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{'item': 'L531 2253930-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 33§ 8§ 57§ 9§ 55§ 7§ 6§ 27§ 21§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlL531 2253930-1 Spruch, L531 2253930-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Jordanien, reiste am XXXX 2022 via Flug XXXX kommend am Flughafen Wien Schwechat an.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Jordanien, reiste am römisch 40 2022 via Flug römisch 40 kommend am Flughafen Wien Schwechat an. Zur Legitimation wies der BF im Zuge der Grenzkontrolle einen jordanischen Reisepass samt italienischen Aufenthaltstitel vor, wobei es sich bei letzterem

der Einschätzung er Grenzpolizei um eine Totalfälschung handelte. Der Reisepass an sich wurde als unbedenklich eingestuft. Der BF führte auch einen Personalausweis mit sich.

  1. Am 29.03.2022 stellte der BF beim SPK Schwechat Referat III-FB1 -Grenzkontrolle im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Namen XXXX geboren und Staatsangehöriger von Jordanien zu sein. Da kein Dolmetscher (Mitternacht) erreichbar war gab der BF mithilfe des Google Übersetzers an:
  2. Am 29.03.2022 stellte der BF beim SPK Schwechat Referat III-FB1 -Grenzkontrolle im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Namen römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Jordanien zu sein. Da kein Dolmetscher (Mitternacht) erreichbar war gab der BF mithilfe des Google Übersetzers an: „Ich habe Probleme in Jordanien und kann deshalb nicht zurückfliegen.“ Vom kontaktierten BFA-Journaldienst wurde angeordnet, dass ein Flughafenverfahren zu führen ist und eine Unterbringung im Sondertransit zu erfolgen hat. Die Einreise wurde verweigert und wurde der BF in den Sondertransit verbracht. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt.
  3. Bei der Erstbefragung am 29.03.2022 vor dem SPK Schwechat, REFERAT III-FB 2- Grenzbez. Sonderaufgaben, gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch zu seinen Fluchtgründen wie folgt an: „Mir wurde vorgeworfen, dass ich an einer Schlägerei beteiligt war. Nach 9 Monate U Haft wurde ich freigesprochen das gefällt der Familie er Kläger gar nicht weshalb sie mich noch immer verfolgen. Außerdem habe ich mich sehr verschuldet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ Zu den Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er sich vor der Situation in Jordanien fürchte.
  4. Es wurde ein Rechtsberater für den BF bestellt.
  5. Die niederschriftliche Einvernahme am 01.04.2022 im Zulassungsverfahren durch den Organwalter des BFA, in Anwesenheit des Rechtsberaters und im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch gestaltete sich wie folgt: Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für arabisch bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein zu beidem. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, danke. Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch die/den RechtsberaterIn – Uhrzeit 09:40 – 10:10, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist. LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden? VP: Ja. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot). Anmerkung: Bedeutung bzw. Umfang dieses Neuerungsverbotes werden vom LA erklärt. LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden. Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können. Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen). Haben Sie diese Ausführungen verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der BBU hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen. Wasser zu trinken wird bereitgestellt. LA: Wenn Sie eine Pause benötigen, können Sie dies jederzeit verlangen. VP: Danke. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 29.03.2022 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas ergänzen? VP: Ich habe die Wahrheit angegeben. Ja, mir wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert. Ich möchte nichts ergänzen. LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX / Jordanien geboren. VP: Ich heiße römisch 40 / Jordanien geboren. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Ja, ich bin verheiratet und ich habe auch drei Kinder. Meine Frau heißt XXXX und ist ca. 23 Jahre alt, sie hat am XXXX Geburtstag, das Jahr weiß ich nicht. Auf Nachfrage, ich bin seit dem XXXX .2014 verheiratet. Auf Nachfrage, wir haben traditionell geheiratet, die Ehe ist auch registriert. Auf Nachfrage, ich habe keine Unterlagen mit. VP: Ja, ich bin verheiratet und ich habe auch drei Kinder. Meine Frau heißt römisch 40 und ist ca. 23 Jahre alt, sie hat am römisch 40 Geburtstag, das Jahr weiß ich nicht. Auf Nachfrage, ich bin seit dem römisch 40 .2014 verheiratet. Auf Nachfrage, wir haben traditionell geheiratet, die Ehe ist auch registriert. Auf Nachfrage, ich habe keine Unterlagen mit. LA: Wo befindet sich Ihre Frau?VP: Sie lebt in XXXX , Jordanien. Auf Nachfrage, sie lebt in Jordanien, XXXX LA: Wo befindet sich Ihre Frau?, VP: Sie lebt in römisch 40 , Jordanien. Auf Nachfrage, sie lebt in Jordanien, römisch 40 LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder. VP: Ja, ich habe zwei Söhne namens XXXX , 6 Jahre und XXXX 7 Monate und eine Tochter XXXX , 3 ½ Jahre. Auf Nachfrage, die Kinder leben bei meiner Frau. Auf Nachfrage, alle Kinder haben meinen Familiennamen, XXXX .VP: Ja, ich habe zwei Söhne namens römisch 40 , 6 Jahre und römisch 40 7 Monate und eine Tochter römisch 40 , 3 ½ Jahre. Auf Nachfrage, die Kinder leben bei meiner Frau. Auf Nachfrage, alle Kinder haben meinen Familiennamen, römisch 40 . LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat Jordanien? VP: Meine Frau, meine Kinder, meine Eltern, meine 5 Brüder und zwei Schwestern. LA: Wie lauten die Daten Ihrer Familienangehörigen (Eltern, Geschwister)?VP: Mein Vater heißt XXXX , ca. 65 Jahre alt. Meine Mutter heißt XXXX , ca. 55 Jahre alt. Meine 5 Brüder heißen XXXX , ca. 33 Jahre, XXXX , ca. 31 Jahre, XXXX , ca. 30 Jahre, XXXX , ca. 28 Jahre und XXXX , ca. 26 Jahre. Dann noch meine zwei Schwestern namens XXXX , ca. 24 Jahre und XXXX , ca. 20 Jahre. Auf Nachfrage, alle meine Geschwister haben den Familiennamen XXXX . LA: Wie lauten die Daten Ihrer Familienangehörigen (Eltern, Geschwister)?, VP: Mein Vater heißt römisch 40 , ca. 65 Jahre alt. Meine Mutter heißt römisch 40 , ca. 55 Jahre alt. Meine 5 Brüder heißen römisch 40 , ca. 33 Jahre, römisch 40 , ca. 31 Jahre, römisch 40 , ca. 30 Jahre, römisch 40 , ca. 28 Jahre und römisch 40 , ca. 26 Jahre. Dann noch meine zwei Schwestern namens römisch 40 , ca. 24 Jahre und römisch 40 , ca. 20 Jahre. Auf Nachfrage, alle meine Geschwister haben den Familiennamen römisch 40 . LA: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen aktuell auf? VP: Alle meine Angehörigen (Eltern, Geschwister, Frau und Kinder) leben in Jordanien XXXX . VP: Alle meine Angehörigen (Eltern, Geschwister, Frau und Kinder) leben in Jordanien römisch 40 . LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen in Jordanien den Lebensunterhalt? VP: Meine zwei Schwestern arbeiten nicht. Mein Bruder XXXX arbeitet auch nicht. Meine Eltern arbeiten auch nicht. Meine 4 restlichen Brüder gehen arbeiten. Auf Nachfrage, meine Brüder kümmern sich um die Versorgung meiner Eltern, meines Bruders XXXX und meiner beiden Schwestern. VP: Meine zwei Schwestern arbeiten nicht. Mein Bruder römisch 40 arbeitet auch nicht. Meine Eltern arbeiten auch nicht. Meine 4 restlichen Brüder gehen arbeiten. Auf Nachfrage, meine Brüder kümmern sich um die Versorgung meiner Eltern, meines Bruders römisch 40 und meiner beiden Schwestern. LA: Wovon lebt Ihre Gattin?VP: Ich sorge mich um sie. LA: Wovon lebt Ihre Gattin?, VP: Ich sorge mich um sie. LA: Wovon lebt Ihre Gattin seit Ihrer Ausreise?VP: Sie lebt von Ersparnissen. Ich habe ihr ca. 200 Dinar überlassen. LA: Wovon lebt Ihre Gattin seit Ihrer Ausreise?, VP: Sie lebt von Ersparnissen. Ich habe ihr ca. 200 Dinar überlassen. LA: Von was würde Ihre Frau leben, wenn die Ersparnisse verbraucht sind?VP: Es kann sein, dass ihr Vater ihr dann hilft. Auf Nachfrage, meine Frau hat Unterstützungsmöglichkeiten durch die Familie. LA: Von was würde Ihre Frau leben, wenn die Ersparnisse verbraucht sind?, VP: Es kann sein, dass ihr Vater ihr dann hilft. Auf Nachfrage, meine Frau hat Unterstützungsmöglichkeiten durch die Familie. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? VP: Ich lebte auch in Jordanien, XXXX . VP: Ich lebte auch in Jordanien, römisch 40 . LA: Wie lange haben Sie an dieser Adresse gelebt? VP: Ich lebe dort schon seit 25 Jahren ca. Vorher habe ich in einem Camp gelebt. LA: Was war das für ein Camp?VP: Das Camp hat XXXX geheißen. Auf Nachfrage, ich habe dort mit meinen Eltern und meinen Brüdern XXXX gelebt. LA: Was war das für ein Camp?, VP: Das Camp hat römisch 40 geheißen. Auf Nachfrage, ich habe dort mit meinen Eltern und meinen Brüdern römisch 40 gelebt. LA: An der Adresse, an welcher Sie zuletzt gelebt haben, haben Sie sich dort diese 25 Jahre durchgehend aufgehalten?VP: Ja. LA: An der Adresse, an welcher Sie zuletzt gelebt haben, haben Sie sich dort diese 25 Jahre durchgehend aufgehalten?, VP: Ja. LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie in Jordanien? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?) VP: Es war eine Eigentumswohnung meines Vaters, diese hat er von meinem Großvater geerbt. Es war ein Haus mit 4 Wohnungen. Diese Wohnungen hat mein Vater alle von meinem Großvater geerbt. Ich lebte mit meiner Ehefrau und meinen Kindern in einer Wohnung. LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? VP: Heute, vor meiner Einvernahme, habe ich mit meiner Mutter und meiner Frau telefoniert. Auf Nachfrage, sie haben mir gesagt, dass mein Sohn von der Schule zurückgekommen ist, weil wir das Geld nicht bezahlt haben. Auf Nachfrage, wir müssen die Schulen bezahlen, damit unsere Kinder auch hingehen können. Auf Nachfrage was sonst noch Gesprächsinhalt war, wir haben auch über das hauptsächliche Problem geredet. Die anderen haben XXXX und XXXX bedroht, ich habe nur gefragt wie es aussieht. VP: Heute, vor meiner Einvernahme, habe ich mit meiner Mutter und meiner Frau telefoniert. Auf Nachfrage, sie haben mir gesagt, dass mein Sohn von der Schule zurückgekommen ist, weil wir das Geld nicht bezahlt haben. Auf Nachfrage, wir müssen die Schulen bezahlen, damit unsere Kinder auch hingehen können. Auf Nachfrage was sonst noch Gesprächsinhalt war, wir haben auch über das hauptsächliche Problem geredet. Die anderen haben römisch 40 und römisch 40 bedroht, ich habe nur gefragt wie es aussieht. LA: Wer hat Ihnen das erzählt?VP: Meine Frau. LA: Wer hat Ihnen das erzählt?, VP: Meine Frau. LA: Was haben Ihre Brüder für Probleme?VP: Genau das gleiche Problem was ich auch habe. Wir wurden alle 5 verhaftet. LA: Was haben Ihre Brüder für Probleme?, VP: Genau das gleiche Problem was ich auch habe. Wir wurden alle 5 verhaftet. LA: Wer ist die 5 Person?VP: Es wurden alle meine Brüder, außer XXXX und ich verhaftet. Mein Vater wurde auch verhaftet.LA: Wer ist die 5 Person?, VP: Es wurden alle meine Brüder, außer römisch 40 und ich verhaftet. Mein Vater wurde auch verhaftet. LA: Von welchem Problemen sprechen Sie nun? VP: Ich habe einen Privatkredit genommen. Ich bin Verkäufer, ich verkaufe Sachen für den Haushalt. Wegen