musterstaat zur Scheindemokratie wurde, https://www.nzz.ch/international/benin-ein-einstiger-musterstaat-wird-zur-scheindemokratie-ld.1478415, Zugriff 21.10.2019 Sicherheitslage Letzte Bearbeitung am 16.4.2020 Insbesondere in den größeren Städten kann es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die auch gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen auslösen können, kommen. Im Zuge der Parlamentswahlen Ende April 2019 kam es in mehreren Städten zu Protesten und insbesondere in Cotonou zu Ausschreitungen, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Umfeld der Kommunalwahlen am 17.5.2020 erneut zu weiteren örtlichen Protesten kommt. 2018 kam es auch zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern der Volksgruppe der Peulh und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 16.4.2020). Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vgl. EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020).Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vergleiche EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020). Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 16.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 16.4.2020 - EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (16.4.2020): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html, Zugriff 16.4.2020 - FD - France Diplomatie (16.4.2020): Conseils aux Voyageurs - Benin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/benin/, Zugriff 16.4.2020 Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020).Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020). Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020).Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020). Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte informiert zu werden, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf die Vertretung durch einen Anwalt. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 11.3.2020). Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Straftaten zuständig ist, die Präsident oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung begehen (GIZ 3.2020a). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020).Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020). Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020).Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 17.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 17.4.2020 Korruption Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer Anti- Korruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020).Korruption ist in Benin nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Antikorruptionsbehörde der Regierung, die National Anti-Corruption Authority (ANLC) ist befugt, Fälle an die Gerichte weiterzuleiten, hat aber keine Durchsetzungsautorität (FH 2020). Im September 2019 warf der ANLC-Präsident der CENA Unregelmäßigkeiten bei der Disqualifizierung aller Parteien bis auf zwei für die Parlamentswahlen im April 2019 vor (FH 2020). Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um, und Beamte bleiben korrupt und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Korruption existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Bereits 2018 hat die Regierung im Rahmen ihrer Anti- Korruptionsbemühungen die Errichtung von Straßensperren verboten. 2019 gab es keinen illegalen Straßensperren (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027,473.html, Zugriff 20.4.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem
- Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020).Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem
- Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 20.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 20.4.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Bearbeitung am 24.4.2020 Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020).Die Verfassung und Gesetze garantieren die Bewegungsfreiheit im Inland (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Anders als in den Vorjahren gab es 2018 keine illegalen Straßensperren. Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung verbot die Regierung Straßensperren im ganzen Land (USDOS 11.3.2020). Freedom House berichtet allerdings, dass Reisen durch die von der Polizei errichteten Straßensperren erschwert werden können und Polizisten gelegentlich Bestechungsgelder für die Durchreise verlangen (FH 2020). Quellen: - FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Benin, https://freedomhouse.org/country/benin/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Benin, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027473.html, Zugriff 21.4.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Bearbeitung am 21.4.2020 Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (GIZ 3.2020c) und hatte 2017 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 2.266 USD
(2017). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2017 etwa 9,2 Milliarden USD (3.2020c). Trotz intensiver Bemühungen der Geberländer ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, die Armut nennenswert zu reduzieren. Mit dem raschen Bevölkerungswachstum müsste ein Wirtschaftswachstum von über 7% einhergehen. Etwa ein Drittel bis 40% der knapp zehn Millionen Beniner lebt in extremer Armut (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der Wirtschaft Benins. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90% des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung. Die Regierung will jedoch den jährlichen Verlust von 120 Milliarden Francs CFA nicht mehr hinnehmen und sagte dem Benzinschmuggel den Kampf an, im Juni 2018 wurde dazu ein neues Gesetz (Loi 2018-15) verabschiedet (GIZ 3.2020c). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020c): Benin - Wirtschaft, https://www.liportal.de/benin/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.4.2020 Medizinische Versorgung Letzte Bearbeitung am 21.4.2020 Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist – auch in größeren Städten – nicht sichergestellt (AA 21.4.2020). Zum Jahresende 2015 billigte das Parlament ein neues Gesetz einer allgemeinen Krankenversicherung. Bis 2019 möchte die Regierung qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen einsetzen können. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung einen nationalen Plan zur Kommunikation im Kampf gegen AIDS (GIZ 3.2020b). In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher (GIZ 3.2020b). Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Beipackzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1.000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.4.2020): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/beninsicherheit/208984, Zugriff 21.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2020b): Benin - Gesellschaft, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 21.4.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Benin sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, vor den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage zu bringen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit (spätestens) 13.07.2015 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung in Benin, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften sowie stringenten Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren. Dass er alleine eine Mietwohnung bewohnt, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Mietvertrag in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister. Die erfolgreiche Teilnahme des Beschwerdeführers an der Qualifizierung "Bodenlegen mit Deutschunterricht" sowie die Feststellungen bezüglich der im Zuge dieser Qualifizierung vermittelten Inhalte ergeben sich aus einem in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der " XXXX GmbH", der " XXXX GmbH" sowie des AMS XXXX vom 31.07.
