Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) ,
Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2021, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2021, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 beschlossen: A) Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. A) Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B)
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung der am 10.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da vom BFA ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.Die gekürzte Ausfertigung der am 10.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da vom BFA ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L510.2241079.1.00
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