Corona konnte ich nichts verkaufen und habe auch den Kredit nicht zurückzahlen können. Die Person, die mir das Geld gegeben hat, hat einen Freund bei der Staatsanwaltschaft. Er hat uns alle bei ihm angezeigt und gab an, dass wir ihn entführt haben, ihm Geld weggenommen haben und private Fotos auf unseren Handys haben, es waren mehrere Delikte. Wir wurden darum alle 5 verhaftet, sie haben uns von zuhause mitgenommen. Wir waren für ca. 1 Jahr im Gefängnis. Im Gericht wurden wir freigesprochen. Danach hat er uns telefonisch immer bedroht. Wenn es normale Personen wären, die uns bedrohen, wäre es kein Problem, aber die arbeiten mit Hamas zusammen, sie sind Palästinenser. Sie haben auch den Staatsanwalt bestochen, weil er uns alle ohne Beweise verhaftet hat. LA: Von welchem Problemen sprechen Sie nun? , VP: Ich habe einen Privatkredit genommen. Ich bin Verkäufer, ich verkaufe Sachen für den Haushalt. Wegen Corona konnte ich nichts verkaufen und habe auch den Kredit nicht zurückzahlen können. Die Person, die mir das Geld gegeben hat, hat einen Freund bei der Staatsanwaltschaft. Er hat uns alle bei ihm angezeigt und gab an, dass wir ihn entführt haben, ihm Geld weggenommen haben und private Fotos auf unseren Handys haben, es waren mehrere Delikte. Wir wurden darum alle 5 verhaftet, sie haben uns von zuhause mitgenommen. Wir waren für ca. 1 Jahr im Gefängnis. Im Gericht wurden wir freigesprochen. Danach hat er uns telefonisch immer bedroht. Wenn es normale Personen wären, die uns bedrohen, wäre es kein Problem, aber die arbeiten mit Hamas zusammen, sie sind Palästinenser. Sie haben auch den Staatsanwalt bestochen, weil er uns alle ohne Beweise verhaftet hat. LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte? VP: Nein. LA: Welche Schul- und Ausbildung haben Sie? VP: Ich war 10 Jahre in der Grundschule und habe keine Berufsausbildung. LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? VP: Ich habe Haushaltssachen verkauft, Gläser, „Tixo“, Tischdecken. Ich habe illegal gearbeitet, ich hatte kein Gewerbe angemeldet. Auf Nachfrage, ich habe das gemeinsam mit meinen Brüdern XXXX und XXXX gemacht. VP: Ich habe Haushaltssachen verkauft, Gläser, „Tixo“, Tischdecken. Ich habe illegal gearbeitet, ich hatte kein Gewerbe angemeldet. Auf Nachfrage, ich habe das gemeinsam mit meinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 gemacht. LA: Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig? VP: Nach meiner Entlassung am XXXX 2021 habe ich nicht mehr gearbeitet. VP: Nach meiner Entlassung am römisch 40 2021 habe ich nicht mehr gearbeitet. LA: Warum nicht?VP: Ich hatte danach kein Geld mehr. LA: Warum nicht?, VP: Ich hatte danach kein Geld mehr. LA: Die Arbeit hätte Ihnen Geld gebracht?VP: Ich hätte zuerst Produkte kaufen müssen, um diese dann verkaufen zu können. LA: Die Arbeit hätte Ihnen Geld gebracht?, VP: Ich hätte zuerst Produkte kaufen müssen, um diese dann verkaufen zu können. LA: Arbeiten Ihre Brüder nach wie vor in dem Geschäft?VP: Ja, es ist aber kein Geschäft, es ist nur ein Stand. LA: Arbeiten Ihre Brüder nach wie vor in dem Geschäft?, VP: Ja, es ist aber kein Geschäft, es ist nur ein Stand. LA: Wieso haben Sie dort nicht mitgeholfen?VP: Ich bin fast nur zuhause gesessen, wegen den Problemen und den ganzen Schulden, die ich habe.LA: Wieso haben Sie dort nicht mitgeholfen?, VP: Ich bin fast nur zuhause gesessen, wegen den Problemen und den ganzen Schulden, die ich habe. LA: Was war seit dem November 2021 bis zu Ihrer Ausreise das Einkommen Ihrer Familie?VP: Meine Brüder haben mich unterstützt. LA: Was war seit dem November 2021 bis zu Ihrer Ausreise das Einkommen Ihrer Familie?, VP: Meine Brüder haben mich unterstützt. LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? VP: Ich habe einen Personalausweis bei mir, den Reisepass habe ich bei der Polizei abgegeben. Sonst habe ich keine Dokumente Anm.: Reisepass im Original wurde durch die Sicherheitsbehörde sichergestellt und befindet sich im Akt. Kopie des Personalausweises befindet sich im Akt. Anmerkung, Reisepass im Original wurde durch die Sicherheitsbehörde sichergestellt und befindet sich im Akt. Kopie des Personalausweises befindet sich im Akt. LA: Was haben Sie noch für Dokumente im Heimatland?VP: Meine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden meiner Kinder, das Familienbuch, die Heiratsurkunde. LA: Was haben Sie noch für Dokumente im Heimatland?, VP: Meine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden meiner Kinder, das Familienbuch, die Heiratsurkunde. LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Das war am 25.03.
  6. LA: Warum genau dieser Tag?VP: Weil ich am 24.03.2022 mit dem Tod bedroht wurde. LA: Warum genau dieser Tag?, VP: Weil ich am 24.03.2022 mit dem Tod bedroht wurde. LA: Nennen Sie mir den Weg Ihrer Ausreise? Wer hat das Ticket besorgt und wie? VP: Ich bin von XXXX / Jordanien direkt nach Wien/ Österreich geflogen. Ich habe das Ticket durch einen Freund von mir gekauft, es hat ca. 49 Dollar oder Euro gekostet. VP: Ich bin von römisch 40 / Jordanien direkt nach Wien/ Österreich geflogen. Ich habe das Ticket durch einen Freund von mir gekauft, es hat ca. 49 Dollar oder Euro gekostet. LA: War die Flucht schlepperunterstützt? VP: Nein. LA: Wie viel haben Sie insgesamt bezahlt?VP: 49 €. Auf Nachfrage, das Geld habe ich mir von einem Freund geborgt. LA: Wie viel haben Sie insgesamt bezahlt?, VP: 49 €. Auf Nachfrage, das Geld habe ich mir von einem Freund geborgt. LA: Wie erfolgte Ihre Ausreise legal oder illegal? VP: Legal. LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle? VP: Es verlief alles normal. Ich hatte keine Probleme. LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland? VP: Von 2008-2010 bin ich 2 Mal nach Italien geflogen, ich hatte einen Familienaufenthaltstitel. LA: Haben Sie den Familienaufenthaltstitel immer noch?VP: Nein, er ist schon abgelaufen. Auf Nachfrage, das war 2012.LA: Haben Sie den Familienaufenthaltstitel immer noch?, VP: Nein, er ist schon abgelaufen. Auf Nachfrage, das war
  7. LA: Wie lange haben Sie sich diese beiden Male in Italien aufgehalten?VP: Das erste Mal ein Jahr und das zweite Mal eineinhalb Jahre. LA: Wie lange haben Sie sich diese beiden Male in Italien aufgehalten?, VP: Das erste Mal ein Jahr und das zweite Mal eineinhalb Jahre. LA: Wo und wovon haben Sie in Italien gelebt?VP: In Napoli. Ich habe dort in einer Bäckerei gearbeitet. Auf Nachfrage, ich habe in Napoli eine Wohnung gemietet gehabt. LA: Wo und wovon haben Sie in Italien gelebt?, VP: In Napoli. Ich habe dort in einer Bäckerei gearbeitet. Auf Nachfrage, ich habe in Napoli eine Wohnung gemietet gehabt. LA: Weshalb sind Sie wieder zurück nach Jordanien? Und wann?VP: Weil es meiner Mutter gesundheitlich nicht so gut ging. Auf Nachfrage, zuletzt bin ich 2010 von Italien nach Jordanien zurück. LA: Weshalb sind Sie wieder zurück nach Jordanien? Und wann?, VP: Weil es meiner Mutter gesundheitlich nicht so gut ging. Auf Nachfrage, zuletzt bin ich 2010 von Italien nach Jordanien zurück. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland? VP: Nein ich wollte nach Italien. Auf Nachfrage, ich habe Onkeln in Italien, die leben schon seit 40 Jahren dort. LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit? VP: Ich bin jordanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bin Moslem-Sunnit. LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland? VP: Wegen der Volksgruppe, weil ich eigentlich Palästinenser bin. Es sind keine Probleme mit der Regierung, sondern mit Privatpersonen. Falls man für den Staat arbeiten möchte, werden die Jordanier bevorzugt. LA: Hatten Sie persönlich Probleme?VP: Es sind allgemeine Probleme, keine persönlichen. Ich habe mich einmal wo beworben und 7 Stunden gewartet. Der Manager hat zu mir gesagt, dass ich nicht aufgenommen werde, sie schauen zuerst, dass die Jordanier einen Job bekommen. Ich wurde nicht bedroht oder so etwas, es ist mehr Rassismus. LA: Hatten Sie persönlich Probleme?, VP: Es sind allgemeine Probleme, keine persönlichen. Ich habe mich einmal wo beworben und 7 Stunden gewartet. Der Manager hat zu mir gesagt, dass ich nicht aufgenommen werde, sie schauen zuerst, dass die Jordanier einen Job bekommen. Ich wurde nicht bedroht oder so etwas, es ist mehr Rassismus. LA: Offiziell sind Sie für die Behörden und Gesellschaft, auch aufgrund Ihrer Dokumente, jordanischer Staatsangehöriger?VP: Ja. LA: Offiziell sind Sie für die Behörden und Gesellschaft, auch aufgrund Ihrer Dokumente, jordanischer Staatsangehöriger?, VP: Ja. LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl? VP: Nein. LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft / verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft? VP: Ich war 9 Monate im Gefängnis, ich wurde aber freigesprochen. LA: In welchem Gefängnis waren Sie?VP: Ich war in 4 verschieden Gefängnissen. In XXXX . LA: In welchem Gefängnis waren Sie?, VP: Ich war in 4 verschieden Gefängnissen. In römisch 40 . LA: Haben Sie bezüglich des Gerichtsverfahrens oder Ihres Haftaufenthaltes irgendwelche Unterlagen?VP: Hier nicht. Auf Nachfrage, die Unterlagen sind in Jordanien. LA: Haben Sie bezüglich des Gerichtsverfahrens oder Ihres Haftaufenthaltes irgendwelche Unterlagen?, VP: Hier nicht. Auf Nachfrage, die Unterlagen sind in Jordanien. LA: Wieso haben Sie die Dokumente nicht mitgenommen?VP: Ich wusste nicht, dass ich die Dokumente benötigen werde. LA: Wieso haben Sie die Dokumente nicht mitgenommen?, VP: Ich wusste nicht, dass ich die Dokumente benötigen werde. LA: Können Sie die Dokumente beschaffen?VP: Ja.LA: Können Sie die Dokumente beschaffen?, VP: Ja. VP wird aufgefordert die Dokumente bis Montag, spätestens 09:00 Uhr an die Einlaufstelle der EASt-Flughafen zu übermitteln. E-Mail-Adresse wurde bekannt gegeben. LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Wegen dem Geld, was ich nicht zurückzahlen kann und weil ich mit dem Tod bedroht wurde. Ich habe auch Angst um meine Familie. Die sind sehr gefährlich. Die Personen mit denen ich das Problem habe heißen XXXX . VP: Wegen dem Geld, was ich nicht zurückzahlen kann und weil ich mit dem Tod bedroht wurde. Ich habe auch Angst um meine Familie. Die sind sehr gefährlich. Die Personen mit denen ich das Problem habe heißen römisch 40 . LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?VP: Ja. LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?, VP: Ja. LA: Sie haben nun die Einvernahme über von Problemen gesprochen. Sie haben diese Probleme immer noch nicht genau erläutert, was für Probleme meinen Sie?VP: Wir haben die Produkte zum Weiterverkauf immer von diesen drei Männern gekauft. In der Corona-Zeit konnten wir das nicht zurückzahlen. Sie waren auch danach bei uns zuhause, bevor sie uns anzeigt haben. Sie haben auf die Fenster geschossen. Wir haben sie diesbezüglich auch angezeigt. Sie waren danach bei der Staatsanwaltschaft für mehrere Sachen beschuldigt, wie oben erzählt. LA: Sie haben nun die Einvernahme über von Problemen gesprochen. Sie haben diese Probleme immer noch nicht genau erläutert, was für Probleme meinen Sie?, VP: Wir haben die Produkte zum Weiterverkauf immer von diesen drei Männern gekauft. In der Corona-Zeit konnten wir das nicht zurückzahlen. Sie waren auch danach bei uns zuhause, bevor sie uns anzeigt haben. Sie haben auf die Fenster geschossen. Wir haben sie diesbezüglich auch angezeigt. Sie waren danach bei der Staatsanwaltschaft für mehrere Sachen beschuldigt, wie oben erzählt. LA: Was sind Ihre aktuellen Probleme?VP: Ich habe Jordanien verlassen, weil sie mich und meine Brüder bedrohen. LA: Was sind Ihre aktuellen Probleme?, VP: Ich habe Jordanien verlassen, weil sie mich und meine Brüder bedrohen. LA: Bei wem haben Sie sich verschuldet? VP: Ich habe mich bei den drei genannten Männern verschuldet. XXXX .VP: Ich habe mich bei den drei genannten Männern verschuldet. römisch 40 . LA: Wann haben Sie sich verschuldet?VP:
