RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlL521 2253642-1 Spruch, L521 2253642-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit elektronisch eingebrachten Antrag vom 21.12.2021 begehrte die beschwerdeführende Rechtsanwältin zur Hereinbringung von insgesamt zwölf vollstreckbaren Forderungen wider die verpflichtete Partei XXXX die Bewilligung einer Gehaltsexekution, bezifferte den Gesamtanspruch mit EUR 29.066,77 und führte als Gebührenindikator „keine Gebühren“ an.
- Mit elektronisch eingebrachten Antrag vom 21.12.2021 begehrte die beschwerdeführende Rechtsanwältin zur Hereinbringung von insgesamt zwölf vollstreckbaren Forderungen wider die verpflichtete Partei römisch 40 die Bewilligung einer Gehaltsexekution, bezifferte den Gesamtanspruch mit EUR 29.066,77 und führte als Gebührenindikator „keine Gebühren“ an. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.12.2021, XXXX , bewilligt.Der verfahrenseinleitende Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.12.2021, römisch 40 , bewilligt.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.12.2021 wurde die beschwerdeführende Rechtsanwältin zur Zahlung einer Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 4 Z. I lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 200,00, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 23,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.12.2021 wurde die beschwerdeführende Rechtsanwältin zur Zahlung einer Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 4 Z. römisch eins Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 200,00, einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
- Die beschwerdeführende Rechtsanwältin erhob gegen den vorstehend angeführten Mandatsbescheid fristgerecht Vorstellung und beantragte, den bekämpften Zahlungsauftrag aufzuheben und das Verfahren einzustellen bzw. in eventu das ordentliche Verfahren einzuleiten und „die verfassungswidrigen, da sachlich nicht gerechtfertigten, vorgeschriebenen Gebühren auf EUR 0,00 herabzusetzen“. Eventualiter wurde die Herabsetzung der festgesetzten Gerichtsgebühren bzw. deren Stundung begehrt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das System der Gerichtsgebühren so geändert gehöre, dass diese am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu zahlen seien. Die Einhebung von derartigen Gebühren stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung vor allem für die „ärmere Gesellschaftsschicht“ und die „ein wenig reichere Gesellschaftsschicht“ dar, da diese nicht immer Verfahrenshilfe erhalten würde. Abschließend wurde „wegen der exorbitanten Gerichtskosten und dem damit verbundenen verfassungs- und EU-rechtswidrigen Eingriff“ in die Grundrechte ferner die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahren beantragt.
- Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022, womit die beschwerdeführende Rechtsanwältin neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. I lit. a GGG, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG im Gesamtbetrag von EUR 231,00 verpflichtet wurde.
- Infolge der erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den hier angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2022, womit die beschwerdeführende Rechtsanwältin neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. römisch eins Litera a, GGG, einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG im Gesamtbetrag von EUR 231,00 verpflichtet wurde. Begründend wurde nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits erkannt habe, dass das System der Gerichtsgebühren in Österreich nicht verfassungswidrig sei. Die Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtsgebühren widerspräche laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für sich genommen auch nicht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht. Sie sei nur dann unverhältnismäßig, wenn die Gebühren exzessiv hoch wären, worunter ein durchschnittliches Jahresgehalt zu verstehen sei, und das Gericht einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung wegen mangelnden Einkommens ablehne, ohne die finanzielle Situation entsprechend der Aktenlage zu berücksichtigen. Gegenständlich könne jedoch keineswegs die Rede von Unverhältnismäßigkeit oder exzessiver Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühr sein.
- Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Rechtsanwältin am 08.02.2022 zugestellten Bescheid XXXX richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Rechtsanwältin am 08.02.2022 zugestellten Bescheid römisch 40 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin – soweit verfahrensrelevant – im Wesentlichen ausgeführt, „Die Gerichtsgebühren sind zu hoch bemessen“ und durch diese „überhöhten Gerichtsgebühren“ werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 B- VG „umgangen“, und der Zugang zur Rechtsprechung faktisch vereitelt, da bei der Einbringung einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht mehr Rechtsfragen im Vordergrund stünden, sondern finanzielle Fragen. Die Bestimmungen zum Elektronischen Rechtsverkehr würden den Anwalt „zwingen“ ein Konto für die Gerichtsgebühren anzugeben und die Gerichte ermächtigen, die Gerichtsgebühren von diesem Konto abzubuchen, obwohl dieses Erfordernis „der Entscheidung der Europäischen Gerichte, dass ein Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden darf“ zuwiderlaufen würde. Folglich erscheinen die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes als nicht verfassungskonform. Es werde daher „wegen der exorbitanten Grundkosten und dem damit verbundenen verfassungs- und EU-rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum“ eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. ein Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 B-VG „zur Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum durch fehlende Möglichkeit der Herabsetzung des gesetzlichen Tarifs nach dem GGG bei tatsächlich geringerer erbrachter Leistung“ beantragt. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin habe hinsichtlich der gegenständlichen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 601,00 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, hilfsweise die Herabsetzung der Gebühren, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ und weiter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.Begründend wird darin – soweit verfahrensrelevant – im Wesentlichen ausgeführt, „Die Gerichtsgebühren sind zu hoch bemessen“ und durch diese „überhöhten Gerichtsgebühren“ werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18, B- VG „umgangen“, und der Zugang zur Rechtsprechung faktisch vereitelt, da bei der Einbringung einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht mehr Rechtsfragen im Vordergrund stünden, sondern finanzielle Fragen. Die Bestimmungen zum Elektronischen Rechtsverkehr würden den Anwalt „zwingen“ ein Konto für die Gerichtsgebühren anzugeben und die Gerichte ermächtigen, die Gerichtsgebühren von diesem Konto abzubuchen, obwohl dieses Erfordernis „der Entscheidung der Europäischen Gerichte, dass ein Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden darf“ zuwiderlaufen würde. Folglich erscheinen die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes als nicht verfassungskonform. Es werde daher „wegen der exorbitanten Grundkosten und dem damit verbundenen verfassungs- und EU-rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum“ eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. ein Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, B-VG „zur Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffes in das Eigentum durch fehlende Möglichkeit der Herabsetzung des gesetzlichen Tarifs nach dem GGG bei tatsächlich geringerer erbrachter Leistung“ beantragt. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin habe hinsichtlich der gegenständlichen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 601,00 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, hilfsweise die Herabsetzung der Gebühren, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ und weiter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
- Die Beschwerdevorlage langte am 06.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei ist selbständige Rechtsanwältin und betreibende Partei im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX . Sie begehrte mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Antrag vom 21.12.2021 die Bewilligung einer Gehaltsexekution wider die verpflichtete Partei XXXX hinsichtlich zwölf vollstreckbaren Forderungen mit einer Gesamtsumme von EUR 29.066,
- 1.
- Die beschwerdeführende Partei ist selbständige Rechtsanwältin und betreibende Partei im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 . Sie begehrte mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Antrag vom 21.12.2021 die Bewilligung einer Gehaltsexekution wider die verpflichtete Partei römisch 40 hinsichtlich zwölf vollstreckbaren Forderungen mit einer Gesamtsumme von EUR 29.066,
- Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.12.2021 zu XXXX bewilligt und die verpflichtete Partei außerdem antragsgemäß zum Ersatz der Kosten des Exekutionsantrages von EUR 1.053,08 (darin enthalten EUR 200,00 an Pauschalgebühr) verpflichtet.Der Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.12.2021 zu römisch 40 bewilligt und die verpflichtete Partei außerdem antragsgemäß zum Ersatz der Kosten des Exekutionsantrages von EUR 1.053,08 (darin enthalten EUR 200,00 an Pauschalgebühr) verpflichtet. 1.
- Auf dem ERV-Antrag findet sich (nebst dem Kostenverzeichnis, in dem der Ersatz der Pauschalgebühr im Betrag von EUR 200,00 angesprochen wird) im Feld mit der Bezeichnung Gebührenindikator die Angabe „keine Gebühren“. Der Einzug der Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. I lit. a GGG im Betrag von EUR 200,00 von dem im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Konto der beschwerdeführenden Rechtsanwältin wurde folglich nicht vorgenommen. 1.
