4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass der BF im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses sei und über ein Visum eines anderen Mitgliedstaates verfüge, doch habe er den erlaubten Aufenthalt um 55 Tage überschritten, weshalb er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Da er kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich habe, sei eine Rückkehrentscheidung rechtens. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei wegen der Erfüllung des Tatbestandes gem. § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfolgt. Eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb dem BF seitens der Behörde auch keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung zugestanden werde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass der BF im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses sei und über ein Visum eines anderen Mitgliedstaates verfüge, doch habe er den erlaubten Aufenthalt um 55 Tage überschritten, weshalb er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Da er kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich habe, sei eine Rückkehrentscheidung rechtens. Die Verhängung des Einreiseverbotes sei wegen der Erfüllung des Tatbestandes gem. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfolgt. Eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb dem BF seitens der Behörde auch keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung zugestanden werde. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde. Der Aushang erfolgte am 12.01.2022, weshalb die Zustellung am 26.01.2022 als bewirkt gilt. I.
Vm §§ 31 Abs. 1 und 31 Abs. 1a FPG 2005 vorliegt, die aufgrund des Umstandes, dass sich der BF 55 Tage über der 90-Tage-Frist seines Visums im Schengenraum befand, ausgesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass eine rechtswirksame und vom BF unbekämpft gebliebene Bestrafung
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins und 31 Absatz eins a, FPG 2005 vorliegt, die aufgrund des Umstandes, dass sich der BF 55 Tage über der 90-Tage-Frist seines Visums im Schengenraum befand, ausgesprochen wurde. Der BF verfügt über drei, von den Niederlanden ausgestellte, Visa, und zwar für die Zeiträume 13.07.2020 – 13.01.2021, 01.02.2021 – 01.08.2021 und 20.09.2021 – 20.03.2022. Es handelt sich dabei um Visa C, welche jeweils für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ausgestellt wurden. Der BF wurde am 02.03.2021, 01.30 Uhr, in 5071 Walserberg (Autobahn Zollspur) bei der Ausreise aus Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Ab dem 18.10.2013 hat sich
Absatz 1 Schengener Grenzkodex die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer sowohl im Rahmen eines Schengenvisums als auch für visafrei aus Drittstaaten Einreisende geändert. Statt der bisherigen „Vorwärtsbetrachtung“ („90 Tage innerhalb von 6 Monaten“, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet) findet künftig eine „flexible Rückwärtsbetrachtung“ Anwendung („90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“, also ab Kontrolldatum zeitlich rückwärts gerechnet). Der Visumsinhaber muss also immer im Auge behalten, ob er die 90 Tage Aufenthalt über die vergangenen 180 Tage noch nicht überschritten hat; es ist hierbei unerheblich, ob während dieses Zeitraumes ein neues Visum beantragt bzw. ausgestellt wurde, zumal sich dadurch die Berechnung des Überschreitungszeitraumes (Rückrechnung ab Kontrolldatum) nicht ändern würde und bei einem länger als 90 Tage währenden Aufenthalt im Schengen-Raum ein nationales Visum (D-Visum) zu beantragen wäre. Nachdem der BF am 02.03.2021 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, ist diesem Datum ein Zeitraum von 180 Tagen (6 Monate) voranzustellen, woraus sich der 02.09.2020 ergibt. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der BF von 21.07.2020 (AS 97; Istanbul verlassen) – 22.10.2020 (AS 89, Triest verlassen), von 09.11.2020 (AS 88, Einreise in Slowenien) – 11.01.2021 (AS 89, Triest verlassen) und von 01.02.2021 (AS 92; Einreise Venezia) bis zur Kontrolle am 02.03.2021 im Schengenraum auf, in Summe somit (51 + 64 + 30) 145 Tage. Die Ein- und Ausreisedaten im Schengenraum lassen sich anhand der Eintragungen im Reisepass des BF nachvollziehen. Abzüglich der laut Visa erlaubten 90-Tage-Frist ergab sich somit eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 55 Tagen, welche der – rechtskräftig gewordenen – Strafverfügung zugrunde und dem BF zur Last gelegt wurden. Es war daher auch hg. die Feststellung zu treffen, dass der BF die zulässige Aufenthaltsdauer um 55 Tage überschritten und sich zum Kontrollzeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Soweit der BF in seiner Beschwerde zur Überschreitung der Aufenthaltsdauer moniert, er habe Österreich nur als Transitland für seine Reisen zwischen den Niederlanden und Italien genutzt und er habe sich nie länger als 2 bis maximal 3 Tage im Bundesgebiet aufgehalten, so tritt er damit der festgestellten Überschreitung der Aufenthaltsdauer im Schengenraum nicht substantiiert entgegen, zumal für die Berechnung der Überschreitung der Aufenthaltsdauer nicht der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, sondern im gesamten Schengenraum ausschlaggebend ist. Darüber hinaus ist auf die Rechtskraft der gegen den BF erlassenen Strafverfügung zu verweisen. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines Aufenthaltstitels) römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines Aufenthaltstitels) II.3.1.1.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wennrömisch zwei.3.1.1.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
G 2005 für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Der BF stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 sieht nun zwar in der Ziffer 5, die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G 2005 einzuleiten.Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Heranziehung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 als verfehlt, zumal das belangte Bundesamt gar nicht dazu berechtigt war, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 einzuleiten.
1 FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Ausreise des BF am 02.03.2021 (vgl. Punkt II.2.2.). Dem BFA wurde am 10.06.2021 die gegen den BF verhängte Strafverfügung übermittelt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt wäre dem BFA die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens möglich gewesen, doch wäre bereits zu diesem Zeitpunkt diese Entscheidung nicht innerhalb der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG geforderten 6-wöchigen Frist – und somit verfristet – gewesen, gegenständlich erfolgte aber die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens mit 02.11.2021 (Abfrage der Meldeauskunft und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme), somit weit außerhalb der gesetzlich geforderten 6-Wochen-Frist. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Ausreise des BF am 02.03.2021 vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Dem BFA wurde am 10.06.2021 die gegen den BF verhängte Strafverfügung übermittelt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt wäre dem BFA die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens möglich gewesen, doch wäre bereits zu diesem Zeitpunkt diese Entscheidung nicht innerhalb der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geforderten 6-wöchigen Frist – und somit verfristet – gewesen, gegenständlich erfolgte aber die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens mit 02.11.2021 (Abfrage der Meldeauskunft und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme), somit weit außerhalb der gesetzlich geforderten 6-Wochen-Frist. Dass der BF nach dieser Ausreise aus Österreich sich wiederum in Österreich aufgehalten hat, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 1 FPG (zum Entscheidungszeitpunkt andauernder Aufenthalt des BF im Bundesgebiet) möglich gewesen wäre, ist zwar denkmöglich, doch fehlen dazu jegliche Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass der BF nach dieser Ausreise aus Österreich sich wiederum in Österreich aufgehalten hat, weshalb eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (zum Entscheidungszeitpunkt andauernder Aufenthalt des BF im Bundesgebiet) möglich gewesen wäre, ist zwar denkmöglich, doch fehlen dazu jegliche Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Akteninhalt. § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG ist nur für den Fall anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht aber – wie gegenständlich – der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA bereits vor mehr als sechs Wochen das Bundesgebiet verlassen hat. Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG ist nur für den Fall anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht aber – wie gegenständlich – der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA bereits vor mehr als sechs Wochen das Bundesgebiet verlassen hat. Es lagen daher gegenständlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vor, weshalb sowohl die erlassene Rückkehrentscheidung als auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben waren und erübrigt sich damit ein Abspruch über die Ausreisefrist. II.3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Dem Beschwerdevorbringen wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 18.03.2022 entsprochen. II.3.4. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war
GVG der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. römisch zwei.3.4. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage war
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. II.
GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2252728.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.