  8. Auf Nachfrage, genau kann ich es nicht angeben. Auf Nachfrage, ich glaube es war im Sommer. Auf Nachfrage, im Sommer 2018 habe ich mich verschuldet. Auf Nachfrage, bei den oben genannten drei Männern. LA: Wann haben Sie sich verschuldet?, VP:
  9. Auf Nachfrage, genau kann ich es nicht angeben. Auf Nachfrage, ich glaube es war im Sommer. Auf Nachfrage, im Sommer 2018 habe ich mich verschuldet. Auf Nachfrage, bei den oben genannten drei Männern. LA: Weshalb haben Sie sich verschuldet? VP: Ich habe immer Waren bei denen gekauft, nichts bezahlt, diese Waren verkauft und dann erst zurückbezahlt. Das erste Mal habe ich Geld geborgt und den Goldschmuck meiner Frau an die drei Männer gegeben, bis ich das Geld bezahlt habe. Als ich das Geld dann zurückzahlen konnte, habe ich auch den Schmuck meiner Frau wiederbekommen. LA: Wann wurden Sie in U-Haft genommen?VP: XXXX . LA: Wann wurden Sie in U-Haft genommen?, VP: römisch 40 . LA: Was war der Grund, dass Sie in U-Haft genommen wurden? VP: Sie haben angegeben, dass wir sie geschlagen haben und dass ich Geld gestohlen habe und dass ich sie bedroht habe. LA: Wer war beteiligt?VP: Alle meine Brüder außer XXXX und mein Vater. LA: Wer war beteiligt?, VP: Alle meine Brüder außer römisch 40 und mein Vater. LA: Haben Ihre Brüder und Ihr Vater auch bei den Personen etwas gekauft?VP: Der Kontakt war immer zwischen mir und den drei Personen, meine Brüder haben die Ware aber immer geholt. LA: Haben Ihre Brüder und Ihr Vater auch bei den Personen etwas gekauft?, VP: Der Kontakt war immer zwischen mir und den drei Personen, meine Brüder haben die Ware aber immer geholt. LA: Ihre Brüder und Ihr Vater waren genauso lange in Haft wie Sie?VP: Ja. Nur mein Vater war nur eine Woche, der Anwalt hat eine Beschwerde eingereicht, weil er schon so alt war. Auf Nachfrage, es waren alle wegen dem gleichen Grund in Haft wie ich.LA: Ihre Brüder und Ihr Vater waren genauso lange in Haft wie Sie?, VP: Ja. Nur mein Vater war nur eine Woche, der Anwalt hat eine Beschwerde eingereicht, weil er schon so alt war. Auf Nachfrage, es waren alle wegen dem gleichen Grund in Haft wie ich. LA: Was hat Ihr Vater damit zu tun? VP: Gar nichts, sie haben ihn auch angezeigt. LA: Woher wissen diese Personen wo Sie sich aufhalten?VP: Als ich die Ware abgeholt habe, musste ich alle meine Daten angeben. Sie wissen wo meine Adresse ist. LA: Woher wissen diese Personen wo Sie sich aufhalten?, VP: Als ich die Ware abgeholt habe, musste ich alle meine Daten angeben. Sie wissen wo meine Adresse ist. LA: Was ist nach Ihrer Entlassung passiert?VP: Wir wurden freigesprochen und das hat denen nicht gepasst, deswegen haben sie begonnen mit den Drohungen.LA: Was ist nach Ihrer Entlassung passiert?, VP: Wir wurden freigesprochen und das hat denen nicht gepasst, deswegen haben sie begonnen mit den Drohungen. LA: Können Sie die Drohungen näher ausführen?VP: Das erste Mal hat er mich angerufen, ich war zuhause. Zuerst sagte er „Hallo wie geht’s alles gut?“, ich habe gefragt wer am Telefon ist, er sagte ich bin es XXXX , wenn ich dich draußen sehe werde ich dich mit einem Kopfschuss töten. Auf Nachfrage, das war ca. am XXXX .
  10. LA: Können Sie die Drohungen näher ausführen?, VP: Das erste Mal hat er mich angerufen, ich war zuhause. Zuerst sagte er „Hallo wie geht’s alles gut?“, ich habe gefragt wer am Telefon ist, er sagte ich bin es römisch 40 , wenn ich dich draußen sehe werde ich dich mit einem Kopfschuss töten. Auf Nachfrage, das war ca. am römisch 40 .
  11. LA: Das war es? VP: Nein er hat mich mehrmals bedroht. Das zweite Mal hat er gesagt, dass er meinen Sohn entführen wird, er wüsste genau wo er zur Schule geht. Auf Nachfrage, das war auch telefonisch. Das letzte Mal war ca. am 23.03.2022, bevor ich geflogen bin. Er war vor unserem Haus und hat mit einer Waffe herumgeschossen. Wir waren auch bei der Polizei, wollten sie anzeigen, und die Polizisten haben die Videoaufnahmen auf der Straße verlangt, bei uns gibt es aber keine Kameras. LA: Wann waren Sie bei der Polizei und mit wem?VP: Ich, gemeinsam mit meinen Eltern. Am 23.
  12. ca. um 17 Uhr. Ich habe nichts bekommen, aber ich könnte jemanden dort hinschicken, sie können vielleicht einen Beweis holen, dass ich dort war oder eine Bestätigung von dort.LA: Wann waren Sie bei der Polizei und mit wem?, VP: Ich, gemeinsam mit meinen Eltern. Am 23.
  13. ca. um 17 Uhr. Ich habe nichts bekommen, aber ich könnte jemanden dort hinschicken, sie können vielleicht einen Beweis holen, dass ich dort war oder eine Bestätigung von dort. LA: Ihre Brüder haben die gleichen Probleme wie Sie?VP: Ja. Auf Nachfrage, sie werden auch per Telefon bedroht. LA: Ihre Brüder haben die gleichen Probleme wie Sie?, VP: Ja. Auf Nachfrage, sie werden auch per Telefon bedroht. LA: Was ist der Grund, dass Sie als einziger ausgereist sind?VP: Sie haben keine Dokumente. LA: Was ist der Grund, dass Sie als einziger ausgereist sind?, VP: Sie haben keine Dokumente. LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund? VP: Nein. LA: Was fürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?VP: Sie werden mich töten.LA: Was fürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?, VP: Sie werden mich töten. LA: Warum?VP: Weil sie eine Miliz sind und sie haben früher auch zwei Menschen umgebracht. LA: Warum?, VP: Weil sie eine Miliz sind und sie haben früher auch zwei Menschen umgebracht. LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt sich irgendwo anders in Jordanien hinzubegeben?VP: Nein. LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt sich irgendwo anders in Jordanien hinzubegeben?, VP: Nein. LA: Wieso nicht?VP: Wohin soll ich gehen? Es sind keine Plätze, wo ich mich verstecken kann. LA: Wieso nicht?, VP: Wohin soll ich gehen? Es sind keine Plätze, wo ich mich verstecken kann. LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig auszureisen. VP: Ich will nicht ausreisen. LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Keine. LA: Die Entscheidung bezüglich Ihrer Einreise oder Nicht-Einreise wird Ihnen kommende Woche zugestellt werden. Ich informiere Sie über den weiteren Ablauf in beiden Fällen. Im Falle der Nichtgestattung: Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland. VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch BBU, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt. Im Falle der Gestattung: LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Einreise in das Bundesgebiet gestattet und Ihr Asylverfahren im Inland weiterbearbeitet werden wird. Sie werden von Polizeibeamten der LPD Niederösterreich dem BFA vorgeführt und in einer Betreuungseinrichtung untergebracht werden. In dem Betreuungsquartier werden Sie auch eine AB-Karte ausgestellt erhalten und gilt Ihr Verfahren mit Ausstellung dieser Karte dann als zugelassen, womit Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss Ihres Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Anmerkung: Die Bedeutung des Umstandes der Einreisegestattung und aller oben angesprochenen Sachverhalte, die Modalitäten der Vorführung zum BFA und die dortigen weiteren Abläufe werden ausführlich erklärt. LA: Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Sie, sollte Sie aus freien Stücken privat irgendwo im Bundesgebiet Unterkunft nehmen – dem Bundesamt Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift, sowie Änderungen dazu, unverzüglich bekannt zu geben haben. (Die Hintergründe dazu und der Zusammenhang mit der Erfüllung der Meldepflicht nach dem Meldegesetz werden genau erklärt.) LA: Sie werden auch noch besonders darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Sie sich dem weiteren Verfahren entziehen, d.h. „untertauchen“, für das Bundesamt die Möglichkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages besteht. Es besteht aber auch die Möglichkeit für das Bundesamt – so der Sachverhalt geklärt ist - eine negative Entscheidung über Ihren Antrag während Ihrer Abwesenheit zu erlassen. Anmerkung: Diese beiden Fallkonstellationen werden der VP von LA ausführlich erklärt. LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden – Sie erhalten diese Woche noch die Entscheidung? VP: Ja. Anm. Es wird nochmals darauf hingewiesen, jegliche Dokumente betreffend der Haft, des Freispruches, sonstigen Behördenkontakt bis Montag 09:00 Uhr an die Einlaufstelle der EASt-Flughafen zu übermitteln. Anmerkung Es wird nochmals darauf hingewiesen, jegliche Dokumente betreffend der Haft, des Freispruches, sonstigen Behördenkontakt bis Montag 09:00 Uhr an die Einlaufstelle der EASt-Flughafen zu übermitteln. LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas ergänzen? VP: Nein. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es hat alles gepasst. Anmerkung: RB und VP erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.
  14. Am Sonntag, 03.04.2022 übermittelte offensichtlich der BF eine E-Mail an die Einlaufstelle der EASt-Flughafen, jedoch ohne Anhang. Am 04.04.2022 vormittags wurden der BF sowie seine Vertretung von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Beilagen fehlen. Am 04.04.2022 langte um 16:18 ein Konvolut an Beweismitteln per E-Mail durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU, bei der belangten Behörde ein (AS 119ff). Es handelt sich dabei um 11 Kopien mit arabischen Text, Kopien zu italienischen Aufenthaltstiteln für den BF und eine Kopie der ID Card einer Frau.
  15. Die Dokumente wurden einem Übersetzter mit dem Ersuchen übermittelt, jene Dokumente zu übersetzen, welche sich auf die Haft, ein Gerichtsverfahren oder sonstigen Behördenkontakt beziehen. Am 05.
  16. langte eine Übersetzung einer Seite (eines Briefes von einer Anwaltskanzlei) bei der belangten Behörde ein, bei den restlichen Dokumenten würde es sich nach Auskunft des Übersetzers um Geburtsurkunden, Heiratsurkunde und dergleichen handeln.
  17. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 04.04.2022 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt. Im Akt findet sich ein Schreiben vom 05.04.2022, wonach per Mail die vom BF vorgelegten Beweismittel an UNHCR nachgereicht wurden. Ein Schreiben, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (da das Vorbringen des BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann), erteilt hätte, scheint im vorliegenden Akt nicht auf, sondern lediglich ein Schreiben, dass der Bescheid am 06.04.2022 an UNHCR übermittelt wurde. Ein Schreiben, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (da das Vorbringen des BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann), erteilt hätte, scheint im vorliegenden Akt nicht auf, sondern lediglich ein Schreiben, dass der Bescheid am 06.04.2022 an UNHCR übermittelt wurde.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 33Abs 1 Z 2 i