- Auf dem ERV-Antrag findet sich (nebst dem Kostenverzeichnis, in dem der Ersatz der Pauschalgebühr im Betrag von EUR 200,00 angesprochen wird) im Feld mit der Bezeichnung Gebührenindikator die Angabe „keine Gebühren“. Der Einzug der Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. römisch eins Litera a, GGG im Betrag von EUR 200,00 von dem im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Konto der beschwerdeführenden Rechtsanwältin wurde folglich nicht vorgenommen. Am 27.12.2021 wurde die Einhebung der mit Überreichung des Exekutionsantrags begründeten Gebühr mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) angeordnet und die beschwerdeführende Rechtsanwältin neben Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. I lit. a GGG in der Höhe von EUR 200,00, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in Höhe von EUR 23,00 und somit eines Gesamtbetrages von EUR 231,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten. Die Pauschalgebühr wurde auch in der Folge nicht entrichtet. Am 27.12.2021 wurde die Einhebung der mit Überreichung des Exekutionsantrags begründeten Gebühr mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) angeordnet und die beschwerdeführende Rechtsanwältin neben Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. römisch eins Litera a, GGG in der Höhe von EUR 200,00, einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00 und somit eines Gesamtbetrages von EUR 231,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten. Die Pauschalgebühr wurde auch in der Folge nicht entrichtet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 143/22d XXXX , welcher insbesondere den Antrag auf Bewilligung einer Gehaltsexekution vom 21.12.2021, den von der Kostenbeamtin im Namen XXXX erlassenen Zahlungsauftrag vom 27.12.2021 und die dagegen erhobene Vorstellung vom 25.01.2022 sowie den angefochtenen Bescheid enthält. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin hat den im Grundverfahren betriebenen Anspruch mit (insgesamt) EUR 29.066,77 beziffert und es wurde der Wert des betriebenen Anspruchs im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.12.2021 ebenfalls mit EUR 29.066,77 angegeben. Dieser Wert wurde von der Kostenbeamtin als Wert des Streitgegenstandes der Berechnung der Pauschalgebühr zugrunde gelegt.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 143/22d römisch 40 , welcher insbesondere den Antrag auf Bewilligung einer Gehaltsexekution vom 21.12.2021, den von der Kostenbeamtin im Namen römisch 40 erlassenen Zahlungsauftrag vom 27.12.2021 und die dagegen erhobene Vorstellung vom 25.01.2022 sowie den angefochtenen Bescheid enthält. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin hat den im Grundverfahren betriebenen Anspruch mit (insgesamt) EUR 29.066,77 beziffert und es wurde der Wert des betriebenen Anspruchs im Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.12.2021 ebenfalls mit EUR 29.066,77 angegeben. Dieser Wert wurde von der Kostenbeamtin als Wert des Streitgegenstandes der Berechnung der Pauschalgebühr zugrunde gelegt. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die beschwerdeführende Rechtsanwältin lediglich gegen die – aus ihrer Sicht – „zu hoch bemessenen“ Gerichtsgebühren und die Bestimmungen des Elektronischen Rechtsverkehrs im Allgemeinen wendet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.3.
- Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid XXXX vom XXXX 2022, Zl. XXXX , enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit als unzulässig zurückzuweisen.Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid römisch 40 vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 61/2022, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren wird § 2 Z. 1 lit. e GGG zufolge mit Überreichung des Exekutionsantrages begründet. Zahlungspflichtig ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1
- Fall GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG zufolge mit Überreichung des Exekutionsantrages begründet. Zahlungspflichtig ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Gemäß § 3 Abs. 1 GGG ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob der Exekutionsantrag mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist. Sind Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (sofern im Folgendes nicht anderes normiert wird, was gegenständlich nicht zutrifft) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GGG ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob der Exekutionsantrag mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist. Sind Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (sofern im Folgendes nicht anderes normiert wird, was gegenständlich nicht zutrifft) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Gemäß § 19 Abs. 1 GGG ist Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. Prozesskosten oder Nebengebühren sind § 19 Abs. 2 letzter Satz GGG zufolge nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GGG ist Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. Prozesskosten oder Nebengebühren sind Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz GGG zufolge nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden. Gemäß TP 4 Z I lit. a GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren EUR 200,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00.Gemäß TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren EUR 200,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,
- Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß § 31 Abs. 1 GGG neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben. 3.
