RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlL511 2123940-2 Spruch, L511 2123940–2/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwälte KAPFERER/LECHNER/DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 08.01.2018, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwälte KAPFERER/LECHNER/DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 08.01.2018, Zahl: römisch 40 : A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab und erteilte auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Mit Spruchpunkt IV stellte das BFA fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung plus.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab und erteilte auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). Mit Spruchpunkt römisch vier stellte das BFA fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung plus. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 07.02.2018 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides erhoben. Die Spruchpunkte III und IV erwuchsen in Rechtskraft.1.
- Der Beschwerdeführer hat am 07.02.2018 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des Bescheides erhoben. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier erwuchsen in Rechtskraft.
- Die belangte Behörde legte am 12.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor. 2.
- Mit Schreiben vom 19.04.2022 erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerden gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides zurückzieht.2.
- Mit Schreiben vom 19.04.2022 erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des Bescheides zurückzieht. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
- Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
- Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 19.04.2022 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.
- Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 19.04.2022 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 1.
- Die Zurückziehung der Beschwerden bewirkt, dass (auch) Spruchpunkt I und II des Bescheides des BFA vom 08.01.2018, Zahl: XXXX , in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.1.
- Die Zurückziehung der Beschwerden bewirkt, dass (auch) Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des Bescheides des BFA vom 08.01.2018, Zahl: römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2123940.2.00