Vm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 9.

  1. Die Behörde führte folgenden Beweismittel im Bescheid an: - Jordanischer Reisepass (Original) - Jordanischer Personalausweis (Original) - Italienischer Aufenthaltstitel - Konvolut an Beweismitteln - Protokolle der Befragungen im Verfahren - Niederschriftliche Einvernahme, EAST Flughafen vom 01.04.2022 - Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA Jordanien vom 16.4.2020 - Meldung betr. der medizinischen Untersuchung im Sondertransit - Mitteilung von UNHCR – Zustimmung zur Abweisung im Flughafenverfahren vom heutigen Tag - Google-Suche - Gefängnisse in Jordanien https://de.wikibrief.org/wiki/Correction_centers_in_Jordan - Übersetzung Anwaltsschreiben vom 05.04.2022 - Alle weiteren Teile des Verwaltungsakts zur Zahl XXXX – EAST Flughafen- Alle weiteren Teile des Verwaltungsakts zur Zahl römisch 40 – EAST Flughafen 9.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde (idF auch bB) das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP):9.
  3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde in der Fassung auch bB) das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP): Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Unzweifelhaft ist im Verfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Im Rahmen der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen. Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. Sie waren nicht in der Lage, konkrete Angaben zu Ihrem Vorbringen darzulegen. Sie führten in den Befragungen unterschiedliche Angaben zu Ihren Fluchtgründen an. In den niederschriftlichen Befragungen vor der LPD am 29.03.2022 führten Sie zu Ihrem Fluchtgrund an: „Ich habe Probleme in Jordanien und kann deshalb nicht zurückfliegen“ (Meldung LPD, S. 2, vom 29.03.2022). Im Rahmen Ihrer Erstbefragung vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit am 29.03.2022 führten Sie aus, dass Ihnen vorgeworfen wurde, dass Sie an einer Schlägerei beteiligt gewesen wären. Nach 9 Monaten U-Haft wären Sie freigesprochen worden, was der Familie der Kläger nicht gefallen hätte, diese würde Sie deshalb noch immer verfolgen. Außerdem haben Sie sich verschuldet. Weitere Gründe hätten Sie nicht (vgl. Erstbefragung, S. 7, vom 29.03.2022). Im Rahmen Ihrer Erstbefragung vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit am 29.03.2022 führten Sie aus, dass Ihnen vorgeworfen wurde, dass Sie an einer Schlägerei beteiligt gewesen wären. Nach 9 Monaten U-Haft wären Sie freigesprochen worden, was der Familie der Kläger nicht gefallen hätte, diese würde Sie deshalb noch immer verfolgen. Außerdem haben Sie sich verschuldet. Weitere Gründe hätten Sie nicht vergleiche Erstbefragung, S. 7, vom 29.03.2022). In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.04.2022 gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie Probleme mit Privatpersonen, namens XXXX , aufgrund von Schulden bei diesen Männern, gehabt hätten und in Haft gewesen wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6 u 8, vom 07.01.2022).In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.04.2022 gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie Probleme mit Privatpersonen, namens römisch 40 , aufgrund von Schulden bei diesen Männern, gehabt hätten und in Haft gewesen wären vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 6 u 8, vom 07.01.2022). Sie führten in Ihrer Erstbefragung sowie in Ihrer Einvernahme ins Treffen, dass Sie verhaftet wurden, jedoch mit unterschiedlichen und gesteigerten Angaben. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie verhaftet worden wären, da Ihnen vorgeworfen wurde, an einer Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Sie wären neun Monate in U-Haft gewesen (vgl. Erstbefragung, S. 7, vom 29.03.2022). Sie sprachen zunächst ausschließlich Ihrer Person und lediglich dem Vorwurf eines einzigen Deliktes. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie verhaftet worden wären, da Ihnen vorgeworfen wurde, an einer Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Sie wären neun Monate in U-Haft gewesen vergleiche Erstbefragung, S. 7, vom 29.03.2022). Sie sprachen zunächst ausschließlich Ihrer Person und lediglich dem Vorwurf eines einzigen Deliktes. In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie hingegen an, dass all Ihre Brüder, außer XXXX , Ihr Vater und Sie verhaftet worden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6). Sie führten außerdem aus, dass man ihnen vorgeworfen hätte die Person, bei welcher Sie für Ihren eigenen Verkauf von Haushaltssachen Produkte eingekauft hätten, entführt haben sollen, ihm Geld weggenommen hätten und private Fotos auf ihren Handys haben würden. Außerdem führten Sie aus für ca. 1 Jahr im Gefängnis gewesen zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 7, vom 01.04.2022). In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie hingegen an, dass all Ihre Brüder, außer römisch 40 , Ihr Vater und Sie verhaftet worden wären vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 6). Sie führten außerdem aus, dass man ihnen vorgeworfen hätte die Person, bei welcher Sie für Ihren eigenen Verkauf von Haushaltssachen Produkte eingekauft hätten, entführt haben sollen, ihm Geld weggenommen hätten und private Fotos auf ihren Handys haben würden. Außerdem führten Sie aus für ca. 1 Jahr im Gefängnis gewesen zu sein vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 7, vom 01.04.2022). Nun wären somit nicht nur Sie, sondern vier Ihrer Brüder, sowie Ihr Vater von der Angelegenheit betroffen gewesen. Unschwer zu erkennen ist weiters, dass die Gründe Ihrer Verhaftung nun mehrere Delikte wären, wobei Sie wiederum den zuvor in Ihrer Erstbefragung genannten Delikt, die Schlägerei, nun nicht mehr zu Protokoll gaben. Auch der Zeitraum Ihrer Verhaftung wäre nun ein Jahr gewesen und nicht wie ursprünglich genannt neun Monate. Es ist nicht logisch nachvollziehbar, weshalb Sie betreffend der von Ihnen ins Treffen geführten Verhaftung solch gravierende Unterschiede und gesteigerte Angaben zu Protokoll gaben. Ohne das Wissen, dass Ihre Erzählung ein und dasselbe Verfahren betreffen, könnte man keinen zweifelsfreien Zusammenhang Ihres Vorbringens in den beiden Befragungen ableiten. Eine Verhaftung über einen längeren Zeitraum ist unzweifelhaft für eine Person, welche dies tatsächlich erlebt hat, ein prägendes Ereignis in deren Leben. Es ist davon auszugehen, wenn Sie wirklich verhaftet worden wären, was die ho. Behörde nicht glaubt, dass Sie zumindest gleichlautende Angaben diesbezüglich gemacht hätten. Erstaunlicherweise brachten Sie über die Umstände Ihres Haftaufenthaltes keinerlei Ausführungen vor. Später in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führten Sie aus, dass Sie neun Monate im Gefängnis gewesen wären, sie seien aber freigesprochen worden. Weiter von der Behörde befragt in welchen Gefängnissen Sie gewesen wären gaben Sie an, dass Sie in vier verschiedenen, in Marka, Alsalt, Almoakar, und Joaida waren (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 01.04.2022).Später in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führten Sie aus, dass Sie neun Monate im Gefängnis gewesen wären, sie seien aber freigesprochen worden. Weiter von der Behörde befragt in welchen Gefängnissen Sie gewesen wären gaben Sie an, dass Sie in vier verschiedenen, in Marka, Alsalt, Almoakar, und Joaida waren vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 01.04.2022). Nach durchgeführter Internetrecherche konnten lediglich zwei der vier genannten Gefängnisse gefunden werden, nämlich das Marka Gefängnis und das Juweideh Gefängnis (vgl. https://de.wikibrief.org/wiki/Correction_centers_in_Jordan). Nach durchgeführter Internetrecherche konnten lediglich zwei der vier genannten Gefängnisse gefunden werden, nämlich das Marka Gefängnis und das Juweideh Gefängnis vergleiche https://de.wikibrief.org/wiki/Correction_centers_in_Jordan). Ihre Ausführungen sind ein Indiz dafür, dass es sich bei Ihrem Haftaufenthalt um ein konstruiertes Vorbringen handelt, zumal eine Person, welche derartige Ereignisse erlebt hätte, jederzeit in der Lage wäre, vor allem aus eigenem Willen, von den Geschehnissen zu berichten. Sie hingegen vermieden es auf Details einzugehen und gaben von sich aus keine weiteren Angaben zu Protokoll. Lediglich über Nachfragen der Behörde konnten genauere Informationen eingeholt werden. Dass nicht all Ihre genannten Haftanstalten im Internet zu finden waren lässt überdies an der Tatsächlichkeit Ihrer Ausführungen zweifeln. Weiter in Ihrer Einvernahme befragt, ob Sie bezüglich Ihres Gerichtsverfahrens oder Ihres Haftaufenthaltes Unterlagen besitzen, führten Sie aus, dass Sie hier keine hätten. Auf Nachfrage erklärten Sie, dass die Unterlagen in Jordanien sind. Weiter von der Behörde befragt wieso Sie die Unterlagen nicht mitgenommen haben, gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst hätten, dass Sie die Unterlagen benötigen würden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 01.04.2022). Weiter in Ihrer Einvernahme befragt, ob Sie bezüglich Ihres Gerichtsverfahrens oder Ihres Haftaufenthaltes Unterlagen besitzen, führten Sie aus, dass Sie hier keine hätten. Auf Nachfrage erklärten Sie, dass die Unterlagen in Jordanien sind. Weiter von der Behörde befragt wieso Sie die Unterlagen nicht mitgenommen haben, gaben Sie an, dass Sie nicht gewusst hätten, dass Sie die Unterlagen benötigen würden vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 01.04.2022). Sie brachten den Gefängnisaufenthalt in Verbindung mit Ihrem restlichen Vorbringen als wesentlichen Grund für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates vor. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch unter Beachtung aller erdenklichen Umstände, dass man Beweise, die etwas Behauptetes bekräftigen würden, nicht mitnimmt, wenn man im Vorhinein plant auszureisen. Dass Sie Ihre Ausreise geplant haben ist zweifelsfrei, da Sie Ihr Ticket bewusst, mit dem Wissen auszureisen, durch einen Freund im Voraus gebucht haben (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 01.04.2022).Sie brachten den Gefängnisaufenthalt in Verbindung mit Ihrem restlichen Vorbringen als wesentlichen Grund für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates vor. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, auch unter Beachtung aller erdenklichen Umstände, dass man Beweise, die etwas Behauptetes bekräftigen würden, nicht mitnimmt, wenn man im Vorhinein plant auszureisen. Dass Sie Ihre Ausreise geplant haben ist zweifelsfrei, da Sie Ihr Ticket bewusst, mit dem Wissen auszureisen, durch einen Freund im Voraus gebucht haben vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 01.04.2022). Hinzukommend konnten abermals nur über andauernde Fragestellungen der Behörde überhaupt Details in Erfahrung gebracht werden. In Ihrer Einvernahme befragt, was nach Ihrer Entlassung passiert ist, gaben Sie völlig vage an, dass Sie freigesprochen worden wären, was denen nicht gepasst hätte und sie deswegen mit den Drohungen begonnen hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 12, vom 01.04.2022).In Ihrer Einvernahme befragt, was nach Ihrer Entlassung passiert ist, gaben Sie völlig vage an, dass Sie freigesprochen worden wären, was denen nicht gepasst hätte und sie deswegen mit den Drohungen begonnen hätten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 12, vom 01.04.2022). Es ist erstaunlich, dass Sie bei Ihren Erzählungen, völlig emotionslos blieben und sich auf das Mindeste beschränkten. Eine Person, welche das Gesagte tatsächlich erlebt hätte, würde eine solch offene Fragestellung nutzen das Geschehene ausführlich zu berichten. Sie hingegen hielten sich bei Ihren Angaben zur Gänze oberflächlich. Weiters waren Ihre Aussagen stets unterschiedlich und gesteigert. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Sie wegen Privatpersonen unschuldig, vielmehr, dass Sie überhaupt in Haft waren. Weiter in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt, ob Sie die Dokumente zu Ihrem Haftaufenthalt und Ihrem Gerichtsverfahren beschaffen könnten, bejahten Sie (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10). Weiter in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt, ob Sie die Dokumente zu Ihrem Haftaufenthalt und Ihrem Gerichtsverfahren beschaffen könnten, bejahten Sie vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10). Ihnen wurde anschließend an die Frage und am Ende der Einvernahme abermals die Frist zur Übermittlung etwaiger Unterlagen bis zum 04.04.2022, 09:00 gesetzt (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10 u 15).Ihnen wurde anschließend an die Frage und am Ende der Einvernahme abermals die Frist zur Übermittlung etwaiger Unterlagen bis zum 04.04.2022, 09:00 gesetzt vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 10 u 15). Sie übermittelten am 03.04.2022 ein leeres E-Mail ohne Anhang an die Einlaufstelle der EASt-Flughafen. Darauf aufmerksam gemacht, dass die Beilagen fehlen langte am 04.04.2022, 16:18 durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU, bei der ho. Behörde ein. Die Übermittlung von Unterlagen erfolgte verspätet. Sowohl Ihnen als auch der Bundesagentur, welche bei Ihrer Einvernahme anwesend war, war die gesetzte Frist bekannt. Es lag in Ihrer Verantwortung die Dokumente derart in Vorlage zu bringen, dass die Behörde auch darauf zugreifen kann. Nach Durchsicht Ihrer vorgelegten Beweismittel stellte sich heraus, dass bezüglich Ihres Fluchtvorbringens lediglich ein Dokument relevant war, nämlich ein Anwaltsschreiben vom 03.04.
  4. Sie hätten sich laut diesem Schreiben von XXXX .2021 in Haft befunden und wären mittels Gerichtsurteil freigesprochen worden. Sie konnten kein Beweismittel betreffend des Gefängnisaufenthalts, noch ein Beweismittel betreffend eines diesbezüglichen Verfahrens, das Urteil, in Vorlage bringen. Sie hätten sich laut diesem Schreiben von römisch 40 .2021 in Haft befunden und wären mittels Gerichtsurteil freigesprochen worden. Sie konnten kein Beweismittel betreffend des Gefängnisaufenthalts, noch ein Beweismittel betreffend eines diesbezüglichen Verfahrens, das Urteil, in Vorlage bringen. Sie hingegen übermittelten ein Schreiben, welches zwei Tage nach Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl datiert ist. Sie sind also in der Lage ein nachträglich datiertes Schreiben durch einen Anwalt vorzulegen, konnten aber keine Unterlagen, beispielweise das Urteil, in Vorlage bringen. Nämlich ein Urteil, welches Sie ohnehin bereits besitzen würden und für Sie nicht mit Kosten in Verbindung stehen würde, zumal dies bereits verfasst worden wäre. Das Schreiben hingegen wurde nachträglich für Sie formuliert. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht ohne Entgelt erfolgt ist. Inhaltlich geht aus dem Schreiben zwar oberflächlich hervor, was der Grund Ihrer Verhaftung gewesen wäre. Wann, wo und von wem Sie verhaftet worden wären ist nicht bekannt, auch wo Sie sich im Gefängnis befunden hätten blieb offen. Ihr Vorbringen bezüglich des Haftaufenthaltes und diesbezüglicher Verfahren konnten Sie nicht glaubhaft vorbringen. Das vorgelegte Beweismittel konnte Ihre Behauptungen nicht bestätigen, vielmehr lässt es den Anschein, dass es sich bei dem Anwaltsschreiben um eine Gefälligkeit handelt, zumal es, wie bereits erwähnt, aus objektiver Sicht weniger Aufwand gewesen wäre, die Unterlagen der Behörden in Kopie vorzulegen als nachträglich ein Schreiben durch einen Anwalt aufsetzen zu lassen. Sie führten betreffend Ihrer Fluchtgründe aus, dass Sie von drei Männern, mit dem Tod bedroht worden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022).Sie führten betreffend Ihrer Fluchtgründe aus, dass Sie von drei Männern, mit dem Tod bedroht worden wären vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Diese drei Männer wären auch für den Haftaufenthalt ursächlich gewesen, da diese den Staatsanwalt bestochen hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022).Diese drei Männer wären auch für den Haftaufenthalt ursächlich gewesen, da diese den Staatsanwalt bestochen hätten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Probleme hätten Sie, da Sie Produkte zum Weiterverkauf bei drei Personen namens XXXX gekauft hätten, und diese Waren in der Corona-Zeit nicht mehr zurückzahlen konnten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022).Probleme hätten Sie, da Sie Produkte zum Weiterverkauf bei drei Personen namens römisch 40 gekauft hätten, und diese Waren in der Corona-Zeit nicht mehr zurückzahlen konnten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Befragt was Ihre aktuellen Probleme wären, führten Sie aus, dass Sie Jordanien verlassen hätten, da sie Ihre Brüder und Sie bedrohen würden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Befragt was Ihre aktuellen Probleme wären, führten Sie aus, dass Sie Jordanien verlassen hätten, da sie Ihre Brüder und Sie bedrohen würden vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Wie in Ihrer gesamten Einvernahme hielten Sie sich auch hier bei äußerst vagen Angaben. Sie sprachen in Ihrer Befragung von Problemen, gingen jedoch nicht näher ins Detail. Vielmehr mussten Sie in Ihrer Einvernahme mehrmals explizit von der Behörde aufgefordert werden die genannten Probleme zu erläutern, da Sie von sich aus keinerlei Angaben dazu tätigten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6, 7, 11, vom 01.04.2022). Wie in Ihrer gesamten Einvernahme hielten Sie sich auch hier bei äußerst vagen Angaben. Sie sprachen in Ihrer Befragung von Problemen, gingen jedoch nicht näher ins Detail. Vielmehr mussten Sie in Ihrer Einvernahme mehrmals explizit von der Behörde aufgefordert werden die genannten Probleme zu erläutern, da Sie von sich aus keinerlei Angaben dazu tätigten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 6, 7, 11, vom 01.04.2022). Wären Sie aus Angst, vor den von Ihnen ins Treffen geführten Personen, aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist, ist auch hier davon auszugehen, dass Sie von sich aus detaillierte Angaben zu Protokoll gegeben hätten. Sie hingegen waren nicht in der Lage bzw. gewillt Ihr Vorbringen aufschließend und nachvollziehbar zu Protokoll zu geben.Wären Sie aus Angst, vor den von Ihnen ins Treffen geführten Personen, aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist, ist auch hier davon auszugehen, dass Sie von sich aus detaillierte Angaben zu Protokoll gegeben hätten. Sie hingegen waren nicht in der Lage bzw. gewillt Ihr Vorbringen aufschließend und nachvollziehbar zu Protokoll zu geben., Da Sie von sich aus keine näheren Angaben bezüglich der Drohungen machten wurden Sie in der Einvernahme, wie bereits erwähnt, gebeten diese näher auszuführen. Sie erklärten, dass Sie das erste Mal angerufen worden wären als Sie zuhause waren. Er hätte „Hallo“ gesagt und gefragt wie es Ihnen gehe. Daraufhin würden Sie gefragt haben wer am Telefon sei. Die Person meinte er wäre Omar, wenn er Sie draußen sehe, würde er Sie mit einem Kopfschuss töten. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass dies ca. am 20.11.2021 gewesen wäre (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 01.04.2022).Da Sie von sich aus keine näheren Angaben bezüglich der Drohungen machten wurden Sie in der Einvernahme, wie bereits erwähnt, gebeten diese näher auszuführen. Sie erklärten, dass Sie das erste Mal angerufen worden wären als Sie zuhause waren. Er hätte „Hallo“ gesagt und gefragt wie es Ihnen gehe. Daraufhin würden Sie gefragt haben wer am Telefon sei. Die Person meinte er wäre Omar, wenn er Sie draußen sehe, würde er Sie mit einem Kopfschuss töten. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass dies ca. am 20.11.2021 gewesen wäre vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 01.04.2022). In der Einvernahme befragt, ob das alles war, führten Sie weiters aus, dass Sie mehrmals bedroht worden wären. Das zweite Mal hätte er zu Ihnen gesagt, dass er Ihren Sohn entführen würde, er wüsste wo dieser zur Schule gehe. Auf Nachfrage erklärten Sie, dass auch dies telefonisch war. Das letzte Mal wäre ca. am 23.03.2022 gewesen, bevor Sie ausgereist seien. Er wäre vor Ihrem Haus gewesen und hätte mit einer Waffe herumgeschossen. Sie wären auch bei der Polizei gewesen, Sie wollten sie anzeigen. Die Polizisten hätten Videoaufnahmen von der Straße verlangt, bei Ihnen gäbe es aber keine Kameras (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 01.04.2022).In der Einvernahme befragt, ob das alles war, führten Sie weiters aus, dass Sie mehrmals bedroht worden wären. Das zweite Mal hätte er zu Ihnen gesagt, dass er Ihren Sohn entführen würde, er wüsste wo dieser zur Schule gehe. Auf Nachfrage erklärten Sie, dass auch dies telefonisch war. Das letzte Mal wäre ca. am 23.03.2022 gewesen, bevor Sie ausgereist seien. Er wäre vor Ihrem Haus gewesen und hätte mit einer Waffe herumgeschossen. Sie wären auch bei der Polizei gewesen, Sie wollten sie anzeigen. Die Polizisten hätten Videoaufnahmen von der Straße verlangt, bei Ihnen gäbe es aber keine Kameras vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 01.04.2022). Abermals von der Behörde befragt, wann Sie bei der Polizei gewesen wären und mit wem, gaben Sie an, dass Sie gemeinsam mit Ihren Eltern dort gewesen wären. Das würde am 23.
  5. um ca. 17 gewesen sein. Sie hätten nichts bekommen, könnten jedoch jemanden hinschicken, der einen Beweis holen könnte, als Bestätigung, dass Sie dort waren (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 01.04.2022). Abermals von der Behörde befragt, wann Sie bei der Polizei gewesen wären und mit wem, gaben Sie an, dass Sie gemeinsam mit Ihren Eltern dort gewesen wären. Das würde am 23.