- Im gegenständlichen Fall hat das Bezirksgericht XXXX aufgrund eines seitens der beschwerdeführenden Rechtsanwältin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Exekutionsantrages vom 21.12.2021 die Bewilligung einer Gehaltsexekution wider die verpflichtete Partei XXXX hinsichtlich zwölf vollstreckbaren Forderungen bewilligt und Kosten des Antrages in Höhe von EUR 1.053,08 (darunter auch EUR 200,00 an Pauschalgebühr) zugesprochen. In ihrem Antrag hat die beschwerdeführende Rechtsanwältin lediglich die Kapitalforderungen der Begehren 1 bis 10 summiert und wurde vom zuständigen Bezirksgericht die Pauschalgebühr gemäß TP 4 auf Grundlage eines betriebenen Anspruches von EUR 29.066,77 berechnet. Mit den weiteren Begehren 11 und 12 machte die beschwerdeführende Rechtsanwältin im Grundverfahren zwar noch weitere Forderungen aufgrund von Kostentiteln aus früheren Exekutionsverfahren im Betrag von EUR 1.056,98 und von EUR 1.085,58 geltend. Diese Kostenforderungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als selbständig betriebene Beträge und nicht als Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN anzusehen und werden damit getrennt von den weiteren Kapitalforderungen allein im Sinn des § 19 Abs. 2 letzter Satz GGG geltend gemacht. Die Kostenbeträge, die von gesonderten Exekutionstiteln aus vorangegangenen Exekutionsverfahren stammen, wären daher bei rechtsrichtiger Einordnung als getrennt geltend gemachte Ansprüche anzusehen gewesen. Sie hätten deshalb mit den sonst betriebenen Forderungen gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammengerechnet werden müssen (VwGH 24.09.2009, Zl. 2008/16/0051). Da sich die Gebührenschuld bei rechtrichtiger Betrachtung des Sachverhaltes allerdings nicht erhöht, muss auf diesen Detailaspekt nicht weiter eingegangen werden.3.
- Im gegenständlichen Fall hat das Bezirksgericht römisch 40 aufgrund eines seitens der beschwerdeführenden Rechtsanwältin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Exekutionsantrages vom 21.12.2021 die Bewilligung einer Gehaltsexekution wider die verpflichtete Partei römisch 40 hinsichtlich zwölf vollstreckbaren Forderungen bewilligt und Kosten des Antrages in Höhe von EUR 1.053,08 (darunter auch EUR 200,00 an Pauschalgebühr) zugesprochen. In ihrem Antrag hat die beschwerdeführende Rechtsanwältin lediglich die Kapitalforderungen der Begehren 1 bis 10 summiert und wurde vom zuständigen Bezirksgericht die Pauschalgebühr gemäß TP 4 auf Grundlage eines betriebenen Anspruches von EUR 29.066,77 berechnet. Mit den weiteren Begehren 11 und 12 machte die beschwerdeführende Rechtsanwältin im Grundverfahren zwar noch weitere Forderungen aufgrund von Kostentiteln aus früheren Exekutionsverfahren im Betrag von EUR 1.056,98 und von EUR 1.085,58 geltend. Diese Kostenforderungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als selbständig betriebene Beträge und nicht als Nebenforderungen im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN anzusehen und werden damit getrennt von den weiteren Kapitalforderungen allein im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz GGG geltend gemacht. Die Kostenbeträge, die von gesonderten Exekutionstiteln aus vorangegangenen Exekutionsverfahren stammen, wären daher bei rechtsrichtiger Einordnung als getrennt geltend gemachte Ansprüche anzusehen gewesen. Sie hätten deshalb mit den sonst betriebenen Forderungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammengerechnet werden müssen (VwGH 24.09.2009, Zl. 2008/16/0051). Da sich die Gebührenschuld bei rechtrichtiger Betrachtung des Sachverhaltes allerdings nicht erhöht, muss auf diesen Detailaspekt nicht weiter eingegangen werden. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtslage löste die Einbringung des Exekutionsantrages am 21.12.2021 jedenfalls Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. I. lit. a GGG im Betrag von EUR 200,00 aus und es erfolgte die dahingehende Festsetzung im angefochtenen Bescheid somit zu Recht. Die Beschwerde stellt sich damit in der Hauptsache als nicht berechtigt dar. Die im erhobenen Rechtsmittel eventualiter begehrte Herabsetzung der geschuldeten Pauschalgebühr durch das Bundesverwaltungsgericht „da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehe[n]“ kommt schon mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen im Einbringungsverfahren nicht in Betracht. Hinsichtlich des in der Beschwerde ferner gestellten Antrages auf Stundung der „Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ ist festzuhalten, dass über Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 GEG nicht die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde, sondern § 9 Abs. 4 GEG zufolge der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle entscheidet. Von der beschwerdeführenden Partei als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigten Person sollte die Kenntnis dieser Bestimmungen erwartet werden. Der diesbezügliche Eventualantrag ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 9 Abs. 4 GEG zurückzuweisen und die beschwerdeführende Rechtsanwältin nach dieser Gesetzesstelle auf die Möglichkeit einer Anrufung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien als zuständige Behörde zu verweisen. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtslage löste die Einbringung des Exekutionsantrages am 21.12.2021 jedenfalls Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z. römisch eins. Litera a, GGG im Betrag von EUR 200,00 aus und es erfolgte die dahingehende Festsetzung im angefochtenen Bescheid somit zu Recht. Die Beschwerde stellt sich damit in der Hauptsache als nicht berechtigt dar. Die im erhobenen Rechtsmittel eventualiter begehrte Herabsetzung der geschuldeten Pauschalgebühr durch das Bundesverwaltungsgericht „da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehe[n]“ kommt schon mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen im Einbringungsverfahren nicht in Betracht. Hinsichtlich des in der Beschwerde ferner gestellten Antrages auf Stundung der „Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ ist festzuhalten, dass über Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde, sondern Paragraph 9, Absatz 4, GEG zufolge der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle entscheidet. Von der beschwerdeführenden Partei als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigten Person sollte die Kenntnis dieser Bestimmungen erwartet werden. Der diesbezügliche Eventualantrag ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GEG zurückzuweisen und die beschwerdeführende Rechtsanwältin nach dieser Gesetzesstelle auf die Möglichkeit einer Anrufung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien als zuständige Behörde zu verweisen. 3.
- Die beschwerdeführende Rechtsanwältin verzeichnete bei Einbringung des Exekutionsantrages im Grundverfahren zwar eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 200,00 in ihrem Kostenverzeichnis, führte jedoch ohne nähere Begründung als Gebührenindikator „keine Gebühren“ an. Folglich erließ die Kostenbeamtin namens XXXX einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schon insoweit in Anbetracht des klaren Wortlautes des § 6a Abs. 1 GEG keine Bedenken. Dazu tritt, dass der geschuldete Betrag auch in weiterer Folge nicht entrichtet wurde, sodass sich die neuerliche Festsetzung einer Einhebungsgebühr im angefochtenen Bescheid erst recht als zutreffend darstellt.3.
- Die beschwerdeführende Rechtsanwältin verzeichnete bei Einbringung des Exekutionsantrages im Grundverfahren zwar eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 200,00 in ihrem Kostenverzeichnis, führte jedoch ohne nähere Begründung als Gebührenindikator „keine Gebühren“ an. Folglich erließ die Kostenbeamtin namens römisch 40 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schon insoweit in Anbetracht des klaren Wortlautes des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keine Bedenken. Dazu tritt, dass der geschuldete Betrag auch in weiterer Folge nicht entrichtet wurde, sodass sich die neuerliche Festsetzung einer Einhebungsgebühr im angefochtenen Bescheid erst recht als zutreffend darstellt. Die Haftung und somit die Parteistellung der beschwerdeführenden Rechtsanwältin in Hinblick auf den gemäß § 31 Abs. 1 GGG vorgeschriebenen Mehrbetrag, da sie hierfür gemäß dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 2 GGG als Bürge und Zahler haftet, steht schließlich außer Zweifel. Da die beschwerdeführende Rechtsanwältin als zahlungspflichtige Person die von ihr geschuldete Pauschalgebühr nicht beigebracht hat und auch die Einziehung erfolglos blieb, ist daher gemäß § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben. Die Vorschreibung eines Mehrbetrages nach § 31 Abs. 1 GGG begegnet nach der Rechtsprechung auch in Anbetracht des Artikel 6 EMRK keinen Bedenken (VwGH 19.12.2002, Zl. 2001/16/0514). Entgegen dem Beschwerdevorbringen resultiert die Vorschreibung des Mehrbetrages nicht aus der Einbringung eines Rechtsmittels und handelt es sich dabei auch nicht um eine „disziplinäre Verfolgung“. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 31 Abs. 2 GGG festgehalten, dass einem Rechtsanwalt, als rechtskundigem Bevollmächtigten, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt sind (VwGH 30.06.2005, Ra 2005/16/0082). Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin für den Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG nicht als Bevollmächtigte gemäß § 31 Abs. 2 GGG haftet, sondern ihr der Mehrbetrag schon als zur Zahlung verpflichtete Person nach § 31 Abs. 1 letzter Halbsatz GGG vorzuschreiben ist. Die in der Beschwerde ausführlich thematisierte Frage der Haftung eines Bevollmächtigten „für die Gerichtsgebühren“ stellt sich im gegenständlichen Fall somit von Vornherein nicht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.Die Haftung und somit die Parteistellung der beschwerdeführenden Rechtsanwältin in Hinblick auf den gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG vorgeschriebenen Mehrbetrag, da sie hierfür gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, GGG als Bürge und Zahler haftet, steht schließlich außer Zweifel. Da die beschwerdeführende Rechtsanwältin als zahlungspflichtige Person die von ihr geschuldete Pauschalgebühr nicht beigebracht hat und auch die Einziehung erfolglos blieb, ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben. Die Vorschreibung eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG begegnet nach der Rechtsprechung auch in Anbetracht des Artikel 6 EMRK keinen Bedenken (VwGH 19.12.2002, Zl. 2001/16/0514). Entgegen dem Beschwerdevorbringen resultiert die Vorschreibung des Mehrbetrages nicht aus der Einbringung eines Rechtsmittels und handelt es sich dabei auch nicht um eine „disziplinäre Verfolgung“. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, GGG festgehalten, dass einem Rechtsanwalt, als rechtskundigem Bevollmächtigten, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt sind (VwGH 30.06.2005, Ra 2005/16/0082). Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin für den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG nicht als Bevollmächtigte gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG haftet, sondern ihr der Mehrbetrag schon als zur Zahlung verpflichtete Person nach Paragraph 31, Absatz eins, letzter Halbsatz GGG vorzuschreiben ist. Die in der Beschwerde ausführlich thematisierte Frage der Haftung eines Bevollmächtigten „für die Gerichtsgebühren“ stellt sich im gegenständlichen Fall somit von Vornherein nicht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der „überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwertes keine sachliche Rechtfertigung gibt“ nicht und kann auch nicht nachvollziehen, inwiefern die Einhebung derartiger Gebühren „eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ darstellt. Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kommt dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014; VfGH 07.03.2018, G 97/2017). 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der „überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwertes keine sachliche Rechtfertigung gibt“ nicht und kann auch nicht nachvollziehen, inwiefern die Einhebung derartiger Gebühren „eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ darstellt. Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kommt dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg. 19.590 aus 2011,, 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,; VfGH 07.03.2018, G 97 aus 2017,). Gerichtsgebühren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfSlg 17.958/2006). Bei Gerichtsgebühren ist insbesondere eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert bzw. betriebenen Anspruch im Grundverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst. Gerichtsgebühren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,; VfSlg 17.958 aus 2006,). Bei Gerichtsgebühren ist insbesondere eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfGH 24.11.2016, E 2822 aus 2016,; 30.06.2012, G 14/12). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert bzw. betriebenen Anspruch im Grundverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheitert an dem Umstand, dass es in diesem Verfahren nicht um die Auslegung von Unionsrecht geht. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheitert an dem Umstand, dass es in diesem Verfahren nicht um die Auslegung von Unionsrecht geht. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- In Anbetracht mehrerer hereinzubringender Ansprüche in einer Gesamthöhe von EUR 29.066,77 kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden inwiefern bei einer Pauschalgebühr von insgesamt nur EUR 200,00 die Gebühren „zu hoch bemessen“ wären und inwiefern dadurch der Zugang zur Rechtsprechung faktisch vereitelt sein sollte. Art. 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen und beinhaltet damit gerade kein uneingeschränktes Recht auf kostenlose Gerichtsverfahren. Die Frage der Höhe von Gerichtsgebühren wird vom EGMR unter anderem nach dem Gesichtspunkt geprüft, ob die tatsächlich auferlegten Gerichtsgebühren Betroffene von einer Klageerhebung (hier: Antragstellung) abhalten. Dabei sieht der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff ZPO, der Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG als hinreichend an, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der beschwerdeführenden Rechtsanwältin ebenfalls ein Vorgehen nach § 9 Abs. 1 und 2 GEG offensteht; ein Verfahrenshilfeantrag wurde – entgegen dem Vorbringen in Pkt. 24 der Beschwerde – im Grundverfahren jedoch gar nicht gestellt.3.