- Seine angemeldete Erwerbstätigkeit als Bodenleger für die " XXXX KG" ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Schreiben des Unternehmens vom 01.09.2017 in Zusammenschau mit einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Seine Absolvierung des XXXX Jugendcolleges im Ausmaß von insgesamt 828 Unterrichtseinheiten ergibt sich aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben der " XXXX Sozialprojekte" vom 31.10.
- Seine erfolgreich abgelegte Pflichtschulabschlussprüfung ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Zeugnis einer Neuen Mittelschule vom 16.03.
- Sein am 26.02.2020 besuchter Werte- und Orientierungskurs ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung des ÖIF vom selben Tag. Dass er seit Juni 2020 eine Lehre absolviert sowie die Berufsschule für Tischlerei besucht, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Jahreszeugnis einer Landesberufsschule vom 18.11.2020 in Zusammenschau mit einer Ausbildungsvereinbarung sowie eines Bestätigungsschreibens des betreffenden Tischlereibetriebs G.M.Die erfolgreiche Teilnahme des Beschwerdeführers an der Qualifizierung "Bodenlegen mit Deutschunterricht" sowie die Feststellungen bezüglich der im Zuge dieser Qualifizierung vermittelten Inhalte ergeben sich aus einem in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der " römisch 40 GmbH", der " römisch 40 GmbH" sowie des AMS römisch 40 vom 31.07.
- Seine angemeldete Erwerbstätigkeit als Bodenleger für die " römisch 40 KG" ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Schreiben des Unternehmens vom 01.09.2017 in Zusammenschau mit einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Seine Absolvierung des römisch 40 Jugendcolleges im Ausmaß von insgesamt 828 Unterrichtseinheiten ergibt sich aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben der " römisch 40 Sozialprojekte" vom 31.10.
- Seine erfolgreich abgelegte Pflichtschulabschlussprüfung ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Zeugnis einer Neuen Mittelschule vom 16.03.
- Sein am 26.02.2020 besuchter Werte- und Orientierungskurs ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung des ÖIF vom selben Tag. Dass er seit Juni 2020 eine Lehre absolviert sowie die Berufsschule für Tischlerei besucht, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Jahreszeugnis einer Landesberufsschule vom 18.11.2020 in Zusammenschau mit einer Ausbildungsvereinbarung sowie eines Bestätigungsschreibens des betreffenden Tischlereibetriebs G.M. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. 2.
- Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Fallgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Benin in eine existenzbedrohende Notlage gerate, zumal Benin laut den einschlägigen Länderberichten eines der ärmsten Länder der Welt sei, mehr als ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würden und auch der Arbeitsmarkt sehr schlecht sei. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und habe lediglich vier Jahre die Grundschule besucht. Auch habe er kein familiäres Netzwerk, da seine leiblichen Eltern unbekannten Aufenthaltes seien und sein Ziehvater nicht mehr am Leben sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weder im Hinblick auf seine persönlichen Umstände, noch auf die allgemeine Situation in Benin eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen: Sofern die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid im Hinblick auf eine etwaige Sachverhaltsänderung argumentiert, dass Benin mittlerweile als sicherer Herkunftsstaat gelte, so ist zwar zutreffend, dass Benin erst mit BGBl. II Nr. 25/2018, kundgemacht am 14.02.2018, in die Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), aufgenommen wurde, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine geänderte rechtliche Beurteilung, während für die Annahme einer wesentlichen Änderung der Umstände im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine Änderung des Sachverhaltssubstrates erforderlich ist (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111, mwN). Da die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde im Jahr 2017 gegenständlich etwa nicht mit der Gefahr der Todesstrafe oder Folter oder einer für ihn als Zivilperson ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes begründet wurde, sondern lediglich damit, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Benin aus wirtschaftlichen Erwägungen in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, erweist sich die zwischenzeitliche Aufnahme von Benin in die Herkunftsstaaten-Verordnung der österreichischen Bundesregierung im Hinblick auf eine etwaige, seither eingetretene Sachverhaltsänderung als irrelevant.Sofern die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid im Hinblick auf eine etwaige Sachverhaltsänderung argumentiert, dass Benin mittlerweile als sicherer Herkunftsstaat gelte, so ist zwar zutreffend, dass Benin erst mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018,, kundgemacht am 14.02.2018, in die Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), aufgenommen wurde, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine geänderte rechtliche Beurteilung, während für die Annahme einer wesentlichen Änderung der Umstände im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 eine Änderung des Sachverhaltssubstrates erforderlich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/19/0111, mwN). Da die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde im Jahr 2017 gegenständlich etwa nicht mit der Gefahr der Todesstrafe oder Folter oder einer für ihn als Zivilperson ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes begründet wurde, sondern lediglich damit, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Benin aus wirtschaftlichen Erwägungen in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, erweist sich die zwischenzeitliche Aufnahme von Benin in die Herkunftsstaaten-Verordnung der österreichischen Bundesregierung im Hinblick auf eine etwaige, seither eingetretene Sachverhaltsänderung als irrelevant. Hinsichtlich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wird nicht verkannt, dass er in Österreich mittlerweile grundlegende Deutschkenntnisse und den Pflichtschulabschluss erworben sowie ein gewisses Maß an Berufserfahrung gesammelt hat, jedoch hat er weder eine vollwertige Berufsausbildung abgeschlossen, noch sonstige Qualifikationen – etwa im Hinblick auf das dreimonatige Bildungsmodul "Bodenlegen mit Deutschunterricht" oder seine erst im Juni 2020 begonnene und noch nicht abgeschlossene Lehre als Tischler - erworben, welche vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte und der in Benin nach wie vor vorherrschenden prekären Wirtschaftslage seine Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat aus eigenem zu bestreiten, maßgeblich aufwerten würden. Ansonsten war er bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung – ebenso wie zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt – volljährig, gesund und erwerbsfähig. Sofern das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid in Bezug auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat überdies feststellt, dass eine Schwester von ihm in Benin lebe, ist zu betonen, dass er bereits in seinem Asylverfahren angegeben hatte, dass er mit seinen Eltern und einer Schwester im Kindesalter nach Libyen gezogen sei, während seine zweite Schwester in Benin geblieben sei, er jedoch zu keinem seiner Angehörigen mehr in Kontakt stehe oder deren Aufenthaltsort kenne. Wenn die belangte Behörde nunmehr – trotz stringenter Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familienverhältnisse – entgegen der im Asylverfahren getroffenen Feststellung, wonach er kein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat habe, eine Schwester in Benin als familiären Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers zur Feststellung erhebt, so handelt es sich hierbei bloß um eine unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens, ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat und wird dadurch ebenfalls keine wesentliche Sachverhaltsänderung dargetan, welche eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestützt auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigen würde (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, mit Verweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17).Sofern das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid in Bezug auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat überdies feststellt, dass eine Schwester von ihm in Benin lebe, ist zu betonen, dass er bereits in seinem Asylverfahren angegeben hatte, dass er mit seinen Eltern und einer Schwester im Kindesalter nach Libyen gezogen sei, während seine zweite Schwester in Benin geblieben sei, er jedoch zu keinem seiner Angehörigen mehr in Kontakt stehe oder deren Aufenthaltsort kenne. Wenn die belangte Behörde nunmehr – trotz stringenter Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familienverhältnisse – entgegen der im Asylverfahren getroffenen Feststellung, wonach er kein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat habe, eine Schwester in Benin als familiären Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers zur Feststellung erhebt, so handelt es sich hierbei bloß um eine unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens, ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat und wird dadurch ebenfalls keine wesentliche Sachverhaltsänderung dargetan, welche eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gestützt auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 rechtfertigen würde vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, mit Verweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17). Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Benin erweisen sich die einschlägigen Passagen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 19.12.2017, auf welchen die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid basieren, weitgehend ident mit jenen des Länderinformationsblattes mit Stand 30.07.2015, welches noch für den Zuerkennungsbescheid herangezogen worden war, und – in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN) - auch noch mit jenen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin mit Stand 27.04.2020, welches den unter Punkt II.1.
- getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegt. So ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt nach wie vor eine prekäre Wirtschafts- und Versorgungslage in Benin und wird darin noch immer – gleichlautend mit den getroffenen Feststellungen im Zuerkennungsbescheid vom 24.02.2017 – festgehalten, dass Benin, eines der ärmsten Länder der Welt ist, es trotz intensiver Bemühungen der Geberländer in den letzten Jahren nicht gelungen ist, die Armut nennenswert zu reduzieren und etwa ein Drittel bis 40% der knapp zehn Millionen Beniner in extremer Armut lebt. Auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat wurde somit eine maßgebliche Sachverhaltsänderung weder seitens der belangten Behörde dargetan, noch wäre eine solche den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen.Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Benin erweisen sich die einschlägigen Passagen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 19.12.2017, auf welchen die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid basieren, weitgehend ident mit jenen des Länderinformationsblattes mit Stand 30.07.2015, welches noch für den Zuerkennungsbescheid herangezogen worden war, und – in Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN) - auch noch mit jenen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Benin mit Stand 27.04.2020, welches den unter Punkt römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegt. So ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt nach wie vor eine prekäre Wirtschafts- und Versorgungslage in Benin und wird darin noch immer – gleichlautend mit den getroffenen Feststellungen im Zuerkennungsbescheid vom 24.02.2017 – festgehalten, dass Benin, eines der ärmsten Länder der Welt ist, es trotz intensiver Bemühungen der Geberländer in den letzten Jahren nicht gelungen ist, die Armut nennenswert zu reduzieren und etwa ein Drittel bis 40% der knapp zehn Millionen Beniner in extremer Armut lebt. Auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat wurde somit eine maßgebliche Sachverhaltsänderung weder seitens der belangten Behörde dargetan, noch wäre eine solche den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen. Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass die Voraussetzungen, welche im Falle des Beschwerdeführers ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hatten, noch immer vorliegen. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, mwN).3.1.
- Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, mwN). Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR
- GP, 38) - wenngleich dort nur kurz angesprochen, so dennoch deutlich - zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 der Statusrichtlinie (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038).Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 38) - wenngleich dort nur kurz angesprochen, so dennoch deutlich - zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Dies steht im Einklang mit Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie vergleiche VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038). Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, mwN).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, mwN). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266, mwN).In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. In diesem Sinn kann bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266, mwN). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466, mwN).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen vergleiche VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466, mwN). Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 gegeben sind (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0097, mwN).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0097, mwN). 3.1.
- Das BFA beruft sich im angefochtenen Bescheid auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und führt begründend im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen würden, da Benin nunmehr als sicherer Herkunftsstaat gelte, der Beschwerdeführer in Österreich zwischenzeitlich eine Ausbildung zum Bodenleger absolviert und in diesem Bereich auch Berufserfahrung gesammelt habe. Außerdem lebe eine Schwester des Beschwerdeführers in Benin und könne somit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.3.1.
- Das BFA beruft sich im angefochtenen Bescheid auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und führt begründend im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen würden, da Benin nunmehr als sicherer Herkunftsstaat gelte, der Beschwerdeführer in Österreich zwischenzeitlich eine Ausbildung zum Bodenleger absolviert und in diesem Bereich auch Berufserfahrung gesammelt habe. Außerdem lebe eine Schwester des Beschwerdeführers in Benin und könne somit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- umfassend dargelegt, vermochte die belangte Behörde dadurch jedoch weder im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, noch auf die allgemeine Situation in Benin eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.02.2017 darzutun. Da die Voraussetzungen, welche im Falle des Beschwerdeführers zur ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hatten, zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch immer vorliegen, erweist sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 als unzulässig.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- umfassend dargelegt, vermochte die belangte Behörde dadurch jedoch weder im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, noch auf die allgemeine Situation in Benin eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.02.2017 darzutun. Da die Voraussetzungen, welche im Falle des Beschwerdeführers zur ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hatten, zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch immer vorliegen, erweist sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 als unzulässig. 3.1.