  6. um ca. 17 gewesen sein. Sie hätten nichts bekommen, könnten jedoch jemanden hinschicken, der einen Beweis holen könnte, als Bestätigung, dass Sie dort waren vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 01.04.2022). Bezüglich der Vorlage einer Bestätigung jeglichen Behördenkontakts wurden Sie ebenfalls, wie auch bei den Unterlagen bezüglich Ihrer Haft bzw. des Gerichtsurteils, ersucht diese bis Montag, 04.04.2022, 09:00 Uhr an die Erstaufnahmestelle Flughafen zu übermitteln (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 15, vom 01.04.2022). Bezüglich der Vorlage einer Bestätigung jeglichen Behördenkontakts wurden Sie ebenfalls, wie auch bei den Unterlagen bezüglich Ihrer Haft bzw. des Gerichtsurteils, ersucht diese bis Montag, 04.04.2022, 09:00 Uhr an die Erstaufnahmestelle Flughafen zu übermitteln vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 15, vom 01.04.2022). Sie brachten zwar ein Konvolut an Beweismitteln in Vorlage, jedoch keine diesbezügliche Bestätigung. Betreffend der von Ihnen ins Treffen geführten Drohungen ist wiederholt zu erkennen, dass nur über andauerndes Nachfragen seitens der Behörde überhaupt Details in Erfahrung gebracht werden konnten. Diese Personen wären laut Ihren Angaben sehr gefährlich (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Diese Personen wären laut Ihren Angaben sehr gefährlich vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Laut Ihren eigenen Angaben wurden Sie lediglich über das Telefon bedroht und konnten sonst keine konkreten Vorfälle, in welchen Sie einer Gefahr ausgesetzt gewesen wären glaubhaft ins Treffen führten. Wären Sie wirklich derart von Interesse für diese Männer, hätten diese Ihre Drohungen längst wahrmachen können, zumal die Personen wissen wo Sie wohnen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 12, vom 01.04.2022).Laut Ihren eigenen Angaben wurden Sie lediglich über das Telefon bedroht und konnten sonst keine konkreten Vorfälle, in welchen Sie einer Gefahr ausgesetzt gewesen wären glaubhaft ins Treffen führten. Wären Sie wirklich derart von Interesse für diese Männer, hätten diese Ihre Drohungen längst wahrmachen können, zumal die Personen wissen wo Sie wohnen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 12, vom 01.04.2022). Hätten Sie Ihren Herkunftsstaat aufgrund von Drohungen durch die genannten Privatpersonen verlassen, hätten Sie dies im Laufe Ihres Verfahrens kontinuierlich und von sich aus zu Protokoll gegeben. Sie gestalteten Ihre Gründe schleierhaft, sodass sich trotz wiederholten Nachfragen kein stimmiges Vorbringen ergab. Sie hätten sich im Jahre 2018 verschuldet. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie dies nicht genauer sagen könnten. Auf abermalige Nachfrage erklärten Sie es sei im Sommer gewesen. Im Sommer 2018 (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Sie hätten sich im Jahre 2018 verschuldet. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie dies nicht genauer sagen könnten. Auf abermalige Nachfrage erklärten Sie es sei im Sommer gewesen. Im Sommer 2018 vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 01.04.2022). Da Sie zuvor in der Einvernahme mehrmals angaben, dass Sie zu Corona-Zeiten nicht mehr in der Lage gewesen wären Ihre Einkäufe zu bezahlen, ergibt sich, dass dies frühestens zu Beginn des Jahres 2019 gewesen sein kann. Ihre Angaben sind daher widersprüchlich. Unabhängig davon ist es nicht logisch nachvollziehbar, dass Sie ein gesamtes Jahr als Zeitrahmen vor der Behörde angaben, nämlich das Jahr 2018, und Sie nicht in der Lage waren dieses Jahr beschränken zu können. Auch hier konnte nur über mehrmaliges Nachfragen ein beschränkter Zeitraum, der Sommer, erfragt werden. Es wurde nicht nach dem exakten Datum gefragt, dies wurde auch nicht verlangt, es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie zumindest von sich aus ein anderes Ereignis damit in Verbindung bringen können, um den Zeitraum dementsprechend einzugrenzen. Sie hätten sohin seit knapp vier Jahren Probleme mit diesen drei Personen. Es ist nicht logisch nachvollziehbar, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat jetzt verlassen haben. Sie konnten keine konkreten Vorfälle, außer telefonische Drohungen ins Treffen führen. Aber nicht nur Sie wären bedroht worden bzw. in Haft gewesen, auch Ihre vier Brüder, welche jedoch nach wie vor in Jordanien leben und auch nach wie vor den besagten Verkauf von Haushaltssachen betreiben (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 4, 5 u 7, vom 01.04.2022). Aber nicht nur Sie wären bedroht worden bzw. in Haft gewesen, auch Ihre vier Brüder, welche jedoch nach wie vor in Jordanien leben und auch nach wie vor den besagten Verkauf von Haushaltssachen betreiben vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 4, 5 u 7, vom 01.04.2022). Es ist nicht glaubhaft, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aufgrund von Drohungen von Privatpersonen verlassen haben. Ihre gesamte Familie lebt nach wie vor an derselben Adresse, Ihre gesamte Familie geht auch nach wie vor derselben Arbeit nach. Es hat sich zusammengefasst der Alltag keiner Ihrer Familienangehörigen verändert. Vielmehr lässt es den Anschein, dass Sie die ins Treffen geführten Drohungen und den Haftaufenthalt nutzten, um Ihr Vorbringen dahingehend auszuschmücken, Ihre Chancen auf einen positiven Asylstatus im Bundesgebiet zu erhöhen und von Ihrem eigentlichen Grund zur Ausreise, nämlich um Ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern, abzulenken. Beginnend in Ihrer Erstbefragung erklärten Sie abschließend mit dem Satz, dass Sie sich außerdem verschuldet hätten, erstmals wirtschaftliche Gründe (vgl. Erstbefragung, S. 7, vom 29.03.2022). Beginnend in Ihrer Erstbefragung erklärten Sie abschließend mit dem Satz, dass Sie sich außerdem verschuldet hätten, erstmals wirtschaftliche Gründe vergleiche Erstbefragung, S. 7, vom 29.03.2022). In Ihrer Einvernahme häuften sich die Indizien dafür zunehmend. So gaben Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass Ihre Frau Ihnen erzählt hätte, dass Ihr Sohn von der Schule zurückgekommen sei, da Sie das Geld nicht bezahlt hätten und die Kinder nur zur Schule gehen könnten, wenn man diese auch bezahlt (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 01.04.2022).In Ihrer Einvernahme häuften sich die Indizien dafür zunehmend. So gaben Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass Ihre Frau Ihnen erzählt hätte, dass Ihr Sohn von der Schule zurückgekommen sei, da Sie das Geld nicht bezahlt hätten und die Kinder nur zur Schule gehen könnten, wenn man diese auch bezahlt vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 6, vom 01.04.2022). Befragt, ob Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig waren erklärten Sie, dass Sie nach Ihrer Entlassung nicht mehr gearbeitet haben. Auf Nachfrage, weshalb, führten Sie aus, dass Sie danach kein Geld mehr gehabt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 7, vom 01.04.2022). Befragt, ob Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig waren erklärten Sie, dass Sie nach Ihrer Entlassung nicht mehr gearbeitet haben. Auf Nachfrage, weshalb, führten Sie aus, dass Sie danach kein Geld mehr gehabt hätten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 7, vom 01.04.2022). Sie gaben weiters an, dass Sie fast nur zuhause gewesen wären, wegen den ganzen Problemen und Schulden, die Sie hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 01.04.2022). Sie gaben weiters an, dass Sie fast nur zuhause gewesen wären, wegen den ganzen Problemen und Schulden, die Sie hätten vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 01.04.2022). Hierbei dürfte es sich um Ihren wahren Fluchtgrund handeln, nämlich, dass Sie Jordanien aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage verlassen haben. Dies erklärt auch, weshalb Ihre restliche Familie nach wie vor in Jordanien leben und der Arbeit nachgehen kann. In Ihrer Einvernahme gaben Sie an bereits zwei Mal in Italien gewesen zu sein, insgesamt haben Sie sich 2 ½ Jahre in Italien aufgehalten, wo Sie als Bäcker gearbeitet haben und eine Wohnung gemietet hatten. Sie verfügten über einen Familienaufenthaltstitel (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 01.04.2022). In Ihrer Einvernahme gaben Sie an bereits zwei Mal in Italien gewesen zu sein, insgesamt haben Sie sich 2 ½ Jahre in Italien aufgehalten, wo Sie als Bäcker gearbeitet haben und eine Wohnung gemietet hatten. Sie verfügten über einen Familienaufenthaltstitel vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 01.04.2022). Ihr Zielland sei auch jetzt Italien gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 01.04.2022). Dieses Ziel wollten Sie mithilfe eines italienischen Aufenthaltstitels erreichen, welcher sichergestellt wurde und sich als Totalfälschung erwies (vgl. Amtsvermerk LPD, S. 2, vom 29.03.2022). Ihr Zielland sei auch jetzt Italien gewesen vergleiche Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 01.04.2022). Dieses Ziel wollten Sie mithilfe eines italienischen Aufenthaltstitels erreichen, welcher sichergestellt wurde und sich als Totalfälschung erwies vergleiche Amtsvermerk LPD, S. 2, vom 29.03.2022). Dieser Umstand bestätigt nunmehr die Vermutung, dass Sie Ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund von Drohungen verlassen haben, sondern Ihre Ausreise auf rein wirtschaftlichen Interessen beruht. Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach Jordanien nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Jordanien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Jordanien derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essenzielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt. Was nun die zweite Voraussetzung –die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Sie haben vor Ihrer Ausreise finanzielle Unterstützung durch Ihre Familie erhalten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät. Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund und benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Österreich und nicht in Jordanien vorhanden wären. Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen. 9.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde Feststellungen 9.
  8. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass § 33 Abs. 1 AsylG erfüllt sei, da die angeführten Fluchtgründe – Verfolgung durch Privatpersonen – absolut unglaubwürdig wären. 9.
  9. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 33, Absatz eins, AsylG erfüllt sei, da die angeführten Fluchtgründe – Verfolgung durch Privatpersonen – absolut unglaubwürdig wären. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Betreffend Spruchpunkt II. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr des BF nach Jordanien auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jordanien keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Jordanien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Ferner verfüge er über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jordanien. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr des BF nach Jordanien auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jordanien keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Jordanien in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Ferner verfüge er über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Jordanien. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat befinde, ihm die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G daher schon am Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren

§ 33Abs 5 Asyl

G über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung

§ 9

Abs 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht.Was Spruchpunkt römisch drei. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat befinde, ihm die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren

Paragraph 33, Absatz 5, AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF sei jordanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sei sunnitischer Moslem. Die Eltern wären palästinensische Flüchtlinge gewesen, weshalb der BF in einem UN-Camp aufgewachsen sei. Die Fluchtgründe wurden im Wesentlichen wiederholt und hätte der BF insbesondere durch die Polizei keinen Schutz vor den Bedrohern erlangen können. Die Verfolger seien Personen, die im engen Kontakt mit der Hamas stünden und sei der jordanische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig. Die bB habe nicht entsprechend ermittelt und das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und sei ein Schreiben des Anwalts zum Beweis des Vorbringens vorgelegt worden, wobei weitere Dokumente erwartet werden würden. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat fände im angefochtenen Bescheid nicht statt.
  2. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 14.04.2022 und langte am 15.04.2022 in der Außenstelle Linz ein.
  3. Am 14.04.2022 wurde von der bB eine Beschwerdeergänzung vom 13.04.2022 nachgereicht. Demnach erhielt der BF von seinen Familienangehörigen in Jordanien Fotos von Gerichtsstücken, die geeignet wären, seine Inhaftierung und somit den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage zu bestätigen. Die fünf auf Arabisch verfassten Seiten wurden einer kurzfristigen Übersetzung zugeführt, welche am 25.04.2022 beim BVwG einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF gab die im Verfahrensgang wiedergegebenen Verfolgungsgründe an. Die bB hat sich dazu im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und in einer über mehr als 10 Seiten erstreckenden Argumentationskette mit weitwendigen Überlegungen (Seite 33 – 44) ausgeführt, weshalb sie das Vorbringen im Detail für nicht glaubhaft erachtet. Das Schreiben des Anwalts zum Verfahren gegen den BF wurde als Gefälligkeitsschreiben eingeordnet und sei nicht davon auszugehen, dass der BF einem Verfahren in Jordanien ausgesetzt war. Die Spruchpunkte I und II stützte die bB ua. auf § 33 Abs 1 AsylG und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Abweisung des Antrages darin begründet wäre, dass die Fluchtgründe absolut unglaubwürdig wären.Die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei stützte die bB ua. auf Paragraph 33, Absatz eins, AsylG und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass die Abweisung des Antrages darin begründet wäre, dass die Fluchtgründe absolut unglaubwürdig wären.
  5. Beweiswürdigung Der hierfür relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. 3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.1.5.

§ 21Abs 4 BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 Asyl

G 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.3.1.5.

Paragraph 21, Absatz 4, BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (Paragraph 33, AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) 3.2.

§ 33Abs 1 Asyl

G ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

  1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
  3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
  4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
  5. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

§ 33Abs 2 Asyl

G darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

§ 33Abs 3 Asyl

G beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Paragraph 33, Absatz 3, AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