- In Anbetracht mehrerer hereinzubringender Ansprüche in einer Gesamthöhe von EUR 29.066,77 kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden inwiefern bei einer Pauschalgebühr von insgesamt nur EUR 200,00 die Gebühren „zu hoch bemessen“ wären und inwiefern dadurch der Zugang zur Rechtsprechung faktisch vereitelt sein sollte. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen und beinhaltet damit gerade kein uneingeschränktes Recht auf kostenlose Gerichtsverfahren. Die Frage der Höhe von Gerichtsgebühren wird vom EGMR unter anderem nach dem Gesichtspunkt geprüft, ob die tatsächlich auferlegten Gerichtsgebühren Betroffene von einer Klageerhebung (hier: Antragstellung) abhalten. Dabei sieht der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff ZPO, der Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als hinreichend an, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der beschwerdeführenden Rechtsanwältin ebenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG offensteht; ein Verfahrenshilfeantrag wurde – entgegen dem Vorbringen in Pkt. 24 der Beschwerde – im Grundverfahren jedoch gar nicht gestellt. 3.
- Wenn die beschwerdeführende Rechtsanwältin weiter in ihrer Beschwerde moniert, „Die Bestimmungen zum Elektronischen Rechtsverkehr (Art. 1 § 4 Abs. 4 GGG) zwingen den Anwalt, ein Konto für die Gerichtsgebühren anzugeben und die Gerichte zu ermächtigen, die Gerichtsgebühren von diesem Konto abzubuchen“ so ist einerseits auf die freie Berufswahl in Österreich zu verweisen, wie auch darauf, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin den Statuten der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit dem Begehren um Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und Leistung des Gelöbnisses gemäß § 7 RAO zugestimmt hat und damit jedenfalls den Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr unterliegt. Auch vor Einführung der Bestimmungen des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. der automatisierten und der Verwaltungsvereinfachung dienenden Abbuchung bzw. Einziehung der Gebühren war die beschwerdeführende Rechtsanwältin bei Einbringung eines Exekutionsantrages verpflichtet, Pauschalgebühren seinerzeitig „durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes [...] durch erteilte Abbuchungsermächtigung“ zu entrichten. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin hat gegenständliche Pauschalgebühr zudem selbst in ihrem Exekutionsantrag als Kosten des Verfahrens verzeichnet und wurden diese auch von der Kostenbeamtin bewilligt. Letztendlich wird die verpflichtete Partei im Grundverfahren die Pauschalgebühr wirtschaftlich zu tragen haben (sofern nicht ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird), und nicht die beschwerdeführende Rechtsanwältin als betreibende Gläubigerin. 3.
- Wenn die beschwerdeführende Rechtsanwältin weiter in ihrer Beschwerde moniert, „Die Bestimmungen zum Elektronischen Rechtsverkehr (Artikel eins, Paragraph 4, Absatz 4, GGG) zwingen den Anwalt, ein Konto für die Gerichtsgebühren anzugeben und die Gerichte zu ermächtigen, die Gerichtsgebühren von diesem Konto abzubuchen“ so ist einerseits auf die freie Berufswahl in Österreich zu verweisen, wie auch darauf, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin den Statuten der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit dem Begehren um Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und Leistung des Gelöbnisses gemäß Paragraph 7, RAO zugestimmt hat und damit jedenfalls den Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr unterliegt. Auch vor Einführung der Bestimmungen des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. der automatisierten und der Verwaltungsvereinfachung dienenden Abbuchung bzw. Einziehung der Gebühren war die beschwerdeführende Rechtsanwältin bei Einbringung eines Exekutionsantrages verpflichtet, Pauschalgebühren seinerzeitig „durch Verwendung von Gerichtskostenmarken, durch Freistempelabdrucke, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes [...] durch erteilte Abbuchungsermächtigung“ zu entrichten. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin hat gegenständliche Pauschalgebühr zudem selbst in ihrem Exekutionsantrag als Kosten des Verfahrens verzeichnet und wurden diese auch von der Kostenbeamtin bewilligt. Letztendlich wird die verpflichtete Partei im Grundverfahren die Pauschalgebühr wirtschaftlich zu tragen haben (sofern nicht ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird), und nicht die beschwerdeführende Rechtsanwältin als betreibende Gläubigerin. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und auch kein Abspruch über die verhängte Ordnungsstrafe an sich erfolgt, sondern lediglich über die Einhebung einer von einem Gericht bereits rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafe. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen nicht beantragt wurde – konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und auch kein Abspruch über die verhängte Ordnungsstrafe an sich erfolgt, sondern lediglich über die Einhebung einer von einem Gericht bereits rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafe. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen nicht beantragt wurde – konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung gemäß § 1 Z. 2 GEG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2253642.1.00