- "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
§ 9Abs. 1 und 2 Asyl
G 2005 vorzunehmen sind (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, mwN).3.1.3. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, mwN). § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082, mwN).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082, mwN). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029, mwN).Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029, mwN). Gegenständlich haben sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sich der Kenntnisstand der belangten Behörde zu jenem Sachverhalt, welcher für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hätte und basieren im angefochtenen Bescheid diesbezüglich nunmehr vom Zuerkennungsbescheid abweichend getroffene Feststellungen – etwa bezüglich der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Benin – letztlich bloß auf einer unterschiedlichen Beweiswürdigung seines im Wesentlichen stringenten Vorbringens (vgl. Punkt II.2.3.). Eine auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 gestützte Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers kommt daher ebenso wenig in Betracht.Gegenständlich haben sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sich der Kenntnisstand der belangten Behörde zu jenem Sachverhalt, welcher für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hätte und basieren im angefochtenen Bescheid diesbezüglich nunmehr vom Zuerkennungsbescheid abweichend getroffene Feststellungen – etwa bezüglich der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Benin – letztlich bloß auf einer unterschiedlichen Beweiswürdigung seines im Wesentlichen stringenten Vorbringens vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Eine auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 gestützte Aberkennung des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers kommt daher ebenso wenig in Betracht. Darüber hinaus gibt es im gegenständlichen Beschwerdefall auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005, wonach der Beschwerdeführer nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat (Z 2) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt (Z 3) hätte.Darüber hinaus gibt es im gegenständlichen Beschwerdefall auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005, wonach der Beschwerdeführer nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat (Ziffer 2,) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt (Ziffer 3,) hätte. Hinweise, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (die Verwirklichung eines Kriegsverbrechens; eines schweren, nichtpolitischen Verbrechens außerhalb des Aufnahmelandes; oder einer Handlung, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft), liegen nicht vor, sodass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ebenfalls nicht erfüllt ist. In Anbetracht der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergaben sich auch keine Indizien für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich; Verurteilung von einem in- oder ausländischen Gericht wegen eines Verbrechens), sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von § 9 Abs. 2 AsylG 2005 fallgegenständlich daher ebenso wenig gegeben sind.Hinweise, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen könnte (die Verwirklichung eines Kriegsverbrechens; eines schweren, nichtpolitischen Verbrechens außerhalb des Aufnahmelandes; oder einer Handlung, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft), liegen nicht vor, sodass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ebenfalls nicht erfüllt ist. In Anbetracht der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergaben sich auch keine Indizien für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich; Verurteilung von einem in- oder ausländischen Gericht wegen eines Verbrechens), sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 fallgegenständlich daher ebenso wenig gegeben sind. 3.1.4. Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers somit nicht vorliegen, war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, ebenso wie die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und IV. bis VI.3.1.4. Da die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers somit nicht vorliegen, war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, ebenso wie die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. 3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden war. Wie unter Punkt II.3.1. umfassend dargelegt, erwies sich diese Aberkennung jedoch als rechtswidrig, sodass dem verfahrensgegenständlichen Antrag stattzugeben war.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2018 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden war. Wie unter Punkt römisch zwei.3.1. umfassend dargelegt, erwies sich diese Aberkennung jedoch als rechtswidrig, sodass dem verfahrensgegenständlichen Antrag stattzugeben war. In Bezug auf die Verlängerung sieht § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vor, dass die Aufenthaltsberechtigung im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird und nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).In Bezug auf die Verlängerung sieht Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vor, dass die Aufenthaltsberechtigung im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird und nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen. Ergeht die Entscheidung über die Verlängerung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer, so ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt - und nicht ausgehend vom Ende der zuvor abgelaufenen Befristung – festzulegen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine zweijährige Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zu alledem VwGH 09.12.2021, Ra 2020/14/0472, mwN).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen. Ergeht die Entscheidung über die Verlängerung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer, so ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt - und nicht ausgehend vom Ende der zuvor abgelaufenen Befristung – festzulegen. Da die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintreten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine zweijährige Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigung vorzusehen ist, hat die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab dem Datum der Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zu alledem VwGH 09.12.2021, Ra 2020/14/0472, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter stattzugeben und der angefochtene Bescheid ansonsten aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 2 Vw
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter stattzugeben und der angefochtene Bescheid ansonsten aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2191603.1.00