§ 33Abs 4 Asyl

G hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

Paragraph 33, Absatz 4, AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

§ 33Abs 5 Asyl

G ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden. 3.2.
  2. Soweit sich die bB im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf die Ziffer 2 des § 33 Abs 1 AsylG stützt, setzt dies voraus, dass " das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". 3.2.
  3. Soweit sich die bB im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf die Ziffer 2 des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG stützt, setzt dies voraus, dass " das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". § 33 Abs 1 Z 2 AsylG entspricht § 6 Abs 1 Z 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
  4. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt sind, ist das Vorbringen des Asylwerbers zur Bedrohungssituation in seiner Gesamtheit zu würdigen. § 6 Z 3 AsylG 1997 darf nur herangezogen werden, wenn dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht nicht aus (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0084). Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG
  5. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt sind, ist das Vorbringen des Asylwerbers zur Bedrohungssituation in seiner Gesamtheit zu würdigen. Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 darf nur herangezogen werden, wenn dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspricht. Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht nicht aus (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0084). Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Fallbezogen hat sich die bB im Rahmen der Beweiswürdigung zur Begründung der Abweisung des Antrages des BF im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und in einer über 10 Seiten erstreckenden Argumentationskette ausgeführt, weshalb es das Vorbringen im Detail für nicht glaubhaft erachtet. Der BF gab in der Einvernahme am 01.04.2022 an, dass er mit namentlich angeführten Personen Probleme gehabt hätte und diese Personen sehr gefährlich wären. Die Familie des BF hätte Produkte zum Weiterverkauf immer von diesen 3 Männern gekauft und in Corona Zeiten aber das Geld dafür nicht zurückzahlen können. Diese Personen hätten den BF dann nicht nur bedroht, sie hätten auch auf die Fenster des Familienhauses geschossen und hätten zudem gegen den BF und Familienangehörige zu Unrecht eine Anzeige erstattet. Diese Personen hätten fälschlicher Weise angegeben, dass die Familienmitglieder des BF sie geschlagen hätten, der BF Geld gestohlen hätte und der BF zudem diese Personen bedroht habe. Obwohl der BF und die Familienmitglieder freigesprochen worden wären, hätte es in Folge Drohungen gegeben und wäre wiederum auf das Haus des BF geschossen worden. Die Personen hätten Kontakte zur Hamas und hätte die Familie des BF keinen staatlichen Schutz erhalten können bzw. hätte die Polizei Videoaufnahmen bzw. Beweise verlangt. Der BF gab an, vielleicht jemanden zur Polizeistation schicken zu können, um eine Bestätigung über die Anwesenheit dort zu erhalten. Es ging damit letztlich nicht nur darum, ob der BF in Haft gewesen ist und eine Verurteilung oder Inhaftierung zu Unrecht erfolgte, sondern auch um Drohungen gegen den BF und seine Familie samt Schüssen auf ihr Haus. Schon in der Einvernahme im Zulassungsverfahren vor der EAST Flughafen am 01.04.2022 gab der BF zur Frage, ob er Unterlagen zu Gerichtsverfahren oder Haftaufenthalt hat an, dass sich diese in Jordanien befänden. Er könne die Unterlagen beschaffen und wurde dem BF hierfür eine Frist von nicht ganz 3 Tagen (Einvernahme am Fr. 01.04., Ende 12.30 Uhr, Frist bis Montag, 9h) eingeräumt. Der BF hat schließlich bereits vor der bB auch Unterlagen vorgelegt, insbesondere auch ein Schreiben eines Anwaltes, welches nicht als gänzlich ungeeignet erscheint, das Vorbringen des BF zu bestätigen. Wenn die bB dieses als Gefälligkeitsschreiben abtut übersieht sie, dass grundsätzlich auch jordanischen Anwälten ein hoher Maßstab an Glaubwürdigkeit zukommt und sich nicht erhellt, warum dieser Anwalt falsche Angaben machen sollte. Schon vor diesem Hintergrund hat der BF letztlich seinen von der bB als offensichtlich unbegründeten beurteilten Antrag auch belegt und konnte er in weitere Folge weitere Unterlagen nachreichen. Zwar verkennt auch das BVwG nicht, dass es zu Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen des BF gekommen ist, dass es sich aber um ein offensichtlich unglaubwürdiges und nicht relevantes Vorbringen gehandelt hätte, kann auch in Zusammenschau mit den bereits vor der bB und nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel nicht erkannt werden. Gerade die Vorlage von Beweismitteln an sich führt letztlich aber auch dazu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Vorbringen „offensichtlich unbegründet“ ist. Es langten diverse Unterlagen bereits per Mail bei der bB im dortigen Verfahren ein. Die bB wertete lediglich eines der vorgelegten Dokumente als relevant und wurde lediglich dieses einer Übersetzung zugeführt. Dabei handelte es sich um das Schreiben eines Anwalts vom 03.04.
  6. Laut diesem Schreiben hätte sich die bP vom XXXX in Haft befunden und wäre mittels Gerichtsurteil freigesprochen worden. Es kann auch vom BVwG nicht erkannt werden, ob es sich bei diesem Anwaltsschreiben sowie bei den nunmehr vorgelegten Unterlagen zu Verurteilungen und Haftantritten des BF aufgrund deren schlechter Qualität um echte Dokumente handelt. Jedenfalls widerlegen diese aber die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit der Angaben des BF. Am Rande sei im Hinblick auf die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der bB erwähnt, dass sich lediglich im Akt auf AS 109 ein Auszug von wikibrief.org betreffend einer Liste mit jordanischen Gefängnissen findet, wobei aus dieser einseitigen Unterlage nicht hervorgeht, wo sich diese „Korrekturanstalten“ jeweils befinden und ob daneben noch Einrichtungen etwa für Untersuchungshaft bei verschiedenen Institutionen bestehen.Zwar verkennt auch das BVwG nicht, dass es zu Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen des BF gekommen ist, dass es sich aber um ein offensichtlich unglaubwürdiges und nicht relevantes Vorbringen gehandelt hätte, kann auch in Zusammenschau mit den bereits vor der bB und nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel nicht erkannt werden. Gerade die Vorlage von Beweismitteln an sich führt letztlich aber auch dazu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Vorbringen „offensichtlich unbegründet“ ist. Es langten diverse Unterlagen bereits per Mail bei der bB im dortigen Verfahren ein. Die bB wertete lediglich eines der vorgelegten Dokumente als relevant und wurde lediglich dieses einer Übersetzung zugeführt. Dabei handelte es sich um das Schreiben eines Anwalts vom 03.04.
  7. Laut diesem Schreiben hätte sich die bP vom römisch 40 in Haft befunden und wäre mittels Gerichtsurteil freigesprochen worden. Es kann auch vom BVwG nicht erkannt werden, ob es sich bei diesem Anwaltsschreiben sowie bei den nunmehr vorgelegten Unterlagen zu Verurteilungen und Haftantritten des BF aufgrund deren schlechter Qualität um echte Dokumente handelt. Jedenfalls widerlegen diese aber die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit der Angaben des BF. Am Rande sei im Hinblick auf die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der bB erwähnt, dass sich lediglich im Akt auf AS 109 ein Auszug von wikibrief.org betreffend einer Liste mit jordanischen Gefängnissen findet, wobei aus dieser einseitigen Unterlage nicht hervorgeht, wo sich diese „Korrekturanstalten“ jeweils befinden und ob daneben noch Einrichtungen etwa für Untersuchungshaft bei verschiedenen Institutionen bestehen. Erwähnenswert ist letztlich auch, dass sich im gesamten vorgelegten Akt kein Schreiben des Hochkommissärs der Vereinten Nationen mit Zustimmungserteilung findet und sich letztlich weder erhellt, ob die Zustimmung erteilt wurde bzw. ob diese vor oder nach nachgereichter Übermittlung der vorgelegten Unterlagen erteilt wurde. Die bB hat damit im Ergebnis nicht dargelegt, warum eine über die "schlichte Unglaubwürdigkeit" hinausgehende "offensichtliche Unglaubwürdigkeit" der Angaben des BF im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen wäre. Selbst eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens würde für die Heranziehung der Ziffer 2 des § 33 AsylG nicht ausreichen. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes auch ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall von der bB vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Die bB hat eben letztlich insbesondere die Inhaftierung des BF als unglaubwürdig beurteilt und ist nicht speziell auf die an sich geschilderten Drohungen von Personen oder insbesondere die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des jordanischen Staats vor solchen Drohungen eingegangen.Die bB hat damit im Ergebnis nicht dargelegt, warum eine über die "schlichte Unglaubwürdigkeit" hinausgehende "offensichtliche Unglaubwürdigkeit" der Angaben des BF im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen wäre. Selbst eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens würde für die Heranziehung der Ziffer 2 des Paragraph 33, AsylG nicht ausreichen. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes auch ausgeführt hat, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen – wie dies auch im vorliegenden Fall von der bB vorgenommen wurde – erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Die bB hat eben letztlich insbesondere die Inhaftierung des BF als unglaubwürdig beurteilt und ist nicht speziell auf die an sich geschilderten Drohungen von Personen oder insbesondere die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des jordanischen Staats vor solchen Drohungen eingegangen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2011, Zl. 2011/01/0099 zur aktuellen Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass unter Verfolgung

§ 2Abs. 1 Z. 11 Asyl

G 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen ist. Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 leg. cit. genannten Handlungen. Es lässt sich aus diesen Bestimmungen demnach nicht ableiten, dass die in Art. 9 Abs. 1 und 2 Statusrichtlinie genannten Handlungen nur dann als Verfolgung gelten sollen, wenn sie auf einem in der FlKonv genannten Grund beruhten. Derartiges ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie, weil darin keine Verfolgungshandlungen umschrieben werden. Aus dieser Bestimmung geht vielmehr hervor, dass die Statusrichtlinie für die Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs - neben den in Art. 2 lit. c leg. cit. genannten Voraussetzungen - einen Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen (Art. 9 Abs. 1) und Verfolgungsgründen (Art. 10) verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie bereits per Definition einen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen müsste. Auch in den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 wird - der Statusrichtlinie folgend - zwischen Verfolgung (Z. 11) und Verfolgungsgrund (Z. 12) differenziert. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 kommt daher dann nicht in Betracht, wenn der Asylwerber eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie geltend gemacht hat, wobei diese Handlung keinen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen muss (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 485). Demnach ist auch für eine etwaige Anwendung von § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 kein Raum zu erkennen.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2011, Zl. 2011/01/0099 zur aktuellen Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass unter Verfolgung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen ist. Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Absatz 2, leg. cit. genannten Handlungen. Es lässt sich aus diesen Bestimmungen demnach nicht ableiten, dass die in Artikel 9, Absatz eins und 2 Statusrichtlinie genannten Handlungen nur dann als Verfolgung gelten sollen, wenn sie auf einem in der FlKonv genannten Grund beruhten. Derartiges ergibt sich auch nicht aus Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie, weil darin keine Verfolgungshandlungen umschrieben werden. Aus dieser Bestimmung geht vielmehr hervor, dass die Statusrichtlinie für die Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs - neben den in Artikel 2, Litera c, leg. cit. genannten Voraussetzungen - einen Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen (Artikel 9, Absatz eins,) und Verfolgungsgründen (Artikel 10,) verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie bereits per Definition einen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen müsste. Auch in den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 wird - der Statusrichtlinie folgend - zwischen Verfolgung (Ziffer 11,) und Verfolgungsgrund (Ziffer 12,) differenziert. Die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt daher dann nicht in Betracht, wenn der Asylwerber eine Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie geltend gemacht hat, wobei diese Handlung keinen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen muss vergleiche auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 485). Demnach ist auch für eine etwaige Anwendung von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kein Raum zu erkennen. 3.2.

  1. Zudem hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 26.07.2001, Zl. 2000/20/0015 hinsichtlich einer Zurückverweisung durch den ehemaligen UBAS an das damalige Bundesasylamt fest: Die belangte Behörde kam vielmehr nach Prüfung der Begründung dieses Bescheides zu dem Ergebnis, dass die bereits in erster Instanz vorgebrachten Fluchtgründe vor dem Hintergrund der politischen Verhältnisse im Irak - die dazu getroffenen Feststellungen bleiben in der Amtsbeschwerde ungerügt - nicht als offensichtlich tatsachenwidrig ("möglicherweise auf wahren Tatsachen beruhen könnte") qualifiziert werden könnten. Diese Beurteilung kann angesichts der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden. Denn eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 152 zu § 52 AVG zitierte Rechtsprechung; jüngst etwa auch das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2001, Zl. 2000/11/0275). Um ein solches unbrauchbares Beweismittel handelt es sich aber bei dem von der Erstbehörde verwerteten Untersuchungsbericht der KTZ, der lediglich aus dem oben wiedergegeben Satz besteht, ohne dass für diese Einschätzung eine nachvollziehbare Begründung gegeben wird. Eine auf ihre Schlüssigkeit überprüfbare Begründung kann aber auch nicht wegen kriminaltaktischer Überlegungen der als Sachverständiger beigezogenen Stelle als entbehrlich angesehen werden, zumal der Mitbeteiligte gegen das Ergebnis des Untersuchungsberichtes bereits im Verfahren erster Instanz Einwände erhoben hatte. Auf die Beurteilung des vom Mitbeteiligten vorgelegten Personalausweises in diesem Untersuchungsbericht als "nicht von einer autorisierten Stelle ausgegeben" durfte das Bundesasylamt daher seinen den Asylantrag des Mitbeteiligten wegen offensichtlicher Tatsachenwidrigkeit im Sinne des § 6 Z 3 AsylG abweisenden Bescheid nicht gründen. In Wahrheit liegt überhaupt kein diese Annahme stützendes Begründungselement vor, weshalb sich diese als völlig haltlos erweist (insofern unterscheidet sich der vorliegende erstinstanzliche Bescheid von jenen, die den hg. Erkenntnissen vom
  3. November 2000, Zl. 98/20/0390, und vom
  4. November 1999, Zl. 98/20/0272, in denen unter Bezugnahme auf ein Vorjudikat ausgesprochen wurde, die "Umwürdigung" der Angaben des Asylwerbers durch die Berufungsbehörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belasten, zu Grunde lagen).Die belangte Behörde kam vielmehr nach Prüfung der Begründung dieses Bescheides zu dem Ergebnis, dass die bereits in erster Instanz vorgebrachten Fluchtgründe vor dem Hintergrund der politischen Verhältnisse im Irak - die dazu getroffenen Feststellungen bleiben in der Amtsbeschwerde ungerügt - nicht als offensichtlich tatsachenwidrig ("möglicherweise auf wahren Tatsachen beruhen könnte") qualifiziert werden könnten. Diese Beurteilung kann angesichts der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden. Denn eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 152 zu Paragraph 52, AVG zitierte Rechtsprechung; jüngst etwa auch das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2001, Zl. 2000/11/0275). Um ein solches unbrauchbares Beweismittel handelt es sich aber bei dem von der Erstbehörde verwerteten Untersuchungsbericht der KTZ, der lediglich aus dem oben wiedergegeben Satz besteht, ohne dass für diese Einschätzung eine nachvollziehbare Begründung gegeben wird. Eine auf ihre Schlüssigkeit überprüfbare Begründung kann aber auch nicht wegen kriminaltaktischer Überlegungen der als Sachverständiger beigezogenen Stelle als entbehrlich angesehen werden, zumal der Mi

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